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Beschluss

27 U 141/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:0330.27U141.21.00
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Tenor

I.

Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das am 17.11.2021 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (5 O 180/21) wird auf Kosten des Verfügungsbeklagten zurückgewiesen.

II.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 700.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das am 17.11.2021 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (5 O 180/21) wird auf Kosten des Verfügungsbeklagten zurückgewiesen. II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 700.000,00 € festgesetzt. Gründe A. I. Der Verfügungskläger ist Insolvenzverwalter über den Nachlass des am 12.12.2017 verstorbenen W. T. senior (im Folgenden: Erblasser). Das Insolvenzverfahren ist durch Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 01.04.2020 (Anlage A 1, Bl.13 ff. d. A.) eröffnet und der Verfügungskläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Im Beschwerdeverfahren hat das Landgericht Paderborn durch Beschluss vom 07.10.2020 (Anlage 1, Bl.384 ff. d. A.) den Eröffnungsbeschluss dahingehend teilweise abgeändert, dass die Eröffnung aufgrund der Anträge einzelner – näher bezeichneter – Beteiligter unter Zurückweisung der Anträge weiterer Beteiligter erfolgt. Der Verfügungsbeklagte ist eines von vier Kindern des Erblassers. Der Erblasser hatte sich mit seinem weiteren Sohn W. T. junior (im Folgenden: Insolvenzantragsteller) zerstritten. Mit notarieller Urkunde Nr. N01 der Urkundenrolle für 2016 des Notars Q. vom 30.03.2016 (Anlage A 2, Bl.16 ff. d. A.) übertrug der Erblasser Immobilienvermögen auf seine Kinder (mit Ausnahme des Insolvenzantragstellers) und an sein Enkelkind K. T.. Am 10.02.2017 ließ der Erblasser ein notarielles Testament – Notar Q., Nr. N02 der Urkundenrolle für 2017 – beurkunden (Anlage A 7, Bl.100 ff. d. A.), in welchem er drei seiner Kinder, darunter den Verfügungsbeklagten, jeweils zu 1/3 als Erben einsetzte und den Insolvenzantragsteller enterbte. II. Der Verfügungskläger hat die Eintragung von Rückauflassungsvormerkungen im Wege der einstweiligen Verfügung hinsichtlich der an den Verfügungsbeklagten im Jahr 2016 übertragenen Immobilien begehrt. Die Parteien haben in erster Instanz mit näheren Ausführungen darüber gestritten, ob diese Anträge begründet sind. Das Landgericht hat nach vorheriger Übertragung auf den Einzelrichter mit Beschluss vom 13.07.2021 die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen. Nachdem der Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt hat, hat das Landgericht die einstweilige Verfügung – nach Übernahme der Sache durch die Kammer – durch Urteil vom 17.11.2021 insoweit bestätigt. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und der Gründe wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils sowie auf die in erster Instanz zur Akte gereichten Schriftsätze verwiesen. III. Hiergegen wendet sich der Verfügungsbeklagte mit der Berufung, die er näher begründet hat. Der Verfügungskläger und der Verfügungsbeklagte haben im weiteren Verlauf noch weitere Ausführungen gemacht. IV. Mit Hinweisbeschluss vom 08.03.2022 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt ist und hierzu eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Der Senat hat in diesem Beschluss zur Begründung unter B. ausgeführt: „ …. II. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung bestätigt, ohne dass konkrete Anhaltspunkte im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, um zu einer anderen Beurteilung zu führen. Der Senat verweist zunächst auf das angefochtene Urteil, das sich zutreffend mit sämtlichen wesentlichen Gesichtspunkten des Sachverhalts eingehend auseinandergesetzt und die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte zutreffend – mit den nachfolgenden Ergänzungen und Einschränkungen – beurteilt hat. Ergänzend ist auch angesichts des Berufungsvorbringens ausführen: 1. Das Bestreiten der nicht fristgerechten Klageerhebung durch den Verfügungsbeklagten ist rechtlich unerheblich. Eine Fristversäumnis wirkt sich nicht aus, da eine etwaige Fristversäumung geheilt wird (vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen nur: Vollkommer in Zöller, ZPO, 34. Auflage, § 926, Rn.33). 2. Die Richtigkeit der Ausführungen in dem angefochtenen Urteil unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs – IX ZR 30/12 – vom 10.10.2013, wonach das Prozessgericht an den rechtskräftigen Eröffnungsbeschluss in Bezug auf die wirksame Bestellung des Nachlassinsolvenzverwalters und die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens gebunden ist, werden durch das Berufungsvorbringen nicht in Zweifel gezogen. Es liegt insbesondere, entgegen der Rechtsansicht des Verfügungsbeklagten, gerade kein Ausnahmefall vor, wie er in der zuvor zitierten Entscheidung für eine andere Beurteilung gegeben sein müsste. Einen mit diesem Ausnahmefall vergleichbaren Sachverhalt enthält das Berufungsvorbringen nicht. 3. Es ist ebenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die materiellen Anfechtungsvoraussetzungen der §§ 134 Abs. 1, 129 Abs. 1 als glaubhaft gemacht angesehen hat. Hierbei ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO nicht die richterliche Überzeugung der Wahrheit von streitigen Behauptungen erfordert. Maßgeblich und ausreichend ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn ein den konkreten Umständen angepasstes Maß an Glaubhaftigkeit vorliegt und die Sicherheit der Feststellung auch in Anbetracht der Folgen der zu treffenden Entscheidung beachtet ist (vgl. hierzu insgesamt mit weiteren Nachweisen auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung: Greger in Zöller, ZPO, 34. Auflage, § 294, Rn.1 und Rn.6). Dies stellt sich für die vorliegende Beurteilung als ausschlaggebend dar und ist von der Frage der Darlegungs- und Beweislast in einem Verfahren zur Hauptsache zu unterscheiden, wie es der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs – II ZR 28/20 – vom 09.02.2021 zu Grunde liegt. Im Raum steht ein Anspruch aus § 134 Abs. 1 InsO, was das Landgericht zutreffend und näher ausgeführt hat. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen dieser Vorschrift ist danach sehr wahrscheinlich. Nicht so eindeutig stellt sich hingegen die Frage dar, ob eine objektive Gläubigerbenachteiligung nach § 129 InsO vorliegt, was das Vorliegen von Insolvenzgläubigern erfordert. Der Verfügungsbeklagte verweist insoweit zwar zutreffend darauf, dass das Prozessgericht diesbezüglich nicht an Einschätzungen des Insolvenzgerichts gebunden ist. Darauf kommt es aber nicht an. Im Rahmen der Glaubhaftmachung genügt vorliegend das vorhandene Maß an Wahrscheinlichkeit eines Anspruchs. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass das Nachlassinsolvenzverfahren unter Verweis auf geltend gemachte Pflichtteilsansprüche oder Pflichtteilsergänzungsansprüche eröffnet worden ist. Die sich hieraus ergebende Vermutung, dass die Insolvenzmasse zur Gläubigerbefriedigung unzureichend ist, ist zu berücksichtigen und trägt die Entscheidung. Unabhängig davon stellt sich der zu Grunde liegende Sachverhalt in Bezug auf etwaige Ansprüche des Insolvenzantragstellers vorliegend als komplex dar. Es ist bereits zu erheblichen und vehement geführten gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Insolvenzantragsteller und dem Erblasser in der Vergangenheit gekommen, denen Streitigkeiten in Bezug auf wechselseitig bestehende Ansprüche mit einem komplexen Hintergrund zu Grunde lagen. Insoweit kann beispielhaft auf das von dem Verfügungsbeklagten vorgelegte Urteil des Senats – 27 U 77/12 – vom 09.09.2014 (Anlage 6, Bl.401 ff. d. A.) verwiesen werden. Im Rahmen der Glaubhaftmachung ist hinsichtlich dieser rechtlichen Einzelvoraussetzung des § 129 InsO bereits angesichts dieser Umstände eine großzügige Beurteilung veranlasst. Hierbei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass vorliegend lediglich Sicherungsmaßnahmen zur Entscheidung anstehen. Die Rückauflassungsvormerkungen können einen etwaigen – zukünftig gerichtlich festgestellten – Anspruch gegen den Nachlass sichern. Ohne die Sicherungsmaßnahmen können – zumal sich der Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über etwaige Ansprüche gegen den Nachlass hinziehen kann – wesentliche Vermögenswerte dann nicht mehr für einen etwaigen Zugriff zur Verfügung stehen. Auch der Verweis des Verfügungsbeklagten auf eine Überkompensation greift nicht. Zum einen geht es, wie zuvor ausgeführt, lediglich um Sicherungsmaßnahmen. Der Verfügungskläger begehrt und erhält im vorliegenden Verfahren keine Vermögenswerte (zum Nachlass) zurückübertragen. Ebenso wenig werden Sicherungsmaßnahmen willkürlich oder ohne Begrenzung angeordnet. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die übertragenen Grundstücke zugunsten der Masse gesichert werden sollen. Der Erblasser hat Immobilien an mehrere Kinder verteilt. Ansprüche wären insoweit gegen mehrere Begünstigte geltend zu machen. Es ist zudem nicht vorhersehbar, welche Einwände noch in Bezug auf einzelne Objekte gegenüber einem (etwaigen) späteren Rückgewähranspruch erhoben werden. Die wirtschaftliche Beurteilung ist angesichts dessen mit einer Vielzahl von Unsicherheiten verbunden. 4. Der Verweis auf das Urteil des OLG Celle – 16 U 36/18 – vom 02.02.2022 im Hinblick auf zu stellende Anträge kann der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Im dortigen Sachverhalt war der Insolvenzverwalter über das Vermögen eines (lebenden) Schuldners bestellt. Vorliegend ist der Kläger, wie sich bereits aus dem Rubrum ergibt, zum Insolvenzverwalter über den Nachlass des am 12.12.2017 verstorbenen W. T. senior bestellt. Es ist insoweit offenkundig, dass er Ansprüche nicht als Privatperson verfolgt, sondern für den Nachlass, der eine eigene Vermögensmasse gegenüber dem Privatvermögen des Insolvenzverwalters darstellt. ….“ Der Verfügungsbeklagte hat hierzu noch Stellung genommen und Einwände erhoben. IV. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. B. Die zulässige Berufung ist nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. I. Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht geboten. Der Angelegenheit kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu. II. Der Senat hält auch nach erneuter Prüfung und unter Berücksichtigung der hiergegen vorgebrachten Einwände des Verfügungsbeklagten an seinen bisherigen Beurteilungen fest. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss, die er weiterhin für zutreffend hält. Angesichts des weiteren Vorbringens ist hierzu ergänzend auszuführen: 1. Die Ausführungen unter B. II. 1. des Hinweisbeschlusses werden mit dem weiteren Vorbringen nicht in Frage gestellt. Der Senat hält hieran fest. 2. Der Senat hält auch nach erneuter Prüfung an den Ausführungen unter B. II. 2. des Hinweisbeschlusses fest. Die Einwände des Verfügungsbeklagten greifen nicht durch. Das Vorbringen zur „groben Rechtswidrigkeit“ der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht geeignet, um einen Ausnahmefall im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu begründen. 3. Ebenso hält der Senat nach erneuter Prüfung und unter Berücksichtigung der Einwände des Verfügungsbeklagten auch an den Ausführungen unter B. III. 3. des Hinweisbeschlusses fest. Soweit der Verfügungsbeklagte darauf verweist, dass der Senat im Rahmen des § 129 InsO (nur) auf (nicht geltend gemachte) Pflichtteilsansprüche oder Pflichtteilsergänzungsansprüche abstellt, ist dies nicht zutreffend. Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss lediglich ausgeführt, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Verweis auf mögliche Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche erfolgt ist. Dies ist ausweislich der Gründe des Beschlusses des Landgerichts Paderborn – 23 T 213/20 – vom 07.10.2020 (Bl.384 ff. d. A), dort insbesondere auf Seite 3, auch nicht unzutreffend, sondern lediglich ungenau. Dies wirkt sich aber auf die Beurteilung nicht aus. Wie sich aus dem Beschluss vom 07.10.2020 ebenso ergibt, ist die Eröffnung neben dem Antrag des dortigen Beteiligten zu 5) aufgrund des Antrags des dortigen Beteiligten zu 1) – des Insolvenzantragstellers – wegen der von ihm hinreichend dargelegten „behaupteten möglichen Forderungen“ erfolgt. Im Hinblick auf die Vermutungswirkung ist angesichts dessen – wie vom Senat in dem Hinweisbeschluss ausgeführt – die Eröffnung des Insolvenzverfahrens maßgeblich. Zur Insolvenztabelle sind Forderungen verschiedener Gläubiger angemeldet. Auch der Insolvenzantragsteller hat mehrere Forderungen angemeldet, weshalb es nicht entscheidend darauf ankommt, wie ein Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch angesichts der Regelungen in den §§ 327, 328 InsO zu behandeln ist. Im Einklang hiermit hat der Senat auch ausgeführt, dass sich der Sachverhalt in Bezug auf etwaige Ansprüche des Insolvenzantragstellers als komplex darstellt. Es kann nicht im vorliegenden vorläufigen Sicherungsverfahren eine verlässliche Prüfung und Beurteilung der Berechtigung auch nur sämtlicher geltend gemachten Forderungen des Insolvenzantragsstellers erfolgen, da dies dem Vorliegen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht gerecht wird. Zudem kann auch nicht beurteilt werden, ob in dem eröffneten Insolvenzverfahren noch weitere Forderungen angemeldet werden und ob einzelne Forderungen sich insgesamt in einem bestimmten Umfang als begründet herausstellen werden. Die Ausführungen des Senats zu den Auswirkungen der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens sind nicht widersprüchlich. Es ist vielmehr – wie erfolgt – zu unterscheiden. Hinsichtlich der Fragen nach der wirksamen Bestellung eines Nachlassinsolvenzverwalters und der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ist das Prozessgericht vorliegend gebunden. Hinsichtlich der Voraussetzung des § 129 InsO kommt der Eröffnung hingegen nur eine Vermutungswirkung zu, die vorliegend greift. Zudem hält der Senat auch daran fest, dass auch unabhängig davon eine hinreichende Erfolgsaussicht im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens vorliegt. Den früheren Entscheidungen – so auch der Entscheidung des Senats – 27 U 77/12 – vom 09.09.2014 kommt für die Frage der Erfolgsaussicht inhaltlich nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Dennoch lagen diesem hoch streitig geführten Rechtsstreit ein komplexer Sachverhalt und ein komplexes Vorbringen zu Grunde. Die geringe Aussagekraft hinsichtlich der Frage der Erfolgsaussicht ergibt sich bereits daraus, dass in diesem Rechtsstreit „nur“ Zahlungsansprüche für Februar 2009 bis Dezember 2012 betroffen waren (siehe Seiten 5 f., 16 dieses Urteils). Der Verweis auf die Blockierung des gesicherten Vermögens ist nicht geeignet, um zu einer anderen Beurteilung zu führen. Der Senat hält daran fest, dass dies angesichts der Übertragung wesentlicher Vermögenswerte und eines im Raum stehenden Anspruchs nach § 134 Abs. 1 InsO – also einer unentgeltlichen Leistung – vorliegend hinzunehmen ist. Es ist auch nicht abzusehen, dass hierdurch „jahrelang oder jahrzehntelang“ eine Sicherung vorgenommen wird. Der Senat hält auch hinsichtlich der Frage einer Überkompensation an seiner Beurteilung fest. Auch in diesem Zusammenhang ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs – II ZR 28/20 – vom 09.02.2021 nichts anderes. Die vorläufige Maßnahme dient dazu, etwaige im Laufe des eröffneten Insolvenzverfahrens als berechtigt festgestellte Forderungen – auch an dieser Stelle kommt es auf die Beurteilung des Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruchs nicht entscheidungstragend an – zu sichern. Angesichts der erheblichen Unwägbarkeiten bestehen hinsichtlich der vorliegend betroffenen Sicherungsmaßnahmen keine Bedenken. Auch die Beschränkung der Sicherungsmaßnahmen ist angesichts dessen nicht veranlasst. 4. Der Senat hält auch an den Ausführungen unter B. II. 4. des Hinweisbeschlusses nach erneuter Prüfung fest. Der Senat bleibt insbesondere auch bei seiner Rechtsauffassung, dass die zitierte Entscheidung des OLG Celle vorliegend nicht zu einer anderen Beurteilung führt. Nach § 143 Abs. 1 InsO hat die Rückgewähr „zur Insolvenzmasse“ zu erfolgen. Wie dies im konkreten Fall umzusetzen ist, hängt von der jeweiligen Fallgruppe ab. Um eine derartige Rückgewähr zur Nachlassinsolvenzmasse geht es vorliegend aber noch nicht. Gegenstand des Verfahrens ist lediglich die vorläufige Sicherung eines etwaigen Anspruchs zugunsten der Nachlassinsolvenzmasse. Maßgeblich und ausreichend ist angesichts dessen, dass der Verfügungskläger die Sicherungsansprüche mit einem zutreffenden Inhalt gegen den in den Grundbüchern als Eigentümer eingetragenen Verfügungsbeklagten offensichtlich in seiner Eigenschaft als Nachlassinsolvenzverwalter für die Nachlassinsolvenzmasse geltend macht. Auch die Frage, „was der rechtskundige Verfügungskläger gemeint haben könnte“, stellt sich angesichts dessen nicht. Gegenstand des vorliegenden Urteilsausspruchs ist im Einklang hiermit „die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung seines Anspruchs auf Auflassung des Eigentums an den Grundstücken“. Dieser Ausspruch ist zutreffend und auslegungsfähig. Gegenstand dieses Begehrens ist die Sicherung eines Anspruchs des Nachlasses des Erblassers auf Auflassung durch den hierzu berechtigten Insolvenzverwalter. Die Frage wie dieser Anspruch im Fall seiner etwaigen Verwirklichung grundbuchtechnisch umzusetzen sein sollte, stellt sich vorliegend noch nicht. 5. Zur Überzeugung des Senats ist die Sache nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Auch Fragen der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sind nicht betroffen. Die Entscheidung des Senats berücksichtigt die – auch zitierte – (einschlägige) höchstrichterliche Rechtsprechung und weicht nicht von (einschlägiger) obergerichtlicher Rechtsprechung – soweit bekannt – ab. Die vom Verfügungsbeklagten aufgeworfenen Fragen stellen sich – wie zuvor ausgeführt – angesichts des vorliegenden Sachverhalts zur Überzeugung des Senats entweder nicht oder entsprechen nicht der rechtlichen Beurteilung des Senats. Es handelt sich nicht um mehr oder weniger als eine Einzelfallentscheidung III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1 ZPO.