Beschluss
2 Ws 111/14, 2 Ws 111/14 - 1 OBL 42/14
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2016:0223.2WS111.14.0A
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Leitsätze
1. Nach Urteilsrechtskraft ist eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die landgerichtliche Zurückweisung eines Antrags nach § 81g Abs. 1 Satz 1 StPO in einen Antrag an den Ermittlungsrichter beim Amtsgericht umzudeuten.(Rn.10)
2. Den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips wird die Anordnung nach § 81g Abs. 1 StPO auch in Fällen der „Auftypisierung“ des DNA-Identifizierungsmusters von zuvor acht auf nunmehr bis zu 17 erfasste Merkmalssysteme grundsätzlich gerecht.(Rn.24)
Tenor
Die Sache wird zur Entscheidung über den in einen auf Entnahme von Körperzellen mittels einer Blutprobe zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters mit 17 Merkmalen zwecks Aufnahme des DNA-Identifizierungsmusters in die bei dem Bundeskriminalamt geführte DNA-Kartei umzudeutenden Antrag der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 10. Juni 2014 an das Amtsgericht Hamburg, Ermittlungsrichter gegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach Urteilsrechtskraft ist eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die landgerichtliche Zurückweisung eines Antrags nach § 81g Abs. 1 Satz 1 StPO in einen Antrag an den Ermittlungsrichter beim Amtsgericht umzudeuten.(Rn.10) 2. Den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips wird die Anordnung nach § 81g Abs. 1 StPO auch in Fällen der „Auftypisierung“ des DNA-Identifizierungsmusters von zuvor acht auf nunmehr bis zu 17 erfasste Merkmalssysteme grundsätzlich gerecht.(Rn.24) Die Sache wird zur Entscheidung über den in einen auf Entnahme von Körperzellen mittels einer Blutprobe zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters mit 17 Merkmalen zwecks Aufnahme des DNA-Identifizierungsmusters in die bei dem Bundeskriminalamt geführte DNA-Kartei umzudeutenden Antrag der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 10. Juni 2014 an das Amtsgericht Hamburg, Ermittlungsrichter gegeben. I. Der Betroffene wurde durch das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 16, am 31. März 2013, rechtskräftig seit dem 7. April 2014, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten verurteilt. Im März 2014 wurde der Verurteilte, von dem bereits ein im Jahr 2001 in die DNA-Analyse-Datei eingestelltes DNA-Muster mit acht Merkmalssystemen (SE33, D21S11, VWA, TH01, FGA/FIBRA, D3S1358, D8S1179, D18S51) existiert, zur Abgabe einer Speichelprobe zur Erstellung eines DNA-Identifizierungsmusters aufgefordert. Er verweigerte die Abgabe der Probe. Die Staatsanwaltschaft Hamburg stellte daraufhin am 19. März 2014 einen Antrag auf Entnahme und Analyse einer Speichelprobe zum Zweck der Ermittlung und Speicherung des DNA-Identifizierungsmusters mit nunmehr 17 DNA-Identifizierungsmerkmalen. Den Antrag hat das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 31. März 2014 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft unter Datum des 10. Juni 2014 Beschwerde eingelegt und in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass anhand der neu zu entnehmenden Körperzellen nunmehr mindestens 16 DNA-Identifizierungsmerkmale festgestellt und gespeichert werden sollen. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat darauf angetragen, auf die Beschwerde hin den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Anordnung antragsgemäß zu erlassen. II. Die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Landgerichts vom 31. März 2014 war bereits zur Zeit ihrer Einlegung aufgrund des durch den mit Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils vom 31. März 2014 eingetretenen Zuständigkeitswechsels und des damit verbundenen Wegfalls des Beschwerderechtszuges unzulässig. Sie ist in einen neuerlichen Antrag auf Entnahme von Körperzellen mittels einer Blutprobe, zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters mit 17 Merkmalen zwecks Aufnahme des DNA-Identifizierungsmusters in die bei dem Bundeskriminalamt geführte DNA-Kartei - im Sinne des mit der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesenen Antrags - umzudeuten und war entsprechend an das nunmehr erstinstanzlich zuständige Amtsgericht Hamburg, Ermittlungsrichter zu geben. Im Einzelnen: 1. Die Beschwerde war bereits bei ihrer Einlegung am 10. Juni 2014 unzulässig. Für die Entscheidung über Anordnungen nach § 81g StPO ist grundsätzlich gemäß § 162 StPO der Ermittlungsrichter bei dem Amtsgericht zuständig. Für die Dauer des Zwischen- und Hauptverfahrens geht die Zuständigkeit gem. § 162 Abs. 3 Satz 1 StPO auf das erkennende Gericht, hier die mit der Sache befasste Große Strafkammer 16 des Landgerichts Hamburg, über. Mit rechtskräftigem Abschluss des Hauptverfahrens, der hier bezüglich des Angeklagten ... am 7. April 2014 erfolgte, fällt die Zuständigkeit nach § 162 Abs. 3 Satz 3, Abs. 1 StPO an den Ermittlungsrichter zurück. Hat vor Urteilsrechtskraft das erkennende Gericht über einen Antrag nach § 81g StPO entschieden, so entfällt mit Eintritt der Rechtskraft die Befugnis des ihm übergeordneten Beschwerdegerichts, über eine gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde zu entscheiden. Der Wechsel der richterlichen Zuständigkeit für den Erlass der Ausgangsanordnung führt zugleich zum Wechsel der hierauf aufbauenden Rechtsmittelinstanz mit der Folge, dass eine unerledigte Beschwerde gegen die Anordnung unzulässig wird (Senat, Beschl. v. 4. Oktober 2006, Az.: 2 Ws 103-104/06; OLG Celle NStZ-RR 2001, 145 f.; OLG Düsseldorf NStZ 2004, 349 f.; vgl. auch BGHSt 29, 200 ff.). Wird die Beschwerde - wie hier - eingelegt, nachdem bereits die Rechtskraft eingetreten und mithin der Beschwerderechtszug nicht mehr gegeben ist, ist die Beschwerde dementsprechend bereits anfänglich unzulässig. Diese Grundsätze sind institutsübergreifend anerkannt und gelten mithin für Entscheidungen über Anträge nach § 81g StPO ebenso wie für haftrichterliche Anordnungen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO, Beschlagnahmeanordnungen oder die Überwachung der Telekommunikation (Senat aaO. m. w. Nachw.), sowie auch für die Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung eines Arrests (Senat wistra 2011, 195 ff.). 2. Die Beschwerde kann allerdings, soweit aus ihr der Wille hervorgeht, den ursprünglich zurückgewiesenen Antrag weiterzuverfolgen, in einen neuerlichen Antrag auf Erlass der ursprünglich beantragten Anordnung umgedeutet werden, sofern der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich eine - dann allerdings auf Verwerfung der Beschwerde als unzulässig lautende - Entscheidung des Beschwerdegerichts verlangt (Senat aaO.; Senat NStZ 2012, 51 f., jeweils m. w. Nachw.). Dies gilt zunächst zugunsten des durch eine mit der Beschwerde anfechtbare Entscheidung belasteten Verfahrensbeteiligten (vgl. Senat aaO.), darüber hinaus aber auch für die Beschwerde der Staatsanwaltschaft in Fällen wie dem vorliegenden, da die Staatsanwaltschaft sich ohnedies einen mit einem neuerlichen Antrag auf Anordnungen der Maßnahmen des § 81g Abs. 1 StPO an das Amtsgericht wenden könnte. III. Unabhängig von der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 81g Abs. 1 StPO im vorliegenden Einzelfall, namentlich auch ungeachtet des Umstandes, dass der Betroffene bereits im Januar 2015 nach einer Entscheidung gem. § 456a StPO in die Türkei abgeschoben wurde (vgl. hierzu MüKo-StPO/Trück § 81g Rn. 10; BGH NStZ 2000, 212), bemerkt der Senat, dass er der Auffassung zuneigt, die Anordnung der Maßnahmen des § 81g Abs. 1 StPO in Fällen, in denen sie der sog. „Auftypisierung“, mithin der Feststellung und Speicherung eines DNA-Identifizierungsmusters dienen, das gegenüber einem bereits vorhandenen und für die Zwecke des § 81g StPO verwendbaren DNA-Identifizierungsmuster zusätzliche Merkmalssysteme (MMS) des Betroffenen erfasst, nicht generell für ausgeschlossen, namentlich auch nicht generell für mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebot unvereinbar zu halten. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: 1. Soweit in Rechtsprechung und Literatur verschiedentlich pauschal darauf hingewiesen wird, dass eine Anordnung nach § 81g Abs. 1 StPO ausscheide, sofern ein DNA-Identifizierungsmuster des Beschuldigten auf der Grundlage eines früheren Beschlusse nach § 81g StPO (oder auch nach § 81e StPO) vorhanden ist und für die Zwecke des § 81g StPO verwendet werden darf (vgl. OLG Bremen NStZ 2006, 653 f.; LR-Krause § 81g Rn. 39; KK-Senge § 81g Rn. 11; Meyer-Goßner/Schmitt § 81g Rn. 9), wird die Frage, ob dies auch für Fälle der „Auftypisierung“ im vorgenannten Sinne gilt, nicht ausdrücklich erörtert. Soweit mithin den aufgeführten Ansichten lediglich eine dahingehende Klarstellung zu entnehmen ist, dass die (neuerliche) Anordnung zu unterbleiben hat, wenn sie der Erstellung und Speicherung eines DNA-Identifizierungsmuster dient, das mit einem vorhandenen, für die durch § 81g StPO verfolgten Zwecke nutzbaren Muster identisch ist, oder ergänzend die Frage behandelt wird, ob eine erneute Anordnung der Speicherung des DNA-Identifizierungsmusters wegen etwaiger Auswirkungen auf die für die Speicherung geltende Frist gerechtfertigt ist (hierzu OLG Bremen NStZ 2006, 653 f.), besagt dies nichts Konkretes für die Fälle der sog. „Auftypisierung“. 2. Auch dem zur Einfügung des § 81g StPO in die Strafprozessordnung führenden Gesetzgebungsverfahren lässt sich entgegen der angefochtenen Entscheidung (vgl. auch LG Rostock Beschl. v. 28. September 2012, Az.: 13 Qs 221/12 (juris)) nicht entnehmen, dass Anordnungen nach § 81 Abs. 1 StPO zur Erstellung eines zusätzliche Merkmalsgruppen erfassenden neuen DNA-Identifizierungsmusters „grundsätzlich“ ausgeschlossen sein sollten oder regelmäßig gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstießen. Der dem Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung (DNA-Identitätsfeststellungsgesetz) vom 7. September 1998 (BGBl. I Nr. 61, Bl. 2646) zugrunde liegende ursprüngliche Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. vom 26. Mai 1998 (BT-Drs.13/10791 Bl. 3) sah für die Formulierung des neu zu schaffenden § 81g StPO in dessen Absatz 1 den folgenden Wortlaut vor: „(1) Zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren dürfen dem Beschuldigten 1. eines Verbrechens, 2. einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder 3. einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, daß gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen einer der vorgenannten Straftaten zu führen sind, und nicht bereits ein ausreichendes DNA-Identifizierungsmuster auf Grund einer Untersuchung nach § 81 e vorliegt.“. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren empfahl der Rechtsausschuss des Bundestages (Beschlussempfehlungen und Bericht des Rechtsausschusses vom 22. Juni 1998 (BT-Drs. 13/11116)) die Streichung des letzten Halbsatzes, mithin der Formulierung „und nicht bereits ein ausreichendes DNA-Identifizierungsmuster auf Grund einer Untersuchung nach § 81 e vorliegt“, mit folgender Begründung: „Der letzte Halbsatz war zu streichen, weil er entbehrlich ist. Bereits aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergibt sich, daß eine Entnahme bzw. Untersuchung zu unterbleiben hat, wenn bereits ein ausreichendes DNA-Identifizierungsmuster vorliegt. Dieses kann sich z. B. aus einer Maßnahme gemäß § 81 e oder einer früheren erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81g Abs. 1 ergeben haben.“ Diese Gesetzgebungsgeschichte rechtfertigt nicht den Schluss, der Gesetzgeber habe Maßnahmen nach § 81g StPO in Fällen bereits vorhandener DNA-Identifizierungsmuster grundsätzlich unterbinden wollen. Vielmehr lässt sich der ursprünglichen Entwurfsfassung entnehmen, dass Maßnahmen nach § 81g Abs. 1 StPO auch bei bereits früher festgestelltem DNA-Identifizierungsmuster grundsätzlich in Betracht kommen sollten, da andernfalls die vorgesehene Überprüfung, ob ein vorhandenes Identifizierungsmuster „ausreichend“ sei, überflüssig gewesen wäre. Dass im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens der einschränkende Halbsatz lediglich deshalb für überflüssig erachtet wurde, weil sein Regelungsgehalt bereits aus einer Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes folge, lässt erkennen, dass eine sachliche Änderung der Entwurfsregelung nicht beabsichtigt war. Im Ergebnis folgt damit aus den Materialien, dass der Gesetzgeber Anordnungen nach § 81g StPO in Fällen eines bereits vorhandenen DNA-Identifizierungsmusters nicht generell ausschließen, sondern lediglich jede diesbezügliche Entscheidung unter den - sich indes auch von selbst verstehenden - Vorbehalt einer einzelfallorientierten Verhältnismäßigkeitsprüfung stellen wollte. 3. Den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips wird die Anordnung nach § 81g Abs. 1 StPO auch in Fällen der „Auftypisierung“ des DNA-Identifizierungsmusters von zuvor acht auf nunmehr bis zu 17 erfasste Merkmalssysteme grundsätzlich gerecht (so im Ergebnis auch LG Hamburg, Beschl. v. 8. Oktober 2013, Az.: 601 Ks 5/13; LG Hamburg, Beschl. v. 9. April 2014, Az.: 628 Qs 11/14; LG Schweinfurt Beschl. v. 6. Februar 2013, Az.: 1 Qs 16/13; LG Paderborn, Beschl. v. 19. November 2014, Az.: 1 Qs 56/14 (juris); LG Freiburg, Beschl. v. 30. Juli 2013, Az.: 2 Qs 12/12 (juris)). Die Anordnung ist im Grundsatz erforderlich, da sie - wenn auch in begrenztem Rahmen - zusätzliche, dem Normzweck des § 81g StPO entsprechende Aufklärungsmöglichkeiten in künftig gegen den jeweiligen Betroffenen zu führenden Strafverfahren eröffnet, die durch mildere Mittel nicht erreicht werden können. Sie ist darüber hinaus vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten des Einzelfalls auch im engeren Sinne verhältnismäßig, da dem begrenzten Umfang verbesserter Aufklärungsmöglichkeiten in künftigen Strafverfahren eine ebenfalls nur begrenzte Steigerung der Intensität des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen gegenübersteht. a) Die (neuerliche) Anordnung nach § 81g Abs. 1 StPO zum Zwecke der „Auftypisierung“ ist grundsätzlich erforderlich, da sie zu verbesserten Aufklärungsmöglichkeiten in künftigen gegen den jeweiligen Betroffenen zu führenden Strafverfahren führt. aa) Zwar wird in der Rechtsprechung verschiedentlich zu Recht darauf hingewiesen, dass die Erforderlichkeit der „Auftypisierung“ nicht mit außerhalb der Zielrichtung des § 81g StPO liegenden Zwecken, etwa einer bloßen Arbeitserleichterung der Verfolgungsbehörden (vgl. LG Saarbrücken StraFo 2012, 499) oder einer schlichten Anpassung der DNA-Analyse-Datei an veränderte technische Standards als Selbstzweck (in diesem Sinne wohl AG Hamburg, StV 2013, 148) begründet werden kann. Ebenso wenig dürften sich aus Kostenargumenten, etwa im Sinne der Ersparnis späterer Nachuntersuchungen, durchgreifende Argumente herleiten lassen, welche die mit den Maßnahmen des § 81g Abs. 1 StPO verbundenen Grundrechtseingriffe erforderlich erscheinen lassen, zumal eine massenhafte „Auftypisierung“ vorhandener DNA-Muster ihrerseits einen erheblichen Kosten- und Bearbeitungsaufwand produziert. bb) Soweit es demnach im Rahmen der Erforderlichkeit der Maßnahmen nach § 81g Abs. 1 StPO allein auf eine Verbesserung der von der Vorschrift bezweckten Aufklärungsmöglichkeiten in künftigen gegen den Betroffenen zu führenden Strafverfahren ankommt, dürften solche Vorteile allerdings nicht schon regelmäßig in denjenigen - praktisch häufigen - Verfahren zu erwarten sein, in denen für einen Abgleich mit der DNA-Analyse-Datei solches Spurenmaterial zur Verfügung steht, das von einem einzigen Spurenverursacher stammt und dessen Untersuchung einen vollständigen Satz derjenigen Merkmalssysteme ergibt, die denjenigen der in der DNA-Analyse-Datei bisher gespeicherten acht Identifizierungsmuster entsprechen. In solchen Fällen wird die Übereinstimmung der Allele sämtlicher acht Merkmalssysteme der Spuren-DNA mit denjenigen der gespeicherten Identifizierungsmuster in aller Regel eine ausreichende Grundlage für weitere Ermittlungen gegen die hinter dem „Datenbanktreffer“ stehende Person darstellen. Insoweit ist zu beachten, dass der Zweck des § 81g StPO in erster Linie darin besteht, den Betroffenen in künftigen Strafverfahren als Verdächtigen zu identifizieren und weitere zielgerichtete Ermittlungen zu ermöglichen, wohingegen es nicht vorrangig darauf ankommt, ob der Abgleich von Spuren-DNA mit dem gespeicherten Identifizierungsmuster eines Betroffenen auch bereits eine für den sicheren Tatnachweis ausreichende Wahrscheinlichkeitsaussage ermöglicht. Vielmehr wird in Strafverfahren, in denen es zu einem „Datenbanktreffer“ im Sinne eines positiven Vergleichsergebnisses kommt, in aller Regel eine die Übereinstimmung verifizierende erneute Untersuchung der DNA des Verdächtigen nach § 81e StPO geboten sein, bei der dann die erforderliche Anzahl von Merkmalssystemen erfasst werden kann (vgl. dazu auch AG Hamburg, StraFo 2012, 266). bb) Die Feststellung und Speicherung „auftypisierter“ DNA-Identifizierungsmuster eröffnet jedoch in solchen Fällen zusätzliche Aufklärungsmöglichkeiten, in denen „unvollständiges“ Vergleichsmaterial vorliegt, mithin die Untersuchung von Spurenmaterial nicht für sämtliche Merkmalssysteme, die denjenigen der in der DNA-Analyse-Datei hinterlegten Identifizierungsmuster entsprechen, den Nachweis der jeweiligen Allele ergibt (vgl. LG Schweinfurt StRR 2013, 266f.). Eine entsprechende Degradation der DNA aus Spurenmaterial kann sich, insbesondere soweit die Spur nur wenig untersuchungsgeeignetes Zellmaterial enthält, unter anderem durch altersbedingten Abbau oder verschiedene bakterielle, chemische, biochemische und oxidative Prozesse ergeben. Für solche Fälle, in denen nur eine in zufälliger Weise beschränkte Zahl von Merkmalssystemen aus der Spuren-DNA zur Verfügung steht, liegt auf der Hand, dass die Wahrscheinlichkeit, eine für aussagekräftige Ergebnisse noch hinreichende Anzahl von Merkmalssystemen für den Abgleich mit der Datenbank nutzen zu können, mit der Anzahl der in der Datenbank für jedes Identifizierungsmuster hinterlegten Merkmalssysteme ansteigt. Darüber hinaus steigt mit einer Absenkung der für den Datenabgleich zur Verfügung stehenden Merkmalssysteme zugleich die Wahrscheinlichkeit sogenannter „Zufallstreffer“, d. h. zufälliger Übereinstimmungen zwischen DNA-Merkmalen der unvollständigen Spuren-DNA und gespeicherten DNA-Identifizierungsmustern von Personen, die nicht Spurenverursacher sind. Dieser Effekt steigert sich noch durch den stetig zunehmenden Umfang der DNA-Analyse-Datei, insbesondere unter Berücksichtigung des in der Datenbank bereits vorhandenen Anteils an unvollständigen Mustern (Schneider/Schneider/Fimmers/Brinkmann NStZ 2010, 433, 434; vgl. LG Paderborn, Beschl. v. 19. November 2014, Az.: 1 Qs 56/14 (juris); LG Freiburg, Beschl. v. 30. Juli 2013, Az.: 2 Qs 12/12)). Zwar ist im Hinblick auf das Erfordernis der Vermeidung solcher „Zufallstreffer“ zu beachten, dass Betroffene die Maßnahmen nach § 81g Abs. 1 StPO nicht schon zu dem Zweck hinzunehmen haben, einer potentiellen künftigen Strafverfolgung unschuldiger Dritter entgegenzuwirken. Ebenso wenig ist die Erforderlichkeit des Eingriffs damit zu begründen, dass der Betroffene mittelbar auch selbst von einem „auftypisierten“ DNA-Identifizierungsmuster profitieren kann, indem sich dadurch die Gefahr verringert, dass er selbst aufgrund eines „Zufallstreffers“ in künftigen Strafverfahren unschuldig in Verdacht geraten könnte. Insoweit handelt es sich um einen bloßen tatsächlichen Reflex der „Auftypisierung“, der schon deshalb außerhalb der Zwecke des § 81g StPO steht, weil er nicht „gegen den Betroffenen“ künftig zu führende Strafverfahren betrifft, und im Übrigen der der Betroffene auch grundsätzlich nicht genötigt werden darf, am Beweis seiner eigenen (künftigen) Unschuld mitzuwirken bzw. zu diesem Zweck Grundrechtseingriffe zu erdulden (vgl. hierzu LR-Krause § 81g Rn. 6). Unabhängig von diesen die Erforderlichkeit der Maßnahme nicht tragenden Argumenten liegt allerdings die Vermeidung von „Zufallstreffern“ dennoch insoweit innerhalb der Zielrichtung des § 81g StPO, als eine übermäßige Anzahl falsch positiver „Datenbanktreffer“ auch eine Identifizierung des Betroffenen als eines Verdächtigen in künftigen gegen ihn zu führenden Strafverfahren behindern oder sogar unmöglich machen kann, wenn sich aus dem Datenbankabgleich wegen der Vielzahl der falscher „Treffer“ kein hinreichend individualisierbarer Tatverdacht gegen den Betroffenen ableiten lässt, der weitere zielgerichtete Ermittlungen rechtfertigt. Die vorgenannten Fälle einer unvollständigen DNA-Spurenlage sind jedenfalls für bisher lediglich acht Merkmalssysteme erfassende DNA-Identifizierungsmuster auch von praktischer Relevanz im Strafverfahren. Stehen für den Datenbankabgleich weniger als acht Merkmalssysteme zu Vergleichszwecken zur Verfügung, so führt dies bereits zu merklichen Einschränkungen im Hinblick auf die Verwendbarkeit der Daten für die Zwecke des § 81g StPO. Im Rahmen der Umsetzung des „Vertrages vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration“ (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 19, Bl. 628) war vorgesehen, von einem ermittlungsrelevanten „Datenbanktreffer“ auszugehen, sofern ein Datenabgleich Übereinstimmungen in mindestens sechs Merkmalssystemen der verglichenen DNA-Identifizierungsmuster ergab. Eine in den Niederlanden durchgeführte statistische Auswertung der Zuverlässigkeit solcher „Datenbanktreffer“ ergab indes, dass sich von 81 Fällen der Übereinstimmung von sechs Merkmalssystemen der verglichenen Identifizierungsmuster insgesamt 54 Fälle nach ergänzender Untersuchung als falsche, mithin zufällige Übereinstimmungen herausstellten. In insgesamt 259 Fällen der Übereinstimmung von 7 Merkmalssystemen lag die entsprechende Fehlerquote noch bei 14 „Zufallstreffern“, entsprechend einem Anteil von etwa 5 % (vgl. van der Beek, C.P. Forensic DNA Profiles Crossing Borders in Europe (Implementation of the Treaty of Prüm), im Internet zugänglich unter http://www.promega.de/resources/profiles-in-dna/2011/forensic-dna-profiles-crossing-borders-in-europe/). Dies zeigt auf, dass die Anzahl der für einen die strafrechtlichen Ermittlungen hinreichend fördernden Datenabgleich erforderlichen Merkmalssysteme leicht unterschritten werden kann, wenn gespeicherte Identifizierungsmuster mit „nur“ acht Merkmalssystemen mit lückenhaften Datensätzen aus degradierter oder sonst unvollständiger Spuren-DNA zu vergleichen sind. Der Datenbestand der DNA-Analyse-Datei wies Ende 2009 bei insgesamt 835275 gespeicherten DNA-Identifizierungsmustern etwa 9500 Datensätze mit lediglich sechs oder sieben Merkmalssystemen auf, bei denen eine vollständige Typisierung aufgrund der Menge und/oder der Qualität des Spurenmaterials nicht möglich war (Schneider/Schneider/Fimmers/Brinkmann NStZ 2010, 433, 434). Im Übrigen beruht schließlich auch die den Fragenkreis der „Auftypisierung“ auslösende Anhebung des Untersuchungsstandards auf europäischer und nachfolgend auch auf nationaler Ebene auf der Erkenntnis von Unzulänglichkeiten der bisher gespeicherten Datensätze. Namentlich fußt die Ergänzung des bis Dezember 2009 nur die Feststellung von 7 Merkmalssystemen vorsehenden Europäischen Untersuchungsstandards („Europäischer Standardsatz“ (ESS)) um fünf weitere DNA-Merkmalssysteme durch Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 30. November 2009 (Amtsblatt der Europäischen Union, C 296/1 vom 5. Dezember 2009) auf der Empfehlung einer Arbeitsgruppe der ENFSI (European Network of Forensic Science Institutes), die sich insbesondere auf die erhebliche und hinsichtlich der in der Datenbank in signifikanter Anzahl vorhandenen lückenhaften Identifizierungsmuster nochmals deutlich erhöhte Zahl von Zufallstreffern im bisherigen Datenabgleichsverfahren bezog (vgl. DNA-Database-Management - Review and Recommendations - ENFSI DNA Working Group, April 2015; im Internet abrufbar unter https://dnadatabank.forensischinstituut.nl/Images/final-version-enfsi-2015-document-on-dna-database-management_tcm127-591072.pdf). Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung der Maßnahmen des § 81g Abs. 1 StPO zum Zwecke der „Auftypisierung“ schon deshalb, weil sie in der praktisch relevanten Gruppe von Fällen, in denen die Untersuchung von Spuren-DNA kein vollständiges Merkmalsbild ergibt, zu einer Verbesserung der von der Norm bezweckten künftigen Aufklärungsmöglichkeiten führt, im Hinblick auf die Ziele des § 81g StPO erforderlich. Mildere - oder überhaupt andere - Mittel zur Erreichung desselben Zwecks sind nicht ersichtlich. b) Die Anordnung der Maßnahmen nach § 81g Abs. 1 StPO zum Zwecke der „Auftypisierung“ ist darüber hinaus auch im engeren Sinne verhältnismäßig, wie eine Abwägung des Gewichts der mit der Anordnung der Maßnahmen verbundenen Eingriffe in die Rechte des Betroffenen gegenüber den daraus erwachsenden Vorteilen für die Strafrechtspflege ergibt. aa) Soweit die neuerliche Anordnung der Maßnahmen des § 81g Abs. 1 StPO zu Zwecken der „Auftypisierung“ die erneute Entnahme von Körperzellen des Betroffenen umfasst, greift sie zumindest potentiell in das Recht des Betroffenen auf körperliche Unversehrtheit ein, wobei allerdings die mit der regelmäßig anzuordnenden ärztlichen Blutentnahme (vgl. § 81a Abs. 1 Nr. 2 StPO) verbundenen Belastungen von eher geringem Gewicht sind und darüber hinaus durch die - ebenfalls regelmäßig in die Anordnung aufzunehmende - Befugnis des Betroffenen zu ihrer Abwendung durch Ermöglichung eines Mundhöhlenabstrichs vermieden werden können. Der Schwerpunkt der Grundrechtsbetroffenheit liegt demgegenüber in dem den Betroffenen erheblich belastenden Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das durch die Feststellung, Speicherung und potentielle künftige Verwendung des DNA-Identifizierungsmusters betroffen ist (vgl. BVerfG wistra 2014, 16 ff.; BVerfGE 103, 21 ff., Rn. 51(juris)). Das Recht gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und gewährt Schutz gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe individualisierter Daten (BVerfGE 65, 1ff., Rn. 149 (juris). Das Recht darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, und nicht weiter eingeschränkt werden, als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerlässlich ist. (BVerfGE 103, 21 ff., Rn. 51 (juris)). bb) Die Anordnung nach § 81g Abs. 1 StPO zum Zwecke der „Auftypisierung“ bewirkt grundsätzlich keinen unangemessen belastenden Eingriff in die vorgenannten Rechte. (1) Festzuhalten ist zunächst, dass der durch eine „Auftypisierung“ herbeigeführte Rechtszustand im Hinblick auf die Angemessenheit des Verhältnisses zwischen Grundrechtsbetroffenheit des Anordnungsadressaten und potentiellen Vorteilen für die Strafrechtspflege demjenigen entspricht, der auch durch eine aktuelle erstmalige Anordnung nach § 81g Abs. 1 StPO - ohne bereits vorhandenes DNA-Identifizierungsmuster - herbeigeführt würde. Dafür, dass bei einer in diesem Sinne „erstmaligen“ Anordnung nach § 81g Abs. 1 StPO die Feststellung eines DNA-Identifizierungsmusters aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf acht erfasste Merkmalssysteme beschränkt wäre, liegen keine nachvollziehbaren Gründe vor. Entsprechende Auffassungen werden auch, soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Literatur nicht vertreten. Auch das Bundesverfassungsgericht bezieht sich in seiner Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des § 81g StPO (zur damaligen Zeit noch § 2 DNA-IFG i. V. m. § 81g StPO) bei der Abwägung der Schwere des Grundrechtseingriffs gegenüber den § 81g StPO zugrunde liegenden Zwecken der Aufklärung künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung nicht auf die Anzahl der jeweils untersuchten Merkmalssysteme (vgl. BVerfGE 103, 21ff.). Insoweit bestehen keine Zweifel daran, dass das durch die „Auftypisierung“ geschaffene Verhältnis von Eingriffsintensität und Aufklärungsvorteilen für künftige Strafverfahren als solches, da es in rechtmäßiger Weise auch durch eine erstmalige Anordnung nach § 81g StPO herbeigeführt werden könnte, auch bei Erfassung von bis zu 17 Merkmalssystemen im DNA-Identifizierungsmuster - vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten des Einzelfalls - den Anforderungen des Übermaßverbotes genügt. (2) Da mithin das Ergebnis der „Auftypisierung“ in der Herbeiführung eines nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßenden Zustandes gerichtet ist, kann sich eine unangemessene Belastung des Betroffenen allenfalls noch daraus ergeben, dass ihn der Prozess der erneuten Durchführung der in § 81g Abs. 1 StPO vorgesehenen Maßnahmen unangemessen belastet. Hierfür sind jedoch keine Gründe ersichtlich. Zunächst ist, wie bereits erörtert (oben Ziff. 3. b) aa)) der von jeder neuerlichen Anordnung nach § 81 Abs. 1 StPO umfasste Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit durch eine mögliche Blutentnahme insbesondere wegen seiner leichten Abwendbarkeit durch Ermöglichung eine Mundhöhlenabstrichs von untergeordneter Bedeutung. Die darüber hinaus ebenfalls bei jeder neuerlichen Durchführung der Maßnahmen des § 81g Abs. 1 StPO grundsätzlich entstehenden Gefahren eines Missbrauchs des vom Betroffenen entnommenen Untersuchungsmaterials sind durch die strengen gesetzlichen Vorschriften über dessen begrenzte Verwendung, Untersuchung und anschließende unverzügliche Vernichtung hinreichend eingehegt (vgl. BVerfGE 103, 21 ff. Rn. 57 (juris)). Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass die Intensität des Grundrechtseingriffs durch eine erneute Untersuchung und Feststellung eines DNA-Identifizierungsmusters maßgeblich ansteigt. Demgegenüber wird eine grundsätzlich nicht unerhebliche Steigerung der Intensität des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dadurch bewirkt, dass das im Rahmen der „Auftypisierung“ festgestellte, gespeicherte und für zukünftige Strafverfahren verwendbare DNA-Identifizierungsmuster aufgrund der zusätzlich erfassten Merkmalssysteme eine noch präzisere bzw. zusätzliche Fallkonstellationen erfassende Identifizierung des Betroffenen als eines potentiell Verdächtigen in künftigen Strafverfahren erlaubt, mithin der Betroffene hinnehmen muss, dass seine eigenen Daten potentiell zukünftig noch effizienter als zuvor zu seinen Lasten verwendet werden können. Insoweit steigt die Intensität des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Wesentlichen gerade dadurch und zugleich auch in dem Maße an, in dem die „Auftypisierung“ potentiell zusätzliche Aufklärungserfolge in künftigen Strafverfahren ermöglicht. Diese Vorteile für die Strafrechtspflege genießen indes gegenüber dem Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 81g StPO den Vorrang. Dies ist gerade der - verfassungskonforme und auch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügende (BVerfGE 103, 21 ff.) - Regelungsgegenstand des § 81g StPO, wonach der Betroffene Eingriffe in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinzunehmen hat, wenn und soweit sich aus der Ermittlung und Verwendung seiner persönlichen Daten die von § 81g StPO bezweckten künftigen Aufklärungserfolge ergeben. c) Im Ergebnis bestehen danach gegen Anordnungen nach § 81g Abs. 1 StPO zum Zwecke der „Auftypisierung“ keine grundsätzlichen Verhältnismäßigkeitsbedenken, sofern das neu zu festzustellende DNA-Identifizierungsmuster gegenüber einem bereits vorhandenen Muster in künftig gegen den Betroffen zu führenden Strafverfahren zusätzliche Aufklärungsmöglichkeiten eröffnet. Ein begrenzter zusätzlicher Nutzen des „auftypisierten“ Identifizierungsmusters steht der neuerlichen Anordnung grundsätzlich nicht entgegen, da in solchen Fällen zugleich die Steigerung der Intensität des Eingriffs in die Grundrechte des Betroffenen gering ist. Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot kommt mithin - vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten des Einzelfalls - im Wesentlichen nur dann in Betracht, wenn die Maßnahme für die künftige Strafverfolgung von so untergeordneter Bedeutung ist, dass sie als praktisch sinnlos betrachtet werden kann. Das ist jedenfalls bei der Erweiterung des gespeicherten DNA-Identifizierungsmusters von bisher acht auf nunmehr bis zu 17 erfasste Merkmalssysteme nicht der Fall.