Entscheidung
1 StR 233/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 233/02 vom 26. September 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. September 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Nack, Dr. Wahl, Schluckebier, Dr. Kolz, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München l vom 22. Oktober 2001 im Fall 1 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung und wegen Vergewaltigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit ihrer auf die Verletzung des § 264 StPO ge- stützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß der erste Vorfall (Fall 1) nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Vergewaltigung geprüft worden ist. Das auf den Fall 1 und den Gesamtstrafenausspruch beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Gegenstand der Verurteilung sind Taten zum Nachteil der Bekannten des Angeklagten, J. S. , am 18. Dezember 2000 (Fall 1) und 20. Dezember 2000 (Fall 2). Zu dem ersten Vorfall vom 18. Dezember 2000 ist festgestellt: - 4 - Die Geschädigte hatte den Angeklagten nach dessen Entlassung aus der Strafhaft in ihre Wohnung aufgenommen. Dabei hatte sie ihm erklärt, er könne nur vorübergehend bei ihr wohnen, da sie eine neue Beziehung mit S. L. eingegangen sei. Nachdem S. L. am Morgen des 18. Dezember 2000 die Wohnung verlassen hatte, kam der Angeklagte ins Schlafzimmer und legte sich neben die Geschädigte ins Bett. Ihrer Aufforde- rung, das Schlafzimmer zu verlassen, kam er nicht nach. Es kam zu einem Kampf im Bett, bei dem der Angeklagte die Geschädigte massiv würgte. Erst als diese zu röcheln begann, löste der Angeklagte den Würgegriff mit den Worten "Ich bring Dich um". Dieser (erste) Teilakt war angeklagt und insoweit hat das Landgericht den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Zu dem weiteren Geschehen ist festgestellt: "Anschließend führte er, gegen den ausdrücklich geäußerten Willen der Geschädigten, mit dieser den Vaginalverkehr aus." Danach verließ der Angeklagte die Wohnung. Die Nicht- aburteilung dieser sexuellen Handlung hat das Landgericht damit begründet, daß "diese Vergewaltigung von der Geschädigten bei der Anzeigeerstattung nicht erwähnt worden und somit nicht Gegenstand der Anklage und des Eröff- nungsbeschlusses" gewesen sei. 2. Die Revision rügt zu Recht einen Verstoß gegen § 264 StPO. a) Nach § 264 StPO ist Gegenstand der Urteilsfindung die in der Ankla- ge bezeichnete Tat, und zwar so, "wie sie sich nach dem Ergebnis der Ver- handlung darstellt." Die Tat als Gegenstand der Urteilsfindung ist der geschichtliche Vor- gang, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluß hinweisen und innerhalb des- - 5 - sen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Hierbei han- delt es sich um einen eigenständigen Begriff; er ist weiter als derjenige der Handlung im Sinne des sachlichen Rechts. Zur Tat im prozessualen Sinn ge- hört - unabhängig davon, ob Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) vorliegt - das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach der Auffas- sung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt. Somit umfaßt der Le- bensvorgang, aus dem die zugelassene Anklage einen strafrechtlichen Vorwurf herleitet, alle damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkomm- nisse, auch wenn diese Umstände in der Anklageschrift nicht ausdrücklich er- wähnt sind (BGH NStZ 1992, 451; NStZ 1995, 46; NStZ-RR 1996, 98; NStZ 1997, 127; NStZ 1997, 446; NStZ 2000, 208; NStZ 2001, 440). Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es auf die Umstände des Ein- zelfalles an. Entscheidend ist, ob zwischen den in Betracht kommenden Ver- haltensweisen - unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung - ein enger sachlicher Zusammenhang besteht; zeitliches Zusammentreffen der ein- zelnen Handlungen ist weder erforderlich noch ausreichend (BGH NStZ 1992, 451). b) Nach diesen Maßstäben kommt in Betracht, daß das Würgen (erster Teilakt) und die "anschließend" verübte sexuelle Handlung (zweiter Teilakt) einen einheitlichen geschichtlichen Lebensvorgang bilden. Wenn, was näherer Feststellungen bedarf, der zweite Teilakt in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zu dem Würgevorgang steht, bilden beide Teilakte eine Tat im Sinne des § 264 StPO. Wenn der Angeklagte den Entschluß zur Ausübung des Geschlechts- verkehrs nicht schon bei der Gewaltausübung im ersten Teilakt gefaßt hätte (dann läge Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB vor), sondern erst - 6 - nach dem Würgevorgang, käme eine - tateinheitlich begangene - Vergewalti- gung durch die beiden anderen in § 177 Abs. 1 StGB bezeichneten Nöti- gungsmittel in Betracht. Dann liegt es nahe, daß er die durch das vorausge- gangene Würgen geschwächte körperliche Konstitution der Geschädigten ganz bewußt zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs ausgenutzt hat. Eine der- artige finale Verknüpfung der vorausgegangenen körperlichen Einwirkung könnte als fortwirkende Gewalt zum einen das Merkmal der Drohung (§ 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB) erfüllen (std. Rspr., vgl. nur BGH NStZ-RR 1996, 203; BGHR StGB § 178 Abs. 1 Drohung 1; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 8; BGH, Beschluß vom 18. November 1997 - 4 StR 546/97). Zum anderen kommt in Betracht, daß der Angeklagte die schutzlose Lage (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB) der Geschädigten ausgenutzt hat (vgl. BGHSt 45, 253; BGH NStZ 1999, 30; NStZ 2000, 419). Aber selbst wenn zwischen dem ersten und dem zweiten Teilakt ein größerer zeitlicher Abstand bestünde, der zur Annahme von Tatmehrheit zwi- schen der gefährlichen Körperverletzung und der Vergewaltigung führen müß- te, läge aufgrund der Gesamtumstände wohl noch eine Tat im prozessualen Sinne vor. - 7 - c) Die Verletzung des § 264 StPO zwingt deshalb zur Aufhebung der Verurteilung im Fall 1. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann der Senat den Schuldspruch nicht selbst ändern; auch eine Aufrechter- haltung von Feststellungen ist nicht möglich. Die danach gebotene Teilaufhe- bung des Urteils führt zugleich zum Wegfall der Gesamtstrafe. Schäfer Nack Wahl Schluckebier Kolz