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Beschluss

3 Ws 85/24

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0319.3WS85.24.00
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Leitsätze
  • 1.

    Der Maßregelvollzugsklinik steht bezüglich der Art und Weise der Vorführung eines Untergebrachten zu einer gerichtlichen Anhörung grundsätzlich ein Organisations- und Ausgestaltungsermessen zu. Im Rahmen der Ausübung dieses Ermessens ist ggf. auch der Lockerungsgrad des Untergebrachten zu berücksichtigen.

  • 2.

    Der Anhörungsverzicht eines Untergebrachten, der grundsätzlich an der Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer teilnehmen will, sich aber weigert, über eine Justizvollzugsanstalt inkl. Übernachtung zur Anhörung verschubt zu werden, kann unter Umständen unwirksam sein, wenn der Untergebrachte über "1:1 begleiteten Ausgang" verfügt und ein Klinikmitarbeiter ebenfalls zum Anhörungstermin geladen ist, so dass diese gemeinsam im Rahmen eines solchen Ausgangs zum Anhörungstermin erscheinen könnten.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.

Die Landeskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Untergebrachten.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Maßregelvollzugsklinik steht bezüglich der Art und Weise der Vorführung eines Untergebrachten zu einer gerichtlichen Anhörung grundsätzlich ein Organisations- und Ausgestaltungsermessen zu. Im Rahmen der Ausübung dieses Ermessens ist ggf. auch der Lockerungsgrad des Untergebrachten zu berücksichtigen. 2. Der Anhörungsverzicht eines Untergebrachten, der grundsätzlich an der Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer teilnehmen will, sich aber weigert, über eine Justizvollzugsanstalt inkl. Übernachtung zur Anhörung verschubt zu werden, kann unter Umständen unwirksam sein, wenn der Untergebrachte über "1:1 begleiteten Ausgang" verfügt und ein Klinikmitarbeiter ebenfalls zum Anhörungstermin geladen ist, so dass diese gemeinsam im Rahmen eines solchen Ausgangs zum Anhörungstermin erscheinen könnten. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen. Die Landeskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Untergebrachten. G r ü n d e: I. Der Untergebrachte wurde vom Landgericht Bochum am 16. März 1999, rechtskräftig seit dem 24. März 1999, wegen Vergewaltigung in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, davon in einem Fall in Tateinheit mit Geiselnahme sowie in einem weiteren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen sexueller Nötigung in fünfzehn Fällen, wobei es in fünf Fällen beim Versuch blieb, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Geiselnahme, in sechs Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in fünf Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Gleichzeitig ordnete die Strafkammer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Nachdem sich der Beschwerdeführer in dieser Sache zunächst seit dem 10. Mai 1998 in Untersuchungshaft und mit Rechtskraft der Entscheidung in Strafhaft befunden hatte, wird seit dem 29. Juni 1999 – und damit seit nunmehr mehr als 24 Jahren – die neben der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnete Maßregel im LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie M. in I. vollstreckt. Nachdem die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn zuvor am 12. Januar 2023 eine Fortdauerentscheidung getroffen hatte, hat sie mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. Januar 2024 erneut die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen diesen ihm am 17. Januar 2024 zugestellten Beschluss, wendet sich der Beschwerdeführer mit der durch seinen Verteidiger per Telefax vom 23. Januar 2024 eingelegten sofortigen Beschwerde, die er mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14. Februar 2024 begründet hat. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Mit Gegenerklärungen vom 14. und 15. März 2024 hat der Verteidiger Stellung genommen. II. Die gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1, 462 Abs. 3 StPO, § 67d Abs. 2 und 6 StGB statthafte und gemäß §§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO zulässig eingelegte sofortige Beschwerde hat aus verfahrensrechtlichen Gründen zumindest vorläufigen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer. Die angefochtene Entscheidung leidet an einem im Beschwerderechtszug nicht behebbaren Verfahrensmangel. Denn die Entscheidung des Landgerichts Paderborn ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil die Strafvollstreckungskammer den Beschwerdeführer entgegen § 463 Abs. 6 Satz 2 StPO bzw. §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht mündlich angehört hat, so dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt ist. Zwar kann nach der Rechtsprechung von der gesetzlich vorgeschriebenen mündlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Untergebrachte ausdrücklich und eindeutig erklärt, er wolle an der mündlichen Anhörung nicht teilnehmen, oder sich ernsthaft weigert, sich vorführen zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2015 – StB 6/15 –, juris, Rdnr. 2; BerlVerfGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 – VerfGH 166/16 – NJW 2018, 2252, Rdnr. 25; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage 2023, § 454 Rdnr. 24 m.w.N.). Hier ist die Strafvollstreckungskammer jedoch im Ergebnis zu Unrecht von einem wirksamen Verzicht des Untergebrachten auf eine persönliche Anhörung ausgegangen. Denn bei der Entscheidung darüber, ob von einem Verzicht des Untergebrachten, der die mündliche Anhörung entbehrlich macht, auszugehen ist, sind auch die Umstände zu berücksichtigen, die der Ablehnung der Vorführung zugrunde liegen (BerlVerfGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 – VerfGH 166/16 – NJW 2018, 2252, Rdnr. 25). Zwar verbleibt es bei der Auffassung des Senats, dass der Maßregelvollzugsklinik – wie von der Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss im Grundsatz zutreffend ausgeführt – bezüglich der Vorführung des Untergebrachten ein Organisations- und Ausgestaltungsermessen zusteht und auch eine Verschubung des Untergebrachten über eine Justizvollzugsanstalt inklusive dortiger Übernachtung grundsätzlich möglich ist, wenn dem Untergebrachten durch diese Verfahrensweise keine psychischen oder sonstigen gesundheitlichen Nachteile drohen und der Therapieerfolg nicht gefährdet wird (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. Juni 2023 – III-3 Ws 171/23 –, juris und 5. März 2024 – III-3 Ws 65/24). Jedoch war das der Maßregelvollzugsklinik grundsätzlich zustehende Organisations- und Ausgestaltungsermessen vorliegend aufgrund besonderer Umstände – jedenfalls nach Aktenlage – auf Null reduziert. Denn der Beschwerdeführer verfügt ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme vom 6. November 2023 seit April 2023 über 1:1 begleiteten Ausgang. Zu dem für den 11. Januar 2024 anberaumten Anhörungstermin hatte der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer die Maßregelvollzugsklinik zudem bereits mit der Terminverfügung vom 5. Juli 2023 gebeten, nicht nur die Teilnahme des Untergebrachten, sondern auch „eines/einer Therapeuten/in am Anhörungstermin sicherzustellen, der/die ärztliche Stellungnahme der Klinik ggf. ergänzen kann.“ Dementsprechend hat der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer auch mit Verfügung vom 11. Januar 2024 die „Abladung“ des Bezugstherapeuten angeordnet. Daher hätte der Beschwerdeführer den Anhörungstermin – jedenfalls nach Aktenlage – ohne Weiteres in Form eines 1:1 begleiteten Ausgangs mit dem ohnehin zum Anhörungstermin „geladenen“ Bezugstherapeuten wahrnehmen können. Dass die Maßregelvollzugsklinik dies bedacht und im Rahmen der Ausübung des ihr zustehenden Ermessens berücksichtigt hat, lässt sich dem Vollstreckungsheft nicht entnehmen. Ebenso wenig lässt sich der angefochtenen Entscheidung bzw. dem Vollstreckungsheft entnehmen, dass die Strafvollstreckungskammer diese Umstände berücksichtigt hat, obwohl der Verteidiger im Schriftsatz vom 10. Januar 2024 eine ähnliche Möglichkeit aufgezeigt hatte. Jedenfalls ist die Strafvollstreckungskammer ausweislich der Gründe der angefochtenen Entscheidung von einem wirksamen Anhörungsverzicht ausgegangen, ohne sich mit der naheliegenden Frage auseinanderzusetzen, aus welchem Grund die Vorführung des Beschwerdeführers zur mündliche Anhörung nicht im Rahmen eines durch den Bezugstherapeuten begleiteten Ausgangs hätte durchgeführt werden können. Weil sich dem Vollstreckungsheft darüber hinaus auch nicht entnehmen lässt, dass der Teilnahme des Beschwerdeführers am Anhörungstermin im Rahmen eines durch den Bezugstherapeuten begleiteten Ausgang andere Umstände entgegenstanden, ist der durch den Beschwerdeführer erklärte Anhörungsverzicht, der ersichtlich ausschließlich auf dem Umstand beruhte, zum Zwecke der Anhörung nicht über die Justizvollzugsanstalt verschubt werden zu wollen, unwirksam. Der aufgezeigte Verfahrensfehler führt zur Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer, weil der Senat nicht nach § 309 Abs. 2 StPO in der Sache selbst entscheiden kann. Beim Unterlassen einer zwingend vorgeschriebenen mündlichen Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer handelt es sich um einen im Beschwerderechtszug nicht heilbaren Verfahrensmangel (KG, Beschluss vom 24. März 2020 - 2 Ws 11/20 -, juris; Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2023 – III-3 Ws 458/23 –, juris). Für das weitere Verfahren weist der Senat abschließend noch auf Folgendes hin: 1) Angesichts der aktuell gestellten Diagnosen (Akzentuierungen von Persönlichkeitszügen mit selbstunsicheren, dissozialen, depressiven und narzisstischen Anteilen (ICD-10: Z73) sowie Atypischer Voyeurismus (ICD-10: F65.3, DSM-5: 302.82) mit Überschreitung der „Schauschranke“ und zwar sadistisch gefärbten, jedoch nicht sadistisch motivierten sexuellen Nötigungs- und Vergewaltigungshandlungen mit Suchtcharakter) könnte nicht nur von Bedeutung sein, ob der Beschwerdeführer nach wie vor an den psychischen Störungen leidet, die zu seiner Unterbringung im Maßregelzug geführt haben. Vielmehr könnte unter dem Gesichtspunkt bestmöglicher Sachaufklärung auch näher zu beleuchten sein, ob der aktuelle „Zustand“ des Beschwerdeführers noch das Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB erreicht (vgl. MüKoStGB/Veh, 4. Aufl. 2020, § 67d, Rdnr. 28 m.w.N.), was allerdings angesichts der Ausführungen in der Stellungnahme LWL-ZFP vom 6. November 2023, Seite 2, 2. Absatz am Ende naheliegt. 2) Der letzten gutachterlichen Stellungnahme vom 6. November 2023 ist zwar zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer entsprechend den Empfehlungen der Sachverständigen F. und C. auf eine anti-hormonelle Therapie einlassen wolle, nicht aber, ob mit einer solchen Therapie bereits begonnen wurde bzw. ob einer entsprechenden Therapie Hinderungsgründe entgegen stehen. Auch wenn für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus keine § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB entsprechende gesetzliche Regelung existiert, kann sich eine grundsätzlich indizierte, aber unterlassene Behandlung auf die Verhältnismäßigkeit der (weiteren) Unterbringung auswirken. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO. Die Beschwerde wurde maßgeblich mit der fehlenden Anhörung begründet und hatte insoweit Erfolg.