Leitsatz: 1. Wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus seit sechs bzw. zehn Jahren vollzogen, ist die Fortdauer der Maßregel zusätzlich an die Voraussetzungen des § 67d Abs. 6 Satz 2 bzw. Satz 3 StGB n.F. gebunden. 2. Dies führt zum einen dazu, dass der Kreis der prognoserelevanten Taten auf erhebliche Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden [oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden] beschränkt ist; damit gelten höhere Anforderungen als für die Erstanordnung der Unterbringung nach § 63 StGB. 3. Zum anderen begründet die Negativformulierung „wenn nicht die Gefahr besteht“ ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt, dass nicht etwa die Erledigung der Maßregel von einer positiven Prognose, sondern ihre Fortdauer von einer negativen Prognose abhängig ist. 4. Den erforderlichen Schweregrad erreichen regelmäßig Verbrechen und im Übrigen Straftaten aus dem Bereich der mittleren Kriminalität, wenn sie einen hohen Unwertgehalt aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören; rein wirtschaftliche Schäden können eine Fortdauer der Unterbringung über die Grenze von sechs Jahren hinaus dagegen nicht mehr rechtfertigen. 5. Bei drohenden Körperverletzungsdelikten ist nach dem Willen des Gesetzgebers im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob diese zu einer „erheblichen“ Schädigung führen und damit den Rechtsfrieden empfindlich bzw. schwer stören würden und geeignet wären, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. 6. Ein hoher Schweregrad und damit eine schwere Schädigung liegen bei Körperverletzungsdelikten regelmäßig dann vor, wenn Taten drohen, bei denen das Opfer Knochenbrüche, Gehirnerschütterungen oder großflächige Schürfwunden erleidet oder gar längerer stationärer Krankenhausbehandlung bedarf; dies ist insbesondere der Fall bei wuchtigen Faustschlägen in das Gesicht oder kraftvollen Tritten oder Stößen gegen den Kopf oder wichtige Organe. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Unterbringung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Ahlen vom 5. Juli 2005 (6 Ls-83 Js 136/04-32/05 jug) wird für erledigt erklärt. Die Erledigung der Unterbringung tritt mit Wirkung zum 31. März 2018 ein. Die Führungsaufsicht bleibt bestehen, ihre Dauer wird nicht abgekürzt und beträgt höchstens fünf Jahre. Dem Untergebrachten wird für die Dauer der Führungsaufsicht der für ihn örtlich zuständige hauptamtliche Bewährungshelfer bestellt. Die weiteren Entscheidungen im Rahmen der Führungsaufsicht gem. §§ 68a, 68b StGB werden der für den Untergebrachten zum Zeitpunkt des Eintritts der Führungsaufsicht zuständigen Strafvollstreckungskammer übertragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Untergebrachten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Gründe I. 1. Durch Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Ahlen vom 5. Juli 2005, rechtskräftig seit dem 25. November 2005, wurde im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB angeordnet. a) Nach den Feststellungen ist der Untergebrachte in P in geordneten Verhältnissen aufgewachsen; er fiel bereits in der Grundschule durch Aggressivität und Aufmerksamkeitsschwäche auf und besuchte eine Schule für Lernbehinderte, die er nach der 10. Klasse mit dem Hauptschulabschluss verließ. Von Anfang Juni 1994 bis Mitte Juni 1995 war er wegen tätlichen Aggressionsdurchbrüchen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in I untergebracht, wo eine emotionale Störung im Kindes- und Jugendalter mit Beziehungsschwierigkeiten, Depressivität, Störung des Sozialverhaltens bei hyperkinetischem Syndrom mit organischer Hirnfunktionsstörung diagnostiziert wurde. Nach der Schule begann er eine Ausbildung zum Landschaftsgärtner, die er im Jahre 2003 abbrach. Ein weiterer Ausbildungsversuch zum Berufskraftfahrer scheiterte daran, dass ihm wegen seiner psychischen Erkrankung die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Der Untergebrachte ist Vater eines nichtehelichen Kindes, zu dem er keinen Kontakt unterhält. Vor den hier verfahrensgegenständlichen Taten war der Untergebrachte strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. b) Der Unterbringung in diesem Verfahren liegt zugrunde, dass der Untergebrachte sich schon häufiger über Kinder geärgert hatte, die in der Nachbarschaft mit Skateboards fuhren. Im Februar 2004 fuhr er mit dem Pkw seines Vaters mit aufheulendem Motor auf die Kinder zu und so dicht an ihnen vorbei, dass er über eines der Skateboards fuhr, welches in die Luft geschleudert wurde. Einige Tage später fuhr er erneut mit dem Pkw seines Vaters über die auf dem Bordstein abgelegten Jacken der Kinder. Am 25. Februar 2004 spielten drei Kinder auf der Straße, u. a. der am 00.00.1988 geborene F und der am 00.00.1988 geborene Q. Plötzlich lief der Untergebrachte, der die Vorstellung hatte, sein Bruder habe von dem Q Haschisch erhalten, auf die Kinder zu. In seiner Laufrichtung stand zunächst F, dem er grundlos zumindest einen Fausthieb in das Gesicht versetzte, in dessen Folge der Junge zu Boden ging und der heftiges Nasenbluten und eine Schürfwunde an der Stirn verursachte. Dann lief der Untergebrachte auf Q zu, gegen dessen Kopf er ebenfalls mehrfach mit der Faust schlug, bis auch Q zu Boden ging, wo er den Jungen zumindest noch einmal mit dem beschuhten Fuß in den Rücken trat. Nach diesen Vorfällen wurde der Untergebrachte zeitweise in psychiatrischen Krankenhäusern in U und K behandelt. Nachdem er nach Hause entlassen worden war, griff er am 1. Juni 2004 unvermittelt seine Mutter an, würgte sie und warf ihr vor, einen Freund zu haben, wobei er androhte, diesen umzubringen. Als seine Mutter versuchte, die Polizei zu informieren, riss er das Telefonkabel aus der Wand. Nachdem es der Mutter gelungen war, in das Obergeschoss zu flüchten und mit dem Handy die Polizei zu benachrichtigen, drängte der Untergebrachte die erschienenen Beamten und seine Mutter trotz des Einsatzes von Reizgas aus dem Haus. Er verbarrikadierte sich im Haus und konnte erst nach mehreren Stunden von seinem Vater zum Öffnen der Tür bewegt werden. c) Die Verhängung der Maßregel nach § 63 StGB erfolgte durch das Amtsgericht Ahlen auf der Grundlage eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. S. Dieser diagnostizierte bei dem Untergebrachten eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsse, dass die Steuerungsfähigkeit des Untergebrachten zu den jeweiligen Tatzeiten aufgehoben gewesen sei. Die weitere Prognose sei ungünstig, da der Untergebrachte, wie auch in der Hauptverhandlung deutlich geworden sei, keinerlei Krankheitseinsicht zeige und jede Behandlungsnotwendigkeit negiere. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, dass von dem Untergebrachten weitere erhebliche Taten zu erwarten seien und er daher als für die Allgemeinheit gefährlich anzusehen sei. Das Verhalten des Untergebrachten habe sich auch durch die mehrfachen stationären Aufenthalte im T-Hospital nicht verändert; der Untergebrachte sei weiterhin kritikgemindert, erheblich gespannt, drohe aggressiv zu eskalieren und sei nicht in der Lage, seine eigene Situation realitätsgerecht zu bewerten. Es bestehe weiterhin die Gefahr, dass der Untergebrachte Alltagssituationen missdeute, sich übervorteilt fühle und hierauf massiv aggressiv reagiere, was zu Straftaten führen könne, die auch deutlich über die bisherigen Anlasstaten hinausgehen könnten. 2. Der Untergebrachte wurde am 19. Mai 2005 festgenommen und befand sich seit diesem Tag aufgrund des Unterbringungsbefehls vom 11. Mai 2005 im LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie M. 3. Die angeordnete Maßregel wurde seit der Rechtskraft des Urteils am 25. November 2005 im LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie in M vollzogen. Am 30. April 2014 wurde der Untergebrachte in die LWL-Klinik E verlegt. Am 25. November 2015 waren zehn Jahre der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vollstreckt. 4. Die LWL-Klinik E hat auf Anforderung der Staatsanwaltschaft Münster im aktuellen Überprüfungsverfahren unter dem 28. März 2017 eine gutachterliche Stellungnahme betreffend den Untergebrachten abgegeben. Die Klinik stellte die Diagnose einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie (ICD-10: F 20.0). Der Untergebrachte habe derzeit unbegleiteten Ausgang, auch außerhalb des Klinikgeländes, den er regelmäßig zuverlässig und ohne Regelverstöße wahrnehme; dabei sei er bevorzugt in Gruppen mit Mitarbeitern und Mitpatienten unterwegs. Alle durchgeführten Drogenscreenings seien negativ gewesen. Wahnsymptome seien nicht zu explorieren. Der Untergebrachte nehme weiterhin regelmäßig und zuverlässig an allen verordneten Therapien teil und nehme auch seine Medikamente zuverlässig ein, wobei er äußere, dass er nach der Zeit in der Klinik die Medikamente nicht mehr einnehmen wolle. Er sehe keine Notwendigkeit einer langfristigen Einnahme. In Alltagsbegleitungen bzw. außerhalb der Station sei sein Verhalten stets adäquat. Aus Sicht der Klinik sei perspektivisch die Integration in eine Wohneinrichtung sinnvoll, evtl. auch in ein Appartment. Der Untergebrachte wolle hingegen in einer eigenen großen Wohnung leben. Hierüber sowie über die Notwendigkeit einer langfristigen Einnahme der Medikamente komme man mit dem Untergebrachten nicht gut ins Gespräch. Mit ihm werde langsam gearbeitet, da er viel Angst habe und mit dieser responsiv umgegangen werden müsse, um den Untergebrachten nicht zu überfordern. Die Behandlungsprognose sei aktuell nicht günstig. Zwar lasse der Untergebrachte sich auf die Behandlungen ein und könne diese annehmen, jedoch habe er keine Krankheitseinsicht. Auch die Compliance sei nur bedingt gegeben. Die langfristige Behandlungsprognose sei immer noch davon abhängig, ob eine dauerhafte Remission der psychotischen Symptomatik erreicht werden könne. Die notwendige Behandlungsbereitschaft sei fragil. Bezüglich der Sozialprognose sei mittlerweile davon auszugehen, dass der Untergebrachte in Zukunft keine eigenständige Lebensführung in einer eigenen Wohnung mit entsprechender Betreuung übernehmen könne. Dieser Wunsch des Patienten sei kaum realisierbar. Was die Kriminalprognose betreffe, könne davon ausgegangen werden, dass bei gleichbleibender Krankheitseinsicht, stabiler Medikamenteneinnahme und strukturierender Umgebung die Wahrscheinlichkeit einer Dekompensation tendenziell gering sei. Aus ärztlicher und therapeutischer Sicht kommt die Klinik zu dem Ergebnis, dass zum aktuellen Zeitpunkt eine Aussetzung des § 63 StGB zur Bewährung nicht sinnvoll erscheine, da sich der Zustand des Untergebrachten in eine nicht kontrollierbare Richtung ändern würde, sodass eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehe, dass er erhebliche rechtswidrige Taten unternehme. Vor der Aussetzung des § 63 StGB zur Bewährung sei die Integration in eine geeignete Wohneinrichtung bzw. in eine eigene Wohnung zu erproben. 5. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund hat den Untergebrachten am 11. April 2017 durch ein Kammermitglied als beauftragten Richter angehört. Der Untergebrachte hat bei der Anhörung erklärt, seit Jahren habe er unbegleitete Ausgänge. Er werde die Medikamente nehmen, solange es notwendig sei, er sehe aber nicht ein, dass er die Medikamente auch in Zukunft 20 oder 30 Jahre lang nehmen solle. Wenn es Voraussetzung dafür sei, dass er eine eigene Wohnung bekomme, werde er die Medikamente natürlich nehmen. Er habe keine Krankheit. Gegen Ende der Anhörung hat er erklärt, die ihm z. Zt. verordneten Medikamente beeinträchtigten ihn nicht. Wenn das so bleibe, habe er kein Problem, die Medikamente weiter auf lange Zeit zu nehmen. 6. a) Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. April 2017 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund die Fortdauer der Unterbringung beschlossen und zur Begründung ausgeführt, sie schließe sich den nachvollziehbaren und begründeten Ausführungen der behandelnden Ärzte und Therapeuten der LWL-Klinik E, die mit den Ausführungen des Sachverständigen N in seinem schriftlichen Gutachten vom 10. März 2015 inhaltlich korrespondierten, nach eigener rechtlichen Prüfung an. Danach sei – auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – die Fortdauer der Unterbringung anzuordnen gewesen, weil die von dem Sachverständigen und ihn behandelnden Therapeuten und Ärzten der X-Klinik geforderte Behandlungs- und Krankheitseinsicht bei dem Untergebrachten noch nicht ausreichend vorhanden sei. Über die immer bestehende grundsätzliche Gefahr der Begehung weiterer Straftaten hinaus bestehe derzeit noch mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass der Untergebrachte außerhalb der stützenden Strukturen des Maßregelvollzugs psychisch dekompensiere und erneut Taten begehe, die mit den der Unterbringung zugrunde liegenden Taten zumindest vergleichbar wären. Durch solche Taten – unkontrolliertes Einschlagen und Eintreten z. B. auf Kinder – bleibe es dem Zufall überlassen, ob seine Opfer körperlich oder seelisch dabei schwer geschädigt würden. b) Der Beschluss vom 11. April 2017 wurde dem Verteidiger des Verurteilten am 2. Juni 2017 zugestellt. Am 6. Juni 2017 ging die sofortige Beschwerde mit Verteidigerschriftsatz vom selben Tag bei dem Landgericht Dortmund ein. 7. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. 8. Auf Anforderung des Senats hat die LWL-Klinik unter dem 10. August 2017 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben, in der sie zusammengefasst auf die Notwendigkeit eines ausreichenden Betreuungsangebotes für den Untergebrachten hingewiesen hat. 9. Der Senat hat den Untergebrachten am 19. September 2017 persönlich angehört und den Mitarbeiter der LWL-Klinik E Dipl.-Psych. H zeugenschaftlich vernommen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund vom 12. April 2017 war aufzuheben und die Unterbringung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus war gem. § 67 d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB für erledigt zu erklären. 1. Mit dem am 1. August 2016 in Kraft getretenen „Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 des Strafgesetzbuches und der Änderung anderer Vorschriften“ (BGBl. I 2016, 1610) sind u.a. die materiell-rechtlichen Maßstäbe, nach denen über die Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu entscheiden ist, neu gefasst worden. a) Während nach der alten Rechtslage die Unterbringung unabhängig von ihrer Vollzugsdauer (nur dann) für erledigt zu erklären war, wenn die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorlagen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, gilt dieser – in der insoweit unveränderten Vorschrift des § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB enthaltene – Grundsatz seit Inkrafttreten der Neuregelung uneingeschränkt nur noch bei einer Unterbringungsdauer von weniger als sechs Jahren. Wird die Unterbringung seit sechs bzw. zehn Jahren vollzogen, ist die Fortdauer der Maßregel zusätzlich an die Voraussetzungen des § 67d Abs. 6 Satz 2 bzw. Satz 3 StGB n.F. gebunden. b) Die Gesetzesänderung wirkt sich auf zwei Prüfungsebenen aus. Zum einen beschränkt die Neuregelung den Kreis der prognoserelevanten Taten nach zehnjährigem Vollzug der Unterbringung auf erhebliche Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden; damit gelten höhere Anforderungen als für die Erstanordnung der Unterbringung nach § 63 StGB (vgl. BT-Drucksache 18/7244, S. 31 ff.; KG Berlin, Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2016 – 5 Ws 116/16, juris, Rdnr. 15 und Beschluss vom 21. Februar 2017 – 5 Ws 44/17, juris, Rdnr. 11). Zum anderen begründet die Negativformulierung „wenn nicht die Gefahr besteht“ ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt, dass nicht etwa die Erledigung der Maßregel von einer positiven Prognose, sondern ihre Fortdauer von einer negativen Prognose abhängig ist (vgl. BT-Drucksache 18/7244, S. 33). 2. Dem Untergebrachten kann die danach erforderliche negative Prognose nicht gestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Gefahr besteht, dass er erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Allein die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung reicht gem. § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB für die Fortdauer der Unterbringung hier nicht mehr aus, da bereits mehr als zehn Jahre der Unterbringung vollzogen sind. a) Bei den der Unterbringung in diesem Verfahren zugrunde liegenden Vorfällen handelt es sich nicht um Straftaten, die den erforderlichen Schweregrad aufweisen. Diesen Schweregrad erreichen regelmäßig Verbrechen und im Übrigen Straftaten aus dem Bereich der mittleren Kriminalität, wenn sie einen hohen Schweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören. Dies ergibt sich in systematischer Hinsicht aus dem Verweis in § 67d Abs. 6 Satz 3 StGB auf § 67d Abs. 3 StGB, dessen Formulierung wiederum der des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB entspricht, insbesondere aber aus dem gesetzgeberischen Willen (BT-Drucksache 18/7244, S. 33). aa) Die auf Seiten 4 und 5 der Urteilsgründe beschriebenen Vorfälle aus Februar 2004, bei denen der Untergebrachte mit hoher Geschwindigkeit an den auf dem Bürgersteig befindlichen Kindern vorbeifuhr bzw. mit dem Pkw über die Jacken der Kinder fuhr, erreichen den erforderlichen Schweregrad nicht. Unabhängig von der Frage, ob die Feststellungen die Erfüllung eines Straftatbestandes belegen, wurde durch den ersten Vorfall allenfalls eine Gefährdung von Rechtsgütern und durch den zweiten Vorfall nur ein geringer wirtschaftlicher Schaden verursacht, der nach dem Willen des Gesetzgebers von vornherein nicht geeignet ist, die Fortdauer der Unterbringung über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren zu rechtfertigen. bb) Soweit der Untergebrachte Körperverletzungsdelikte beging, gilt Folgendes: (1) Bei drohenden Körperverletzungsdelikten ist nach dem Willen des Gesetzgebers im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob diese zu einer „erheblichen“ Schädigung führen und damit den Rechtsfrieden empfindlich bzw. schwer stören würden und geeignet wären, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (BT-Drucksache 18/7244, S. 18 m. w. N.). Drohende Körperverletzungen nach § 223 StGB, die hinsichtlich der Verletzungsfolgen nicht aus der Masse der in der täglichen Strafverfolgungspraxis zu beurteilenden Fälle herausragen, genügen daher regelmäßig nicht mehr, um die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus über die Dauer von sechs bzw. zehn Jahren hinaus zu rechtfertigen (vgl. BT-Drucksache 18/7244, S. 34 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 30. August 2016 – 4 Ws 276/16, juris, Rdnr. 3; KG Berlin, Beschluss vom 21. Februar 2017 – 5 Ws 44/17, juris, Rdnr. 11). Ein hoher Schweregrad und damit eine schwere Schädigung liegen bei Körperverletzungsdelikten regelmäßig dann vor, wenn Taten drohen, bei denen das Opfer Knochenbrüche, Gehirnerschütterungen oder großflächige Schürfwunden erleidet oder gar längerer stationärer Krankenhausbehandlung bedarf. Dies ist insbesondere der Fall bei wuchtigen Faustschlägen in das Gesicht oder kraftvollen Tritten oder Stößen gegen den Kopf oder wichtige Organe der Fall (BT-Drucksache 18/7244, S. 35, 36). (2) Die dem Urteil des Amtsgerichts Ahlen zugrund liegenden Taten – auch der Vorfall vom 1. Juni 2014 – erreichen nicht den erforderlichen Schweregrad. Die Einschätzung der Strafvollstreckungskammer, von dem Untergebrachten drohe unkontrolliertes Einschlagen bzw. Eintreten z. B. auf Kinder, wird dadurch relativiert, dass die damaligen Tatopfer 15 Jahre alt und damit nur um wenige Jahre jünger als der damals 19jährige Untergebrachte waren. Schwerwiegende Verletzungsfolgen hat das Amtsgericht nicht festgestellt; aus dem Inhalt der beigezogenen Hauptakte 83 Js 136/04 Staatsanwaltschaft Münster lassen sich solche schwerwiegenden Verletzungsfolgen ebenfalls nicht belegen. Die von den Geschädigten eingereichten ärztlichen Atteste ergeben in Bezug auf den Geschädigten Q Prellmarken im Bereich des Unterkiefers, hinter dem linken Ohr und am Hinterkopf sowie eine Prellmarke im Bereich der Lendenwirbelsäule. Ferner litt der Geschädigte unter deutlichen Zeichen eines psychogenen Schocks mit Schwindelsymptomatik und Kopfschmerzen. Er konnte für die Dauer von einer Woche nicht am Schulunterricht teilnehmen. In Bezug auf den Geschädigten F weist die ärztliche Bescheinigung vom 5. März 2004 eine Nasenprellung und eine Schürfwunde an der Stirn aus. Der Aggressionsausbruch zum Nachteil der Mutter des Untergebrachten führte nach den Feststellungen weder zu schwerwiegenden Verletzungsfolgen, noch sind solche nach der Art der festgestellten Handlungen zwingend zu erwarten. b) Abgesehen davon lässt sich auch eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades (vgl. hierzu BT-Drucksache 18/7244, S. 33; BGH, Urteil vom 23. November 2016 – 2 StR 108/16, juris, Rdnr. 12; Beschluss vom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10, juris, Rdnr. 9; KG Berlin, Beschluss vom 5. Oktober 2016 – 5 Ws 116/16, juris, Rdnr. 21) für die Begehung erneuter Taten entsprechend den Einweisungsdelikten oder gar für die Begehung schwererer Delikte als der Anlasstaten nicht begründen. aa) Der Verlauf der nahezu 12-jährigen Unterbringung im Maßregelvollzug, die vorliegenden Gutachten und auch die aktuellen Stellungnahmen der LWL-Klinik E belegen eine negative Legalprognose nicht. (1) Der Untergebrachte leidet zwar unzweifelhaft seit vielen Jahren an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie, die unter der aktuellen neuroleptischen Medikation remittiert ist. Der Untergebrachte nimmt die ihm verordneten Medikamente abgesehen von einer kurzen Phase im Sommer 2011, in der ein Absetzen der Medikation zu einer akuten Reexazerbation der Psychose führte, zuverlässig ein, auch wenn ihm eine vertiefte Krankheits- und Behandlungseinsicht fehlt. Hiervon konnte sich der Senat anlässlich der Anhörung am 19. September 2017 einen eigenen Eindruck verschaffen; hier erklärte der Untergebrachte, er habe keine Paranoia und er halte von einer Vergiftung durch Medikamente gar nichts. Aufgrund der Äußerungen, er habe eigentlich keine Krankheit, die Pillen würden ihm schaden und er wolle sie nicht für die Dauer von mehreren Jahrzehnten nehmen, entstand bei dem Senat der Eindruck, dass die Compliance nur vordergründig und dem (nachvollziehbaren) Ziel geschuldet ist, in Freiheit entlassen zu werden. Dies deckt sich auch mit der Einschätzung des Zeugen H, der den Untergebrachten bis vor einem halben Jahr als zuständiger Psychologe betreute. (2) Allein die Gefahr, dass der Untergebrachte außerhalb der stabilisierenden und stützenden Strukturen des Maßregelvollzugs kurz- oder mittelfristig die notwendige Medikation absetzen wird, genügt jedoch nicht für die Bejahung einer negativen Prognose in Bezug auf erhebliche Taten nach dem o.g. Maßstab. Aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Zeugen H ergibt sich nämlich lediglich, dass im Fall einer Dekompensation nach Absetzen der dringend notwendigen Medikation Aggressionsdurchbrüche unbekannten Ausmaßes drohen. Dabei hat der Zeuge H – infolge der langen Unterbringungsdauer vollkommen nachvollziehbar – betont, dass es nicht realistisch abschätzbar sei, was genau in diesem Fall passieren werde. Die Frage, ob es zu hochaggressiven Ausbrüchen mit nicht nur oberflächlichen Verletzungen kommen könne, hat der Zeuge dahingehend beantwortet, dass diese nach dem von ihm gewonnenen Eindruck von dem Untergebrachten eher zu verneinen sei. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge H den Untergebrachten zwar bereits seit vielen Jahren kennt und betreut, der Untergebrachte jedoch während des gesamten Zeitraumes die verordnete neuroleptische Medikation zuverlässig eingenommen hat, sodass dem Zeugen eine konkretere Aussage bereits aus diesem Grund nicht möglich war. (3) Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht des Senats lediglich die latente Gefahr von Aggressionsdurchbrüchen unbekannten Ausmaßes gegeben, wobei keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Untergebrachte Taten begehen wird, die den im Februar 2004 verübten Delikten entsprechen bzw. über sie hinausgehen werden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Untergebrachte im Übrigen unbestraft ist. Bei dem Vorfall vom 1. Juni 2004 kam es trotz des Einsatzes von Reizgas durch die erschienenen Polizeibeamten zu keiner gewalttätigen Eskalation der Situation, sondern der Untergebrachte beschränkte sich darauf, die Beamten aus dem Haus zu drängen und sich dort zu verbarrikadieren. Auch im Unterbringungsverlauf war der Untergebrachte nicht in tätliche Auseinandersetzungen mit Mitpatienten oder Mitarbeitern verstrickt. Er fiel nach den vorliegenden Berichten zwar zu Beginn der Behandlung im LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie und im Rahmen der Exazerbartion der Psychose im Sommer 2011 durch aggressives bzw. bedrohliches Verhalten auf; Körperverletzungen sind jedoch nicht aktenkundig. bb) Soweit bei dem Untergebrachten nach wie vor eine chronische Psychose und damit eine erhöhte Gefahr für die Begehung erneuter Straftaten unterhalb der maßgeblichen Erheblichkeitsschwelle bestehen, genügt dies nicht, um die Fortdauer der Unterbringung über zehn Jahre hinaus zu rechtfertigen. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat die Gesellschaft das aus dem Vorhandensein einer psychischen Erkrankung resultierende allgemeine Risiko der Begehung von Straftaten bis zu einem gewissen Grad hinzunehmen; erhöhten Gefahren ist mit den hierfür zur Verfügung stehenden Maßnahmen der Landesgesetze über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten zu begegnen, im Fall eines entlassenen Maßregelvollzugspatienten treten Kontrolle und Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht hinzu. Im Übrigen kann im Fall erneuter Straftaten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 StGB die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erneut angeordnet werden. 3. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt gem. § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB Führungsaufsicht ein. Im Sinne einer geordneten Entlassungsvorbereitung hat der Senat eine Frist von sechs Monaten für den Eintritt der Erledigung gewählt. Eine solche Frist erscheint auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angemessen. Anlass für eine Abkürzung der Höchstfrist der Führungsaufsicht gem. § 68c Abs. 1 Satz 2 StGB hat der Senat nicht gesehen. Der Senat hat dem Untergebrachten für die Dauer der Führungsaufsicht einen Bewährungshelfer bestellt, § 68a Abs. 1, 2. Halbsatz StGB. Die nähere Ausgestaltung der Führungsaufsicht hat der Senat der dann zuständigen Strafvollstreckungskammer übertragen, weil zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht sicher abzuschätzen ist, welche Entwicklung der Untergebrachte nehmen wird und welche Maßnahmen dann angemessen sein werden. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 2 StPO analog.