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Beschluss

25 W 61/25

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0513.25W61.25.00
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Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 20.02.2025 wird der Kostenansatz aus der Kostenrechnung vom 07.05.2024 (Az.: N01) teilweise aufgehoben und der Obergerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht Ahaus E. angewiesen, die Kostenrechnung insoweit zu ändern, als für die Beifügung von Dateien für die elektronische Zustellung des Zahlungsverbots an die Drittschuldnerin sowie die Beifügung der elektronischen Eingangsbestätigung der Drittschuldnerin zur elektronischen Zustellbenachrichtigung an die Gläubigerin keine Pauschalen nach Nr. 700 Ziff. 2 KV GvKostG anfallen, sodass sich der Kostenansatz auf insgesamt 34,40 € beläuft.

Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 20.02.2025 wird der Kostenansatz aus der Kostenrechnung vom 07.05.2024 (Az.: N01) teilweise aufgehoben und der Obergerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht Ahaus E. angewiesen, die Kostenrechnung insoweit zu ändern, als für die Beifügung von Dateien für die elektronische Zustellung des Zahlungsverbots an die Drittschuldnerin sowie die Beifügung der elektronischen Eingangsbestätigung der Drittschuldnerin zur elektronischen Zustellbenachrichtigung an die Gläubigerin keine Pauschalen nach Nr. 700 Ziff. 2 KV GvKostG anfallen, sodass sich der Kostenansatz auf insgesamt 34,40 € beläuft. Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Die Gläubigervertreterin übersandte dem Obergerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht Ahaus auf elektronischem Wege ein vorläufiges Zahlungsverbot zum Zwecke der Zustellung an eine Drittschuldnerin sowie an die Schuldnerin. Der Obergerichtsvollzieher stellte am 06.05.2024 das vorläufige Zahlungsverbot nebst zugehörigem Signaturprüfvermerk elektronisch an die Drittschuldnerin zu. Die Zustellung an die Schuldnerin persönlich erfolgte am 07.05.2024 mittels dreier durch den Obergerichtsvollzieher ausgedruckter Papierseiten. Über die Zustellungen versandte der Obergerichtsvollzieher an die Gläubigerin eine elektronische Benachrichtigung, der er als Anlage die elektronische Eingangsbestätigung des Postfachs der Drittschuldnerin beifügte. Gemäß Kosten- und Zustellungsdokumentation (Bl. 6, eAkte d. AG) erhob er unter dem 07.05.2024 Kosten in Höhe von insgesamt 38,90 €. Darin sind Dokumentenpauschalen nach Nr. 700 KV GvKostG wie folgt enthalten: 3,- € gemäß Nr. 700 Ziff. 2 KV GvKostG für die Überlassung von zwei Dateien zu je 1,50 € im Zuge der elektronischen Zustellung an die Drittschuldnerin, die das Zahlungsverbot und den Prüfvermerk enthalten. 1,50 € gemäß Nr. 700 Ziff. 1 KV GvKostG für den Ausdruck von drei Papierseiten zu je 0,50 € für die Papierzustellung an die Schuldnerin. 1,50 € gemäß Nr. 700 Ziff. 2 KV GvKostG für die Beifügung der elektronischen Eingangsbestätigung der Drittschuldnerin zur elektronischen Zustellbenachrichtigung an die Gläubigerin. Gegen die Kostenrechnung vom 07.05.2024 hat die Beteiligte zu 1) im Namen der Landeskasse am 03.07.2024 Erinnerung eingelegt. Diese hat sie – unter Ergänzung im laufenden Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren – im Wesentlichen damit begründet, dass die Zustellung eines elektronischen Dokuments an die Drittschuldnerin keine „Überlassung“ einer Datei i.S.d. § 173 ZPO sei, sodass die Übermittlung der Datei mit der Zustellungsgebühr abgegolten werde. Daneben werde die Datei nur weitergeleitet, nicht neu erstellt. Dass beim elektronischen Versand dieser Datei noch Prüfdatensätze beigefügt würden, ändere nichts daran, dass allein die Datei zugestellt werden solle, die das Zahlungsverbot enthalte. Es sei folglich die versandte EGVP-Nachricht als – eine – Datei im Sinne der Kostenvorschrift anzusehen. Die Zustellung der elektronisch eingegangenen und in Papierform überführten Dokumente an die Schuldnerin sei – übereinstimmend mit hiesigem Senatsbeschluss vom 22.08.2023, Az.: I-25 W 192/23 – nicht von Nr. 700 KV GvKostG erfasst, da die zuzustellenden Dokumente nach § 193 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO auf einem sicheren, elektronischen Übermittlungsweg eingegangen seien. Dann aber seien die nach der so zulässigen Einreichung erfolgenden Ausdrucke ohne Kostenfolge von Amts wegen zu fertigen. Die entstehenden Kosten seien Gemeinkosten, welche mit den Zustellungsgebühren abgegolten würden. Gleiches gelte für die elektronische Übersendung des Zustellnachweises nach § 193a Abs. 2 S. 2 ZPO; auch diese erfolge vom Amts wegen. Nach Nichtabhilfe durch den Obergerichtsvollzieher hat das Amtsgericht die Erinnerung mit Beschluss vom 18.12.2024 zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf Bl. 140 ff. d. eAkte d. AG Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1) am 09.01.2025 die vom Amtsgericht zugelassene Beschwerde eingelegt, mit der sie ihre Auffassung zu den Auslagentatbeständen aufrechterhalten hat. Mit Beschluss vom 17.02.2025 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die elektronische Dateiübermittlung an die Drittschuldnerin nach Nr. 700 Ziff. 2 KV GvKostG zu vergüten sei, da die zuvor elektronisch eingegangenen Dokumente zur Weitergabe vervielfältigt würden; das Original könne es nur einmal geben, sodass auch im Falle einer Weiterleitung diese durch Herstellung und Versand einer weiteren Kopie erfolge. Dabei sei Nr. 700 Ziffer 2 KV GvKostG nicht auf Fälle formloser Zustellung beschränkt, da Ziffer 2 auf Ziffer 1 Bezug nehme, welche zuzustellende Mehrfertigungen erfasse. Aus §§ 173, 193a ZPO ergebe sich nichts Anderes. Durch den sachlichen Zusammenhang zwischen Zahlungsverbot und Prüfvermerk ändere sich schließlich nichts daran, dass es sich um zwei Dateien handele, sodass die Pauschale zweimalig angefallen sei. Für die Ausdrucke zum Zwecke der Zustellung an die Schuldnerin sei die Pauschale sowohl nach Nr. 700 Ziff. 1 a) als auch Nr. 700 Ziff. 1 b) KV GvKostG entstanden. Die Ausdrucke seien sowohl auf Antrag der Gläubigerin als auch deswegen angefertigt worden, weil diese es unterlassen habe, die erforderlichen Mehrfertigungen beizufügen. Im Antrag auf Vorpfändung sei, wenn diese elektronisch beantragt werde, der Antrag auf Fertigung etwaig erforderlicher Ausdrucke enthalten. Dem stehe die in diesem Zusammenhang nicht existente Nutzungspflicht des § 130d ZPO ebenso wenig entgegen, wie § 193 ZPO, der beide Übermittlungsformen vorsehe. Der Gläubiger könne wählen, ob er die Abschriften oder auch den gesamten Antrag in Papier einreiche, um die Kostenfolge zu verhindern. Unterlasse er die eigenhändige Fertigung von für die Zustellung erforderlichen Papierdokumenten, seien diese auch nicht durch den Gerichtsvollzieher von Amts wegen herzustellen. Eine Parallele zu Nr. 9000 KV GKG sei aus den Gesetzesbegründungen nicht ersichtlich und nicht sachgerecht, da innerhalb des Gerichtsverfahrens die Kosten für Ausdrucke der Landeskasse zur Last fielen, während vorliegend der Gerichtsvollzieher diese selbst tragen müsste. Eine Fertigung von Amts wegen ergebe sich auch nicht aus § 193 Abs. 1 S. 3 ZPO, da dieser systematisch mit Nr. 700 KV GvKostG einheitlich zu werten sei. Aus der Frage, ob der Antrag elektronisch oder in Papierform eingereicht werde, lasse sich nicht auf unterschiedliche Veranlassungen zur Mehrfertigung schließen. Wenn aber für Kopien von Papierdokumenten eine Pauschale anfalle, könne für zusätzliche Ausdrucke nichts Anderes gelten. Diese seien auch nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Gerichtsvollzieherwesens (BT-Drs. 14/3432) nicht als allgemeines Schreibwerk anzusehen. Ebenfalls sei aus dem Entwurf zu erkennen, dass das Entfallen der Pauschale in der vorliegenden Konstellation zwar erwogen, letztlich aber verworfen worden sei. Schließlich sei die Pauschale nach Nr. 700 Ziff. 2 KV GvKostG auch für die elektronische Benachrichtigung der Gläubigerin angefallen, da anstelle der in Nr. 700 Ziff. 1 a) KV GvKostG genannten Kopien und Ausdrucke elektronisch gespeicherte Dateien auf Antrag überlassen oder bereitgestellt worden seien. Vorliegend ersetze die automatische Eingangsbestätigung nach § 193a Abs. 2 S. 1 ZPO die papiergebundene Zustellungsurkunde, welche dem Gläubiger zur Benachrichtigung über die Zustellung zu überlassen sei. Im Antrag der Gläubigerin auf die Vorpfändung sei daher ebenfalls ein Antrag auf Rückübermittlung des Zustellungsnachweises enthalten. Gegen diese Entscheidung richtet sich nunmehr die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 20.02.2025. Zur Begründung verweist sie auf ihre bisherigen Ausführungen sowie darauf, dass für die Zustellung an die Drittschuldnerin lediglich eine einzelne, „verschmolzene“ Datei übermittelt werde, sodass die Pauschale nach Nr. 700 Ziff. 2 KV GvKostG allenfalls einmal angefallen sein könne. Dass dafür zunächst Arbeitsaufwand entstehe, ändere nichts daran, dass die Pauschale auf die Anzahl der überlassenen Dateien abstelle und der erhöhte zeitliche Aufwand durch Einstufung der elektronischen Zustellung als persönliche Zustellung abgegolten werde. Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Hinblick auf die Frage der Dateianzahl hat es ergänzend ausgeführt, dass Prüfvermerk und elektronisches Dokument auch dann noch zwei separate Dateien darstellten, wenn diese verbunden oder „verschmolzen“ worden seien. II. Die weitere Beschwerde ist zulässig und hat in Höhe von 4,50 € in der Sache Erfolg. 1. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG statthaft. Das Landgericht hat als Beschwerdegericht entschieden und die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen zugelassen. 2. Die weitere Beschwerde ist hinsichtlich der Kosten in Höhe von 3,- € für die Überlassung von zwei Dateien zu je 1,50 € im Zuge der elektronischen Zustellung von Zahlungsverbot und Prüfvermerk an die Drittschuldnerin sowie in Höhe von 1,50 € für die Beifügung der elektronischen Eingangsbestätigung der Drittschuldnerin zur elektronischen Zustellbenachrichtigung an die Gläubigerin begründet. a. Die elektronische Zustellung des Zahlungsverbotes nebst Prüfvermerk an die Drittschuldnerin erfüllt den Kostentatbestand Nr. 700 Ziff. 2 KV GvKostG nicht (vgl. auch BeckOK KostR/Herrfurth, 48. Ed. 1.2.2025, GvKostG KV 700 Rn. 30.3, beck-online). Unabhängig von den Überlegungen zur Dateianzahl, Verschmelzung und systematischer Anwendbarkeit der Kostenvorschrift, erfordert Nr. 700 Ziff. 2 KV GvKostG die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nr. 700 Ziff. 1 KV GvKostG genannten Kopien und Ausdrucke. Beide Dateien wurden hier jedoch nicht anstelle von Kopien oder Ausdrucken im Sinne von Nr. 700 Ziff. 1 KV GvKostG übersandt. Die das Zahlungsverbot und den Prüfvermerk beinhaltenden Dateien werden zwar aus technischen Gründen kopiert und dann die kopierten Dateien weitergeleitet, gleichwohl liegen sie nach elektronischem Eingang beim Gerichtsvollzieher zunächst dort vor, während auch die Gläubigerin die ihr überlassene elektronische Version des Dokuments behält. Die Konstellation deckt sich danach mit dem Eingang eines dem Gerichtsvollzieher vom Gläubiger zum Zwecke der Zustellung überlassenen Papierexemplars des zuzustellenden Dokuments. Dieses würde – ohne weitere Vervielfältigungen – für die Zustellung in Papier Verwendung finden, sodass Ausdrucke oder Kopien i.S.d. Nr. 700 Ziff. 1 KV GvKostG erst dann anzufertigen sind, wenn weitere – neben das erste tretende – Exemplare benötigt werden. Diese weiteren Exemplare lösen ggf. zusätzliche Pauschalen aus (s.u.). Für das initial übermittelte Dokument fehlt es jedoch an einem zu fertigenden Ausdruck oder einer Kopie, an deren Stelle die kopierte Datei treten könnte. b. Auch für die Beifügung der elektronischen Eingangsbestätigung zu der elektronischen Benachrichtigung der Gläubigerin über die Zustellung fällt keine zusätzliche Pauschaule nach Nr. 700 Ziff. 2 KV GvKostG an (vgl. auch Toussaint/Uhl, 54. Aufl. 2024, GvKostG KV 700 Rn. 10, beck-online). Bei der Benachrichtigung über den Ausgang des Zustellungsauftrags handelt es sich um eine amtsseitige Pflicht des Gerichtsvollziehers gemäß § 34 GVGA (vgl. BGH, Beschluss vom 30.01. 2004 - IXa ZB 274/03, NJW-RR 2004, 788, beck-online). Dieser hat gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 GVGA über jede von ihm bewirkte Zustellung eines Schriftstücks eine Urkunde aufzunehmen. Diese Urkunde wird nach § 24 Abs. 1 S. 2 GVGA durch die automatisierte Empfangsbestätigung ersetzt, wenn elektronisch zugestellt wurde und ist gemäß § 24 Abs. 3 GVGA dem Auftraggeber zu übermitteln. Die Übermittlung der Bescheinigung nebst zugehöriger Dokumente ist aber mit den Gemeinkosten abgegolten und kann nicht durch die Dokumentenpauschaule zusätzlich vergütet werden (vgl. NK-GK/Holger Kawell, 3. Aufl. 2021, Teil 1: Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher Anlage (zu § 9) Abschnitt 7 KV GvKostG Nr.700 Rn. 8f., beck-online). Unabhängig davon, ob es sich bei der Zustellbescheinigung bereits um eine von Amts wegen oder auf einen etwaig konkludenten Antrag hin erfolgende Tätigkeit handelt, fehlt es auch hier an der Erforderlichkeit von Kopien oder Ausdrucken i.S.d. Nr. 700 Ziff. 1 KV GvKostG, an deren Stelle die Datei treten könnte. Die elektronische Eingangsbestätigung der Drittschuldnerin als Ersatz für eine Zustellungsurkunde in Papierform liegt dem Gerichtsvollzieher zunächst als einzelne, durch den Intermediär automatisch zugesandte Datei vor. Dass der Gerichtsvollzieher aus technischen Gründen der elektronischen Nachricht über die erfolgte Zustellung an die Gläubigerin eine Kopie dieser ihm zugesandten Datei beifügt, ändert nichts daran, dass bei Papierübersendung keine Kopie angefertigt, sondern das Original der Zustellungsurkunde beigefügt worden wäre. c. Für die Ausdrucke zur Zustellung in Papierform fällt – wie Amts- und Landgericht zutreffend festgestellt haben – eine Pauschale nach Nr. 700 Ziff. 1 b) KV GvKostG an, sodass es vorliegend keiner Entscheidung bedarf, ob auch eine Pauschale nach Nr. 700 Ziff. 1 a) KV GvKostG anfallen würde. Für den Auslagentatbestand Nr. 700 Ziff. 1 b) KV GvKostG müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss es der Auftraggeber unterlassen haben, Mehrfertigungen beizufügen. In dieser Hinsicht stellt der Wortlaut nicht darauf ab, ob der Auftraggeber eine Einreichungspflicht verletzt hat, es ihm bei elektronischer Einreichung des Vollstreckungsauftrags mithin oblegen hat, die zuzustellenden Schriftstücke selbst anzufertigen und sie dem Vollstreckungsorgan zu übermitteln. Zum anderen müssen die Mehrfertigungen erforderlich sein. Der Begriff der Erforderlichkeit bezieht sich unmittelbar nur darauf, ob die Mehrfertigungen zum Zwecke der ordnungsgemäßen Zustellung benötigt werden. Auch insoweit lässt sich dem Wortlaut mithin kein weitergehender Anhalt dafür entnehmen, dass es auf das Vorliegen eines Pflichtversäumnisses des Auftraggebers ankommen könnte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2024 – I-10 W 100/23 –, juris Rn. 20 mwN.; Herrfurth, DGVZ 2024, 217, Anm. zu LG Krefeld, Beschluss vom 19.06.2024 – 7 T 70/24 –, DGVZ 2024, 214 ff.). Eine dahingehende Erweiterung des Auslagentatbestandes ergibt auch nicht etwa ein Vergleich mit dem nahezu identischen Tatbestand der Nr. 9000 Ziff. 1b KV GKG. Zwar wird dort die Auffassung vertreten, dass ein schuldhaftes Unterlassen der Übermittlung der notwendigen Anzahl der Mehrfertigungen vorliegen müsse (BeckOK-KostR/Kahr, 48. Ed. 01.02.2025, GKG KV 9000 Rn. 10 mwN.). Im Wortlaut finden sich dafür indes ebenfalls keine tragfähigen Anhaltspunkte (Herrfurth, aaO.). Solche lassen sich auch nicht unmittelbar aus den mit den Auslagentatbeständen im Zusammenhang stehenden zivilprozessualen Vorschriften ableiten. Das gilt sowohl für die Einreichung von Abschriften nach § 133 ZPO als auch für die Zustellung von Schriftstücken nach § 193 ZPO. Denn einerseits kann zivilprozessualen Vorschriften nicht ohne weiteres eine Rechtsfolge für das Kostenrecht beigemessen werden (Herrfurth, aaO.). Andererseits enthält der Wortlaut dieser Vorschriften, die von der Einreichung von Abschriften bei elektronisch übermittelten Dokumenten befreien (§ 133 Abs. 1 S. 1 ZPO) oder deren Anfertigung durch den Gerichtsvollzieher vorsehen (§ 193 Abs. 1 S. 3 ZPO), aber auch keine erkennbare Kosten- bzw. Auslagenregelung. Soweit der Gesetzgeber hinsichtlich des § 133 Abs. 1 S. 2 ZPO davon ausgegangen sein mag, dass in diesem Zusammenhang die Verpflichtung zur Zahlung von Auslagen nach Nr. 9000 Ziff. 1 GKG entfalle (Entwurf des Justizkommunikationsgesetzes, JKomG, BT-Drs. 15/4067, S. 31), so lässt sich dies nicht ohne weiteres auf § 193 Abs. 1 S. 3 ZPO und den Auslagentatbestand der Nr. 700 Ziff. 1 GvKostG übertragen (OLG Düsseldorf, aaO., Rn. 21). Gegenteiliges ergibt vielmehr der Umstand, dass der im Gesetzesentwurf vorgesehene Absatz 5 der Anmerkung zu Nr. 700 GvKostG, nach dessen Inhalt eine Dokumentenpauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten zum Zweck der Zustellung nicht erhoben werde, wenn das zuzustellende Dokument dem Gerichtsvollzieher als elektronisches Dokument übermittelt wurde (Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz zum Kostenrechtsänderungsgesetz 2025, KostRÄG, S. 27), gerade nicht in die endgültige Gesetzesfassung übernommen wurde. Das spricht dafür, dass die Auslagenerstattung nach dem Willen des Gesetzgebers nicht entfallen sollte. Der die Zwangsvollstreckung betreibende Gläubiger wird dadurch nicht unbillig belastet. Denn ihm verbleibt die Möglichkeit, die erforderliche Anzahl der zuzustellenden Schriftstücke selbst anzufertigen und zu übermitteln. Dieser Weg ist ihm im Verhältnis zum Gerichtsvollzieher gemäß § 193 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht versperrt. Soweit § 753 Abs. 5 ZPO für die Anträge im Rahmen der Zwangsvollstreckung auf die Vorschrift des § 130d ZPO verweist und damit auf die Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte, gilt diese Verweisung jedenfalls nicht für die nach den §§ 192 ff. ZPO zu bewirkenden Zustellungen durch den Gerichtsvollzieher (OLG Düsseldorf, aaO., Rn. 18). Die davon abweichende Rechtsauffassung aus dem Beschluss vom 22.08.2023 – 25 W 192/23 (DGVZ 2023, 200 ff.) hat der Senat mit Beschluss vom 04.04.2025 – 25 W 69/25 (BeckRS 2025, 6488) aufgegeben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG.