Leitsatz: 1. Erhebt der freiwillig durch ordentliche Kündigung aus einer GmbH & Co. KG ausscheidende Kommanditist eine Beschlussmängelklage, so bleibt hinsichtlich der auf einer Gesellschafterversammlung vor dem Inkraftttreten des MoPeG zum 01.01.2024 getroffenen Gesellschafterbeschlüsse die allgemeine, nicht fristgebundene, mangels abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelungen gegen die übrigen Gesellschafter zu richtende Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO statthaft. 2. Demgegenüber ist für die Klage gegen die auf einer nach dem 01.01.2024 stattfindenden Gesellschafterversammlung gefassten Gesellschafterbeschlüsse die insoweit gegen die GmbH & Co. KG zu richtende und innerhalb einer Dreimonatsfrist zu erhebende Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage nach neuer Rechtslage gemäß §§ 110 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, 112, 113, 114, 161 Abs. 2 HGB statthaft, auch wenn der Inhalt der Beschlüsse lediglich in der Bestätigung der in der vor dem 01.01.2024 erfolgten früheren Gesellschafterversammlung getätigten Beschlüsse besteht. 3. Im Rahmen der nach den Grundsätzen der subjektiven Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung des Gesellschaftsvertrags einer GmbH & Co. KG ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesellschaftsvertrag nach deren Ergebnis regelt, dass der freiwillig ausscheidende Gesellschafter kein Stimmrecht und kein Teilnahmerecht in einer Gesellschafterversammlung hat, in der über die Frage der Fortsetzung der Gesellschaft durch die übrigen Gesellschafter beschlossen werden soll. 4. Der Komplementär-GmbH wird mit der Entscheidung über die Nichtfortführung der GmbH & Co. KG regelmäßig nicht der satzungsmäßige Geschäftszweck entzogen. Gegenstand einer Komplementär-GmbH ist zwar regelmäßig die Geschäftsführung und Verwaltung der Kommanditgesellschaft. Hierbei handelt es sich aber nicht um einen Selbstzweck; vielmehr hängt der Unternehmensgegenstand der Komplementär-GmbH naturgemäß vom Betrieb der Kommanditgesellschaft ab. Die Berufung des Klägers gegen das am 10.09.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen (Az.: 21 O 21/24) wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Gründe: A. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen über die Nichtfortführung und Liquidation einer Kommanditgesellschaft. Die Beklagte zu 1 ist eine Kommanditgesellschaft. Geschäftsgegenstand ist die Verwaltung und Vermietung von Immobilien. Komplementärin ist die Beklagte zu 3, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie hält keinen Geschäftsanteil. Kommanditisten sind der Kläger (bis zum 31.12.2024), die Beklagte zu 2 und der Beklagte zu 4 mit einem Geschäftsanteil von jeweils einem Drittel. Diese sind auch die Gesellschafter der Komplementär-GmbH mit einem Geschäftsanteil von jeweils einem Drittel (Anlage K 8). Geschäftsführer der Komplementärin sind die Beklagte zu 2 und der Beklagte zu 4. Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1 (Anlage K 1) regelt u. a.: „§ 6 Gesellschafterbeschlüsse (1) Gesellschafterbeschlüsse werden in der Regel in der Gesellschafterversammlung gefaßt. Der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter sich schriftlich, fernschriftlich, durch Telekopie oder telegrafisch mit dem zu fassenden Beschluß einverstanden erklären oder durch Stimmabgabe an der Beschlußfassung teilnehmen. (2) Die Gesellschafterversammlung ist beschlußfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen worden ist und Gesellschafter anwesend oder vertreten sind, auf die mindestens 75% der Stimmen aller stimmberechtigten Gesellschafter entfallen. Erweist sich eine Gesellschafterversammlung als beschlußunfähig, so hat die GmbH unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung einzuberufen. (3) Die Gesellschafterbeschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit nicht eine zwingende gesetzliche Vorschrift oder dieser Gesellschaftsvertrag eine andere Mehrheit vorsehen. Je EUR 500,00 der Komman-diteinlage eines Gesellschafters gewähren eine Stimme. Die GmbH ist vom Stimmrecht ausgeschlossen. (4) In folgenden Fällen ist ein einstimmiger Gesellschafterbeschluß erforderlich: (a) Änderung des Gesellschaftsvertrages; (b) Aufnahme von Gesellschaftern; (c) Verschmelzung, Spaltung oder Umwandlung der Rechtsform der Gesellschaft; (d) Einbringung des Vermögens der Gesellschaft oder wesentlicher Teile davon in ein anderes Unternehmen gegen Gewährung von Anteilen; (e) Veräußerung des Unternehmens der Gesellschaft im Ganzen; (f) Auflösung der Gesellschaft.“ (…) „§ 11 Kündigung (1) Jeder Gesellschafter kann das Gesellschaftsverhältnis schriftlich mit einer Frist von 12 Monaten jeweils zum Schluß eines 10. Geschäftsjahres — erstmals jedoch zum 31.12.2014 — kündigen. Ohne an die vorbezeichneten Fristen und Termine gebunden zu sein, kann jeder Gesellschafter das Gesellschaftsverhältnis kündigen, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des § 133 HGB vorliegt. (2) Der kündigende Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus, die von den übrigen Gesellschaftern unter der bisherigen Firma fortgeführt wird. Dies gilt nicht, wenn die übrigen Gesellschafter vor Ablauf der Kündigungsfrist bzw. innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Erklärung einer fristlosen Kündigung einstimmig beschließen, die Gesellschaft nicht fortzusetzen. In diesem Fall wird die Gesellschaft aufgelöst und unter Beteiligung des Kündigenden liquidiert. (3) (…)“ Der Gesellschaftervertrag der Beklagten zu 3 (Anlage K 2) enthält u.a. folgende Regelungen: „§ 2 Gegenstand des Unternehmens Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist die Geschäftsführung und Verwaltung der Kommanditgesellschaft unter der Firma "W. Immobilien GmbH und Co KG. (…)“ § 6 Gesellschafterbeschlüsse (1) Gesellschafterbeschlüsse werden in der Regel in der Gesellschafterversammlung gefaßt. Der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter sich schriftlich, fernschriftlich, durch Telekopie oder telegrafisch mit dem zu fassenden Beschluß einverstanden erklären oder durch Stimmabgabe an der Beschlußfassung teilnehmen. (2) Die Gesellschafterversammlung ist beschlußfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen worden ist und Gesellschafter anwesend oder vertreten sind, auf die mindestens 75% der Stimmen aller stimmberechtigten Gesellschafter entfallen. Erweist sich eine Gesellschafterversammlung als beschlußunfähig, so haben die Geschäftsführer unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung einzuberufen. Diese Gesellschafterversammlung ist hinsichtlich der Gegenstände, die auf der Tagesordnung der beschlußunfähigen Gesellschafterversammlung standen, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Gesellschafter beschlußfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. (3) Die Gesellschafterbeschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit nicht eine zwingende gesetzliche Vorschrift oder dieser Gesellschaftsvertrag eine andere Mehrheit vorsieht. Je EUR 500,00 eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. (4) In folgenden Fällen ist ein einstimmiger Gesellschafterbeschluß erforderlich: (a) Änderung des Gesellschaftsvertrages; (b) Erwerb, Veräußerung oder Beendigung einer Beteiligung an einer anderen Gesellschaft; (c) Verschmelzung, Spaltung oder Umwandlung der Rechtsform der Gesellschaft, (d) Einbringung des Vermögens der Gesellschaft oder wesentlicher Teile davon in ein anderes Unternehmen gegen Gewährung von Anteilen; (e) Veräußerung des Unternehmens der Gesellschaft im Ganzen (f) Auflösung der Gesellschaft .“ Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 18.12.2023 (Anlage K 3) unter Bezug auf § 11.1 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1 seine Beteiligung mit Wirkung zum 31.12.2024. Hierbei handelte es sich um den Schluss eines 10. Geschäftsjahres. Am 21.12.2023 fassten die Beklagten zu 2, 3 und 4 ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 (Anlage K 4) folgenden Beschluss: „ Die gemäß § 11 (2) übrigen Gesellschafter - Frau U. W.-B. als Kommandistin, - Herr E. W. als Kommanditist und - die W. Grundstücks- und Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung als Komplementärin beschließen heute, am 21.12.2023, einstimmig gemäß § 11 (2) des Gesellschaftsvertrages, die Gesellschaft nicht fortzusetzen. Die Gesellschaft wird dementsprechend unter Beteiligung des Kommanditisten D. W. liquidiert. “ Der Kläger war nicht zu der Gesellschafterversammlung eingeladen worden. Die Beklagten zu 2 und 4 gaben die Stimme für die Beklagte zu 3 ab, ohne zuvor einen Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 3 herbeizuführen. Die Beklagte zu 3, vertreten durch den Beklagten zu 4, lud mit Schreiben vom 07.02.2024 (Anlage K 5) zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 am 04.03.2024 ein. Die Gesellschafterversammlung fand statt. Anwesend waren u.a. der Kläger (D. W.) und der Beklagte zu 4 (E. W.), welcher auch die Beklagte zu 2 (U. W.-B.) rechtsgeschäftlich und die Beklagte zu 3 organschaftlich vertrat. Der Kläger verlas eine Erklärung (Anlage K 7). An den nachfolgenden Abstimmungen nahm die Beklagte zu 3 nicht teil. Der Kläger, die vertretene Beklagte zu 2 und der Beklagte zu 4 fassten am 04.03.2024 ausweislich des Protokolls (Anlage K 6) folgende Beschlüsse: „Tagesordnungspunkte 2 Mit den Stimmen von U. W.-B. (18 von 54, per Vollmacht) und E. W. (18 von 54) und gegen die Stimmen von D. W. (18 von 54) wird vorsorglich der Beschluss der übrigen Gesellschafter vom 21.12.2023 gemäß § 11 (2) der Satzung mit 66,66% aller Stimmen bestätigt: Die Gesellschaft wird aufgelöst und liquidiert. Der Beschluss vom 21.12.2023 wurde gefasst, nachdem Herr D. W. mit Schreiben vom 18.12.2023 die Kündigung seiner Kommanditbeteiligung zum Ende des Jahres 2024 erklärt hatte. Tagesordnungspunkt 3 Mit den Stimmen von U. W.-B. (18 von 54, per Vollmacht) und E. W. (18 von 54) und gegen die Stimmen von D. W. (18 von 54) wird die Komplementär-GmbH mit 66,66 % aller Stimmen zur einzelvertretungsberechtigten und alleinigen Liquidatorin bestellt. Tagesordnungspunkt 4 Mit den Stimmen von U. W.-B. (18 von 54, per Vollmacht) und E. W. (18 von 54) und gegen die Stimmen von D. W. (18 von 54) wird die Komplementär-GmbH mit 66,66 % aller Stimmen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Tagesordnungspunkt 5 Mit den Stimmen von U. W.-B. (18 von 54, per Vollmacht) und E. W. (18 von 54) und gegen die Stimmen von D. W. (18 von 54) werden die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Frau U. W.-B. und Herr E. W. mit 66,66 % aller Stimmen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.“ Der Kläger hat mit der – zunächst nur gegen die Beklagte zu 1 gerichteten, am 20.03.2024 beim Landgericht eingegangen und der Beklagten zu 1 am 30.03.2024 zugestellten – Klage im Wesentlichen vorgetragen, der Gesellschafterbeschluss vom 21.12.2023 sei nichtig bzw. unwirksam. Er, der Kläger, sei zu der Gesellschafterversammlung nicht eingeladen worden, obwohl er trotz seines fehlenden Stimmrechts ein Teilnahmerecht gehabt habe. Er hätte in der Versammlung seinen Standpunkt darlegen können; dieses Recht sei ihm genommen worden. Außerdem habe die Beklagte zu 3 ihre Stimme nicht wirksam abgegeben, weil sie den nach § 6 Abs. 4 lit. b ihres Gesellschaftsvertrags erforderlichen Zustimmungsbeschluss nicht gefasst habe. Die Beklagten zu 2 und zu 4 hätten daher als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt. Alle Gesellschafter hätten gewusst, dass der Zustimmungsbeschluss gefehlt habe und die Beklagen zu 2 und zu 4 ohne Vertretungsmacht gehandelt hätten, was ein rechtsmissbräuchliches, kollusives Zusammenwirken sei. Die Übernahme der Liquidatorenstellung durch die Beklagte zu 3 sei von ihrem Gesellschaftsvertrag nicht gedeckt. Es handele sich um eine Satzungsänderung, die gemäß § 6 Abs. 4 lit. a ihres Gesellschaftsvertrags eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafter bedürfe. Dieser sei ebenfalls nicht gefasst worden. Die Gesellschafterbeschlüsse vom 04.03.2024 seien aus denselben Gründen nichtig bzw. unwirksam. Der unter TOP 2 gefasste Bestätigungsbeschluss sei nichtig, weil der zu bestätigende Beschluss selbst nichtig sei. Außerdem habe die Beklagten zu 3 keine wirksame Stimme abgeben können, weil der Zustimmungsbeschluss weiterhin gefehlt habe. Die unter TOP 3, 4 und 5 gefassten Beschlüsse seien zudem nichtig, weil die Beklagte zu 1 fortbestehe. Der Kläger hat die Klage mit Schriftsatz vom 29.05.2024, der am selben Tag beim Landgericht eingegangen ist, auf die Beklagten zu 2 bis 4 erweitert. Die Klageerweiterung ist den Beklagten zu 2 bis 4 am 01.06.2024 zugestellt worden. Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt: „1. Es wird festgestellt, dass der folgende in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 21.12.2023 gefasste Beschluss nichtig ist: „ Die gem. § 11 Abs. 2 übrigen Gesellschafter - Frau U. W.-B. als Kommandistin, - Herr E. W. als Kommanditist und - die W. Grundstücks- und Verwaltungsgesellschaft mbH als Komplementärin beschließen heute, am 21.12.2023, einstimmig gem. § 11(2) des Gesellschaftsvertrags, die Gesellschaft nicht fortzusetzen. Die Gesellschaft wird dementsprechend unter Beteiligung des Kommanditisten D. W. liquidiert. “ Hilfsweise – für den Fall, dass der vorstehende Antrag Ziff. 1 auf Nichtigkeitsfeststellung abgewiesen wird – wird beantragt: Der folgende in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 21.12.2023 gefasste Beschluss wird für nichtig erklärt: „ Die gem. § 11 Abs. 2 übrigen Gesellschafter - Frau U. W.-B. als Kommanditistin - Herr E. W. als Kommanditist und - die W. Grundstücks- und Verwaltungsgesellschaft mbH als Komplementärin beschließen heute, am 21.12.2023, einstimmig gem. § 11(2) des Gesellschaftsvertrags, die Gesellschaft nicht fortzusetzen. Die Gesellschaft wird dementsprechend unter Beteiligung des Kommanditisten D. W. liquidiert. “ 2. Es wird festgestellt, dass die folgenden in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 04.03.2024 gefassten Beschlüsse nichtig sind: a) „Zu TOP 2 Mit den Stimmen von U. W.-B. (18 von 54, per Vollmacht) und E. W. (18 von 54) und gegen die Stimmen von D. W. (18 von 54) wird vorsorglich der Beschluss der übrigen Gesellschafter vom 21.12.2023 gem. § 11(2) der Satzung mit 66,66 % aller Stimmen bestätigt. Die Gesellschaft wird aufgelöst und liquidiert. Der Beschluss vom 21.12.2023 wurde gefasst, nachdem Herr D. W. mit Schreiben vom 18.12.2023 die Kündigung seiner Kommanditbeteiligung zum Ende des Jahres 2024 erklärt hatte. b) Zu TOP 3 Mit den Stimmen von U. W.-B. (18 von 54, per Vollmacht) und E. W. (18 von 54) und gegen die Stimmen von D. W. (18 von 54) wird die Komplementär-GmbH mit 66,66 % aller Stimmen zur einzelvertretungsberechtigten und alleinigen Liquidatorin bestellt. c) Zu TOP 4 Mit den Stimmen von U. W.-B. (18 von 54, per Vollmacht) und E. W. (18 von 54) und gegen die Stimmen von D. W. (18 von 54) wird die Komplementär- GmbH mit 66,66 % aller Stimmen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. d) Zu TOP 5 Mit den Stimmen von U. W.-B. (18 von 54, per Vollmacht) und E. W. (18 von 54) und gegen die Stimmen von D. W. (18 von 54) werden die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Frau U. W.-B. und Herr E. W. mit 66 % aller Stimmen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.“ Hilfsweise – für den Fall, dass die vorstehenden Anträge Ziff. 2 a) bis d) auf Nichtigkeitsfeststellung abgewiesen werden – wird beantragt: Die folgenden in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 04.03.2024 gefassten Beschlüsse werden für nichtig erklärt: a) „Zu TOP 2 Mit den Stimmen von U. W.-B. (18 von 54, per Vollmacht) und E. W. (18 von 54) und gegen die Stimmen von D. W. (18 von 54) wird vorsorglich der Beschluss der übrigen Gesellschafter vom 21.12.2023 gem. § 11(2) der Satzung mit 66,66 % aller Stimmen bestätigt. Die Gesellschaft wird aufgelöst und liquidiert. Der Beschluss vom 21.12.2023 wurde gefasst, nachdem Herr D. W. mit Schreiben vom 18.12.2023 die Kündigung seiner Kommanditbeteiligung zum Ende des Jahres 2024 erklärt hatte. b) Zu TOP 3 Mit den Stimmen von U. W.-B. (18 von 54, per Vollmacht) und E. W. (18 von 54) und gegen die Stimmen von D. W. (18 von 54) wird die Komplementär-GmbH mit 66,66 % aller Stimmen zur einzelvertretungsberechtigten und alleinigen Liquidatorin bestellt. c) Zu TOP 4 Mit den Stimmen von U. W.-B. (18 von 54, per Vollmacht) und E. W. (18 von 54) und gegen die Stimmen von D. W. (18 von 54) wird die Komplementär-GmbH mit 66,66 % aller Stimmen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. d) Zu TOP 5 Mit den Stimmen von U. W.-B. (18 von 54, per Vollmacht) und E. W. (18 von 54) und gegen die Stimmen von D. W. (18 von 54) werden die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Frau U. W.-B. und Herr E. W. mit 66 % aller Stimmen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.“ Die Beklagten haben vor dem Landgericht beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben in erster Instanz im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte zu 1 sei teilweise nicht passivlegitimiert, weil sich die Beschlussmängelklage gegen den Gesellschafterbeschluss vom 21.12.2023 nach der alten Rechtslage richte. Dieser Gesellschafterbeschluss sei wirksam. Der Kläger habe nicht zur Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 eingeladen werden müssen, weil § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1 keinen Beschluss der Gesellschafterversammlung, sondern nur der „übrigen Gesellschafter“ ohne den kündigenden Gesellschafter voraussetze. Die Kompetenz, über die Nichtfortführung der Gesellschaft zu entscheiden, werde nach dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck der Regelung den übrigen Gesellschaftern zugewiesen. Die Stimmabgabe der Beklagten zu 3 sei ordnungsgemäß. Die Vertretung der Komplementär-GmbH erfolge ausnahmslos durch den Geschäftsführer. Die Geschäftsführungsmaßnahme erfordere keinen Zustimmungsbeschluss. Etwaige interne Beschränkungen beträfen ohnehin nicht das Außenverhältnis. Der Vorwurf der Kollusion sei unbegründet. Der Kläger habe die für ein kollusives Zusammenwirken erforderliche arglistige Schädigung nicht schlüssig dargelegt. Außerdem habe die Gesellschaft keinen Nachteil erlitten. Die Beklagte zu 3 hätte nicht mitstimmen dürfen, weil sie kein Stimmrecht gehabt habe. Die Stimmabgabe sei allerdings nicht kausal für den Gesellschafterbeschluss gewesen. Der Beschluss sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden, weil § 6 Abs. 4 lit. b des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 3 nicht einschlägig sei. Auch die Gesellschafterbeschlüsse vom 04.03.2024 seien wirksam gefasst worden. Der Kläger sei zu der Versammlung am 04.03.2024 eingeladen worden. Die Einwendungen des Klägers griffen daher nicht. Da die Gesellschaft wirksam aufgelöst worden sei, seien die unter TOP 3, 4 und 5 gefassten Beschlüsse weder nichtig noch anfechtbar. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Klageantrag zu 1 sei unzulässig, soweit er sich gegen die Beklagte zu 1 richte. Die Beschlussmängelklage gegen den Gesellschafterbeschluss vom 21.12.2023 richte sich nach der alten Rechtslage, weshalb sie nicht mit der Gesellschaft, sondern mit den Gesellschaftern auszutragen sei. Der Klageantrag zu 1 sei nur zulässig, soweit er sich gegen die Beklagten zu 2, 3 und 4 richte. Statthafte Klageart sei die allgemeine Feststellungsklage. Eine Klagefrist gebe es nicht. Der Klageantrag zu 1 sei aber unbegründet. Der Kläger habe nicht zur Gesellschafterversammlung am 21.12.2023 geladen werden müssen, weil er nicht zu den „übrigen Gesellschaftern“ i.S.v. § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1 gehöre. Nach dem Wortlaut dieser Regelung sei der kündigende Gesellschafter von der Abstimmung ausgeschlossen. Hierbei handele es sich um eine Spezialregelung zu § 6 Abs. 4 lit. f des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1. Auch die systematische Stellung der Regelung spreche dafür, dass kein Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich sei. Eine solche Regelung sei auch zulässig, weil § 130 Abs. 1 HGB disponibel sei. Die Stimmabgabe der Beklagten zu 3 sei nicht unwirksam. Die Ausübung der Rechte der Komplementär-GmbH sei Teil der Geschäftsführung. Beschränkungen im Innenverhältnis hätten keine Auswirkung im Außenverhältnis (§ 37 Abs. 2 GmbHG). Die Stimmabgabe der Beklagten zu 3 sei auch nicht wegen eines kollusiven Zusammenwirkens der Beklagten zu 2 und 4 mit der personengleichen Geschäftsführung der Beklagten zu 3 unwirksam. Es fehle an einem vertraglichen Zusammenwirken dieser Personen. Die Abstimmung der übrigen Gesellschafter stehe einer Abstimmung in einer Gesellschafterversammlung rechtlich gleich. Die Stimmabgaben der übrigen Gesellschafter passten nicht zu den Wertungen des kollusiven Zusammenwirkens bei vertraglichen Bindungen. Selbst wenn das anders beurteilt werde, stehe nicht fest, dass die Beklagten zu 2 und 4 das Überschreiten des rechtlichen Dürfens der Geschäftsführung erkannt und mit Schädigungsabsicht gegenüber der Beklagten zu 3 gehandelt hätten. Damit könne dahinstehen, ob die Beklagte zu 3 überhaupt stimmberechtigt gewesen sei. Der Klageantrag zu 2 sei unzulässig, soweit er sich gegen die Beklagten zu 2, 3 und 4 richte. Die Beschlussmängelklage gegen die Gesellschafterbeschlüsse vom 04.03.2024 richte sich nach der neuen Rechtslage in §§ 113 Abs. 2 Satz 1 und 114 Satz 1 HGB. Der Klageantrag zu 2 sei nur zulässig, soweit er sich gegen die Beklagte zu 1 richte. Die dreimonatige Klagefrist sei gewahrt. Der Klageantrag zu 2 sei „im Wesentlichen“ (gemeint: vollständig) unbegründet. Da die Beschlüsse vom 04.03.2024 nur für den Fall ergangen seien, dass die Beschlüsse vom 21.12.2023 nur mit Ladung des Klägers hätten erfolgen dürfen und daher unwirksam seien, könne der Klageantrag zu 2 aus den vorstehenden Ausführungen keinen Erfolg haben. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel im Wesentlichen weiterverfolgt, allerdings den Berufungsantrag zu 1 auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses vom 21.12.2023 nur noch gegen die Beklagten zu 2 bis 4 und den Berufungsantrag zu 2 auf Feststellung der Nichtigkeit der Gesellschafterbeschlüsse vom 04.03.2024 nur noch gegen die Beklagte zu 1 richtet. Zur Begründung trägt er vor, das Landgericht habe unzutreffend angenommen, dass er zur Gesellschafterversammlung am 21.12.2023 nicht hätte geladen werden müssen. Bereits die wörtliche Auslegung des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1 spreche gegen die Annahme des angefochtenen Urteils. Ein Beschluss der „übrigen Gesellschafter“ bedeute nach dem Wortsinn, dass nur die „übrigen Gesellschafter“ ein Stimmrecht hätten, nicht aber, dass der ausscheidende Gesellschafter an der Gesellschafterversammlung nicht teilnehmen dürfte. Es sei auch nach dem Sinn und Zweck des Gesellschaftsvertrags zwingend erforderlich, dass der kündigende Gesellschafter an der Gesellschafterversammlung teilnehmen und seine Argumente vorbringen könne. Der Beschluss sei zudem nichtig, weil kein Zustimmungsbeschluss der Beklagten zu 3 vorgelegen habe. Gemäß § 6 Abs. 4 lit. b der Satzung der Beklagten zu 3 bedürfe die „Beendigung einer Beteiligung“ bei der Komplementärin eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses. Die Entscheidung, die Kommanditgesellschaft nicht fortzusetzen, sondern aufzulösen, sei ein solcher Fall mit der Folge, dass der Geschäftsführer der Beklagten zu 3 bei der Abgabe seiner Stimme durch den Zustimmungsvorbehalt beschränkt gewesen sei. Die Ansicht des Landgerichts, eine Beschränkung im Innenverhältnis habe keine Auswirkung auf das Außenverhältnis, sei unzutreffend. Allen Beteiligten sei der Gesellschaftsvertrag bekannt. Die Regeln der §§ 104 ff. BGB seien auf die Beschlussfassung zu übertragen. Die Parteien hätten den Beschluss kollusiv herbeigeführt. Rechtsfolge sei mithin, dass die rechtsmissbräuchliche Stimmabgabe, deren Zählung und der Beschluss nichtig seien. Der Abstimmungsfehler sei kausal gewesen, weil die Beklagte zu 3 bei dem nach § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1 zu fassenden Beschluss stimmberechtigt gewesen sei. Nach dem Wortlaut sei die Beklagte zu 3 Teil der „übrigen Gesellschafter“. Auch nach dem Sinn und Zweck habe die Beklagte zu 3 ein Stimmrecht, denn sie trage als Komplementärin das Risiko der Fortführung der Kommanditgesellschaft. Der nichtige Beschluss könne durch den Bestätigungsbeschluss vom 04.03.2024 nicht geheilt werden. Der Berufungsantrag zu 2 sei aus den gleichen Gründen begründet. Der Kläger beantragt: „1. Das Urteil des Landgerichts Hagen vom 10.09.2024, Az. 21 O 21/24, wird abgeändert.“ Außerdem beantragt er gegen die Beklagten zu 2 bis 4: „2. Es wird festgestellt, dass der folgende in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 21.12.2023 gefasste Beschluss nichtig ist: „ Die gem. § 11 Abs. 2 übrigen Gesellschafter - Frau U. W.-B. als Kommandistin, - Herr E. W. als Kommanditist und - die W. Grundstücks- und Verwaltungsgesellschaft mbH als Komplementärin beschließen heute, am 21.12.2023, einstimmig gem. § 11(2) des Gesellschaftsvertrags, die Gesellschaft nicht fortzusetzen. Die Gesellschaft wird dementsprechend unter Beteiligung des Kommanditisten D. W. liquidiert. “ Hilfsweise – für den Fall, dass der vorstehende Antrag Ziff. 1 auf Nichtigkeitsfeststellung abgewiesen wird – wird beantragt: Der folgende in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 21.12.2023 gefasste Beschluss wird für nichtig erklärt: „ Die gem. § 11 Abs. 2 übrigen Gesellschafter - Frau U. W.-B. als Kommanditistin - Herr E. W. als Kommanditist und - die W. Grundstücks- und Verwaltungsgesellschaft mbH als Komplementärin beschließen heute, am 21.12.2023, einstimmig gem. § 11(2) des Gesellschaftsvertrags, die Gesellschaft nicht fortzusetzen. Die Gesellschaft wird dementsprechend unter Beteiligung des Kommanditisten D. W. liquidiert. “ Des Weiteren beantragt er gegen die Beklagte zu 1: „3. Es wird festgestellt, dass die folgenden in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 04.03.2024 gefassten Beschlüsse nichtig sind: a) „Zu TOP 2 Mit den Stimmen von U. W.-B. (18 von 54, per Vollmacht) und E. W. (18 von 54) und gegen die Stimmen von D. W. (18 von 54) wird vorsorglich der Beschluss der übrigen Gesellschafter vom 21.12.2023 gem. § 11(2) der Satzung mit 66,66 % aller Stimmen bestätigt. Die Gesellschaft wird aufgelöst und liquidiert. Der Beschluss vom 21.12.2023 wurde gefasst, nachdem Herr D. W. mit Schreiben vom 18.12.2023 die Kündigung seiner Kommanditbeteiligung zum Ende des Jahres 2024 erklärt hatte. b) Zu TOP 3 Mit den Stimmen von U. W.-B. (18 von 54, per Vollmacht) und E. W. (18 von 54) und gegen die Stimmen von D. W. (18 von 54) wird die Komplementär-GmbH mit 66,66 % aller Stimmen zur einzelvertretungsberechtigten und alleinigen Liquidatorin bestellt. c) Zu TOP 4 Mit den Stimmen von U. W.-B. (18 von 54, per Vollmacht) und E. W. (18 von 54) und gegen die Stimmen von D. W. (18 von 54) wird die Komplementär- GmbH mit 66,66 % aller Stimmen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. d) Zu TOP 5 Mit den Stimmen von U. W.-B. (18 von 54, per Vollmacht) und E. W. (18 von 54) und gegen die Stimmen von D. W. (18 von 54) werden die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Frau U. W.-B. und Herr E. W. mit 66 % aller Stimmen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.“ Hilfsweise – für den Fall, dass die vorstehenden Anträge Ziff. 2 a) bis d) auf Nichtigkeitsfeststellung abgewiesen werden – wird beantragt: Die folgenden in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 04.03.2024 gefassten Beschlüsse werden für nichtig erklärt: a) „Zu TOP 2 Mit den Stimmen von U. W.-B. (18 von 54, per Vollmacht) und E. W. (18 von 54) und gegen die Stimmen von D. W. (18 von 54) wird vorsorglich der Beschluss der übrigen Gesellschafter vom 21.12.2023 gem. § 11(2) der Satzung mit 66,66 % aller Stimmen bestätigt. Die Gesellschaft wird aufgelöst und liquidiert. Der Beschluss vom 21.12.2023 wurde gefasst, nachdem Herr D. W. mit Schreiben vom 18.12.2023 die Kündigung seiner Kommanditbeteiligung zum Ende des Jahres 2024 erklärt hatte. b) Zu TOP 3 Mit den Stimmen von U. W.-B. (18 von 54, per Vollmacht) und E. W. (18 von 54) und gegen die Stimmen von D. W. (18 von 54) wird die Komplementär-GmbH mit 66,66 % aller Stimmen zur einzelvertretungsberechtigten und alleinigen Liquidatorin bestellt. c) Zu TOP 4 Mit den Stimmen von U. W.-B. (18 von 54, per Vollmacht) und E. W. (18 von 54) und gegen die Stimmen von D. W. (18 von 54) wird die Komplementär-GmbH mit 66,66 % aller Stimmen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. d) Zu TOP 5 Mit den Stimmen von U. W.-B. (18 von 54, per Vollmacht) und E. W. (18 von 54) und gegen die Stimmen von D. W. (18 von 54) werden die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Frau U. W.-B. und Herr E. W. mit 66 % aller Stimmen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.“ Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Die Berufungsbegründung zeige keine rechtserheblichen Fehler auf. Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger zu der Versammlung gemäß § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1 nicht zu laden gewesen sei. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Wort „beschließen“. Die Beschlussfassung sei nicht nur der Gesellschafterversammlung vorbehalten. Das Landgericht sei in der angegriffenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass bei Beschlüssen gemäß § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1 die „übrigen Gesellschafter“ und damit alle Gesellschafter außer dem Kündigenden den Beschluss zu fassen hätten. Ein Teilnahmerecht des kündigenden Gesellschafters lasse sich dem Gesellschaftsvertrag nicht entnehmen. Das ergebe sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Der kündigende Gesellschafter habe seine Absicht, dass er die Gesellschaft verlassen möchte, hinreichend durch die Kündigung kundgetan. Im Anschluss an die Kündigung müssten die übrigen Gesellschaftern entscheiden, wie sie mit der Kündigung umgehen möchten. Eine Mitwirkung des kündigenden Gesellschafters sei hierbei kontraproduktiv und widerspreche dem Sinn des § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1, weil der Kündigende andere Interessen verfolge als die verbleibenden Gesellschafter. Jedenfalls wären alle Mängel durch den Bestätigungsbeschluss vom 04.03.2024 geheilt. Das Urteil sei auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Beklagte zu 3 dem Beschluss zugestimmt habe, ohne dass zuvor ein Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 3 herbeigeführt worden sei. § 6 Abs. 4 lit. b des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 3 finde keine Anwendung. Die Rechtsauffassung des Klägers würde dazu führen, dass dieser mittelbar über die Beschlussfassung in einer Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 3 eine Beschlussfassung nach § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1 verhindern könnte. Damit wäre diese Regelung sinnlos. Außerdem sei das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass Beschränkungen im Gesellschaftsvertrag nach § 37 GmbHG keine Außenwirkung hätten. Es liege auch kein kollusives Zusammenwirken vor. Die Beklagten zu 2 und 4 hätten weder wissentlich noch mit Schädigungsabsicht gegen den Gesellschaftsvertrag verstoßen. Darüber hinaus sei die Beklagte zu 3 vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen, weil sie nicht am Vermögen der Beklagten zu 3 beteiligt sei. Ihre Stimmabgabe sei allerdings auch nicht kausal gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil und die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. B. Die Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Rechtsmittel ist zwar zulässig. 1. Der Kläger hat die Berufung form- und fristgerecht eingelegt (§§ 517, 519 ZPO) und begründet (§ 520 ZPO). 2. Die Beschränkung des Rechtsmittels, dass sich der Berufungsantrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses vom 21.12.2023 nur gegen die Beklagten zu 2 bis 4 und der Berufungsantrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Gesellschafterbeschlüsse vom 04.03.2024 nur gegen die Beklagte zu 1 richten, ist ohne weiteres zulässig. Der nicht angegriffene Teil der erstinstanzlichen Klageabweisung ist rechtskräftig. II. Die Berufung ist aber unbegründet. 1. Die Klage ist zwar zulässig. a) Der Senat legt der Bewertung der Beschlussmängelklage gegen den Gesellschafterbeschluss vom 21.12.2023 die gesetzlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs für Kommanditgesellschaften in der bis zum 31.12.2023 geltenden alten Fassung und gegen die Beschlüsse vom 04.03.2024 die neue Rechtslage nach §§ 110 ff., 161 Abs. 2 HGB zugrunde. Das durch das MoPeG neu geschaffene Beschlussmängelrecht mit der Unterscheidung zwischen anfechtbaren und nichtigen Gesellschafterbeschlüssen und der Einführung einer fristgebundenen Anfechtungsklage (§§ 110 bis 115 HGB) ist auf die Beschlussmängelklage gegen den Gesellschafterbeschluss vom 21.12.2023 nicht anwendbar. Für die neuen Regelungen gibt es zwar keine besondere Übergangsvorschrift, so dass sie grundsätzlich seit dem 01.01.2024 anzuwenden sind (Art. 137 MoPeG). Der Gesetzgeber geht aber ausweislich der Gesetzesmaterialien davon aus, dass die Fehlerhaftigkeit aller Beschlüsse einer Personengesellschaft, die vor dem 01.01.2024 gefasst wurden, nach dem bisherigen Feststellungsmodell geltend zu machen ist (vgl. BT-Drs. 19/27635, S. 228; Mock in: Röhricht/Graf von Westphalen/Hass/Mock/Wöstmann, HGB, 6. Aufl., § 110 Rn. 2 und 2a). Das hat der Bundesgerichtshof unter Bezug auf den allgemeinen Grundsatz des intertemporalen Rechts bestätigt (vgl. BGH, Urteile vom 10.12.2024, II ZR 37/23, juris Rn. 31; vom 16.07.2024, II ZR 71/23, juris Rn. 13). Dem hat sich der Senat angeschlossen (vgl. Senat, Urteile vom 26.08.2024, 8 U 103/23; vom 02.10.2024, 8 U 122/23; vgl. auch OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.06.2024, 9 U 58/23, juris Rn. 36). b) Die erstinstanzliche Parteierweiterung auf Beklagtenseite ist ohne weiteres zulässig. Hierbei handelt es sich um die nachträgliche Begründung einer einfachen Streitgenossenschaft. Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen und die der einfachen Streitgenossenschaft (§§ 59 ff. ZPO) sind erfüllt. Es bedarf weder einer Zustimmung der bisherigen Beklagten bzw. der neuen Beklagten noch einer Sachdienlichkeit in entsprechender Anwendung des § 263 ZPO (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 263 Rn. 21 mwN). c) Die gegen die Beklagten zu 2 bis 4 gerichtete allgemeine Feststellungsklage gegen den Gesellschafterbeschluss vom 21.12.2023 ist auch im Übrigen zulässig. aa) Die allgemeine Feststellungsklage ist nach alter Rechtslage statthaft. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Beschlüsse der Gesellschafter einer Personengesellschaft Rechtsverhältnisse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 09.04.2013, II ZR 3/12, juris Rn. 8 mwN). Die Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer Kommanditgesellschaft wird nach alter Rechtslage durch die allgemeine Feststellungsklage gegen die Mitgesellschafter geltend gemacht, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass der Streit mit der Gesellschaft auszutragen ist (vgl. BGH, Urteile vom 09.04.2013, II ZR 3/12, juris Rn. 8; vom 01.03.2011, II ZR 83/09, juris Rn. 19; vom 17.07.2006, II ZR 242/04, juris Rn. 14; vom 07.06.1999, II ZR 278/98, juris Rn. 4; vom 27.04.2009, II ZR 167/07, juris Rn. 25). Hier enthält der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1 keine Regelung, nach der die Wirksamkeit eines Beschlusses nach dem kapitalgesellschaftlichen Beschlussanfechtungssystem zu klären ist. bb) Der Kläger hat auch das erforderliche Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO. Der Gesellschafter einer Personengesellschaft hat grundsätzlich ein Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses. Das ergibt sich schon aus seiner Zugehörigkeit zu der Gesellschaft und bedarf keiner persönlichen Betroffenheit des klagenden Gesellschafters (vgl. BGH, Urteile vom 09.04.2013, II ZR 3/12, juris Rn. 10; vom 25.10.2010, II ZR 115/09, juris Rn. 25; vom 07.02.2012, II ZR 230/09, juris Rn. 24). Denn der Gesellschafter muss nicht hinnehmen, dass über die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses Rechtsunsicherheit besteht (vgl. BGH, Urteil vom 09.04.2013, II ZR 3/12, juris Rn. 10 mwN; Schmitz-Herscheidt in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 7, 6. Aufl., § 52 Rn. 28). Dieses Feststellungsinteresse besteht gegenüber jedem einzelnen Mitgesellschafter, der hinsichtlich der Beschlusslage eine andere Auffassung vertritt als der klagende Gesellschafter (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2024, II ZR 37/23, juris Rn. 43). Der Kläger beruft sich u.a. auf die Verletzung eines eigenen Gesellschafterrechts bei den angegriffenen Beschlussfassungen (Teilnahmerecht). Das allein genügt für die Annahme des erforderlichen Feststellungsinteresses. Darüber hinaus hängt von der Wirksamkeit der angegriffenen Beschlüsse die Beteiligung des Klägers am Liquidationsverfahren ab. Zwar ist er seit dem 01.01.2025 nicht mehr Gesellschafter der Beklagten zu 1, weil seine ordentliche Kündigung unstreitig zum 31.12.2024 wirksam wurde und er damit aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Die genannten Grund-sätze gelten aber auch über das Bestehen der Gesellschaft oder die Zugehörigkeit des Gesellschafters zu der Gesellschaft hinaus (vgl. BGH, Urteile vom 10.12.2024, II ZR 37/23, juris Rn. 42; vom 09.04.2013, II ZR 3/12, juris Rn. 10; vom 07.02.2012, II ZR 230/09, juris). cc) Die allgemeine Feststellungsklage ist nicht fristgebunden (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.1999, II ZR 278/98, NJW 1999, 3113, Ls.). dd) Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Umstand, dass die Beklagte zu 1 nicht die richtige Klagegegnerin der allgemeinen Feststellungsklage ist, keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Passivlegitimation und damit der Begründetheit der Feststellungsklage (vgl. BGH, Urteile vom 09.04.2013, II ZR 3/12, juris Rn. 14; vom 27.04.2009, II ZR 167/07, juris Rn. 21 und 24). Angesichts der Rechtskraft der diesbezüglichen Klageabweisung kommt es hierauf im Berufungsverfahren allerdings nicht entscheidungserheblich an. d) Auch die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschafterbeschlüsse vom 04.03.2024 ist zulässig. aa) Die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage ist nach neuer Rechtslage gemäß §§ 110 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, 113, 114, 161 Abs. 2 HGB statthaft. bb) Der Kläger ist anfechtungsbefugt. Zwar ist er infolge der wirksamen Kündigung zum 31.12.2024 nicht mehr Gesellschafter der Kommanditgesellschaft (§§ 111 Abs. 1, 114 Satz 1, 161 Abs. 2 HGB). Er hat aber zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschaft angehört. Ein Verlust der Mitgliedschaft nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung lässt das Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsvorgängers unberührt, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Führung des Rechtsstreits hat (§ 111 Abs. 2 HGB). Die Regelung umfasst auch den ausgeschiedenen Gesellschafter (vgl. Mock in Röhricht/Graf von Westfalen/Haas/Mock/Wöstmann, HGB, 6. Aufl., § 111 Rn. 12 ff.; Schäfer in Staub, Handelsgesetzbuch Großkommentar, 6. Aufl., § 111 Rn. 4). Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse, weil er nicht hinnehmen muss, dass über die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses eine Rechtsunsicherheit besteht (s.o.). cc) Die dreimonatige Anfechtungsfrist nach §§ 112 Abs. 1 Satz 1, 114 Satz 1, 161 Abs. 2 HGB ist gewahrt, weil die Klage gegen den Beschluss vom 04.03.2024 seit dem 20.03.2024 anhängig und seit dem 30.03.2024 rechtshängig ist. dd) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten (§§ 113 Abs. 2 Satz 1, 114 Satz 1, 161 Abs. 2 HGB). Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist dieser Umstand ebenso keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage, wobei es auch hierauf angesichts der insoweit erfolgten rechtskräftigen teilweisen Klageabweisung wiederum nicht entscheidungserheblich ankommt. 2. Die allgemeine Feststellungsklage ist unbegründet. a) Satzungs- oder gesetzwidrige und damit fehlerhafte Beschlüsse in der Kommanditgesellschaft sind nach der bis zum 31.12.2023 geltenden Gesetzeslage stets nichtig. Auch schwere Verfahrensfehler führen zur Nichtigkeit, wenn der Gesellschafterbeschluss auf dem Verfahrensfehler beruht (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.1983, II ZR 213/82 [2. Ls.]; Enzinger in MüKo-HGB, 5. Aufl., § 119 Rn. 99; Drescher in Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl., § 110 Rn. 26 und 33; Roth in Hopt, HGB, 43. Aufl., § 110 Rn. 16; Lieder in Oetker, HGB, 8. Aufl., § 110 Rn. 21 f.; jeweils mwN). Die Nichtladung eines Gesellschafters führt zur Nichtigkeit (vgl. BGH, Urteile vom 13.02.2006, II ZR 200/04, juris Rn. 9; vom 20.09.2004, II ZR 334/02, NZG 2005, 69). b) Die Beklagten zu 2 bis 4 sind passivlegitimiert. Die allgemeine Feststellungsklage auf Feststellung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen einer Personengesellschaft ist gegen die Gesellschafter zu richten, wenn die Gesellschafter – wie hier – das kapitalgesellschaftsrechtliche Beschlussmängelsystem nicht übernommen haben (vgl. BGH, Urteile vom 09.04.2013, II ZR 3/12, juris Rn. 8; vom 01.03.2011, II ZR 83/09, juris Rn. 19; vom 17.07.2006, II ZR 242/04, juris Rn. 14; vom 07.06.1999, II ZR 278/98, juris Rn. 4; vom 27.04.2009, II ZR 167/07, juris Rn. 25). c) Der Gesellschafterbeschluss vom 21.12.2023 ist nicht wegen Verletzung des Teilnahmerechts des Klägers nichtig, weil der Kläger bei der gebotenen Auslegung des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1 weder ein Stimmrecht noch ein Teilnahmerecht hatte. aa) § 11 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1 ist auslegungsbedürftig. Der Gesellschaftsvertrag enthält keine ausdrückliche Regelung über das Teilnahmerecht des kündigenden Gesellschafters bei der Beschlussfassung über die Nichtfortführung der Gesellschaft. Auch ein übereinstimmender Wille der Gesellschafter, der einer Auslegung vorgehen würde (vgl. BGH, Urteile vom 29.03.1996, II ZR 263/94, juris Rn. 14; vom 01.03.2011, II ZR 83/09, juris Rn. 20; Beschluss vom 21.04.2015, II ZR 126/14, juris Rn. 17), ist nicht feststellbar. Vielmehr vertreten die Gesellschafter unterschiedliche Auffassungen zum Teilnahmerecht des kündigenden Gesellschafters. bb) Die Auslegung eines Gesellschaftsvertrags einer Personengesellschaft erfolgt nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB. Bei Personengesellschaften, bei denen personale Elemente strukturbestimmend sind, gilt der Grundsatz subjektiver Auslegung (vgl. Roth in Hopt, HGB, 43. Aufl., § 105 Rn. 59; 43. Aufl., § 105 Rn. 115; Fleischer in MüKo-HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 156; Grunewald in MüKo-HGB, 5. Aufl., § 161 Rn. 25). Das gilt jedenfalls für typische Personengesellschaften mit einem überschaubaren, untereinander verbundenen Kreis von Gesellschaftern, der sich seit der Gründung oder der Neufassung des Gesellschaftsvertrags nicht wesentlich durch Anteilserwerb Dritter verändert hat (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.2014, II ZR 84/13, juris Rn. 15; Beschluss vom 21.04.2015, II ZR 126/14, juris Rn. 17; Schäfer in MüKo-BGB, 9. Aufl., § 705 Rn. 173). Das ist bei der Beklagten zu 1 der Fall. cc) Die Auslegung des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1 – insbesondere nach seinem Wortlaut, seiner Systematik und seinem Sinn und Zweck – ergibt, dass der Kläger nicht nur kein Stimm-, sondern auch kein Teilnahmerecht hatte. (1) Der Wortlaut der Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1 spricht gegen ein Teilnahmerecht des Klägers. Danach obliegt die Entscheidung über die Fortführung der Gesellschaft den „übrigen Gesellschaftern“. Diese Formulierung deutet darauf hin, dass die Entscheidung ohne den kündigenden Gesellschafter getroffen werden soll. Eine Beschränkung der Regelung auf ein bloßes Stimmrechtsverbot lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Wendung „beschließen“. Einen Beschluss können die übrigen Gesellschafter auch in Abwesenheit des kündigenden Gesellschafters treffen. Beide Formulierungen lassen also entgegen der Ansicht des Klägers nicht den Schluss zu, dass der kündigende Gesellschafter ein Teilnahmerecht an der Beschlussfassung über die Fortführung der Gesellschaft hat. Vielmehr spricht der Wortlaut dafür, dass der kündigende Gesellschafter weder ein Stimmrecht noch ein Teilnahmerecht hat. (2) Die historische Auslegung ist unergiebig, weil die Parteien zur Entstehungsgeschichte der Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1 nichts vorgetragen haben. (3) Die Systematik der Regelungen im Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1 spricht maßgeblich gegen ein Teilnahmerecht. Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1 enthält in § 6 allgemeine Regelungen über das Zustandekommen von Gesellschafterbeschlüssen. Danach ist u.a. für die Auflösung der Gesellschaft ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss der Gesellschafter, die alle ein Teilnahme- und Stimmrecht haben, erforderlich (§ 6 Abs. 4 lit. f des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1). Hier geht es aber nicht um eine einverständliche Auflösung der Gesellschaft, weshalb die Vorschrift nicht anwendbar ist. § 11 Abs. 2 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1 enthält für den Fall der Kündigung eine Fortsetzungsklausel. Den „übrigen Gesellschaftern“ obliegt allerdings die Entscheidung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1, ob sie die Gesellschaft ohne den kündigenden Gesellschafter nicht fortführen wollen. Die Gesellschafter haben für den Fall der Kündigung eines Gesellschafters wie auch für den Fall der Insolvenz eines Gesellschafters (§ 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags) also abweichende und speziellere Regelungen getroffen, wonach nicht alle Gesellschafter, sondern nur die „übrigen Gesellschafter“ zur Entscheidung über die Fortführung der Gesellschaft berufen sind. Diese Regelungen gehen, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, mit ihrem abweichenden Regelungsgehalt den allgemeinen Regelungen in § 6 Abs. 4 lit. f des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1 vor. Vor allem die in § 11 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1 geregelte Variante der Beschlussfassung über die Fortführung der Gesellschaft bei einer fristlosen Kündigung spricht dafür, dass der Beschluss über die Nichtfortführung der Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern ohne Teilnahme des kündigenden Gesellschafters gefasst werden soll. Denn in diesem Fall scheidet der kündigende Gesellschafter sofort aus der Gesellschaft aus (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1) und er kann an der späteren Beschlussfassung der übrigen Gesellschafter über die Fortführung der Gesellschaft schon mangels Gesellschafterstellung nicht mehr teilnehmen. In dieser Variante obliegt es den übrigen Gesellschaftern, innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der fristlosen Kündigung – also ohne Teilnahme des fristlos kündigenden Gesellschafters – über die Fortführung der Gesellschaft zu entscheiden. Diese Systematik spricht in besonderem Maße dagegen, dass der Gesellschafter, der ein ordentliches Kündigungsrecht hat, ein Teilnahmerecht bei der Entscheidung über die Fortführung der Gesellschaft nach seinem Ausscheiden haben soll, nur weil er bis zum Wirksamwerden der Kündigung noch Gesellschafter ist, während der Gesellschafter, der außerordentlich kündigt, kein Teilnahmerecht haben kann, weil er seine Gesellschafterstellung fristlos verloren hat. Eine solche Differenzierung ergäbe auch keinen Sinn, weil die Interessenlagen der ausscheidenden Gesellschafter auf der einen Seite und der übrigen Gesellschafter auf der anderen Seite sich in beiden Varianten nicht unterscheiden. Die Regelung zeigt vielmehr, dass die übrigen Gesellschafter in beiden Varianten – also auch bei der ordentlichen Kündigung – ohne Teilnahme des kündigenden Gesellschafters zu entscheiden haben. (4) Schließlich spricht auch der Sinn und Zweck der Regelung gegen ein Teilnahmerecht des Klägers. Der Kündigende hat kein eigenes Interesse an der Fortführung oder Nichtfortführung der Gesellschaft durch die übrigen Gesellschafter, weil er durch seine Kündigung in beiden Varianten aus der Gesellschaft ausscheidet. Auch die Auswirkungen auf den Vermögensausgleich für den Verlust seiner Mitgliedschaftsrechte sind bei Fortführung und Nichtfortführung identisch (§ 14 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1). Die Auswirkungen auf den Vermögensausgleich für den Verlust der Mitgliedschaftsrechte des kündigenden Gesellschafters spielen für die Entscheidung der übrigen Gesellschafter über die Nichtfortführung der Gesellschaft ohnehin eine völlig untergeordnete Rolle. Gleiches gilt für eine Beteiligung des Kündigenden am Liquidationsverfahren. Für ihre Entscheidung über die Nichtfortführung der Gesellschaft sind die zukünftige Ausrichtung der Gesellschaft ohne den kündigenden Gesellschafter und ihre eigene Beteiligung an der Gesellschaft maßgeblich. Für diese Entscheidung ist die Auffassung des kündigenden Gesellschafters, der an einer Fortführung der Gesellschaft nicht mitwirkt, unerheblich und eine Teilnahme nicht erforderlich. Das Interesse des Klägers an einer Fortführung der Gesellschaft, damit er einen Auseinandersetzungsanspruch ohne seine Beteiligung an einer Liquidation erhält, das er bei einem Teilnahmerecht gegenüber den anderen Gesellschaftern hätte kund machen können, ist demgegenüber kaum schützenswert. Aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass die Gesellschafter einen solchen Zweck als Grundlage für ein Teilnahmerecht des kündigenden Gesellschafters bei der Beschlussfassung über die gesamte Satzung in den Blick genommen haben und regeln wollten. Der maßgebliche Sinn und Zweck der Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1 ist es vielmehr, eine möglichst frühzeitige Entscheidung zu treffen, um schnellstmöglich die erforderliche Rechtssicherheit über die Zukunft der Gesellschaft zu schaffen. Die Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags, welche die Willensentscheidung über die Fortführung bzw. Nichtfortführung der Gesellschaft den übrigen Gesellschaftern überlässt, entspricht der Situation nach dem tatsächlichen Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters mit Wirksamwerden der Kündigung, in welcher der ausgeschiedene Gesellschafter mangels Gesellschafterstellung nicht mehr an der Beschlussfassung teilnehmen kann. Der Sinn und Zweck der Regelung ist lediglich, die Entscheidung in zeitlicher Hinsicht vorzuverlagern. Denn ohne die Regelung müssten die verbleibenden Gesellschafter spätestens nach dem tatsächlichen Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters entscheiden, ob sie die Gesellschaft fortführen möchten oder nicht. In diesem Fall hätte der kündigende Gesellschafter auch kein Teilnahmerecht, weil er bereits aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. d) Der Senat muss nicht entscheiden, ob die Stimmabgabe der Beklagten zu 3 wegen Rechtsmissbrauchs – insbesondere wegen kollusiven Zusammenwirkens der übrigen Gesellschafter bei der Stimmabgabe und Beschlussherbeiführung wegen bewusster Mitzählung der Stimme eines nicht vertretungsbefugten Gesellschafters – nichtig ist, weil diese kein Stimmrecht hatte und ihre Stimmabgabe nicht kausal für den angegriffenen Beschluss vom 21.12.2023 war. aa) § 11 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1 ist auch hinsichtlich des Stimmrechts der Beklagten zu 3 auslegungsbedürftig. Die Regelung regelt das Stimmrecht der Beklagten zu 3 bei der Beschlussfassung über die Nichtfortführung der Gesellschaft nicht. Auch ein übereinstimmender Wille der Gesellschafter, der einer Auslegung vorgehen würde, ist nicht feststellbar. Die Gesellschafter vertreten hierzu unterschiedliche Auffassungen. bb) Die gebotene Auslegung des Gesellschaftsvertrags nach §§ 133, 157 BGB – insbesondere nach seiner Systematik und seinem Sinn und Zweck – ergibt, dass die Beklagte zu 3 kein Stimmrecht hatte. (1) Der Wortlaut der Regelung spricht zwar für ein Stimmrecht der Beklagten zu 3, weil die „übrigen Gesellschafter“ zur Entscheidung über die Fortführung bzw. Nichtfortführung der Gesellschaft berufen sind. Die Beklagte zu 3 ist Komplementär-GmbH und Gesellschafterin der Beklagten zu 1. Damit gehört sie nach dem Wortlaut zum Kreis der „übrigen Gesellschafter“. (2) Die historische Auslegung ist unergiebig, weil die Parteien zur Entstehungsgeschichte der Regelung nichts vorgetragen haben. (3) Die Systematik des Gesellschaftsvertrags spricht aber gegen ein Stimmrecht der Beklagten zu 3. Diese ist schon nach der Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 3 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1 ausdrücklich vom Stimmrecht ausgeschlossen. Hierbei handelt es sich um einen allgemeinen Stimmrechtsausschluss. Der Stimmrechtsausschluss ist nicht an eine inhaltliche Entscheidung geknüpft. Die Stimmberechtigung des Gesellschafters hängt vielmehr von seiner Kapitalbeteiligung an der Beklagten zu 1 ab (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 3 hält aber unstreitig keine Beteiligung. Nach übereinstimmender Auffassung in der Rechtsprechung und in der Literatur ist ein solcher Stimmrechtsausschluss der Komplementär-GmbH jedenfalls in einer personen- und beteiligungsgleichen GmbH & Co. KG zulässig, weil die kapitallose Komplementär-GmbH neben den Kommanditisten keine eigenen Interessen repräsentiert und ihre Haftung auf die Stammeinlage beschränkt ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.05.1993, II ZR 73/92, juris Rn. 8; OLG München, Urteil vom 16.01.1998, 23 U 2991/97, GmbHR 1999, 81, 82 f.; Schmidt/Bochmann in Scholz, GmbHG, 13. Aufl., Anhang § 45 Rn. 48 mwN; Oetker, HGB, 8. Aufl., § 161 Rn. 109; Grunewald in MüKo-HGB, 5. Aufl., § 161 Rn. 94; Gummert in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 6. Aufl., § 50 Rn. 105). Auch hier besteht die Rolle der Beklagten zu 3 nur darin, ohne eine Beteiligung an Gewinn und Verlust die Geschäfte der Kommanditgesellschaft nach §§ 161 Abs. 2, 164 HGB i.V.m. § 116 HGB zu führen, wobei sie gemäß § 35 GmbHG durch ihre Geschäftsführer vertreten wird (vgl. auch § 2 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 3). Die Gegenleistung für die Geschäftsführungstätigkeit der Beklagten zu 3 ist keine Beteiligung am Gewinn der Kommanditgesellschaft, sondern ein Anspruch gegen die Kommanditgesellschaft auf eine angemessene Erstattung der Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1. (4) Schließlich spricht auch der Sinn und Zweck gegen ein Stimmrecht der Beklagten zu 3. Der Sinn und Zweck des allgemeinen Stimmrechtsverbots besteht in der Gewährleistung der erforderlichen gleichmäßigen Willensbildung in der Kommanditgesellschaft und der Komplementär-GmbH. Im vorliegenden Fall geht es um eine GmbH & Co. KG, die gesellschaftsvertraglich so gestaltet ist, dass an der Kommanditgesellschaft – von der Komplementär-GmbH selbst abgesehen – jeweils dieselben Personen beteiligt sind wie an der GmbH. Bei einer solchen personengleichen GmbH & Co. KG kann die erforderliche gleichmäßige Willensbildung in den beiden Gesellschaften nur dann sicher gewährleistet werden, wenn das Stimmrecht der GmbH in der Kommanditgesellschaft ausgeschlossen wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 24.05.1993, II ZR 73/92, juris Rn. 8). Die schützenswerten Interessen der Komplementär-GmbH decken sich grundsätzlich mit denen ihrer Gesellschafter, und diese sind mit den Kommanditisten der Kommanditgesellschaft identisch. Falls alle Kommanditisten – wie hier – kein Interesse an der tatsächlichen Fortführung der Kommanditgesellschaft haben, sondern von anderen Motiven geleitet sind, haben sie auch kein Interesse mehr an einer Geschäftsführung durch die personenidentische Komplementär-GmbH. Es ist deshalb nicht nötig, der Komplementär-GmbH zur Wahrung ihrer Gesellschafter- bzw. Komplementärstellung ein Stimmrecht einzuräumen (vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Mai 1993, II ZR 73/92, juris Rn. 9; Notz/Mohr in Ebenroth/Boujong, HGB, Anhang 1 Rn. 161). Diese Erwägungen sprechen entscheidend dafür, dass der Sinn und Zweck des allgemeinen Stimmrechtsverbots der Beklagten zu 3 auch für die Entscheidung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1 greift. Die Gesellschafter wollten mit der Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1 und der Wendung „übrige Gesellschafter“ verhindern, dass der kündigende Gesellschafter an der Entscheidung über die Fortführung der Kommanditgesellschaft mitbestimmt. Das lässt die Schlussfolgerung zu, dass dieser weder unmittelbar als Kommanditist der Kommanditgesellschaft noch mittelbar als Gesellschafter der Komplementär-GmbH einen Einfluss auf die Entscheidung über die Fortführung der Gesellschaft haben sollte. Das setzt aber einen Stimmrechtsausschluss der Beklagten zu 3 bei der Entscheidung i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1 voraus. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger nur seine Gesellschafterstellung in der Kommanditgesellschaft, aber nicht in der Komplementär-GmbH gekündigt hat. Das ändert nichts an der oben genannten Interessenlage (vgl. auch BGH, Urteil vom 24.05.1993, II ZR 73/92, juris Rn. 10). cc) Die Stimmabgabe der nicht stimmberechtigten Beklagten zu 3 führt ebenfalls nicht zur Nichtigkeit des angegriffenen Beschlusses. Die Stimmabgabe war nicht kausal für die Beschlussfassung. Die „übrigen Gesellschafter“ i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags – also die Beklagten zu 2 und 4 – haben einstimmig beschlossen, die Gesellschaft nicht fortzuführen. Auf die Stimme der Beklagten zu 3 kam es nicht an. Eine Einflussnahme der Beklagten zu 3 auf die Stimmen der Beklagten zu 2 und 4 ist wegen Personenidentität ausgeschlossen. e) Schließlich ist der Gesellschafterbeschluss vom 21.12.2023 nicht wegen inhaltlicher Mängel nichtig. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Komplementär-GmbH mit der Entscheidung über die Nichtfortführung der Kommanditgesellschaft der Geschäftszweck nach § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 3 entzogen wird. Gegenstand der Komplementär-GmbH ist zwar die Geschäftsführung und Verwaltung der Kommanditgesellschaft. Hierbei handelt es sich aber nicht um einen Selbstzweck; vielmehr hängt der Unternehmensgegenstand der Komplementär-GmbH naturgemäß vom Betrieb der Kommanditgesellschaft ab. Entgegen der Berufung liegt auch kein Verstoß gegen § 6 Abs. 4 lit. b des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 3 vor. Diese Regelung greift nicht, weil die Beklagte zu 3 zwar Komplementärin, aber nicht im Sinne dieser Vertragsnorm an der Beklagten zu 1 beteiligt ist. Sie hält nämlich unstreitig keinen Kapitalanteil. f) Der Senat muss daher nicht entschieden, ob die Ausübung des Stimmrechts der Beklagten zu 3 missbräuchlich war und ob der Gesellschafterbeschluss durch die späteren Gesellschafterbeschlüsse vom 04.03.2024 wirksam bestätigt worden ist. 3. Auch die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschafterbeschlüsse vom 04.03.2024 ist unbegründet. a) Ein Gesellschafterbeschluss ist von Anfang an nichtig, wenn er durch seinen Inhalt Rechtsvorschriften verletzt, auf deren Einhaltung die Gesellschafter nicht verzichten können (§ 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB), oder er nach einer Anfechtungsklage durch Urteil für nichtig erklärt worden ist (§ 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB). Der von § 241 Nr. 3 AktG abweichenden Formulierung kommt keine Bedeutung zu, so dass sich die Rechtsvorschriften i.S.d. Nr. 1 sowohl aus dem Gesetz als auch aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben können (vgl. BT-Drucks. 19/27635, S. 229; Mock in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, HGB, 6. Aufl., § 110 Rn. 26; Schäfer in Staub, Handelsgesetzbuch Großkommentar, 6. Aufl., § 110 Rn. 9). Damit ist eine Verletzung von Rechtsvorschriften nicht nur durch den Inhalt des Gesellschafterbeschlusses, sondern auch durch sein Zustandekommen – etwa durch gravierende Einberufungsmangel – möglich (vgl. BT-Drucks. 19/27635, S. 269; Mock in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, HGB, 6. Aufl., § 110 Rn. 26; Schäfer in Staub, Handelsgesetzbuch Großkommentar, 6. Aufl., § 110 Rn. 9; Schäfer, ZIP 2021, 1527, 1531). Letztlich gilt derselbe Maßstab wie für die allgemeine Feststellungsklage (s.o.). b) Die Beklagte zu 1 ist passivlegitimiert. Die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage ist gegen die Gesellschaft zu richten (§§ 113 Abs. 2 Satz 1, 114 Satz 1 HGB). c) Der Bestätigungsbeschluss (Tagesordnungspunkt 2) ist weder nichtig noch unwirksam. Das Zustandekommen dieses Beschlusses richtet sich nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags. Der Kläger kann sich insoweit nicht auf eine Verletzung seines Teilnahmerechts berufen, weil er an der Gesellschafterversammlung am 04.03.2024 teilgenommen hat. Ungeachtet dessen hatte der Kläger kein Teilnahmerecht (s.o.). Auch der Einwand des Klägers, die Stimmabgabe der Beklagten zu 3 sei rechtsmissbräuchlich gewesen, greift nicht durch, weil die Beklagte zu 3 bei dieser Beschlussfassung keine Stimme abgegeben hat. Der Bestätigungsbeschluss ist auch nicht aus inhaltlichen Gründen nichtig (s.o.). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass er keine Wirkungen entfalten kann, weil der Beschluss vom 21.12.2023 wirksam ist. Der Bestätigungsbeschluss geht zwar ins Leere, was aber keine Nichtigkeit begründet. d) Die weiteren Gesellschafterbeschlüsse vom 04.03.2024 über die Bestellung des Liquidators und die Befreiungen der Komplementärin und der Geschäftsführer der Komplementärin von den Beschränkungen des § 181 BGB (Tagesordnungspunkte 3, 4 und 5) sind weder nichtig noch unwirksam. aa) Das Zustandekommen dieser Beschlüsse richtet sich nach den allgemeinen Regelungen in § 6 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1, weil der Kläger nur von der Beschlussfassung über die Nichtfortführung der Gesellschaft nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1 ausgeschlossen ist. Die Gesellschaft wird ausdrücklich „unter Beteiligung des Kündigenden“ liquidiert (§ 11 Abs. 2 Satz 3 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1). Diese Beteiligung an der Liquidation betrifft alle Aspekte der Liquidation – also auch Beschlussfassungen über die Art und Weise der Liquidation. Infolgedessen richtet sich die Wirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1 (Annexkompetenz), sondern nach den allgemeinen Regelungen über das Zustandekommen von Gesellschafterbeschlüssen. Hiervon sind auch die Gesellschafter ausgegangen, die eine Gesellschafterversammlung unter Beteiligung des Klägers und der Beklagten zu 3 abgehalten haben. bb) Die allgemeinen Regelungen über das Zustandekommen von Gesellschafterbeschlüssen sind nicht verletzt. Der Kläger kann nicht mit Erfolg einwenden, dass sein Teilnahmerecht verletzt worden sei. Er ist zur Gesellschafterversammlung eingeladen worden, hat teilgenommen, hat eine Erklärung verlesen und hat abgestimmt. Die Beklagte zu 3, vertreten durch den Beklagten zu 4, hat an der Gesellschafterversammlung teilgenommen. Sie hat kein Stimmrecht gehabt (§ 6 Abs. 3 Satz 3 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1) und hat auch nicht in eigenem Namen mit abgestimmt. Die erforderliche einfache Mehrheit ist zustande gekommen, weil der Kläger (33,33 %) gegen und die Beklagten zu 2 und 4 (66,66 %) für die Beschlüsse gestimmt haben. cc) Die Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 verstoßen entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht inhaltlich gegen den Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 3. Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist die Geschäftsführung und Verwaltung der Kommanditgesellschaft (§ 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 3). Die Verwaltung umfasst auch die Art und Weise der Liquidation. Darin liegt keine Satzungsänderung der Beklagten zu 3, die einen einstimmigen Beschluss ihrer Gesellschafter – insbesondere auch nicht in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 – erfordert hätte. C. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.