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Beschluss

4 Ws 86/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0526.4WS86.20.00
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Leitsätze

Bei besonders sicherheitsrelevanten Delikten, wie Delikten im Bereich der organisierten Kriminalität, sind erhöhte Anforderungen an eine günstige Prognose i.S.v. § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB zu stellen

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei besonders sicherheitsrelevanten Delikten, wie Delikten im Bereich der organisierten Kriminalität, sind erhöhte Anforderungen an eine günstige Prognose i.S.v. § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB zu stellen Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen. Gründe I. Der in seine bedingte Entlassung einwilligende Verurteilte verbüßt zur Zeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, die das Amtsgericht Rheine gegen ihn wegen gewerbsmäßigen Bandendiebstahls in zwei Fällen mit Urteil vom 24.01.2019 verhängt hat. Zweidrittel der Strafe waren am 01.04.2020 verbüßt, das Strafende ist auf den 01.02.2021 notiert. Der Leiter der JVA Münster hat mit Bericht vom 19.12.2019 eine bedingte Entlassung des Verurteilten für vertretbar erachtet. Die Staatsanwaltschaft Münster ist einer bedingten Entlassung nicht entgegengetreten. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Münster – nach Durchführung einer mündlichen Anhörung - die bedingte Entlassung des Verurteilten abgelehnt. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Reststrafe zu Bewährung auszusetzen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat die beantragte Reststrafenaussetzung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Dem Verurteilten kann derzeit unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit noch nicht die für eine vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft erforderliche günstige Prognose (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) gestellt werden. Die Reststrafaussetzung nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafe ist kein Automatismus, sondern erfolgt nur dann, wenn - neben dem Vorliegen formaler Voraussetzungen - die bedingte Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, § 57 Abs. 1 StGB. Die nach § 57 Abs. 1 StGB zu treffende Prognoseentscheidung stellt im Gegensatz zu einer Prognoseentscheidung gemäß § 56 Abs. 1 StGB nicht auf die Erwartung ab, der Verurteilte werde ohne die Einwirkung - weiteren - Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen. Maßgeblich ist insoweit vielmehr, ob eine Haftentlassung verantwortet werden kann, wobei eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des bereits erlittenen Vollzugs und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit erforderlich ist. Je nach Schwere möglicher neuer Taten sind daher unterschiedliche Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung zu stellen. Je gewichtiger die Rechtsgüter sind, die bei einem möglichen Rückfall verletzt oder gefährdet würden, umso höher sind die Anforderungen an eine positive Legalprognose im Sinne des § 57 Abs. 1 StGB anzusetzen (OLG Hamm, Beschl. v. 10.03.2020 – 3 Ws 66/20 –, Rdn. 10, juris m.w.N.). Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung spricht für den Verurteilten, dass er vor der verfahrensgegenständlichen Verurteilung noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und dass er die abgeurteilten Taten in einer Zeit der Erwerbslosigkeit nach einem schweren Unfall beging. Seine Führung in der Strafhaft war beanstandungsfrei, sein Arbeitsverhalten zufriedenstellend, tragfähige Sozialkontakte außerhalb der Anstalt sind vorhanden, eine Bleibe nach einer Haftentlassung steht zur Verfügung, zudem hatte der Verurteilte auch eine Arbeitsstelle in Aussicht. Insbesondere streitet für den Verurteilten auch das sog. „Erstverbüßerprivileg“. Hierbei handelt es sich um die (widerlegbare) Vermutung, dass die (erstmals) erlittene Freiheitsstrafe ihre spezialpräventiven Wirkungen entfaltet hat, wobei die Vermutung regelmäßig nur dann greift, wenn die Führung während des Vollzugs – wie hier - keinen Anlass zu gewichtigen Beanstandungen gegeben hat (OLG Hamm, Beschluss vom 10. März 2020 – 3 Ws 66/20 –, Rn. 14, juris). Indes sind bei besonders sicherheitsrelevanten Delikten, wie Delikten im Bereich der organisierten Kriminalität erhöhte Anforderungen an eine günstige Prognose i.S.v. § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB zu stellen (KG Berlin, Beschl v. 23.10.2018 – 2 Ws 205/18 – juris; KG Berlin, Beschl. v. 24.08.2017 – 5 Ws 192/17 – juris). Die Straftaten des Verurteilten, die dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegen, weisen wesentliche Elemente der organisierten Kriminalität auf. So gibt es bestimmte Kriminalitätsbereiche, welche typisch sind für organisierte Kriminalität. Dazu gehören u.a. der bandenmäßige Diebstahl und der Einbruchdiebstahl vor dem Hintergrund von Hehlerringen oder die Verschiebung hochwertiger (gestohlener oder sonst durch Eigentumsdelikte erlangter) Kraftfahrzeuge in das Ausland (BT-Drs. 12/989 S. 20f.). Die dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegenden Taten waren solche des gewerbsmäßigen Bandendiebstahls. Weitere Elemente der organisierten Kriminalität sind eine internationale Verflechtung, konspirative Vorbereitung und Durchführung der Straftaten, große kriminelle Energie (BT-Drs. 12/989 S. 20), präzise Planung, professionelle, präzise und qualifizierte Tatdurchführung, arbeitsteiliges Zusammenwirken und stark profitorientiertes Handeln (KG Berlin, Beschl. v. 24.08.2017 – 5 Ws 192/18 – juris). Die dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegenden Taten wurden nach den Feststellungen im tatrichterlichen Urteil von einem größeren, zum Teil unbekannt gebliebenen Täterkreis verübt. Die Täter entwendeten in zwei aufeinanderfolgenden Nächten gezielt aus einer Lagerhalle 14 bzw. 10 Fernseher aus einem nicht niedrigen Preissegment. Dem Verurteilten oblag es dabei, Personen zu vermitteln, die einerseits die Diebstahlstat selbst ausübten, andererseits hinterher die erbeutete Ware gewinnbringend verkauften. Einen Teil der Ware veräußerte der Verurteilte selbst. Bei der zweiten Tat vermittelte er (zudem) die Anmietung eines Transporters zum Abtransport der Beute, wobei er darauf Wert legte, dass dieses nicht über eine GPS-Überwachung verfügte. In diesen Tatmodalitäten zeigt sich eine hohe Arbeitsteilung, hohe Profitorientierung und präzise Planung. Hinzu kommt, dass gegen den Verurteilten ein weiteres Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Mainz (3100 Js 6238/18) anhängig ist. Die dort verfahrensgegenständliche Tat weist ebenfalls einige Züge organisierter Kriminalität auf. In dem Verfahren geht es um die Verschiebung eines unterschlagenen Fahrzeugs der Marke Audi Q7 in die Ukraine, wobei die Tat bereits im Jahre 2018 begangen worden sein soll. Der Senat hat insoweit eine Auskunft von der zuständigen Staatsanwaltschaft eingeholt, welche sich auf Ermittlungen des Kriminalkommissariats S bezieht. Danach soll ein betrügerisch bzw. durch Unterschlagung erlangter Audi Q7 in der Ukraine aufgetaucht sein. Der Fahrer habe angegeben, dass er das Fahrzeug von dem Verurteilten erworben habe. Im Fahrzeug habe sich eine Vollmacht, ausgestellt auf den Verurteilten, befunden. Dieses Verfahren ist – anders als das Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Mannheim (506 Js 22743/119, zu diesem hat der Senat ebenfalls Erkundigungen eingeholt) - mit ähnlichem Vorwurf noch nicht eingestellt worden. Die Ermittlungen dauern noch an. Man habe – so die Auskunft der Staatsanwaltschaft Mainz – die o.g. Akten der StA Mannheim zur weiteren Auswertung angefordert. Auch die dortigen Tatgegebenheiten enthalten erkennbar Elemente organisierter Kriminalität. Hierbei handelt es sich allerdings bisher nur um einen Anfangsverdacht gegen den Verurteilten. Zudem kann sich der Senat aufgrund der andauernden Ermittlungen kein genaues Bild von den Tatvorwürfen machen. Indes gehen Zweifel insoweit zu Lasten des Verurteilten (OLG Hamm a.a.O.). Der Anfangsverdacht einer tieferen Verstrickung in Kriminalität, die wesentliche Elemente organisierter Kriminalität enthält, besteht. Es kann noch nicht abschließend beurteilt werden, ob damit eine deutlich tiefere Verstrickung des Verurteilten in Delinquenz mit wesentlichen Zügen organisierter Kriminalität besteht, als dies bei bloßer Betrachtung der Anlassverurteilung den Anschein hatte. Die Ausräumung des weiteren Vorwurfs (etwa durch Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO) erscheint dem Senat unerlässlich, um letztlich zu einer hinreichend günstigen Prognose zu gelangen. Der Verurteilte hat sich zu den weiteren Vorwürfen (die entsprechenden neuen Erkenntnisse des Senats wurden ihm bzw. seinem Verteidiger jeweils zur Kenntnis gebracht) nicht geäußert. Dem Verurteilten ist es unbenommen, einen Antrag auf bedingte Entlassung zu stellen, insbesondere wenn sich das weitere Ermittlungsverfahren durch Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO erledigen sollte.