OffeneUrteileSuche
Urteil

27 U 77/12

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2014:0909.27U77.12.00
3mal zitiert
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. März 2012 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass dem Beklagten hinsichtlich seiner erbrachten vertraglichen Leibrentenzahlungen seit Februar 2009 bis einschließlich Dezember 2012 kein Rückforderungsanspruch zusteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 55 % und der Beklagte 45 %, von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz der Kläger 30 % und der Beklagte 70 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. März 2012 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass dem Beklagten hinsichtlich seiner erbrachten vertraglichen Leibrentenzahlungen seit Februar 2009 bis einschließlich Dezember 2012 kein Rückforderungsanspruch zusteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 55 % und der Beklagte 45 %, von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz der Kläger 30 % und der Beklagte 70 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe A. Der Kläger hat dem Beklagten, seinem Sohn, mit notariellem Vertrag vom 25.11.1993 (Anlage WK 79), auf welchen Bezug genommen wird, „im Wege vorweggenommener Erbfolge“ mehrere Gesellschaftsanteile übertragen gegen Einräumung eines Leibrentenanspruchs in Höhe von 15.000 DM monatlich. Unter Abschnitt II (2) des Vertrags findet sich folgende Abänderungsklausel: "Sofern durch eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse die Leistungsfähigkeit des Beteiligten zu 2) (Anm.: des Beklagten) und andererseits die Bedürfnisse des Übergebers (Anm.: des Klägers) nicht mehr gewährleistet sind, kann jeder Vertragspartner Abänderung gemäß § 323 ZPO verlangen. Eine Abänderung kann insbesondere auch aus dem Mehrbedarf abgeleitet werden, der sich infolge dauernder Pflegebedürftigkeit des Übergebers ergibt." Der Beklagte zahlte wegen der Übertragung Schenkungssteuer. Seit Februar 2009 versah der Beklagte die Überweisungsträger für seine monatlichen Zahlungen mit dem Zusatz „unter dem Vorbehalt eines Rückforderungsanspruches". Mit der Klage hat der Kläger in erster Instanz neben der Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten die Feststellung der Unwirksamkeit dieses Vorbehalts und die Verpflichtung des Beklagten, künftige Zahlungen ohne den Vorbehalt zu leisten, begehrt. Das Landgericht hat den Feststellungsantrag als unzulässig, im Übrigen auch unbegründet, und den Leistungsantrag als unbegründet abgewiesen. Es fehle an einem rechtlich geschützten Feststellungsinteresse des Klägers, da der Beklagte weder dessen Anspruch leugne noch sich eines Rückforderungsrechts berühme, sondern nur eine Prüfung der Wirksamkeit des Vertrags angekündigt habe. In der Sache habe der Kläger Umstände für einen umfassenden Ausschluss jeglicher Nichtigkeit des notariellen Vertrags von 1993 nicht dargelegt. Zukünftige Zahlung ohne Erklärung des Vorbehalts könne der Kläger mit dem Klageantrag zu 2.) nicht verlangen, weil der Beklagte trotz des Vorbehalts den Zahlungsanspruch ordnungsgemäß erfülle, ohne die Beweislast für dessen Bestehen zu Lasten des Klägers verändern zu wollen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil einschließlich seiner Entscheidungsgründe Bezug genommen. Mit der Berufung hat der Kläger sein erstinstanzliches Begehren mit in der Formulierung geänderten Anträgen weiterverfolgt. Der Kläger hält mit vertiefenden Rechtsausführungen daran fest, er habe – vom Landgericht verkannt – ein ausreichendes Interesse an der Feststellung, dass er die erhaltenen vertraglichen Zahlungen auch in Zukunft rechtlich gesichert behalten dürfe. Soweit das Landgericht den Klageantrag zu 1.) auch als unbegründet angesehen habe, habe es die Darlegungslast verkannt. Da der Beklagte einen Anspruch auf Minderung seiner Zahlungen behaupte, müsse er Grund und Höhe dafür vortragen. Nur einen konkretisierten und berechtigten Vorbehalt bei Erbringung der Leistung müsse der Kläger als Gläubiger hinnehmen. Eine Zahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung habe zudem grundsätzlich keine Erfüllungswirkung. Auch versuche der Beklagte, mit seiner Vorbehaltserklärung dem Kläger die Beweislast für das Bestehen seines Anspruchs und das Risiko einer verschärften Haftung gemäß § 820 Abs.1 S. 2 BGB zu überbürden. Dem Kläger sei auch aufgrund seines hohen Alters nicht zuzumuten, Rückstellungen für eventuelle Rückforderungsansprüche zu bilden, während es dem Beklagten zumutbar sei, bereits jetzt anzugeben, welche Ansprüche er zu haben glaubt. Der Kläger hat in der Berufungsbegründung vom 26.06.2012 ankündigt zu beantragen, 1.) festzustellen, dass die monatlichen Zahlungen des Beklagten an den Kläger aus dem vor dem Notar A, B, geschlossenen Vertrag vom 25.11.1993 unter der Urkunde Nr. 000/1993, die seit Februar 2009 mit dem zusätzlichen Vermerk des Beklagten „unter dem Vorbehalt eines Rückforderungsanspruchs“ oder „unter dem Vorbehalt einer Rückforderung“ geleistet werden, nicht unter dem Vorbehalt eines Rückforderungsanspruchs stehen, 2.) den Beklagten zu verpflichten, die zukünftigen Leistungen, aus dem vorgenannten Vertrag ohne diesen Vorbehalt zu leisten, hilfsweise festzustellen, dass dieser dennoch erklärte Vorbehalt unwirksam ist und 3.) den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger an außergerichtlichen Anwaltskosten 804,50 EUR zu zahlen. Mit späterem Schriftsatz vom 06.07.2012 hat der Kläger ausgeführt, der Beklagte habe in einem weiteren Rechtstreit der Parteien am 28.06.12 erklärt, er wünsche eine Halbierung seiner Rentenschuld. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger nach einem Hinweis des Senats den Berufungsantrag zu 1.) anders formuliert. Der Kläger hat – neben den zuvor angekündigten Berufungsanträgen zu 2.) und 3.) beantragt, 1.) festzustellen, dass dem Beklagten hinsichtlich seiner vertraglichen Leibrentenzahlungen seit Februar 2009 kein Rückforderungsanspruch zusteht. Der Kläger hat sodann den Berufungsantrag zu 2.) mit Schriftsatz vom 22.04.2013 (Bl.360 d. A.) für erledigt erklärt und die Kostenauferlegung an den Beklagten begehrt. Zur Begründung hat der Kläger darauf verwiesen, dass der Beklagte – was unstreitig ist – seit Januar 2013 keine Zahlungen mehr leistet. In diesem Zusammenhang hat der Kläger darauf verwiesen, dass der Beklagte vor dem Landgericht Bielefeld – 3 O 51/13 – einen Teil der erbrachten Zahlungen zurückfordere. Der Kläger beantragt nunmehr, 1.) festzustellen, dass dem Beklagten hinsichtlich seiner vertraglichen Leibrentenzahlungen seit Februar 2009 kein Rückforderungsanspruch zusteht, 2.) hinsichtlich des Berufungsantrags zu 2.) den Eintritt der Erledigung festzustellen und 3.) den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger an außergerichtlichen Anwaltskosten 804,50 € zu zahlen. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18.12.2012 (Anlage WK 37) erklärte der Beklagte den „Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks des Klägers“ u.a. hinsichtlich aller seit dem 1. Januar 1994 bis zum 4. Dezember 2012 von ihm geleisteten Rentenzahlungen sowie seiner näher angeführten Leistungen aus Anlass des Anteilsübertragungsvertrags. Er errechnet sich daraus ein Rückforderungsvolumen von 14.219.555,38 DM wovon er den Ertragswert der Unternehmensgruppe mit 3.420.000 DM in Abzug bringt. Auf den rechtlichen Hinweis des Senats hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 30.12.2012 seinen vermeintlichen Rückforderungsanspruch, den er i. H. v. 7.669,38 € x 47 Monate (Februar 2009 bis Dezember 2012) rechnerisch zutreffend mit 360.460,86 € ermittelt, substantiiert und im Wege der Widerklage als erstrangigen Teilbetrag aus dem mit Schreiben vom 18.12.2012 geltend gemachten Rückzahlungsanspruch in Höhe von 500.000 € beziffert. Den Differenzbetrag in Höhe von 139.539,14 € hat der Beklagte in dem Verfahren vor dem Landgericht Bielefeld – 3 O 51/13 – geltend gemacht. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und im Wege der Widerklage den Kläger zu verurteilen, an ihn 360.460,86 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Hinsichtlich des vom Kläger für erledigt erklärten Berufungsantrags zu 2.), begehrt der Beklagte die Kostenauferlegung an den Kläger. Zur Begründung führt er aus, dass der Antrag von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Der Erledigungserklärung schließt sich der Beklagte nicht an, wie er ausdrücklich im Termin vor dem Senat am 09.09.2014 nochmals erklärt hat. Der Kläger beantragt, die Widerklage zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt unter Vertiefung seiner Rechtsauffassung das angefochtene Urteil. Der Beklagte ist der Ansicht, die Argumentation der Berufung ignoriere, dass der den Rentenanspruch des Klägers begründende notarielle Vertrag einen vollstreckbaren Titel gemäß § 795 Abs.1 Ziffer 5 ZPO darstelle. Dem zum ursprünglichen Klageantrag zu 2.) gestellten Hilfsantrag fehle es an der zivilprozessualen Basis, nachdem der Kläger den Hilfsantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht bereits zurückgenommen gehabt habe und der Hilfsantrag ohne Zustimmung des Beklagten nicht wieder aufgenommen werden könne. Den Rückforderungsanspruch begründet der Beklagte insbesondere aus ungerechtfertigter Bereicherung des Klägers aufgrund anfänglicher Nichtigkeit des notariellen Vertrages vom 25. November 1993 gemäß § 138 BGB, aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen des am 18.12.2012 erklärten Widerrufs einer dem Kläger geleisteten Schenkung wegen groben Undanks, aus einem potentiellen Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen den Kläger gemäß § 826 BGB im Zusammenhang mit Verhaltensweisen des Klägers in dem vor dem Landgericht Bielefeld geführten Rechtsstreit zum Aktenzeichen 6 O 600/11, aus einer ungerechtfertigten Bereicherung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage für den Übertragungsvertrag im Jahr 1997 und aus einer ungerechtfertigten Bereicherung des Klägers aufgrund anfänglicher Nichtigkeit des notariellen Vertrages vom 25. November 1993 nach § 134 BGB. Der Beklagte bringt hierzu insbesondere vor, mit dem notariellen Vertrag vom 25.11.1993 habe nicht der Kläger ihm, sondern er dem Kläger eine Schenkung erbracht. Der Vertrag habe nicht eine Vorwegnahme der Erbfolge bezweckt, sondern eine Entschuldung bzw. Haftungsreduzierung des Klägers, was der Beklagte näher ausführt. Hierbei schildert der Beklagte die Entwicklungen der Unternehmensgruppe beginnend ab dem Jahr 1977 bis zur Übertragung der Unternehmensgruppe im Jahr 1993. Anhand dieser Entwicklung zeige sich die existentielle Sorge des Klägers bereits seit dem Jahr 1981 im Hinblick auf seine Bürgschaftsverpflichtungen für Unternehmensverbindlichkeiten. Seit dieser Zeit habe der Kläger versucht, sich sukzessive von seiner persönlichen Haftung für die Unternehmensverbindlichkeiten zu lösen, was der Beklagte näher ausführt. Es sei auffällig, dass sich nur der Kläger am 23.04.1993 von dem später beurkundenden Notar, wie von diesem am 26.4.1993 (Anlage WK 127) schriftlich bestätigt, hinsichtlich der Übertragung der Gesellschaftsbeteiligungen habe beraten lassen. Es sei erst anlässlich der Durchsicht und Aufarbeitung der Geschäftsunterlagen innerhalb dieses Rechtsstreits überhaupt aufgefallen, dass der Kläger sich allein habe anwaltlich beraten lassen. Insoweit sei auffällig, dass der notarielle Vertrag auch nicht den nach § 3 Abs. 2 BeurkG in der damals gültigen Fassung erforderlichen Hinweis auf das Fehlen einer Vorbefassung enthalten habe. Der Beklagte habe im Mai 1993 einen Betrag in Höhe von 1.671.500,00 DM zur Reduzierung von durch den Kläger verbürgten Kreditverpflichtungen der C GmbH und der D GmbH & Co KG gezahlt. Im April 1993 habe er 150.000,00 DM auf eine durch den Kläger verbürgte Kreditverpflichtung der C GmbH & Co. KG sowie 450.000,00 DM an die C2 GmbH & Co KG gezahlt. Neben diesen Zahlungen und der Übernahme von Verbindlichkeiten der übertragenen Firmen in Höhe von 8.708.055,38 DM durch den Beklagten sei die Übernahme der Rentenzahlungsverpflichtung durch den Beklagten mit – kapitalisiert – 1.461.600 DM zu berücksichtigen. Zwischen den Leistungen des Beklagten i. H. v. 12.441.155,38 DM und der Leistung des Klägers im Wert von 3.420.000 DM bestehe ein krasses Missverhältnis. Letztlich sei das Unternehmen bereits seit den Jahren 1980/1981 aufgrund großer Forderungsausfälle nicht mehr lebensfähig gewesen, was der Beklagte näher ausführt. In den Jahren 1985 bis 1989 habe das Unternehmen nicht durch eigene Ertragskraft, sondern lediglich deshalb überlebt, weil der Kläger im erheblichen Umfang Baugrundstücke veräußert habe, deren Erlöse in die C2 GmbH & Co KG geflossen seien. Die damalige steuerrechtliche Einschätzung zum Vorliegen einer Schenkung des Klägers sei ohne Belang. Soweit ein verschuldeter Gewerbebetrieb übergehe, fehle es an einer Vermögensmehrung des bedachten in steuerrechtlicher Hinsicht, was der Beklagte näher ausführt. Soweit der Kläger die Schlussfolgerung in dem vorliegenden Privatgutachten bestreite, berufe er, der Beklagte, sich auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Es seien auch die von dem Steuerberater E unterzeichneten Dokumente zu berücksichtigen. Ferner macht der Beklagte Ausführungen zu der Art und Weise der Vornahme einer Bewertung unter Ansatz des Ertragswerts. In der Folgezeit habe der Beklagte auch andere Vermögensgegenstände nach und nach liquidiert und Verbindlichkeiten daraus erfüllt, unter anderen die streitgegenständliche Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger. Der Kläger habe bei dem Vertragsschluss eine wirtschaftliche Zwangslage des Beklagten ausgenutzt, was der Beklagte näher ausführt. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte Ansprüche gegen die übertragenen Unternehmen gehabt habe und dass er zum Erhalt der Unternehmensgruppe Beteiligungen an Unternehmen in den neuen Bundesländern erworben habe. Demgegenüber habe der Kläger im Vorfeld der Übertragung getroffene Abreden hinsichtlich des Aufbaus eines neuen Produktionsbetriebs in F nicht eingehalten. Bis zum Vertragsschluss am 25.11.1993 sei nur eine Rentenverpflichtung von monatlich 7.500 DM verhandelt gewesen. Erst am Tag der notariellen Beurkundung habe der Kläger ihn mit seiner Forderung nach einer Rente in Höhe von 15.000 DM überrumpelt. Darauf habe er, der Beklagte, selbst sich zur Rettung des Gesamtkonzepts bezüglich des Erwerbs auch der Gesellschaftsanteile an der G GmbH notgedrungen einlassen müssen, weil er dafür bereits eine Bürgschaftsverpflichtung i. H. v. 4.935.000,00 DM übernommen gehabt habe. Auch habe der Kläger die familiäre Vater-Sohn-Beziehung zur Durchsetzung seiner Vertragskonditionen ausgenutzt, die mit einem Fremden nicht vereinbar gewesen wären. Der Beklagte sieht schwere Verfehlungen des Klägers ihm gegenüber als gegeben an, die den Widerruf der – von dem Beklagten behaupteten – Schenkung des Beklagten an den Kläger rechtfertigten, was der Beklagte näher ausführt. Der Beklagte ist weiter der Ansicht, die Geschäftsgrundlage für den Übertragungsvertrag vom 25. November 1993 sei gemäß § 313 BGB spätestens im Jahre 1997 entfallen. Die Geschäftsgrundlage habe darin bestanden, dass die C2 GmbH & Co. KG als einziges operatives Unternehmen der Gruppe weiterhin produzierend am Markt bleiben würde, namentlich mit der Kartoffelerntemaschine „H". Das Schreiben der I-Bank vom 21. Mai 1992 (Anlage WK 21) zeige, dass ein neuer Produktionsbetrieb habe aufgebaut werden sollen. Das sei jedoch nicht mehr möglich gewesen, nachdem die I-Bank im November 1997 den Beklagten gezwungen habe, die für die Produktion von Kartoffelerntemaschinen erforderlichen Vermögensgegenstände, namentlich Patente, Schutzrechte, Know-how, Ersatzteillager, Fertigprodukte und Warenbestände zum Zweck der Kreditrückführung in Höhe des vollständigen Verkaufspreises von 8.500.000 DM entsprechend dem geschlossenen Kauf- und Übernahmevertrag vom 07.11.1997 (Anlage WK 62) mit verbliebenen Verbindlichkeiten zu veräußern. Damit habe die C2 GmbH & Co. KG ebenso wie ihre Komplementärin, die J GmbH die Produktion von Kartoffelerntemaschinen einstellen müssen. In diesem Zusammenhang verweist der Beklagte auch auf die Auflösung und Löschung der K GmbH & Co. KG sowie deren Komplementär-GmbH, die K2 Verwaltungs-Gesellschaft mbH nach Umfirmierung. Auch die im Jahr 1999 nicht gelungene einigermaßen kostendeckende Veräußerung der gewerblichen Grundstücksflächen unter der Anschrift „L-Straße ### in M“ sei zu berücksichtigen. Seit Januar 2009 sei es auf Wunsch des Beklagten bezüglich einer Aufklärung der Ereignisse aus dem Jahr 1993 zu mehreren Gesprächstermin zwischen dem Kläger und dem Beklagten gekommen, was der Beklagte näher ausführt. Das Verhalten des beurkundenden Notars stelle in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung seiner Neutralitätspflicht und damit seiner Amtspflicht dar, was der Beklagte ebenfalls unter Hinweis auf die Rechtsprechung und Literatur näher ausführt. Neben der dargelegten Tätigkeit für den Kläger in dieser Sache sei insbesondere zu beanstanden, dass der Notar im Hinblick auf die vorgesehenen 7.000 DM erklärt habe, „N, da kommst du doch gar nicht mit aus“. Das Verhalten des Notars sei im Hinblick auf § 356 StGB strafrechtlich relevant. Die Nichtigkeit der notariellen Vereinbarung ergebe sich daraus, dass Verträge, die der Vorbereitung, Förderung oder Ausnutzung strafbarer Handlungen dienen würden, als sittenwidrig und damit nichtig anzusehen seien. Der Kläger habe mit dem beurkundenden Notar kollusiv zusammengewirkt und dem Beklagten ein ausgehöhltes Unternehmen übertragen. Zudem habe der Kläger in erster Instanz lediglich die ungeraden Seiten des notariellen Vertrags vom 25.11.1993 zur Gerichtsakte gereicht. Hierdurch habe die zuständige Kammer u. a. nicht erkennen können, dass der notarielle Vertrag hinsichtlich der Formulierung zu § 323 ZPO ein „und“ statt ein „oder“ enthalten habe. Auch weitere Schriftstücke habe der Kläger nur auszugsweise vorgelegt, was der Beklagte dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erneut hinsichtlich einzelner Schriftstücke vorgehalten hat. Der Beklagte stützt den Widerklageanspruch im Wege einer offenen Teilklage in erster Linie auf die oben dargestellte ungerechtfertigte Bereicherung des Klägers nach Widerruf der Schenkung in Höhe von über die Dauer von 47 Monaten (Februar 2009 – Dezember 2012) monatlich gezahlter 7.669,38 €. Hilfsweise begründet er die Widerklage auf einen Bereicherungsanspruch wegen anfänglicher Nichtigkeit des Übertragungsvertrags. Der Beklagte meint, die Widerklage sei als sachdienlich im Sinne des § 533 ZPO zuzulassen und sein Vorbringen dazu im Berufungsrechtszug zu berücksichtigen, da erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 4. Dezember 2012 für ihn erkennbar geworden sei, dass das Berufungsgericht der Rechtsauffassung des Landgerichts und dessen Verteilung der Darlegungslast nicht folgen wollte. Soweit in der Erhebung der Widerklage die Einlegung einer Anschlussberufung liege, sei diese nicht wegen Versäumung der Frist des § 524 Abs.2 S. 2 ZPO unzulässig, was der Beklagte näher ausführt. Im Übrigen sei eine Fristsetzung gemäß § 524 Abs.2 Satz 2 ZPO nicht wirksam erfolgt, weil das Berufungsverfahren unter Verstoß gegen § 12 Abs.1 S. 2 GKG zu Unrecht betrieben werde. Der Kläger habe den erforderlichen Kostenvorschuss nicht geleistet, weil die vorläufige Streitwertfestsetzung hinsichtlich der Anträge des Klägers durch das Gericht viel zu gering, nämlich nur in Höhe von 114.422,79 € statt richtig 360.460,68 € erfolgt sei. Der Kläger tritt dem Vorbringen entgegen. Er rügt Verspätung und erhebt vorsorglich die Verjährungseinträge. Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des Widerrufs einer Schenkung seien nicht denkbar. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe dieser dem Kläger mit dem Vertrag vom 25.11.1993 keine Schenkung gemacht, was der Kläger näher ausführt. Ein Grund zum Widerruf einer etwaigen Schenkung bestehe zudem nicht. Der Kläger habe in dem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten in dem vom Beklagten gegen seine Mutter geführten Rechtsstreit keine ehrenrührigen Behauptungen aufstellen lassen. Der Vorwurf einer rechtswidrigen Zeugnisverweigerung sei unberechtigt. Hierüber habe das Prozessgericht in jenem Rechtsstreit zu entscheiden. Der Übertragungsvertrag sei nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Dies ergebe sich schon auf Grund des eigenen Vorbringens des Beklagten aus dem Vergleich des Ertragswerts in Höhe von 3.420.000 DM nach dem Privatgutachten mit dem Wert der übernommenen Versorgungsleistung in Höhe von 1.461.600 DM. Tatsächlich sei der Substanzwert der mit den Gesellschaftsanteilen übertragenen Unternehmen erheblich höher als 3.420.000 DM. Das zeige sich bereits daran, dass der Beklagte für die Veräußerung der Patente zur Kartoffelerntemaschine "H" allein 8.500.000,00 DM erzielt habe. Der Beklagte habe sich bei Vertragsschluss auch nicht in einer – schon gar nicht vom Kläger ausgebeuteten – Zwangslage befunden, was der Kläger näher ausführt. Ein ausdrücklich nur potentieller Schadenersatzanspruch – dessen Vorliegen auch nicht ersichtlich sei – sei nicht geeignet, einen Rückforderungsanspruch zu begründen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf ihre in zweiter Instanz zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen. B. Die Berufung ist zulässig. Der Berufungsantrag zu 1.) ist auch begründet, während die Berufungsanträge zu 2.) und 3.) unbegründet sind. Die erhobene Widerklage ist unzulässig. Der Senat ist in der jetzigen Besetzung zur Entscheidung berufen. Die vor der anberaumten mündlichen Verhandlung am 19.11.2013 gestellten Befangenheitsanträge vom Vortag sind zurückgewiesen worden ebenso wie der weitere Befangenheitsantrag und die diesbezüglichen Gegenvorstellungen. I. Hinsichtlich der Berufungsanträge gilt: 1.) Der Berufungsantrag zu 1.) ist zulässig und begründet. a.) Der Berufungsantrag zu 1.) enthält ein zulässiges prozessuales Begehren, welches im Wege der Feststellungsklage nach § 256 ZPO verfolgt werden kann. Der ursprüngliche Berufungsantrag zu 1.) bedurfte der Auslegung. Es ist unstreitig gewesen, dass der Beklagte tatsächlich unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet hat. Dieser Umstand lässt sich durch eine Feststellungsklage nicht beseitigen. Der Kläger hat insoweit auch schon in erster Instanz mit Schriftsatz vom 21.03.12 (Bl.104 d. A.) zum Ausdruck gebracht, dass es ihm in der Sache darum geht, dass der vom Beklagten erklärte Vorbehalt keine Rechtswirkung entfaltet. Das würde er nicht, wenn der Vorbehalt gegenüber dem Leistungsanspruch des Klägers unberechtigt erklärt wurde, weil ein Rückforderungsanspruch nicht besteht. Der sachdienliche und als solches auszulegende Klageziel ist daher immer darauf gerichtet gewesen, festzustellen, dass dem Beklagten hinsichtlich seiner tatsächlich erbrachten Leibrentenzahlungen seit Februar 2009 kein Rückforderungsanspruch zusteht. Dies hat der Senat mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 04.12.2012 entsprechend erörtert. Der Kläger hat deutlich gemacht, dass es ihm in der Sache darum geht, festzustellen, dass dem vom Beklagten erklärten Vorbehalt für den Zeitraum der tatsächlich geleisteten Zahlungen – also im Zeitraum von Februar 2009 bis Dezember 2012 – keine rechtserheblichen Wirkungen zukommen. Dieses Ziel kann Gegenstand eines negativen Feststellungsantrags sein, was der Kläger durch den angepassten Berufungsantrag nochmals eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. b.) Das auch für einen negativen Feststellungsantrag erforderliche Feststellungsinteresse ist vorhanden. (aa) Für dessen Annahme genügt ein berechtigendes Berühmen (Zöller/Greger, Zivilprozessordnung 30. Auflage, § 256, Rn.14a), was das Landgericht im Grundsatz auch zutreffend unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkannt hat (siehe hierzu: BGH NJW 1992, 436 ff, Rn.14). Das Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit der Erklärung seines Vorbehalts zu den bisherigen Zahlungen stellt ein derartiges Berühmen eines Rückforderungsanspruchs wegen – zumindest teilweiser – Leistung auf eine Nichtschuld dar. Der Beklagte hat nämlich außergerichtlich mit dem Ziel der Herabsetzung seiner Leistungspflicht geltend gemacht, die vertragliche Festsetzung der Höhe der Rentenschuld sei wegen Sittenwidrigkeit und Wuchers gemäß § 138 BGB nichtig, jedenfalls aber wegen Verschlechterung der Ertragslage der Unternehmen, aus deren Gewinnen die Rente aufzubringen ist, gemäß § 323 ZPO herabzusetzen. Hiervon ist er im Rechtsstreit nicht abgerückt. So hat der Beklagte ausweislich der auszugsweise vorgelegten Urkunden u.a. am 02.03.2009, 28.04.2009, 19.06.2009 und 01.09.2009. 25.11.2009 und 12.12.2009 (Bl.54-66 d. A.) konkrete Einwände gegen den Anspruch vorgebracht. Die dortigen Ausführungen, wonach der Beklagte mehrfach mit eingehendem Vorbringen u. a. die Abänderungsklausel für sich dahingehend reklamiert, eine Anpassung des Unterhalts vorzunehmen, und die Überprüfung auf Sittenwidrigkeit und Wucher anführt, ergeben dies ausreichend. An dieser Bewertung ändert sich nichts dadurch, dass der Kläger die Urkunden nur in Auszügen vorgelegt hat. Derartige Äußerungen stellen nicht ein bloßes Ankündigen einer Prüfung dar, sondern zusammen mit den Vorbehaltserklärungen zu den Zahlungen ein Berühmen eines Rückforderungsanspruchs nach Prüfungsabschluss. Dass der Beklagte die ihm jederzeit zustehende Prüfung der Berechtigung der klägerischen Forderung für den Fall, dass der Kläger auf sein Verlangen der Herabsetzung der Rentenschuld nicht ausreichend eingeht, androht, beinhaltet konkludent seine Behauptung, diese Prüfung würde auch zu dem von ihm gewünschten Ergebnis führen. § 256 ZPO erlaubt aber gerade die Klärung angeblich schon bestehender Rechtsbeziehungen, wenn die daraus in Betracht kommenden Ansprüche noch von einer Bedingung abhängig sind. Für den Kläger entstand aufgrund der Vorbehaltserklärungen und ihrer Begründung auch eine gegenwärtige Unsicherheit in Bezug auf seine Rechtslage, die er insbesondere im Hinblick auf die Abhängigkeit von der Dispositionsmöglichkeit über die erhaltenen Zahlungen nicht hinnehmen musste. (bb) Insoweit schützt § 323 Abs.3 ZPO den Kläger für die Vergangenheit nicht. Zwar verweist die vertragliche Abänderungsklausel auf § 323 ZPO, in dessen Abs. 4 zur Zeit des Vertragsschlusses auch die Abänderung der notariellen Vollstreckungstitel gemäß § 795 Abs.1 Nr. 5 ZPO (heute § 323 a ZPO) einbezogen wurde. Schon damals war für § 323 Abs.4 ZPO wie heute für § 323 a ZPO anerkannt, dass die Rückwirkungssperre des § 323 Abs.3 ZPO für die Titel des § 795 Abs.1 Nr. 5 ZPO nicht gilt (BGHZ 85, 64 ff, Rn.3 ff; BGH NJW 1990, 3274 ff, Rn.9). (cc) Die in dem angefochtenen Urteil nur für den Klageantrag zu 2.) herangezogene, von den Parteien bemühte Unterscheidung der Erfüllungswirkung einer Leistung unter Rückforderungsvorbehalt je nachdem, ob der Schuldner damit nur die Anerkenntniswirkung des § 208 BGB und den Einwand aus § 814 BGB vermeiden will oder ob er die Beweislast für das Bestehen der Schuld dem Gläubiger aufbürden will, ist dagegen für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Die Frage, ob durch Vorbehaltszahlungen eine Erfüllung eintritt, hat nichts mit der Frage des konkreten Berühmens eines Rückforderungsanspruchs zu tun. (dd) Das Feststellungsinteresse ist auch nicht durch die im Rechtsstreit vor dem Landgericht Bielefeld – 3 O 51/13 – von dem Beklagten erhobene Leistungsklage entfallen. Zunächst hat der Beklagte im dortigen Rechtsstreit lediglich den Differenzbetrag in Höhe von 139.539,14 € zwischen dem angenommenen Schadensersatzanspruch von 500.000,00 € und der vorliegenden Widerklage über 360.460,86 € geltend gemacht. Damit erfasst der Berufungsantrag zu 1.) aber auch nur Ansprüche für den Zeitraum der tatsächlichen Zahlungen von Februar 2009 bis Dezember 2012, die von dem Verfahren vor dem Landgericht Bielefeld bereits nicht betroffen sind. Zudem ist im hiesigen Verfahren vor dem Senat entgegen dem Verfahren, in dem der Beklagte u.a. einen Schadensersatzanspruch geltend macht, eine Entscheidungsreife gegeben, was im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf der beiden gerichtlichen Verfahren einem etwaigen Wegfall des Feststellungsinteresse ebenfalls entgegensteht (hierzu insgesamt: Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 30. Auflage, § 256, Rn.7d; BGHZ 99, 340 ff, Rn. 14 f.). Vorliegend ist die Leistungsklage des Beklagten vom 30.01.2013 – beim Landgericht am 04.02.2013 eingegangen – sogar erst nach der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren überhaupt erhoben worden. Ob im dortigen Verfahren eine Entscheidungsreife zum Zeitpunkt der vorgesehenen mündlichen Verhandlung im November 2014 vorliegen wird, ist ohnehin offen. c.) Der Berufungsantrag zu 1.) ist auch nach § 241 BGB i. V. m. dem notariellen Vertrag vom 25.11.93, Abschnitt II (2) und § 256 Abs.1 ZPO begründet. Der Beklagte kann sich gegenüber der Rentenschuldforderung nicht auf die Nichtigkeit ihrer vertraglichen Grundlage nach § 138 BGB oder § 134 BGB, auf den Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks, auf den Anspruch wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung oder auf die Erforderlichkeit einer Anpassung gemäß der vertraglichen Vereinbarung i. S. v. § 323 IV a. F. BGB wegen einer Änderung der für die Forderungsbemessung maßgeblichen Umstände berufen. Die Darlegungs- und Beweislast hat – vom Landgericht verkannt – gegenüber der negativen Feststellungsklage der Beklagte, weil er sich des „Gegenrechts“ berühmt. Nicht haltbar ist auch die Auffassung des Landgerichts, der Kläger müsse für die Begründetheit seines Feststellungsantrags auch den Ausschluss aller etwaigen sonstigen anspruchshindernden Umstände beweisen, namentlich derjenigen, die der Wirksamkeit des notariellen Vertrags vom 25.11.1993 sonst noch entgegenstehen könnten. Rein theoretische Umstände, die nicht einmal der Beklagte darlegt, und die sich auch sonst nicht aufdrängen, muss der Kläger nicht ausschließen. Ausgehend hiervon ergibt sich, dass der Beklagte nicht dargelegt hat, dass aus rechtlichen Gründen die Rentenschuldforderung des Klägers im Zeitraum von Februar 2009 bis Dezember 2012 nicht mehr oder nicht in der begehrten Höhe besteht. (aa) Dem Zahlungsanspruch des Klägers steht kein Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks entgegen. Soweit ein Beschenkter sich durch eine schwere Verfehlung groben Undanks gegenüber dem Schenker schuldig gemacht hat, kann ein Widerruf einer Schenkung nach § 530 Abs.1BGB erfolgen. Vorliegend fehlt es aber sowohl am Vorliegen einer (teilweisen) Schenkung des Beklagten an den Kläger wie auch am Vorliegen eines groben Undanks. (aaa) Die Annahme einer (teilweisen) Schenkung des Beklagten an den Kläger scheitert schon daran, dass nicht dargelegt ist, dass der Beklagte dem Kläger im Zuge der notariellen Vereinbarung mehr an Vermögenswerten hat zukommen lassen, als er erhalten hat. Nach dem vom Beklagten selbst angegebenen Unternehmenswert hat er in jedem Fall mehr an Vermögen erhalten, als er als Gegenleistung aufgebracht hat. Nach seinem Vorbringen soll die Firma einen damaligen Wert von rund 3.400.000 DM haben. Der Kläger verweist – zu Recht – darauf, dass dieser Wert nicht nur die Darlehensverbindlichkeiten sondern sämtliche relevanten Verbindlichkeiten und Belastungen der Unternehmensgruppe berücksichtigt. Als Gegenwert hierfür hat der Beklagte die kapitalisierte Rentenverpflichtung übernommen, die nach seinen Berechnungen einen Wert von 1.461.600,00 DM ausmacht. Die Entlassung des Klägers aus seiner Haftung betrifft dagegen nur sekundäre Verpflichtungen, wie sie tatsächlich in Gestalt von Bürgschaften bestanden haben. Diese Bürgschaften stellten nur Sicherheiten für Verbindlichkeiten des Unternehmens dar. Bezeichnend ist, dass der Beklagte mit keinem Wort erwähnt, ob er überhaupt aus einer der übernommenen Bürgschaften bisher in Anspruch genommen worden ist. Die von dem Beklagten geltend gemachte Freistellung in Höhe von 8.708.055,38 DM kann daher nicht als zusätzliche Leistung des Beklagten in Ansatz gebracht werden. Soweit der Beklagte auf Aufwendungen für den Unternehmenserwerb in den neuen Bundesländern verweist, so trägt auch dies nicht. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen für die von ihm eigenverantwortlich geführte unternehmerische Tätigkeit. Auch hinsichtlich der Zahlungen des Beklagten im Zusammenhang mit dem Unternehmen in F ist nicht erkennbar, dass hiermit dem Kläger etwas geleistet worden ist, erst recht nicht als Gegenleistung für die Übertragung. Hinsichtlich der vom Beklagten behaupteten oben genannten Zahlungen von insgesamt 2.271.000,00 DM im April und Mai 1993 ist jedenfalls nicht dargetan, und auch sonst nicht ersichtlich, dass diese eine Gegenleistung des Beklagten für die Übertragung vom 25.11.1993 darstellen. Der Kläger hat dies in Abrede gestellt und darauf verwiesen, dass die vom Beklagten genannten Zahlungen nicht durch ihn, sondern durch das von dem Beklagten erworbene Unternehmen in F für bezogene Leistungen erfolgt seien. Der Beklagte hat demgegenüber schon nicht dargelegt, dass es sich um Leistungen handelt, die er persönlich und im Hinblick auf den späteren Übertragungsvertrag erbracht hat. Aus den vorgelegten Überweisungsträgern (Anlage WK 8) ergibt sich als Auftraggeber der Zahlungen in Höhe von 150.000,00 DM und 450.000,00 DM jedenfalls die O GmbH. Aus den vorgelegten Kontoauszügen der C2 GmbH & Co. KG lässt sich ebenfalls hinsichtlich der genannten 1.671.500,00 DM lediglich entnehmen, dass es sich um A-conto-Zahlungen der O gehandelt hat. Mangels anderslautenden Vortrags des Beklagten wäre bei einer anderen Beurteilung im Übrigen davon auszugehen, dass diese Zahlungen bzw. etwaige hierauf beruhende Ansprüche des Beklagten bei der Bewertung des Firmenwerts mit rund 3.400.000,00 DM berücksichtigt worden sind. Der Unternehmenswert von rund 3.400.000,00 DM ist von dem Beklagten selbst angegeben worden. Der Vorwurf zu ungerechtfertigten Entnahmen ist in diesem Zusammenhang ohnehin zu vage geblieben, um hieraus überhaupt rechtliche Rückschlüsse für die Beurteilung ziehen zu können. (bbb) Unabhängig davon hat der Beklagte auch groben Undank des Klägers nicht ausreichend dargelegt. Das Vorbringen des Beklagten ergibt das Vorliegen eines groben Undanks vielmehr nicht. Belastende Aussagen trotz Zeugnisverweigerungsrecht, Beleidigungen, grundlose Strafanzeigen und schwere Beleidigungen können zwar genügen (Palandt/Weidenkaff, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Auflage, § 530, Rn.6). Im Hinblick auf die massiven Auseinandersetzungen der Parteien, die seit dem Jahr 2009 unter Einschluss von Familienmitgliedern geführt werden, muss hier aber ein großzügiger Maßstab gelten. Dies gilt auch hinsichtlich der Äußerungen gegenüber Dritten. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die zugrunde liegende Vereinbarung zu einem erheblichen Austausch von Leistungen der Parteien geführt hat und über mehr als 15 Jahre von den Parteien gelebt worden ist. In Anbetracht dieser Entwicklung sind die belastbaren Vorwürfe in Bezug auf Verhaltensweisen des Klägers in anderen Gerichtsverfahren nicht geeignet, um einen Widerruf wegen groben Undanks zu rechtfertigen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Auseinandersetzung um die Krügerrandmünzen, in die der Kläger als Zeuge einbezogen ist. Auch der scharfe Ton der Auseinandersetzung der Parteien kann – auch außerhalb von gerichtlichen Verfahren – nicht zu einer anderen Wertung führen. Hierbei kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Parteien sich zwischenzeitlich mit massiven Vorwürfen überziehen und das familiäre Verhältnis – auch im weiteren Umfeld – völlig zerrüttet ist. Dies gilt auch für die Schilderungen der Parteien zu Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit einem Aufeinandertreffen anlässlich eines Gerichtstermins in anderer Sache. Unabhängig davon, welche Partei was zu vertreten hat und welche Intensität die Auseinandersetzungen erreichten, stellt dies doch lediglich einen weiteren Auswuchs der mit Verbitterung geführten Verfahren der Parteien dar. (bb) Der Anspruch auf Zahlung der Rentenverpflichtung ist auch nicht mangels Rechtsgrundlage auf Grund einer Nichtigkeit des notariellen Vertrages nach § 134 BGB entfallen. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der notarielle Vertrag nicht nach § 134 BGB nichtig. Das Vorbringen des Beklagten, wonach sich die Nichtigkeit aus der Vorbefassung des Notars bzw. der einseitigen Wahrnehmung der Belange des Klägers durch den Notar ergeben soll, trägt nicht. Hierbei kommt es nicht auf das vor dem notariellen Termin verfasste Schreiben des Notars an oder die Richtigkeit der behaupteten Äußerung des Notars im Termin, wonach der Kläger mit 7.500 DM nicht auskommen würde. Dieses Vorbringen ist dem Grunde nach nicht geeignet, zu der Rechtsfolge einer Nichtigkeit zu führen. Die vom Beklagten zitierten Fundstellen stützen dessen Auffassung nicht. Der abgeschlossene notarielle Vertrag der Parteien verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB. Nur soweit ein Rechtsgeschäft selbst gegen gesetzliche Verbote verstößt, kommt es darauf an, ob es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen (siehe hierzu: BGH in NJW 1983, 109 ff, Rn.25). Selbst wenn der Notar insoweit gegen ihn treffende Vorschriften verstoßen haben sollte oder sich strafbar gemacht haben sollte, betrifft dies grundsätzlich nicht die Sphäre der Parteien. Das Vorbringen des Beklagten ergibt hingegen nicht nachvollziehbar das Vorliegen eines kollusiven Zusammenwirkens des Klägers mit dem Notar, was unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von Relevanz sein könnte. Die von dem Beklagten hierzu vorgebrachten Tatsachen erlauben diesen Rückschluss schon nicht. (cc) Die Rentenverpflichtung des Beklagten ist auch nicht mangels Rechtsgrundlage auf Grund der Nichtigkeit des notariellen Vertrages wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB entfallen. Der Beklagte hat die Voraussetzungen einer Nichtigkeit dieses Rechtsgeschäftes nach 138 BGB nicht nachvollziehbar dargelegt. Der Beklagte hat insbesondere nicht dargelegt, dass ein Rechtsgeschäft im Sinne des § 138 Abs.2 BGB vorliegt, durch welches sich der Kläger unter Ausbeutung einer Zwangslage, einer Unerfahrenheit, eines Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen für eine Leistung Vermögensvorteile hat versprechen oder gewähren lassen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Das Vorbringen des Beklagten enthält schon keine ausreichenden Tatsachen, die eine solche Wertung rechtfertigen. Es ist nicht nachvollziehbar dargelegt, dass Leistung und Gegenleistung in einem Missverhältnis gestanden haben und der Beklagte durch die Übertragung irgendwie ausgebeutet worden wäre. Wie bereits oben dargelegt, bestanden die Leistung des Beklagten in einem Leibrentenversprechen im Wert von 1.461.600,00 DM und die Gegenleistung des Klägers in der Übertragung eines Unternehmenes im Wert von rund 3.400.000,00 DM. Soweit der Beklagte auf eigene Leistungen für die Unternehmensgruppe zugunsten des Klägers zeitlich vor der Übertragung verweist, hat er deren Vornahme schon nicht dargelegt. Der Beklagte hat unabhängig davon auch nicht dargelegt, welche Gegenwerte ihm dadurch zugekommen sind. Soweit es sich um Bürgschaften des Beklagten gehandelt hat, gilt das oben Gesagte. Eine Zwangslage auf Seiten des Beklagten ist hiernach nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Dass die etwaige finanzielle Verstrickung des Beklagten in die Unternehmensgruppe und das Engagement des Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen in den neuen Bundesländern eine Zwangslage herbeigeführt hätten, welche der Kläger zum Abschluss des Übertragungsvertrags ausgenutzt hätte, ist nicht erkennbar. Das Alter des Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, dessen einschlägige Ausbildung, seine geschäftliche Erfahrung und seine Kenntnisse über die Unternehmensgruppe lassen ihn als ausreichend selbständig erscheinen, um dem finanziellen Druck angemessen gegenüberzutreten. Hierbei darf nicht verkannt werden, dass die von den Parteien ausgeübte Selbständigkeit regelmäßig mit erheblichen Firmendarlehen und Risiken verbunden ist. Daher genügt die vom Beklagten reklamierte finanzielle Verstrickung in die Unternehmensgruppe nicht, eine Vorwerfbarkeit bzw. Verwerflichkeit, wie sie im Rahmen der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB erforderlich ist, zu begründen. Eine nicht hinnehmbare Ausnutzung einer familiären Verbindung ist nicht im Ansatz ersichtlich oder dargelegt. Der Kläger hat allenfalls gegenüber dem Beklagten so „kühl“ gehandelt wie gegenüber einem dritten Geschäftspartner. Der Beklagte war in seiner Entscheidung aber ausreichend frei. Auch in diesem Zusammenhang ist die finanzielle Verstrickung des Beklagten in die Unternehmensgruppe nicht ausreichend, um zu einer anderen Wertung zu führen. Auch Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs.1 BGB lässt sich nicht feststellen. Zwar kann ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung beim Hinzutreten von weiteren Umständen auch außerhalb von Kreditgeschäften zur Sittenwidrigkeit im Rahmen des § 138 Abs.1 BGB führen (Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Auflage, § 138, Rn.34). Hier greifen aber die zuvor im Rahmen der Frage des Vorliegens einer Schenkung erfolgten Ausführungen, wonach noch nicht einmal ersichtlich ist, dass der Beklagte dem Kläger überhaupt etwas zugewandt hat, was die Leistung des Klägers wertmäßig erreicht hat. Die Parteien hatten zudem eigenes Wissen über die Situation der Unternehmensgruppe. Insoweit ist die Entscheidung der geschäftserfahrenen Parteien, den Vertrag zu schließen, grundsätzlich hinzunehmen. Erhebliche Besonderheiten, die eine andere Wertung rechtfertigen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Das relativ zeitnah zum Beginn der Auseinandersetzungen datierende Schreiben des Beklagten vom 28.04.2009 (Bl.55 d. A.) beinhaltete zudem gänzlich andere Kritikpunkte an dem damaligen notariellen Vertrag, wie z.B. steuerrechtliche Nachteile. Auch der Verweis auf einen Rückgang der Einkünfte im Jahr 2009 auf Grund des zukünftigen Wegfalls von Lizenzeinnahmen aus Verträgen fällt ins Auge. Hierbei handelt es sich durchgängig um Umstände, die mit den ursprünglich ausgetauschten Leistungen nicht unmittelbar im Zusammenhang stehen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den Beklagten über den Wert der Unternehmensgruppe getäuscht hat, finden sich ohnehin nicht. Der Beklagte war vor der Übernahme der Unternehmensgruppe als Geschäftsführer dort über viele Jahre – mit Ausnahme des letzten Jahres vor dem Abschluss des notariellen Vertrags – tätig. Unerheblich ist, dass er in dem Jahr vor dem notariellen Vertragsschluss diese Position nicht ausgeübt hat. Es ist weder nachvollziehbar dargelegt noch ersichtlich, dass dem Beklagten die wirtschaftlichen Verhältnisse und Zukunftsperspektiven der Unternehmensgruppe nicht ausreichend bekannt waren. Es ist hierbei auch nicht dargelegt, dass sich in dem letzten Jahr vor dem Vertragsschluss wesentliche Änderungen ergeben haben, die dem Beklagten vorenthalten worden sind. Tatsachen, aus denen sich die Annahme eines Handelns aus verwerflicher Gesinnung ergeben könnte, sind auch sonst nicht dargelegt oder ersichtlich. Soweit ein besonders grobes Missverhältnis vorliegen würde, wäre an eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln zu denken, das eine Sittenwidrigkeit begründen könnte (Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 72.Auflage, § 138 BGB, Rn.34a). Hierfür finden sich aber, wie zuvor ausgeführt, keine belastbaren Umstände. Hierbei muss auch berücksichtigt werden, dass mit dieser Annahme ohnehin zumindest Zurückhaltung geboten ist, soweit Handlungen unter bzw. gegenüber einem Kaufmann zur Beurteilung anstehen (Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Auflage, § 138, Rn.34c). Unabhängig davon, dass insgesamt keine belastbaren Umstände dargelegt sind, die ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung ergeben, würde vorliegend unter diesem Aspekt ein Anspruch ohnehin ausscheiden. (dd) Dem Anspruch auf Rentenzahlung hat der Beklagte auch nicht unter dem Gesichtsunkt einer sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB rechtserheblich einen Einwand entgegengestellt. (aaa) Der Beklagte trägt keine belastbaren Umstände vor, die das Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ergeben. Einem derartigen Anspruch steht ohnehin schon entgegen, dass der Beklagte nicht darlegt, dass er überhaupt durch die notarielle Vereinbarung geschädigt worden ist. Hierzu wäre, wie bereits ausgeführt, zunächst darzulegen, welche wirtschaftlichen Vorteile der Beklagte gegenüber den wirtschaftlichen Nachteilen aus dem übernommenen Vermögen gezogen hat. Anhaltspunkte für ein planmäßiges Zusammenwirken des Klägers mit einem eingeweihten Dritten, wie dem beurkundenden Notar, finden sich ebenfalls nicht. (bbb) Unabhängig davon steht auch kein bezifferter Gegenanspruch fest. Soweit der Beklagte den Rentenzahlungsverpflichtungen einen eigenen Schadensersatzanspruch entgegenhalten wollte, müsste er den Gegenanspruch zumindest beziffern. Ein potentieller Schadensersatzanspruch ist insoweit unzureichend. (ee) Die Rentenverpflichtung des Beklagten ist für die Zeit von Februar 2009 bis Dezember 2012 auch nicht aufgrund einer vorzunehmenden Anpassung an die vertraglichen Grundlagen wegen geänderter Verhältnisse vorzunehmen. Der Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung aufgrund der Vereinbarung im notariellen Vertrag oder nach § 323 ZPO in der alten Fassung bzw. nach § 323a ZPO vorliegen. Allerdings würde es nach Auffassung des Senats genügen, wenn eine erhebliche Veränderung allein bei dem Beklagten eingetreten wäre. Nach dem Wortlaut („und“) des notariellen Vertrags bedarf es zwar des Vorliegens von wesentlichen Änderungen bei beiden Vertragspartnern. Da dies jedoch eine erhebliche Einschränkung der Abänderungsmöglichkeit bedeuten würde und die Regelung auf § 323 ZPO alte Fassung verweist, ist diese Formulierung – entgegen ihrem Wortlaut – als alternativ im Sinne von „oder“ zu verstehen. Hierfür spricht, dass die „insbesondere“ genannte Pflegebedürftigkeit des Klägers eine Abänderung rechtfertigen soll, was nur einen Abänderungsgrund auf einer Seite der Parteien darstellt. Die Formulierung „insbesondere“ hebt aber einen der Fälle besonders hervor und stellt keine Formulierung für eine gemeinte „Ausnahmeregelung“ dar. Das Vorliegen einer wesentlichen Änderung der Umstände, die der damaligen Vereinbarung der Rentenverpflichtung zugrunde gelegen haben, hat der Beklagte aber nicht dargelegt. (aaa) Schon die Angaben des Beklagten zu dem übernommenen Vermögen und dessen Entwicklung sind unzureichend, um eine Abänderung der Rentenverpflichtung zu begründen. Bereits dies steht einem erfolgreichen Einwand entgegen. Der Beklagte hat lediglich dargelegt, dass die Unternehmensgruppe seit dem Jahr 1997 nicht mehr operativ am Markt tätig ist. Zu dem Gesamtwert und der Gesamtwerthaltigkeit der übernommenen Vermögensbestandteile trägt der Beklagten hingegen nichts vor, auch nicht zu den ihm ab dem Jahr 1997 verbliebenen Werten. Belastbare Angaben zur Werthaltigkeit der übernommenen Unternehmensgruppe fehlen vielmehr. Der Hinweis des Beklagten darauf, dass das Ziel der Übernahme die Fortführung der operativen Tätigkeit gewesen sei, hilft nicht weiter. Soweit in Folge der (Teil-)liquidation andere Werte erzielt worden sind oder noch erzielt werden können, sind auch derartige Werte zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist u. a. auf die von dem Beklagten in dem Schreiben vom 28.04.2009 genannten Lizenzeinnahmen aus Verträgen hinzuweisen. Nach dem Vorbringen des Beklagten sollen diese Lizenzeinnahmen zukünftig wegfallen. Zudem verweist der Beklagte in diesem Schreiben auf die außerordentlich angespannte und krisenbedingt schwierige wirtschaftliche Lage. Was hiermit gemeint ist, ist unklar. Ein derartiges Vorbringen stellt keine nachvollziehbare Darlegung hinsichtlich der Entwicklung des übernommenen Vermögens dar. Hierbei kommt erschwerend hinzu, dass der Kläger seine Pflichten aus dem notariellen Vertrag vollständig erbracht hat. Der Beklagte hat sich hingegen bis in das Jahr 2009 hinein – also 15 Jahre – an die Vereinbarungen in dem notariellen Vertrag gehalten. Der Beklagte hat die Unternehmensgruppe während der operativen Tätigkeit geführt und in der gesamten Zeit eine Vielzahl von unternehmerischen Entscheidungen getroffen. Ihm sind auch die – nicht näher dargelegten – Vermögenswerte aus der Übernahme der Unternehmensgruppe nach Abschluss der operativen Tätigkeit verblieben. Insoweit zeigt sich, dass mit den lückenhaften Angaben des Beklagten eine nachvollziehbare Beurteilung nicht eröffnet ist. Der demgegenüber pauschale Verweis des Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 09.09.2014, dass seit dem Jahr 1998 ein Wegfall der Geschäftsgrundlage infolge des Wegfalls der operativen Tätigkeit anzunehmen sei, stellt sich ausgehend hiervon als unzureichend dar. Eine derartige Bewertung wird der Bedeutung des notariellen Vertrags nicht gerecht und stellt eine unzutreffende Verkürzung auf in dieser Form unwesentliche – da unzutreffend verkürzende – Gesichtspunkte dar. Dies gilt schon ungeachtet des Umstands, dass der Beklagte erstmals im Jahr 2009 Einwendungen erhoben hat. (bbb) Unabhängig davon hat der Beklagte zudem nicht dargelegt, dass nach seinen persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen eine Abänderung der Rentenverpflichtung geboten ist. Es fehlt an der Darlegung einer Änderung hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten in einem Umfang, dass sich hieraus Auswirkungen auf die Beurteilung ergeben könnten. Im Hinblick auf die vertragliche Konstruktion, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Kläger dem Beklagten wesentliche Vermögensbestandteile überlassen hat, ist eine Abänderung nur veranlasst, soweit auf Seiten des Beklagten die Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise nicht mehr gegeben wäre. Soweit der Beklagte hingegen aus seinem Einkommen oder Vermögen die geschuldeten Renten bei Wahrnehmung des Unterhalts für sich und Unterhaltsberechtigte aufbringen kann, ist auch eine Abänderung nicht angezeigt. Es kann nicht angenommen werden, dass der Kläger das Risiko der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung der übertragenen Unternehmen tragen sollte. Der Beklagte hat die Unternehmen mit allen Chancen und Risiken übernommen; der Kläger hatte auf die Unternehmensführung keinen Einfluss mehr. Der Vertrag stellt ausdrücklich auf die „Leistungsfähigkeit“ des Beklagten ab. Es ist auch nicht etwa dargetan, dass die Parteien tatsächlich den Abschluss des Vertrags übereinstimmend anders gewollt hätten oder sich nachträglich auf eine Abänderung geeinigt hätten. Zwar wurden offenbar Verhandlungen darüber geführt, dass der Beklagte möglicherweise in Zukunft nur aus verbliebenem übernommenen Vermögen und dessen Erträgen zahlen sollte; diese haben aber zu keiner Einigung geführt, jedenfalls für die Zeit bis zum Tode des Beklagten. Zudem ist schon die Entwicklung zwischen den Jahren 1993 und 1997 – mit Ausnahme der Umstände im Zusammenhang mit der Einstellung der operativen Tätigkeit – weitgehend unbekannt. Dies gilt erst recht für die weitere Entwicklung bis zum Jahr 2009. Hierbei fällt ohnehin auf, dass der Beklagte nahezu keine Angaben zu dem Verlauf der Jahre 1998 bis 2009, also der Zeit nach der Beendigung der operativen Tätigkeit der übernommenen Unternehmensgruppe bis zur Erklärung der Vorbehalte im Zusammenhang mit den erfolgten Rentenzahlungen, macht. Der Beklagte hat nicht dargelegt, mit welchen Mitteln er in den ganzen Jahren die Zahlungen an den Kläger vorgenommen hat und mit welchem Anteil hierin das übernommene Vermögen oder Surrogate des übernommenen Vermögens enthalten sind. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 09.09.2014 ist der Sachverhalt durch den Beklagten nicht nachvollziehbarer erklärt worden. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat erklärt, der Beklagte sei auch außerhalb der in diesem Rechtsstreit angesprochenen Firmen unternehmerisch tätig und verfüge über Vermögen und Einkommen außerhalb des hier angesprochenen Bereichs. Der weitere Verweis des Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Verlauf der Verhandlung darauf, dass zu der Entwicklung in den Jahren 1998 bis 2009 die Anhörung beider Parteien sinnvoll sei, ist nicht geeignet, die fehlenden Darlegungen als unschädlich anzusehen. Es ist Sache des Beklagten die Umstände darzutun, aus welchen der Beklagte die Notwendigkeit einer Anpassung herleitet. Der Beklagte hat zu dem Verlauf in der Zeit nach dem Jahr 1997 nichts vorgetragen. Der Beklagte hat zudem die Möglichkeit gehabt, in der mündlichen Verhandlung sein Vorbringen zu erläutern und ggfls. zu konkretisieren. Soweit der Beklagte – nochmals in seinem im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.09.2014 übergebenen Schreiben – ausgeführt hat, dass er sich weigert, vor dem Senat zu erscheinen, solange nicht zugleich der Kläger persönlich geladen wird, kann ihn das nicht entlasten. Derartige Bedingungen konnte der Beklagte erkennbar nicht stellen. In diesem Zusammenhang ist nur am Rande zu erwähnen, dass die Übergabe der Erklärung im Termin zur mündlichen Verhandlung ohnehin zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu welchem eine prozessuale Reaktion des Senats hierauf nicht mehr möglich war. Insoweit hat der Beklagte sich bewusst der Möglichkeit beraubt, eine persönliche Schilderung der Entwicklung vorzunehmen. Der Rechtsstreit ist zur Entscheidung reif, zumal seitens des Beklagten im Hinblick auf die erfolgte Erörterung auch kein Schriftsatznachlass – dessen Voraussetzungen aber auch nicht vorliegen – beantragt worden ist. In Anbetracht des Ablaufes ist der Senat nicht von Amts wegen gehalten, dem Beklagten eine Schriftsatzfrist einzuräumen. (ccc) Mangels Angabe der für die Beurteilung wesentlichen Umstände scheitert die Vornahme einer Vertragsanpassung zudem auch daran, dass hierfür die zwischenzeitlichen Umstände bekannt sein müssten. Nur im Fall der nachvollziehbaren Darlegung derartiger Umstände ließe sich in einem weiteren Schritt überhaupt der Umfang einer etwaig erforderlichen Vertragsanpassung ermitteln. Eine derartige Anpassung an geänderte Verhältnisse kann daher auch inhaltlich nur vorgenommen werden, wenn die veränderten Verhältnisse nachvollziehbar dargelegt werden. Dies ist nicht der Fall. d.) Ausgehend von den vorstehenden Feststellungen ist die Aufnahme im Tenor dahingehend angezeigt, dass – was zwischen den Parteien unstreitig ist – „die erbrachten vertraglichen Leibrentenzahlungen“ nur bis Dezember 2012 erfolgt sind. Diese Klarstellung vermeidet etwaig denkbare Streitfragen hinsichtlich des Umfangs der Rechtskraft. Ein „Mehr“ gegenüber dem Berufungsantrag zu 1.) liegt hierin ohnehin nicht. 2.)Hinsichtlich des Berufungsantrags zu 2.) ist die Klage abzuweisen. Der Kläger hat den Berufungsantrag zu 2.) mehrfach geändert. Den zuletzt zur Entscheidung des Senats gestellten Antrag hat der Kläger für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich der Erledigung nicht angeschlossen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei einem derartigen Sachverhalt die einseitige Erledigungserklärung als Antrag auf Feststellung anzusehen ist, dass ein ursprünglich zulässiger und begründeter Klageantrag durch ein erledigendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Dieser Feststellungsantrag ist vorliegend unbegründet. a.) Der Hauptantrag zu 2.), mit dem der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, die zukünftigen Leistungen ohne den Vorbehalt, den er in der Vergangenheit erklärt hat, zu leisten, ist von Anfang an unbegründet gewesen. Bei wörtlicher Betrachtung ist es schon so, dass das Vorliegen einer auf Zahlung gerichteten notariellen Urkunde – also eines Vollstreckungstitels – der Zulässigkeit oder Begründetheit dieses Antrags entgegensteht. Es konnte dem Beklagten aber ohnehin nicht verwehrt werden, auch zukünftig die Leistungen mit einem Vorbehalt zu versehen. Für ein anderweitiges Begehren fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Dieses Begehren scheitert insoweit nämlich jedenfalls daran, dass dem Beklagten unbenommen gewesen wäre, einen Vorbehalt auf neue Einwendungen zu stützen, die erst zukünftig entstehen. Eine hiervon zu unterscheidende Frage ist lediglich, welche Rechtswirkungen ein derartiger Vorbehalt auslösen kann. b.) Auch hinsichtlich des Hilfsantrags zu 2.), wonach festgestellt werden sollte, dass ein dennoch erklärter Vorbehalt, wie er in der Vergangenheit erklärt wurde, unwirksam sei, kann keine Erledigung festgestellt werden. Dieser Hilfsantrag ist unbegründet, da der erklärte Vorbehalt überhaupt keine inhaltlichen Merkmale aufweist. Bestimmte Einwände ergeben sich aus dessen Erklärung gerade nicht. Der Beklagte hat nur allgemein einen Vorbehalt angebracht. Daher kann auch ein Vorbehalt, „wie er (inhaltlich) in der Vergangenheit erklärt worden ist“, nicht unterbunden werden. Der Hilfsantrag zu 2.) kann auch im Anwaltsprozess nicht so verstanden werden, dass ein in die Zukunft wirkender Einwendungsausschluss hiermit gemeint gewesen ist. Dies kann der Senat aber im Ergebnis sogar offenlassen. Soweit ein solches Verständnis angenommen würde, würde dies nämlich zu keiner anderen Beurteilung führen. Auch bei einem derartigen Verständnis wäre der Feststellungsantrag unbegründet, da keine Erledigung eingetreten wäre. Bei einem derartigen Verständnis hätte sich hinsichtlich eines Einwendungsausschlusses in Bezug auf die zukünftige Rentenzahlungsverpflichtung keine Änderung ergeben. Es würde bei diesem Verständnis jedenfalls an einem erledigenden Ereignis fehlen. Da der Berufungsantrag zu 1.) nur den Zeitraum der tatsächlich erfolgten Zahlungen von Februar 2009 bis Dezember 2012 erfasst, ist die Frage des Vorliegens eines Einwands des Beklagten gegen die Rentenverpflichtung ab Januar 2013 vielmehr weiterhin ungeklärt. Die etwaige rechtsverbindliche Klärung eines Ausschlusses von einzelnen Einwendungen mit Wirkung für die Zukunft hätte insoweit unabhängig von der Frage der tatsächlichen Zahlung bestanden oder nicht bestanden. Durch die Einstellung der Zahlungen hat sich insoweit jedenfalls keine Änderung ergeben. 3.)Der auf eine Verpflichtung zur Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten über 804,50 € gerichtete Berufungsantrag zu 3.) ist unbegründet. a.) Es handelt sich bei den geltend gemachten Kosten um keinen Verzugsschaden. Die Kosten für die Erstmahnung können nicht ersetzt verlangt werden (Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Auflage, § 286, Rn.44). Das Vorbringen in der Klageschrift ergibt nicht das Vorliegen eines Verzugs auf Seiten des Beklagten. b.) Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Entbehrlichkeit einer Mahnung aufgrund einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung des Beklagten. Eine solche Verweigerung könnte allenfalls in dem gescheiterten Gespräch der Parteien vor dem Notar am 28.04.2011 liegen. Der Kläger hat nach seinem Vorbringen in der Klageschrift aber auch nach diesem gescheiterten Gespräch der Parteien den gütlichen Weg mit dem Ziel einer Einigung beschritten. Der Kläger hat diesen Weg auch danach fortgesetzt und seine Prozessbevollmächtigte nach seinem eigenen Vorbringen zwecks gütlicher Regelung eingeschaltet. Die Einschaltung der Prozessbevollmächtigten des Klägers in dieser Phase zum Versuch einer gütlichen Einigung steht der Annahme einer Entbehrlichkeit einer Mahnung entgegen. Der Kläger hatte die Hoffnung auf eine gütliche Einigung vielmehr nicht aufgegeben. Das von der Prozessbevollmächtigten formulierte Schreiben vom 14.09.201 (Bl.10 d. A.) bestätigt diese Wertung. II. Die von dem Beklagten erhobene Widerklage ist unzulässig, worauf der Senat ausdrücklich hingewiesen hat. 1.)Der Einwand des Beklagten, wonach wegen einer unrichtigen Festsetzung des Streitwerts durch den Senat, das Berufungsverfahren „zu Unrecht“ geführt werde und deshalb eine nach § 524 ZPO erfolgte Fristsetzung unzulässig sei, ist unzutreffend. a.) Auch ohne eine Gebührenanforderung würde das Verfahren zu Recht geführt. Auch eine Zustellung der Klage in erster Instanz nach § 271 ZPO ohne durch Beschluss nach § 63 GKG vorzunehmende (vorläufige) Festsetzung des Gebührenstreitwerts hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Beurteilung als wirksame Klageerhebung im Sinne des § 253 ZPO. Hierfür kommt es nur darauf an, dass das Gericht die Klage als solche auch weiterleiten wollte. Nichts anderes gilt im Berufungsverfahren. Bereits dies ergibt die Unzulässigkeit der Widerklage. b.) Außerdem hat der Senat den Streitwert vorläufig festgesetzt und die Gebühren sind hiernach angefordert worden. Auf die Richtigkeit der vorläufigen Streitwertfestsetzung kommt es nicht an. Die vorläufige Streitwertfestsetzung stellt die Grundlage für die Vorschussanforderung dar. Als willkürlich ist die Festsetzung des Streitwerts ohnehin nicht anzusehen. Die Beurteilung des Streitwerts einer Feststellungsklage oder einer negativen Feststellungsklage stellt sich als schwierig dar. Die Einzelheiten und die Besonderheiten des jeweiligen Sachverhalts können hierauf Einfluss nehmen. Auch das verfolgte bzw. hinter der Klage stehende wirtschaftliche Interesse, wie auch der eigentliche Streitpunkt der Parteien, können von Einfluss sein. Auch die Frage, ob sich dieses Interesse nach den erkennbaren Umständen zum Zeitpunkt der Einleitung der Instanz richtet, wie vom Senat im Beschluss vom 02.05.2013 (Bl.367 f. d. A.) ausgeführt, stellt sich als nicht eindeutig dar. Derartige Fragen sind nicht im Rahmen einer vorläufigen Streitwertfestsetzung abschließend zu behandeln, da dies nicht Sinn und Zweck der vorläufigen Streitwertfestsetzung entspricht. Etwaige später andere Festsetzungen ändern ohnehin nichts an der Wirksamkeit der vorläufigen Festsetzung. c.) Zu Unrecht geht der Beklagte davon aus, dass die Festsetzung seine Rechtsverfolgung erschweren und ihn willkürlich sanktionieren soll. Diese Spekulationen beruhen auf keiner belastbaren Tatsachengrundlage und treffen in der Sache nicht zu. Da diese Vorwürfe substanzlos sind, kann ihnen auch nicht weiter entgegengetreten werden. 2.)Die Vorschrift des § 524 ZPO ist auch auf eine Widerklage anzuwenden. Der Bundesgerichtshof hat auch für die Widerklage ausgeführt, dass eine den Streitgegenstand verändernde Anschlussberufung, unter den Anwendungsbereich des § 524 Abs.2 S.2 ZPO fällt (BGH NJW 2008, 1953 ff, Rn.17 ff). Die Ausführungen des Beklagten stützen sich demgegenüber auf eine gegenüber der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ältere Gesetzesbegründung und zwei Entscheidungen von Oberlandesgerichten, wonach eine Anschlussberufung, die nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist erklärt wird, zulässig sein soll, wenn der in erster Instanz obsiegende Kläger einen andere Gegenstand oder das Interesse fordert und das Ereignis, das zur Änderung des Klageantrags führt, erst nach dem Fristablauf eintritt. Ein solcher Sachverhalt, wie in den zitierten Entscheidungen genannt, liegt aber gar nicht vor. Der Kläger hat seine Klage nämlich überhaupt nicht geändert. Er hat den Antrag – auf Hinweis des Senats – lediglich deutlicher formuliert. Sein Klageziel war auch schon in erster Instanz immer gleich. Dieser Grundsatz hätte auch für eine nochmalige Umformulierung der Berufungsanträge gegolten, soweit das Ziel der negativen Feststellungsklage unverändert geblieben wäre. Das Ziel der negativen Feststellungsklage war und ist damit immer gleich geblieben. Die Ausnahme in § 524 Abs.2 S.3 ZPO für wiederkehrende Leistungen greift ebenfalls nicht, da dies schon nach dem Wortlaut nur künftige Leistungen erfasst. Gegenstand der Widerklage sind aber zum Zeitpunkt ihrer Erhebung durchgängig rückständige Forderungen. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs.1, 97 Abs. 1, 708 Nr.10, 711 ZPO. IV. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs.2 ZPO bestehen nicht, da die Rechtssache keine über den Einzelfall hinaus bedeutenden oder durch Rechtsfortbildung zu klärenden Fragen aufwirft und die Entscheidung nicht von bisheriger Rechtsprechung eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweicht.