Beschluss
I-5 T 147/24
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2025:1112.I5T147.24.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 26.07.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 23.07.2024 (Az. 43 M 1189/24) wird dieser aufgehoben.
Auf die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 12.12.2023 wird der Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin E. in Höhe eines Betrags von 3,00 € aufgehoben (betreffend die Dokumentenpauschale Nr. 700 KV GvKostG).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 26.07.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 23.07.2024 (Az. 43 M 1189/24) wird dieser aufgehoben. Auf die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 12.12.2023 wird der Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin E. in Höhe eines Betrags von 3,00 € aufgehoben (betreffend die Dokumentenpauschale Nr. 700 KV GvKostG). Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 30.12.2022. Über das besondere elektronische Anwaltspostfach beantragte die Gläubigerin gegen die Schuldnerin beim Amtsgericht Arnsberg am 29.08.2023 den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der antragsgemäß am 13.09.2023 unter dem Az. 43 M 1870/23 erlassen wurde. Sodann wurde der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mitsamt elektronischem Prüfvermerk mit gerichtlicher Verfügung vom 13.09.2023 auf elektronischem Wege der Gerichtsvollzieherin zur Veranlassung der Zustellung übersandt (Bl. 42 der Akte 43 M 1870/23). Die Gerichtsvollzieherin stellte den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sowie den elektronischen Prüfvermerk elektronisch an den Drittschuldner zu. In der ergangenen Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin setzte diese eine Gebühr für die Dokumentenpauschale Nr. 700 Nr. 2 KV GvKostG in Höhe von 3,00 € für die Überlassung bzw. Bereitstellung von zwei elektronischen Dateien an (sowie ferner weitere Kosten in Höhe von 6,30 €, die hier nicht streitgegenständlich sind). Die Beschwerdeführerin hat sich zunächst mit dem Rechtsmittel der Erinnerung gegen den Ansatz der Dokumentenpauschale Nr. 700 Nr. 2 KV GvKostG in Höhe von 3,00 € gewandt (Bl. 9 der Akte 43 M 1189/24; Erinnerung nur eingelegt, „soweit mehr als 6,30 € angesetzt worden sind“). Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Ansatz einer Dokumentenpauschale nach Nr. 700 Nr. 2 KV GvKostG nicht gerechtfertigt sei. Zwar dürften hier im Rahmen der elektronischen Zustellung zwei elektronisch gespeicherte Dateien im Sinne der Nr. 2 überlassen worden sein, allerdings müsse die Überlassung „anstelle der in Nummer 1 genannten Kopien und Ausdrucke" erfolgt sein, damit die Dokumentenpauschale entstehen könne. Mithin müssten die Voraussetzungen von Nr. 700 Nr. 1 a) oder b) KV GvKostG gegeben sein, was hier beides nicht der Fall sei. Für die Durchführung der elektronischen Zustellung bedürfe es keines Antrags nach Nr. 700 Nr. 1 a) KV GvKostG und auch keiner Beifügung von Mehrfertigungen nach Nr. 700 Nr. 1 b) KV GvKostG. Insoweit sehe § 193a ZPO weder eine Antragstellung noch die Einreichung von Mehrfertigungen vor. Die Gerichtsvollzieherin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Amtsgericht Arnsberg zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 2 der Akte 43 M 1189/24). Sie verweist unter anderem auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 06.02.2024 – I-10 W 100/23 –, auf die sie Bezug nimmt. Vorliegend handele es sich um einen Zustellungsauftrag eines elektronisch erlassenen und auch elektronisch an den Gerichtsvollzieher weitergeleiteten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Bei der Übersendung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss werde dem Gerichtsvollzieher durch die Gerichtsvollzieherverteilerstelle eine Nachricht mit mehreren Dokumenten über EGVP übermittelt. Sodann stelle der Gerichtsvollzieher den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit seiner Zustellungsurkunde elektronisch an den Drittschuldner zu und übermittele den Prüfvermerk und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, ggf. inkl. Forderungsaufstellung. Folglich würden für die Übermittlung des Prüfvermerks und des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine Dokumentenpauschale in Höhe von jeweils 1,50 Euro angesetzt. Mit Beschluss vom 23.07.2024, Az. 43 M 1189/24, hat das Amtsgericht die Erinnerung zurückgewiesen und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage die Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Ansatz der Dokumentenpauschale in Höhe von jedenfalls 3,00 Euro gem. Nr. 700 Nr. 2 KV GvKostG gerechtfertigt sei. Hier habe die Gerichtsvollzieherin unstreitig jedenfalls zwei Dokumente im Rahmen der Zustellung an den Drittschuldner im Sinne des Gebührentatbestandes überlassen. Diese Überlassung sei auch „auf Antrag“ der Gläubigerin i. S. d. der Nr. 700 Nr. 1 a) KV GvKostG erfolgt. So habe das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 06.02.2024, Az. I-10 W 100/23, für den dortigen Fall, dass eine Zustellung auf dem postalischen Wege erfolgt, entschieden, dass die Fertigung der Kopien gem. Nr.700 Nr.1a) KV GvKostG in den Fällen des Zustellungsauftrages bzgl. eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gerade auf Antrag des Gläubigers, der den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beauftragt habe, erfolge. Der Antrag müsse insoweit nicht ausdrücklich erfolgen, sondern sei vielmehr eindeutig mit dem geäußerten Zustellungsbegehren verbunden, denn ohne die Fertigung der Kopien wäre eine Zustellung bei Personen, bei denen eine elektronische Zustellung ausscheidet, nicht möglich. Vor dem Hintergrund, dass die Voraussetzungen der Nr.700 Nr.1a) GvKostG im Falle der postalischen Zustellung erfüllt seien, sei der Anfall einer Dokumentenpauschale im hier einschlägigen Fall der Zustellung auf elektronischem Weg ebenfalls nicht zu beanstanden, da sämtliche Voraussetzungen der Nr. 700 Nr. 2 i. V. m. Nr. 700 Nr.1a) GvKostG auch für diesen Fall erfüllt seien. Gegen den amtsgerichtlichen Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 26.07.2024 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung verweist sie darauf, dass die angesetzte Dokumentenpauschale nach Nr. 700 Nr. 2 KV GvKostG in Höhe von insgesamt 3,00 € nicht entstanden sei. In dem vor dem Amtsgericht Arnsberg geführten Zwangsvollstreckungsverfahren zum Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses habe sich die Gläubigerin im Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 29.08.2023 für die Beauftragung der Gerichtsvollzieherin mit der Zustellung des zu erlassenen Beschlusses durch Vermittlung der Geschäftsstelle gem. § 192 S. 2 ZPO entschieden. Das Amtsgericht Arnsberg habe den elektronisch erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (43 M 1870/23) in elektronischer Form gem. § 192 S. 2 ZPO zur Zustellung an die Gerichtsvollzieherin übersandt. Für die elektronische Zustellung an die Drittschuldnerin habe die Gerichtsvollzieherin eine Dokumentenpauschale gem. Nr. 700 Nr. 2 KV GvKostG in Höhe von 3,00 € für die Überlassung bzw. Bereitstellung von zwei elektronischen Dateien angesetzt. Insoweit handele es sich gemäß der Nichtabhilfeentscheidung der Gerichtsvollzieherin vom 24.05.2024 um den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nebst dem Nachweis über dessen ordnungsgemäßen Erlass, hier also dem Prüfvermerk. Vorliegend könne insoweit dahingestellt bleiben, ob es sich tatsächlich um die Zustellung von zwei Dateien oder lediglich um die Zustellung einer Datei (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nebst dem Nachweis über dessen ordnungsgemäßen Erlass) handele, da die Voraussetzungen der Nr. 700 Nr. 2 KV GvKostG insgesamt nicht erfüllt seien. Die Überlassung der elektronisch gespeicherten Dateien müsse „anstelle der in Nummer 1 genannten Kopien und Ausdrucke“ erfolgt sein, damit die Dokumentenpauschale entstehen könne. Mithin müssten die Voraussetzungen von Nr. 700 Nr. 1 a) oder b) KV GvKostG gegeben sein. Es erfolge jedoch keine Anfertigung auf Antrag oder Übermittlung per Telefax, sodass Nr. 700 Nr. 1 a) KV GvKostG nicht erfüllt sei. In dem Zustellungsbegehren des Gläubigers sei nicht konkludent auch ein Antrag auf Fertigung von Kopien zu sehen, weil der Gerichtsvollzieher insoweit von Amts wegen tätig werde. Eine Verpflichtung des Gläubigers, Mehrfertigungen beizufügen, sehe § 193a ZPO nicht vor und sei vorliegend auch technisch nicht notwendig, sodass auch kein Unterlassen im Sinne der Ziff. 1 b) vorliege. Somit seien die Voraussetzungen nach Nr. 700 Ziff. 2 KV GvKostG nicht erfüllt, so dass für die elektronische Zustellung an die Drittschuldnerin insgesamt keine Dokumentenpauschale in Ansatz gebracht werden könne. Das Oberlandesgericht Hamm habe zudem mit Beschluss vom 22.08.2023 (I-25 W 192/23) dargelegt, dass der Gerichtsvollzieher nach § 193 Abs. 1 S. 3 ZPO verpflichtet sei, die betreffenden Ausdrucke selbst zu fertigen, nachdem der Auftraggeber die elektronische Übermittlung des Dokuments gewählt habe. Ergänzend werde auf die beabsichtigten Änderungen im GvKostG durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 (KostRÄG 2025) hingewiesen, wonach neben einer Zustellungsgebühr oder einer Gebühr für eine nicht erledigte Zustellung eine Dokumentenpauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten zum Zweck der Zustellung nicht erhoben werde, wenn das zuzustellende Dokument dem Gerichtsvollzieher als elektronisches Dokument übermittelt worden sei. Der Beschwerde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 26.07.2024 nicht abgeholfen und sie dem Landgericht – Beschwerdekammer – zur Entscheidung vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren ist den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden. Mit Beschluss vom 04.02.2025 wurde das Verfahren zur Entscheidung auf die Kammer übertragen. Unter dem 28.02.2025 hat die Gerichtsvollzieherin ergänzend Stellung genommen. Bezüglich der Dokumentenpauschale handele es sich um tatsächlich beim Gerichtsvollzieher anfallende Auslagen, die entsprechend der KV-Nr. 700 GvKostG dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden müssten. Der Zustellungsauftrag umfasse die antragsgemäße Fertigung erforderlicher Schriftstücke, was den Ansatz der Dokumentenpauschale gem. KV-Nr. 700 Nr. 1 a) Anlage zum GvKostG rechtfertige. Überdies fertige der Gerichtsvollzieher sämtliche Abschriften für Drittschuldner, Schuldner und für die Rücksendung zugestellter Schriftstücke auf seine Kosten zunächst aus privaten Mitteln an. Diese Kosten seien keine Gemeinkosten, die nach KV-Nr. 716 GVKostG abgegolten würden. Bei seiner Entscheidung vom 22.08.2023 habe das OLG Hamm die wirtschaftlichen Folgen seiner Entscheidung verkannt. Das Kostenrechtsänderungsgesetz 2025, welches zum 01.01.2025 in Kraft treten sollte, sei im Übrigen auf Grund des Koalitionsbruches nicht mehr verabschiedet worden. Mit Beschluss vom 04.04.2025, Az. I-25 W 69/25, hat zwischenzeitlich das OLG Hamm entschieden, dass dem Grunde nach daran festgehalten werde, dass ein im Vollstreckungsauftrag zu sehender Antrag zu verneinen sei, wenn der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher ein als Schriftstück zuzustellendes Dokument als elektronisches Dokument übermittelt habe. Hinsichtlich der Auslagenpauschale nach Nr. 700 Ziff. 1b) KV GvKostG werde an der im Beschluss vom 22.08.2023 vertretenen Ansicht nicht mehr festgehalten. Hinsichtlich des Unterlassens von Beifügungen sei es nicht erforderlich, dass der Auftraggeber eine Einreichungspflicht verletzt habe. Mit weiterem Beschluss vom 13.05.2025, Az. I-25 W 61/25, hat das OLG Hamm entschieden, dass für die elektronische Zustellung des Zahlungsverbotes nebst Prüfvermerk an die Drittschuldnerin keine Dokumentenpauschale nach Nr. 700 Nr. 2 KV GvKostG entstehe. Unabhängig von den Überlegungen zur Dateianzahl, Verschmelzung und systematischer Anwendbarkeit der Kostenvorschrift, erfordere Nr. 700 Ziff. 2 KV GvKostG die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nr. 700 Ziff. 1 KV GvKostG genannten Kopien und Ausdrucke. Beide Dateien würden hier jedoch nicht anstelle von Kopien oder Ausdrucken im Sinne von Nr. 700 Ziff. 1 KV GvKostG übersandt. Unter Bezugnahme auf die vorgenannte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin unter dem 18.06.2025 ausgeführt, dass dies auch für die elektronische Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nebst elektronischer Signaturübersicht gelte, so dass auch im vorliegenden Verfahren die angesetzte Dokumentenpauschale nach Nr. 700 Nr. 2 KV GvKostG nicht entstanden sei. Die Gerichtsvollzieherin hat unter dem 07.07.2025 ergänzend Stellung genommen. Auf Grundlage der Entwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs sei sie mittlerweile der Auffassung, dass es keine Urschriften und beglaubigten Abschriften sowie auch keine Originale eines Schriftstücks mehr gebe, wenn diese als elektronische Datei erstellt und verschickt worden seien. Ein Dokument stelle erst in Verbindung mit dem Nachweis einer qualifizierten elektronischen Signatur (bzw. mit dem Nachweis der Übersendung auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Verwendung einer einfachen Signatur) das Dokument her, welches bei der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs Rechtssicherheit bewirke. Daher sei das ursprüngliche vom Gläubiger (§ 130a ZPO, z. B. vorläufiges Zahlungsverbot) oder vom Amtsgericht (§ 130b ZPO, z. B. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss) verfasste Dokument ohne den Prüfvermerk, welcher diese Prüfung ermögliche, unvollständig und nicht rechtssicher. Durch die Zusammenführung von Dokument und Prüfvermerk, werde das Dokument verändert und die evtl. einmal vorhanden gewesene qualifizierte elektronische Signatur zerstört. Die qualifizierte elektronische Signatur des Rechtspflegers werde spätestens im Fall des § 193a Abs. 2 S. 3 ZPO zerstört, wenn man aus mehreren PDF-Dateien eine Datei erstelle. In der Regel werde sie allerdings schon dann zerstört, wenn der Gerichtsvollzieher die Dokumente und seine Zustellungsurkunde zusammenfüge. Die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unterscheide sich insoweit von der Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbots, dass wenn der Auftrag durch die Geschäftsstelle des Amtsgerichts vermittelt werde, dem Gläubiger der erlassene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nie vorgelegen habe. Des Weiteren werde das eine Dokument vom Amtsgericht und das andere Dokument vom Gläubiger erstellt. Die Beschwerdeführerin hat unter dem 20.08.2025 weiter ausgeführt, dass dem Beschluss des OLG Hamm vom 13.05.2025 zu entnehmen sei, dass Nr. 700 Nr. 2 KV GvKostG unabhängig von den Überlegungen zur Dateizahl, Verschmelzung von Dateien und systematischer Anwendbarkeit der Kostenvorschrift die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nr. 700 Nr. 1 KV GvKostG genannten Kopien und Ausdrucken erfordere und es wie beim vorläufigen Zahlungsverbot auch beim Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an der Voraussetzung „anstelle“ fehle. Während beim vorläufigen Zahlungsverbot der Gläubiger das zuzustellende Dokument erstelle und an den Gerichtsvollzieher zur Zustellung übermittle, werde der auf Antrag des Gläubigers durch das Amtsgericht erlassene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als zuzustellendes Dokument an den Gerichtsvollzieher zur Zustellung übersandt. Ein Unterschied, welcher zu einer von dem OLG-Beschluss vom 13.05.2025 abweichenden Rechtsauffassung führen könnte, sei nicht zu erkennen. II. Die nach § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet. Die im Rahmen der Kostenrechnung von der Gerichtsvollzieherin in Ansatz gebrachte Dokumentenpauschale in Höhe von 3,00 € ist zu beanstanden. Nach Nr. 700 Nr. 2 KV GvKostG entsteht die Pauschale von 1,50 € je Datei für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 genannten Kopien und Ausdrucke. Demnach setzt das Entstehen der Pauschale voraus, dass einer der beiden in Nummer 1 genannten Fälle vorliegt („anstelle“); es ist also zu prüfen, ob eine Dokumentenpauschale nach Nr. 1 angefallen wäre (so ausdrücklich etwa Eggers in: Schröder-Kay, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 15. Auflage 2023, Rn. 33 und 36; vgl. ferner etwa für den insoweit identisch formulierten KV GKG Nr. 9000: NK-GK/Joachim Volpert, 3. Aufl. 2021, KV GKG Nr.9000 Rn. 44b, beck-online; für den identisch formulierten KV GNotKG Nr. 31000: Toussaint/Benner, 54. Aufl. 2024, GNotKG KV 31000 Rn. 9, beck-online; für den nahezu identisch formulierten VV RVG Nr. 7000: Toussaint/Schmitt/Lang-Lendorff, 54. Aufl. 2024, RVG VV 7000 Rn. 36, beck-online, und BeckOK RVG/K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt, 66. Ed. 1.12.2024, RVG VV 7000 Rn. 16, beck-online). Unabhängig von den Überlegungen zur Dateianzahl, Verschmelzung und systematischer Anwendbarkeit der Kostenvorschrift, erfordert Nr. 700 Ziff. 2 KV GvKostG allerdings die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nr. 700 Ziff. 1 KV GvKostG genannten Kopien und Ausdrucke (vgl. ausdrücklich OLG Hamm, Beschluss vom 13. Mai 2025 – I-25 W 61/25 –, Rn. 15, juris). Die Dateien wurden hier jedoch nicht anstelle von Kopien oder Ausdrucken im Sinne von Nr. 700 Ziff. 1 KV GvKostG übersandt (vgl. für die elektronische Zustellung eines Zahlungsverbotes nebst Prüfvermerk an die Drittschuldnerin: OLG Hamm, Beschluss vom 13. Mai 2025 – I-25 W 61/25 –, Rn. 16, juris). Die ein Zahlungsverbot und den Prüfvermerk beinhaltenden Dateien werden zwar aus technischen Gründen kopiert und dann die kopierten Dateien weitergeleitet, gleichwohl liegen sie nach elektronischem Eingang beim Gerichtsvollzieher zunächst dort vor, während auch die Gläubigerin die ihr überlassene elektronische Version des Dokuments behält. Die Konstellation deckt sich danach mit dem Eingang eines dem Gerichtsvollzieher vom Gläubiger zum Zwecke der Zustellung überlassenen Papierexemplars des zuzustellenden Dokuments. Dieses würde – ohne weitere Vervielfältigungen – für die Zustellung in Papier Verwendung finden, sodass Ausdrucke oder Kopien i. S. d. Nr. 700 Ziff. 1 KV GvKostG erst dann anzufertigen sind, wenn weitere – neben das erste tretende – Exemplare benötigt werden. Diese weiteren Exemplare lösen ggf. zusätzliche Pauschalen aus. Für das initial übermittelte Dokument fehlt es jedoch an einem zu fertigenden Ausdruck oder einer Kopie, an deren Stelle die kopierte Datei treten könnte (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13. Mai 2025 – I-25 W 61/25 –, Rn. 16, juris). Diese Überlegungen sind nach Auffassung der Kammer auf die hier vorliegende Konstellation der elektronischen Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nebst Prüfvermerk zu übertragen. Auch insoweit deckt sich die Konstellation mit dem Eingang eines dem Gerichtsvollzieher vom Gläubiger bzw. vom Amtsgericht zum Zwecke der Zustellung überlassenen Papierexemplars des zuzustellenden Dokuments. Auch dieses würde ohne weitere Vervielfältigungen für die Zustellung in Papier Verwendung finden, sodass Ausdrucke oder Kopien i. S. d. Nr. 700 Ziff. 1 KV GvKostG erst dann anzufertigen sind, wenn weitere, neben das erste Exemplar tretende Exemplare benötigt werden, was hier aber nicht der Fall ist. Der Hinweis der Gerichtsvollzieherin, dass die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sich insoweit von der Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbots unterscheide, dass, wenn der Auftrag durch die Geschäftsstelle des Amtsgerichts vermittelt werde, dem Gläubiger der erlassene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nie vorgelegen habe und zudem das eine Dokument vom Amtsgericht und das andere Dokument vom Gläubiger erstellt werde, trifft zwar zu. Durchgreifende Anhaltspunkte, weshalb in der vorliegenden Konstellation von der – für die Kammer maßgeblichen – Auffassung des OLG Hamm abzuweichen wäre, ergeben sich daraus aber nicht. Zwar erstellt beim vorläufigen Zahlungsverbot der Gläubiger das zuzustellende Dokument und übermittelt dies an den Gerichtsvollzieher zur Zustellung, während hier der auf Antrag des Gläubigers durch das Amtsgericht erlassene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als zuzustellendes Dokument an den Gerichtsvollzieher zur Zustellung übersandt wird. Gleichwohl gilt die Überlegung des OLG Hamm auch hier, dass aus Sicht des Gerichtsvollziehers ein entsprechendes Papierexemplar des zuzustellenden Dokuments ohne weitere Vervielfältigungen für die Zustellung in Papier Verwendung finden würde. Für das initial übermittelte Dokument fehlt es jedoch auch hier an einem zu fertigenden Ausdruck oder einer Kopie, an deren Stelle die kopierte Datei treten könnte. Soweit die Gerichtsvollzieherin weitere Ausführungen macht, darunter auch zu Dateianzahl, Verschmelzung und systematischer Anwendbarkeit der Kostenvorschrift, sollen diese nach Auffassung des OLG Hamm ausdrücklich keine Berücksichtigung finden. Vorsorglich ist weiter anzumerken, dass das OLG Hamm im Übrigen ausdrücklich dem Grunde nach daran festgehalten hat, dass ein im Vollstreckungsauftrag zu sehender Antrag zu verneinen sei, wenn der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher ein als Schriftstück zuzustellendes Dokument als elektronisches Dokument übermittelt habe (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 4. April 2025 – I-25 W 69/25 –, Rn. 14, juris), was also dem Auslagentatbestand der Nr. 700 Ziff. 1a) KV GvKostG entgegen steht. Auch wenn hier die Übermittlung durch das Amtsgericht erfolgt ist, liegt dem Vorgang zu Grunde, dass der Gläubiger ein elektronisches Dokument übermittelt hat. III. Die Kostenentscheidung entspricht § 5 Abs. 2 S. 2 GVKostG i. V. m. § 66 Abs. 8 GKG. Die weitere Beschwerde war nach § 5 Abs. 2 S. 2 GVKostG i. V. m. § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG nicht zuzulassen. Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor. Rechtsbehelfsbelehrung: Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben. Die Entscheidung ist rechtskräftig.