Beschluss
1 ORbs 1/23
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2023:0228.1ORBS1.23.00
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Leitsätze
1. Den Geschäftsführer einer GmbH, die persönlich haftende Gesellschafterin eines in der Rechtsform einer GmbH & Co KG geführten Großhandels im Bereich Gastronomiebedarf ist, und deren Geschäfte er tatsächlich führt, trifft in Bezug auf jeden einzelnen Warenausgang die Pflicht, jeden einzelnen Warenempfänger grundsätzlich - solange er keine hinreichende Delegation vornahm - selbst ordnungsgemäß aufzuzeichnen. Daher führt jeder einzelne Verkaufsvorgang, bei dem der Warenempfänger nicht aufgezeichnet wurde, zu einem materiell-rechtlich separaten Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen.(Rn.25)
(Rn.29)
2. Insoweit liegt es entscheidend anders als in Fällen, in denen an die Verletzung von Aufsichtspflichten durch den Täter angeknüpft wird und in denen bei einheitlicher Verletzung der Aufsichtspflicht Tateinheit angenommen wird. Denn hierbei ist bereits die Handlungspflicht originär auf ein einheitliches Handeln ausgerichtet, so dass sie sich auch nur notwendig einheitlich erfüllen lässt.(Rn.29)
3. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn durch die Nachprüfung des Urteils die Fortbildung des materiellen Rechts ermöglicht wird. Dafür müssen die in Rede stehenden Rechtsfragen klärungsbedürftig und noch offen, zweifelhaft oder bestritten sowie abstraktionsfähig sein, so dass sie durch Aufstellung abstrakt-genereller Regelungen von praktischer Bedeutung sind.(Rn.36)
Tenor
1. Die als Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde auszulegenden Anträge des Betroffenen, der Nebenbetroffenen und der Staatsanwaltschaft werden verworfen.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten ihres Rechtsmittels einschließlich der ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Betroffenen und der Nebenbetroffenen, soweit sie durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft entstanden sind.
Der Betroffene und die Nebenbetroffene haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Den Geschäftsführer einer GmbH, die persönlich haftende Gesellschafterin eines in der Rechtsform einer GmbH & Co KG geführten Großhandels im Bereich Gastronomiebedarf ist, und deren Geschäfte er tatsächlich führt, trifft in Bezug auf jeden einzelnen Warenausgang die Pflicht, jeden einzelnen Warenempfänger grundsätzlich - solange er keine hinreichende Delegation vornahm - selbst ordnungsgemäß aufzuzeichnen. Daher führt jeder einzelne Verkaufsvorgang, bei dem der Warenempfänger nicht aufgezeichnet wurde, zu einem materiell-rechtlich separaten Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen.(Rn.25) (Rn.29) 2. Insoweit liegt es entscheidend anders als in Fällen, in denen an die Verletzung von Aufsichtspflichten durch den Täter angeknüpft wird und in denen bei einheitlicher Verletzung der Aufsichtspflicht Tateinheit angenommen wird. Denn hierbei ist bereits die Handlungspflicht originär auf ein einheitliches Handeln ausgerichtet, so dass sie sich auch nur notwendig einheitlich erfüllen lässt.(Rn.29) 3. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn durch die Nachprüfung des Urteils die Fortbildung des materiellen Rechts ermöglicht wird. Dafür müssen die in Rede stehenden Rechtsfragen klärungsbedürftig und noch offen, zweifelhaft oder bestritten sowie abstraktionsfähig sein, so dass sie durch Aufstellung abstrakt-genereller Regelungen von praktischer Bedeutung sind.(Rn.36) 1. Die als Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde auszulegenden Anträge des Betroffenen, der Nebenbetroffenen und der Staatsanwaltschaft werden verworfen. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten ihres Rechtsmittels einschließlich der ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Betroffenen und der Nebenbetroffenen, soweit sie durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft entstanden sind. Der Betroffene und die Nebenbetroffene haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. I. Der Betroffene ist seit dem Jahr 2008 Geschäftsführer der A............................ Verwaltungs-GmbH. Die A............................ Verwaltungs-GmbH ist persönlich haftende Gesellschafterin der Nebenbetroffenen, der A............................ GmbH & Co KG, die Großhandel im Bereich Gastronomiebedarf - vor allem italienische Spezialitäten - betreibt und deren Geschäfte tatsächlich der Betroffene führt. Das Unternehmen verfügt über mehrere Filialen und generiert Umsätze im Mio.-Bereich. Im Zeitraum von 2010 bis Juli 2014 wurden von der Nebenbetroffenen in über 1.000 Fällen Rechnungen an eine nicht existente Scheinfirma („…F…………… … Rellingen“) adressiert. Diese Vorfälle sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Vielmehr wurde gegen den Betroffenen im Juli 2015 ein - mittlerweile rechtskräftiger - Bußgeldbescheid erlassen, mit dem er wegen Steuergefährdung zu Geldbußen in Höhe von insgesamt über 120.000,- EUR verurteilt wurde. Gegenstand des hiesigen Verfahrens sind Vorfälle aus dem Zeitraum von Juni 2013 bis Juni 2018. In diesem Zeitraum wurden von der Nebenbetroffenen an Kassen des Unternehmens, die nur für den Einkauf durch Gewerbetreibende vorgesehen waren, mehr als 92.000 Rechnungen für Verkaufsvorgänge erstellt, bei denen die Kunden nicht erfasst wurden. Eine Erfassung wäre in dem Unternehmen nur über das Kassensystem bei der Erstellung der einzelnen Rechnungen durch die jeweiligen Mitarbeiter an den Kassen möglich gewesen, blieb aber aus. Durch Bußgeldbescheid vom 24.02.2020 wurden gegen den Betroffenen und die Nebenbetroffene wegen Steuergefährdung in 39.512 Fällen im Zeitraum von Juni 2013 bis Juni 2018 jeweils Geldbußen in einer Summe von insgesamt über 470.000,- EUR festgesetzt. Dem Betroffenen wurde hierbei vorgeworfen, in den im Einzelnen näher bezeichneten Fällen im Großhandel Rechnungen über Warenverkäufe an gewerbliche Endkunden lediglich mit „Barverkauf“ adressiert zu haben und keine weiteren Aufzeichnungen vorgenommen zu haben, aus denen sich die Abnehmer der Waren erkennen ließen. Die einzelnen Geldbußen beliefen sich auf Beträge von 5,- EUR bis 420,- EUR. Das infolge der Einsprüche des Betroffenen und der Nebenbetroffenen zuständige Amtsgericht Hamburg stellte das Verfahren durch Beschluss vom 21.12.2021 hinsichtlich der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle nach § 47 Abs. 2 OWiG ein; übrig blieben knapp über 1.700 Fälle. Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen schließlich wegen leichtfertiger Steuerverkürzung in 340 Fällen zu 300 Gelbußen von jeweils 100,- EUR, 31 Geldbußen von jeweils 150,- EUR und 9 Geldbußen von jeweils 200,- EUR verurteilt. Gleichzeitig hat es gegen die Nebenbetroffene ebenfalls wegen leichtfertiger Steuerverkürzung in 340 Fällen 300 Gelbußen von jeweils 100,- EUR, 31 Geldbußen von jeweils 150,- EUR und 9 Geldbußen von jeweils 200,- EUR festgesetzt. Im Übrigen hat es den Betroffenen und die Nebenbetroffene freigesprochen. Zum Sachverhalt hat das Amtsgericht u.a. folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Feststellungen dazu, ob und welche konkreten Maßnahmen der Betroffene persönlich unternommen hat, um im Zeitraum bis August 2014 für eine ordnungsgemäße Aufzeichnung von Warenempfängern bei Rechnungserstellung Sorge zu tragen, fehlen. Dem Urteil ist lediglich zu entnehmen, dass allgemein keine Maßnahmen ergriffen wurden, eine fehlende Kundenbezeichnung „effektiv“ zu verhindern (UA S. 11). Den Feststellungen des Amtsgerichts nach wurde der Betroffene allerdings aktiv, nachdem das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen im Juli 2014 Unterlagen zu der Scheinfirma (F……………………. Rellingen) angefordert hatte. Unter dem 01.08.2014 erteilte der Betroffene eine Arbeitsanweisung, in der er die Mitarbeiter mit Kassenverantwortung darum bat, dass nur „berechtigte Kunden“ an den „Gastro-Kassen“ einkaufen dürften. Im Zweifel sollten die Mitarbeiter sich einen Kundenausweis oder Personalpapiere vorlegen lassen. Eine Aufforderung dahingehend, die Namen der Kunden oder ihre Kundennummer in die Rechnung oder das Kassensystem aufzunehmen oder sonst aufzuzeichnen, enthielt das Schreiben nicht. Für die Folgezeit finden sich zunächst keine weiteren Feststellungen über Tätigkeiten des Betroffenen in Bezug auf die ordnungsgemäße Aufzeichnung von Abnehmern der Warenausgänge. Allerdings geht das Amtsgericht davon aus, dass in dem Unternehmen der Nebenbetroffenen diesbezüglich allgemein keine wirksamen Kontrollen stattfanden (UA S. 46). Für August 2017 hat das Amtsgericht andererseits „nicht ausgeschlossen“, dass es Änderungen am Kassensystem der Nebenbetroffenen gab, die darauf ausgerichtet waren, dass an den Gastro-Kassen keine Rechnung mehr ohne Eingabe einer Kundennummer - durch die der Warenempfänger aufgezeichnet wurde - erstellt werden konnte. Gleichwohl sind den Feststellungen des Amtsgerichts nach in der Folgezeit noch 331 Rechnungen ohne Bezeichnung des Kunden erstellt worden. Erst im November 2017 belehrte der Betroffene seine Filialleiter darüber, dass ausschließlich Rechnungen unter Verwendung einer gültigen und zutreffenden Kundennummer, die eine Identifizierung des Kunden ermöglichte, erstellt werden dürften. Im Juli 2018 folgte eine ähnliche Dienstanweisung an alle Mitarbeiter. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Betroffenen der Vorwurf leichtfertigen Verhaltens (vgl. § 379 Abs. 2 AO) erst ab dem Zeitpunkt gemacht werden könne, in dem die Nebenbetroffene von der Verwendung einer Scheinfirma durch seine Mitarbeiter durch das Schreiben des Finanzamtes aus Juli 2014 Kenntnis erhalten habe. In der Zeit davor habe sich ihm nicht aufdrängen müssen, dass es zu Verkaufsvorgängen ohne Erfassung der Kundennamen kommen würde. Für die Zeit ab September 2017 sei ein leichtfertiges Handeln ebenfalls nicht gesichert, da der Betroffene darauf habe vertrauen können, dass infolge der nicht auszuschließenden Änderungen am Kassensystem die Kundennamen erfasst werden würden. Dem Schuldspruch des Amtsgerichts gegen den Betroffenen und der Festsetzung von Geldbußen gegen die Nebenbetroffene liegen hiernach jeweils 340 Verkaufsvorgänge aus dem Zeitraum vom 02.08.2014 bis zum 22.08.2017 zugrunde, bei denen die Mitarbeiter der Nebenbetroffenen die Namen der gewerblichen Kunden nicht erfasst haben. Für die Zeit davor und danach - betroffen sind mehrere hundert Verkaufsvorgänge - hat das Amtsgericht den Betroffenen und die Nebenbetroffene freigesprochen. Hinsichtlich der 340 Taten aus dem Zeitraum vom 02.08.2014 bis 22.08.2017 hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen leichtfertiger Steuergefährdungen gemäß § 379 Abs. 2 Nr. 1a AO i.V.m. § 144 Abs. 1 AO, § 9 Abs. 1 Nrn 1, 2 OWiG schuldig gesprochen. Die Geldbußen gegen die Nebenbetroffene hat das Amtsgericht damit begründet, dass die Nebenbetroffene sich die Zuwiderhandlungen des Betroffenen gem. § 30 Abs. 1 Nrn 1, 3 OWiG zurechnen lassen müsse. Gegen die Verurteilungen richten sich die „Rechtsbeschwerden“ des Betroffenen und der Nebenbetroffenen. Die Staatsanwaltschaft Hamburg wendet sich mit der „Rechtsbeschwerde“ gegen den Freispruch. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg hat darauf angetragen, die Rechtsbeschwerden als Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde auszulegen und diese zurückzuweisen. II. Die als Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde auszulegenden „Rechtsbeschwerden“ der Verfahrensbeteiligten sind zulässig, aber unbegründet. 1. Die Rechtsbeschwerden sind als Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde auszulegen. a) Legt ein Verfahrensbeteiligter Rechtsbeschwerde ein und hängt diese von einer Zulassung ab, so ist die Rechtsbeschwerde nach § 300 StPO i.V.m. § 46 OWiG als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde auszulegen. b) Die Rechtsbeschwerden der Verfahrensbeteiligten sind zulassungspflichtig. Denn die Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG liegen hinsichtlich keiner der Rechtsbeschwerden vor. Hinsichtlich des Betroffenen und der Nebenbetroffenen fehlt es an den Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG, weil wegen keiner der verfahrensgegenständlichen prozessualen Taten eine Geldbuße von mehr als 250,- EUR festgesetzt worden ist. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulassungspflichtig, weil wegen keiner der Taten im Bußgeldbescheid, auf die sich der Freispruch bezieht, eine Geldbuße von mehr als 600,- EUR festgesetzt worden ist, vgl. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 OWiG. Im Einzelnen: aa) Für die Frage, ob die Rechtsbeschwerden nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nrn 1, 3 OWiG ohne Zulassung statthaft sind, kommt es - wie sich aus § 79 Abs. 2 OWiG ergibt - darauf an, ob für einzelne Taten im prozessualen Sinne (§ 264 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) Bußgelder durch das angefochtene Urteil (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG) bzw. durch den Bußgeldbescheid (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG) über der jeweiligen Wertgrenze verhängt wurden (vgl. Hadamitzky in Karlsruher Kommentar-OWiG, 5. Aufl. 2018, § 79 OWiG Rn. 14). Mehrere Geldbußen sind dann zusammenzurechnen, wenn diese zu einer einheitlichen Tat im prozessualen Sinne gehören (OLG Hamm, Beschl. v. 06.01.2014 - 3 RBs 248/13, BeckRS 2014, 12982; BayObLG, Beschl. v. 29.08.1985 - 2 Ob OWi 186/85, NJW 1986, 2124). Die Beurteilung, ob eine oder mehrere Taten im prozessualen Sinne vorliegen, hat das Rechtsbeschwerdegericht anhand der tatrichterlichen Feststellungen in eigener Zuständigkeit zu treffen (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 24. Oktober 2022 - 202 ObOWi 1150/22 -, juris, Rn. 3). bb) Weder das angefochtene Urteil noch - betreffend den teilweisen Freispruch - der Bußgeldbescheid haben aufgrund einzelner prozessualer Taten Bußgelder oberhalb der Grenzen des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nrn 1, 3 OWiG verhängt. Denn jeder einzelne Verstoß gegen die §§ 144, 379 Abs. 2 Nr. 1 a AO durch den Betroffenen stellt eine eigene prozessuale Tat dar. (1) Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG ist ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte bzw. Betroffene einen Straftatbestand bzw. eine Ordnungswidrigkeit verwirklicht haben soll. Erfasst wird das gesamte Verhalten des Täters, das nach natürlicher Auffassung ein mit diesem geschichtlichen Vorgang einheitliches Geschehen bildet (st.Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2021 - 1 StR 46/21). Für die Unteilbarkeit eines so umschriebenen Lebenssachverhalts ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das materiell-rechtliche Konkurrenzverhältnis der Einzeltaten zueinander bedeutsam. Tateinheit gemäß § 52 StGB führt in aller Regel zur Annahme einer einheitlichen Tat im prozessualen Sinne (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2019 - 4 StR 601/18, NStZ 2020, 235, 236), während im Falle sachlich-rechtlicher Tatmehrheit mehrere Taten im prozessualen Sinne naheliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - StB 52/18, BGHSt 64, 1, 7; BGHSt 44, 91, 94). Im Falle der tatmehrheitlichen Begehung liegt eine einheitliche prozessuale Tat nur dann vor, wenn zwischen den einzelnen Handlungen eine innerliche Verknüpfung derart besteht, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, gewürdigt werden kann - eine getrennte Würdigung und Aburteilung mithin als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts empfunden werden würde (BGH Urt. v. 23.11.2005 - 2 StR 327/05, NStZ 2006, 350; BGH, Urt. v. 06.07.1982 - 1 StR 246/82, NStZ 1983, 87; BGH, Urt. v. 11.09.2007 - 5 StR 213/07, NStZ 2008, 411). Die reine wiederholte Tatbegehung, auch innerhalb kurzer Zeit, ist demgegenüber ebenso wenig ausreichend, um eine innere Verknüpfung herzustellen (BGH, Urt. v. 26.09.2002 - 1 StR 233/02, NStZ-RR 2003, 82), wie die geschäfts-, gewohnheits- oder gewerbsmäßige Tatbegehung (BGH, Urt. v. 20.02.1951 - 3 StR 64/50; BGH, Beschl. v. 24.07.1987 - 3 StR 36/87, NJW 1988, 1800; OLG Celle, Urt. v. 01.07.1991 - 3 Ss 77/91, NJW 1992, 190), das Ausnutzen derselben Begebenheiten (BGH, Urt. v. 25.08.1981 - 1 StR 270/81, BeckRS 1981, 652) oder das Handeln im Zuge der Verwirklichung eines Gesamtplanes oder aus einer einheitlichen Grundhaltung heraus (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. September 1998 - 2 Ss 284/98 -, juris, Rn. 16). (2) Das angefochtene Urteil und der ihm zugrunde liegende Bußgeldbescheid beziehen sich auf eine Vielzahl voneinander abgrenzbarer materiell-rechtlicher Taten, für die jeweils einzelne Bußgelder verhängt worden sind. Jeder einzelne Verkaufsvorgang, bei dem der Warenempfänger nicht aufgezeichnet wurde, führt zu einem materiell-rechtlich separaten Verstoß des Betroffenen gegen die §§ 144, 379 Abs. 2 Nr. 1a AO. (a) Auch bei Unterlassungen ist die Frage, ob Tateinheit besteht, nach § 19 OWiG zu beurteilen (vgl. BGHSt 18, 376, 379; BGH, Urteil vom 28. November 1984 - 2 StR 309/84 -, juris, Rn. 4). Tateinheit (bzw. „Unterlassungseinheit“, vgl. Rissing-van Saan in Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2020, Vorbemerkungen zu den §§ 52 ff, Rn. 101) zwischen verschiedenen Gesetzesverstößen bei Unterlassungsdelikten wird nach gefestigter Rechtsprechung nur dann angenommen, wenn sich die gebotenen Handlungen zumindest teilweise überschnitten hätten (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 276/04, juris; BGH wistra 1987, 148 ; BGH wistra 1986, 111, Rn. 6; BGH wistra 1984, 187, Rn. 17; BGH, Urteil vom 1. August 1979 - 3 StR 239/79, juris; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 1 StR 10/22, juris, Rn. 6; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. September 1998 - 2 Ss 284/98 -, juris, Rn. 13; Rissing-van Saan, a.a.O., Rn. 102; Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, vor § 52 Rn. 23c; Joecks/Jäger/Randt/Bülte, 9. Aufl. 2022, AO § 370 Rn. 732; Gürtler/Thoma in Göhler, OWiG, vor § 19 Rn. 7 m.w.N.; Gehm, Kompendium Steuerstrafrecht, 3. Aufl. 2017, 1.4.10.2). Denn ob es sich im Sinne des § 19 Abs. 1 OWiG um „dieselbe“ Unterlassung handelt, ist im Hinblick auf die Handlungspflichten zu beurteilen, die durch Unterlassung verletzt worden sind (BGHSt 18, 376, 379). Sind mehrere Pflichten durch dieselbe Handlung zu erfüllen, so ist in ihrer Unterlassung nur eine Handlung im Sinne des § 19 OWiG zu sehen (vgl. BGH a.a.O.). Sind hingegen mehrere Handlungen erforderlich, um mehreren - sei es auch gleichartigen - Pflichten nachzukommen, so sind in ihrer Nichtvornahme in aller Regel mehrere Unterlassungen zu finden, es ist also Tatmehrheit gegeben (BGH a.a.O.). Die Bestimmung der Handlungspflicht ergibt sich aus dem originären, den Verpflichteten treffenden Normbefehl. Ohne Belang ist es hingegen, ob der Verpflichtete eine Vielzahl von eigentlich separaten Handlungspflichten durch eine gemeinsame Delegation - und damit aus seiner Sicht durch eine aktive Handlung (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 26.07.22 - 1 StR 51/22) - erfüllen könnte. Denn wenn er dies nicht getan hat, bleibt es bei den nebeneinander stehenden Handlungspflichten. Die hypothetische Alternative der gemeinsamen Erfüllung ändert nichts an deren Trennbarkeit, so dass die einzelnen Nichterfüllungen tatmehrheitlich nebeneinander stehen. Würde demgegenüber alleine die Option ausreichen, Handlungspflichten gebündelt durch eine Handlung zu erfüllen, würde im Ergebnis zwischen Unterlassungsdelikten fast immer Tateinheit anzunehmen sein. Der Unterlassungstäter kann seine Pflichten in aller Regel dadurch erfüllen, dass er - durch eine Handlung - Dritte mit der Durchführung beauftragt. Stellte man hierauf ab, wäre das Ergebnis insbesondere dann unangemessen, wenn zwischen den Handlungspflichten weder tatsächlich noch aus Sicht des Täters ein Zusammenhang besteht und dieser möglicherweise auch tatsächlich nicht einmal an eine Beauftragung eines Dritten gedacht hat. Aber auch eine näher am Einzelfall und den tatsächlichen Umständen orientierte Bewertung, die etwa darauf abstellte, ob unter den konkreten Bedingungen des Einzelfalles eine Delegation an Dritte naheliegend gewesen wäre und ob deswegen die Entscheidung des Täters, seinen Handlungspflichten nicht nachzukommen, als einheitlicher Tatentschluss zu begreifen ist, würde im Ergebnis nicht zu adäquaten Lösungen führen. Insbesondere würde dies Täter unangemessen privilegieren, die über Macht und Möglichkeiten verfügen, Dritte in Dienst zu nehmen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Juli 1987 - 3 StR 36/87 -, BGHSt 35, 14-21, Rn. 14). Delegationsoptionen wie etwa die Beauftragung eines Bevollmächtigten für die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen oder Lohnsteueranmeldungen (vgl. im Ergebnis BGH, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 StR 207/14, juris; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 276/04, juris, Rn. 7, 17; BGH, Urteil vom 1. August 1979 - 3 StR 239/79, juris, Rn. 5; OLG Saarbrücken wistra 2006, 117, 118) vermögen hiernach ebensowenig wie ein einheitlich gefasster Tatentschluss, verschiedenen Handlungspflichten nicht nachzukommen (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2018 - 1 StR 535/17 -, juris, Rn. 19; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 StR 207/14, juris, Rn. 7; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 276/04, juris, Rn. 17; Rübenstahl in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 370 AO, Rn. 524), Tateinheit zu begründen. Voraussetzung von Tateinheit bei Unterlassungsdelikten ist vielmehr, dass die Handlungspflichten notwendig durch zumindest teilkongruentes Handeln zu erfüllen gewesen wären (Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, vor § 52 Rn. 28; Rissing-van Saan, a.a.O., Rn. 104; vgl. im Ergebnis BGH, Beschl. v. 22.01.181 - StR 535/17, Rn. 19; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 276/04, juris, Rn. 17; BGH, Urteil vom 28. November 1984 - 2 StR 309/84, juris, Rn. 4). Die Rechtsfigur des „uneigentlichen Organisationsdeliktes“ ist in diesem Zusammenhang nicht geeignet, mehrere Einzelakte zu einer einheitlichen Tat zusammenzufassen. Diese kommt nur bei Tatbegehung durch aktives Handeln in Betracht. Ist die Tatbestandsverwirklichung dem aktiven Handeln zuzurechnen und knüpft sie an nur eine untrennbare Aktion an, liegt nur eine Handlung vor. Diese Konstellation ist nicht vergleichbar mit Fällen, in denen mehrere trennbare Unterlassungen nebeneinander stehen. Im ersteren Fall knüpft die Zusammenfassung an einen tatsächlich erfolgten einheitlichen Akt der Organisation an, während im Falle der Unterlassung die Erfüllung der Handlungspflichten durch einen Akt der Organisation nur eine denkbare und hypothetische Alternative darstellt. Eine solche beseitigt nicht die Trennbarkeit, die mangels aktiven Verhaltens, an das angeknüpft werden kann, nicht dem tatsächlichen Geschehen, sondern der rechtlichen Einteilung folgen muss. (b) Auf Basis dieses anerkannten Maßstabes stehen die einzelnen Verstöße gegen § 379 Abs. 2 Nr. 1a AO zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (vgl. auch Talaska in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 68. Lieferung 10.2020, § 379 AO Rn. 615; Reichling in Hüls/Reichling, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2020, § 379 AO Rn. 129). Die den Betroffenen aus § 144 Abs. 1 AO i.V.m. § 9 Abs. 1 OWiG als vertretungsberechtigtes Organ des vertretungsberechtigten Gesellschafters treffenden Aufzeichnungspflichten bezogen sich auf jeden einzelnen Warenausgang und verlangten - jeweils auf diesen begrenzt - die Kundenerfassung. Notwendige Überschneidungen der gebotenen Handlungen lagen hiernach nicht vor. Jeder einzelne Warenempfänger hätte grundsätzlich vom Betroffenen selbst ordnungsgemäß aufgezeichnet werden können bzw. - solange er keine hinreichende Delegation vornahm - müssen. Insoweit liegt es entscheidend anders als in Fällen, in denen an die Verletzung von Aufsichtspflichten durch den Täter angeknüpft wird und in denen bei einheitlicher Verletzung der Aufsichtspflicht Tateinheit angenommen wird (BGH wistra 1986, 111, Rn. 6). Denn hierbei ist bereits die Handlungspflicht originär auf ein einheitliches Handeln ausgerichtet, so dass sie sich auch nur notwendig einheitlich erfüllen lässt. Ohne Relevanz bleibt der Umstand, dass der Betroffene die ihn treffenden einzelnen Aufzeichnungspflichten auch zusammen durch einheitliche Delegation und Überwachung hätte erfüllen können (vgl. hierzu Rätge in Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 144 AO Rn. 5). Entscheidend ist alleine, dass er seine Verpflichtung nicht notwendig durch eine Handlung zu erfüllen hatte. Die Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses gilt auch für die Nebenbetroffene, gegen die nach § 30 Abs. 1 Nrn 1, 3 OWiG Geldbußen festgesetzt worden sind. (3) Unter Berücksichtigung der Einordnung der einzelnen Deliktsverwirklichungen als selbständige materiell-rechtliche Taten sind diese auch als selbständige prozessuale Taten zu bewerten. Der Bestimmung als eigenständige materiell-rechtliche Tat kommt insoweit eine Indizwirkung zu, da sie bereits aufzeigt, dass die einzelnen Deliktsverwirklichungen trennbar sind. Andere Umstände, die zu einer notwendig einheitlichen Behandlung Anlass gäben, liegen nicht vor. Das gilt auch im Falle eines - vom angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich festgestellten, aber naheliegenden - vom Betroffenen zu verantwortenden einheitlichen defizitären betrieblichen Systems, das sich entscheidend auf die Taten ausgewirkt hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. Juli 1987 - 3 StR 36/87 -, BGHSt 35, 14-21, Rn. 14). Entscheidend im vorliegenden Fall ist nicht die Zusammengehörigkeit der vom Betroffenen vorgenommenen aktiven Handlungen - die Einrichtung eines Systems oder Anweisungen an die Mitarbeiter -, sondern die Frage, ob seine Unterlassungen notwendig einheitlich zu betrachten und zu bewerten sind. Eben hieran fehlt es, wie sich bei der Prüfung der materiell-rechtlichen Tatmehrheit gezeigt hat. Anders als etwa bei dem Verhältnis von Umsatzsteuervoranmeldungen eines Jahres zu der dazu gehörigen Umsatzsteuerjahreserklärung (hierzu BGH, Beschluss vom 12. Juni 2013 - 1 StR 6/13 -, juris, Rn. 23) waren die einzelnen Handlungspflichten des Betroffenen aus § 144 AO auch nicht hinsichtlich ihrer rechtlichen Bedeutung innerlich derart miteinander verknüpft, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einzelnen Taten nur in der Zusammenschau richtig gewürdigt werden könnte und aus diesem Grund ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden werden würde. Insbesondere überschneiden sich die einzelnen Aufzeichnungspflichten nicht inhaltlich, denn die Aufzeichnungspflicht hat den jeweiligen einzelnen Warenausgang zum Gegenstand. Die einzelnen Warenausgänge wiederum werden geprägt durch die unterschiedlichen Vertragspartner und die jeweils gelieferte Ware. Auch der Erfolg der einzelnen Taten, die Gefährdung des Steueraufkommens der Warenempfänger, der die Aufzeichnungspflicht des § 144 AO und die Bebußung durch § 379 Abs. 2 Nr. 1a AO durch die Verhinderung von Schwarzein- und -verkäufen entgegenwirken sollen (vgl. BT-Drs. 17/3549 S. 30f.), tritt durch jeden Verkauf ohne Aufzeichnung der Kundendaten ein, und zwar jeweils unterschiedliche Käufer betreffend und ohne Zusammenhänge oder gegenseitige Beeinflussung unter den einzelnen Vorfällen. Verbindendes Element zwischen den einzelnen Verstößen mag aus Sicht des Betroffenen die wiederholte, systematische und - durchaus naheliegend - auch die gewerbsmäßige Begehung gewesen sein; eben dies reicht nach dem oben (1) aufgezeigten Maßstab aber nicht aus, um die materiell-rechtlichen Taten zu einer prozessualen Tat zu verknüpfen. Gleiches muss für einen - naheliegenden - eventuellen einheitlichen Tatentschluss des Betroffenen gelten (a.A. Grötsch in Joecks/Jäger/Randt/Bülte, 9. Aufl. 2022, AO § 370 Rn. 732). Für dieses Ergebnis spricht ergänzend, dass die Annahme einer einheitlichen prozessualen Tat aufgrund der gerade in Fällen der vorliegenden Art dann zu befürchtenden Konturenlosigkeit der Tat verfahrensrechtlich nur schwer zu handhaben wäre. Würde insoweit an die Schaffung eines einheitlichen defizitären Aufzeichnungssystems angeknüpft werden, würde gegebenenfalls eine unüberschaubare Vielzahl von Einzelfällen ohne zeitliche Begrenzung „open-end“ erfasst werden (zur Bedeutung für die materiell-rechtliche Tat vgl. insoweit BGH, Urteil vom 24. März 2022 - 3 StR 375/20 -, juris, Rn. 49; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2022 - 1 StR 460/21 -, juris, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 58/18 -, juris, Rn. 29; vgl. auch Rissing-van Saan a.a.O. vor §§ 52 ff Rn. 37). 2. Verstanden als Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde sind die Anträge zulässig; insbesondere wurden sie fristgerecht erhoben und begründet (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 80 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 341, 344, 345 StPO). 3. Die Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde erweisen sich indes als unbegründet. a) Es ist nicht geboten, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG). aa) Voraussetzung ist, dass der vorliegende Einzelfall Veranlassung bietet, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen und zu festigen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 18. Aufl., § 80 Rn. 3). Die in Rede stehenden Rechtsfragen müssen insbesondere klärungsbedürftig und noch offen, zweifelhaft oder bestritten sowie abstraktionsfähig sein, so dass sie durch Aufstellung abstrakt-genereller Regelungen von praktischer Bedeutung sind (Seitz/Bauer a.a.O. mwN). An diesen Voraussetzungen mangelt es hier. (1) Das gilt zum einen für die Abgrenzung einzelner Taten voneinander. Auf Basis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Unterlassen im Steuerstrafrecht ist vor allem überzeugend geklärt, dass es bei einer Vielzahl von Deliktsverwirklichungen durch Unterlassen darauf ankommt, ob der Täter seine Verhaltenspflichten notwendig durch eine Handlung hätte erfüllen müssen und dass dementsprechend alleine die Möglichkeit, aus einer leitenden Position heraus zu delegieren, mehrfaches Unterlassen nicht zu einer Tat verknüpft (oben 1. b)). (2) Soweit die Verteidigung beanstandet, das Urteil habe hinsichtlich des tatbezogenen Verhaltens des Betroffenen und den die Leichtfertigkeit begründenden Umständen keine hinreichend konkreten Feststellungen getroffen, handelt es sich schon nicht um eine verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage, sondern eine speziell den Einzelfall betreffende Problematik. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Verurteilung keine sachlich-rechtlichen Mängel aufdeckt. Insbesondere tragen die vom Amtsgericht festgestellten Tatsachen den Schuldspruch wegen leichtfertiger Steuergefährdung nach § 379 Abs. 2 Nr.1a AO, begangen durch Unterlassen: (a) Den Betroffenen traf die persönliche Verpflichtung, in jedem einzelnen Fall des Warenausgangs für eine vollständige Aufzeichnung Sorge zu tragen. Die Verpflichtung aus den §§ 144, 379 Abs. 2 Nr. 1a AO richtet sich rechtlich zunächst an den gewerblichen Unternehmer. Voraussetzung der Ahndung ist damit das Vorliegen des besonderen persönlichen Merkmals der Unternehmerschaft. Gem. § 9 Abs. 1 Nrn 1, 2 OWiG ist diese nicht nur für die Unternehmensträgerin - die Nebenbetroffene - anzunehmen, sondern gilt auch für den Betroffenen als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH (vgl. Gürtler/Thoma in Göhler a.a.O. § 9 Rn. 10 m.w.N.). Die aus den genannten Normen folgenden Handlungspflichten unterscheiden sich nicht von denjenigen, die einen Einzelunternehmer träfen. Der Betroffene war hiernach originär Verpflichteter in jedem Einzelfall und nicht etwa darauf beschränkt, Mitarbeiter zu beaufsichtigen. (b) Den Urteilsfeststellungen nach unterließ er es, seiner Verpflichtung zur Aufzeichnung nachzukommen. Weder vervollständigte er die Rechnungen selbst durch eigene aktive Handlungen, noch gelang es ihm, durch Anweisungen an seine Arbeitnehmer Entsprechendes zu veranlassen. (c) Die vom Urteil festgestellten Tatsachen tragen auch die Annahme des Amtsgerichts, der Betroffene habe leichtfertig - mithin mit einer sich aufdrängenden Sorgfaltspflichtwidrigkeit -gehandelt. (aa) Die Aufzeichnungspflichten betrafen den Betroffenen in erster Linie persönlich, so dass er selbst ihre Erfüllung sicherzustellen hatte. Allerdings war es ihm unbenommen, die notwendigen Maßnahmen auf andere Personen, insbesondere seine Arbeitnehmer, zu delegieren. Indes genügte insoweit, um seinen Sorgfaltspflichten zu entsprechen, nicht die einfache Erteilung von Aufträgen. Neben präzisen Handlungsanweisungen und der Einrichtung von Schulungen oblag dem Betroffenen auch die ständige Beaufsichtigung und Kontrolle derjenigen Personen, an die er delegiert hatte. Hierbei erkannten Missständen musste er umgehend entgegentreten und diese beseitigen. (bb) Die Urteilsfeststellungen belegen hinreichend, dass der Betroffene diesen Vorgaben nicht entsprochen hat, sondern in schwerwiegender Weise gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen hat. Dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen lässt sich entnehmen, dass der Betroffene die - eventuelle - Erfüllung der Aufzeichnungspflichten in die Hände seiner für die Kassen zuständigen Mitarbeiter gegeben hatte. Die vom angefochtenen Urteil festgestellten Maßnahmen der Anweisung und Überwachung genügen nicht einmal ansatzweise der gebotenen Sorgfalt. Den Feststellungen nach wurden vor dem die Verurteilung betreffenden Tatzeitraum filialübergreifend in der Zeit von Juni 2013 bis August 2014 in - mindestens - 1.000 Fällen die Namen von Käufern bei Verkaufsvorgängen von (zusammengerechnet) mindestens 250,- EUR nicht erfasst (UA S. 21 ff.). Im Gesamtzeitraum von Juni 2013 bis Juni 2018 wurden sogar - betreffend alle Rechnungssummen - in 92.000 Rechnungen die Namen der Käufer nicht erfasst (UA S. 6). Spätestens anlässlich eines Schreibens des Finanzamtes aus Juli 2014 wurde bei der Nebenbetroffenen überdies bekannt, dass durch die Mitarbeiter an den Kassen Rechnungen an eine Scheinfirma (F………………. Rellingen) ausgestellt worden waren (UA S. 7), was insgesamt mindestens 1.000 Fälle betraf (UA S. 4). Angesichts dieser Sachlage mussten sich dem Betroffenen systemische Mängel in Gestalt weitverbreiteter Versäumnisse seiner Mitarbeiter bis hin zu absichtlichen und mit nicht unerheblicher krimineller Energie begangenen Gesetzesverstößen aufdrängen. Neben gebotenen internen Nachforschungen insbesondere im Hinblick auf die betreffenden Mitarbeiter und deren Ablösung - jedenfalls, soweit diese an absichtlichen Verstößen beteiligt waren - hätte der Betroffene vor allem den gebotenen Aufzeichnungs- bzw. Rechnungsinhalt unmissverständlich verdeutlichen und die Einhaltung seiner Vorgaben anschließend engmaschig kontrollieren müssen. Stattdessen hat er ausweislich der Urteilsgründe (UA 7) lediglich eine Arbeitsanweisung verfasst, die alleine dazu aufforderte, nur an „verzeichnete Kunden“ zu verkaufen. Vorgaben zum gebotenen Inhalt einer Rechnung waren nicht enthalten. Auf Basis der Urteilsfeststellungen hat der Betroffene hiernach seine Pflichten zur Überwachung oder jedenfalls zur Anweisung seiner Mitarbeiter in schwerwiegender Weise verletzt. (3) Soweit das angefochtene Urteil bei der Bemessung der Bußgelder rechtsfehlerhaft sein sollte, weil es sich nicht mit der Frage befasst, ob der Betroffene aufgrund seiner Beteiligung an der Nebenbetroffenen durch die einzelnen Bußgelder der Sache nach doppelt belastet wird, handelt es sich ebenfalls nicht um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Vielmehr besteht Einigkeit, dass eine entsprechende Berücksichtigung zu erfolgen hat (vgl. Gürtler/Thomas in Göhler a.a.O., § 30 Rn. 5a/ 29/35 m.w.N.). Sollte das Urteil dem nicht gerecht geworden sein, handelt es sich um einen einzelfallbezogenen Fehler, der eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen vermag. (4) Klärungsbedürftige Rechtsfragen fallübergreifender Bedeutung zeigt auch der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft nicht auf. Zwar beanstandet die Staatsanwaltschaft überzeugend die dem Teilfreispruch zugrundeliegende Beweiswürdigung. Insbesondere macht sie zutreffend geltend, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung hätte berücksichtigt werden müssen, dass bereits vor dem 02.08.2014 in unterschiedlichen Filialen in einer Vielzahl von Fällen Kundendaten nicht hinreichend aufgezeichnet wurden. Zudem beanstandet sie zu Recht, dass sich vor dem Hintergrund der Vielzahl der abgeurteilten Taten und des hierbei zum Tragen kommenden weitreichenden Systemversagens eine ab August 2017 nicht mehr gegebene Leichtfertigkeit nicht alleine unter Hinweis darauf begründen ließ, dass es „nicht ausgeschlossene“ Änderungen im Kassensystem gegeben habe. Insoweit hätte es jedenfalls einer näheren Darlegung der Änderungen bedurft. Unter Berücksichtigung des außerordentlich langen Zeitraumes des Fehlverhaltens und der Vielzahl der Verstöße einschließlich der Verwendung von Scheinfirmen und des ebenfalls festgestellten offensichtlichen Rechnungssplittings - das keinem anderen Zweck dienen konnte, als eine Steuerhinterziehung der Warenempfänger vorzubereiten - (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 21. Januar 2004 - XI R 3/03 -, BFHE 205, 394, BStBl II 2004, 919, Rn. 42) hätte überdies die sich aufdrängende Frage der Erörterung bedurft, ob dem Betroffenen nicht vielmehr vorsätzliches Verhalten zur Last zu legen ist. Den damit aufgezeigten Lücken in der Beweiswürdigung kommt allerdings keine fallübergreifende Bedeutung zu. b) Eine Zulassung wegen Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) kommt ebenfalls nicht in Betracht. c) Soweit in den Fällen, in denen Geldbußen von mehr als einhundert Euro verhängt worden sind bzw. in denen freigesprochen wurde und wegen der Tat im Bußgeldbescheid eine Geldbuße von mehr als 150,- EUR verhängt wurde, eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu erfolgen hat, liegen auch diese Voraussetzungen nicht vor. aa) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn sonst schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen würden, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. Der Zulassungsgrund kommt insbesondere dann in Betracht, wenn entscheidungserhebliche und zugleich praktisch bedeutsame Rechtsfragen aufgeworfen werden und die Entscheidung befürchten lässt, dass das Tatgericht ohne Zulassung der Rechtsbeschwerde auch künftig von obergerichtlicher Rechtsprechung abweichen wird (vgl. zum Ganzen: Seitz/Bauer aaO. § 80 Rn. 4 ff.). bb) Auch dieser Zulassungsgrund ist nicht gegeben. Im Kern hat sich das Amtsgericht an der obergerichtlichen Rechtsprechung orientiert. Soweit einzelne Rechtsfehler in Rede stehen (siehe etwa oben a) (3)), kommt diesen nicht die Eignung zu, über das angefochtene Urteil hinaus zu wirken.