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II ZR 263/94

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 28. März 1996 II ZR 263/94 HGB §§ 119, 161, 238 ff. Zuständigkeit für die Aufstellung der Jahresbilanz Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 23. HOB§§119, 161, 238 ff.多岱放ndigkeit fr die Aufstellung der Jahresbilanz) 1. Die Aufstellung der Jahresbilanz fllt in den alleinigen Zust註ndigkeitsbereich der gesch註fts撒hrenden Gesellschafter. Ihre Feststellung ist ein Grundlagengesch註ft, das vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung im Gesellschaftsvertrag des Einverst註ndnisses aller Geselischafter一 bei der KG auch der Kommanditisten 一 bedarf. Ist dieses Recht der Kommanditisten nach dem Gesellschaftsvertrag einem aus ihnen gebildeten Beirat U bertragen, bedarf die Bilanzfeststellung der Zustimmung der geschaftsfhrenden Gesellschafter u面 des Beirates, der seinen Willen mangels abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelung nach dem Mehrheitsprinzip bildet. 2. BilanzierungsmaBnahmen, die der Darstellung der Lage des Verm6gens des Unternehmens im Sinne des §238 Abs. 1 Satz 2 HGB dienen, k6nnen von den geschhfts撒hrenden Gesellschaftern durchge倣hrt werden. Sie haben dabei die Grenzen, die sich aus den gesetzlichen Regeln einschli山lich der Grund5飢ze ordnungsgem郎er Buchfhrung ergeben, zu be・ achten. Den U brigen Gesellschaftern steht das Recht auf PrUfung zu, ob diese Grenzen eingehalten worden sind. 3. Bilanzierungsentscheidungen, die der Sache nach Ergebnisverwendungen sind, wie die Bildung offener RUcklagen, die Bildung zushtzlicher Abschreibungen nach §253 Abs. 4 HGB , die Bildung von Aufwandsrilckstellungen nach §249 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 HGB sowie die Bildung steuerlicher Sonderabschreibungen, k6nnen grundsatzlich nur durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich getroffen werden, soweit der Gesellschaftsvertrag keine anderweitige Regelung enthalt. Die EntscheidungU ber die Ergebnisverwendung steht nicht im Belieben eines jeden Geselischafters. Vielmehr sind die AusschUttungsinteressen der einzelnen Gesellschafter gegenUber dem BedUrfnis der Selbstfinanzierung und Zukunftssicherung der Gesellschaft abzuwhgen. BOH, Urteil vom 29.3.1996 一 II ZR 263/94 一, mitgeteilt von Dr Ma矛ぞd Werp, Richter am BOH Beurkundungs- und Notarrecht 24. BNotO§23; DONot§11 Abs. 1 (Hinweispflicht auf mうgliche Hinterlegung auf Festgeldkonto) Ist dem Notar bekannt, daB ihm anvertrautes Geld auf einem Anderkonto in der Weise als Festgeld angelegt werden kann, daB es trotzdem jederzeit ver比gbar ist, bei vorzeitiger Freigabe 撒r den unvollendeten Zeitraum lediglich die 比r Girokonten gewahrten Zinsen gezahlt werden und darUber hinaus keine Nachteile entstehen, so hat er die Beteiligten, die ihn mit der Durch撒hrung eines beurkundeten Kaufvertrages beauftragen, darauf hinzuweisen, wenn mit einer langeren Hinterlegungszeit als ilblich zu rechnen ist. BOH, Urteil vom 29.2.1996一 Ix ZR 150/95一,mitgeteilt von Dr Ma矛ぞd Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Vertreter des beklagten Notars beurkundete am 5.5. 1993 einen Vertrag, in dem der Klager eine Eigentumswohnung zum Preise von 2 1 7. 1 95 DM verkaufte. Der Kaufpreis war auf ein naher bezeichnetes Anderkonto des Beklagten bei der K. Bank zu hinterlegen, ein Teilbetrag von 10% innerhalb einer '2而che, der Rest bis zum 25.5. 1993. Die Hinterlegungszinsen standen dem Klager zw Das GrundstUck lag in einem frmlich festgelegten Sanierungsgebiet. Aus diesem Grunde bedurfte der Vertrag nach§144 BauGB der Genehmigung der Gemeinde. Der Notar durfte U ber das Geld erst verfgen, wenn 一 neben der Erfllung weiterer Voraussetzungen 一 diese Genehmigung vorlag. Der Kaufer zahlte die erste Rate am 13.5., den Restbetrag am 21.5.1993. Die Genehmigung nach§144 BauGB ging beim Beklag-ten am 9フ.1993 ein. Damit waren die Auszahlungsvoraussetzungen erfllt. Die entsprechende Anweisung fhrte die Bank am 15ユ1993 aus. Der Klager verlangt vom Beklagten Schadensersatz, weil dessen Vertreter das Geld auf einem Girokonto hinterlegt hat, dessen Guthaben nur mit 0,5% j谷hrlich verzinst wurde. Der Klager meint, der Vertreter hatte den Parteien vorschlagen mussen, die Anlage auf einem Festgeldkonto vorzunehmen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; dagegen hat das Berufungsgericht den Beklagten, unter Klageabwei-sung im 加rigen, zur Zahlung von 1.146,56 DM zuzuglich Zinsen verurteilt. Dessen Revision hatte keinen Erfolg. Aus den Gr庇mたn: 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Vertreter des Beklagten habe seine Amtspflichten nicht schon dadurch ver-letzt, daB er die Festgeldanlage nicht von sich aus, ohne ent-sprechende Weisung der Urkundsbeteiligten, getatigt habe. Das ist zutreffend. Der Notar darf Geld zur Aufbewahrung nur entgegennehmen, Wenn der Hinterleger eine entsprechende Anweisung, die auch die zeitlichen und sachlichen Bedingungen der Hinterlegung (z.B. Geldanlage auf Festgeldkonto) um郎t, erteilt hat( §1 1 Abs. 1 Satz 1 DONot ). Aus dieser Regelung folgert die nahezu einhellige Meinung im Schrifttum mit Recht, d那 der Notar eine Festgeldanlage nur dann vornehmen darf, wenn die Beteiligten ihm einen entsprechenden Auftrag erteilt haben (Haug, Die Amtshaftung des Notars Rdnr. 693; Reithmann, Vorsorgende Rechtspflege durch Notare und Gerichte S. 227; Seybold/及 hippel, BNotO 6. Aufl.§11 DO-Not Rdnr. 4; Weingdrtner/Schうttler, Dienstordnung 負r Notare 7. Aufl. Rdnr. 179; vgl. auch OLG Schleswig DNotZ 1978, 183, 184; LG Koblenz DNotZ 1993, 705 ; a.A. LG Hamburg JurBuro 1971, 1055). Ohne eine solche Weisung darf er eine Festgeldanlage selbst dann nicht veranlassen, wenn keinerlei sachliche Bedenken dagegen ersichtlich sind; denn die . Dienstordnung will den Notar unbedingt dazu anhalten, diese Frage vorab mit den Beteiligten zu kl谷ren. II. Das Berufungsgericht halt den Beklagten jedoch deshalb gemaB §§19 Abs. 2 Satz 4, 46 Satz 1 BNotO fr verpflichtet, Schadensersatz zu leisten, weil sein Vertreter es vers谷umt habe, den Beteiligten eine Festgeldanlage zu empfehlen. Es spreche einiges da負r, daB der Notar seit der Neufassung der Dienstordnung fr Notare grundsatzlich auf die Vorteile einer Festgeldanlage hinweisen milsse, wenn eine langer dauernde Hinterlegung in Betracht komme. Jedenfalls bestehe eine derartige Verpflichtung bei einem Sachverhalt, wie er im Berufungsrechtszug unstreitig geworden sei. Wenn die Bank dem Notar Konditionen einraume, die die jederzeitige Verfgbarkeit des hinterlegten Kaufpreises auch bei einer Anlage als Festgeld gewahrleiste und der vorzeitige Abruf des Geldes lediglich zur Folge habe, daB sich der Zinssatz fr die,, an320 MittBayNot 1996 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 28.03.1996 Aktenzeichen: II ZR 263/94 Erschienen in: MittBayNot 1996, 320 Normen in Titel: HGB §§ 119, 161, 238 ff.