Beschluss
2 Qs 12/12
LG Freiburg (Breisgau) 2. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFREIB:2013:0730.2QS12.12.0A
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Leitsätze
Bei Verdacht einer erneuten Anlasstat ist die Auftypisierung eines DNA Identifizierungsmusters nach § 81g StPO zulässig.(Rn.28)
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 11.01.2012 (30 Ds 610 Js 23279/11) wird mit der Maßgabe kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen, dass die molekulargenetische Untersuchung der durch eine körperliche Untersuchung erlangten Körperzellen des Beschuldigten durch den Laborleiter der Eurofins Medigenomix Forensik GmbH, ... (oder dessen Vertreter) zu erfolgen hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Verdacht einer erneuten Anlasstat ist die Auftypisierung eines DNA Identifizierungsmusters nach § 81g StPO zulässig.(Rn.28) Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 11.01.2012 (30 Ds 610 Js 23279/11) wird mit der Maßgabe kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen, dass die molekulargenetische Untersuchung der durch eine körperliche Untersuchung erlangten Körperzellen des Beschuldigten durch den Laborleiter der Eurofins Medigenomix Forensik GmbH, ... (oder dessen Vertreter) zu erfolgen hat. I. Mit Beschluss vom 11.01.2012 ordnete das Amtsgericht Freiburg (30 Ds 610 Js 23279/11) gemäß § 81g StPO die Entnahme eines Mundhöhlenabstrichs, im Weigerungsfall die Entnahme einer Blutprobe des Angeklagten sowie die molekulargenetische Untersuchung der erlangten Körperzellen durch die Eurofins Medigenomix GmbH an. Das Amtsgericht führte unter Bezugnahme auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 19.12.2011 (610 Js 233279/11) aus, dass der Angeklagte dringend verdächtig sei, im Zeitraum vom 05.04.2011 bis zum 06.05.2011 in Freiburg gewerbsmäßig mit Heroin Handel getrieben zu haben. Es bestehe zudem Grund zu der Annahme, dass gegen den vielfach vorbestraften Angeklagten, der zuletzt am 30.11.2010 durch das Amtsgericht Offenburg (6 Ls 303 Js 9205/10) wegen unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten zur Bewährung verurteilt worden sei, künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 81g Abs. 3 Nr. 2 StPO zu führen seien, zumal aufgrund der nach wie vor bestehenden Suchtproblematik abzusehen sei, dass der arbeitslose Angeklagte zur Finanzierung seines eigenen Betäubungsmittelbedarfs weitere einschlägige Straftaten begehen werde. Das DNA-Identifizierungsmuster des Angeklagten sei zwar bereits seit dem Jahr 2005 gespeichert, jedoch entspreche das seinerzeit erhobene Muster nicht mehr den aktuellen wissenschaftlichen Standards. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg hat der Angeklagte mit Schreiben seines Verteidigers vom 24.01.2012 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung der Beschwerde führte der Verteidiger aus, dass die Anordnung und Erhebung eines Mundhöhlenabstrichs mit einem erheblichen Grundrechtseingriff verbunden sei. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass ein DNA-Identifizierungsmuster des Angeklagten bereits vorliege. Die nunmehr beabsichtigte, um drei zusätzliche DNA-Merkmale erweiterte Typisierung sei nicht erforderlich, da ein Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten sei. Auf Anfrage der Strafkammer wurde durch die Staatsanwaltschaft Freiburg und durch die Polizeidirektion Freiburg (Kriminalpolizei - Zentrale Ermittlungsgruppe) - jeweils unter Bezugnahme auf entsprechende Auskünfte des Landeskriminalamts Baden-Württemberg - zu den tatsächlichen Hintergründen der beabsichtigten Auftypisierung folgendes ausgeführt: Das DNA-Identifizierungsmuster, das aufgrund von Mundhöhlenabstrichen und Spuren erstellt werden könne, gliedere sich in folgende 17 Merkmalssysteme (MMS): Nr. des MMS Bezeichnung des MMS 1 SE33 2 D21S11 3 VWA 4 TH01 5 FIBRA/FGA 6 D3S1358 7 D8S1179 8 D18S51 9 D1S1656 10 D2S441 11 D10S1248 12 D12S391 13 D22S1045 14 D16S539 15 D2S1338 16 D19S433 17 Amelogenin Die DNA-Analyse-Datei (DAD) habe sich seit ihrer Errichtung im Jahr 1998 ständig weiterentwickelt. Ein älteres „DNA-Muster 8“, welches auch vom Angeklagten bereits aus dem Jahr 2005 vorläge und noch bis zum Jahr 2015 verwertbar wäre, umfasse lediglich die MMS Nr. 1 bis Nr. 8. Mit EU-Ratsbeschluss vom 30.11.2009 sei der „European Standard Set of Loci“ (ESS) allerdings auf die zwölf Merkmalssysteme Nr. 2 bis Nr. 13 erweitert worden. Einschließlich des in Deutschland zusätzlich erhobenen MMS Nr. 1 (SE33) erfasse der seit dem 30.11.2011 praktizierte neue deutsche Analyse-Standard der DAD folglich 13 Merkmalssysteme. Im Fall bereits erfasster, aber veralteter DNA-Identifizierungsmuster sei bei einer erneuten Anlasstat gemäß § 81g StPO die sogenannte Auftypisierung unter anderem deshalb erforderlich, da nur so die heutigen fachlichen und wissenschaftlichen Anforderungen an die Qualität der in der DAD gespeicherten Daten erfüllt werden könnten. Zudem erhöhe die Auftypisierung die Aussagekraft von DNA-Datensätzen und eröffne spezifischere Recherchemöglichkeiten. Zugleich werde die internationale Vergleichbarkeit der Datensätze gewährleistet. Die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Polizeidirektion Freiburg wurden dem Verteidiger zur Kenntnis gebracht, der hierauf erwiderte, dass die mit EU-Ratsbeschluss verfolgte Zielsetzung, durch eine erweitere Erfassung von MMS eine bessere Vergleichbarkeit der Datensätze herzustellen, den Grundrechtseingriff nicht rechtfertigen könne. Zudem müssten gegebenenfalls konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach der Angeklagte Straftaten im Ausland begehen könnte. Solche Verdachtsmomente seien jedoch nicht vorhanden. Schließlich ermangele es dem angefochtenen Beschluss an einer namentlichen Bezeichnung des mit der Untersuchung beauftragten Sachverständigen. Auf Anfrage der Strafkammer wurde durch einen Mitarbeiter der Eurofins Medigenomix GmbH mitgeteilt, dass für DNA-Untersuchungen deren Laborleiter ... als Sachverständiger zu benennen sei. Dem Verteidiger wurde daraufhin Gelegenheit gegeben, sich für den Angeklagten zur Person des Sachverständigen zu äußern. Eine weitere Stellungnahme erfolgte insoweit jedoch nicht. Das Amtsgericht Freiburg verhängte mit Urteil vom 06.02.2013 (30 Ds 610 Js 23279/11) in vorliegender Sache gegen den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. II. Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch ganz überwiegend keinen Erfolg. Die Anordnungen zur Entnahme eines Mundhöhlenabstrichs, im Weigerungsfall einer Blutprobe, sowie zur molekulargenetischen Untersuchung der erlangten Körperzellen sind zu Recht ergangen. Lediglich hinsichtlich der bislang ungenügenden Bezeichnung der Person des mit der molekulargenetischen Untersuchung zu beauftragenden Sachverständigen ist die Anordnung zu konkretisieren. 1. Die Anordnung der Entnahme von Körperzellen greift in das Recht auf körperliche Unversehrtheit, die molekulargenetische Untersuchung zur Speicherung und (künftigen) Verwendung des DNA-Identifizierungsmusters in das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Letzteres gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Diese Verbürgung darf nur in überwiegendem Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich ist. Bei der Anwendung und Auslegung von § 81g StPO ist die Bedeutung und Tragweite des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinreichend zu berücksichtigen (vgl. BVerfG NJW 2008, 281). Ebenso bedarf der Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit einer besonderen Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerfG NJW 1970, 505). Allerdings bezweckt § 81g StPO die Erleichterung der Aufklärung künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung und dient damit einer an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Rechtspflege, der ebenfalls ein hoher Rang zukommt (vgl. BVerfG NJW 2001, 879). 2. Bei der Auslegung und Anwendung von § 81g StPO ergibt sich unter Beachtung der zuvor dargelegten Grundsätze damit im vorliegenden Fall folgendes: a) Der Angeklagte ist einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig. Der im vorliegenden Strafverfahren erhobene Tatvorwurf, wonach er im Zeitraum vom 05.04.2011 bis zum 06.05.2011 in Freiburg aus einem größeren Vorrat gewerbsmäßig mit Heroin Handel getrieben habe, wird nicht nur in der Anklageschrift vom 19.12.2011 mit Erkenntnissen aus Telefonüberwachungsmaßnahmen, Zeugenschilderungen einer Betäubungsmittelabnehmerin sowie den Sicherstellungen im Rahmen einer Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten, wo unter anderem Verpackungsmaterialien sowie 1.150 € Bargeld in auffälliger Stückelung aufgefunden wurden, nachvollziehbar begründet. Vielmehr wird mit Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 06.02.2013 unter ausführlicher Würdigung der zuvor genannten Beweismittel der Tatvorwurf - unter Annahme der Regelbeispielswirkung gemäß 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG - als erwiesen angesehen. Wenngleich das Urteil gegen den nicht geständigen Angeklagten bislang nicht rechtskräftig ist, besteht damit der im Rahmen von § 81g StPO ausreichende Verdachtsgrad eines mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe ausgestatteten Straftatbestands. Dass es sich hierbei auch im konkreten Einzelfall um eine Straftat mit der in § 81g StPO genannten Erheblichkeit handelt, die jedenfalls der mittleren Kriminalität zuzuordnen ist, ergibt sich dabei sowohl aus dem zuvor genannten, im Urteil zur Anwendung gelangten Strafrahmen als auch der tatsächlich erfolgten Verurteilung zu einer 18monatigen, nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe. b) Prognostisch besteht Grund zu der Annahme, dass gegen den Angeklagten auch künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden. So lässt bereits der im vorliegenden Verfahren bestehende Verdacht eines regelmäßigen Handels aus einer größeren Menge Heroingemisch auf ein verfestigtes delinquentes Verhalten des 47jährigen Angeklagten schließen. Hierfür sprechen zudem die im Urteil vom 06.02.2013 festgestellten 26 Voreintragungen im Bundeszentralregister, die - beginnend bereits Anfang der 80er Jahre mit jugendrichterlichen Maßnahmen - allein in den letzten neun Jahren immer wieder die Verhängung unbedingter Freiheitsstrafen betrafen (Amtsgericht Freiburg, Urteil vom 07.07.2004 - 24 Ds 530 Js 36136/03: zehn Monate Freiheitsstrafe wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr; Amtsgericht Lahr, Urteil vom 28.04.2006 - 3 Ds 9 Js 14783/05: sechs Monate Freiheitsstrafe wegen Diebstahls; Amtsgericht Freiburg, Urteil vom 22.01.2009 - 32 Ds 530 Js 31805/08: drei Monate Freiheitsstrafe wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis). Wenngleich nicht zu übersehen ist, dass diese Verurteilungen nicht an die Erheblichkeit des im vorliegenden Verfahren erhobenen Tatvorwurfs heranreichen und zwischen den einzelnen Straferkenntnissen ein Zeitraum von bis zu drei Jahren lag, ist gleichwohl zu bedenken, dass die damaligen Tatgerichte die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen jeweils zur Einwirkung auf den Angeklagten für erforderlich hielten, mithin schon zum damaligen Zeitpunkt nicht zu einer günstigen Kriminalprognose gelangt waren. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nach den im Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 06.02.2013 wiedergegebenen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Offenburg vom 30.11.2010 (6 Ls 303 9205/10) nicht nur im November 2009 damit begonnen hatte, fast täglich Kokain und Heroin zu schnupfen, sondern auch im Laufe des Jahres 2010 zweimal eine größere Menge Kokaingemisch, davon einmal mit einem Wirkstoffanteil von mehr als fünf Gramm Kokainhydrochlorid, übernommen hatte sowie am 20.10.2010 in seiner Wohnung 17 Subutex-Tabletten und zwei Flaschen L-Polamidon unerlaubt aufbewahrte. Die hieraus resultierende Verurteilung durch das Amtsgericht Offenburg zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe - unter anderem wegen des Verbrechenstatbestands des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG - ging zwar von einem minder schweren Fall und einer positiven Prognose aus, die eine Bewährungsaussetzung rechtfertigte. Angesichts der neunmonatigen Strafhöhe und des Umstands, dass der Angeklagte Umgang mit größeren Mengen verschiedener harter Drogen hatte, wurde er aber letztlich erst vor gut zweieinhalb Jahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung verurteilt. Überdies erschüttert der nunmehr im vorliegenden Verfahren bestehende Verdacht, dass der Angeklagte schon wenige Monate nach der Verurteilung durch das Amtsgericht Offenburg nun auch noch gewerbsmäßig mit Heroin Handel trieb und hiermit seinen fortgesetzten Betäubungsmittelkonsum finanzierte, die vom Amtsgericht Offenburg noch angenommene positive Kriminalprognose. Bei einer Gesamtschau aller zuvor dargestellten Umstände ist daher zu erwarten, dass der Angeklagte zur Befriedigung seiner offensichtlich weiterhin vorhandenen Betäubungsmittelabhängigkeit erneut erhebliche Straftaten (Betäubungsmittel- oder Beschaffungsdelikte) begehen wird. c) Die mit den angeordneten Maßnahmen verbundenen Eingriffe in die oben dargestellten Grundrechte des Angeklagten sind schließlich auch verhältnismäßig, insbesondere geeignet und erforderlich. aa) So sind bei den prognostisch zu erwartenden erheblichen Betäubungsmittelstraftaten - etwa einem erneuten (gewerbsmäßigen) Handel mit Betäubungsmitteln - etliche Fallkonstellationen denkbar, in denen der Angeklagte mit dem Rauschgift bzw. dessen Verpackung in Berührung kommen und auswertbare Körperspuren am Tatort hinterlassen könnte, die zu einer schnelleren Täterüberführung beitragen können (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2005, 56 m.w.N.; LG Hamburg StV 2008, 571; Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl. § 81g, Rdnr. 7a; a. A. Krause in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 81g Rdnr. 38; LG Koblenz StV 1999, 141), so dass die Gewinnung eines DNA-Identifizierungsmusters eine geeignete Maßnahme zur Aufklärung derartiger Straftaten darstellt. bb) Entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung sind die angeordneten Maßnahmen, die der sogenannten Auftypisierung dienen sollen, trotz des bereits aus dem Jahr 2005 vorliegenden und noch bis zum Jahr 2015 verwertbaren „DNA-Muster 8“-Profils des Angeklagten auch erforderlich. Zwar muss von Anordnungen nach § 81g StPO unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit grundsätzlich abgesehen werden, sofern ein für künftige Strafverfahren verwendbares DNA-Identifizierungsmuster bereits vorliegt (vgl. OLG Bremen NStZ 2006, 653; Krause a.a.O. Rdnrn. 7 und 39; Senge in KK-StPO 6. Aufl. § 81g Rdnr. 11; Rogall in SK-StPO, 46. Lieferung § 81g Rdnr. 13). Dieser Grundsatz bezieht sich jedoch nach Auffassung der Kammer - wie etwa im Fall des OLG Bremen - lediglich auf eine tatsächlich nicht erforderliche erneute Erhebung eines gleich geeigneten DNA-Identifizierungsmusters, nicht dagegen auf Fälle einer beabsichtigten Auftypisierung von DNA-Profilen bei erneuter Anlasstat, durch die eine geeignetere Aufklärungsarbeit ermöglicht werden soll. Zu dieser besonderen Problematik der Auftypisierung verhalten sich die oben genannten Stimmen aus Rechtsprechung und Kommentarliteratur nicht. Soweit ersichtlich sind diesbezüglich bislang nur Entscheidungen der Landgerichte Saarbrücken (StraFo 2012, 499) und Paderborn (StV 2013, 434) sowie des Amtsgerichts Hamburg (StraFo 2012, 266) veröffentlicht worden, die Anordnungen nach § 81g StPO zur Auftypisierung eines bereits vorhandenen DNA-Identifizierungsmusters für unzulässig erachtet haben. Der rechtlichen Einschätzung dieser Entscheidungen folgt die Kammer jedoch nicht. Die vom Landgericht Paderborn und vom Amtsgericht Hamburg entschiedenen Fallkonstellationen betrafen zum einen - anders als das vorliegende Verfahren - offensichtlich sogenannte Altfälle, bei denen die beabsichtigte Erstellung eines erweiterten DNA-Profils rückwirkend ohne erneute Anlasstat angeordnet werden sollte. Zum anderen überzeugen nach Auffassung der Kammer auch in den genannten Entscheidungen angestellten Erwägungen nicht, wonach „ein sicherer Tatnachweis (…) mit der bereits gesicherten DNA-Probe mit nahezu gleicher Sicherheit zu führen“ sei (vgl. LG Saarbrücken a.a.O.) beziehungsweise die Aufklärung künftiger Straftaten „im herkömmlichen System mit 8 Merkmalen genauso gut möglich wie in einem System mit bis zu 14 Merkmalen“ sei (vgl. AG Hamburg a.a.O) und die Auftypisierung vornehmlich der Harmonisierung europäischer Datenbanken dienen würde. Den genannten Entscheidungen und gegebenenfalls auch der Auffassung des Verteidigers, wonach eine Auftypisierung jedenfalls die Erwartung künftiger Straftaten mit Bezug zum europäischen Ausland erfordern würde, wäre nur dann zuzustimmen, wenn tatsächlich durch die Auftypisierung kein Gewinn für die polizeiliche Aufklärungsarbeit zu erwarten und die Vereinheitlichung europäischer Standards das alleinige Ziel der erweiterten MMS-Erfassung wäre. Unabhängig von der Erfüllung europarechtlichen Vorgaben schafft die erweitere Erfassung von MMS indes eine geeignetere Grundlage zur Aufklärung künftiger Straftaten. So hängt die Effizienz einer Datenbank maßgeblich von der Anzahl der gespeicherten Datenbankeinträge ab. Ein stetig wachsender Datenbestand vergrößert somit auch die Möglichkeit einer zügigen Tataufklärung. Mit der kontinuierlichen Zunahme der Datenbankeinträge steigt allerdings auch zwangsläufig das Risiko eines zufälligen Datenbanktreffers, insbesondere wenn man den in der DAD vorhandenen Anteil an unvollständigen Personen- und Spurenmustern berücksichtigt (vgl. Schneider, Schneider, Rimmers, Brinkmann, Allgemeine Empfehlungen der Spurenkommission zur statistischen Bewertung von DNA-Datenbank-Treffern, NStZ 2010, 433). Erst mit steigender Zahl der erhobenen und gespeicherten MMS sinkt die Zahl sogenannter Zufallstreffer entsprechend (vgl. Lellmann, Auftypisierung gespeicherter DNA-Muster, Kriminalistik 2013, 112). Nicht anders verhält es sich im Übrigen mit einer Personenbeschreibung, die nicht nur einige wenige (z.B. Geschlecht, Haar- und Augenfarbe), sondern weitere Merkmale (z.B. auch Alter, Größe und Gewicht) umfasst und ebenso mit zunehmender Merkmalsfülle - etwa für eine Täterermittlung - geeigneter ist (vgl. Lellmann, a. a. O). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass durch die damit zu erwartende Minimierung von sogenannten Zufallstreffern unnötige Ermittlungsmaßnahmen vermieden werden können, die andernfalls durch die Bindung von personellen Ressourcen zu verzögerten Anschlussmaßnahmen gegenüber dem wahren Täter führen könnten (vgl. Lellmann a.a.O.). cc) Da nach alledem die Auftypisierung des DNA-Profils des Angeklagten einer besseren Aufklärung der von ihm zu erwartenden künftigen Straftaten von erheblicher Bedeutung dient, sind die durch den angefochtenen Beschluss angeordneten Eingriffe in die Grundrechte des Angeklagten sowohl vor dem Hintergrund des Gewichts der zu erwartenden Straftaten als auch angesichts der Bedeutung einer an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Rechtspflege verhältnismäßig im engeren Sinne. 3. Lediglich soweit der angefochtene Beschluss die Person des mit der molekulargenetischen Untersuchung zu beauftragenden Sachverständigen nicht benannt hatte, ist die Entscheidungsformel (vgl. nur Meyer-Goßner a. a. O., § 81f Rdnr. 3; Rogall a. a. O. § 81f Rdnr. 17) wie geschehen zu konkretisieren. III. Da die Beschwerde ganz überwiegend erfolglos blieb, beruht die Kostenentscheidung auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.