II ZR 159/89
BVerwG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BVerwG 10. Februar 1993 BVerwG 4 C 18.91 GG Art. 3 Abs. 3; 11 Abs. 1; 14 Abs. 1; 28 Abs. 2; BGB §§ 134, 138, 241, 317 Abs. 1, 873, 925, 313; BauGB §§ 1 Abs. 3, Abs. 5 S. 2 Nr. 2, Nr. 4, Abs. 6; 9 Abs. 1; 124 Abs. 2; II. WobauG § 89; VwVfG §§ 54 ff. Zulässigkeit von "Einheimischen-Modellen"; "Weilheimer Modell" Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau trages einzuholen. Grundsatzlich muB die Klagerin die tatsachlichen Umstande, aus denen sich ihrAnspruch ergeben soll, darlegen und beweisen. Dabei Ist jedoch nicht zu verkennen, daB es insbesondere fur einen auBenstehenden Glaubiger auBerordentlich schwierig sein kann, seiner Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des eine konzernrechtliche Haftung ausl6senden Sachverhalts voll zu genugen, weil er in der Regel keinen Einblick in die inneren Angelegenheiten des herrschenden Unternehmens und erst recht nicht in diejenigen der o brigen Konzernglieder hat. Naoh der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs k6nnen dem Anspruchsteiler in derartigen Fallen Erleichterungen hinsichtlich seiner Substantlierungslast in der Weise gewahrt werden, daB der Beklagte nahere Angaben zu machen hat, wenn er im Gegensatz zum Kl自ger die maBgebenden Tatsachen kennt und ihm die Darlegung des Sachverhalts zumutbar ist. Kommt er dieser Darlegungslast nicht nach, so hat dies zur Folge, daB das Vorbringen ダes Klage『月 auch insoweit, als dieses mangels Einblicks in den dem Beklagten zuganglichen Geschehensbereich nicht den sonst zu stellenden Anforderungen genogt, gem. §138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt ( BGHZ 100, 190 , 195 f.; Senatsurteil vom 11.6. 1990 一 II ZR 159/89, NJW 1990, 3151 f.; BGH, Urteil vom 3.12.1992 一 I ZR 276/90, zum Abdruck in BGHZ bestimmt, jeweils m.w.N.). Die Voraussetzungen for die Anwendung dieser Grundsatze k6nnen im vorliegenden Fall gegeben sein, wenn die Klagerin nicht auf for sie zumutbare Weise Kenntnis von der Handhabung der gegenober der LB eingegangenen Gesamtschuldverpflichtung erlangen kann. 3. Der Senat setzt sich mit diesen Ausfohrungen nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des IX.Zivilsenats des Bundesgerichtshofs sowie des Bundesarbeitsgerichts. (L1ガ川 ausgefhrt.) Es besteht kein AnlaB, eine Vorabentscheidung des Euroischen Gerichtshofs nach Art. 17 Abs.3 des EWG-Verausge危hrL) C. Offentliches Recht 12. GG Art. 3 Abs. 3; 11 Abs. 1; 14 Abs. 1; 28 Abs. 2; BG B§§134; 138; 241; 317 Abs. 1; 873; 925; 313; BauGB §§1 Abs. 3, Abs. 5 5. 2 Nr. 2, Nr. 4, Abs. 6; 9 Abs. 1; 124 Abs. 2; II. WoBauG §89; VwVfG §§54 ff. に1信ssigkeit von,, Ein・ heimischen・ModeIIen't,., Md何Iheimer Modell" 1. Das BBauG regelt die bauliche Nutzbarkeit von GrundstUcken unabh谷ngig von der Frage, welche Bedeutung der Grundstockserwerb von Ortsansassigen im Gemein. degebi叶 fUr den Bestand und die Entwicklung der 6 rt・ lichen Gemeinschaft hat. 2. Der Gemeinde stehtU ber den insoweit abschlieBenden Katalog des §9 BauGB ein bauplanungsrechtliches ,, Festsetzungsfindungsrecht" nicht zu. 3. Die Gemeinde darf die Erfollung eines rechtm谷Bigen 6 ffentlichen Interesses auch mit Mitteln des Privatrechts bewerkstelligen, wenn ihr diese dafor am besten geeignet erscheinen und keine 6 ffentlich・rechtlichen Normen oder Rechtsgrunds首tze entgegenstehen. BぬrwG, Urteil vom 11.2.1993 一 BぬrwG 4 C 18.91 一 mitgeteilt von Notar Dr. Dr. H. Grziwotz, Regen Aus dem Tatbestand: Die Beteiligten streiten darobeち ob der Beklagtevertragiich verpuiich・ tet ist, ein Im Gemeindegebiet der Kiagerin ilegendes mit einem Wohnhaus bebautes uAd von den Beigeiadenen genutztes Grund. stUck an die Klagerin aufzulassen Das Grundstock l legt im GeRungsbereich des Bebauungspians ,,Nord・酪t・‘ der Klagerin, der seit Mai 1982 in Kraft Ist und ein reines Wohngebiet festsetzt. Der Bekiagte erwarb es im Aprii 1981 in noch ungeteiitem Zustand ais Mitglied einer Kaufergemeinschaft. Im Zeit punkt dieses Erwerbsvorganges war das Bebauungsplanaufsteiiungsverfahren bereits er6ffnet, soilte 6 ffentlichen A uBerungen von Gemeindevertretern der Kiagerin zufolge aber erst abgeschlossen werden, wenn alle Grundstockseigentumer des kQnftigen Baugebiets sich dem sog. Weilheimer Modell unterworfen hatten. Dieses Modell Ist darauf gerichtet, durch vertragliche Abreden zwischen den Grundstuckseigentumern und der Gemeinde sicherzustellen, daB Grundstロcke in dem betroffenen Gebiet for einen-bestimmten Zeitraum nur an einen n首her bestimmten Personenkreis von Ortsansassigen ver・ auBert werden. Am 6.5.1981 unterbreiteten der Beklagte und die o brigen Mitglieder der 随ufergemeinschaft der Klagerin ein auf zehn Jahre befristetes und notariell beurkundetes Kaufanoebot fQr das zur Teiluna in bestimmter vveise vorgesenene Urundst0cK. Das AngeDot entifielt Regelungen zur Bestimmung des ぬufpreises sowie eine von dem Bekiaiten und den o briuen Miterwerbern bewliiiote Eintraouno einer Auflassungsvormerkung zugunsten der. Fcdagerin. in derselben Urkunde erklarte die Klagerin u. a., sie nehme von dem Angebot Kenntnis und werde davon keinen Gebrauch machen, wenn der Beklagte das Grundstock i nnerhalb einer Frist von acht Jahren ,,gemaB den fur die Gemeinde aufgestellten landespianerischen Zielen verwende, insbesondere es an jemanden veraubere, dessen Wohnbedarf in der Gemeinde gedeckt werden dロrfe'1 Mit notariellem ぬrtrag vom 21.2.1984 verkaufte der Beklagte das inzwischen parzellierte und vermessene Grundstock an die Beigeladenen, die sich am20. 2. 1984 mit einer Hauptwohnung im Gemeindegebiet der Klagerin angemeldet hatten, seinerzeit jedoch tatsachlich in verschiedenen Gasthausern und Hotels im Wellheimer Raum wohnten. Da die Beigeladenen nach Auffassung der Klagerin nicht zu dem erwerbsberechtigten 九rsonenkreis zahlten, nahm die Klagerin mit notarieller Urkunde vom 18.4.1984 das ぬufangebot des Beklagten vom 6. 5. 1981 an. Ihrer Forderung, nunmehr die Auflassung zu erklaren, kam der Beklagte nicht nach. / Die beim Landgericht Monchen II erhobene Klage der Klagerin auf Auflassung des Grundstocks wurde vom 山ndgericht durch BeschluB an das ぬrwaltungsgericht Monchen verwiesen, weil es sich um eine d ffentlich-rechtliche Streitigkeit handele.. . . Das ぬrwaltungsgericht hat die Klage mit der Begrondung abgewiesen, unbeschadet der Bindungswfrkung des ぬrweisungsbesch I usses handle es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Die Vertragsbestimmung, auf die die Klagerin ihren Anspruch stutze, sei zu unbestimmt und wegen eines ぬrstobes gegen§313 BGB nach§125 BGB nichtig. Der ぬrtrag stelle nicht nur den Kaufpreis in das Ermessen eines Gutachterausschusses, sondern auch den ぬrtragsvollzug in das Ermessen der Klagerin. Die Urkunde nehme Bezug auf landesplanerische Ziele, ohne diese zu konkretisieren. Auf die Berufung der Klagerin hat das Berufungsgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil geandert und den Beklagten verpflichtet; das Grundst0ck Zua um Zuo oeaen Zahluna des noch festzusetzenden Kautprelses an die Klagerin aufzulassen und die Eintragung der Klagerin als Eigentomerin in das Grundbuch zu bewilligen. Im o brigen hat es die Berufung zuruckgewiesen. Zur Begrondung hat das Berufungsgericht ausgefUhrt,. . . Mit der vom Senat zugelassenen Revision macht der Beklagte geltend, der auf ぬranlassung der Klagerin geschlossene ぬrtr四 bewege sich nicht mehr innerhalb eines der Klagerin zugewiesenen stadtebaulichen Aufgabenbereichs, sondern verstoBe gegen §1 Abs. 3 und 4, 5 Satz 2 Nmn. 2 und 4 sowie Abs. 6 BauGB sowie§§1 und 89 II. WoBauG und den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts. Das PlanmaBigkeits- und Modifizierungsprinzip verbiete es den Gemeinden, modifizierende und erganzende vertragliche Regelungen zur Bauleitplanung zu treffen. An einer entsprechenden gesetzlichen Ermachtigung fehle es. Das Berufungsgericht habe§1 Abs. 5 Satz 2 Nr.2 BauGB fehl祈haft ausロeleat. wenn es die mit den Elnheimiscnenmoaellen vertolgten L旧le als abwagungserflebliche Belange ansehe. Diese Vorschrift stelle nicht auf die Wohnbedorfnisse der einheimischen Bev6lkerung ab, sondern auf die der Bev6lkerung im allgemeinen bei ぬrmeidung einseitiger Bev6lkerungsstrukturen. Das Urteil beruhe auch auf einer ぬrletzung von Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie Art. 11 GG . Selbst wenn der Ausgleich sozialer Schwache als Ziel verfolgt werden durfe, s& ein Ruckgriff auf das Differenzierungskriterium der Ortsansassigkeit unzulassig. Soziale Schwache k6nne 、P a 164 MittBayNot 1993 Heft 3 auch bei Personen gegeben sein, die zwar im Gemeindegebiet u ber Grundeigentum verfogten, jedoch nicht gemeindeangeh6rig seien. Das Berufungsgericht verneine zu Unrecht eine Verletzung des in §59 Abs. 2 Nr. 4 in ぬrbindung mit §56 Abs. 1 VwVfG ger四elten sog. Koppelungsverbots. Die Klagerin habe die Fortfuhrung des Ausstellungsverfahrens des Bebauungsplans ausdracklich von, dem AbschluB des umstrittenen ぬrtrages abhangig gemacht. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben, soweit es der Berufung dもr Klagerin stattgegeben hat, und die Berufung der Klagerin insgesam.t zurockzu-weisen. Gegenstand des konkreten ぬrtrages ist ein Sachverhalt der ,die Verschaffung des Eigentums an einem Grundstock be-・ trifft. Diesen Vorgang regelt die Rechtsordnung zivilrecht-hch ( §§433, 313 BGB ). Sein Zweck bleibt auch durch die Bestimmung des erwerbsberechtigten Kauferkreises auf die Begrondung eines Rechtsverh谷 ltnisses auf dem Gebiet des Zivilrechts gerichtet. Soweit das Berufungsgericht die Frage der hinreichenden Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des ぬrtrages an§§241 Die Klagerin beantragt, die Revision des Beklagten zurockzuweisen. und 317 BGB miBt und bejaht, begegnen seine Ausfuhrungen keinen Bedenken. Die unter Abschnitt A. IVdes KaufAus den Grnden: angebots vom 6. 5. 1981 dem GutachterausschuB beim Landratsamt Weilheim-Schongau verbindlich o bertragene 凡stDie Revision des Beklagten ist unbegrc)ndet. Das angefochsetzung des Kaufpreises ist nach §317 Abs. 1 BGB statthaft. tene Urteil beruht zwar, soweit es .. . dep zwischen der Kla E加aige Ungenauigkeiten hinsichtlich der Wertfestsetzung gerin und dem Beklagten geschlossenen ぬrtrag als 6 ffent・ eines auf dem Grundstock errichteten Gebaudes sind belich-rechtlich ansieht und an den Regelungen des ぬrwal・ hebbar und imu brigen nicht von einem Gewicht, das zur tungsverfahrensgesetzes miBt, auf der ぬrietzung von Nichtigkeit dieser ぬrtragsbes.timmung oder gar des gesam・ Bundesrecht ( Art. 54 ff. BayVwVfG i.V.m.§137 Abs. 1 Nr. 2 ten Vertrages fohren k6nnte. Die unter Abschnitt C. des VwGO), erweist sich aber im Ergebnis aus anderen Gronden Angebots geregelten Modalitaten, unter denen die Klagerin als richtig( §144 Abs. 4 VwGO ). von einer Annahme des Angebots absehen will, sind auch Das Berufungsgericht geht mit der Begrondung ,ぬrtrage durch ihre Verknopfung mit der Verwendung des Grundvon Gemeinden mit Grundstockseigentomern, die typiscmr・ stocks,, gemaB den for die Gemeinde aufgestellten landesweise im Vorfeld der Bauleitplanung sicherstellen sollten, planerischen Zielen" nach dem Gesamtzusarnmenhang daB bei der Bebauung neuer Wohnbauflachen Ortsansasdieser Regelung noch hinreたhend bestimmbar. sige bevorzugt zum Zuge kamen, kurzerhand,, wegen der EinDer Vertrag halt auch einer Profung an§134 BGB stand. bindung dieser ぬrtrage in die Bauleitplanung" von deren Eine das umstrittene Rechtsgeschaft verbietende einzelne 6ffentlich-rechtlicher Natur aus. Ein zivilrechtlicher Vertrag Gesetzesvorschrift ist ohnehin nicht ersichtlich. Die Nichtiglage allenfalls dann vor, wenn es ausschlieBlich um den Vollkeit eines Rechtsgeschafts kann sich allerdings auch aus zug des Kaufvertrages ginge, der mit Ausubung des der Kladem Gesamtinhalt eines Gesetzes nach dessen Sinn, ZwecI gerin von dem Beklagten eingeraumten Ankaufsrechts und Systematik ergeben. Das hiernach allein in Betracht zustande gekommen sei, und nicht auch um die Wirksamkommende Baugesetzbuch begrondet in seiner Gesamtheit keit des Angebots vom 6.5.1981 als Vorfrage des von der indes kein Verbot. Klagerin geltend gemachten Auflassungsanspruchs. FUr die Abgrenzung von 6 ffentlich-rechtlichem und zivilrechtlichem Vertrag kommt es auf dessen Gegenstand und Zwect an; die Rechtsnatur des ぬrtrages bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem6 ffentlichen oder des borgerlichen Recht zuzuordnen ist (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtsh6fe des Bundes (BeschluB vom 10. 4. 1986 一 GmS 一 0GB 1/85 一 BVerwGE 74, 368 [370]). Hier hat der Beklagte der Klagerin mit notarieller Urkunde vom 6.5.1981 ein Grundstock zeitlich befristet zum Kauf angeboten; die Klagerin hat dieses Angebot durch notariell beurkundete Erklarung vom 18.4.1984 angenommen. Allein hieraus leitet die Kl的erin den geltend gemachten 節spruch auf Auflassung des GrundstDcks und Bewilligung der Eintragung der Klagerin als EigentUmerin in das Grundbuch her. Dieser durch Annahme des Kaufangebots zustande gekommene Kaufvertrag ist dem Zivilrecht zuzuordnen. Die der Annahme des Kaufangebots vorangegangenen Erklarungen der Klagerin sind nicht geeignet, die zivilrechtliche Rechtsnatur des Vertrages in eine 6 ffentlich-rechtliche zu kehren. Da die Klagerin allen Eigentomern der im kUnftigen Baugebieth gelegenen Grundstocke entsprechende vertragliche Bindungen abverlangt hat, bezweckt sie zumindest eine zeitIich befristete EinfluBnahme auf die Eigentomerstruktur des Gebiets. Nach ihrer solchermaBen ausgewiesenen Motiva-・ tion mag die Klagerin mit der Optionsvereinbarung-ein landesplanerisches Ziel verfolgen; die Offenlegung dieses Ziels verleiht dem ぬrtrag aber kein derartiges Geprage, daB er unbeschadet seiner sonstigen Regelungen als 6 ffentlichrechtlicher Vertrag anzusehen ist. MittBayNot 1993 Heft 3 Nach den 臼 ststellungen des Berufungsgerichts will die Klagerin mit dem, Weilheimer Modell" eine o berfremdung des Gemeindegebiets durch,, auswartige" GrundstUckserwerber und einen durch deren Finanzkraft bewirkten o bermaBigen Anstieg der Grundstockspreise zum Nachteil der insoweit nicht konkurrenzfahigen,, Einheimischen" mit der Folge einer Abwanderung gerade der jongeren Ortsansassi・ gen vermeiden. Dieser fur die gemeindliche Infrastruktur als ungut angesehenen Entwicklung soll mit der mit dem Modell bezweckten EinfluBnahme auf die Struktur der Grundstockseigentomer in einem kUnftig auszuweisenden Baugebiet begegnet werden. DaB ein Zusammenhang zwischen dem Vertrag und der Bauleitplanung der Klagerin besteht, wird auch von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen. Ein 臼 sthalten an dem Vertrag 嘘re dem Beklagten nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mehr zuzumuten, wenn die Bauleitplanung der Klagerin nicht realisiert worden ware. Das Baugeschehen in einer Gemeinde kann deren Entwicklung maBgeblich beeinflussen. Es ist seinerseits von zahlreichen Faktoren abh.ngig, die insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht von der Konjunktur im allgemeinen bis zur individuellen Leistungsfahigkeit einzelner Bauherren reichen. Auch die landschaftliche Attraktivitat einer Region oder deren soziale und kulturelle Infrastruktur k6nnen for eine bestimmte Standortentscheidung von Bedeutung sein. In planungsrechtlicher Hinsicht stellt das BauGB der Gemeinde ein fein gefachertes Instrumentarium zur Steuerung der stadtebaulichen Entwicklung und Ordnung zur ぬrfu・ gung, in dem der Bauleitplanung einezentrale Leitungsfunkeine geordnete stadtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewahrleisten und dazu beitragen, eine menschenwQrdige Umwelt zu sichern und die natorlichen 山bensgrundlagen zu schotzen und zu entwickeln. Den festsetzungsfahigen Inhalt eines Bebauungsplans regelt§9 BauGB in Verbindung mit den Vorschriften der BauNVO abschlieBend. Sowohl das BauGB als auch die BauNVO sind Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums i. 5. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. DaB die Nutzung von Grund und Boden auch von der Struktur der GrundeigentQmer beeinfluBt werden kann, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erorterung. Ebenso verhalt es sich mit der sozialpsychologischen Bedeutung,, einheimischer" Bev6lkerungsteile fUr Bestand und Entwicklung eines Gemeinwesens wie einer Gemeinde, vor allem in Gemeinden kleineren Zuschnitts. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in BVerfGE 21, 73 [82 f.] ausgefohrt, die Tatsache, daB der Grund und Boden unvermehrbar und unentbehrlich ist, verbiete es, seine Nutzung dem unUbersehbaren Spiel der freien Krafte und dem Belieben des einzelnen vollstandig zu o berlassen; eine gerechte Rechts- und Gesellschaftsordnung zwinge vielmehr dazu, die Interessen der Allgemeinheit beim Boden in weit starkerem MaBe zur Geltung zu bringen als bei anderen Vermogensgotern. Trotz der besonderen Bedeutung einer Bodenordnung auch fQr Bestand und Entwicklung einer Kommune hat der Gesetzgeber des BauGB davon abgesehen, der Gemeinde ein Regelungswerk an die Hand zu geben, das ihr erm6glicht, auf die Struktur der Eigentomer /eines Baugebiets unmittelbar und auf Dauer EinfluB zu nehmen. Das durch das BauGB bereitgestellte・ n St ru menta・ rium laBt vielmehr nur eine mittelbare Beeinflussungdes Kreises der Grundstockseigentomer und deren Ortsansas-sigkeit zu. Nach §1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitplane die Wohnbedorfnisse der Be-v6lkerung bei 迦rmeidung einseitiger Bevolkerungsstrukturen sowie die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bev6lkerung und die Bevolkerungsentwicklung zu berocksichtigen; §9 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 BauGB erlauben eine bauplanerische Festsetzung unter Berocksichtigung sozialer Komponenten und personenspezifischer Wohnbedorfnisse, wobei der ,, besondere Wohnbedarf" von 叱rsonengruppen i. 5. von§9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB allerdings in baulichen Besonderheiten der Wohngebaude zum Ausd'ruck kommen muB und ein etwa geringeres Einkommen dieser 叱rsonengruppe allein keinen besonderen Wohnbedarf i. 5. dieser Vorschrift begrondet (BぬrwG, BeschluB vom 17. 12. 1992 一 BぬrwG 4 N 2.91 一 zur ぬroffentlichung vorgesehen). Auch die Regelungen des §35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 BauGB k6nnen die Eigentomerver-・ haltnisse beeinflussen oder Rockschlosse auf sie zulassen. Soweit das Gesetz in besonderen Gebieten (z. B.§§45 Abs. 1, 142 Abs. i und 2, 172 Abs. 1 BauGB) beh6rdliche Zugriffsm6glichkeiten auch auf die jeweiligen GrundstQckseigentomer er6ffnet oder Rechtsgeschafte mit bodenrechtlicher Relevanz einer Genehmigungspflicht unterwirft, wird die Gemeinde nicht befugt, die GrundstQckseigentomerverhaltnisse unmittelbar nach ihren kommunalpolitischen Zielsetzungen oder einer landespolitischen Vorgabe zu steuern oderzu gestalten. Auch die ihr im BauGB eingeraumten Vorkaufsrechte erlauben ihr keine Entwicklung einer EigentQmerstruktur in einem Baugebiet nach MaBgabe des umstrittenen Modells. Das BauGB regelt die bauliche Nutzbarkeit von Grundstucken unabhangig -von der Frage, welche eher soziologisch zu beurteilende Bedeutung der GrundstQckserwerb von Ortsansassigen im Gemeindegebiet fQr den Bestand und die Entwicklung der 6 rtlichen Gemeinschaft hat. Der bauplanerischen Festsetzung etwa eines .月 Wohnaebiets for Einheimische" stQnde der insoweit ab - 一 scnhieiうenae K ataIog des §9 bauじ13 entgegen; der じ e・ meinde steht darober hinaus ein bauplanungsrechtliches ,,Festsetzungsrecht" nicht zu. Das BauGB verhalt sich zu der von der Klagerin mit dem Model 1 intendierten Eigentomerstruktur neutral; es begrondet aber auch in seiner Gesamtkonzeption kein ぬrbot 1. 5. d.§134 BGB, auBerhalb des BauGB auf die Entwicklung der Eigentomerverhaltnisse in einem Baugebiet vertraglich EinfluB zu nehmen. Ob eine Gemeinde befugt ist, im Interesse der Entwicklung der 6 rtlichen Sozialstruktur auf die Eigentロmerverhaltnisse in einem Baugebiet einzuwirken, wenn das BauGB ein derartiges ぬrbot nicht enthalt, ist auch an Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zu messen. Das von der Kl台gerin mit dem,」 Weilheimer Modell" verfolgte Anliegen hat unbeschadet seiner landesplanerischen Zielrichtung eine nicht minder starke kommunale Komponente; denn Angelegenheiten der 6 rtlichen Gemeinschaft i. 5. von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sind diejeni・ gen BedQrfnisse und Interessen, die in der6 rtlichen Gemeinschaft wurzeln und auf sie einen spezifischen Bezug haben, die mithin den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menscnen in der Gemeinde betreffen (BぬrfG, BeschluBvom 23. 11.1988 一 2 BvR 1619, 1628/83 一 ぬrfGE 79, 127 [151]). In diesem Sinne kann auch die Ortsverbundenheit der Gemeindeeinwohner ein fQr Bestand und Entwicklung der ゆmmunalen Gemeinschaft bedeutsamer Faktor sein, der durch die M6glichkeit, in der Gemeinde Grundeigentum zu erwerben, verstarkt werden kann, wenngleich die 化ilhabe des einzelnen an Bestand und Entwicklung der6 rtlichen Gemeinschaft selbstredend kein individuelles Grundeigentum im Gemeindegebiet voraussetzt. Die Eigentumsbildung als solche wi田 indes auch von dem BauGB nicht miBbilligt, sondern in§1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB als zu berocksichtigender Belang bei der Bauleitplanung neben anderen Belangen erwahnt. Der Erwerb von Grundeigentum. ist in aller Regel mit erheblichen lnvestitionen verbunden; die Bereitschaft dazu wird wiederum gerade auch bei dem von dem Modell eげaBten Personenkreis der Kaufberechtigten von den Ausbildungs- und Arbeitsm6glichkeiten, die ein Ort oder eine Region bieten, bestimmt. Eine von solchen Gesichtspunkten determinierte pers6nliche Ortswahl mag die Bedeutung der Ortsverbundenheit im Ein zelfall mindern, laBt sie aber im allgemeinen nicht entfallen. Auch die sozialen und kulturellen BedQrfnisse der Bev6lkerung sind nach §1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB bei der Bau leitplanung zu berocksichtigende Belange. Damit werden zwar keine BedQrfnisse von,, Einheimischen" umschrieben. Sie lassen sich aber einem kommunalpolitischen Ziel zuordnen, das darauf gerichtet ist, die kontinuierliche Entwicklung der Gemeinde unter AnknQpfung an die Ortsverbundenheit der Einwohner zu fordern. Dem Gemeinwohl abtはglich k6nnte eine Handhabung des Modells dann sein, wenn sie darauf angelegt ist,,, Nichteinheimische" von einer Integration auszuschlieBen oder gar von demGemeindegebiet fernzu-halten. Dafur gibt es hier keine Anhaltspunkte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stehen innerhalb des Gemeindegebiets der Klagerin zahlreiche Baupl台tze ohne,, Einheimischenbindung" zur ぬrfogung. Soweit die MittBayNot 1993 Heft 3 §89 II. WoBauG verteidigt, kann offenbleiben, ob gerade dieses Gesetz als Stotze des Modells geeignet ist. . . . Eine besondere Berocksichtigung - von Interessen,, einheimi scher" Bauwilliger laBt sich aus diesem Gesetz indes schwerlich herleiten. Es unterstreicht aber dieder Gemeinde bereits nach dem BauGB obliegende Aufgabe, im Rah-men einer geordneten Entwicklung des Gemeindegebiets in der Bauleitplanung auch fQr eine Bebauung mit Familienhelmen geeignete Flachen inausreichendem Umfang auszuweisen. Der Umstand, daB das II. WoBauG die おrd eru n g des sozialen Wohnungsbaus bezweckt, sieht einem Tatigwerden der Klagerin mittels des umstrittenen Vertrages nicht entgegen. Die Nichtigkeit des Rechtsgeschafts laBt sich auch nicht aus Art. 3, 11 oder 14 GG herleiten. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Klagerin allen EigentQmern von Grundstucken, die in dem in Rede stehenden Baugebiet liegen, die Biidung an das,I W引Iheimer Modell" abverlangt. Das Modell dient nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch dem Ausgleich einer wirtschaftHchen Schwache von Ortsansassigen bei dem Erwerb von GrundstQcken im Gemeindegebiet in Konkurrenz zu,, ausw台 rfigen" Kaufbewerbern. For eine willkorliche Handhabung des Modells durch die Klagerin gibt es keine Anhaltspunkte. Der ぬrtrag tangiert weder die pers6nliche Freizogigkeit desBeklagten noch die der BeigeFadenen. Das Grundrecht des Art. 11 Abs. 1 GG gewahrleistet nicht eine bestimmte Art und Weise der Wohnsitznahme. Die Inanspruchnahme der Freizogigkeit ist nicht von der Frage abhangig, ob und wie Eigentum an Grund und Boden erworben werden kann, wenngleich sie die Entscheidリng von 助rsonen, sich in einem bestimmten Ort anzusiedeln, beeinflussen kann. Durch die vertragliche Be-・ schrankung des 6 rwerbsberechtigten Kauferkreises bei VerauBerung des Grundst0cks durch den Beklagten wird diesem lediglich die insoweit verfassungsrechtlich nicht ge-・ schotzte Chance genommen, den h6chstm6glichen Grundstockspreis zu erzielen. Andere Gronde, die for einen VerstoB gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sprechen k6nnten, sind nicht ersichtlich. Der ぬrtrag scheitert 多 chlieBlich auch nicht daran, daB die Klagerin eine kommunale Aufgabe mit einem zivilrecht-・ lichen ぬrtrag verfolgt. Soweit ihr das Gesetz keine be-, stimmte Handlungsform auferlegt, ist sie grundsatzlich frei zu entscheiden, ob sie sich zur Erfollung ihrer Aufgaben der Form des 6 ffentlichen oder der des privaten Rechts bedient. Sie darf die Erfollung eines rechtmaBigen 6 ffentlichen Interesses auch mit Mitteln des Privatrechts bewerkstelligen, wenn ihr diese dafor am besten geeignet erscheinen und keine 6 ffentlich-rechtlichen Normen oder Rechtsgrundsatze entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 7.2.1985, DVBI. 1985, 793 [794]). Weder aus der Verfassung noch aus anderen Gesetzen laBt sich herleiten, die Klagerin habe die von ihr mittels dem,I Weilheimer Modell'' wahrgenommene Aufgabe ausschlie引ich mit Handlungsformen des 6 ffentlichen Rechts verfolgen dQrfen. Mit der Aufstellung eines Bebauungsplans alleiり hatte die Klagerin die Aufgabe nicht bewaltigen k6nnen; ein Bebauungsplan ohne flankierende MaBnahmen der in Rede stehenden Art hatte 一 im Gegenteil 一 die Erf0llung der Aufgabe vereitelt. Ein Verwaltungsakt mit einem Regetungsinhalt entsprechend dem des Vertrages ware unzulassig gewesen, denn ein GrundstQckseigentomer kann gegen seinen Willen nicht verpflichtet werden, sich bei der Weiterve直uBerung seines Grundst0cks den umstritte・ MittBayNot 1993 Heft 3 n白n Beschrankungen zu unterwerfen. Zwar hatten die Ver・ tragsparteien1unbeschadet der for die Ubertragung des Eigentums an einem Grundst0ck unverzichtbaren zivilrechtlichen Erklarungen eine 6 ffentlich・ rechtliche Vertragsgestal・ tung wahlen dorfen. Eine Verpfiichtung dazu bestand indes nicht, denn durch die Wahl der zivilrechtlichen Vertragsfor市 haben sich die Hauptbeteiligten keiner Bindung entzogen, der sie bei AbschluB eines 6 ffentlich-rechtlichen ぬrtrages unterlegen hatten. Ebenso wie das 6 ffentliche Recht nach §59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG miBbilligtauch das Zivilrecht nach §138 BGB ein unzulassiges Koppelungsgeschaft. Die Beh6rde darf ohne gesetzliche Ermachtigung die ErfQllung ihrer amtlichen Aufgaben nicht von wirtschaftlichen Gegenleistungen des BQrgers abhangig machen. Etwas anderes gilt dann, wenn zwischen Gegenleistung und V叶waltungshandeln ein bestimmter innerer Zusammenhang besteht (BGH, LM§138 [A] BGB Nr.8 m.w.N.). 昆tzteres liegt hier vor. Unabhangig vonden im Vertrag selbst geregelten wechselseitigen Leistungen,namlich Ubereignung des GrundstUcks gegen Zahlung des von einem GutachterausschuB zu ermittelnden marktoblichen Kaufpreises, hat die Kl 谷 gerin den AbschluB des bei Abgabe des Kaufangebots des Beklagten bereits er6ffneten Bebauungsplanverfahrens von einem ihr von allen Grundstockseigentomern in dem betroffenen Bereich zu unterbreitenden Grundst0ckskaufangebot nach MaBgabe des umstrittenen Modells abhangig gemacht. Das im んitpunkt der Abgabe des Kaufangebots des Beklagten zur Teilung in bestimmter Art und Weise innerhalb der Kaufergemeinschaft vorgesehene, aber noch ungeteilte Grundst0ck war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor Inkrafttreten des Bebauungsplans im Hinblick auf seine Lageim AuBenbereich unbebaubar. . . . DaB sich die Bebaubarkeit des GrundstQcks zu einem spateren Zeitpunkt geandert hat, ist unerheblich und im o brigen von den Vertragsparteien als Geschaftsgrundlage des ぬrtrages gerade beabsichtigt. Durch die Ausweisung des in Rede stehenden Bereichs als reines Wohngebiet hat das Grundstock des Beklagten eine nicht unerhebliche Wertsteigerung erfahren; denn die Grundstockspreise for baureife GrundstQcke liegen in aller Regel h6her als for andere. Die Aufstellung eines Bebauungsplans ist eine von der Gemeinde zu erfollende Aufgabe, auf die nach§1 Abs. 3 BauGB kein Anspruch besteht. Die Hauptbeteiligten haben einen Zusam 市enhang mit der Bauleitplanung der Klagerin aus gegenlaufigen Interessen hergestellt: Der Beklagte erhoffte den Erhalt eines baureifen und im Wert gestiegenen Grundst0cks, die Klagerin wollte,, einheimischen" Bauwilligen den Erwerb von Grundstucken sichern und zugleich den Anstieg der GrundstQckspreise dampfen. Zu welchen Bedingungen die Klagerin ihrerseits ein solchermaBen von ihr erworbenes Grundstock an,, Einheimische" weitergibt, mag weitere, aber hier nicht entscheidungserhebliche Fragen aufwerfen. Bei Fehlschiagen der Bauleitplanung der Klagerin ware die Geschaftsgrundlage des ぬrtrages nach den Feststellungen des B所 ufungsgerichts entfallen. Die vereinbarte Bindungsfrist von zehn Jahren sch 庖 nkt den Beklagten nicht unverhaltnismaBig ein und ist zur mittelfristigen Zielsicherung der Interessen der Klagerin erforderlich. Das dem Beklagten von der Klagerin abverlangte Grundstockskaufangebot diente der Erfollung einer gemeindlichen Aufgabe und war nach dengesamten Umstanden angemessen. Die von der Klagerin begehrte ぬrtragserfQllung durch den Beklagten stellt sich auch im gegenwartigen Zeitpunkt nicht wahrend des gerichtlichen Verfahrens zwar inzwischen abgelaufen. Dieser Umstand kann der Klagerin aber nicht zum Nachteil gereichen. Die Klagerin hat das Vertragsangebot des Beklagten rechtzeitig nach Kenntniserlangung von dem VertragsschluB zwischen dem Beklagten und den Beigeladenen angenommen und den Rechtsweg z0gig beschritten, nachdem der Beklagte die ぬrtragserfUllung verweigert hatte. 13. GAL§2 Abs. 2 c (Begriff der Abgabe i. S. d. f 2 Abs. 2 c GAL) Eine ,,Abgabe" i. S. d.§2 Abs.2c GAL setzt grundsatzlich die Erkl首 rung der Auflassung voraus. Diese kann nicht aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ersetzt werden. :(Leits言たe der Schガftleitung) Bayerisches LSG, Urteil vom 30.11.1989 一 L 4 Lw 37/87 一 mitgeteilt von Notar Prof. Dr. Helmut Sch加pel, Monchen Aus dem 乃tbes加nd. Die Beteiligten streiten darober, ob die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens im Wegen der Eigentumsobertragung schon vor der vollstandigen Auflassung erfolgen kann. Der am 11.10.1925 geborene Klager war Ende 1968 aus dem Unternehmerveロeichnis der Beklagten gestrichen worden, fuhr aber mit der Beitragsentrichtung fort., Er ging in A. einer Beschaftigung als 噂rber in der Textilindustrie nach. Am 23. 12. 1985 beantragte er die Gewahrung von vorzeitigem Altersgeld. Dazu legte er die am 13. 12. 1985 zwischen ihm und seiner Ehefrau einerseits und seinen S6hnen A. bzw. J. geschlosseneno bergabevertrage vor. Entspre chend den notarietlen Veりragen U berliesen die Eheleute dem Sohn A. aus der Gemarkung A. die Flurstucke . . . An J.o bertrugen sie das Flurstock . . . Dazu wurde jeweils die Eigentumsobertragung erklart. Daneben Q bertrugen die Eheleute an ihre S6hne das Flurstuck dergestalt, das der kleinere Teil mit ca. 0,682 ha an A. flel und der gr68ere mit 1,0534 ha an J. Die genaue Teilung sollte noch vermessen, danach die neuen Grundstocke aufgelassen und die S6hne jeweils ins Grundbuch eingetragen werden. Besitz, Nutzung und Lasten sollten sofort u bergehen. Die Auflassung, die inzwischen schon im Grundbuch vorgemerkt worden war,o ber die aufgeteilten, aber immer noch nicht vermessenen Grundstucksteile erfolgte dann vor dem Notar am 09. 06. 1986, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 15. 1. 1986 und in mondlichen Gesprachen auf die Notwendigkeit einer vollstandigen Abgabe hingewiesen hatte. Ohne dies ausdrUcklich in den Bescheid vom 29.7.1986 aufzunehmen, erkannte die Beklagte intern nach Beiziehung medizinischer Unterlagen der Landesversicherungsanstalt Schwaben das Vorliegen von Erwerbsunfahigkeit ab 13. 12. 1985 an und gewahrte ab 1.7.1986 das vorzeitige Altersgeld. Erganzend dazu erlies sie am 11.9.1986 einen weiteren Bescheid, mit dem sie einen froheren Rentenbeginn ablehnte, weil das Flurst0ck . . .mit insgesamt 1,7354 ha o ber dem unschadlichen R0ckbehalt von 1 ha gelegen habe und erst mit der Auflassung am 19. 6. 1986 rechtswirksam abgegeben worden sei. Hiergegen erhob der beurkundende Notarnamens des Klagers am 9. 10. 1986 Klage beim Sozialgericht A. Er trug vor, daB die vollstandige Abgabe schon mit der o bertragung an die S6hne am 13. 12. 1985 erfolgt sei. Der Klager habe sich zu thesem Zeitpunkt prinzipiell und absolutendgolflg von seinem 臣nde gel6st und zwar auch in Bezug auf das Grundstuck mit der Flurnummer . . .,da im Vertrag ausdrocklich Besitz, Nutzung und Lasten auf die Sohneo bergegangen seien. Daher sei es auf die Auflassung, die in Bayern grundsatzlich ohne ぬrmessung nicht vorgenommen werde, nicht mehr ange-. kommen. Die erst am 9. 6. 1986 auf Drangen der Beklagten erfolgte f6rmliche Erklarung des Eigentumsoberganges habe keine neuen rechtserheblichen Tatsachen mehr geschaffen. Die endgltige Rechtslage habe schon am 13. 12. 1985 festgestanden. Wenn sich die Beklagte auf Rechtsprechung berufe, die zur wirksamen Abgabe die Auflassung for erforderlich ansehe, lasse Sich dies auf den vorliegenden Fall nicht-obertragen. In den dort entschiedenen 噂lien habe es namIich jeweils allein in der 円 rson des Betroffenen gelegen, daB die AuflassunQ nicht erklart worden sei. Beim Klacier sei aber die noch nicnt voiizogenen leilung ursacnhicn aatUr gewesen, aaIi ale Auflassung nicht ordnungsgemas hatteerklart werden k6nnen Das Sozialgericht wies die Klage ab und begrondete dies damit, das die am 13. 12. 1985 nOch nicht aufgelassene Flache den unschadlichen Rockbehalt u bertroffen habe. Erfolge die Abgabe der 山 ・ nd wirtschaft durch Eigentumsobertragung, k6nne allenfalls auf die Eintragung im Grundbuch yeロichtet werden, weil darauf der ぬrsicherte keinen Einflus habe, nicht aber auf die Auflassung. Eine vollstandige Abgabe k6nne vor der Auflassung nicht vollzogen werden. Diese sei durch die schuidrechtliche ぬrpflichtung zum Eigentumsobergang nicht ersetzt worden. Solange nur eine solche Verpflichtung bestonde, hatten es die ぬrtragspartner durchaus noch in der Hand, die spatere Auflassung zu yeロ6gern oder nicht durchzufohren. Die den Beteil加ten bekannte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts habe nicht besondere Einzelfalle betroffen, sondern eine fallobergreifende Aussage herbeigefuhrt, wie sich aus dem Inhalt der Urteilsgronde ergebe. Die ohnehin schon extensive Gesetzesauslegung, namlich schon vor Grundbucheintragung die Abgabe in Form des Eigentumsoberganges gelten zu lassen k6nne nicht weitergefohrt 心 . werden. Es sei allein das Problem des Klagers gewesen, rechtzeitig das Grundst0ck neu zu vermessen oder aber ausreichend zu bestimmen und damit for eine vollstandige Auflassung zu sorgen. Die Beklagte habe sich auch nicht rechtswidrig verhalten, wenn sie auf die zwar nachvollziehbare, aber nicht von Gesetzes wegen erforderliche Ubung der bayer. Notare eingehe, die Auflassungserklarung nur ober solc陥 Grundstucke entgegenzunehmen, die vollstandig vermessen seien Die vom Sozialgericht zugelassene Berufung lies der Klager am 28』1 1987 einlegen und vortragen, daa das Sozialgericht zu sehr auf 乞. den Vorgang der Auflassung abgestellt habe. Diese sei nur eine m6gliche Form der Abgabe. Im Vordergrund stonde aber die ゆsung vom Unternehmen, also in erster Linie die Beachtung wirtschaftlicher Gesichやpunkte. Durch die borgerlich-rechtlichen Voraussetzungen in den Ubergabevertragen vom 13. 12. 1985 for die Eigentumsumschreibung des Grundstockes . . . sei ein tatsachlicher Zustand wie bei einer Auflassung herbeigefohrt worden, nur technisch ware die 細f・ lassung ausgesetzt worden. Die bayerische o bung, nur vermessene Grundst0cke aufzulassen, habeeinen guten Grund darin, daB bei Abweichungen die Gefahr bestehe, daB die Auflassung und die Grundbucheintragung nicht u bereinstimmen k6nnten, so daB die Wirksamkeit der Eigentumsanderung nicht eintrete. De facto sei das wirtschaftliche Eigentum an den GrundstUcken bereits o bergegangen, wie dies auch steuerrechtlich vom Finanzamt anerkannt werde und demzufolge die Beklagte nicht gehindert sei, die Abgabe anzuerkennen. Im vorliegenden Fall sei zu berUcksichtigen, das die Eheleute gehofft hatten, daB einer der S6hne den Betrieb weiter fortfohren worde. Erst als sich die Hoffnung zerschlagen habe, sei die gleichmasige Aufteilung an beide S6hne vorgenommen worden, wozu aber die Vermessuna des ar6Bten Grundstockes erforderlich aewesen sei uie vom b oziaigericnt erwogene ゆsung, das ganze (rundst日cF zunachst erst auf einen der Sohne zu o bertragen und dann nach Teilung weiter zu o bertragen, ware wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen. Der Kluger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm das vorzeitige Altersgeld ab 1. 1. 1986 zu gewahren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurockzuweisen $ie sieht bei einer Abgabe der Landwirtschaft durch o bergang des Eigentums die Auflassung als zwingende Voraussetzung an. Aus den Die Berufung Ist unbegrondet, weil das Sozialgericht mit seiner ausfohrlichen Begru ndung zutreffend entschieden hat, daB der Klager das vorgezogene Altersgeld nicht vor Juli 1986 beanspruchen kann.' Gem.§10 Abs. 2 Satz 1 GAL Ist das Altersgeld vom Ablauf des Monats an zu gewahren, in dem die Voraussetzungen erf0llt sind. Vollzahlig waren beim Klager die Voraussetzungen for den Anspruch auf vorzeitiges Altersgeld nach§2 MittBayNot 1993 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BVerwG Erscheinungsdatum: 10.02.1993 Aktenzeichen: BVerwG 4 C 18.91 Erschienen in: MittBayNot 1993, 164-168 Normen in Titel: GG Art. 3 Abs. 3; 11 Abs. 1; 14 Abs. 1; 28 Abs. 2; BGB §§ 134, 138, 241, 317 Abs. 1, 873, 925, 313; BauGB §§ 1 Abs. 3, Abs. 5 S. 2 Nr. 2, Nr. 4, Abs. 6; 9 Abs. 1; 124 Abs. 2; II. WobauG § 89; VwVfG §§ 54 ff.