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Entscheidung

3 StR 12/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:060325B3STR12
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:060325B3STR12.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 12/25 vom 6. März 2025 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Krefeld vom 4. Oktober 2024 im Straf- und Maßregel- ausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufge- hoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist der unter rechtlicher Betreuung stehende Angeklagte langjährig an einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10: F20.0) erkrankt. Er verfügt über keine Krankheitseinsicht und wurde bis zu seiner einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in vorliegender Sache am 24. Juli 2024 im Hinblick auf seine Psychose nicht ärztlich behandelt. Zuvor lebte der Angeklagte, der keinen Schul- abschluss erlangte, keine Berufsausbildung absolvierte und staatliche Unterstüt- zung bezog, sozial isoliert und verbrachte seine Zeit nahezu ausschließlich mit dem Anschauen von Videos und Computerspielen im Internet. Vor der urteilsgegenständlichen Tat vom 21. Mai 2023 trat der Angeklagte lediglich einmal strafrechtlich in Erscheinung: Am 7. Mai 2023 zerstörte er durch Steinwürfe zwei Scheiben einer Grundschule. Anschließend schlug er mit einem faustgroßen Stein die Beifahrerscheibe eines an einer Ampel wartenden Pkw ein. Das deshalb wegen des Vorwurfs der Sachbeschädigung betriebene Strafver- fahren stellte die Staatsanwaltschaft Krefeld am 4. Juli 2024 wegen angenom- mener Schuldunfähigkeit des Angeklagten ein. 2. Am Abend des 21. Mai 2023 ging der zu diesem Zeitpunkt akut psycho- tische Angeklagte auf einer Straße in K. schnellen Schrittes von hinten auf einen ihm unbekannten zehnjährigen Jungen zu, der auf dem Heimweg war. Als dieser sich umdrehte, ergriff der Angeklagte das Kind plötzlich und überraschend vorne am T-Shirt. Sodann stieß er das Tatopfer wuchtig so nach hinten, dass es mit dem Hinterkopf gegen eine Wand schlug und zu Boden ging. Dort versetzte der Angeklagte dem Kind mindestens zwei Faustschläge, wobei er in Richtung des Gesichts des Opfers zielte. Dieses hielt sich allerdings abwehrend die Arme 2 3 4 - 4 - vor den Kopf, so dass die Schläge nur diese trafen. Die Fähigkeit des Angeklag- ten, das Unrecht seiner Tat einzusehen, war unbeeinträchtigt. Aufgrund seiner paranoid-schizophrenen Erkrankung war seine Steuerungsfähigkeit bei der Tat erheblich eingeschränkt, jedoch nicht aufgehoben. Als zwei Mädchen, die das Geschehen bemerkten, den Angeklagten an- schrien, ließ er von seinem Opfer ab und entfernte sich. Er konnte in Tatortnähe von Polizeibeamten angetroffen werden, denen gegenüber er einen wahnhaften Eindruck machte. Unter anderem gab er gegenüber den Beamten an, er habe sich von dem Kind verfolgt und bedroht gefühlt. Der Geschädigte erlitt Schmerzen und Schürfwunden am Kopf und rech- ten Zeigefinger. Zudem war er zeitweilig verängstigt. Langfristige Folgen hatte die Tat für ihn nicht. II. 1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Über- prüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des geständigen Angeklagten ergeben. Insbesondere hat die Strafkammer eine Steu- erungsunfähigkeit und damit ein schuldloses Handeln des Angeklagten in Über- einstimmung mit einem psychiatrischen Sachverständigen nicht zuletzt im Hin- blick darauf rechtsfehlerfrei verneint, dass er seine Einwirkung auf das Opfer so- gleich beendete, als er von zwei die Tat beobachtenden Mädchen angeschrien wurde. 2. Dagegen hält der Strafausspruch, wie der Generalbundesanwalt in sei- ner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat, der revisionsrechtlichen Kontrolle nicht stand; er ist zum Nachteil des Angeklagten durchgreifend rechtsfehlerhaft. Denn die Strafkammer hat in die Strafzumessung zu seinen Lasten mit vollem 5 6 7 8 - 5 - Gewicht die Art der Tatausführung eingestellt, und zwar den Umstand, dass er erhebliche Gewalt gegenüber dem Geschädigten anwandte, indem er diesen mit dem Hinterkopf gegen eine Wand stieß und anschließend mit Faustschlägen at- tackierte. Sie hat dabei nicht erkennbar berücksichtigt, dass der Angeklagte bei der Tat in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Die Art der Tatausführung darf einem Angeklagten allerdings nur dann ohne Abstriche straf- schärfend zur Last gelegt werden, wenn sie ihm in vollem Umfang vorwerfbar ist, was bei einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nicht der Fall ist. Da auch der im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich ist, bleibt für eine strafschärfende Berücksichtigung zwar durchaus Raum, jedoch nur nach dem Maß der geminderten Schuld (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 26. Ja- nuar 2024 – 3 StR 157/23, NStZ 2024, 285 Rn. 26; Beschlüsse vom 4. Okto- ber 2023 – 6 StR 405/23, StV 2024, 102 Rn. 3; vom 22. Februar 2023 – 6 StR 35/23, NStZ 2023, 673 Rn. 5; vom 14. September 2021 – 5 StR 186/21, NStZ-RR 2021, 336). 3. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiat- rischen Krankenhaus erweist sich gleichfalls als zum Nachteil des Angeklagten durchgreifend rechtlich defizitär. a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstat(en) aufgrund eines psychi- schen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbege- hung hierauf beruht. Daneben muss – zum Urteilszeitpunkt – eine Wahrschein- lichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden 9 10 - 6 - Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die notwendige Prognose ist auf der Grund- lage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorle- bens (namentlich Art, Häufigkeit und Rückfallfrequenz früherer Taten) sowie der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln und hat sich darauf zu erstre- cken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Täter infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Neben der konkreten Krankheits- und Krimi- nalitätsentwicklung sind die auf die Person des Täters und seine konkrete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren einzustellen, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Straftaten jenseits der Anlass- taten belegen können. Das Tatgericht ist nicht nur zu einer sorgfältigen Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen verpflichtet, sondern auch dazu, die wesentli- chen Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2024 – 1 StR 417/24, juris Rn. 5; Urteile vom 3. September 2024 – 6 StR 155/24, juris Rn. 7; vom 11. Juli 2024 – 3 StR 65/24, juris Rn. 24; Beschluss vom 14. Februar 2024 – 2 StR 341/23, juris Rn. 14; Urteile vom 8. September 2022 – 3 StR 25/22, StV 2023, 387 Rn. 9; vom 17. Februar 2022 – 4 StR 380/21, NStZ-RR 2022, 173, 174). b) Hieran gemessen ist die Gefährlichkeitsprognose nicht tragfähig be- gründet. Auf die weiteren Beanstandungen in der Antragsschrift des Generalbun- desanwalts kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht an. 11 - 7 - aa) Die Strafkammer ist – den Ausführungen und der Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen folgend – zu der Feststellung gelangt, weitere, der urteilsgegenständlichen Anlasstat vergleichbare und damit im Sinne des § 63 StGB erhebliche Delikte seien von dem Angeklagten zu erwarten. Denn die psy- chische Erkrankung bestehe fort, der Angeklagte sei nicht krankheits- und behandlungseinsichtig, zeige eine ausgesprochene Negativsymptomatik, die mit Psychopharmaka nur schlecht zu behandeln sei, und lebe sozial zurückgezogen. Er beschränke seine Aktivitäten im Wesentlichen darauf, sich im Internet Videos anzusehen und am Computer zu spielen. Die Anlasstat zeige, dass der Ange- klagte „die Schwelle der Phantasie überschritten“ habe, wodurch das Risiko für künftige Gewalttaten massiv erhöht sei. Zudem manifestiere sich auch in den Steinwürfen wenige Wochen vor der Anlasstat ein erhebliches Gewaltpotential des Angeklagten. bb) Bei seinen – insgesamt äußerst knapp gehaltenen – Erörterungen zur Gefahrenprognose hat das Landgericht allerdings nicht erkennbar berücksichtigt, dass der langjährig an einer unbehandelten paranoiden Schizophrenie leidende Angeklagte vor Mai 2023 nicht strafrechtlich in Erscheinung trat und bis dahin auch sonst keine Ereignisse zu verzeichnen waren, die auf eine krankheitsbe- dingte Neigung zu Gewaltdelinquenz hindeuten könnten; zumindest teilen die Ur- teilsgründe Derartiges nicht mit. Änderungen des Krankheitsbildes und der Le- bensumstände des Angeklagten gab es ausweislich der Feststellungen der Straf- kammer im unmittelbaren Vorfeld der Taten vom Mai 2023 nicht (vgl. zur Prog- noserelevanz und Erörterungsbedürftigkeit bisheriger Straffreiheit BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2024 – 4 StR 408/24, juris Rn. 13; vom 3. Septem- ber 2024 – 6 StR 155/24, juris Rn. 11; vom 13. August 2024 – 4 StR 301/24, NStZ-RR 2024, 337, 338; vom 19. September 2023 – 3 StR 229/23, StV 2024, 234 Rn. 22; Urteil vom 8. September 2022 – 3 StR 25/22, StV 2023, 387 Rn. 9; 12 13 - 8 - Beschluss vom 11. Juli 2019 – 1 StR 253/19, StV 2021, 221 Rn. 5; MüKoStGB/ van Gemmeren, 4. Aufl., § 63 Rn. 62 mwN). Zudem trat der Angeklagte nach der Anlasstat und bis zum Urteil der Straf- kammer, mithin während eines Zeitraumes von etwa einem Jahr und vier Mona- ten, nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung; insbesondere kam es ausweislich der Urteilsgründe in diesem Zeitraum zu keiner neuen Gewalttat. Dieser Befund, der grundsätzlich geeignet ist, der Annahme einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades für zukünftige Gewalttaten des Angeklagten zu widerstreiten, hätte von der Strafkammer ebenfalls fundiert erörtert werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2023 – 3 StR 229/23, StV 2024, 234 Rn. 22); auch hieran ermangelt es. Zwar hat die Strafkammer in den Urteilsgründen ausgeführt, der Umstand, dass der Angeklagte zwischen der Anlasstat und dem Urteilszeitpunkt keine wei- teren Taten beging, sei maßgeblich darauf zurückzuführen, dass er in dieser Zeit überwiegend in stationärer Behandlung beziehungsweise untergebracht gewe- sen sei. Das jedoch lässt sich dem Urteil, wie der Generalbundesanwalt zu Recht moniert, nicht nachvollziehbar entnehmen. Es ist lediglich im Rubrum der Urteils- urkunde vermerkt, dass der Angeklagte aufgrund eines Unterbringungsbefehls der Strafkammer vom 17. Juli 2024 am 24. Juli 2024 festgenommen worden ist und sich seither in einstweiliger Unterbringung in einem psychiatrischen Kran- kenhaus befindet. Angaben zu der – erheblichen – Zeit zwischen der Anlasstat (21. Mai 2023) und der Unterbringung nach § 126a StPO lassen die Urteilsgründe vermissen. Hinzu kommt, dass die Strafkammer sich nicht erkennbar mit dem Verhal- ten des Angeklagten in der einstweiligen Unterbringung nach der Anlasstat, ins- besondere mit etwaigem fremdaggressiven Handeln dort, auseinandergesetzt 14 15 16 - 9 - hat. Dieses ist jedoch grundsätzlich prognoserelevant und damit gleichfalls erör- terungsbedürftig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2019 – 1 StR 253/19, StV 2021, 221 Rn. 6; vom 30. Mai 2018 – 1 StR 36/18, juris Rn. 30; vom 10. Juni 2015 – 1 StR 190/15, juris Rn. 18; vom 30. Juli 2014 – 4 StR 183/14, juris Rn. 6; MüKoStGB/van Gemmeren, 4. Aufl., § 63 Rn. 66). c) Auch die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus bedarf daher einer neuen Verhandlung und Entscheidung. 4. Der Senat hebt die zum Straf- und Maßregelausspruch jeweils getroffe- nen Feststellungen mit auf, um dem neuen Tatgericht eine in sich stimmige und widerspruchsfreie Gesamtentscheidung hinsichtlich der Strafe und einer Unter- bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu ermöglichen. Prof. Dr. Schäfer Dr. Hohoff Dr. Anstötz Dr. Kreicker Dr. Voigt Vorinstanz: Landgericht Krefeld, 04.10.2024 - 21 KLs - 6 Js 1178/23 - 10/24 17 18