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Beschluss

26 U 67/22

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:0902.26U67.22.00
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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 18. März 2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen durch einstimmigen Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu den nachfolgenden Ausführungen binnen 3 Wochen Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 18. März 2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen durch einstimmigen Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu den nachfolgenden Ausführungen binnen 3 Wochen Stellung zu nehmen. Gründe: I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatbestandlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung sowie auf die Berufungsbegründung Bezug genommen. Im Übrigen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO von der Darstellung gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO abgesehen. II. Die Berufung ist nach übereinstimmender Überzeugung des Senats offensichtlich unbegründet. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und bedarf zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keiner Entscheidung des Senats, so dass eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO gerechtfertigt ist. Auch der Grundsatz eines fairen Verfahrens gebietet keine erneute Verhandlung, da nicht ersichtlich ist, dass eine mündliche Verhandlung zu weiteren Erkenntnissen führt. 1) Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, §§ 823, 249 ff. BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG verneint. Der Kläger hat - worauf auch das Landgericht sein Urteil maßgeblich stützt - einen erstattungsfähigen Fahrzeugschaden nicht schlüssig dargelegt. a) Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger, aufgrund seines unzureichenden Vortrags zum Vorschaden des Unfallfahrzeugs, keine ausreichenden tatsächlichen Grundlagen für den Wiederbeschaffungswert vorgetragen und unter Beweis gestellt hat. Angesichts dessen ist unklar, ob dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der fiktiven Reparaturkosten in der geltend gemachten Höhe überhaupt zusteht. Nach § 249 S. 2 BGB kann der Geschädigte die Schadensbehebung selbst in die Hand nehmen und vom Schädiger statt der Wiederherstellung des früheren Zustandes den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der „erforderliche“ Geldbetrag bestimmt sich grundsätzlich nach der wirtschaftlich günstigeren Alternative der Naturalrestitution; es sind also Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand miteinander zu vergleichen. Der Wiederbeschaffungsaufwand bildet die Obergrenze, bis zu der eine Reparatur noch wirtschaftlich ist (Wirtschaftlichkeitsgrenze), und damit zugleich die Obergrenze, bis zu der der Geschädigte frei wählen kann zwischen Reparatur und Ersatzbeschaffung. Nur in diesem Fall, d.h. wenn die vom Schadensgutachter geschätzten Reparaturkosten plus der von ihm geschätzte Minderwert unterhalb dieser Wirtschaftlichkeitsgrenze bleiben, kann der Geschädigte nach seiner Wahl entweder auf der Basis der tatsächlich entstandenen Reparaturkosten oder fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen, und zwar ohne Rücksicht auf seine tatsächlichen Dispositionen hinsichtlich des Unfallfahrzeugs, also ohne Rücksicht darauf, ob und wie er es repariert hat und ob er es weiterbenutzen will oder nicht. Übersteigt dagegen der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungsaufwand, ist der Geschädigte in seinen Dispositionen nicht mehr völlig frei; eine Abrechnung auf der Basis der (geschätzten oder tatsächlich angefallenen) Reparaturkosten kommt dann nur noch in Betracht, wenn er das Unfallfahrzeug behält und die Reparatur ausführen lässt (OLG Hamm, Urteil vom 01.03.1999 - 6 U 117/98, NZV 1999, 297). Zwar dürften hier - worauf auch der Kläger hinweist - insgesamt abgrenzbare Vorschäden vorliegen; der vom streitgegenständlichen Unfall betroffene Anstoßbereich liegt am Fahrzeugheck, der - nunmehr unstreitige - Vorschaden befindet sich hingegen an der Fahrzeugfront. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Darlegung des Wiederbeschaffungswertes aber auch bei abgrenzbaren Vorschäden und im Rahmen der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO erforderlich (vgl. z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 16.10.2019 - 31 U 115/19, juris Rn. 1; OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2018 - 9 U 111/18, juris Rn. 3; OLG Celle, Urteil vom 08.02.2017 - 14 U 119/16, juris Rn. 9; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2015 - 1 U 116/14, juris Rn. 41). Der Wiederbeschaffungswert, also der Wert für den ein vergleichbares Fahrzeug ohne den streitgegenständlichen Unfallschaden zum damaligen Zeitpunkt auf dem Markt erworben werden konnte, kann nur ermittelt werden, wenn feststeht, in welchem konkreten Zustand sich das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt befand, insbesondere inwieweit der Wert durch Alt- und Vorschäden gemindert war. Seiner Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des Wiederbeschaffungswerts genügt der Geschädigte in einer solchen Konstellation allenfalls, wenn er einen durch Privatgutachten unterlegten Wert behauptet, die Vorschäden durch Schadensgutachten aktenkundig sind und der Geschädigte zudem unter Beweisantritt behauptet, dass dem Privatsachverständigen die Vorschäden bekannt waren (OLG Hamm, Beschluss v. 26.5.2021 – 7 U 55/20, BeckRS 2021, 19158, beck-online m.w.N.). Die konkret beschädigten Teile, die Art ihrer Beschädigung, die für die Beseitigung erforderlichen Reparaturschritte und die tatsächlich vorgenommene Reparatur der Vorschäden sind im Einzelnen schlüssig darzulegen (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 26.5.2021, a.a.O.). b) Diese Voraussetzungen für einen ausreichenden klägerischen Vortrag sind vorliegend nicht erfüllt. Zunächst hat der Kläger - unter Verstoß gegen seine prozessuale Wahrheitspflicht aus § 138 Abs. 1 ZPO - den damaligen Totalschaden aus dem Jahr 2017 in der Klageschrift vollständig verschwiegen und gegenüber dem Privatsachverständigen, auf dessen Gutachten er Bezug nimmt, ausdrücklich sogar angegeben, dass ihm keine reparierten Vorschäden bekannt gewesen seien. Auch bei den nicht reparierten Vorschäden ist dieser ehemalige Totalschaden nicht aufgeführt (Bl. 7 d.eA.). Das dementsprechend zur Substantiierung seines Vortrags vorgelegten Privatgutachten vom 16.10.2020 ist demnach unbrauchbar, da der Privatsachverständige keine Kenntnis von den erheblichen Vorschäden besaß. Auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrages des Klägers fehlt es an einer Substantiierung zu einer fachgerecht erfolgten Reparatur der Vorschäden aus dem Jahr 2017, insbesondere bleibt die Art und Weise sowie die Qualität der Reparatur ungewiss. Auch wenn der Kläger – worauf er in der Berufungsbegründung erneut hinweist – die Reparatur teilweise in seiner eigenen Werkstatt erbracht haben sollte, fehlen dennoch jegliche Angaben zum erbrachten Stundenaufwand. Der Kläger hat auch keine Belege über die Reparaturmaßnahmen (z.B. Rechnungen) vorgelegt, nicht einmal über das in seiner Werkstatt verwendete Material oder die Rechnung der externen Lackiererei. Die vorgelegte Anlage K4 (Bl. 103 d.eA.) enthält lediglich eine „Kostenschätzung“, bei der – neben dem Zeitpunkt ihrer Erstellung – auch unklar ist, ob diese den tatsächlich erbrachten Reparaturaufwand darstellt. Ebenso ist der Vortrag zum verwendeten „Spenderfahrzeug“ vage, insbesondere ist eine Differenzierung zwischen den in der „Kostenschätzung“ genannten Teile und solchen aus dem „Spenderfahrzeug“ nicht erfolgt. Es bleibt unklar, ob und ggf. welche in der „Kostenschätzung“ aufgeführten Teile dem „Spenderfahrzeug“ entnommen worden sind. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers, dass „nahezu, auch unter Verwendung eines vorhandenen „Spenderfahrzeuges", die gesamte Fahrzeugfront“ ausgetauscht wurde, ist undifferenziert. Zudem fehlt eine Bezeichnung der markierten Ersatzteile auf den Skizzen in der Anlage K5, so dass ein Abgleich mit der „Kostenschätzung“ nicht möglich ist. Zutreffend hat das Landgericht weiterhin auf das auffällige Missverhältnis zwischen der Schätzung des Klägers zu den Materialkosten von insg. 4.017,30 € (einschl. MwSt) einerseits und den entsprechenden im Gutachten vom 08.08.2017 aufgeführten Kosten für erforderliche Ersatzteile von 14.693,66 € (einschl. MwSt) andererseits hingewiesen, was ebenfalls an einer fachgerechten Reparatur in der Werkstatt des Klägers zweifeln lässt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten Prüfbericht der Dekra vom 23.11.2017, nach der das Fahrzeug „ohne festgestellte Mängel“ sei. Zutreffend hat das Landgericht hierzu bereits ausgeführt, dass sich die HU auf die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs bezieht und keine Aussagen zum Aufwand und den Kosten der Reparatur eines Unfallschadens enthält. Soweit der Kläger mit der Berufungsbegründung vorträgt, dass er das (erneut) reparierte Fahrzeug mit Kaufvertrag vom 15.07.2021 an einen A Fachhändler für 13.000 € netto bzw. 15.470 € brutto verkauft habe, kann hieraus nicht auf den Fahrzeugwert zum Unfallzeitpunkt geschlossen werden, da nach dem streitgegenständlichen Unfallereignis offenbar eine weitere Reparatur des Fahrzeugs stattgefunden hat, welche im Übrigen ebenfalls nicht näher vorgetragen worden ist. Schließlich vermochte der Kläger auch nicht nachvollziehbar darzulegen, warum der von ihm behauptete Wiederbeschaffungswert von 18.000 € im Oktober 2020 höher gewesen sein soll, als der Wert aus dem Gutachten der B GmbH & Co. KG aus dem Jahre 2017. Dort ist ein Wiederbeschaffungswert von lediglich 17.200 € ermittelt worden, obwohl das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt noch etwa drei Jahre jünger war und auch einen geringeren Kilometerstand aufwies. c) Soweit der Kläger rügt, das Landgericht sei seinen Beweisangeboten fehlerhaft nicht nachgekommen, ist die unterlassene Beweiserhebung nicht zu beanstanden. Eine solche war vorliegend nicht vorzunehmen, insbesondere war es nicht geboten die Zeugen C und D zu vernehmen. Der angebotene Zeugenbeweis kann die Substantiierung des Vortrags der Partei nicht ersetzen. Die Vernehmung von Zeugen soll dazu dienen, die von einer Partei vorgetragenen Tatsachen zu beweisen, sie hat jedoch nicht den Zweck, Tatsachen überhaupt erst als Sachvortrag in den Prozess einzubringen. Denn dies wäre eine unzulässige Ausforschung. Gleiches gilt für die Frage der Einholung eines Sachverständigengutachtens. 2) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Freistellung von den Kosten für das vorgerichtliche Gutachten, da dieses unbrauchbar ist. Hat der Geschädigte den Gutachter - wie hier - nicht oder nicht zutreffend über Vorschäden unterrichtet, muss der Schädiger die Kosten für ein unbrauchbares Gutachten nicht tragen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 13.07.2016 – 14 U 64/16, NJW-Spezial 2016, 555).