OffeneUrteileSuche
Beschluss

23 F 49/21

Amtsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGAR:2023:0216.23F49.21.00
1mal zitiert
16Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts XXX vom 26.01.2023 gegen die Kostenfestsetzung vom 18.01.2023 werden über die bereits festgesetzten Beträge hinaus

die dem Rechtsanwalt XXX aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf weitere 377,23  EUR (317,00 EUR zzgl. anteiliger Umsatzsteuer) festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts XXX vom 26.01.2023 gegen die Kostenfestsetzung vom 18.01.2023 werden über die bereits festgesetzten Beträge hinaus die dem Rechtsanwalt XXX aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf weitere 377,23 EUR (317,00 EUR zzgl. anteiliger Umsatzsteuer) festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. 23 F 49/21 Erlassen am 20.02.2023durch Übergabe an die Geschäftsstelle, Justizsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Arnsberg Familiengericht Beschluss In der Familiensachebetreffend die minderjährigen Kinder XXX , geboren am XXX und XXX geboren am XXX hat das Amtsgericht -Familiengericht- Arnsbergam 16.02.2023durch den Richter am Amtsgericht XXX beschlossen: Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts XXX vom 26.01.2023 gegen die Kostenfestsetzung vom 18.01.2023 werden über die bereits festgesetzten Beträge hinaus die dem Rechtsanwalt XXX aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf weitere 377,23 EUR (317,00 EUR zzgl. anteiliger Umsatzsteuer) festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Erinnerung ist gemäß § 56 Abs. 1 RVG statthaft und zulässig. Sie ist auch begründet. In der angegriffenen Festsetzungsentscheidung ist die Einigungsgebühr Nr. 1003/1000 VV RVG in Höhe von 317,00 EUR nebst anteiliger Umsatzsteuer unberechtigt abgesetzt worden. Vorliegend kam es aufgrund der Anregung der Stadt Arnsberg vom 14.01.2021 von Amts wegen zur Einleitung der Verfahren 23 F 17/21 (Einstweilige Anordnung) und 23 F 49/21 (Hauptsacheverfahren). Eigene Anträge wurden im Hauptsacheverfahren weder vom dem Kindesvater noch von der Kindesmutter gestellt. Bereits aus der einleitenden Stellungnahme des Jugendamtes vom 14.01.2021 ergibt sich allerdings, dass die Kindeseltern von Beginn an uneinig über den Aufenthalt der Kinder waren und uneinig über die Frage, ob ein Wechsel in den Haushalt des Kindesvaters zur Abwehr evtl. Gefahren im Haushalt der Kindesmutter erforderlich und geeignet war. Von Amts wegen wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Im Termin vom 12.09.2022 verständigen sich die Kindeseltern sowohl zur Frage des Aufenthaltes der Kinder beim Kindesvater, als auch zum Umgang der Kindesmutter sowie über Unterstützung/Beratung der Kindesmutter. Hinsichtlich des genauen Wortlauts wird auf das Protokoll vom 12.09.2022 Bezug genommen. Gericht und Jugendamt sahen aufgrund dieser Einigkeit der Eltern keine Gefahr mehr für das Kindeswohl, weshalb das Gericht den Vergleich umfassend gerichtlich billigte und über die Kosten entschied. Die Kostenbeamtin sowie die angehörte Bezirksrevisorin sind der Ansicht, eine Einigungsgebühr könne nicht entstehen und führen hierzu aus: Sowohl bei Verfahren nach § 1666 BGB als auch bei Umgangsverfahren handele es sich um Amtsverfahren (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021, Rnr. 31 zu § 21 FamGKG). In Verfahren nach §§ 157FamFG, 1666, 1666a BGB kann eine Einigungsgebühr nicht entstehen (vgl. insbesondere die Beschlüsse des OLG Hamm vom 07.06.2013 - 6 WF 117/13, BeckRS 2013, 14197 und vom 09.03.2021 - 6 WF 14/21, BeckRS 2021, 57133). In solchen Verfahren sind von Amts wegen gerichtliche Maßnahmen zu treffen, auf eine Vereinbarung der Beteiligten kommt es dabei, zumindest im Sinne einer Streitbeilegung, nicht an. Es gilt der Grundsatz der Amtsermittlung und eine Dispositionsbefugnis der Verfahrensbeteiligten besteht nicht. Somit ist keine Einigungsgebühr entstanden. Dieser Ansicht folgt das Gericht nicht. Zum einen ist die aufgeworfene Rechtsfrage für das vorliegende Verfahren nicht erheblich sein. Denn im vorliegenden Verfahren ist jedenfalls eine Einigung zum Umgangsrecht getroffen worden, welche das Gericht gebilligt hat. Spätestens durch diese Billigung ist das Umgangsrecht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden, was sich im einheitlichen Verfahrenswert von 8.000 € ausdrückt. Da der Vergleichswert laut Festsetzung durch den Dezernatsvorgänger dem Verfahrenswert entspricht und für den Punkt "Umgangsrecht" ein Vergleich vorliegt, ist schon aus diesem Grund die Vergleichsgebühr Nr. 1003 VVRVG angefallen, die der Höhe auf Grundlage des vom Gericht festgesetzten Vergleichswertes anzusetzen ist. Ferner erscheint die auch von der Bezirksrevisorin zitierte Rechtsprechung des OLG Hamm nicht überzeugend. Offensichtlich ist momentan die aus der Literatur entwickelte Gegenansicht vordringend, wie sich insbesondere an den Entscheidungen OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.06.2019, 16 WF 57/19 (NJW 2019, 2948, mit in der Anmerkung der Redaktion fehlerhaftem Zitat zu Mayer , FD-RVG 2019, 419413). Das Gericht folgt der Ansicht OLG Köln Beschl. v. 24.1.2022 – 14 WF 184/21, BeckRS 2022, 8212 Rn. 9-19 (beck-online): Die Einigungsgebühr hat ihre Grundlage in Nrn. 1000, 1003 VV RVG. Gemäß Nr. 1000 VV RVG entsteht die 1,5 fache Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Nach den Anmerkung Abs. 5 S. 3 zu Nr. 1000 VV RVG und Abs. 2 zu Nr. 1003 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr in Kindschaftssachen auch für die Mitwirkung am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) und an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist streitig, ob hiernach in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB eine Einigungsgebühr anfallen kann. Die bisher herrschende Meinung verneint dies unter Verweis darauf, dass die Kinderschutzverfahren von Amts wegen ausschließlich im Kindesinteresse geführt werden, so dass der Grundsatz der Amtsermittlung gelte und den Eltern, aber auch dem beteiligten Jugendamt die für eine Einigung im Sinne von Nr. 1000 VV RVG notwendige Dispositionsbefugnis fehle. Da sich das Familiengericht ausschließlich an dem Kindeswohl zu orientieren habe, komme es auf Vergleiche oder Vereinbarungen zwischen den Beteiligten gerade nicht an (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02.11.2020 - 9 WF 253/20 -, juris Rn. 5; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.02.2020 - 7 WF 113/20 - juris Rn. 10, Beschluss vom 10.10.2014 - 7 WF 859/14 -, juris Rn. 6; OLG Hamm, Beschluss vom 07.06.2013 - II-6 WF 117/13 - juris Rn. 8, Beschluss vom 31.05.2016 - II-6 WF 259/15 -, juris Rn. 5; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.03.2011 - 8 WF 27/11 -, juris Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2017 - II-10 WF 1/17 -, juris Rn. 3). Der Gesetzgeber habe mit den in Anmerkung Abs. 5 zu Nr. 1000 und Anmerkung Abs. 2 zu Nr. 1003 VV RVG genannten Einigungen in Sorgerechtsverfahren nur die Verfahren nach § 1671 BGB gemeint, da hier einer Vereinbarung oder einem übereinstimmenden Elternvorschlag besondere Bedeutung beizumessen sei und das Gericht nach § 1671 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dem Antrag auf Aufhebung der gemeinsamen Sorge bei Zustimmung des anderen Elternteils stattzugeben habe, sofern nicht das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung des Sorgerechts widerspricht (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02.11.2020 - 9 WF 253/20 -, juris Rn. 4). Die im Vordringen befindliche Auffassung (vergl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.05.2021 - 7 WF 33/21 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.06.2019 - 16 WF 57/19 -, juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 01.07.2021, - 2 WF 46/21 -, BeckRS 2021, 23954, jeweils mit weiteren Literaturnachweisen), die auch das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss vertreten hat, geht davon aus, dass die Entstehung einer Einigungsgebühr auch in Kinderschutzverfahren möglich ist. Hierfür spreche in erster Linie der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der mit Wirkung ab 01.09.2009 durch Art. 47 Abs. 6 FGG-RG eingeführten oben zitierten Anmerkungen Abs. 5 zu Nr. 1000 VV RVG und Abs. 2 zu NR. 1003 VV RVG. Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an, da sowohl der Wortlaut der anzuwendenden Normen, die Gesetzessystematik als auch der Wille des Gesetzgebers für das Entstehen einer Einigungsgebühr auch in Kinderschutzverfahren sprechen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber speziell für Verfahren gemäß §§ 1666, 1666a BGB das Entstehen einer Einigungsgebühr ausschließen wollte (OLG Hamburg, Beschluss vom 01.07.2021, a.a.O., Rn. 9). Der Wortlaut und die Systematik der beiden ergänzenden Regelungen in den Anmerkungen spricht ganz entscheidend dafür, dass es im Bereich der hier streitigen Kinderschutzverfahren nicht darauf ankommt, ob eine Verfügungsbefugnis über den Verfahrensgegenstand besteht (OLG Hamburg, Beschluss vom 01.07.2021, a.a.O., Rn. 8, OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.05.2021, a.a.O., Rn 25; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.06.2019, a.a.O., Rn. 31). Denn die in Nr. 1000 VV RVG geforderte Mitwirkung an einem Vertragsschluss wird gerade nicht gefordert. In Anmerkung Abs. 2 zu Nr. 1003 VV RVG heißt es vielmehr ausdrücklich, dass in Kindschaftssachen die Gebühr bei Mitwirkung an einer Vereinbarung entsteht, „über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann.“ Da die elterliche Sorge nicht disponibel ist, fehlt den Eltern in allen Sorgerechtsverfahren die Verfügungsbefugnis. Gleichwohl differenziert der Gesetzgeber nicht zwischen den verschiedenen Sorgerechtsverfahren. Hätte der Gesetzgeber bestimmte Fallkonstellationen aus dem Bereich des Kindschaftsrechts von der Regelung ausnehmen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass er nicht dazu schweigt, welche Vereinbarungen kostenrechtlich anders behandelt werden sollen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.05.2021, a.a.O., Rn 26). Denn in der Anmerkung zu Nr. 1003 VV RVG wird im Übrigen durchaus differenziert zwischen gerichtlich gebilligten Vergleiche in Umgangs- und Kindesherausgabeverfahren (§ 156 Abs. 2 FamFG) und sonstige Vereinbarungen in Kindschaftssachen. Diese Auslegung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.05.2021, a.a.O., Rn. 27; OLG Hamburg, Beschluss vom 01.07.2021, a.a.O., Rn.8). Zur Begründung der Neuregelung hat der Gesetzgeber nämlich ausgeführt (BT-Drs. 16/6308, S. 341): „Mit dem neuen Abs. 5 S. 2 soll nunmehr im Gesetz ausdrücklich zum Ausdruck gebracht werden, dass die Einigungsgebühr in Kindschaftssachen auch dann entstehen kann, wenn die Beteiligten nicht vertraglich über den Gegenstand der Einigung verfügen können. Dies unterstreicht die besondere Bedeutung der Streit vermeidenden Einigung gerade in Kindschaftssachen und entspricht der derzeitigen Rechtsprechung.“ Weiter wird ausgeführt: „Die Gründe für den Vorschlag des neuen Abs. 5 S. 2 der Anmerkung zu Nr. 1000 VV RVG gelten auch für das gerichtliche Verfahren. Entgegen der sonst üblichen Regelungstechnik, dass alle Voraussetzungen für das Entstehen der Einigungsgebühr in der Anmerkung zu Nr. 1000 zu finden sind, wird für Kindschaftssachen eine Regelung in der Anmerkung der für das gerichtliche Verfahren geltenden Gebührenregelung vorgeschlagen, weil das FamFG in seinem § 156 Abs. 2 das Institut des gerichtlich gebilligten Vergleichs einführt, der nur in einer laufenden Kindschaftssache hinsichtlich des Umgangsrechts geschlossen werden kann. Hinsichtlich der Vereinbarungen im Übrigen wird vorgeschlagen, das Anfallen der Einigungsgebühr davon abhängig zu machen, dass der Vorschlag durch die gerichtliche Entscheidung umgesetzt wird.“ Schließlich steht die vom Senat favorisierte Auslegung auch im Einklang mit Sinn und Zweck der Norm (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.06.2019, a.a.O., Rn. 32). Die Einigungsgebühr dient ausweislich der Motive des Gesetzgebers dazu, „die streitvermeidende oder -beendende Tätigkeit des Rechtsanwalts weiter zu fördern und damit gerichtsentlastend zu wirken“ (vgl. BT-Drs 15/1971, 204). Der Rechtsanwalt soll damit auch für die Mehrbelastung und die erhöhte Verantwortung entlohnt werden, den Mandanten zu überzeugen, ein Verfahren gütlich zu beenden (OLG Frankfurt Beschluss vom 25.05.2021, a.a.O. Rn. 28 m.w.N.). Auch in Kinderschutzverfahren können Vereinbarungen weiteren Streit vermeiden und damit gerichtsentlastend wirken. Dies insbesondere dann, wenn die getroffene Vereinbarung Absprachen zur Gefahrenabwehr zum Gegenstand hat, durch die gerichtliche Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung entbehrlich werden (OLG Hamburg, Beschluss vom 01.07.2021, a.a.O., Rn. 9). Aber selbst wenn eine der Vereinbarung inhaltlich entsprechende Entscheidung erforderlich wird, dient ein zuvor erzieltes Einvernehmen mit allen Beteiligten dazu, weiteren Streit zu vermeiden. Dies gilt vor allem dann, wenn die getroffene Entscheidung nicht mit Rechtsmitteln angegriffen wird und die Sorgerechtsfragen damit (zunächst einmal) entschieden sind. Hierdurch wird insbesondere auch dem Kindeswohl Rechnung getragen, da aufgrund der erzielten Akzeptanz insbesondere auf Seiten der Eltern notwendige Hilfsmaßnahmen sogleich anlaufen können. Auch eine Entlastung der Gerichte tritt in diesen Fallkonstellationen ein. Zwar muss das Gericht trotz der getroffenen Vereinbarung aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes gleichwohl für seine Entscheidung eine Kindeswohlprüfung vornehmen. Diese Prüfung ist aber auch bei Entscheidungen nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB und im Falle der Billigung eines gerichtlichen Vergleichs nach § 156 Abs. 2 FamFG erforderlich. Gleichwohl ist eine einvernehmliche Lösung in all diesen Fällen geeignet, das Gericht zu entlasten (OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 32). So ist der Begründungsaufwand für das Gericht bezüglich einer in das Sorgerecht eingreifenden Maßnahme trotz der fortbestehenden Begründungspflicht (vgl. Beschluss vom 24.11.2020 - 1 BvR 2318/19 -, juris Rn. 24) geringer, wenn sich der betroffene Elternteil kooperationsbereit zeigt und mit einer solchen Entscheidung - soweit diese dann überhaupt noch erforderlich ist - einverstanden erklärt (OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 32). Es ist auch nicht überzeugend, dass der erhöhte Überzeugungsaufwand und die übernommene gesteigerte Verantwortung des Verfahrensbevollmächtigten gerade bei Vereinbarungen in Sorgerechtsverfahren nach §§ 1666, 1666a BGB nicht honoriert werden soll (OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 33). Schließlich kann der Anfall der Einigungsgebühr in Kinderschutzverfahren auch nicht mit dem Verweis auf die Offizialmaxime, den Grundsatz der Amtsermittlung (§ 26 FamFG) sowie das Kindeswohlprinzip (§ 1697a BGB) verneint werden. Denn in den sonstigen Kindschaftssachen, in denen die Abrechnung der Einigungsgebühr bei Mitwirkung an entsprechenden Vereinbarungen auch von der Gegenansicht bejaht wird, gelten dieselben Grundsätze ebenfalls. Im Ergebnis mutet es geradezu paradox an, wenn die von der Bezirksrevisorin herangezogene Gegenansicht zur Frage des Entstehens der Einigungsgebühr auch darauf abstellt, ob die Kindeseltern Anträge gestellt haben, obwohl diese das Gericht in keiner Arte und Weise binden sondern vielmehr, wie auch in Umgangsverfahren, als Anregungen zu verstehen sind. Nach diesen Ausführungen kommt es vorliegend also ungeachtet der Einordnung als Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB allein darauf an, ob die getroffene Vereinbarung unmittelbaren Einfluss auf das Verfahren hat, indem sie eine Entscheidung entbehrlich macht oder aber das Gericht im Rahmen seiner Entscheidung der Vereinbarung folgt. Zu berücksichtigen ist, dass nach Auffassung des Senats nicht jede im Rahmen eines laufenden Sorgerechtsverfahrens mit Hilfe des Verfahrensbevollmächtigten erzielte Akzeptanz oder Einsicht, dass die zu treffende Entscheidung richtig und rechtmäßig ist, zum Anfall einer Einigungsgebühr führen wird (OLG Köln Beschl. v. 24.1.2022 – 14 WF 184/21, BeckRS 2022, 8212 Rn. 20, beck-online). Dies ist hier der Fall. Es konnte Einvernehmen erzielt werden, dass eine Gefahr für die Kinder aufgrund der Einigung der Eltern über den gewöhnlichen Aufenthalt abgewehrt wird, die Eltern hierdurch in die Lage versetzt werden, die Sorge weiterhin gemeinsam auszuüben und verbleibende Risiken durch die vereinbarte Familienhilfe ausreichend abgefangen werden. Die Vereinbarung hatte mithin unmittelbar gefahrenabwehrende und verfahrensbeendende Wirkung, da das Gericht von weiteren Entscheidungen, die über die Billigung des Vergleichs und die Kostenentscheidung hinausgehen, absehen konnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 3 S. 2, 3 RVG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie ist schriftlich bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts innerhalb von einem Monat ab Zustellung einzulegen. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Richter am Amtsgericht