Leitsatz: 1. Der Maßregelvollzugsklinik steht bezüglich der Vorführung des Untergebrachten ein Organisations- und Ausgestaltungsermessen zu. Deshalb können bei der Entscheidung, welche Vorführungsart gewählt wird, auch organisatorische Belange Berücksichtigung finden; auf einen Einzeltransport besteht angesichts des mit einem solchen verbundenen erheblichen Aufwands grundsätzlich kein Anspruch. 2. Bei der Ausübung des der Maßregelvollzugsklinik zustehenden Ermessens ist insbesondere zu berücksichtigen, ob es durch die gewählte Art der Vorführung zu einer Beeinträchtigung des therapeutischen Prozesses kommen kann. 3. Die von dem Untergebrachten erklärte ernsthafte Weigerung, sich auf eine von der Maßregelvollzugseinrichtung in nach den oben genannten Maßstäben ordnungsgemäß vorgesehene Art und Weise vorführen zu lassen, entbindet die Strafvollstreckungskammer von der Verpflichtung zu seiner mündlichen Anhörung gem. §§ 454 Abs. 1 S. 3; 463 Abs. 3 StPO). Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. Zusatz: Das vor der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn geführte Überprüfungsverfahren weist keine Verfahrensfehler auf; insbesondere hat der Verurteilte zur Überzeugung des Senats wirksam auf seine mündliche Anhörung am 13. April 2023 verzichtet. So steht der Maßregelvollzugsklinik – wie von der Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt – bezüglich der Vorführung des Untergebrachten ein Organisations- und Ausgestaltungsermessen zu (OLG Hamm, Beschluss vom 11. Oktober 2011 – III-1 Vollz (Ws) 459/11 –, juris). Deshalb können bei der Entscheidung, welche Vorführungsart gewählt wird, auch organisatorische Belange Berücksichtigung finden; auf einen Einzeltransport besteht angesichts des mit einem solchen verbunden erheblichen Aufwands deshalb grundsätzlich kein Anspruch (OLG Hamm, a.a.O.). Allerdings ist bei der Ausübung des der Maßregelvollzugsklinik zustehenden Ermessens insbesondere zu berücksichtigen, ob es durch die gewählte Art der Vorführung zu einer Beeinträchtigung des therapeutischen Prozesses kommen kann (OLG Hamm, a.a.O.). Hiervon ausgehend stellt sich die von dem LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie O. vorgesehene Vorführungsart nicht als ermessensfehlerhaft dar; spiegelbildlich liegt damit in der Weigerung des Untergebrachten, sich dergestalt zu dem auf den 13. April 2023 anberaumten Termin zu seiner mündlichen Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn vorführen zu lassen, in der Sache ein wirksamer Verzicht auf seine mündliche Anhörung. So hat die Maßregelvollzugsklinik die Vorführung des Untergebrachten zu dem mündlichen Anhörungstermin am 13. April 2023 mit seiner ursprünglichen Zustimmung dergestalt organisiert, dass der Untergebrachte am 12. April 2023 in die JVA Bielefeld verschubt werden sollte, wo er eine Nacht in Rahmen einer Einzelunterbringung verbringen und anschließend von dort aus dem Landgericht Paderborn vorgeführt werden sollte (Bl. 1065 der Akte). Dabei ist die dergestalt organisierte Vorführung nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. Insbesondere lagen nach der nachvollziehbaren ergänzenden Stellungnahme des LWL-Zentrums für Forensische Psychiatrie O. vom 31. Mai 2023 keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie zu einer krisenhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Untergebrachten bzw. des – angesichts des therapieverweigernden Verhaltens des Untergebrachten ohnehin stagnierenden – therapeutischen Prozesses hätte führen können (Bl. 1119 f. der Akte). Derartige Anhaltspunkte trägt im Übrigen auch die Verteidigung – abgesehen von der Bezeichnung der gewählten Vorführart als Schikane – nicht dezidiert vor. In Anbetracht dessen entband die am 12. April 2023 von dem Untergebrachten erklärte ernsthafte Weigerung, sich auf die nunmehr anstehende Art und Weise vorführen zu lassen, die Strafvollstreckungskammer von der Verpflichtung zu seiner mündlichen Anhörung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2015 – StB 6/15 –, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Auflage 2022, § 454, Rn. 24). Dies gilt umso mehr, als seitens der Strafvollstreckungskammer (ungeachtet des Umstandes, dass ein diesbezüglicher Anspruch des Untergebrachten gar nicht bestand, siehe oben) sogar noch versucht wurde, ad hoc einen Einzeltransport des Untergebrachten zu der mündlichen Anhörung zu organisieren, was jedoch namentlich aufgrund fehlender personeller Ressourcen der Fahrdienste nicht gelang (Bl. 1060R und 1119 f. der Akte).