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Beschluss

25 W 69/25

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0404.25W69.25.00
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Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3. vom 25.02.2025 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 18.02.2025 wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3. vom 25.02.2025 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 18.02.2025 wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Die Beteiligte zu 1. erteilte dem Obergerichtsvollzieher beim Amtsgericht Ahaus am 04.04.2024 einen Zwangsvollstreckungsauftrag, der den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft des Beteiligten zu 2. umfasste. Der Vollstreckungsauftrag ging bei dem Obergerichtsvollzieher am 10.04.2024 auf elektronischem Wege ein. Am 07.05.2024 stellte er die Zahlungsaufforderung zusammen mit der Terminsladung nebst einem Ausdruck des Vollstreckungsauftrags und der Forderungsaufstellung persönlich durch Einlegung in den Briefkasten an den Beteiligten zu 2. zu. Die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers vom 06.06.2024 enthält u.a. eine Auslagenpauschale nach Nr. 700 KV GvKostG in Höhe von 5,50 € für die Anfertigung der vorgenannten Ausdrucke (11 Seiten). Hiergegen hat die Beteiligte zu 3. am 11.11.2024 Erinnerung eingelegt. Nach ihrer Auffassung seien die Auslagentatbestände nicht gegeben. Weder handle es sich um Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt wurden (Nr. 700 Ziff. 1a) KV GvKostG), noch gehe es um solche, die angefertigt wurden, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen (Nr. 700 Ziff. 1b) KV GvKostG). Nach Nichtabhilfe durch den Obergerichtsvollzieher hat das Amtsgericht Ahaus die Erinnerung mit Beschluss vom 19.12.2024 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 3. unter dem 09.01.2025 die vom Amtsgericht zugelassene Beschwerde eingelegt, mit der sie ihre Auffassung zu den Auslagentatbeständen aufrechterhalten hat. Die Beschwerde hat das Landgericht Münster mit Beschluss vom 18.02.2025 zurückgewiesen. Nach Ansicht der Kammer seien beide Auslagentatbestände der Nr. 700 KV GvKostG gegeben. Einerseits handle es sich um Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt wurden. Der Vollstreckungsauftrag der Beteiligten zu 1. habe die notwendigen Zustellungen im Parteibetrieb und folglich auch die Anfertigung von zuzustellenden Ausdrucken umfasst. Andererseits handle es sich aber auch um Ausdrucke, die angefertigt wurden, weil die Beteiligte zu 1. es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen. Denn bei elektronischer Einreichung eines Vollstreckungsauftrags mit Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft habe es an den Beteiligten zu 2. zuzustellender Schriftstücke bedurft. Begrifflich fehlten mithin erforderliche Mehrfertigungen i.S.v. Nr. 700 Ziff. 1b) GvKostG. Dabei komme es lediglich darauf an, ob diese zum Zwecke der ordnungsgemäßen Zustellung benötigt werden, und nicht darauf, ob der Gläubiger eine Einreichungspflicht verletzt hat. Gegen diese Entscheidung richtet sich nunmehr die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3. vom 25.02.2025. Sie verweist auf den Inhalt ihrer Erinnerung vom 11.11.2024. Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet. 1. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3. ist gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG statthaft. Das Landgericht hat als Beschwerdegericht entschieden und die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen. 2. In der Sache hat die weitere Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Nicht zu beanstandend hat der Obergerichtsvollzieher beim Amtsgericht Ahaus in seiner Kostenrechnung vom 06.06.2024 eine Auslagenpauschale nach Nr. 700 KV GvKostG in Höhe von 5,50 € angesetzt. a. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob der Auslagentatbestand der Nr. 700 Ziff. 1a) KV GvKostG gegeben ist. Nach dieser Vorschrift ist eine Pauschale anzusetzen für Kopien und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt werden. Einen im Vollstreckungsauftrag zu sehenden dahingehenden Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 22.08.2023 – 25 W 192/23, DGVZ 2023, 200 ff. – verneint, wenn der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher, wie auch hier, ein als Schriftstück zuzustellendes Dokument als elektronisches Dokument übermittelt hat. Daran ist dem Grunde nach festzuhalten und eine andere Beurteilung nicht allein deshalb veranlasst, weil im Vollstreckungsverfahren auch nach Ansicht des Senats (Beschluss vom 12.02.2025 – 25 W 9/25 –, BeckRS 2025, 2447) Zustellungen regelmäßig im Parteibetrieb erfolgen. b. Jedenfalls aber ist vorliegend die streitgegenständliche Auslagenpauschale nach Nr. 700 Ziff. 1b) KV GvKostG angefallen. Insoweit hält der Senat an seiner im vorgenannten Beschluss vom 22.08.2023 vertretenen abweichenden Ansicht nicht fest. Für den Auslagentatbestand der Ziff. 1b) müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss es der Auftraggeber unterlassen haben, Mehrfertigungen beizufügen. In dieser Hinsicht stellt der Wortlaut nicht darauf ab, ob der Auftraggeber eine Einreichungspflicht verletzt hat, es ihm bei elektronischer Einreichung des Vollstreckungsauftrags mithin oblegen hat, die zuzustellenden Schriftstücke selbst anzufertigen und sie dem Vollstreckungsorgan zu übermitteln. Zum anderen müssen die Mehrfertigungen erforderlich sein. Der Begriff der Erforderlichkeit bezieht sich unmittelbar nur darauf, ob die Mehrfertigungen zum Zwecke der ordnungsgemäßen Zustellung benötigt werden. Auch insoweit lässt sich dem Wortlaut mithin kein weitergehender Anhalt dafür entnehmen, dass es auf das Vorliegen eines Pflichtversäumnisses des Auftraggebers ankommen könnte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2024 – I-10 W 100/23 –, juris Rn. 20 mwN.; Herrfurth, DGVZ 2024, 217, Anm. zu LG Krefeld, Beschluss vom 19.06.2024 – 7 T 70/24 –, DGVZ 2024, 214 ff.). Eine dahingehende Erweiterung des Auslagentatbestandes ergibt auch nicht etwa ein Vergleich mit dem nahezu identischen Tatbestand der Nr. 9000 Ziff. 1b KV GKG. Zwar wird dort die Auffassung vertreten, dass ein schuldhaftes Unterlassen der Übermittlung der notwendigen Anzahl der Mehrfertigungen vorliegen müsse (BeckOK-KostR/Kahr, 48. Ed. 01.02.2025, GKG KV 9000 Rn. 10 mwN.). Im Wortlaut finden sich dafür indes ebenfalls keine tragfähigen Anhaltspunkte (Herrfurth, aaO.). Solche lassen sich auch nicht unmittelbar aus den mit den Auslagentatbeständen im Zusammenhang stehenden zivilprozessualen Vorschriften ableiten. Das gilt sowohl für die Einreichung von Abschriften nach § 133 ZPO als auch für die Zustellung von Schriftstücken nach § 193 ZPO. Denn einerseits kann zivilprozessualen Vorschriften nicht ohne weiteres eine Rechtsfolge für das Kostenrecht beigemessen werden (Herrfurth, aaO.). Andererseits enthält der Wortlaut dieser Vorschriften, die von der Einreichung von Abschriften bei elektronisch übermittelten Dokumenten befreien (§ 133 Abs. 1 S. 1 ZPO) oder deren Anfertigung durch den Gerichtsvollzieher vorsehen (§ 193 Abs. 1 S. 3 ZPO), aber auch keine erkennbare Kosten- bzw. Auslagenregelung. Soweit der Gesetzgeber hinsichtlich des § 133 Abs. 1 S. 2 ZPO davon ausgegangen sein mag, dass in diesem Zusammenhang die Verpflichtung zur Zahlung von Auslagen nach Nr. 9000 Ziff. 1 GKG entfalle (Entwurf des Justizkommunikationsgesetzes, JKomG, BT-Drs. 15/4067, S. 31), so lässt sich dies nicht ohne weiteres auf § 193 Abs. 1 S. 3 ZPO und den Auslagentatbestand der Nr. 700 Ziff. 1 GvKostG übertragen (OLG Düsseldorf, aaO., Rn. 21). Gegenteiliges ergibt vielmehr der Umstand, dass der im Gesetzesentwurf vorgesehene Absatz 5 der Anmerkung zu Nr. 700 GvKostG, nach dessen Inhalt eine Dokumentenpauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten zum Zweck der Zustellung nicht erhoben werde, wenn das zuzustellende Dokument dem Gerichtsvollzieher als elektronisches Dokument übermittelt wurde (Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz zum Kostenrechtsänderungsgesetz 2025, KostRÄG, S. 27), gerade nicht in die endgültige Gesetzesfassung übernommen wurde. Das spricht dafür, dass die Auslagenerstattung nach dem Willen des Gesetzgebers nicht entfallen sollte. Der die Zwangsvollstreckung betreibende Gläubiger wird dadurch nicht unbillig belastet. Denn ihm verbleibt die Möglichkeit, die erforderliche Anzahl der zuzustellenden Schriftstücke selbst anzufertigen und zu übermitteln. Dieser Weg ist ihm im Verhältnis zum Gerichtsvollzieher gemäß § 193 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht versperrt. Soweit § 753 Abs. 5 ZPO für die Anträge im Rahmen der Zwangsvollstreckung auf die Vorschrift des § 130d ZPO verweist und damit auf die Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte, gilt diese Verweisung jedenfalls nicht für die nach den §§ 192 ff. ZPO zu bewirkenden Zustellungen durch den Gerichtsvollzieher (OLG Düsseldorf, aaO., Rn. 18). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG.