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Beschluss

32 SA 16/16

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2016:0504.32SA16.16.00
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Leitsätze

Für die Klage auf Feststellung, dass eine im Insolvenzverfahren angemeldete Forderung auf einer unerlaubten Handlung beruht, ist für die Bemessung des Streitwerts auf die Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens abzustellen. Wenn die Vollstreckungsaussichten anhand der voraussichtlichen wirtschaftlichen Lage des Schuldners auch für die Zeit nach der Restschuldbefreiung nicht als günstig anzusehen sind, können deutliche Abschläge vom Nominalwert der Forderung gerechtfertigt sein. Legt ein Gericht diese Grundsätze seiner Streitwertbemessung zugrunde, kann ein hieraus resultierender Verweisungsbeschluss auch bei einem - in der konkreten Streitsache - zu hoch angesetzten Abschlag von 90 % des Nominalwerts der Forderung noch verbindlich sein.

Tenor

Zuständig ist das Amtsgericht J.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Klage auf Feststellung, dass eine im Insolvenzverfahren angemeldete Forderung auf einer unerlaubten Handlung beruht, ist für die Bemessung des Streitwerts auf die Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens abzustellen. Wenn die Vollstreckungsaussichten anhand der voraussichtlichen wirtschaftlichen Lage des Schuldners auch für die Zeit nach der Restschuldbefreiung nicht als günstig anzusehen sind, können deutliche Abschläge vom Nominalwert der Forderung gerechtfertigt sein. Legt ein Gericht diese Grundsätze seiner Streitwertbemessung zugrunde, kann ein hieraus resultierender Verweisungsbeschluss auch bei einem - in der konkreten Streitsache - zu hoch angesetzten Abschlag von 90 % des Nominalwerts der Forderung noch verbindlich sein. Zuständig ist das Amtsgericht J. Gründe: I. Die Klägerin beantragt die Feststellung, dass die zur Tabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten angemeldeten Forderungen in Höhe von insgesamt 27.776,18 € auch aus dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung bestehen. Der Beklagte habe einen Betrug begangen, da er bei der Bestellung von Ware bei der Klägerin im Jahr 2005 bereits zahlungsunfähig gewesen sei. Hierzu hat sie unter anderem Folgendes vorgetragen: Bereits 2003 habe das Finanzamt einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, im Zeitpunkt des Antrags des Finanzamts auf Eröffnung des aktuellen Insolvenzverfahrens hätten Forderungen des Finanzamts gegen den Beklagten in Höhe von über 95.000 € bestanden. Der Beklagte habe mehrfach die eidesstattliche Versicherung abgegeben, auch 2005 und zuletzt 2008. Zum Streitwert trägt sie unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 22.01.2006 – IX ZR 235/08) vor, dass wegen der geringen Aussichten, den Beklagten später erfolgreich in Anspruch zu nehmen, ein Abschlag von 75 % des Nennwerts der Forderung berechtigt sei, weshalb der Streitwert auf 6.944,05 € veranschlagt werde. Auf einen Hinweis des Landgerichts I, dass der Streitwert unter 5.000 € liegen dürfte, hat die Klägerin ausgeführt, dass sie wegen der von ihr zitierten Rechtsprechung einen Abschlag von 75 % vorgenommen habe. Ein weiteres Abweichen von dieser Berechnungsmethode nach unten sei bislang von der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden. Rein vorsorglich hat sie die Verweisung an das für den Wohnsitz des Beklagten zuständigen Amtsgericht beantragt. Mit Beschluss vom 19.10.2015 hat das Landgericht I den Streitwert auf 2.776,72 € festgesetzt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht J verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es maßgeblich auf die Vollstreckungsaussichten abgestellt habe. Diese seien als sehr gering anzusehen, da der Beklagte unter anderem bereits mehrfach die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Deshalb sei ein Abschlag von 90 % gerechtfertigt. Mit Beschluss vom 10.02.2016 hat das Amtsgericht J sich für „örtlich unzuständig“ erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht I verwiesen. Der Beschluss des Landgerichts I sei nicht bindend, da er willkürlich ergangen sei. Bei geringen Vollstreckungsaussichten könne ein Abschlag von 75 % angemessen sein. Die weitere Absenkung durch das Landgericht I sei nicht begründet. Die mehrfache Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten sei willkürlich herangezogen worden. Solche Ereignisse aus der Vergangenheit ließen keinen Schluss auf die Vermögenssituation des Beklagten nach der Restschuldbefreiung zu. Das Landgericht I hat den Rechtsstreit dem Senat zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt. Im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren vertieft die Klägerin ihre Ausführungen zu einem 5.000 € übersteigenden Streitwert. II. Die in § 36 Abs.1 Nr. 6 ZPO genannten Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung liegen vor. Das Landgericht I hat sich durch Beschluss vom 19.10.2015 für sachlich unzuständig erklärt. Das Amtsgericht J hat seine Zuständigkeit mit Beschluss vom 10.02.2016 verneint und die Sache an das Landgericht I zurückverwiesen. Trotz der missglückten Formulierung ist schon aus der ausführlichen Begründung des Beschlusses des Amtsgerichts J, die sich ausschließlich mit der sachlichen Zuständigkeit befasst, klar erkennbar, dass das Amtsgericht J ebenfalls seine sachliche Zuständigkeit verneint hat. Das Oberlandesgericht Hamm ist als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht J bestimmt. Dies folgt bereits aus dem bindenden Verweisungsbeschluss des Landgerichts I. Umstände, die ausnahmsweise die Bindungswirkung dieses Beschlusses entfallen lassen könnten, liegen nicht vor. Die Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO wird nicht schon durch die bloße Unrichtigkeit der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage infolge eines einfachen Rechtsirrtums des verweisenden Gerichts in Frage gestellt. Unbeachtlich ist ein solcher Beschluss nur dann, wenn er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder wenn er schwere offensichtliche Rechtsmängel aufweist oder gar jeder Rechtsgrundlage entbehrt und aus diesen Gründen objektiv willkürlich ist. Ein solcher Ausnahmefall wäre zum Beispiel dann gegeben, wenn ein Gericht den Sachverhalt oder den Zuständigkeitsstreitwert evident falsch erfasst (vgl. zum Ganzen nur: Senat, Beschl. v. 24.07.2012 - 32 SA 62/12 - zitiert nach NRWE, dort Tz. 24-27 m.w.N.; Zöller/Greger, 31. Aufl., 2016, § 281 ZPO Rn 17; Musielak/Voit, 13. Aufl., 2016, § 281 ZPO Rn. 17). Zwar hat das Landgericht I seine Streitwertfestsetzung äußerst knapp begründet, so dass durchaus nachvollziehbar ist, dass das Amtsgericht J vermutet, der Abschlag in Höhe von 90 % sei mit dem Ziel vorgenommen worden, „sich seiner Zuständigkeit zu entledigen“. Dennoch sind Streitwertfestsetzung und Verweisung (noch) nicht als evident falsch oder willkürlich anzusehen. Die Streitwertfestsetzung steht gem. § 3 ZPO im freien Ermessen des Gerichts. Zutreffend gehen das Landgericht I und das Amtsgericht J davon aus, dass bei einer Klage auf Feststellung, dass eine angemeldete Forderung auf einer unerlaubten Handlung beruht, auf die Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens abzustellen ist. Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 22.01.2009 – IX ZR 235/08) weist ausdrücklich darauf hin, dass bei der Mehrzahl der insolventen Verbraucher dann, wenn ein Vollstreckungstitel von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, nach Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Vollstreckung gegen den Schuldner nicht möglich sein werde, weshalb das wirtschaftliche Interesse an der Feststellung des Anspruchsgrundes als auf unerlaubter Handlung beruhend nicht allzu hoch sei. Wenn die Vollstreckungsaussichten anhand der voraussichtlichen wirtschaftlichen Lage des Schuldners auch für die Zeit nach der Restschuldbefreiung nicht als günstig anzusehen sind, seien deutliche Abschläge vom Nominalwert der Deliktsforderung sachlich gerechtfertigt. Eine Vorgabe zur Höhe eines solchen Abschlags macht der Bundesgerichtshof dabei nicht, sondern führt lediglich aus, dass kein Anlass bestehe, von der angegriffenen Streitwertfestsetzung in Höhe von 75 % des Nominalwerts abzuweichen. Dem Ansatz des Bundesgerichtshofs ist das Landgericht I insgesamt gefolgt. Bei der Bewertung der Vollstreckungsaussichten durften auch die bisherigen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten Berücksichtigung finden. Der Abschlag von 90 % erscheint auch dem Senat zu hoch. Allerdings ist mit Blick darauf, dass der Bundesgerichtshof keinen konkreten Rahmen für die Bemessung des Streitwerts setzt, noch keine völlig verfehlte oder willkürliche Streitwertfestsetzung anzunehmen, die der Verweisung die Bindungswirkung nehmen würde. Ein solcher Rahmen ist auch der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht zu entnehmen: Soweit das Amtsgericht J ferner eine Entscheidung des OLG Hamm zitiert, in der dieses den Streitwert mangels Ausführungen der Parteien zu den Vollstreckungsaussichten auf 50 % des Nennwerts festgesetzt hat (OLG Hamm, Beschl. v. 17.01.2012 – 9 W 47/11 – zitiert nach juris, dort Tz. 13), kann auch deren Inhalt den Willkürvorwurf nicht begründen, da das Landgericht I vertretbare tatsächliche Anknüpfungspunkte für die Vollstreckungsaussichten gewählt hat. Das OLG Rostock (OLG Rostock, Beschl. v. 14.01.2011 – 10 WF 4/11 – zitiert nach juris, dort Tz. 18) vertritt die Auffassung, dass der Streitwert ohne Abschlag in Höhe des vollen Werts der festzustellenden Forderung festzusetzen sei, hat jedoch dennoch eine Verweisung, die auf einer Streitwertfestsetzung in Höhe von „maximal 5 % der Hauptforderung“ beruht, für bindend gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO erachtet.