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Beschluss

2 Ws 36/12

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2012:0307.2WS36.12.0A
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Leitsätze
§ 230 Abs. 2 StPO lässt auch bei Schuldunfähigen nur Vorführungs- und Haftbefehl zu und nicht die - an andere und strengere Voraussetzungen geknüpfte - einstweilige Unterbringung.(Rn.2) Dies trifft auch auf das Sicherungsverfahren nach den §§ 414 ff. StPO zu.(Rn.4)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Unterbringungsbefehl des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 16, vom 16. Februar 2012 aufgehoben und durch den diesem Beschluss als Anlage beigefügten Haftbefehl vom heutigen Tage ersetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 230 Abs. 2 StPO lässt auch bei Schuldunfähigen nur Vorführungs- und Haftbefehl zu und nicht die - an andere und strengere Voraussetzungen geknüpfte - einstweilige Unterbringung.(Rn.2) Dies trifft auch auf das Sicherungsverfahren nach den §§ 414 ff. StPO zu.(Rn.4) Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Unterbringungsbefehl des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 16, vom 16. Februar 2012 aufgehoben und durch den diesem Beschluss als Anlage beigefügten Haftbefehl vom heutigen Tage ersetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen. Die nach § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde ist insoweit begründet, als wegen des unentschuldigten Ausbleibens des Beschuldigten im Hauptverhandlungstermin vom 16. Februar 2012 entgegen der Annahme des Landgerichts nach § 230 Abs. 2 i.V.m. § 414 Abs. 1 StPO ein auf § 126 a Abs. 1 StPO gestützter Unterbringungsbefehl nicht ergehen durfte; vielmehr war zur Sicherung der Hauptverhandlung nach § 230 Abs. 2 i.V.m. § 414 Abs. 1 StPO Haftbefehl zu erlassen. Der Senat als Beschwerdegericht hebt deshalb den Unterbringungsbefehl auf und ersetzt diesen durch einen Haftbefehl. 1. § 230 Abs. 2 StPO lässt auch bei Schuldunfähigen nur Vorführungs- und Haftbefehl zu, nicht die - an andere und strengere Voraussetzungen geknüpfte - einstweilige Unterbringung. Dies ergibt der Institutscharakter des § 230 Abs. 2 StPO. Die in § 230 Abs. 2 StPO vorgesehene Inhaftnahme ist eine eigenständige Maßnahme, die demgemäß auch bei Schuldfähigen nicht an die in den §§ 112 ff. StPO umschriebenen Voraussetzungen geknüpft ist. Sie kann demgemäß gegen Schuldunfähige, bei denen eine Verurteilung zu Strafe nicht zu erwarten ist, angeordnet werden. Statt ihrer gegen einen Schuldunfähigen allein zur Sicherung seiner Anwesenheit in der Hauptverhandlung die einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen, ist nicht zulässig. Dahinstehen kann, ob auch für die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten aus § 126 a StPO die Voraussetzungen gegeben wären; das mit dem angefochtenen Unterbringungsbeschluss erstrebte Ziel, das persönliche Erscheinen des Beschuldigten in der Hauptverhandlung sicherzustellen, kann jedenfalls durch die in ihren Auswirkungen zweckmäßige Haftanordnung erreicht werden, zumal der Beschuldigte seinem Zustande nach nicht als haftunfähig erscheint (zu alledem OLG Hamm, NJW 1958, 2125; Becker in LR-StPO, 26. Aufl., § 230 Rdn. 25; Deiters in SK-StPO, 4. Aufl., § 230 Rdn. 13; Gmel in KK-StPO, 6. Aufl., § 230 Rdn. 13; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 230 Rdn. 21). Die vorstehenden Erwägungen treffen sachgedanklich entsprechend auch für das - hier durchzuführende - Sicherungsverfahren nach den §§ 414 ff. StPO zu. In § 414 Abs. 1 StPO ist demgemäß statuiert, dass für das Sicherungsverfahren die Vorschriften über das Strafverfahren sinngemäß gelten, soweit nicht Anderes bestimmt ist. Anderweitige andere Bestimmungen bestehen nicht. 2. Die Zulässigkeit der Ersetzung des Unterbringungsbefehls durch einen Haftbefehl durch das Beschwerdegericht ergibt sich aus dem Umstand, dass der Grund der Freiheitsentziehung, das unentschuldigte Ausbleiben im Hauptverhandlungstermin, in altem Unterbringungs- und neuem Haftbefehl identisch ist. Die Erwägungen, die mit Rücksicht auf den wesensmäßigen Unterschied zwischen den Haftbefehlen nach § 112 ff. StPO und § 230 Abs. 2 StPO eine Ersetzung des auf § 230 Abs. 2 StPO gestützten Haftbefehls durch einen Haftbefehl gemäß §§ 112 ff. StPO von seiten des Beschwerdegerichts unzulässig erscheinen lassen, greifen folglich in der vorliegenden Konstellation, in welcher es an einer Unterschiedlichkeit der Haft- bzw. Freiheitsentziehungsgründe fehlt, auch nicht entsprechend Platz (vgl. OLG Karlsruhe, MDR 1980, 868; OLG Köln, NStZ-RR 2006, 22, 23; Becker, a.a.O., § 230 Rdn. 45; Gmel, a.a.O., § 230 Rdn. 18). 3. Im Übrigen wird in der weiteren Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf den diesem Beschluss als Anlage beigefügten Haftbefehl des Senats vom heutigen Tage Bezug genommen. Anlage H a f t b e f e h l vom 7. März 2012 Gegen M. A. geboren am … 1976 in Hamburg deutscher Staatsangehöriger wird die Haft gemäß § 230 Abs. 2 StPO angeordnet. Dem Beschuldigten liegt aufgrund der Antragsschriften der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 21. Juli, 8. und 11. November sowie 22. Dezember 2011 zur Last, in Hamburg in der Zeit vom 30. Dezember 2008 bis zum 21. Oktober 2011 jeweils im Zustand der Schuldunfähigkeit 1., 2., 3. und 6a. eine andere Person - in den Fällen 1., 3. und 6a. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung - körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben, 4., 5., 7. und 8. fremde bewegliche Sachen einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sachen nicht rechtswidrig zuzueignen, 6b. versucht zu haben, andere Personen mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs körperlich zu misshandeln und an der Gesundheit zu schädigen, indem er 1. am 30.12.2008 gegen 10.00 Uhr in dem von ihm zu dieser Zeit bewohnten Zimmer im des A.-Klinikums in der den Pfleger T. L. von hinten angriff, ihn aufs Bett warf und beide durch die Befreiungsversuche des Herrn L. auf den Boden fielen, wo der Beschuldigte Herrn L. mehrfach mit der Faust ins Gesicht schlug, ihn mit dem linken Unterarm würgte, bis Herr L. Todesangst erlitt, und bei einem Befreiungsversuch des Geschädigten diesen stark in den Ringfinger der rechten Hand biss; Herr L. konnte sich schlussendlich befreien und fliehen; er erlitt eine Kopfplatzwunde, eine Schädelprellung und eine Bisswunde an der Hand, (Antragsschrift vom 08.11.2011) 2. am 19.09.2010 um 18.42 Uhr auf dem Vorplatz des „Drob Inn“, Besenbinderhof 71, den Zeugen H. mehrmals trat und schlug und ihn dabei in der rechten Leiste und in der rechten Kniekehle traf, wovon der Zeuge H. Schmerzen davontrug; außerdem drohte er dem Zeugen H.mit den Worten: „Ich bringe dich um, ich töte dich“, (Fall 20 der Antragsschrift vom 21.07.2011) 3. am 15.07.2011 gegen 00.50 Uhr an der U-Bahn-Haltestelle Barmbek, Wiesendamm 6, der Geschädigten K. K. hinterher lief, ihr in die U-Bahn folgte, sich dort auf sie stürzte, sie am Hals packte, sie so stark würgte, dass Frau K. keine Luft mehr bekam, sie zu Boden rang und ihr gegen den Kopf schlug, wodurch die Geschädigte Würgemale am Hals erlitt, (Fall 1 der Antragsschrift vom 11.11.2011) 4. am 25.08.2011 gegen 12.15 Uhr bei „D.“ in der L. Straße ein Parfum „Gucci Guilty“ im Verkaufswert von 59,90 Euro und ein Parfum „Sun Men“ im Verkaufswert von 44,95 Euro in den Hosenbund steckte und das Geschäft verließ, ohne die Ware zu bezahlen, um das Stehlgut für sich zu verwenden, (Fall 2 der Antragsschrift vom 11.11.2011) 5. am 03.09.2011 um 16 Uhr im „K.“,M.straße, zwei Parfumflaschen im Gesamtkaufswert von 150.90 Euro aus der Auslage nahm, sie unter seine Jacke steckte, die er über dem Arm trug, sich in die Unterwäscheabteilung begab und dort die Sicherungsetiketten von den Flaschen riss. Schließlich bemerkte er die Ladendetektive und begab sich sodann in eine Umkleidekabine, wo er das Diebesgut unter einem Hocker zurückließ, (Fall 1 der Antragsschrift vom 22.12.2011) 6. am 08.10.2011 die „J.-Tankstelle“ in der betrat und als er von den Angestellten B. und M. auf das gegen ihn bestehende Hausverbot aufmerksam gemacht und aufgefordert wurde, die Tankstelle zu verlassen, eine Diskussion begann, kurz den Raum verließ, kurz darauf zurückkehrte, den auf dem Tresen stehenden Kartenleser nahm, ihn nach dem Angestellten M. warf, um diesen zu verletzen, diesen jedoch nicht traf, da der Kartenleser befestigt war. Er schlug Herrn M. mit der Faust aufs Auge, nahm ihn in den Schwitzkasten und rangelte mit ihm, während Herr B. versuchte, ihn von Herrn M. wegzuziehen, was ihm erst nach einiger Zeit gelang. Anschließend schlug der Beschuldigte den Herrn B. mit der Faust ins Gesicht, (Fall 2 der Antragsschrift vom 22.12.2011) 7. am 15.10.2011 um 18.10 Uhr bei „K.“ in der M. straße vier Parfumflaschen im Gesamtkaufswert von 302,80 Euro an sich nahm und in seine Jacke steckte, um mit dem Diebesgut, ohne es zu bezahlen und um es für sich zu verwenden, das Geschäft zu verlassen, (Fall 3 der Antragsschrift vom 22.12.2011) 8. am 21.10.2011 um 16.00 Uhr bei „K.“, S.tor, sechs Parfumflaschen im Gesamtverkaufswert von 404,70 Euro an sich nahm und in seine Jacke steckte, um mit dem Diebesgut, ohne es zu bezahlen und um es für sich zu verwenden, das Geschäft zu verlassen. (Fall 4 der Antragsschrift vom 22.12.2011); rechtswidrige Taten gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nm. 2 und 5, Abs. 2, 242 Abs. 1, 22, 23, 52, 53 StGB. Der Beschuldigte ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Hauptverhandlung vom 16. Februar 2012, 9.15 Uhr unentschuldigt nicht erschienen. Ausweislich der Postzustellungsurkunde war ihm die Ladung durch Einlegung in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten am 18. Januar 2012 zugestellt worden. In der Ladung war er auf die Folgen des unentschuldigten Ausbleibens hingewiesen worden. Dessen ungeachtet ist er am 16. Februar 2012 bis um 9.38 Uhr und auch später nicht erschienen. Das Ausbleiben war nicht entschuldigt. Der Beschuldigte, der eingeräumt hat, dass ihm der Termin bekannt war, hat im Übrigen erklärt, Grund dafür, dass er nicht zur Hauptverhandlung erschienen sei, sei gewesen, dass er Zahnschmerzen gehabt habe; diese seien „so schlimm“ gewesen, dass er zum Arzt gegangen sei; er sei dann nämlich zu zwei Zahnärzten gegangen; ein Arzt habe seine Praxis am M.weg gehabt; der habe den Zahn „leer gemacht“; der andere Zahnarzt sei Italiener und habe seine Praxis am S.damm; anschließend sei der Beschuldigte mit seiner Freundin spazieren gegangen. Die Einlassung des Beschuldigten belegt, dass er im Sinne des § 230 Abs. 2 StPO schuldfähig war und um seine Erscheinungspflicht wusste; im Übrigen ist sie unglaubhaft. Die Namen der angeblich behandelnden Ärzte wusste er nicht zu nennen; deren genauere Anschriften waren ihm unbekannt; die ihm angeblich zu Teil gewordenen Behandlungen konnte er im Wesentlichen nicht beschreiben. An den intellektuellen Fähigkeiten hierzu gebrach es ihm nicht, wie sein Vorbringen insgesamt bezeugt („Danach bin ich mit meiner Freundin spazieren gegangen. In einem Kaufhaus haben uns dann zwei Detektive gepackt und gesagt: „ Kommen Sie bitte mit“. Wir sollen dort etwas gestohlen haben, deshalb wollten sie unsere Personalien prüfen. Das trifft aber nicht zu. Dort waren wir dann drei oder vier Stunden.“). Aus allem ist folglich der Schluss zu ziehen, dass das Entschuldigungsvorbringen des Beschuldigten ein Ersonnenes ist, um seine Absicht, sich dem Termin zu entziehen, nachträglich zu verdecken und er insbesondere nicht an Zahnschmerzen litt. Dies gilt umso mehr, als er sich auch vormals schon wegen Nichtwahrnehmung eines (Besprechungs-)Termins mit seinem Verteidiger offensichtlich ausflüchtig auf Zahnschmerzen berufen hatte. Die nur durch Verdeckungsabsicht zu erklärende Unwahrhaftigkeit des Entschuldigungsvorbringens erhellt überdies auch aus dessen sonstiger innerer Unschlüssigkeit. Nach Aufsuchen des ersten Zahnarztes war nach dem eigenen Vorbringen des Beschuldigten der Zahn „geleert“, der angebliche Schmerz also behoben. Anstelle des zweiten angeblichen Zahnarztes hätte folglich auch das Gericht noch alsbald am selben Tage aufgesucht werden können; ebenso auch noch nach dem angeblichen Aufsuchen des zweiten Zahnarztes anstelle des Spazierengehens. Vom Erlass eines Vorführungsbefehls als milderen Mittels im Sinne des § 230 Abs. 2 StPO durfte abgesehen werden. Nach dem aus Vorstehendem ersichtlichen Maß des zielgerichteten sich - Entziehenwollens des Beschuldigten mit Rücksicht auf den Hauptverhandlungstermin war ein solcher zur Erreichung des Ziels, das Erscheinen des Beschuldigten in der Hauptverhandlung sicherzustellen, nicht hinlänglich aussichtsreich. Auch im Übrigen ist die Verhältnismäßigkeit gewahrt. Die haftbefehlsgegenständlichen Tatvorwürfe betreffen zwar nur die „mittlere Kriminalität“, sie betreffen aber neben Verletzungen des Eigentums anderer auch Gewaltdelikte mit zum Teil gravierenderer Tendenz (Würgen) und schweren Gewaltandrohungen. Überdies steht eine signifikante Häufung von Straftaten in Rede. Mit Rücksicht auf die in der Hauptverhandlung anstehende Abklärung, ob künftighin nach § 63 StGB verfahren werden und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden muss, stehen deshalb die Bedeutung der Sache und die zu erwartenden Rechtsfolgen mit Rücksicht auf die betroffenen Rechtsgüter und konkreten Tatbilder nicht außer Verhältnis zu der bislang seit dem 17. Februar 2012 erlittenen und für die (überschaubare) Dauer der Hauptverhandlung künftig weiter zu erwartenden Freiheitsentziehung. Minderschwere Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO scheiden schon nach der vorbezeichneten konkreten Sachlage - gekennzeichnet durch die Absicht, sich der Hauptverhandlung überhaupt zu entziehen - aus.