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Beschluss

2 Ws 146/12

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2012:0308.2WS146.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Landgerichts M. vom 17.01.2008 wegen gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Zugleich wurde die Sicherungsverwahrung angeordnet. 4 Die Strafvollstreckungskammer hat in der angefochtenen Entscheidung zur Anlassverurteilung folgendes ausgeführt: 5 „Bereits zuvor hatte das Landgericht M. durch Urteil vom 29.09.2006 den Verurteilten wegen gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Nach den damaligen Feststellungen des Landgerichts begab sich der Verurteilte am 18.04.2006 im stark alkoholisierten Zustand in die Geschäftsräume eines Kaufhauses in D. Dort nahm er aus den Regalen drei Beutel Feinschnitt „Schwarzer Krauser“ im Gesamtwert von 13,35 Euro an sich sowie zwei Packungen Zigaretten der Marke Marlboro im Gesamtwert von 10,60 Euro. Nach Bezahlen von zwei Flaschen Bier wollte er sodann die Geschäftsräumlichkeiten verlassen, ohne die an sich gebrachten Tabakwaren zu bezahlen. Noch in den Geschäftsräumen wurde er von dem Filialleiter angehalten und der Polizei übergeben. 6 Am 25.04.2006 traf sich der Verurteilte, nachdem er bereits zuvor schon einige Flaschen Bier konsumiert hatte, dann in den Nachmittagstunden mit verschiedenen Zeugen im Stadtpark in Dülmen. Im Folgenden tranken die Beteiligten in erheblichen Mengen Bier sowie Korn. Gegen 18.40 Uhr goss einer der Beteiligten dem Zeugen T. den Inhalt einer Flasche Schampoo über den Kopf. Anschließend begann der Verurteilte den Zeugen mit der flachen Hand mehrmals in das Gesicht zu schlagen. Dann trat er mit seinem Fuß, welcher mit einem hartgummibesohlten Turnschuh bekleidet war, mehrmals, mindestens vier bis fünf Mal in das Gesicht des Zeugen. Der Zeuge erlitt in Folge dieser Tritte einen Riss des rechten Augenlides sowie Hämatome im Bereich beider Augen. Auf Grund dessen musste er eine Woche lang in einer Augenklinik stationär behandelt und der Riss genäht werden. 7 Zur Schuldfähigkeit hat das sachverständig beratende Gericht ausgeführt, dass bei dem Verurteilten sowohl am 18.04.2006 als auch am 25.04.2006 jeweils bei Tatbegehung in Folge des Alkoholkonsums eine erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit vorgelegen hat, wobei diese jedoch nicht gänzlich aufgehoben war. 8 Zur Sicherungsverwahrung hat das Landgericht in seiner Entscheidung vom 29.09.2006 ausgeführt, dass die gem. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorzunehmende Gesamtwürdigung der Person des Verurteilten und seiner Taten ergebe, dass dieser in Folge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich sei. Es sei davon auszugehen, dass der Angeklagte auch in Zukunft Straftaten wie Diebstähle und insbesondere Gewaltdelikte wie gefährliche Körperverletzungen begehen werde. 9 Auf die Revision des Verurteilten hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 22. März 2007 - 4 StR 56/07 - unter Verwerfung der weitergehenden Revision beschlossen, dass das Urteil des Landgericht M. vom 29.09.2006 im Maßregelausspruch mit der Feststellung aufgehoben wird und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen wird. 10 Das Landgericht hat dann durch das bereits vorbezeichnete Urteil vom 17.07.2008 erneut die Unterbringung des - bereits insoweit rechtskräftig wegen gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls verurteilten - Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. 11 Insoweit hat das Gericht zur Frage der Sicherungsverwahrung ausgeführt, dass die nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorzunehmende Gesamtwürdigung der Person des Angeklagten und seiner Taten ergebe, dass der Angeklagte in Folge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. Es lägen bei dem Angeklagten eine Reihe negativer sogenannter historischer Prognosemerkmale vor. Er verfüge über eine deutliche, persönlichkeitsimmanente Tendenz zur Begehung von Gewaltdelikten.“ 12 Bereits vor dieser Verurteilung war der Untergebrachte mehrfach einschlägig in Erscheinung getreten. Die Strafvollstreckungskammer hat die Vorbelastungen wie folgt zusammengefasst: 13 - wird ausgeführt - 14 Die Strafvollstreckungskammer hat zu dem bisherigen Vollstreckungsverlauf u.a. folgendes ausgeführt: 15 „In vorliegender Sache befand sich der Verurteilte zunächst in der Zeit vom 25.04.2006 bis zum 22.03.2007 in Untersuchungshaft. Im Anschluss hieran wurde gegen ihn Strafhaft bis zum 24.10.2008 vollstreckt. Seit dem 25.10.2008 befindet sich der Verurteilte im Vollzug der Maßregel der Sicherungsverwahrung, wobei er seit dem 28.10.2008 in der JVA A. untergebracht ist. Grundlage der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung war zunächst noch das im Tenor näher bezeichnete Urteil. Mit Beschluss vom 13.03.2009, rechtskräftig seit dem 23.05.2009, hat die Kammer sodann in angemessener Frist nach Strafende den Vollzug der Unterbringung angeordnet, was dann die weitere Grundlage der Vollstreckung bot. 16 Mit Beschluss vom 30.10.2009 hat die Kammer zuletzt eine Aussetzung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung abgelehnt und sich dabei ausführlich mit der dem vorgenannten Urteil zugrunde liegenden Tat, dem Werdegang des Untergebrachten und dem bis zum damaligen Beschlusserlass gegebenen Verlauf seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auseinandergesetzt. … Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 15.01.2010 mit der Maßgabe verworfen, dass festgestellt wird, dass der Vollzug der Sicherungsverwahrung in der Zeit vom 25.10.2008 bis 13.03.2009 rechtwidrig war…. 17 Die Leiterin der JVA A. hat sich mit einer schriftlichen Stellungnahme vom 03.03.2011 für den weiteren Vollzug der Sicherungsverwahrung ausgesprochen. Mit Vorlageverfügung vom 14.03.2011 hat die Staatsanwaltschaft M. beantragt, die Maßregel nicht zur Bewährung auszusetzen. 18 Der Untergebrachte ist am 31.03.2011 durch die Kammer mündlich angehört worden. Mit Beschluss vom selben Tag ist sodann die Einholung eines Gutachtens zu den Fragen angeordnet worden, ob von dem Untergebrachten aufgrund seines Hanges weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und inwieweit ein Wechsel in eine andere Maßregel geeignet erscheint. 19 Mit Gutachten vom 16.08.2011 hat sich die Sachverständige Dr. K. sowohl gegen eine Aussetzung der Maßregel als auch gegen einen Wechsel in eine andere Maßregel ausgesprochen.“ 20 Die Strafvollstreckungskammer hat es nach mündlicher Anhörung in der angefochtenen Entscheidung, auf die wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, abgelehnt, die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts M. vom 17.01.2008 zur Bewährung auszusetzen. 21 Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde vom 02.02.2012, die der Verteidiger mit Schriftsatz vom 28.02.2012 begründet hat. Er macht geltend, dass die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, insbesondere nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts, nicht verhältnismäßig sei. Weder aus dem Sachverständigengutachten noch aus dem angefochtenen Beschluss ergebe sich die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Gefährlichkeitsprognose. Im Übrigen lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Überweisung in die Maßregel des § 64 StGB als milderes und gleich geeignetes Mittel vor. 22 II. 23 Die Generalstaatsanwaltschaft hat in Ihrer Vorlageverfügung vom 22.02.2012 zu der sofortigen Beschwerde des Verurteilten wie folgt Stellung genommen: 24 Die gem. §§ 463 Abs.3 S.1, 454 Abs.3 S.1 StPO statthafte und rechtzeitig innerhalb der Frist von einer Woche (§ 311 Abs.2 StPO) eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. 25 Das Landgericht A. hat zu Recht abgelehnt, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 17.01.2008 zur Bewährung auszusetzen. 26 1. 27 Nach § 67d Abs.2 StPO ist die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen, wenn zu erwarten ist, der Verurteilte werde außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen. Eine solche günstige Legalprognose ist hier indes nicht gegeben. 28 Insoweit ist zur Persönlichkeit und der bis zu dieser Zeit erfolgten Entwicklung des Beschwerdeführers zunächst auf die Entscheidung des Senats vom 15.01.2010 zu verweisen. Hierin sind folgende Feststellungen getroffen: 29 „ …Bei dem Verurteilten handelt es sich um einen früh und nachhaltig verwahrlosten Menschen, auf dessen Schicksal und Verhaltensweisen Suchtmittel – insbesondere Alkohol – früh einen bestimmenden Einfluss ausgeübt haben. Seine Lebensgeschichte und die Geschichte seiner Straffälligkeit sind hiervon und von einem ungehemmten Aggressionspotential geprägt. Das zeigt die Tat aus dem Jahre 1991 (zum Nachteil eines unbeteiligten Passanten) ebenso wie die Gewalttat, die zur Unterbringung geführt hat. Daneben trägt der Verurteilte keine Bedenken, Gewalt oder die Drohung damit zur unmittelbaren Bedürfnisbefriedigung einzusetzen. Zurecht attestiert ihm die Sachverständige Dr. M. daher eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und einen schädlichen Substanzgebrauch. …“ 30 Auch nach der Senatsentscheidung haben sich keine Veränderungen in der Person des Beschwerdeführers gezeigt, die eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung rechtfertigen würde. Insoweit enthält das zur Frage, ob von dem Beschwerdeführer aufgrund seines Hanges weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und inwieweit ein Wechsel in eine andere Maßregel geeignet erscheint, eingeholte Gutachten der Sachverständigen Dr. K. vom 16.08.2011 folgende Feststellungen : 31 „ … Die Einlassungen zu seinen vorherigen Delikten mündeten ähnlich der Vorbegutachtung zum Teil in bagatellisierende oder externalisierende Darstellungen.. Z.B. gab Herr N. bezüglich der schweren Körperverletzung im April 2006 zwar weiterhin eine Amnesie an, räumte die Tat aber ein und bereute sie auch. Er konnte sie aber für die Referentin nachvollziehbar aus seinem Hang heraus motiviert darstellen, nicht zuletzt dadurch untermauer, dass der Geschädigte ein ihm seit über 20 Jahren bekannter Nachbar gewesen sei. 32 Auch die subjektive Kriminalprognose des Herrn N. war insofern negativ, als er für sich selbst einschätzte, nach einer Entlassung unmittelbar wieder Alkohol- und drogenrückfällig zu werden, in diesem Zusammenhang auch wieder erneut straffällig zu werden. Diese Gefahr würde durch die Wiederaufnahme seiner alten Sozialkontakte noch verstärkt werden. … 33 Bei der jetzigen fachpsychiatrischen Untersuchung wurden weder endogen psychotische Symptome, schwere hirnorganische Beeinträchtigungen noch Schwachsinn diagnostiziert. Stattdessen präsentierte sich ein nahezu fortgesetzt Suchtmittel konsumierender, wenig gebildeter, dissozial entwickelter, affektiv abgestumpfter und nahezu unbeteiligter Gefangener, der seinem Leben noch einmal eine Wendung geben wollte. 34 … 35 Aus meiner fachpsychiatrischen Sicht ist die Kriminalprognose des Herrn N. grundsätzlich kritisch, da er seit der frühen Jugend, also über die Hälfte seiner Lebenszeit ein Leben mit Delikten geführt hat, welches aus dem Augenblick heraus und nach seinen aktuellen Bedürfnissen unter dem Risiko, das Leben anderer oder seiner selbst zu schädigen, motiviert wurde. … Die Prägung eines derart kriminell entwickelten Menschen noch einmal grundlegend zu ändern, würde nur über eine langfristige, konsequente und intensive Maßnahme möglich sein, in welcher Herr N. einfache Umgangsregeln, Frustrationstoleranz, Zunahme von Eigenverantwortung und moralische Wertvorstellungen erlernt, dabei konsequent auf jegliche Art von Suchtmitteln verzichtend. 36 Von dieser Maßnahme scheint Herr N. insofern noch weit entfernt, als in den letzten Jahren kaum ansatzweise Versuche einer strukturierten Lebensführung, einer kontrollierten Suchtmittelabstinenz oder einer Übernahme von Verantwortung versucht worden sind. 37 Insofern schätze ich aus fachpsychiatrischer Sicht zum aktuellen Zeitpunkt ein, dass bei einer Entlassung des Herrn N. unter derzeitigen Bedingungen die Kriminalprognose entsprechend schlecht ist, was bedeutet, dass ich erwarten würde, dass Herr N. nach der Entlassung unmittelbar wieder Suchtmittel zu sich nehmen würde, in das angestammte Milieu zurückkehren und entsprechend schwere Delikte begehen würde. 38 … Die bis dato wiederholt dokumentierte mangelnde Frustrationstoleranz steht meines Erachtens aktuell hauptsächlich dem Erfolg einer jeglichen Maßnahme im Wege. Auch dieser wäre nur unter einer wohlwollenden, intensiven und strengen Maßnahme kombinierter Therapeutischer Methoden auf verhaltenstherapeutischer Grundlage zu begegnen. 39 Insofern wäre bestenfalls durch eine Karenz von Suchtmitteln, die durch eine hochfrequente, konsequente Maßnahme auch innerhalb einer Haftanstalt zu erreichen versucht werden könnte, eine parallel durchgeführte sozialtherapeutische Einzeltherapie gefolgt von einer Gruppentherapie in einem entsprechenden Milieu eine erste Stabilisierung möglich. Daraufhin sollten Lockerungsmaßnahmen mit engmaschiger Kontrolle seines Suchtmittelgebrauchs und seines Verhaltens erfolgen. …“ 40 Der Beschwerdeführer hat nach Auskunft des Psychologen der Justizvollzugsanstalt im Rahmen der Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer die Gruppentherapie bereits nach der ersten Sitzung verlassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer selber ausgeführt,sich nicht „ drängeln lassen “ zu wollen; er könne sich „ nicht an die Verschwiegenheit halten “. Auch an einer „Anonyme-Alkoholiker-Gruppe“ wolle er „ eigentlich nicht teilnehmen “. 41 Insbesondere durch die Weigerung des Beschwerdeführers, an den ihm angebotenen Gruppen und Therapien in der Justizvollzugsanstalt teilzunehmen, hat er nachdrücklich verdeutlicht, dass er nicht gewillt ist, an sich und seinen bisher zu Tage getretenen Verhaltensmustern ernsthaft zu arbeiten. Insofern ist nicht zu erwarten, dass er sich in Freiheit an äußere Regeln und den ihm gesteckten Handlungsrahmen halten wird. Vielmehr ist zu besorgen, dass er nach der Entlassung erneut Suchtmittel zu sich nehmen, in sein angestammtes inkriminiertes Milieu zurückkehren und wie bisher entsprechend schwere Delikte begehen wird. Insofern ist eine Bewährungsaussetzung nicht angezeigt. 42 2. 43 Die Strafvollstreckungskammer hat auch zu Recht von einer Überweisung des Beschwerdeführers in die Maßregel des § 64 StGB abgesehen. Denn insoweit ist ausweislich der gutachterlichen Feststellungen nicht zu erkennen, dass seine Resozialisierung in einer Entziehungsanstalt besser gefördert werden könnte. Die erforderliche Persönlichkeitsänderung des Beschwerdeführers ist aber insbesondere auch mit Blick auf dessen Verweigerungshaltung gegenüber Therapien und Gruppenhilfen hier nicht zu erwarten. 44 Dem stimmt der Senat zu und schließt sich zugleich der zutreffenden Begründung des angefochtenen Beschlusses der Strafvollstreckungskammer an. Lediglich ergänzend wird mit Blick auf die Beschwerdebegründung vom 28.02.2012 angemerkt: 45 Die Strafvollstreckungskammer ist auf der Grundlage der überzeugenden Ausführungen im Gutachten der Sachverständigen Dr. K. vom 16.08.2011 und der schriftlichen Stellungnahme der Leiterin der Justizvollzugsanstalt A. vom 03.03.2011 zu dem Ergebnis gelangt, dass die derzeit in der Justizvollzugsanstalt A. vollstreckte Sicherungsverwahrung nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann, sondern fortdauern muss. Insbesondere ist die vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 04.05.2011 (NJW 2011, 1931 ff) für die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Sicherungsverwahrung aufgestellte Voraussetzung, dass eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten sein muss, erfüllt. 46 1. 47 Eine solche Gefahr ist hier unzweifelhaft gegeben. 48 Die Anlasstat ist unter Anwendung physischer Gewalt begangen worden und angesichts des Tatwerkzeugs und der dem Opfer zugefügten Verletzungen zu den „schweren Gewalttaten“ zu rechnen (vgl. dazu BGH, Urteil v. 19.10.2011, 2 StR 305/11, bei Juris unter Rdnr. 13). 49 Mit der Begehung derartiger Straftaten durch den Untergebrachten ist auch weiterhin zu rechnen. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 15.01.2010 zur Person des Verurteilten u.a. wie folgt ausgeführt: 50 „... . Seine Lebensgeschichte und die Geschichte seiner Straffälligkeit sind hiervon und von einem ungehemmten Aggressionspotential geprägt. Das zeigt die Tat aus dem Jahre 1991 (zum Nachteil eines unbeteiligten Passanten) ebenso wie die Gewalttat, die zur Unterbringung geführt hat. Daneben trägt der Verurteilte keine Bedenken, Gewalt oder die Drohung damit zur unmittelbaren Bedürfnisbefriedigung einzusetzen. Zu Recht attestiert ihm die Sachverständige Dr. M. daher eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und einen schädlichen Substanzgebrauch. ...“ 51 Die zuletzt tätige Sachverständige Dr. K. kommt in ihrem Gutachten vom 16.08.2011 zu der damit übereinstimmenden Einschätzung, dass aus fachpsychiatrischer Sicht bei einer Entlassung des Verurteilten unter den derzeitigen Bedingungen die Kriminalprognose „entsprechend schlecht“ ist. Dies bedeute, dass zu erwarten sei, dass der Verurteilte nach der Entlassung unmittelbar wieder Suchtmittel zu sich nehmen, in das angestammte Milieu zurückkehren und „entsprechend schwere Delikte“ begehen würde. Dies hat der Verurteilte im Rahmen der Exploration nach den Ausführungen der Sachverständigen im Übrigen auch für sich selbst bestätigt. Der Senat hält an seiner im Einzelnen im Beschluss vom 15.01.2010 begründeten Einschätzung, dass dem Verurteilten derzeit keine positive Legalprognose gestellt werden kann und die weitere Unterbringung in der Sicherungsverwahrung geboten ist, fest, nachdem sich Grundlegendes in der Persönlichkeit des Verurteilten auch in den vergangenen zwei Jahren nicht geändert hat. Die Feststellungen gegenüber der Sachverständigen Dr. K. und die Angaben des Verurteilten im Rahmen seiner Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer, insbesondere seine mangelnde Bereitschaft, an den ihm angebotenen Gruppen und Therapien in der Justizvollzugsanstalt teilzunehmen, zeigen und belegen, dass das Störungsbild, das den einschlägigen, auch nach Maßgabe des Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts „schweren Gewaltstraftaten“ des Verurteilten zugrunde lag, nach wie vor ungeachtet des mehrjährigen Maßregelvollzuges nicht bearbeitet und überwunden wurde. 52 2. 53 Der Zulässigkeit der Fortdauer der Sicherungsverwahrung steht auch nicht entgegen, dass sie weiterhin in der Einrichtung bei der Justizvollzugsanstalt A. nach den bislang geltenden Regelungen vollzogen wird. Zur Frage der Wahrung des Abstandsgebotes wird auf die Rechtsprechung des Senats in den sog. Altfällen Bezug genommen (vgl. Senat v. 01.02.12 – 2 Ws 27/12; Senat v. 01.02.12 - 2 Ws 36/12; Senat v. 06.02.12 – 2 Ws 46/12; Senat v. 06.02.12 – 2 Ws 70/12). 54 Eine Überweisung des Verurteilten in die Maßregel des § 64 StGB nach § 67a Abs. 2 StGB als alternative Unterbringungsmöglichkeit kommt derzeit nicht in Betracht. Dies hat die Strafvollstreckungskammer auf der Grundlage der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. K. in ihrem schriftlichen Gutachten vom 16.08.2011 zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 15.01.2010 darauf hingewiesen, dass eine Unterbringung in einer anderen Maßregel im Falle des Untergebrachten nicht angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine solche Überweisung – eine bessere Förderung der Resozialisierung - liegen auch nach den gutachterlichen Feststellungen der Sachverständigen Dr. K. nicht vor. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass die mangelnde Frustrationstoleranz des Untergebrachten dem Erfolg einer jeglichen Maßnahme zur Bearbeitung des Alkoholproblems im Wege stehe. Die nach § 67a Abs. 2 StGB vorausgesetzte Möglichkeit einer „besseren Förderung“ in einer Entziehungsanstalt ist damit nicht gegeben. 55 3. 56 Derzeit ist die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung noch unverzichtbar und gemessen an ihrer Dauer von nunmehr knapp dreieinhalb Jahren im Hinblick auf die von dem Verurteilten für die Allgemeinheit ausgehende Gefährdung auch nicht unverhältnismäßig.