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Beschluss

2 Ws 660/13 (Vollz)

OLG Koblenz 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0226.2WS660.13VOLLZ.0A
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Leitsätze
1. Die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung in den Strafvollzug eines anderen Bundeslandes durch die Justizvollzugsanstalt, in der der Gefangene gegenwärtig untergebracht ist, stellt in Rheinland-Pfalz eine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzugs im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG dar und ist deshalb anfechtbar.(Rn.10) 2. Entzieht sich eine Rechtsfrage der Beurteilung alleine nach Maßstäben des Bundesrechts und somit der Notwendigkeit einer bundeseinheitlichen Entscheidung, sind die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 Nr. 2 GVG nicht gegeben.(Rn.13) 3. Bei Verpflichtungsanträgen nach § 109 Abs. 1 Satz 2 StVollzG ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.(Rn.19) 4. Für das Resozialisierungsziel, auf das der Strafvollzug von Verfassungs wegen auszurichten ist, haben die familiären Beziehungen des Gefangenen wesentliche Bedeutung. Die Gefangenen haben bei Verlegungsentscheidungen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung, die dem verfassungsrechtlichen Gewicht des Resozialisierungsziels und den für die Erreichbarkeit dieses Ziels maßgebenden Umständen Rechnung trägt.(Rn.23) 5. Die Förderung der Eingliederung nach der Entlassung dauert die gesamte Haftzeit an und darf deshalb nicht allein am Entlassungszeitpunkt ausgerichtet werden.(Rn.34) 6. Die Verlegung eines Gefangenen kommt rechtlich bereits dann in Betracht, wenn seine Behandlung oder seine Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird.(Rn.34)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen werden der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 17. September 2013 und die Bescheide der Justizvollzugsanstalt D. vom 15. April 2013 und vom 29. April 2013 aufgehoben. Die Vollzugsbehörde wird verpflichtet, über den Verlegungsantrag des Strafgefangenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens und die dem Antragsteller in beiden Rechtzügen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung in den Strafvollzug eines anderen Bundeslandes durch die Justizvollzugsanstalt, in der der Gefangene gegenwärtig untergebracht ist, stellt in Rheinland-Pfalz eine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzugs im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG dar und ist deshalb anfechtbar.(Rn.10) 2. Entzieht sich eine Rechtsfrage der Beurteilung alleine nach Maßstäben des Bundesrechts und somit der Notwendigkeit einer bundeseinheitlichen Entscheidung, sind die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 Nr. 2 GVG nicht gegeben.(Rn.13) 3. Bei Verpflichtungsanträgen nach § 109 Abs. 1 Satz 2 StVollzG ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.(Rn.19) 4. Für das Resozialisierungsziel, auf das der Strafvollzug von Verfassungs wegen auszurichten ist, haben die familiären Beziehungen des Gefangenen wesentliche Bedeutung. Die Gefangenen haben bei Verlegungsentscheidungen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung, die dem verfassungsrechtlichen Gewicht des Resozialisierungsziels und den für die Erreichbarkeit dieses Ziels maßgebenden Umständen Rechnung trägt.(Rn.23) 5. Die Förderung der Eingliederung nach der Entlassung dauert die gesamte Haftzeit an und darf deshalb nicht allein am Entlassungszeitpunkt ausgerichtet werden.(Rn.34) 6. Die Verlegung eines Gefangenen kommt rechtlich bereits dann in Betracht, wenn seine Behandlung oder seine Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird.(Rn.34) Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen werden der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 17. September 2013 und die Bescheide der Justizvollzugsanstalt D. vom 15. April 2013 und vom 29. April 2013 aufgehoben. Die Vollzugsbehörde wird verpflichtet, über den Verlegungsantrag des Strafgefangenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens und die dem Antragsteller in beiden Rechtzügen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. I. Der inzwischen 51 Jahre alte Strafgefangene verbüßt in der Justizvollzugsanstalt D. seit Dezember 2011 mehrere zeitige Freiheitsstrafen wegen Körperverletzungsdelikten, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Trunkenheit im Verkehr im geschlossenen Vollzug. Gemeinsamer Zweidritteltermin ist der 4. April 2014. Das Strafende ist auf den 22. September 2015 notiert. Der Antragsteller hatte seinen Lebensmittelpunkt im Raum B., bis er Anfang 2011 nach W. verzog, wo er mit seiner Lebensgefährtin bis zu seiner Festnahme im Dezember 2011 lebte. Seine Lebensgefährtin verstarb etwa einen Monat nach seiner Inhaftierung. Am 1. März 2013 beantragte der Strafgefangene seine Verlegung in die Justizvollzugsanstalt B. Durch Bescheid vom 15. April 2013 lehnte die Justizvollzugsanstalt D. den Antrag gestützt auf § 8 StVollzG ab. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit einer internen Beschwerde an den Anstaltsleiter, der mit Bescheid vom 29. April 2013 die von der Sozialarbeiterin der Vollzugsabteilung C getroffene Entscheidung vom 15. April 2013 unter Bezugnahme auf den Vorbescheid bestätigte. Unter dem 28. April 2013 hat der anwaltlich nicht vertretene Strafgefangene gerichtliche Entscheidung beantragt, mit der er die Aufhebung der ablehnenden Bescheide und - trotz des von ihm vor der Strafvollstreckungskammer gestellten Antrags, ihn in die Justizvollzugsanstalt B. zu verlegen - ersichtlich lediglich die rechtlich allein in Betracht kommende Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Neubescheidung seines Verlegungsantrags erstrebt. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegen getreten. Sie ist der Auffassung, der Antrag sei bereits unzulässig, weil eine länderübergreifende Verlegung die Zustimmung der obersten Justizbehörden beider Länder erfordere, so dass sie keine Entscheidungsbefugnis habe. Im Übrigen sei der Antrag aber auch unbegründet, weil eine Verlegung weder aus Gründen der Behandlung noch der Eingliederung des Strafgefangenen geboten sei (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG). Durch Beschluss vom 17. September 2013 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Sie ist der Auffassung, die Antragsgegnerin habe den Verlegungsantrag ermessensfehlerfrei abgelehnt. Gegen den ihm am 20. September 2013 zugestellten Beschluss wendet sich der Strafgefangene mit der am 16. Oktober 2013 zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Diez eingelegten und mit der Sachrüge begründeten Rechtsbeschwerde. Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, weil die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vorlägen. Auf Anfrage des Senats hat das zuständige Ministerium am 15. Januar 2014 dazu Stellung genommen, ob sich die rechtlichen Voraussetzungen der erstrebten Verlegung nach dem Landesjustizvollzugsgesetz, das am 1. Juni 2013 in Kraft getreten ist, geändert haben. Außerdem hat das Ministerium die nach seinem Verständnis aus § 8 der Landesverordnung über den Vollstreckungsplan (VollstrPlV RP) folgende Zuständigkeitsverteilung für länderübergreifende Verlegungsentscheidungen und die in Rheinland-Pfalz insoweit geübte ständige Verwaltungspraxis näher dargelegt. Der Senat hat dem Rechtsbeschwerdeführer hierzu rechtliches Gehör gewährt. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden. Der Zulässigkeit steht nicht § 116 Abs. 1 StVollzG entgegen, da die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. 2. In der Sache hat das Rechtsmittel zumindest vorläufigen Erfolg. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer sowie der zugrundeliegenden Bescheide und zur Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt, über den Verlegungsantrag des Strafgefangenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. a) Die Strafvollstreckungskammer ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die auf § 8 StVollzG gestützte Ablehnung eines Antrags auf Verlegung in den Strafvollzug eines anderen Bundeslandes durch die Justizvollzugsanstalt, in der der Gefangene gegenwärtig untergebracht ist, in Rheinland-Pfalz eine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzugs im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG darstellt und deshalb anfechtbar ist. Nach bis zum 31. Mai 2013 geltendem Recht finden sich die maßgeblichen Zuständigkeitsregelungen für Verlegungsentscheidungen in den §§ 152, 153 StVollzG und § 8 der Landesverordnung über den Vollstreckungsplan (LVollstrPlV). Nach § 153 StVollzG kann sich die Landesjustizverwaltung Entscheidungen über Verlegungen vorbehalten oder sie einer zentralen Stelle übertragen. Davon hat die Justizverwaltung des Landes Rheinland-Pfalz keinen Gebrauch gemacht. Sie hat in § 8 Abs. 1 Satz 2 LVollstrPlV - entsprechend der ausdrücklich in Bezug genommenen Regelung in § 26 Abs. 2 Satz 1 StVollstrO - keinen Entscheidungs-, sondern lediglich einen Zustimmungsvorbehalt des fachlich zuständigen Ministeriums normiert und in § 8 Abs. 3 LVollstrPlV geregelt, dass es im Falle einer länderübergreifenden Verlegung der Einigung der obersten Behörde der beteiligten Landesjustizverwaltungen bedarf, wie es auch § 26 Abs. 2 Satz 3 StVollstrO vorsieht. Der Bundesgerichtshof hat in einem Zuständigkeitsstreit durch Beschluss vom 20. Januar 1984 - 2 AR 403/83 - (juris) entschieden, dass der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen von der Möglichkeit des § 153 StVollzG durch die Rechtsverordnung vom 29. November 1976 Gebrauch gemacht hat, indem er die Verlegung von der „Zustimmung“ des Präsidenten des in Nordrhein-Westfalen eingerichteten Justizvollzugsamts abhängig gemacht hat. Der Bundesgerichtshof hat deshalb in der Zustimmung des Präsidenten des Justizvollzugsamts die anfechtbare Verlegungsentscheidung und nicht lediglich einen vorbereitenden innerbehördlichen Akt gesehen. Entsprechendes gilt nach Auffassung des Kammergerichts (Beschluss vom 02.06.2006 - 4 VAs 18/06, StV 2007, 204) auch für Berlin, weil dort keine vom Grundsatz des § 26 Abs. 2 Satz 1 StVollstrO (Zustimmung der höheren Vollzugsbehörde) abweichende Regelung normiert worden sei. Gleichwohl beurteilt der Senat die Rechtslage in Übereinstimmung mit dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken (Beschluss vom 05.07.2011 - 1 Ws 53/11 (Vollz), FS 2012, 1 f.) für Rheinland-Pfalz abweichend (so auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.08.2003 - 2 VAs 6/03, juris, und ThürOLG, Beschluss vom 23.02.2005 - 1 VAs 1/05, juris, für die Bundesländer Brandenburg bzw. Thüringen). Da sich die Rechtsfrage einer Beurteilung alleine nach Maßstäben des Bundesrechts und somit der Notwendigkeit einer bundeseinheitlichen Entscheidung entzieht, sind die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 Nr. 2 GVG nicht gegeben (BGHSt 54, 25; OLG Frankfurt StV 2013, 451). Wie das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken ist auch der Senat der Auffassung, dass sich die Landesjustizverwaltung Rheinland-Pfalz die Entscheidung über den Verlegungsantrag nicht nach § 153 StVollzG vorbehalten hat und dem Leiter der Justizvollzugsanstalt, in der sich der Gefangene befindet, deshalb hinsichtlich der Überprüfung der Voraussetzungen der Verlegung des Strafgefangenen abweichend vom Vollstreckungsplan eine originäre Entscheidungskompetenz zukommt. Die Zustimmung der höheren Vollzugsbehörde und die Einigung der obersten Vollzugsbehörden beider Länder setzen gerade die Befürwortung der Verlegung durch den Leiter der Justizvollzugsanstalt voraus. Der Zustimmung und Einigung bedarf es nicht, wenn bereits die Verlegungsvoraussetzungen nach dem StVollzG bzw. dem am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen LJVollzG fehlen. Diese Auslegung entspricht ständiger Verwaltungspraxis in Rheinland-Pfalz. Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, d.h. die Behörde des Verordnungsgebers, hat mit Schreiben vom 15. Januar 2014 dazu folgendes mitgeteilt (Bl. 91, 93 f. d.A.): „Wenn ein Gefangener die Verlegung in eine sachlich oder örtlich nicht zuständige Justizvollzugsanstalt beantragt, prüft die Anstalt, in der er inhaftiert ist, ob die Voraussetzungen für eine solche Verlegung vorliegen. … Bejaht die Anstalt das Vorliegen der Verlegungsvoraussetzungen, legt sie den Antrag des Gefangenen befürwortend der Aufsichtsbehörde mit der Bitte um Zustimmung und Herbeiführung einer Einigung mit der obersten Behörde der Justizverwaltung des Bundeslandes (§ 8 Abs. 3 der Landesverordnung über den Vollstreckungsplan), in das der Gefangene verlegt werden möchte, vor. Diese Vorgehensweise steht im Einklang mit § 26 Abs. 2 Satz 3 StVollstrO (vgl. dazu die Ausführungen in Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 153 Rdnr. 4). Sofern die Aufsichtsbehörde nicht zustimmt oder eine Einigung der obersten Justizbehörden nicht erfolgt, lehnt die Anstalt, in der der Gefangene seine Freiheitsstrafe verbüßt, den Verlegungsantrag ab. Verneint bereits die Anstalt das Vorliegen der Verlegungsvoraussetzungen, so lehnt sie ohne weitere Beteiligung anderer Behörden den Antrag des Gefangenen ab. Die Anstalt entscheidet dabei in eigener Zuständigkeit, denn in Rheinland-Pfalz ist von einem Entscheidungsvorbehalt … kein Gebrauch gemacht worden, sondern lediglich ein Zustimmungsvorbehalt gegeben.“ An dieser Rechtslage hat sich nach Inkrafttreten des LJVollzG am 1. Juni 2013 nichts geändert. Wie nach § 153 StVollzG kann sich gemäß § 112 Abs. 2 LJVollzG die Aufsichtsbehörde Entscheidungen über Verlegungen und Überstellungen vorbehalten. Das ist nicht geschehen. Nach wie vor sieht der bislang unverändert gebliebene § 8 Abs. 1 Satz 2 LVollstrPlV lediglich einen Zustimmungs-, aber keinen Entscheidungsvorbehalt des fachlich zuständigen Ministeriums vor. b) Die angefochtene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer unterliegt auch nicht deshalb der Aufhebung, weil sie den zur Zeit der ablehnenden Bescheide der Justizvollzugsanstalt vom 15. und 29. April 2013 geltenden § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG zugrunde gelegt hat, wonach der Gefangene abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt verlegt werden kann, wenn seine Behandlung oder seine Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird. Nach § 23 Abs. 2 des am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen LJVollzG können Strafgefangene abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Anstalt verlegt werden, wenn die Erreichung des Vollzugsziels, d.h. die Befähigung des Strafgefangenen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (§ 2 LJVollzG), hierdurch gefördert wird. Da bei Verpflichtungsanträgen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist (Senat, Beschlüsse vom 04.03.2013 - 2 Ws 1152/12 (Vollz) - und vom 22.01.2014 - 2 Ws 647/13 (Vollz); OLG Nürnberg StV 2000, 573; OLG Frankfurt NStZ 1986, 240) kommt es darauf an, ob die materiellen Voraussetzungen einer Verlegung abweichend vom Vollstreckungsplan nunmehr abweichend von der früheren Rechtslage geregelt sind. Wie das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2014 ist auch der Senat der Auffassung, dass durch die allgemeiner und übergreifend gewählte Formulierung in § 23 Abs. 2 LJVollzG nach dem Willen des Gesetzgebers keine materielle Änderung bezweckt war. In den Gesetzesmaterialen ist folgendes ausgeführt (Landtagsdrucks. 16/1910 S. 124 f.): „Absatz 2 schafft im Vollzug der Freiheits- und Jugendstrafe darüber hinaus die Möglichkeit für Verlegungen zur Erreichung des Vollzugsziels. Dies kann der Fall sein, wenn die Straf- und Jugendstrafgefangenen zur Erleichterung der Eingliederung in eine heimatnahe Anstalt wechseln sollen oder eine andere Anstalt über die für die Gefangenen erforderlichen vollzuglichen Angebote verfügt.“ Danach ist weiterhin darauf abzustellen, ob durch die Verlegung die Behandlung oder die Eingliederung des Gefangenen gefördert werden. Es handelt sich auch nach wie vor um eine Ermessensentscheidung. c) Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer und die zugrundeliegenden Bescheide der Justizvollzugsanstalt werden den sich aus Art. 6 GG und dem verfassungsrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse des Gefangenen ergebenden Anforderungen nicht gerecht. aa) Für das Resozialisierungsziel, auf das der Strafvollzug von Verfassungs wegen auszurichten ist, haben die familiären Beziehungen des Gefangenen wesentliche Bedeutung. Regelmäßig fördern der Bestand und die Stärkung dieser Beziehungen die Chancen seiner Eingliederung. Über ihre unmittelbare Bedeutung für den Gefangenen hinaus sind die intakten Familienbeziehungen zudem mittelbar von großem Belang, weil resozialisierungs- und freiheitserhebliche Entscheidungen von ihnen abhängen können. Den Belastungen und Gefährdungen, die der Vollzug einer Freiheitsstrafe für diese Beziehungen naturgemäß bedeutet, muss die Ausgestaltung des Vollzuges daher nicht nur mit Rücksicht auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG, sondern auch im Hinblick auf das verfassungsrechtlich geschützte Resozialisierungsinteresse des Gefangenen nach Kräften entgegenzuwirken suchen. Der Resozialisierungsgrundsatz verpflichtet die Justizvollzugsanstalt, schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges im Rahmen des Möglichen zu begegnen; das Resozialisierungsinteresse erstreckt sich auch auf die Rahmenbedingungen, die einer Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind. Die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG getroffene Regelung trägt dem Rechnung, indem sie eine Verlegung für den Fall ermöglicht, dass durch die Verlegung die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung gefördert wird. Die Gefangenen haben danach bei Verlegungsentscheidungen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung, die dem verfassungsrechtlichen Gewicht des Resozialisierungsziels und den für die Erreichbarkeit dieses Ziels maßgebenden Umständen Rechnung trägt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.04.2006 - 2 BvR 818/05, NStZ-RR 2006, 325 f., Rn. 12 ff. in juris m.w.N.; ThürOLG, Beschluss vom 29.10.2007 - 1 Ws 334 - 336/07, juris). Geht ein Fachgericht bei der Prüfung der Ablehnung eines Antrags auf Anstaltswechsel davon aus, dass eine Verlegung zur Aufrechterhaltung familiärer Beziehungen nur dann in Betracht komme, wenn dies als Behandlungsmaßnahme oder zur Resozialisierung aufgrund besonderer Umstände unerlässlich erscheine, so überschreitet diese Normanwendung den eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs.1 StVollzG. Die Verlegung eines Gefangenen kommt rechtlich bereits dann in Betracht, wenn die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird (BVerfG a.a.O. Rn. 17 in juris; OLG Celle, Beschluss vom 07.07.2006 - 1 Ws 288/06 (StrVollz), juris; OLG Hamm, Beschluss vom 24.05.2012 - 1 Vollz (Ws) 192/12, juris). Die frühere obergerichtliche Rechtsprechung, wonach eine Verlegung zur Aufrechterhaltung persönlicher und familiärer Beziehungen nur dann in Betracht kommt, wenn sie als Behandlungsmaßnahme und zur Resozialisierung aufgrund besonderer Umstände unerlässlich erscheint, und wonach lediglich der Besuchserleichterung dienende Verlegungen grundsätzlich nicht in Betracht kommen (so z.B. OLG Hamm ZfStrVo 1988, 310; NStZ 2000, 464; ZfStrVo 2002, 315; ZfStrVo 2004, 243; OLG Rostock NStZ 1997, 381; OLG Koblenz, ZfStrVo SH 1978, 87), ist nicht mehr haltbar (OLG Hamm, Beschlüsse vom 06.05.2008 - 1 VAs 26/08 - und vom 24.05.2012 - 1 Vollz (Ws) 192/12, beide in juris). bb) Diese unhaltbare Rechtsauffassung liegt aber den ablehnenden Entscheidungen der Justizvollzugsanstalt zugrunde und ist von der Strafvollstreckungskammer rechtsfehlerhaft nicht beanstandet worden. Der Antragsteller hatte zur Begründung seines - in der angefochtenen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer gestützt auf § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG in Bezug genommenen - Verlegungsantrags insbesondere ausgeführt, seine einzige Bindung an Rheinland-Pfalz habe darin bestanden, dass er für etwa zehn Monate mit seiner Lebensgefährtin dort gelebt habe. Seit ihrem Tod kurze Zeit nach Beginn seiner Inhaftierung kenne er hier niemanden. Sein Lebensmittelpunkt sei immer der Raum B. gewesen, wo er bis zu einem schweren Unfall 14 Jahre lang ein Schweißunternehmen im Kranservice und in der Fördertechnik geführt habe. Seine gesamte Familie, d.h. seine drei Kinder und Enkelkinder, Schwester, Schwager, Onkel und Tanten, sowie Freunde, Bekannte und ehemalige Kunden lebten sämtlich im Raum B./H./D. Es sei schwer, ein neues Leben ohne Besuchskontakte aufzubauen. Wegen der Entfernung von 200 km habe er aus Rücksicht auf Kosten und Belastung seiner Angehörigen keine Besuche gewünscht. Er stehe zwar mit einigen in schriftlichen Kontakt, die seine Anliegen in einem sozialen Netzwerk für die anderen zur Verfügung stellten. Von D. aus könne er die erforderlichen Entlassungsvorbereitungen nicht koordinieren. Er wolle wieder in der Metallbranche im Raum B. selbständig tätig werden. Er habe ein Geschäftsmodell entwickelt, zu dessen Umsetzung er die Unterstützung seiner Familie und die Kontakte zu früheren Kunden und Bekannten brauche. Die Vollzugsanstalt hat in der ablehnenden Entscheidung vom 14. April 2013, die durch die auf interne Beschwerde ergangene Entscheidung des Anstaltsleiters vom 29. April 2013 inhaltlich nicht geändert oder ergänzt worden ist, folgendes ausgeführt: „Zur Begründung ihres Antrags tragen Sie die Förderung sozialer Kontakte zu ihrer Familie sowie Freunden und Bekannten vor. Eine bloße Erleichterung (Anm: Hervorhebung durch den Senat) des Kontakts zu den Angehörigen allein kann jedoch noch nicht eine Verlegung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG begründen. … (Anm. des Senats: Es folgen Angaben zur Antragsbegründung des Gefangenen, in denen insbesondere seine beruflichen Zukunftspläne nicht erwähnt werden). Sie haben am 04.04.2014 Zweidrittel Ihrer Strafe verbüßt, das Haftende ist auf den 22.09.2015 datiert. Insofern kommt eine Verlegung zwecks Eingliederung nach § 8 Abs. 1 Nr. StVollzG nicht in Betracht. Zur Intensivierung der sozialen Kontakte haben Sie die Möglichkeit, über das Telefonsystem SAGI Kontakt zu ihrer Familie zu halten. Ihnen steht in der hiesigen Anstalt ein Besuchskontingent von vier Stunden im Monat zur Verfügung. Der letzte Besuch in der hiesigen Anstalt fand am 06.10.2012 statt. Weiterhin haben Sie die Möglichkeit, zur Erleichterung von Besuchen eine Besuchsüberstellung in die JVA B. zu beantragen. Derzeit bestehen kaum soziale Kontakte außerhalb des Vollzugs. Sie nutzen das Telefonsystem SAGI nicht, haben keinen regelmäßigen Briefkontakt und empfangen derzeit keinen Besuch. Die Möglichkeit der Besuchsüberstellung haben sie bisher nicht in Anspruch genommen. Verlegungsgründe zur Förderung der Behandlung oder Tataufarbeitung liegen ebenfalls nicht vor. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist eine Verlegung gemäß § 8 StVollzG nicht angezeigt.“ cc) Über den aus den vorgenannten Gründen unhaltbaren Prüfungsmaßstab hinaus weisen sowohl die Bescheide der Antragsgegnerin als auch die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer weitere Rechtsfehler auf. Mit dem verfassungsrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse unvereinbar ist es auch, dass die Justizvollzugsanstalt eine Verlegung zwecks Eingliederung nach der Entlassung schon mit Rücksicht auf den im Zeitpunkt der Entscheidung erst in einem Jahr bevorstehenden Zweidritteltermin und das erst im September 2015 erreichte Strafende nicht in Betracht zieht. Die Förderung der Eingliederung nach der Entlassung dauert die gesamte Haftzeit an und darf deshalb nicht allein am Entlassungszeitpunkt ausgerichtet werden (Callies/Müller-Dietz a.a.O. § 8 Rn. 4 m.w.N.). Die Bescheide der Justizvollzugsanstalt setzen sich auch nicht mit den von dem Gefangenen dargelegten Gründen auseinander, weshalb er keine Besuche in der Justizvollzugsanstalt wünscht. Gleiches gilt für seine Ablehnung von Besuchsüberstellungen. Die vom Antragsteller dafür in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung abgegebene Begründung, Besuchsüberstellungen nach B. seien mit einer Reisedauer von zwei bis drei Wochen und deshalb mit hohem Lohnausfall verbunden, den er sich wegen seiner Zukunftspläne nicht leisten könne, ist nahe liegend und wäre jedenfalls durch der Sachverhaltsaufklärung dienende Gespräche mit dem Gefangenen überprüfbar gewesen. Weshalb die Strafvollstreckungskammer die Gründe des Gefangenen für nicht nachvollziehbar erachtet, erschließt sich dem Senat nicht. Schließlich setzen sich die Bescheide der Vollzugsanstalt in keiner Weise mit den zur Begründung seines Verlegungsantrags angeführten, nur in seinem Heimatbundesland umzusetzenden beruflichen Zukunftsplänen auseinander. Auf die weiter von der Strafvollstreckungskammer angestellte Erwägung, der sporadische Kontakt des Gefangenen zur Familie, seine primären beruflichen Pläne und seine positive Darstellung des früheren Vollzugs in seinem Heimatland Nordrhein-Westfalen ließen nicht den Schluss zu, dass es ihm bei der angestrebten Verlegung tatsächlich um die soziale Anbindung an seine Familie gehe, hat die Justizvollzugsanstalt ihre Entscheidung nicht gestützt. Die Strafvollstreckungskammer ist nicht befugt, ihr Ermessen an die Stelle der Vollzugsanstalt zu setzen (Calliess/Müller-Dietz a.a.O. § 115 Rn. 20 m.w.N.). Im Übrigen könnte dies allein die Ablehnung der Verlegung nicht rechtfertigen, weil auch die berufliche Integration nach der Haftentlassung die Erreichung des Vollzugsziels fördert und den verfassungsrechtlich geschützten Resozialisierungsanspruch des Antragstellers berührt. dd) Aus den dargelegten Gründen unterliegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer und die zugrundeliegenden Bescheide der Justizvollzugsanstalt der Aufhebung. Der Senat hat an Stelle der Strafvollstreckungskammer entschieden und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Antragsgegnerin zurückverwiesen, weil die Sache insoweit spruchreif ist (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG; vgl. Senat, Beschlüsse vom 17.01.2011 - 2 Ws 586/10 (Vollz) - und vom 07.05.2012 - 2 Ws 36/12 (Vollz); OLG Celle a.a.O. zu einem parallel gelagerten Sachverhalt). Die Vollzugsbehörde wird den Sachverhalt einschließlich des im gerichtlichen Verfahren erfolgten neuen Vortrags des Gefangenen zur Begründung seines Verlegungsantrags umfassend aufzuklären und zu bewerten haben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 467 StPO. Eine Festsetzung des Geschäftswertes ist nicht veranlasst, da das Kostenverzeichnis zum GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) für das gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz nur bei Zurückweisung oder Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung sowie bei Verwerfung oder Rücknahme der Rechtsbeschwerde Gebühren vorsieht (vgl. Nrn. 3810 ff. KV-GKG).