Urteil
9 U 138/04
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Haftung wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen setzt die Feststellung einer erkennbaren bedrohlichen Gesundheitslage und eine besondere Garantenstellung oder Pflicht zur Rettung voraus.
• Die bloße Teilnahme an einer Fahrgemeinschaft und gemeinsamer Drogenkonsum begründen weder ohne Weiteres eine Garantenstellung noch eine Pflicht zur Übernahme von Gesundheitsüberwachung oder Hilfeleistung.
• Fehlende Beweise für die behauptete langandauernde Bewusstlosigkeit und die Nichtwiderlegung der Darstellungen der Beklagten führen zur Abweisung des Anspruchs; spätere Unterlassungen sind unbeachtlich, wenn Dritte rechtzeitig Hilfe herbeiführen.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung für unterlassene Hilfe nach Drogenkonsum ohne Feststellung erkennbarer Notlage • Eine Haftung wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen setzt die Feststellung einer erkennbaren bedrohlichen Gesundheitslage und eine besondere Garantenstellung oder Pflicht zur Rettung voraus. • Die bloße Teilnahme an einer Fahrgemeinschaft und gemeinsamer Drogenkonsum begründen weder ohne Weiteres eine Garantenstellung noch eine Pflicht zur Übernahme von Gesundheitsüberwachung oder Hilfeleistung. • Fehlende Beweise für die behauptete langandauernde Bewusstlosigkeit und die Nichtwiderlegung der Darstellungen der Beklagten führen zur Abweisung des Anspruchs; spätere Unterlassungen sind unbeachtlich, wenn Dritte rechtzeitig Hilfe herbeiführen. Der Kläger und zwei Beklagte fuhren am 01.12.2001 in die Niederlande, konsumierten dort Heroin und kehrten am 02.12.2001 nach T zurück. Der Kläger blieb während der Rückfahrt auf der Rücksitzbank und behauptet, dort unmittelbar nach Einnahme für etwa 24 Stunden bewusstlos geworden zu sein; infolgedessen habe er schwere neurologische und Nierenschäden erlitten. Die Beklagten bestreiten die behauptete Bewusstlosigkeit und geben an, die Parteien hätten zuvor auch Alkohol konsumiert; sie erklären, der Kläger sei zeitweise schlafend gewesen und habe erst abends gesundheitliche Beschwerden gezeigt. Nach Ankunft in T setzte Beklagter 2 den Pkw vor seiner Wohnung ab; Beklagter 1 ließ den Kläger zunächst im unbeheizten Fahrzeug zurück und holte ihn am Abend zur Wohnung, wo ein Nachbar schließlich einen Notarzt verständigte. Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und Ersatz künftiger Schäden; das Landgericht wies die Klage ab, das OLG bestätigte diese Entscheidung in der Berufung. • Der Kläger hat die für eine Haftung erforderlichen Tatsachen, insbesondere die behauptete langandauernde Bewusstlosigkeit, nicht hinreichend bewiesen; gegenteilige Erklärungen der Beklagten wurden nicht widerlegt. • Es fehlt eine besondere Garantenstellung der Beklagten gegenüber dem Kläger: Teilnahme an der Fahrgemeinschaft und gemeinsamer Drogenkonsum begründen keine Pflicht zur Gefahrenabwehr oder Überwachung, insbesondere nicht ohne konkrete Anhaltspunkte für eine erkennbar lebensbedrohliche Lage. • Auch die subjektiven Voraussetzungen der Haftung (Erkennen oder zumindest bedingtes Inkaufnehmen der Gefahr) sind nicht nachgewiesen; die Beklagten waren selber durch Drogenkonsum in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit eingeschränkt, und die Wirkungen in Verbindung mit früheren Medikamenten und möglichem Alkohol waren für sie nicht verlässlich einschätzbar. • Für die Zeit nach Ankunft in T scheidet eine Haftung des Beklagten zu 2) aus, weil er das Fahrzeug sofort verließ und keinen Einfluss mehr ausüben konnte. • Soweit Beklagter 1 die bedrohliche Lage am Abend erkannt haben mag, hat sein Unterlassen keinen kausalen Einfluss auf den eingetretenen Schaden, weil Dritte (Nachbar) unverzüglich ärztliche Hilfe herbeiführten. • Mangels Nachweises der Anspruchsvoraussetzungen sind die Tatbestände der vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzung durch Unterlassen (§§ 823 Abs.1, 223, 230 StGB) sowie der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB i.V.m. § 823 Abs.2 BGB) nicht erfüllt. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das klageabweisende Urteil bleibt bestehen. Der Kläger hat die für eine Haftung erforderlichen Tatsachen nicht bewiesen, insbesondere nicht die behauptete langandauernde Bewusstlosigkeit und nicht die Existenz einer Garantenstellung der Beklagten. Eine Haftung des Beklagten zu 2) scheidet aus, weil er nach Ankunft das Fahrzeug sofort verließ; für Beklagten 1) ist zwar ein verspätetes Erkennen der Notlage möglich, sein Unterlassen war jedoch nicht kausal für die Gesundheitsschäden, da durch den Nachbarn unverzüglich Hilfe veranlasst wurde. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.