3 RBs 248/13
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
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1.
Hat der Betroffene durch seinen Verteidiger bereits ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Bußgeldentscheidung eingelegt, können nachfolgende Teilzahlungen des Betroffenen auf die Geldbuße nicht ohne Weiteres als Rücknahme des Rechtsmittels gewertet werden.
2.
Das bloße Schweigen des Betroffenen und seines Verteidigers auf ein Schreiben des Amtsgerichts, in dem das Amtsgericht ankündigt, es werde eine unterbliebene Äußerung als Verzicht auf eine Beschlussbegründung nach § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG werten, stellt keinen Verzicht auf eine Begründung dar.
Der angefochtene Beschluss wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bielefeld zurückverwiesen.