OffeneUrteileSuche
Urteil

7 U 135/22

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0509.7U135.22.00
21Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Für eine Leistungsklage, die auf Titulierung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB wegen Nichtabführung von Arbeitnehmerentgelt durch einen Einzelunternehmer gerichtet ist, besteht kein Rechtschutzbedürfnis, soweit – wie hier – mit einem bestandskräftigen Bescheid nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV bereits ein gleichwertiger Vollstreckungstitel vorliegt.

2. Eine Klage, die auf Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung gerichtet ist, ist hingegen im Hinblick auf § 850f Abs. 2 ZPO (in Fortschreibung zu BGH Beschl. v. 26.9.2002 – IX ZB 180/02, BGHZ 152, 166 = juris Rn. 11; BGH Beschl. v. 3.3.2016 – IX ZB 33/14, BGHZ 209, 168 Rn. 23) und im Hinblick auf § 302 Nr. 1 Var. 1 InsO (in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 18.5.2006 – IX ZR 187/04, NJW 2006, 2922 Rn. 10; BGH Beschl. v. 3.3.2016 – IX ZB 33/14, BGHZ 209, 168 Rn. 23) zulässig und war hier begründet.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt in einem solchen Fall gleichwohl allein der Kläger (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), wenn die Feststellungsklage – wie hier – bei Betrachtung des fiktiv erhöhten Streitwerts nicht maßgeblich ins Gewicht fällt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 01.12.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster (8 O 242/22) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen festgestellt, dass die mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Westfalen vom 18.02.2022 (Az.: N01) titulierte Forderung in Höhe von 12.933,76 EUR auch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung folgt.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine Leistungsklage, die auf Titulierung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB wegen Nichtabführung von Arbeitnehmerentgelt durch einen Einzelunternehmer gerichtet ist, besteht kein Rechtschutzbedürfnis, soweit – wie hier – mit einem bestandskräftigen Bescheid nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV bereits ein gleichwertiger Vollstreckungstitel vorliegt. 2. Eine Klage, die auf Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung gerichtet ist, ist hingegen im Hinblick auf § 850f Abs. 2 ZPO (in Fortschreibung zu BGH Beschl. v. 26.9.2002 – IX ZB 180/02, BGHZ 152, 166 = juris Rn. 11; BGH Beschl. v. 3.3.2016 – IX ZB 33/14, BGHZ 209, 168 Rn. 23) und im Hinblick auf § 302 Nr. 1 Var. 1 InsO (in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 18.5.2006 – IX ZR 187/04, NJW 2006, 2922 Rn. 10; BGH Beschl. v. 3.3.2016 – IX ZB 33/14, BGHZ 209, 168 Rn. 23) zulässig und war hier begründet. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt in einem solchen Fall gleichwohl allein der Kläger (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), wenn die Feststellungsklage – wie hier – bei Betrachtung des fiktiv erhöhten Streitwerts nicht maßgeblich ins Gewicht fällt. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 01.12.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster (8 O 242/22) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen festgestellt, dass die mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Westfalen vom 18.02.2022 (Az.: N01) titulierte Forderung in Höhe von 12.933,76 EUR auch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung folgt. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 313b Abs. 1 Satz 1, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) I. Die Klägerin macht als zuständige Einzugsstelle Ansprüche wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelten gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB geltend. Der Beklagte betrieb als Einzelunternehmer eine Futtermühle mit einem Angestellten, für den er keine Sozialversicherungsbeiträge an die Klägerin als zuständige Einzugsstelle abführte (hier nicht streitgegenständlich). Das Amtsgericht Münster eröffnete das Insolvenzverfahren über sein Vermögen auf Antrag der Klägerin (88 IN 2/20). Der Insolvenzverwalter entließ daraufhin die selbstständige Tätigkeit des Betriebs der Futtermühle gemäß § 35 Abs. 2 InsO aus der Insolvenzmasse. Der Beklagte setzte den Betrieb sodann mit einem Angestellten fort, für den er erneut keine Sozialversicherungsbeiträge an die Klägerin als zuständige Einzugsstelle abführte. Die insoweit offenen Beträge belaufen sich auf 8.845,76 EUR für das Jahr 2020 (01.08.2020-31.12.2020) und auf 20.740,80 EUR für das Jahr 2021 (01.01.2021-30.11.2021). Sie sind durch Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Westfalen vom 18.02.2022 (Anl. K1, Bl. 6 ff. der erstinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA I-6 ff.) bestandskräftig tituliert. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die zusätzliche, gesonderte Titulierung der in den genannten Beträgen bereits enthaltenen Arbeitnehmeranteile in Höhe von 4.089,76 EUR für das Jahr 2020 (01.08.2020-31.12.2020) und in Höhe von 8.844,00 EUR für das Jahr 2021 (01.01.2021-30.11.2021) aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB. Zudem begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Forderungen in dieser Höhe aus einem Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung resultieren. Das Landgericht hat die Klage gegen den nicht aufgetretenen Beklagten durch unechtes Versäumnisurteil, das u.a. in NZI 2023, 138 und ZRI 2023, 119 veröffentlicht ist, abgewiesen, da für die zusätzliche Titulierung des Zahlungsanspruchs kein Rechtsschutzbedürfnis und mit Blick auf die begehrte Feststellung kein Feststellungsinteresse hinsichtlich des Rechtsgrundes einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung bestehe. Bezüglich des weiteren erstinstanzlichen Vortrages, der konkreten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Landgerichts (eGA I-73 ff.) verwiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt und ihr erstinstanzliches Klagebegehren – unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 12.933,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2022 zu zahlen. 2. festzustellen, dass es sich bei der Forderung in Höhe von 12.933,76 EUR um eine Forderung aus vorsätzlich begangener Handlung handelt. Der Beklagte ist im Berufungsverfahren, insbesondere im Senatstermin trotz ordnungsgemäßer Ladung, nicht erschienen und hat sich auch anwaltlich nicht vertreten lassen. Die Klägerin hat daraufhin den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt. Der Senat hat die Akten zu den Verfahren 88 IN 2/20, 88 IN 11/20 und 88 IN 10/21 AG Münster beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin in der Berufungsinstanz wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung der Klägerin ist nur teilweise begründet. Nur die Feststellungsklage zum Rechtsgrund der unerlaubten Handlung ist zulässig und begründet, so dass insoweit der Klage im Wege des Teilversäumnisurteils stattgegeben werden konnte. Die Leistungsklage hingegen ist bereits unzulässig, so dass die Klage insoweit durch Teilendurteil (unechtes Teilversäumnisurteil) abzuweisen war. Denn die titulierte Feststellung ist aus Sicht der Klägerin erforderlich, aber auch ausreichend, um ihrem objektiven Rechtsschutzinteresse zu genügen. Im Einzelnen: 1. Die Leistungsklage ist unzulässig. a) Dies gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten Hauptforderung. Soweit die Klage auf Titulierung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB wegen Nichtabführung von Arbeitnehmerentgelt durch den Beklagten als Einzelunternehmer gerichtet ist, besteht für diese Klage kein Rechtschutzbedürfnis (so im Ergebnis auch schon OLG Naumburg Urt. v. 8.3.2017 – 10 U 76/16, nicht veröffentlicht, unter II.1) . Denn mit dem bestandskräftigen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Westfalen vom 18.02.2022 (Anl. K1, eGA I-6 ff.) liegt bereits ein ausreichender, gleichwertiger Vollstreckungstitel für die Klägerin vor. Dies schließt grundsätzlich eine neue Klage aus (vgl. nur jeweils m. w. N. BGH Urt. v. 19.12.2006 – XI ZR 113/06, VersR 2007, 1278 Rn. 10; BGH Urt. v. 21.4.2016 – I ZR 100/15, NJW 2017, 171 Rn. 17 ff.; Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, Vorb. zu §§ 253 ff. Rn. 18a) . Gründe, die eine Ausnahme hiervon zuließen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere genügt die titulierte Feststellung (dazu unter 2.) zur Wahrung ihres Rechtsschutzbedürfnisses. Der bestandskräftige Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Westfalen nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV enthält zunächst einen – ausweislich des Schreibens der Klägerin vom 19.04.2022 (Anl. K2, eGA I-19 ff.) von ihr selbst für hinreichend gehaltenen – Vollstreckungstitel für die Klägerin, und zwar einschließlich des hier geltend gemachten vom Arbeitgeber abzuführenden Arbeitnehmeranteils. Die Klägerin als Einzugsstelle ist gemäß § 28h Abs. 1 Satz 3 SGB IV nicht nur zur Geltendmachung des im Bescheid festgestellten Leistungsbetrages berechtigt, sondern auch zur Vollstreckung hieraus gemäß § 66 SGB X verpflichtet (vgl. BSG Urt. v. 13.3.1997 – 12 RK 11/96, NZS 1997, 575 = juris Rn. 14; Roßbach in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 7. Auflage 2021, § 28p SGB IV Rn. 20; Roßbach in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 7. Auflage 2021, § 28h SGB IV Rn. 4; Wehrhahn in beckOGK (Kasseler Kommentar), GesamtHrsg: Körner/Krasney/Mutschler/Rolfs, Stand: 15.02.2023, § 28h SGB IV Rn. 8; Bristle in Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 1. Auflage 2016, § 28h SGB IV Rn. 13) . Zutreffend erkennt die Klägerin demgegenüber zwar, dass es zu ihren Rechten nach § 28h Abs. 1 Satz 3 SGB IV ebenfalls gehört, Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB geltend zu machen und ggf. zu vollstrecken (vgl. BSG Urt. v. 20.3.1981 – 8/8a RK 19/79, BSGE 51, 247 = juris Rn. 21; Wehrhahn in beckOGK (Kasseler Kommentar), GesamtHrsg: Körner/Krasney/Mutschler/Rolfs, Stand: 15.02.2023, § 28h SGB IV Rn. 8) . Dieser Anspruch stellt auch – wegen des unterschiedlichen Lebenssachverhalts – einen anderen Streitgegenstand dar, obwohl er wirtschaftlich auf das Gleiche gerichtet ist und die Klägerin nur einmal Zahlung verlangen kann (vgl. BGH Beschl. v. 3.3.2016 – IX ZB 33/14, BGHZ 209, 168 Rn. 26 ff. m. w. N.) . Dessen Titulierung bedarf es indes nicht, wenn sich dieser Anspruch gegen dieselbe Person richtet, die auch – nach dem bestandskräftigen Bescheid nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV – ohnehin bereits leistungspflichtig ist. Hier ist der Beklagte als natürliche Person Arbeitgeber im Sinne des § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV und damit selbst Leistungspflichtiger. Zudem besteht ein bestandskräftiger Bescheid zu seinen Lasten. Etwas anders gilt selbstverständlich für den Fall, dass – wie hier nicht – bspw. bei einer juristischen Person die leistungspflichtige Person (die juristische Person) und die für diese handelnden Person (Geschäftsführer / Vorstand) auseinander fallen. In diesem Fall kommt im Hinblick auf die Arbeitnehmerbeiträge aufgrund von § 266a Abs. 1, § 14 Abs. 1 StGB über § 823 Abs. 2 BGB ein weiterer Schuldner hinzu, gegen den ein eigenständiger Titel zu erwirken ist. Nicht zuletzt das Wahlrecht der Klägerin, im Wege der Verwaltungsvollstreckung (§ 66 Abs. 1 bis Abs. 3 SGB X) oder der zivilprozessualen Vollstreckung (§ 66 Abs. 4 SGB X) zu vollstrecken (vgl. BSG Urt. v. 15.2.1989 – 12 RK 3/88, BSGE 64, 289 = juris Rn. 18; OVG NRW Beschl. v. 29.7.2015 – 12 E 667/15, BeckRS 2015, 49531 = juris Rn. 9; Mutschler in beckOGK (Kasseler Kommentar), GesamtHrsg: Körner/Krasney/Mutschler/Rolfs, Stand: 01.09.2020, § 66 SGB X Rn. 3 m. w. N.) , zeigt ebenfalls, dass es der Schaffung eines weiteren zivilprozessualen Titels in der vorliegenden Fallkonstellation nicht bedarf. Zu Unrecht meint die Klägerin, etwas anderes ergebe sich daraus, dass die Arbeitnehmerbeiträge in dem Bescheid bzw. dem Beitragsnachweis nicht hinreichend bestimmt seien. Tatsächlich sind die vom Beklagten zu bezahlenden Beträge dort in der Anlage hinreichend bestimmt aufgeführt. Die Klägerin hat sämtliche Fehlbeträge im Hinblick auf § 28h Abs. 1 Satz 3 SGB IV zu vollstrecken. Sie bedarf keiner gesonderten weiteren Titel abhängig davon, um welchen Beitragsanteil es geht. Durch eine solche künstliche Spaltung kann die Klägerin das fehlende Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage nicht begründen. b) Das gleiche gilt im Ergebnis hinsichtlich der Zinsforderung, die gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB im Hinblick auf das Schreiben der Klägerin vom 19.04.2022 unter Fristsetzung bis zum 03.05.2022 (Anl. K2, eGA I-19 f.) geltend gemacht wird und sich auf einen Zinssatz in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz beliefe. Denn Gegenstand des Bescheides der Deutschen Rentenversicherung Westfalen sind bereits Säumniszuschläge (Seite 3, eGA I-8). Entsprechend hat die Klägerin die Säumniszuschläge für den streitbefangenen Zeitraum vom 01.08.2020 bis 31.08.2021 bereits zuvor verfolgt und zum Gegenstand ihres Antrags auf Eröffnung des zweiten Insolvenzverfahrens vom 03.09.2021 (Bl. 1 ff. der BA 88 IN 10/21) gemacht. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV beläuft sich der Säumniszuschlag für jeden angefangenen Monat der Säumnis auf ein Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages. Er liegt damit – obwohl gesetzlich standardisierter Mindestschadensausgleich (vgl. BSG Urt. v. 2.11.2015 – B 13 R 35/14 R, NZS 2016, 231 = juris Rn. 21; BSG Urt. v. 17.5.2001 – B 12 KR 32/00 R, BSGE 88, 146 = juris Rn. 24) – mit hochgerechnet 12 % für das Jahr (derzeit) deutlich höher als der pauschalierte Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der Säumniszuschlag nach § 24 SGB IV dient demselben Zweck wie § 240 AO (vgl. BT-Drs. 12/5187 Seite 27 f.). In beiden Fällen dient der Säumniszuschlag einerseits als Druckmittel, den Zahlungspflichtigen durch Androhung einer verschuldensunabhängigen Sanktion zur pünktlichen Zahlung auf die sofort vollziehbaren Bescheide anzuhalten, und zum anderen dazu, Zinsen und Aufwendungen der verwaltenden Körperschaft abzugelten. Der Säumniszuschlag ist mithin eine Sonderform des Zinses oder Zinsersatzes (vgl. BSG Urt. v. 2.11.2015 – B 13 R 35/14 R, NZS 2016, 231 = juris Rn. 21; BFH Beschl. v. 2.3.2017 – II B 33/16, BStBl. II 2017, 646 = juris Rn. 32; Oosterkamp in BeckOK-AO, Pfirrmann/Rosenke/Wagner, 23. Ed. Stand: 01.01.2023, § 240 Rn. 1; Zieglmeier in beckOGK, Kasseler Kommentar, Rolfs/Körner/Krasney/Mutschler, Stand: 15.02.2023, § 24 SGB IV Rn. 4) . Wie auch aus § 288 Abs. 3 BGB deutlich wird, kommt danach ein (zusätzlicher) pauschaler Verzugszinsanspruch nach § 288 Abs. 1 BGB jedenfalls nicht in Betracht, wenn ein ausreichender Säumniszuschlag geltend gemacht wird. Da insoweit nicht ersichtlich oder vorgetragen ist, dass die Zinsdeckung aus dem Säumniszuschlag hinter der Zinsdeckung aus § 288 Abs. 1 BGB zurückbleibt, bestehen kein zusätzlicher Anspruch aus § 288 Abs. 1 BGB und zudem kein Rechtsschutzbedürfnis. Das gilt auch, soweit parallel ein Insolvenzverfahren läuft. Säumniszuschläge leben im laufenden Insolvenzverfahren fort (vgl. BSG Urt. v. 17.5.2001 – B 12 KR 32/00 R, BSGE 88, 146 = juris Rn. 25 f.) . 2. Die Feststellungsklage ist hingegen zulässig und begründet. a) Die Feststellungsklage ist zulässig. Insbesondere besteht entgegen den Ausführungen des Landgerichts ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO (so im Ergebnis auch schon OLG Naumburg Urt. v. 8.3.2017 – 10 U 76/16, nicht veröffentlicht, unter II.2.1) . Denn durch eine jetzige Feststellung, dass die bereits mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 18.02.2022 titulierte Forderung auch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung folgt, kann die Klägerin einer Verjährung des Anspruchs aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 266a StGB, die nicht der Verjährungsfrist des Bescheids der Deutschen Rentenversicherung Westfalen nach § 55 Abs. 2 SGB X von 30 Jahren, sondern der eigenständigen Regelverjährung nach § 195 BGB von drei Jahren unterliegt (vgl. BGH Beschl. v. 3.3.2016 – IX ZB 33/14, BGHZ 209, 168 Rn. 21 ff., 28 ff.) , nachhaltig begegnen und den Eintritt der Verjährung auch insoweit auf ebenfalls 30 Jahre ausdehnen (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Ohne vorliegende Feststellung träte mithin insoweit nach Ablauf der Frist zur Regelverjährung vorzeitige Verjährung ein. Der Klägerin stünde dann weder die erleichterte Vollstreckungsmöglichkeit nach § 850f Abs. 2 ZPO offen, noch könnte sich die Klägerin im Anschluss an ein weiteres Insolvenzverfahrens auf § 302 Nr. 1 Var. 1 InsO berufen. aa) Im Hinblick auf § 850f Abs. 2 ZPO ergibt sich die Feststellungsnotwendigkeit daraus, dass die Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung später einen Antrag auf Reduzierung des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach § 850f Abs. 2 ZPO ermöglicht (vgl. dazu BGH Beschl. v. 26.9.2002 – IX ZB 180/02, BGHZ 152, 166 = juris Rn. 11; BGH Beschl. v. 3.3.2016 – IX ZB 33/14, BGHZ 209, 168 Rn. 23; Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 256 Rn. 10 m. w. N.) . Zwar weist das Landgericht zutreffend darauf hin, dass die Klägerin sich nicht ausdrücklich auf § 850f Abs. 2 ZPO beruft, auch nicht in der Berufungsbegründung trotz entsprechender Ausführungen des Landgerichts im Urteil. Es handelt sich dabei indes um eine Rechtsfrage, die der Senat aus eigener Anschauung zu beantworten hat. Denn die Tatsachen, die zur Entscheidung über das Feststellungsinteresse erforderlich sind, sind schlüssig vorgetragen. bb) Im Hinblick auf § 302 Nr. 1 Var. 1 InsO ergibt sich die Feststellungsnotwendigkeit daraus, dass ohne eine Feststellung ein weiteres Insolvenzverfahren mit einer Restschuldbefreiung enden könnte (vgl. dazu BGH Urt. v. 18.5.2006 – IX ZR 187/04, NJW 2006, 2922 Rn. 10; BGH Beschl. v. 3.3.2016 – IX ZB 33/14, BGHZ 209, 168 Rn. 23; Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 256 Rn. 10 m. w. N.) . Zwar ist vorliegend das gesonderte – an sich zulässige (vgl. BGH Beschl. v. 9.6.2011 – IX ZB 175/10, NJW-RR 2011, 1615 Rn. 7 ff. unter Verweis auf Berger, ZInsO 2008, 1101, 1106 und m. w. N.) – zweite Insolvenzverfahren über die Haftungsmasse des § 35 Abs. 2 InsO, das nur der Befriedigung der Neugläubiger gedient hätte, mangels Masse abgewiesen worden. Und ebenso kommt mit dem Landgericht vorliegend im Hinblick auf § 304 Abs. 1 Satz 2 ZPO kein (weiteres zukünftiges) Verbraucherinsolvenzverfahren in Betracht, da der Beklagten eine nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO freigegebene selbstständige Tätigkeit ausgeübt hat und gegen ihn Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (so auch Insolvenzgutachten vom 29.10.2021, Bl. 88 der BA 88 IN 10/21). Nichtdestotrotz kann der Beklagte (nach Abschluss des ersten Insolvenzverfahrens) im Rahmen eines weiteren – auf Eigenantrag oder Fremdantrag (auch der Klägerin) – bei wieder vorhandener hinreichender Masse eröffneten Insolvenzverfahrens einen Antrag auf Restschuldbefreiung (verbunden mit Eigenantrag) stellen. Deren Eintritt will die Klägerin nachvollziehbarerweise bereits jetzt durch zeitnahe Feststellungen verhindern. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Beklagte hier im ersten Insolvenzverfahren mangels Eigenantrages keinen wirksamen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat (Bl. 1 ff. BA 88 IN 11/20 AG Münster) und trotz Hinweises nach § 175 Abs. 2 InsO keinen Widerspruch gegen die von der Klägerin beantragte Anmeldung zur Insolvenztabelle, es handele sich bei ihren Forderungen teilweise um solche aus unerlaubter Handlung, vorgenommen hat, und damit – bezüglich der hier nicht streitgegenständlichen Ansprüche – mit einer entsprechenden Feststellung zur Tabelle eine rechtskräftige Feststellung nach § 178 Abs. 3 InsO verbunden sein dürfte (vgl. BGH Urt. v. 19.12.2019 – IX ZR 53/18, NJW-RR 2020, 233 Rn. 22 m. w. N.) . Denn damit ist nicht gesagt, dass der Beklagte – bezüglich der hier streitgegenständlichen Ansprüche – nicht in einem zukünftigen Insolvenzverfahren Widerspruch einlegen wird, ja sogar muss, um dort eine Restschuldbefreiung zu erreichen (vgl. Berger, ZInsO 2008, 1101, 1107) . Ob und wann es zu einem solchen weiteren Insolvenzverfahren nach Beendigung des ersten Insolvenzverfahrens nach § 200 InsO oder hier eher nach Einstellung des ersten Insolvenzverfahrens nach § 211 InsO kommt, ist zwar noch offen. Es ist der Klägerin jedoch nicht zumutbar, die derzeit aufgrund der zeitlichen Nähe einfacher zu klärende Frage, ob dem Beklagten eine vorsätzliche unerlaubte Handlung vor-zuwerfen ist, die eine Restschuldbefreiung im Rahmen eines künftigen Insolvenzverfahrens ausschließt, klären zu lassen, zumal sie nur so – wie bereits ausgeführt – die drohende Verjährung hinausschieben kann. 2. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Nach dem (aufgrund der Säumnis des Beklagten) unstreitigen Vorbringen der Klägerin hat der Beklagte schuldhaft gegen ein Schutzgesetz verstoßen (§ 823 Abs. 2 BGB). Der Beklagte als Arbeitgeber seines Angestellten hat der Klägerin als Ein-zugsstelle vorsätzlich und ohne rechtfertigenden Grund Beiträge seines Arbeitnehmers zur Sozialversicherung in Höhe von 4.089,76 EUR für das Jahr 2020 und in Höhe von 8.844,00 EUR für das Jahr 2021 vorenthalten (§ 266a Abs. 1 StGB). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Da der geltend gemachte Feststellungsantrag sich neben der geltend gemachten Leistungsklage nicht streitwerterhöhend auswirkt (vgl. BGH Beschl. v. 13.2.2013 – II ZR 46/13, NJW-RR 2013, 1022 Rn. 3) , der Beklagte aber bezüglich des Feststellungsantrags teilweise unterliegt, war zur Klärung der Kostenregelung ein fiktiver Gesamtstreitwert zu bilden. Dieser setzt sich zusammen aus dem Wert der Leistungsklage (12.933,76 EUR) und dem fiktiven Wert einer alleinstehenden Feststellungsklage zum Anspruchsgrund des deliktischen Handelns, der hier mit 10 % der Leistungsklage anzusetzen ist. Für die alleinige Klage auf Feststellung, dass eine im Insolvenzverfahren angemeldete / anzumeldende Forderung auf einer unerlaubten Handlung beruht, ist für die Bemessung des Streitwerts auf die Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens abzustellen. Wenn die Vollstreckungsaussichten anhand der voraussichtlichen wirtschaftlichen Lage des Schuldners auch für die Zeit nach der Restschuldbefreiung nicht als günstig anzusehen sind, können deutliche Abschläge vom Nominalwert der Forderung gerechtfertigt sein (OLG Hamm Beschl. v. 4.5.2016 – 32 SA 16/16, ZInsO 2016, 2222 Ls. und juris Rn. 10 ff. m. w. N.) . Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass es noch gar kein Insolvenzverfahren gibt, in das die streitgegenständlichen Forderungen eingestellt und am Ende von der Restschuldbefreiung umfasst sei könnten. Zudem läuft noch das erste Insolvenzverfahren, das aber mangels Masse gemäß § 211 InsO eingestellt zu werden droht. Es ist deshalb in keiner Weise abzusehen, ob und wann es überhaupt auf die Feststellung ankommen und in welchem Umfang überhaupt nur irgendeine Zahlung realisiert werden könnte. Vor diesem Hintergrund ist der fiktive Streitwert der Feststellungsklage auf 10 % festzusetzen. Damit kommt aber im Ergebnis vorliegend § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Anwendung, so dass der Klägerin die vollständigen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen waren. Der Wert der zulässigen und begründeten Feststellungsklage ist gegenüber der unzulässigen Leistungsklage verhältnismäßig geringfügig. Zu einem Gebührensprung kommt es nur bei fiktiver Betrachtung, nicht aber bei tatsächlicher Betrachtung. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 2 und Nr. 10, § 713 ZPO i. V. m. § 542 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. V. Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Rechtsbehelfsbelehrung : Gegen das (Teil-)Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.