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Beschluss

13 Qs 221/12

LG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die zwangsweise Entnahme von Körperzellen nach § 81g Abs. 1 S.1 StPO ist verhältnismäßig zu sein und darf nicht wiederholt werden, wenn bereits ein ausreichendes DNA-Identifizierungsmuster gespeichert ist. • Ein gespeichertes DNA-Muster mit acht Merkmalssystemen kann ausreichend sein, um eine Person als Spurenleger zu ermitteln oder auszuschließen; die Auftypisierung auf 13/14 Systeme ist nicht zwangsläufig erforderlich. • Bei einem DNA-Treffer ist in der Regel eine Verifizierung erforderlich, so dass eine erweiterte Speicherung allein zum Zwecke künftiger Verfahren nicht ohne Weiteres gerechtfertigt ist.
Entscheidungsgründe
Unverhältnismäßigkeit zwangsweiser Blutentnahme bei bereits gespeichertem DNA-Muster • Die zwangsweise Entnahme von Körperzellen nach § 81g Abs. 1 S.1 StPO ist verhältnismäßig zu sein und darf nicht wiederholt werden, wenn bereits ein ausreichendes DNA-Identifizierungsmuster gespeichert ist. • Ein gespeichertes DNA-Muster mit acht Merkmalssystemen kann ausreichend sein, um eine Person als Spurenleger zu ermitteln oder auszuschließen; die Auftypisierung auf 13/14 Systeme ist nicht zwangsläufig erforderlich. • Bei einem DNA-Treffer ist in der Regel eine Verifizierung erforderlich, so dass eine erweiterte Speicherung allein zum Zwecke künftiger Verfahren nicht ohne Weiteres gerechtfertigt ist. Der Beschwerdeführer wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Rostock zur zwangsweisen Entnahme von Körperzellen (Blutprobe) nach § 81g Abs. 1 S.1 StPO angeordnet. Die Staatsanwaltschaft hatte die Maßnahme beantragt, obwohl beim Betroffenen bereits durch frühere Speichelprobe ein DNA-Muster mit acht Merkmalssystemen gespeichert war. Ziel der erneuten Entnahme war die Speicherung eines erweiterten DNA-Identifizierungsmusters nach neuem EU-Standard (13 oder 14 Merkmalsysteme, Auftypisierung). Der Betroffene legte Beschwerde gegen die Anordnung ein. Das Landgericht prüfte, ob die Wiederholung der Probenentnahme zur künftigen Identitätsfeststellung erforderlich und damit verhältnismäßig ist. Relevante Tatsachen sind die bestehende Speicherung der acht Merkmale und die mögliche Notwendigkeit einer Verifizierung bei DNA-Treffern. Es wurde keine andere neue Tatsachenlage dargelegt, die die erneute Zwangsentnahme geboten hätte. • Die Beschwerde ist begründet, weil die Anordnung der zwangsweisen Entnahme der Verhältnismäßigkeitsanforderung nicht genügt. • Die Wiederholung der Untersuchung zur Speicherung eines DNA-Musters nach dem neuen EU-Standard ist nach Zweck der DNA-Datei nicht erforderlich, wenn bereits ein Muster mit acht Merkmalssystemen existiert. • Bereits gespeicherte acht Merkmalssysteme reichen aus, um eine Person bei zukünftigen Straftaten als Spurenleger zu ermitteln oder auszuschließen; eine Auftypisierung auf 13/14 Systeme dient nicht zwingend der Erreichung des Zwecks der Datei. • Bei einem DNA-Treffer wäre regelmäßig eine Verifizierung erforderlich, sodass die erweiterte Speicherung keinen entscheidenden Zusatznutzen bietet. • Die Gesetzesberatungen zu § 81g Abs.1 StPO zeigen, dass der Gesetzgeber nicht gewollt hätte, Betroffene automatisch erneut zwangsweise zu beproben, wenn ein ausreichendes Identifizierungsmuster bereits vorliegt. Der Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 13.08.2012 (34 Gs 575/12) wurde aufgehoben. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Maßnahme nach § 81g Abs.1 S.1 StPO gegen den Betroffenen wurde als unbegründet abgelehnt, weil die Maßnahme unverhältnismäßig ist angesichts eines bereits gespeicherten DNA-Musters mit acht Merkmalssystemen. Die zwangsweise Entnahme weiterer Körperzellen zur Auftypisierung auf 13/14 Merkmalsysteme ist nicht erforderlich, da der Zweck der DNA-Datei auch mit dem vorhandenen Muster erreicht werden kann und eine spätere Verifizierung bei Treffern erforderlich wäre. Die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.