Urteil
B 13 R 35/14 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Säumniszuschläge für Nachversicherungsbeiträge können gegenüber öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.
• Die Einrede der Verjährung kann rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sein, wenn das pflichtwidrige Unterlassen des Arbeitgebers die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs verhindert hat.
• Nebenforderungen (Säumniszuschläge) teilen grundsätzlich das Schicksal der Hauptforderung (Nachversicherungsbeiträge); daher ist die Verjährungseinrede für Nebenforderungen in vergleichbaren Konstellationen zu prüfen.
• Säumniszuschläge dienen dem Gemeinwohlinteresse der Funktionsfähigkeit und Finanzstabilität der Sozialversicherung und können nicht ohne Weiteres gegenüber dem Träger geltend gemachter Pflichtverletzungen durch den Arbeitgeber durch Verjährungseinrede vereitelt werden.
Entscheidungsgründe
Verjährungseinrede bei Säumniszuschlägen nach Pflichtverletzung des Arbeitgebers rechtsmissbräuchlich • Säumniszuschläge für Nachversicherungsbeiträge können gegenüber öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern durch Verwaltungsakt festgesetzt werden. • Die Einrede der Verjährung kann rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sein, wenn das pflichtwidrige Unterlassen des Arbeitgebers die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs verhindert hat. • Nebenforderungen (Säumniszuschläge) teilen grundsätzlich das Schicksal der Hauptforderung (Nachversicherungsbeiträge); daher ist die Verjährungseinrede für Nebenforderungen in vergleichbaren Konstellationen zu prüfen. • Säumniszuschläge dienen dem Gemeinwohlinteresse der Funktionsfähigkeit und Finanzstabilität der Sozialversicherung und können nicht ohne Weiteres gegenüber dem Träger geltend gemachter Pflichtverletzungen durch den Arbeitgeber durch Verjährungseinrede vereitelt werden. Die Klägerin (Freistaat) war Arbeitgeberin einer Beamtin auf Widerruf (1.9.1997–31.8.1999), die später als Angestellte arbeitete. Der Rentenversicherungsträger erfuhr 2007 im Kontenklärungsverfahren von einer Nachversicherungspflicht und forderte Nachversicherungsbeiträge, die der Kläger mit Wertstellung 21.9.2007 zahlte. Die Beklagte setzte Säumniszuschläge für den Zeitraum 1.12.1999–21.9.2007 fest; der Kläger erhob Einrede der Verjährung. Die Vorinstanzen stritten über Anwendbarkeit der vier- bzw. dreißigjährigen Verjährungsfristen und darüber, ob die Verjährungseinrede wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Arbeitgebers rechtsmissbräuchlich ist. Das LSG verwarf die Klage und verpflichtete den Kläger auch zur Zahlung verjährter Säumniszuschläge für 1.12.1999–31.12.2002 in Höhe von 1415,50 Euro. Der Kläger nahm Revision zum BSG. In der Verhandlung gab die Beklagte auf die Behauptung vorsätzlichen Handelns des Klägers teilweise kein Festhalten mehr. • Zulässigkeit: Die Beklagte durfte die Nachentrichtung von Beiträgen und Säumniszuschläge gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber durch Verwaltungsakt festsetzen. • Streitgegenstand: Es ist revisionsrechtlich nur die Durchsetzbarkeit der für 1.12.1999–31.12.2002 geforderten Säumniszuschläge Gegenstand; die Pflicht zur Zahlung steht dem Grunde nach fest. • Verjährung: Nach § 25 Abs.1 SGB IV verjähren Beiträge grundsätzlich in vier Jahren, bei vorsätzlichem Vorenthalten in 30 Jahren; dies gilt auch für Säumniszuschläge. • Rechtsmissbrauch: Wenn ein Arbeitgeber seine Mitteilungspflicht pflichtwidrig verletzt und der Rentenversicherungsträger deshalb erst spät vom Anspruch erfährt, ist die Erhebung der Verjährungseinrede rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) und ausgeschlossen. • Anwendung auf Nebenforderungen: Säumniszuschläge sind Nebenforderungen, die das Schicksal der Hauptforderung teilen; der Zweck der Säumniszuschläge (Sicherstellung Haushalt/Verwaltung, Ausgleich von Zinsverlusten) stützt deren Durchsetzbarkeit trotz Verjährung, wenn der Arbeitgeber ursächlich pflichtwidrig gehandelt hat. • Abwägung: Die Interessen der Solidargemeinschaft der Versicherten und die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung wiegen schwer; niemand soll aus eigenem fehlerhaftem Verhalten Vorteile ziehen, daher kann die Verjährungseinrede nicht geltend gemacht werden, wenn das eigene pflichtwidrige Unterlassen die Geltendmachung verhindert hat. • Kosten: Wegen Erfolglosigkeit der Revision hat der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen; Streitwert 1415,50 Euro. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Das BSG bestätigt, dass die Einrede der Verjährung in der vorliegenden Konstellation rechtsmissbräuchlich ist, weil das pflichtwidrige Unterlassen des Arbeitgebers die rechtzeitige Geltendmachung der Ansprüche verhindert hat. Folglich sind die gegenüber dem Kläger erhobenen Säumniszuschläge für den Zeitraum 1.12.1999–31.12.2002 in Höhe von 1415,50 Euro durchsetzbar und zahlungspflichtig. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Das Urteil des LSG vom 17.9.2014 bleibt in diesem Umfang bestehen.