Urteil
1 U 86/10
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2012:0302.1U86.10.0A
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Leitsätze
1. Beansprucht eine Krankenkasse von dem Freund einer bei einem Balkonsturz verunfallten Frau aus übergegangenem Recht Ersatz getragener Heilbehandlungskosten sowie die Feststellung, dass es sich bei dem Vorfall um eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung gehandelt hat, so trägt die Krankenkasse die Beweislast für die ihren Anspruch begründenden Tatbestandsmerkmale, also insbesondere für ihre Behauptung, der in Anspruchgenommene sei gegenüber der Geschädigten gewalttätig geworden oder eine Gewalttätigkeit habe unmittelbar bevorgestanden, und dies sei die Ursache für den Sturz der Geschädigten vom Balkon gewesen. Es liegt kein Fall einer Beweislastumkehr oder einer Beweiserleichterung vor.(Rn.39)
2. Dringen aus einer Wohnung über mehrere Minuten laute Geräusche, zerspringt vor dem Haus auf dem Boden unterhalb der Wohnung eine Flasche und beteuert der Bewohner anschließend, die Geschädigte sei gesprungen, so erbringt dies keinen Anschein dafür, dass eine von dem Balkon der Wohnung gestürzte Person von dem Bewohner der Wohnung gestoßen oder getrieben worden sein müsse. Insofern fehlt es bereits an dem erforderlichen typischen Geschehensablauf. Denn der hier behauptete Vorgang gehört nicht zu jenen, die schon auf den ersten Blick nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten Muster abzulaufen pflegen.(Rn.38)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 3, vom 05.05.2010, Az. 303 O 379/09, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beansprucht eine Krankenkasse von dem Freund einer bei einem Balkonsturz verunfallten Frau aus übergegangenem Recht Ersatz getragener Heilbehandlungskosten sowie die Feststellung, dass es sich bei dem Vorfall um eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung gehandelt hat, so trägt die Krankenkasse die Beweislast für die ihren Anspruch begründenden Tatbestandsmerkmale, also insbesondere für ihre Behauptung, der in Anspruchgenommene sei gegenüber der Geschädigten gewalttätig geworden oder eine Gewalttätigkeit habe unmittelbar bevorgestanden, und dies sei die Ursache für den Sturz der Geschädigten vom Balkon gewesen. Es liegt kein Fall einer Beweislastumkehr oder einer Beweiserleichterung vor.(Rn.39) 2. Dringen aus einer Wohnung über mehrere Minuten laute Geräusche, zerspringt vor dem Haus auf dem Boden unterhalb der Wohnung eine Flasche und beteuert der Bewohner anschließend, die Geschädigte sei gesprungen, so erbringt dies keinen Anschein dafür, dass eine von dem Balkon der Wohnung gestürzte Person von dem Bewohner der Wohnung gestoßen oder getrieben worden sein müsse. Insofern fehlt es bereits an dem erforderlichen typischen Geschehensablauf. Denn der hier behauptete Vorgang gehört nicht zu jenen, die schon auf den ersten Blick nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten Muster abzulaufen pflegen.(Rn.38) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 3, vom 05.05.2010, Az. 303 O 379/09, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin war bis zum 30.06.2011 eine gesetzliche Krankenversicherung, bei der die bei einem Vorfall vom 15.04.2007 verletzte J. S. (Geschädigte) gesetzlich versichert war. Zum 01.07.2011 wurde die Klägerin gem. § 153 SGB V durch das Bundesversicherungsamt geschlossen. Die Geschädigte ist seitdem bei der BKK ... Hamburg krankenversichert. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten aus übergegangenem Recht Ersatz von ihr getragener Heilbehandlungskosten und Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Außerdem begehrt sie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für weiter erbrachte bzw. noch zu erbringende Versicherungsleistungen und die Feststellung, dass es sich bei dem Vorfall um eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung gehandelt hat. Die Geschädigte war seinerzeit die Freundin des Beklagten und verbrachte den Abend des 14.04.2007 mit dem Beklagten und Bekannten in der im 5. Stock gelegenen Wohnung des Beklagten. Sowohl die Geschädigte als auch der Beklagte konsumierten Wodka und Cannabis. Nachdem die Bekannten gegangen waren, stürzte die Geschädigte am 15.04.2007 gegen 2:00 Uhr von einem der im 5. Stock gelegenen Balkone. In der Nähe ihres Auffindungsortes wurde auf dem Gehweg eine zerschmetterte Wodkaflasche gefunden. Bei der Geschädigten wurde ein BAK-Wert von 2,01 Promille, bei dem Beklagten aufgrund einer Atemalkoholkontrolle gegen 3:35 Uhr ein Wert von 0,85 Promille festgestellt. Die Geschädigte erlitt schwerste Lungen-, Leber- Milz- und multiple Knochenverletzungen und wurde auf Kosten der Klägerin umfangreich stationär behandelt. Sie hat an den Vorfall selbst keine Erinnerungen mehr. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen berichtete die in der Wohnung unter dem Beklagten wohnende Zeugin S. J., sie habe von oben Poltern - "als wenn Möbel umkippen würden oder so ähnlich" - gehört. Auf einmal habe sie aus der Wohnung des Beklagten eine Frau schreien hören, als ob sie sich wehgetan hätte oder ihr jemand weh tue, dann sei kurz Ruhe gewesen, dann wieder ein Poltern, dann habe sie jemanden von oben auf das Balkongeländer fallen sehen. Der ebenfalls im 4. OG wohnende Zeuge A. gab an, trotz Kopfhörern ca. 4 - 5 Minuten Lärm wahrgenommen zu haben, danach habe er die Kopfhörer abgenommen und einen lauten Knall und dann einen kurzen Schrei gehört. Die Zeugin F. B. bekundete, zunächst ein lautes Poltern gehört zu haben, als wenn irgendwo im Haus eine Tür zugeworfen worden sei. Anschließend habe sie einen dumpfen Aufprall und dann einen lauten schrillen Schrei gehört. Ihr gegenüber habe der Beklagte gesagt: "Sie ist gesprungen, sie ist gesprungen, glaub mir". In der von der Polizei aufgenommenen Anzeige des Vorfalls vom 15.04.2007 heißt es, der Zeuge A. habe angegeben, er habe gehört, dass kurz zuvor noch eine Flasche auf die Straße geworfen worden sei. In seiner Vernehmung gab der Zeuge an, er habe die zerbrochene Flasche auf dem Gehweg vor dem Wohnhaus beim Warten auf den Rettungswagen bemerkt. Ob diese von dem Balkon des Beklagten heruntergeworfen worden sei, könne er nicht sagen. Ein dementsprechendes Geräusch (Klirren o.ä.) habe er jedenfalls nicht wahrgenommen. Die Polizei fand Wischspuren auf dem Balkongeländer der Wohnung des Beklagten im Bereich zum von der Wohnung aus gesehen rechts daneben liegenden Balkon sowie auf dem Geländer des rechts angrenzenden Balkons, auch die zwischen den Balkonen liegende Trennwand wies Wisch- bzw. Kontaktspuren auf. Zwei Abrutschspuren mit Fingerkonturen befanden sich etwa vier Meter entfernt von der Trennwand auf dem Geländer des Balkons des Beklagten. Der Beklagte äußerte sich bei Eintreffen der Polizei zunächst dahingehend, dass die Geschädigte mit den Worten, sie verlasse nun die Wohnung, auf den Balkon gegangen sei und versucht habe, auf den Balkon eines Nachbarn zu klettern und dabei abgestürzt sei. Am nächsten Tag im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung sagte der Beklagte aus, er habe nach Verabschiedung des letzten Bekannten die Geschädigte auf dem Nachbarbalkon in der Ecke auf dem Boden sitzend angetroffen. Er habe ihr gesagt, dass sie wieder in die Wohnung kommen solle und sei zurück in die Wohnung zur Toilette gegangen. Als er das Badezimmer wieder verlassen habe, sei die Geschädigte nicht in der Wohnung gewesen. Er habe die Hand der Geschädigten auf dem Handlauf des Balkons gesehen, dann sei sie gefallen. Durch die Staatsanwaltschaft Hamburg wurde am 29.11.2007 Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen und unterlassener Hilfeleistung gegen den Beklagten erhoben. Das Verfahren wurde in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek am 10.03.2008 gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Strafverfahrens wird auf die beigezogene Akte ... der Staatsanwaltschaft Hamburg Bezug genommen. Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, der Sturz der Geschädigten sei Folge einer körperlichen Misshandlung durch den Beklagten gewesen; hilfsweise hat sie vorgetragen, der Beklagte habe den Sturz der Geschädigten dadurch verursacht, dass er sie trotz seiner Aufforderung, in die Wohnung zurückzukehren, auf dem Nachbarbalkon habe sitzen lassen und ins Badezimmer gegangen sei, obwohl er den Zustand der Geschädigten erkannt und um die Gefahr gewusst habe. Hieraus folgten die erstinstanzlich gestellten Anträge, wegen derer auf S. 6 f. des angegriffenen Urteils (Bl. 207 f. d.A.) verwiesen wird. Der Beklagte hat vorgetragen, er habe die Geschädigte auf dem rechts angrenzenden Balkon auf dem Boden sitzend gesehen. Was genau er zu ihr gesagt habe, stehe nicht fest, hierzu habe er unterschiedliche Angaben gemacht, was auf seine Alkoholisierung und den Drogenkonsum zurückzuführen sei. Nachdem er angenommen habe, die Geschädigte würde mit ihm schmollen, wie schon zuvor öfter, sei er ins Badezimmer gegangen, da er sich dringend auf die Toilette habe begeben müssen. Nach Rückkehr auf den Balkon habe er die Geschädigte nur noch an einer Hand am Balkongeländer hängen und dann abstürzen sehen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 05.05.2010 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin sei die schlüssige Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs nicht gelungen. Den Vorwurf, den Sturz der Geschädigten vorsätzlich durch vorangegangene Gewaltanwendung kausal verursacht zu haben, habe die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Einen konkreten Tathergang habe die Klägerin nicht behauptet, sie habe auch keine für eine vorsätzliche Körperverletzung hinreichenden Indiztatsachen vorgetragen. Darlegungserleichterungen nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises oder eine Umkehr der Darlegungslast ergäben sich nicht. Bei der angebotenen Beweisaufnahme durch Vernehmung des Beklagten handele es sich daher um einen Ausforschungsbeweis, der nicht zu erheben sei. Der Hilfsvortrag, wonach der Beklagte die gebotene Hilfeleistung für die stark alkoholisierte Geschädigte unterlassen habe, sei schon mangels Eintritts der Bedingung nicht streitgegenständlich geworden. Die von Klägerseite gestellte Bedingung der Nichterweislichkeit der Gewalteinwirkung sei nicht eingetreten, da eine solche bereits nicht schlüssig dargetan sei. Im Übrigen sei auch das Hilfsvorbringen unschlüssig. Der Beklagte habe substantiiert bestritten, dass der Absturz der Geschädigten auf der Rückkehraufforderung beruht habe, da die Absturzspuren nicht im Bereich der Trennwand zum Nachbarbalkon gelegen hätten. Ferner hätte in der kurzen Zeit des Toilettengangs des Beklagten eine sichere Bergung der Geschädigten durch den Beklagten oder die Feuerwehr nicht erfolgen können. Gegen das ihr am 10.05.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.05.2010 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Frist bis zum 12.08.2010 am 19.07.2010 wie folgt begründet hat: Das Landgericht habe die Darlegungsanforderungen für eine Gewalttat des Beklagten überspannt. Angesichts des Umstands, dass die Geschädigte keine Erinnerung an den Vorfall habe, dürfe sie, die Klägerin, unter Einbeziehung von Mutmaßungen vortragen. Eine nähere Substantiierung ihres Vortrags durch Angaben ins Blaue hinein sei ihr nicht zumutbar und nicht nötig. Eine Konkretisierung der Art der Gewaltanwendung sei umso weniger erforderlich, als es für eine Haftung des Beklagten genüge, dass er eine gesteigerte Gefahrenlage geschaffen habe, aus der heraus die Geschädigte sich zu einem selbstgefährdenden Verhalten habe herausgefordert fühlen dürfen. Auf Grund der Zeugenaussagen der Nachbarn, insbesondere über den Lärm aus der Wohnung des Beklagten und den Aufprall einer Wodkaflasche unmittelbar vor dem Sturz, sei der Schluss zu ziehen gewesen, dass es zu einer wie auch immer gearteten tatsächlichen oder bevorstehenden Gewalthandlung des Beklagten gekommen sei, so dass die Geschädigte entweder direkt vom Balkon des Beklagten gestürzt oder veranlasst worden sei, auf einen anderen Balkon zu flüchten, wobei sie abgestürzt sei. Das Landgericht habe auch unberücksichtigt gelassen, dass unstreitig geblieben sei, dass der Beklagte zu Gewalttaten neige. Davon, dass es sich bei der angebotenen Parteivernehmung des Beklagten um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handele, könne nach alledem nicht die Rede sein. Angesichts der gravierenden Widersprüche in den Angaben des Beklagten und des Umstands, dass er seiner Prozessförderungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei, hätte eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu seinem Nachteil angenommen werden müssen. Unzutreffend sei ferner, dass das Landgericht davon ausgegangen sei, dass das Hilfsvorbringen nicht Streitgegenstand geworden sei. Das Landgericht hätte die Erklärung bezüglich der Bedingung so auslegen müssen, dass das Hilfsvorbringen nicht nur bei Nichterweislichkeit der ersten Sachverhaltsvariante zu berücksichtigen sei, sondern erst Recht, wenn diese schon - ohne dass es zu einer Beweiserhebung komme - als unsubstantiiert angesehen werde. Außerdem sei es rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht von einem unschlüssigen Vortrag zur Kausalität des Toilettengangs des Beklagten und des Unterlassens anderer Maßnahmen für den Absturz der Geschädigten ausgegangen sei. Zum einen sei aus den bereits genannten Gründen der Beklagte insoweit darlegungsbelastet. Zum anderen liege es auf der Hand, dass eine unzurechnungsfähige Person, die bereits über eine Trennwand geklettert sei, infolge der Aufforderung zurückzukehren auch wieder zurückklettere, zumal es keinen anderen Ausweg gegeben habe, weshalb eine unterlassene Hilfeleistung bereits vorgelegen habe, als der Beklagte die Geschädigte allein gelassen habe. Der Beklagte habe auch nicht substantiiert bestritten, dass das Klettern der Geschädigten und deren Absturz auf der Rückkehraufforderung des Beklagten beruhten. Schließlich habe das Landgericht verkannt, dass ein Anscheinsbeweis gelte. Es bestehe nämlich die Vermutung, dass die Geschädigte sich bei einem Einschreiten des Beklagten anweisungsgerecht verhalten hätte. Im Übrigen hätte der Beklagte die Geschädigte bis zum Eintreffen der Feuerwehr wenigstens fixieren oder zumindest insoweit überwachen können, dass sie nicht wieder habe aufstehen und auf das Balkongeländer klettern können. Schließlich hätte der Beklagte die Geschädigte auch ohne ggfs. unzumutbare Handlungen (Klettern auf den Nachbarbalkon) davon abhalten können, in die Tiefe zu stürzen, da es erst 4 - 5 m vom Nachbarbalkon entfernt zu dem Absturz gekommen sei. Die Klägerin beantragt, in der Hauptsache wie folgt zu erkennen: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 49.132,11 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 30.07.2009 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren bis zum 30.06.2011 angefallenen, der BKK ... Hamburg - Körperschaft des öffentlichen Rechts - sämtliche weiteren ab dem 01.07.2011 angefallenen und noch anfallenden Kosten, Schäden und Aufwendungen aus der Verletzung der Frau J. S., geboren ... in Hamburg, , vom 15.04.2007 gegen 2:00 Uhr im Bereich des Wohnhauses des Beklagten in Hamburg zu ersetzen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Anwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten für dessen außergerichtliche Tätigkeit in dieser Sache i.H.v. 1.694,26 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit 31.07.2009 freizustellen. 4. Es wird festgestellt, dass es sich bei den Verletzungen der Frau J. S., geboren in Hamburg, vom 15.04.2007 gegen 2:00 Uhr im Bereich des Wohnhauses des Beklagten in Hamburg um eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung handelt. wobei sie in erster Linie begehrt, die Sache unter Aufhebung des am 05.05.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg, Az. 303 O 379/09, und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen und in zweiter Linie beantragt, unter Abänderung des am 05.05.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg, Az. 303 O 379/09, das Urteil neu zu fassen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus: Die Geschädigte sei - wie von ihm geschildert - beim Versuch, von dem einen Balkon auf den anderen zu gelangen, abgestürzt. Er habe stets in Abrede genommen, die Geschädigte roh misshandelt und vom Balkon geprügelt zu haben. Eine darüber hinausgehende Prozessförderungspflicht treffe ihn nicht. Das erstinstanzliche Gericht habe daher zu Recht ausgeführt, dass nach dem Prozessvortrag der Klägerin die Klage abweisungsreif sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zwar ist die Klage auch hinsichtlich des in zweiter Instanz geänderten Feststellungsantrages zu 2. zulässig (1.), sie ist aber nicht begründet (2.). 1. Die Klage ist, auch nachdem die Geschädigte nicht mehr bei der Klägerin versichert ist, mit dem Feststellungsantrag zu 2.) gem. § 256 ZPO zulässig. Nach dem Vortrag der Klägerin bestand zum Zeitpunkt der Klagerhebung zwischen ihr und dem Beklagten ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis. Im Falle ihrer Entstehung wären Schadensersatzansprüche der Geschädigten gegen den Beklagten grundsätzlich schon im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses gem. § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen, soweit die Klägerin der Geschädigten möglicherweise in Zukunft Leistungen zu erbringen hatte, die sachlich und zeitlich mit den Erstattungsansprüchen der Geschädigten kongruent sind (BGH, Urteil vom 12.04.2011, VI ZR 158/10, juris Rn. 8). Die Schließung der Klägerin zum 30.06.2011 hat zwar dazu geführt, dass die zunächst von der Klägerin erworbenen Ersatzansprüche kraft Gesetzes auf die neue Krankenversicherung der Geschädigten übergegangen sind, soweit Leistungen nach dem 30.06.2011 erbracht worden sind oder erbracht werden (BGH, Urteil vom 13.03.2001, VI ZR 290/00, juris Rn. 11, m.w.N.; Urteil vom 21.01.1958, VI ZR 295/56, VersR 1958, 153 f.). Diese gesetzliche Rechtsnachfolge nach Rechtshängigkeit hat gem. § 265 ZPO aber keinen Einfluss auf den weiteren Prozessgang. Die Klägerin führt den Rechtsstreit insoweit in Prozessstandschaft für die nunmehr zuständige Krankenkasse (BKK ... Hamburg) fort, zu deren Gunsten die Klägerin die Feststellung der Ersatzpflicht begehrt. Ein Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO ist für die Zeit bis zum 30.06.2011 gegeben, da es möglich erscheint, dass die Geschädigte noch bis 30.06.2011 wegen der Folgen des vorliegend in Rede stehenden Ereignisses in ärztlicher Behandlung war, ohne dass die Kosten hierfür bereits von der Klägerin beglichen worden wären. Auch für die Zeit danach erscheint es möglich, dass die Geschädigte sich aufgrund des hier streitgegenständlichen Vorfalls erneut in ärztliche Behandlung begibt und dann Kosten von der neuen Krankenversicherung zu tragen sein werden. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet, da ein Schadensersatzanspruch der Geschädigten gegen den Beklagten, der auf die Klägerin bzw. ihre Rechtsnachfolgerin nach § 116 SGB X hätte übergehen können, nicht besteht. Ein solcher Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten ergibt sich weder aus § 823 Abs. 1 BGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 223, 229, 13 oder 323c StGB. Die Klägerin hat weder schlüssig dargetan, dass der Beklagte durch eine vorsätzliche (Versuchs-) Tat den Sprung oder Sturz der Geschädigten vom Balkon verursacht hat (dazu a.), noch dass dem Beklagten eine unterlassene Hilfeleistung, die kausal zu dem Sturz der Geschädigten geführt hat, oder eine fahrlässige Körperverletzung (durch Unterlassen) vorzuwerfen ist (dazu b.). Es bestehen somit weder Zahlungsansprüche der Klägerin wegen bereits erbrachter Aufwendungen, noch kann eine Ersatzpflicht des Beklagten für weitere Aufwendungen festgestellt werden. Auch die Feststellung, dass die Verletzungen der Geschädigten auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten beruhen, kann nicht getroffen werden. a. Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen und bewiesen, die den rechtlichen Schluss auf eine vom Beklagten vorsätzlich verursachte Körperverletzung zulassen. Da die Geschädigte sich an die Vorgänge unmittelbar vor ihrem Sturz nicht erinnert und die Klägerin eigene Kenntnisse hierzu nicht hat, steht lediglich fest, dass die Geschädigte aufgrund des Sturzes vom Balkon schwer verletzt wurde. Die Behauptung der Klägerin, der Sturz vom Balkon sei kausal auf eine vorsätzliche Handlung des Beklagten zurückzuführen, ist dagegen weder als unstreitig zu unterstellen, weil der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen wäre (aa.), noch ist sie nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises als bewiesen anzusehen (bb.). Es ist auch nicht von einer Beweislastumkehr auszugehen, die dazu führt, dass der Beklagte hätte beweisen müssen, dass der Sturz der Geschädigten nicht auf eine von ihm begangene vorsätzliche Handlung zurückzuführen war (cc.). Schließlich war Beweis weder über den Hergang des zum Sturz führenden Geschehens (dd.) noch über die von der Klägerin behaupteten Indiztatsachen (ee.) zu erheben. aa. Das Hauptvorbringen der Klägerin, wonach der Sturz der Geschädigten vom Balkon adäquat kausal auf eine gewalttätige oder zumindest bedrohliche vorsätzliche Handlung des Beklagten zurückzuführen sei, ist nicht nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen. Das wäre nur dann der Fall, wenn den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast träfe, der er nicht nachgekommen wäre. In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass sich der Gegner der darlegungs- und beweisbelasteten Partei dann nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken darf, wenn die darlegungs- und beweisbelastete Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Gegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH, Urteil vom 18.05.1999, X ZR 158/97, juris Rn. 15; Urteil vom 09.11.1995, III ZR 226/94, juris Rn. 19; Urteil vom 11.06.1990, II ZR 159/89, juris Rn. 10). In diesem Fall muss der Gegner im Rahmen der sekundären Darlegungslast die behaupteten Tatsachen unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände substantiiert bestreiten. Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass den Beklagten im vorliegenden Fall eine solche sekundäre Darlegungslast traf, ist der Vortrag der Klägerin hier nicht als zugestanden anzusehen, weil der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast vollen Umfangs nachgekommen ist. Der Beklagte hat einen Geschehensablauf geschildert, wonach die Geschädigte ohne sein Zutun auf den Nachbarbalkon geklettert sei, er dann zu ihr gesprochen habe, wobei ihm der Inhalt nicht mehr im Einzelnen erinnerlich sei, sie nicht reagiert habe, woraufhin er ins Badezimmer gegangen sei und bei seiner kurz darauf erfolgten Rückkehr auf den Balkon habe feststellen müssen, dass die Geschädigte wiederum ohne sein Zutun vom Nachbarbalkon zurückgeklettert sei und am Balkongeländer seines Balkons gehangen habe, von wo aus sie, ohne dass er dies noch habe verhindern können, abgerutscht und heruntergestürzt sei. Diese Schilderung des Beklagten schließt die sog. "Gewaltvariante" der Klägerin aus. Der Vortrag des Beklagten zum Ablauf der Geschehnisse weist auch weder relevante Widersprüche auf, noch ist er zu wenig substantiiert, so dass er auch nicht aus diesen Gründen als unbeachtlich anzusehen ist. Die Tatsache, dass der Beklagte in seiner ersten Äußerung gegenüber der Polizei geschildert hat, dass die Geschädigte bereits beim Klettern auf den Nachbarbalkon abgestürzt sei, führt nicht dazu, dass seine Schilderung im Rahmen dieses Prozesses, wonach sie erst nach der Rückkehr vom Nachbarbalkon abgestürzt sei, als unerheblich anzusehen wäre. Der Beklagte hat seine erste abweichende Schilderung gegenüber der Polizei damit erklärt, dass er direkt nach dem Vorfall unter Alkohol- und Drogeneinfluss sowie unter Schock gestanden habe. Dies ist angesichts der bekannten und unstreitigen Umstände nachvollziehbar und im Übrigen auch von der Polizei so gesehen worden, wie sich daran zeigt, dass diese in der Nacht zum 15.04.2007 auf eine verantwortliche Vernehmung des Beklagten als Zeugen verzichtet und ihn erst im Laufe des nächsten Tages, nachdem der Beklagte im Krankenhaus behandelt worden war, vernommen hat. Bereits in dieser ersten Vernehmung und auch im weiteren Strafverfahren hat der Beklagte im Wesentlichen den Ablauf so geschildert, wie er ihn nunmehr im Zivilprozess vorträgt, so dass von widersprüchlichem Vortrag, der unbeachtlich sein könnte, nicht auszugehen ist. Ein Widerspruch ist auch nicht darin zu sehen, dass der Beklagte behauptet, die Geschädigte sei beim Zurückklettern vom Nachbarbalkon abgestürzt, obwohl die Abrutsch- und Fallspuren sich weit im Bereich bzw. unterhalb des Balkons des Beklagten befanden (Schriftsatz der Klägerin vom 09.02.2012, S. 5, Bl. 384 d.A.). Der Beklagte hat nicht behauptet, dass er das Zurückklettern der Geschädigten gesehen habe; hierauf hat er ersichtlich nur geschlossen, weil sie sich, als er sie verließ, noch auf dem Nachbarbalkon befand und als er wieder zum Balkon zurückkehrte nur noch ihre Hand auf der Brüstung seines Balkons zu sehen war. Warum die Geschädigte sich an dieser Stelle befand und nicht unmittelbar nachdem sie die Trennwand passiert hatte auf den Balkon des Beklagten kletterte, vermag der Beklagte nach seinem auch insoweit schlüssigen Vortrag nicht zu erklären. Der Vortrag des Beklagten ist auch nicht deshalb unsubstantiiert, weil er sich nicht dazu geäußert hat, worauf der Lärm aus seiner Wohnung zurückzuführen war. Den von der Klägerin als wahrheitswidrig bezeichneten Vortrag des Beklagten, aus seiner Wohnung sei keinerlei Lärm gedrungen, gibt es so nicht. Auch die vom Beklagten erfolgte Schilderung der Situation vor dem Sturz der Geschädigten lässt nicht - wie die Klägerin meint - den Schluss auf eine völlig ruhige Situation zu. Nach seiner Schilderung hat der Beklagte zunächst den Bekannten an der Wohnungstür verabschiedet, wodurch Geräusche in das Treppenhaus gedrungen sein dürften. Anschließend hat der Beklagte seinen Angaben zufolge in der Wohnung nach der Geschädigten gesucht. Auch dies wird kaum geräuschlos erfolgt sein; vielmehr erscheint auch das Entstehen von polternden Geräuschen in einer derartigen Situation nicht ungewöhnlich. Schließlich will der Beklagte von seinem Balkon aus mit der Geschädigten auf dem Nachbarbalkon gesprochen haben. Dass dies in Nachbarwohnungen zu hören war, liegt ebenfalls nahe. Auch wenn der Beklagte den genauen Wortlaut nicht wiedergibt, so schildert er keine freundliche Gesprächsatmosphäre. Eher spricht aus seinem Vortrag, dass er das Verhalten der Geschädigten nicht das erste Mal als überzogen und unangemessen empfunden hat und entsprechend reagierte. Auch die Klägerin geht in ihrem Schriftsatz vom 09.02.2012, S. 10 (Bl. 389 d.A.) davon aus, dass dem Sturz ein lautstarker Streit zwischen der Geschädigten und dem Beklagten vorangegangen ist. Der klägerseits geschilderte und vom Beklagten nicht bestrittene Lärm steht daher nicht im Widerspruch zu seiner Schilderung der Geschehnisse, seine Ursachen waren vom Beklagten daher nicht im Einzelnen anzugeben, zumal es sich bei der Frage, ob und ggfls. welcher Lärm aus der Wohnung des Beklagten gedrungen ist, nicht um einen für die Subsumtion unter einen Rechtssatz relevanten Gesichtspunkt handelt. Es liegt damit ein beachtliches Bestreiten des Beklagten vor, so dass es nunmehr der Klägerin oblag, ihre Sachverhaltsschilderung zu beweisen. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin davon ausgeht, dass die Schilderung des Beklagten nicht der Wahrheit entspricht, denn dies hätte nunmehr sie zu beweisen gehabt, was ihr, wie sogleich dargelegt wird, nicht gelungen ist. bb. Das Geschehen wie es die Klägerin mit ihrem Hauptvorbringen schildert, ist der rechtlichen Beurteilung auch nicht deswegen zugrunde zu legen, weil für einen derartigen Ablauf ein Beweis des ersten Anscheins gegeben wäre. Dringen aus einer Wohnung über mehrere Minuten laute Geräusche, zerspringt vor dem Haus auf dem Boden unterhalb der Wohnung eine Flasche und beteuert der Bewohner anschließend, die Geschädigte sei gesprungen, so erbringt dies keinen Anschein dafür, dass eine von dem Balkon der Wohnung gestürzte Person von dem Bewohner der Wohnung gestoßen oder getrieben worden sein müsse. Insofern fehlt es bereits an dem erforderlichen typischen Geschehensablauf. Denn der hier behauptete Vorgang gehört nicht zu jenen, die schon auf den ersten Blick nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten Muster abzulaufen pflegen (vgl. Greger in Zöller, ZPO-Kommentar, 28. Auflage, vor § 284, Rn. 29 m.w.N.). cc. Das Hauptvorbringen der Klägerin ist auch nicht deshalb als feststehend anzusehen, weil der Beklagte es hätte widerlegen müssen, was er nicht getan hat. Die Klägerin trägt die Beweislast für die ihren Anspruch begründenden Tatbestandsmerkmale, also insbesondere für ihre Behauptung, der Beklagte sei gegenüber der Geschädigten gewalttätig geworden oder eine Gewalttätigkeit habe unmittelbar bevorgestanden, und dies sei die Ursache für den Sturz der Geschädigten vom Balkon gewesen. Es liegt kein Fall einer Beweislastumkehr oder einer Beweiserleichterung vor. Es ist nicht Sache des erkennenden Gerichts im Einzelfall zu entscheiden, dass wegen einer etwa gegebenen Beweisnot eine Beweislastumkehr stattzufinden habe. Vielmehr erfolgt die Zuweisung des Risikos der Klärung eines entscheidungserheblichen Tatbestandsmerkmals und damit die Verteilung der objektiven Beweislast in abstrakt-genereller Form (BGH, Urteil vom 27.04.2004, VI ZR 34/03, juris Rn. 17). Eine Beweislastumkehr bzw. Beweiserleichterungen gibt es daher nur in den vom Gesetz vorgesehenen oder in den in richterlicher Rechtsfortbildung entwickelten Fällen. Eine Vergleichbarkeit des vorliegenden Falles mit solchen Fällen in denen durch richterliche Rechtsfortbildung eine Beweislastumkehr oder eine Beweiserleichterung angenommen wurde, etwa denjenigen des voll beherrschbaren Risikos oder des groben Behandlungsfehlers im Arzthaftungsrecht oder dem aus der interessegerechten Auslegung des Versicherungsvertrages abgeleiteten Beweis aufgrund des äußeren Bildes einer Entwendung, ist nicht gegeben. dd. Zu Recht hat das Landgericht über die Behauptung der Klägerin, der Sturz der Geschädigten sei adäquat kausal auf eine (versuchte) Gewalteinwirkung des Beklagten zurückzuführen, keinen Beweis erhoben und die angebotene Vernehmung des Beklagten als Partei abgelehnt. Die Klägerin hat konkrete Tatsachen, die durch diese Beweisaufnahme bestätigt werden sollen, nicht vorgetragen. Ihr Vorbringen zielt vielmehr darauf ab, bisher unbekannte Tatsachen erst in Erfahrung zu bringen. Zwar dürfen die Anforderungen an die Substantiierung von Tatsachen, die nicht im Wahrnehmungsbereich der Partei liegen, nicht überspannt werden. Daher genügt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung für einen Beweisantritt der Vortrag von Tatsachen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen; nähere Einzelheiten sind erst durch entsprechende Nachfrage bei der Beweisaufnahme zu klären (BGH, Urteil vom 02.04.2007, II ZR 325/05, juris, Rn. 23 m.w.N.). Im Übrigen darf die darlegungsbelastete Partei, wenn sie - wie hier - keine eigenen Kenntnisse über die zu beweisenden Tatsachen hat, von ihr nur vermutete Tatsachen dann behaupten und unter Beweis stellen, wenn für die Richtigkeit ihres Vorbringens hinreichende Anhaltspunkte bestehen; zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis wird eine solche Beweisführung erst bei offensichtlicher Willkür oder Rechtsmissbrauch (BGH, Urteil vom 05.04.2001, IX ZR 276/98, juris, Rn. 25). Auch bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe genügen die Darlegungen der Klägerin zur (versuchten) Gewalteinwirkung des Beklagten den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag zur Verletzungshandlung nicht. Das Vorbringen der Klägerin stellt schon keinen Tatsachenvortrag dar. Selbst wenn man die angeführte versuchte oder vollendete Gewalteinwirkung nicht als Rechtsbegriff qualifizieren, sondern als Tatsachenvortrag verstehen wollte, so ist doch der Vortrag, hierdurch seien der Sturz der Geschädigten und ihre darauf beruhenden Verletzungen adäquat kausal verursacht worden, eine reine Rechtsbehauptung, welche durch das hierfür berufene Gericht nicht überprüft werden kann, weil die diese Behauptung rechtfertigenden Tatsachen nicht mitgeteilt werden (können). Gerade die von der Klägerin angesprochene Möglichkeit, dass dem Beklagten auch ein selbstschädigendes Verhalten der Geschädigten rechtlich zuzurechnen sein könnte (etwa auf S. 5 f. des Schriftsatzes vom 16.04.2010, Bl. 173 f. d.A.), erfordert es, konkrete Tatsachen vorzutragen, die eine solche Zurechnung rechtfertigen könnten. Der Vortrag der Klägerin ist daher kein Tatsachenvortrag, sondern die Behauptung einer Rechtsfolge (der Sturz der Geschädigten ist dem Beklagten zuzurechnen), die erst durch die Vernehmung des Beklagten als Partei mit Tatsachen untermauert werden soll. Abgesehen davon, dass dem von Seiten der Klägerin vermuteten Kausalzusammenhang schon mangels Tatsachenvortrages nicht nachzugehen ist, liegt hier auch deshalb ein unzulässiger Ausforschungsbeweis vor, weil für die Richtigkeit des klägerischen Vortrages keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen. Selbst wenn Nachbarn vor dem Sturz der Geschädigten die beschriebenen Geräusche aus der Wohnung des Beklagten gehört haben sollten, der Beklagte nach dem Sturz wiederholt gesagt hätte, "sie ist gesprungen" und es zutrifft, dass der Beklagte sich in seinen verschiedenen Äußerungen nach der Tat nicht widerspruchsfrei eingelassen hat und er zuvor gelegentlich auf die Reeperbahn gegangen war, "um Stress zu machen", sind dies keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Mutmaßungen der Klägerin, der Beklagte sei vor dem Sturz gegenüber der Geschädigten in einer Weise gewalttätig geworden, die letztlich zu dem Sturz geführt habe. Schon die Zeugin J. hat die Geräusche aus der Wohnung nicht einordnen können und es ebenso für möglich gehalten, dass es sich um Geräusche von einer kleineren Party gehandelt habe. Selbst wenn die Geräusche Folge eines zwischen der Geschädigten und dem Beklagten wieder aufflammenden Streits gewesen sein sollten, wäre damit der Schluss auf Tätlichkeiten von Seiten des Beklagten nicht gerechtfertigt. Von einer Gewalttätigkeit des Beklagten gegenüber der Geschädigten ist weder für den vorangegangenen Abend noch für die Zeit davor etwas bekannt. Aufgrund ihres Verhaltens in der Vergangenheit, nämlich dass sie sich bereits zuvor selbst Verletzungen zugefügt hatte, liegt eher der Schluss auf eine unkontrollierte Reaktion von Seiten der Geschädigten nahe. Und selbst wenn man davon ausgeht, dass kurz vor dem Sturz der Geschädigten eine leere Wodkaflasche von dem Balkon geworfen wurde, was der Zeuge A. in seiner polizeilichen Vernehmung allerdings nicht bestätigt hat, spricht nichts dafür, dass der Beklagte sie geworfen hat und sich der Wurf gegen die Geschädigte richtete. Schließlich stellt auch der Umstand, dass der Beklagte den Vorfall zunächst etwas anders geschildert hat als in seinen späteren Aussagen, keinen Anhaltspunkt dafür dar, dass der Sturz der Geschädigten auf eine Gewalttat des Beklagten zurückzuführen ist. Wie oben bereits ausgeführt wurde, erklärt sich eine solche Abweichung dadurch, dass der Beklagte direkt nach dem Vorfall unter Schock, Drogen- und Alkoholeinfluss stand und es sich um eine extrem kurze Zusammenfassung handelte. Die von der Polizei festgestellte Spurenlage stützt demgegenüber die Version des Beklagten. In seiner Wohnung wurden Anzeichen für einen tätlichen Streit nicht gefunden. Die Spuren an den Balkonen legen den Schluss nahe, dass die Geschädigte auf den Nachbarbalkon und wieder zurück geklettert war und erst dann abstürzte, als sie sich bereits wieder weit im Bereich des Balkons des Beklagten befand. Das spricht gegen eine tätliche Auseinandersetzung, in deren Verlauf die Geschädigte direkt vom Balkon gestoßen wurde oder herunter gesprungen ist. Angesichts dieser Umstände erscheinen die Vermutungen der Klägerin weit hergeholt und erweisen sich gegenüber dem Beklagten als rechtsmissbräuchlich. ee. Zu Recht hat das Landgericht auch die Zeugen nicht gehört, die für die Geräusche aus der Wohnung des Beklagten und für seine Äußerungen unmittelbar nach dem Sturz benannt worden sind. Die von der Klägerin insoweit vorgetragenen Tatsachen können vielmehr als wahr unterstellt werden, ohne dass dies beim Landgericht zu der Überzeugung führen musste, dass die Geschädigte aufgrund einer Misshandlung durch den Beklagten vom Balkon gestürzt sei. Insoweit kann auf die Ausführungen unter dd. verwiesen werden. Auch den Senat würde die Gesamtheit aller vorgetragenen Indizien, ihre Richtigkeit unterstellt, nicht von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen. Bei der hierbei angestellten Prüfung der vorgetragenen Indiztatsachen auf Schlüssigkeit für die behauptete Gewalteinwirkung des Beklagten handelt es sich nicht um eine verbotene vorweggenommene Beweiswürdigung (BGH, Urteil vom 17.02.1970, III ZR 139/67, juris Rn. 231), vielmehr wird unterstellt, dass die klägerseits unter Beweis gestellten Tatsachen sich im Rahmen der Beweisaufnahme als zutreffend erweisen. Wenn dennoch der von der Klägerin gezogene Schluss vom Gericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachvollzogen werden kann, hat die Beweisaufnahme zu unterbleiben. b. Das Landgericht hat auch eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 323c bzw. 229, 13 StGB zu Recht abgelehnt. Dies gilt, obwohl das Hilfsvorbringen der Klägerin jedenfalls inzwischen streitgegenständlich geworden ist. Dabei kann dahin stehen, ob der Beklagte zu der Geschädigten gesagt hat, sie solle zurückkommen, denn auch wenn letzteres der Fall gewesen sein sollte, hat der Beklagte weder eine unterlassene Hilfeleistung begangen (aa.) noch eine vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung durch aktives Tun oder Unterlassen (bb.). aa. Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten wegen unterlassener Hilfeleistung kommt nicht in Betracht, weil jedenfalls nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beklagte erkannte, dass ein Unglücksfall vorlag, der sein Einschreiten erforderlich machte. Ein Unglücksfall im Sinne des § 323c StGB (die Alternativen einer gemeinen Gefahr oder einer gemeinen Not scheiden hier aus) ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Personen mit sich bringt oder zu bringen droht. Dass die Geschädigte erheblich alkoholisiert war, stellte kein plötzlich eintretendes Ereignis dar und war daher kein Unglücksfall. Insofern kann dem Beklagten nicht vorgeworfen werden, dass er seinen Bekannten an der Wohnungstür verabschiedete, ohne darauf zu achten, was die Geschädigte in der Zwischenzeit tat. Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz erstmals vorträgt, der Beklagte habe gesehen, dass die Geschädigte auf den Balkon getreten sei, woran er sie hätte hindern müssen, ist dieser streitige Sachvortrag in zweiter Instanz einerseits verspätet, und stellt andererseits auch das Betreten eines normal gesicherten Balkons in betrunkenem Zustand noch keinen Unglücksfall dar. Es kann dahinstehen, ob ein Unglücksfall, der eine Hilfeleistung des Beklagten erforderlich machte, bereits zu dem Zeitpunkt eingetreten war, als sich die Geschädigte auf dem Nachbarbalkon befand, dort auf dem Boden saß und - dies hier unterstellt - vom Beklagten aufgefordert worden war, zurück auf seinen Balkon zu kommen. Dass die Geschädigte bereits unter erheblicher Eigengefährdung auf den Nachbarbalkon geklettert war, könnte, auch wenn eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für sie zu diesem Zeitpunkt nicht bestand, jedenfalls dafür sprechen, dass ihr bereits in dieser Situation erhebliche Gefahren drohten, weil sie, auch wenn sie auf die Aufforderung des Beklagten bis dahin nicht reagiert hatte, jeden Augenblick beginnen konnte, wiederum auf den Balkon des Beklagten zurückzuklettern. Ob insofern objektiv ein Unglücksfall bereits vorgelegen hat und welche Art von Hilfe der Beklagte zu diesem Zeitpunkt hätte leisten können und müssen, kann indes offen bleiben, weil jedenfalls der erforderliche Vorsatz beim Beklagten nicht erkennbar ist. Vorsätzliches Handeln erfordert Kenntnis der Tatsachen, d.h. Kenntnis der die Gefahrenprognose begründenden Umstände, aus denen sich der Unglücksfall sowie die Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Hilfe ergibt. Irrt der Täter über die Erforderlichkeit seiner Hilfeleistung, so entfällt der Vorsatz (Sternberg-Lieben/Hecker in: Schönke/Schröder, StGB-Kommentar, 28 Aufl., § 323c Rn. 26). Der Beklagte ging, nachdem die Geschädigte auf seine Ansprache nicht reagiert hatte, seinem Vortrag zufolge davon aus, dass die Geschädigte - wie schon häufig zuvor - mit ihm "schmollte". Dafür, dass der Beklagte vor seinem Toilettengang erkannt hatte, dass der Geschädigten durch selbstgefährdendes Handeln unmittelbar eine Gefahr drohte, die sein sofortiges Einschreiten erforderlich machte, spricht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht, dass die Geschädigte zuvor bereits auf den Nachbarbalkon geklettert war. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Beklagte davon ausging, dass die Geschädigte ein solches Verhalten an den Tag legte, um seine Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen, wie sie es durch ihr selbstschädigendes Verhalten in der Vergangenheit bereits getan hatte. Dies hatte sie mit ihrer Anwesenheit auf dem Nachbarbalkon zunächst erreicht. Es erscheint nicht fernliegend, dass der Beklagte davon ausging, dass sie diese Position, die sie auf seine Aufforderung hin nicht verlassen hatte, nicht so schnell aufgeben würde und daher nicht die Gefahr bestand, dass sie in der kurzen Zeit seiner Abwesenheit zurückklettern würde. Die Klägerin hat Umstände, die den Schluss zuließen, dass der Beklagte die konkrete Gefahrenlage, in der sich die Geschädigte befand und die Erforderlichkeit einer Hilfeleistung seinerseits erkannt hatte, nicht dargelegt. Es ist aus dem Hilfsvorbringen der Klägerin auch nicht zu entnehmen, dass der Beklagte es gewollt oder doch zumindest billigend in Kauf genommen hätte, der Geschädigten die erforderliche Hilfe bei einem Unglücksfall nicht zu leisten. Dagegen, dass es dem Beklagten gleichgültig gewesen sein könnte, ob die Geschädigte in einer Notsituation zurückblieb, in der sein Eingreifen erforderlich gewesen wäre, spricht deren freundschaftliches Verhältnis, das durch die vorangegangenen Streitigkeiten nicht nachhaltig getrübt war, wie sich daran zeigte, dass er sie trotz ihres „bockigen“ Verhaltens nur kurze Zeit allein ließ und nach ihrem Sturz äußerst betroffen wirkte, wie die Zeugen im Strafverfahren bestätigt haben. Es liegt daher näher, dass der Beklagte gehofft hatte, eine konkrete Gefährdung der Geschädigten werde ausbleiben, als er sich zur Toilette begab. Zwar kann im Einzelfall die Annahme naheliegen, dass der Schädiger einen pflichtwidrigen Erfolg gebilligt hat, wenn er sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des betroffenen Rechtsguts durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, und es dem Zufall überlässt, ob sich die von ihm erkannte Gefahr verwirklicht oder nicht (BGH, Urteil vom 20.12.2011, VI ZR 309/10, juris, Rn. 11). Eine solche Konstellation kann hier schon deshalb nicht festgestellt werden, weil es sich nicht ausschließen lässt, dass der Beklagte, durch Alkohol- und Drogengenuss in seiner Kritikfähigkeit beeinträchtigt, den Ernst der Lage nicht erkannte. Da die Tat der unterlassenen Hilfeleistung nur vorsätzlich begangen werden kann, hilft es der Klägerin nicht weiter, wenn der Beklagte das Vorliegen eines Unglücksfalls und die Erforderlichkeit seiner Hilfeleistung hätte erkennen können oder müssen. bb. Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB kommt auch nicht wegen einer vom Beklagten begangenen Körperverletzung in Betracht. Soweit die Klägerin den Vorwurf einer vorsätzlich begangenen Körperverletzung durch eine Gewalteinwirkung des Beklagten erhebt, wurde dies bereits oben unter a. abgehandelt. Soweit die Klägerin erstmals in der Berufungsbegründung den Vorwurf erhebt, der Beklagte habe durch seine Aufforderung zur Rückkehr den Sturz der Geschädigten adäquat kausal verursacht, fehlt es an entsprechendem Vortrag zu dem hierauf beruhenden Entschluss der Geschädigten. Der Beklagte hat vorgetragen, die Geschädigte habe auf seine Aufforderung nicht unmittelbar reagiert. Dass ihr Entschluss, nunmehr auf den Balkon des Beklagten zurückzuklettern, gerade auf seiner Rückkehraufforderung beruhte und nicht auf anderen Gründen, steht damit nicht fest, sondern hätte von der Klägerin vorgetragen und unter Beweis gestellt werden müssen. Eine fahrlässige oder gar vorsätzliche Körperverletzung durch aktives Tun kommt somit nicht in Betracht. Ein Verstoß gegen § 223 StGB (vorsätzliche Körperverletzung) durch Unterlassen gem. § 13 StGB scheitert jedenfalls daran, dass sich nicht feststellen lässt, dass der Beklagte den Sturz der Geschädigten zumindest billigend in Kauf genommen hat, als er sie verließ, um die Toilette aufzusuchen. Insofern kann auf das oben unter aa. Gesagte verwiesen werden. Wenn sich schon ein Vorsatz im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Hilfeleistung nicht feststellen lässt, ist ein Vorsatz im Hinblick auf den Sturz und die nachfolgende Verletzung der Geschädigten erst Recht nicht ersichtlich. Schließlich hat das Landgericht auch einen Verstoß des Beklagten gegen § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) durch Unterlassen gem. § 13 StGB zu Recht abgelehnt. Voraussetzung für eine Tatbestandsverwirklichung durch Unterlassen ist gem. § 13 StGB das Bestehen einer Garantenpflicht. Allein die Tatsache, dass der Beklagte gemeinsam mit der Geschädigten Alkohol und Betäubungsmittel konsumiert hatte, begründete keine Garantenstellung (BGH, Urteil vom 25.02.1954, 1 StR 612/53, NJW 1954, 1047; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.09.1980, 3 Ss (23) 697/80, NJW 1981, 182; OLG Hamm, Urteil vom 01.10.2004, 9 U 138/04, VersR 2005, 1689). In Betracht könnte aber eine Garantenpflicht wegen der vorausgegangenen Rückkehraufforderung des Beklagten kommen. Voraussetzung wäre, dass die Rückkehraufforderung des Beklagten die nahe Gefahr des Schadenseintritts (BGH, Urteil vom 09.05.1990, 3 StR 112/90, juris, Rn. 9), also des Balkonsturzes der Geschädigten, (noch) in sich barg, als der Beklagte sich entfernte und auf die Toilette ging. Weiterhin könnte sich möglicherweise eine Garantenstellung des Beklagten für die Geschädigte aus der seit 1/2 Jahr andauernden Liebesbeziehung ergeben (vgl. LK-Weigend, StGB, 12. Aufl., § 13 Rn. 38). Es kann hier im Ergebnis offen bleiben, ob der Beklagte gegenüber der Geschädigten eine Garantenstellung inne hatte, da sich jedenfalls ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unterlassen der erforderlichen und zumutbaren Handlung und dem Sturz der Geschädigten nicht feststellen lässt. Nur wenn das erwartete Handeln den Erfolg hätte abwenden können, ist das Unterlassen dem Tun gleichzustellen. Es muss Gewissheit oder an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Erfolg bei Vornahme der unterlassenen Handlung nicht wesentlich später oder in wesentlich geringerem Umfang eingetreten wäre (BGH, Urteil vom 06.07.1990, 2 StR 549/89, juris Rn. 55; Urteil vom 06.03.2003, 4 StR 493/02, juris Rn. 22; Urteil vom 06.03.2007, 3 StR 497/06, juris Rn. 7). Eine solche Gewissheit könnte am ehesten dann angenommen werden, wenn man vom Beklagten verlangte, dass er ebenfalls über das Balkongeländer außen vorbei an der Trennwand auf den Nachbarbalkon hätte klettern und dort die Geschädigte festhalten müssen, bis, etwa durch Rufen, Hilfe herbeigeholt worden wäre. Ein solches Verhalten ist dem Beklagten indes nicht zumutbar, da es zu einer erheblichen Eigengefährdung geführt hätte. Grundsätzlich muss niemand eine konkrete Lebensgefährdung auf sich nehmen (Stree/Bosch in: Schönke/Schröder, StGB-Kommentar, 28. Aufl., Vorbem. §§ 13 ff. Rn. 156). Das gilt umso mehr, als auch der Beklagte Alkohol konsumiert und Cannabis geraucht hatte und damit bei ihm nicht von einer uneingeschränkten geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit auszugehen ist. Alle anderen Handlungsalternativen des Beklagten, bei denen er zwangsläufig nicht näher an die Geschädigte hätte herankommen können als bis zur Trennwand, hätten einen Sturz der Geschädigten nicht zuverlässig abwenden können, weil der Beklagte schon nicht mit Sicherheit hätte verhindern können, dass die Geschädigte außerhalb seiner Reichweite auf dem Nachbarbalkon über die Brüstung kletterte. Selbst wenn der Beklagte die Geschädigte beim Herüberklettern hätte greifen können, steht nicht fest, dass er sie im Falle eines Sturzes auf der Außenseite des Balkons mit Sicherheit festgehalten hätte. Eine entsprechende, erstmals in der Berufungsbegründung auf S. 62 (Bl. 317 d.A.) aufgestellte Behauptung ist nicht plausibel und von der Klägerin auch nicht unter Beweis gestellt. Ein Einschreiten des Beklagten dadurch, dass er sich nahe der Trennwand zum Nachbarbalkon aufstellte, hätte zwar den konkreten Geschehensablauf, bei dem die Geschädigte erst ein Stück weiter im Bereich des Balkons des Beklagten abgestürzt ist, verhindern können. Es hätte aber einen Sturz der Geschädigten und die damit einhergehenden Verletzungen nicht sicher verhindern oder wesentlich verzögern können. Von einer Kausalität des Unterlassens des Beklagten ist hier auch nicht aufgrund eines Beweises des ersten Anscheins auszugehen. Richtig ist, dass bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Verstoß für den Schadenseintritt ursächlich geworden ist, wenn sich gerade derjenige Schaden verwirklicht hat, dem durch die Auferlegung der konkreten Verhaltenspflichten begegnet werden sollte. Dieser Anscheinsbeweis gilt deshalb, weil die Verkehrssicherungspflichten auf einer Erfahrungstypik beruhen, die die Feststellung rechtfertigen, dass sich die Gefahr, die sie steuern sollen, bei pflichtgemäßem Verhalten nicht verwirklicht (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1993, VI ZR 271/92, NJW 1994, 945 f.). Eine solche Erfahrungstypik liegt einer etwaigen Handlungspflicht des Beklagten in der hier in Rede stehenden Situation nicht zu Grunde. Den typischen Fall einer Hilfeleistung gegenüber einer auf Grund psychischer Beeinträchtigungen bzw. nach Drogen- und Alkoholkonsum zu irrationalen, selbstgefährdenden Handlungen neigenden Person gibt es nicht. Es handelt sich vielmehr um eine Ausnahmekonstellation, welche durch individuelle Besonderheiten gekennzeichnet ist. Daher kann auch nicht angenommen werden, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass das Einwirken auf eine solche Person den Schadenseintritt verhindert hätte. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere weicht der Senat im Hinblick auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, so dass die klägerseits angeführte Divergenz nicht besteht.