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Beschluss

19 U 79/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:1109.19U79.21.00
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Tenor

Es ist beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe
Es ist beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: Der Senat ist davon überzeugt, dass die zulässige Berufung des Klägers vom 08.04.2021 gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 05.03.2021, Az. 4 O 317/20, im Sinne des § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine Berufung kann gem. § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte als Herstellerin des in dem streitgegenständlichen Pkw verbauten Dieselmotors des Typs EA 288 (EU 6) nach keiner erdenklichen Anspruchsgrundlage ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung des zum Erwerb des Pkws geleisteten Kaufpreises und seiner sonstigen Aufwendungen zu. Insbesondere steht dem Kläger gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. a) Zwar steht den Käufern eines der vom sogenannten Abgas-Skandal betroffenen Fahrzeuge aus der im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung stehenden Sicht des Senats gemäß §§ 826, 31 BGB unter dem Gesichtspunkt einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung gegen die Beklagte als Herstellerin der betroffenen Fahrzeuge bzw. der darin verbauten Dieselmotoren des Typs EA 189 grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung des zum Erwerb der Fahrzeuge entrichteten Kaufpreises abzüglich eines Vorteilsausgleichs für die durch den Gebrauch der Fahrzeuge gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des jeweiligen Fahrzeugs zu. Die Beklagte hat basierend auf einer grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse die Motorsteuerungssoftware in von ihr hergestellten Dieselfahrzeugen bzw. in von ihr hergestellten Dieselmotoren des Typs EA 189 bewusst und gewollt so programmiert, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden, und damit das Kraftfahrzeug-Bundesamt zwecks Erlangung der Typengenehmigung bewusst und gewollt getäuscht. Die mit dieser Software ausgestatteten Fahrzeuge hat sie unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben als selbstverständlich voraussetzten, millionenfach in den Verkehr gebracht. Die Käufer dieser Fahrzeuge gingen mit dem Abschluss der jeweiligen Kaufverträge eine Verpflichtung ein, die sie in Kenntnis der illegalen Abschalteinrichtung nicht eingegangen wäre, weil das Fahrzeug für ihre Zwecke nicht voll brauchbar war. Die strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung ist von einem Vorstand oder einem anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten wenn nicht selbst, so zumindest mit dessen Kenntnis und Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden. Dieser Person war bewusst, in Kenntnis des Risikos und der Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung der betroffenen Fahrzeuge werde niemand – zumindest nicht ohne einen erheblichen, dies berücksichtigenden Abschlag vom Kaufpreis – ein damit belastetes Fahrzeug erwerben (vgl. BGH, Urteile vom 17.12.2020, Az. VI ZR 739/20, juris, vom 30.07.2020, Az. VI ZR 354/19, juris, und vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, juris). b) Mit dieser Konstellation, die das Inverkehrbringen von Motoren des Typs EA 189 betrifft, ist der vorliegende Sachverhalt jedoch nicht vergleichbar. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist unstreitig keiner der von der Beklagten hergestellten und vom sogenannten Abgas-Skandal betroffenen Motoren des Typs EA 189, sondern ein von der Beklagten hergestellter Motor des Typs EA 288 (EU 6) verbaut. Hinsichtlich des Inverkehrbringens dieses Motors kann ein besonders verwerfliches Verhalten der Beklagten im Sinne des § 826 BGB nicht festgestellt werden. aa) Soweit der Kläger behauptet, der streitgegenständliche Motor des Typs EA 288 (EU 6) sei wie die Motoren des Typs EA 189 mit einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware ausgestattet, die das Abgasverhalten bzw. den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand anders steuert als im Straßenverkehr, ist dieser Sachvortrag – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – als Behauptung ins Blaue hinein zu bewerten und daher unbeachtlich (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2020, Az. VIII ZR 385/18, juris, Beschluss vom 28.01.2020, Az. ZR 57/19, juris, Beschluss vom 14.01.2020, Az. VI ZR 97/19, juris, und Urteil vom 07.02.2019, Az. III ZR 198/16, juris). Für diese Behauptung sind greifbare Anhaltspunkte weder vom Kläger vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere besagt der bloße Umstand, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Dieselmotor des Typs EA 288 um das Nachfolgemodell des Motors des Typs EA 189 handelt, nichts darüber, dass auch in dem Nachfolgemodell die in dem Vorgängermodell (ursprünglich) verwendete unzulässige Motorsteuerungssoftware verbaut wäre. Nach dem ersten Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur aus April 2016 sind auf der Grundlage der durchgeführten Überprüfungen keine Hinweise darauf gefunden worden, dass auch die Motoren des Typs EA 288 der Abgasnorm EU 6 mit der in dem Vorgängermodell des Typs EA 189 (ursprünglich) verwendete unzulässige Motorsteuerungssoftware ausgestattet sind (vgl. Senatsurteil vom 14.09.2021, Az. 19 U 1490/19). Auch der vom Kläger offenbar gehegte Generalverdacht, wonach jeder von der Beklagten entwickelte Dieselmotor mit einer unzulässigen Manipulationssoftware ausgestattet ist, kann nicht als Anknüpfungspunkt für die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in dem streitgegenständlichen Motor angesehen werden (vgl. Senatsurteil vom 14.09.2021, Az. 19 U 1490/19; OLG Koblenz, Urteil vom 18.06.2019, Az. 3 U 416/19, juris, m. w. N.). bb) Soweit der Kläger geltend macht, dass das Kraftfahrt-Bundesamt am 17.04.2019 einen Rückruf des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps wegen Konformitätsabweichungen im Emissionsverhalten angeordnet habe (vgl. Anlage K4 zur Klageschrift), lässt auch dieses Vorbringen nicht den Schluss auf eine (ursprünglich) in dem Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs verbaute unzulässige Abschalteinrichtung zu. Dieser Rückruf ist ausdrücklich nicht wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, sondern wegen Konformitätsabweichungen im Emissionsverhalten, d. h. wegen einer Abweichung des Fahrzeugs von den regulatorischen Anforderungen, angeordnet worden (vgl. Senatsurteil vom 14.09.2021, Az. 19 U 1490/19). cc) Es ist auch weder vom Kläger hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die „Freiwillige Servicemaßnahme Software-Update Dieselmotor“ unter dem Rückrufcode 23X4 im Zusammenhang mit einer unzulässigen Abschaltungseinrichtung steht. dd) Soweit der Kläger geltend macht, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt eines sogenannten „Thermofensters“ ausgestattet sei, ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, den Vorwurf eines besonderen verwerfliches Verhaltens der Beklagten im Sinne des § 826 BGB zu begründen. Dabei kann offen bleiben, ob ein Thermofenster mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.12.2020, Az. C-693/18, überhaupt objektiv als eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.06.2007, nachfolgend: VO 715/2007/EG) zu qualifizieren ist. Selbst wenn man unterstellt, dass ein Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG darstellt, wäre der Beklagten gleichwohl keine vorsätzlich-sittenwidrige Schädigung des Klägers im Sinne des § 826 BGB zur Last zu legen. Es ist nämlich nicht zu widerlegen, dass die Beklagte vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs allenfalls fahrlässig von der Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) VO 715/2007/EG, wonach das sogenannte Thermofenster – zumindest aus ihrer Sicht – notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, ausgegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2021, Az. VI ZR 889/20, juris, und Beschluss vom 19.01.2021, Az. VI ZR 433/19, juris; Senatsurteile vom 14.09.2021, Az. 19 U 1490/19, und vom 18.02.2020, Az. 19 U 50/19, und vom 18.02.2020, Az. 19 U 29/19). Der in der Verwendung eines Thermofensters liegende – unterstellte – Gesetzesverstoß reicht für sich genommen auch nicht aus, um das Gesamtverhalten der Beklagten als sittenwidrig zu qualifizieren. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2021, Az. VI ZR 889/20, juris, und Beschluss vom 19.01.2021, Az. VI ZR 433/19, juris). Die Applikation einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ist nicht mit der Verwendung der Prüfstandserkennungssoftware zu vergleichen, die in den Motoren des Typs EA 189 zunächst zum Einsatz gekommen ist. Vielmehr ist der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems nicht von vornherein durch Arglist geprägt. Sie führt nicht dazu, dass bei erkanntem Prüfstandsbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und der Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert wird, sondern arbeitet in beiden Fahrsituationen im Grundsatz im gleicher Weise (vgl. BGH, a. a. O.). Die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten durch die Verwendung des Thermofensters stellte demnach nur dann ein besonders verwerfliches Verhalten dar, wenn zu dem – hier unterstellten – Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Dies setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Applikation der temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (vgl. BGH, a. a. O.). An einem solchen konkreten Vorbringen des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2021, Az. VI ZR 889/20, juris, Beschluss vom 19.01.2021, Az. VI ZR 433/19, juris, und Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, juris) hinsichtlich weiterer Umstände, die das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der Verwendung des Thermofensters als sittenwidrig erscheinen lassen, fehlt es hier jedoch. ee) Zu einer abweichenden Beurteilung führt hier auch nicht der Gesichtspunkt einer möglichen Verschleierung des Thermofensters durch die Beklagte gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021, Az. VI ZR 433/19, juris). Soweit der Kläger geltend macht, dass das Kraftfahrt-Bundesamt die Angaben der Beklagten zu dem Thermofenster bei den Untersuchungen der Motoren des Typs EA 288 „ungeprüft übernommen“ habe, ohne diese durch eigene Prüfungen zu verifizieren, rechtfertigt dieses Vorbringen selbst bei einem unterstellten Verstoß gegen die Verordnung 715/2007/EG nicht die Schlussfolgerung, das Verhalten der für die Beklagten handelnden Personen als besonders verwerflich im Sinne des § 826 BGB erscheinen zu lassen. Selbst bei einem unterstellten Verstoß gegen die Verordnung 715/2007/EG setzt die Annahme einer Sittenwidrigkeit jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt. Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger als Anspruchsteller (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2021, Az. VI ZR 889/20, juris, und Beschluss vom 19.01.2021, Az. VI ZR 433/19, juris). Mit seinem Vorbringen behauptet der Kläger aber lediglich, dass die Beklagte gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt Angaben zur Funktionsweise des Thermofensters gemacht hätte, welche das Kraftfahrt-Bundesamt „ungeprüft“ übernommen habe. Dieses Verhalten allein ist jedoch nicht als besonders verwerflich im Sinne des § 826 BGB anzusehen. Es ist senatsbekannt, dass in nahezu allen in den letzten Jahren in der EU hergestellten Dieselfahrzeugen Thermofenster verbaut worden sind. Vor diesem Hintergrund konnte die Beklagte berechtigterweise zum einen davon ausgehen, dass dem Kraftfahrt-Bundesamt sowohl die Verwendung als auch die Funktionsweise eines Thermofensters bei Dieselfahrzeugen hinreichend bekannt ist. Zum anderen konnte die Beklagte insoweit aber vor allem davon ausgehen, dass die Verwendung eines Thermofensters vom Kraftfahrt-Bundesamt – entsprechend der bisherigen Genehmigungspraxis – nicht als eine unzulässige Abschalteinrichtung angesehen wird. Dass die Beklagte falsche Angaben zur Funktionsweise des Thermofensters gemacht hätte, behauptet der Kläger demgegenüber nicht. Zudem kann es nicht zu Lasten der Beklagten gewertet werden, dass das Kraftfahrt-Bundesamt die von ihr über die Verwendung und die Funktionsweise des Thermofensters gemachten Angaben „ungeprüft“ übernommen und ohne weitere Nachfragen als ausreichend angesehen hat. ff) Soweit der Kläger behauptet, die Beklagte habe im sogenannten Onboard-Diagnose-System (OBD) Fehlermeldungen beim Eingreifen des Thermofensters deaktiviert, würde es sich nicht um ein Verhalten handeln, das für sich genommen den Vorwurf von Verwerflichkeit begründen könnte. Im Gegenteil ist es plausibel und sachgerecht, dass dann, wenn das Fahrzeug wie vom Hersteller vorgesehen funktioniert, der Fahrer keine Fehlermeldung angezeigt bekommt. Wie der Kläger selbst ausführt, würde es anderenfalls dazu kommen, dass viele Fahrer wegen der Fehlermeldungen Werkstätten aufsuchen würden, was unnötig wäre, weil ein zu reparierender Defekt nicht vorläge. Warum es sich bei diesem Punkt um ein Indiz dafür handeln soll, dass die Beklagte selbst nicht an die rechtliche Zulässigkeit des Thermofensters geglaubt haben könne, ist nicht ersichtlich. gg) Soweit der Kläger behauptet, dass in seinem Fahrzeug eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt einer sogenannten „Zyklus- bzw. Fahrkurvenerkennung“ verbaut sei, die bei Erkennen eines Prüfstandsbetriebs in dem SCR-Katalysator die Umschaltung der Rohemissionsbedatung (AGR-High/Low) und dabei insbesondere die AdBlue-Zuführung verändere, kann im vorliegenden Rechtsstreit dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger behauptete Fahrkurvenerkennung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG darstellt. Ferner kann dahingestellt bleiben, ob die Verwendung der Fahrkurvenerkennung in der Gesamtschau mit allen weiteren zu berücksichtigenden Umständen überhaupt dazu geeignet war, ein ursprünglich besonders verwerfliches Verhalten der Beklagten im Sinne des § 826 BGB zu begründen. Jedenfalls in dem für die Beurteilung des Verhaltens der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs des Pkws im Mai 2016 wäre ihr Verhalten zum einen nicht (mehr) als besonders verwerflich und damit auch nicht (mehr) als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB anzusehen. Zum anderen wäre auch ein Schädigungsvorsatz der Beklagten im Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht (mehr) gegeben. Da für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als (nicht) sittenwidrig in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln ist, ist der Beurteilung das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn – wie hier – die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat (vgl. BGH, Urteile vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20, juris, und vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, juris). Unter Berücksichtigung der Ausführungen und Erwägungen des Bundesgerichtshofs in den vorgenannten Entscheidungen, denen der Senat folgt, kann das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der Verwendung der Fahrkurvenerkennung bei der gebotenen Gesamtbetrachtung bei dem hier streitgegenständlichen Erwerb eines Fahrzeugs mit einem Motor des Typs EA 288 (EU 6) im Mai 2016 nicht (mehr) als besonders verwerflich im Sinne des § 826 BGB angesehen werden . Wesentliche Umstände, aufgrund derer das Verhalten der Beklagten gegenüber früheren Käufern aufgrund der Verwendung der Fahrkurvenerkennung möglicherweise als besonders verwerflich anzusehen gewesen sein könnte, sind jedenfalls ab dem Ende des Jahres 2015 entfallen (vgl. Senatsurteile vom 14.09.2021, Az. 1490/19, vom 07.09.2021, Az. 19 U 1476/19, und vom 03.09.2021, Az. 19 U 905/19). Aus den teilweise vom Kläger selbst zitierten und vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Beklagte jedenfalls ab Ende des Jahres 2015 die (möglicherweise unzulässige) Verwendung der Fahrkurvenerkennung gegenüber den zuständigen Behörden – insbesondere gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt – offengelegt und in Zusammenarbeit mit diesen damit begonnen hat, Möglichkeiten und Maßnahmen zur Entfernung der Fahrkurvenerkennung zu entwickeln und zu ergreifen. Damit hat die Beklagte im Ergebnis der Möglichkeit Rechnung getragen, dass es sich bei der Fahrkurvenerkennung doch um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG handeln könnte. In der vom Kläger selbst vorgelegten (Anlage BK5 zur Berufungsbegründung vom 10.05.2021) und dem Senat auch aus anderen Verfahren im Zusammenhang mit Motoren des Typs EA 288 hinreichend bekannten „Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben EA 288“ der Beklagten vom 18.11.2015 heißt es zu den SCR-Varianten der Motoren des Typs EA 288 zu der verwendeten Fahrkurvenfunktion, dass diese in den vor der 22. Kalenderwoche des Jahres 2016 bereits produzierten bzw. noch zu produzierenden Fahrzeugen unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für Roh- und Endrohremissionen bestehen bleiben und bei den ab der 22. Kalenderwoche des Jahres 2016 zu produzierenden Fahrzeugen aus der Software entfernt werden solle. Diese (beabsichtigte) Vorgehensweise hat die Beklagte nach dem Vorbringen des Klägers Ende des Jahres 2015 dem Kraftfahrt-Bundesamt auch mitgeteilt. Unabhängig davon ist dies dem Senat auch aus anderen Verfahren im Zusammenhang mit Motoren des Typs EA 288 hinreichend bekannt. Es lässt sich zwar nicht feststellen, dass das Kraftfahrt-Bundesamt sich bereits in diesem Zeitpunkt mit dem von der Beklagten beabsichtigten Vorgehen einverstanden gezeigt hat. Dies ist für einen Wegfall einer möglicherweise ursprünglich gegebenen besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten im Sinne des § 826 BGB nach den oben genannten Grundsätzen aber auch nicht erforderlich. Entscheidend ist hierfür allein die grundsätzliche Verhaltensänderung der Beklagten, die sich bereits in der Offenlegung der möglicherweise unzulässigen Fahrkurvenerkennung gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt und der Bereitschaft zu deren Entfernung gezeigt hat. Zudem hat das Kraftfahrt-Bundesamt ausweislich der von der Beklagten vorgelegten amtlichen Auskünfte in vor anderen Gerichten geführten Rechtsstreitigkeiten bereits mehrfach ausdrücklich bestätigt, dass bei den auch in dem vorliegenden Rechtsstreit streitgegenständlichen Motoren des Typs EA 288 (EU 6) keine unzulässige Abschaltungseinrichtung festgestellt worden sei. hh) Unabhängig davon hat der Kläger die übrigen Voraussetzungen eines möglichen Schadensersatzanspruches aus §§ 826, 31 BGB nicht ansatzweise schlüssig dargelegt. Insbesondere fehlt jeglicher Sachvortrag zu der Sittenwidrigkeit einer möglicherweise schädigenden Handlung der Beklagten und den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen sowie zu einer Zurechnung nach § 31 BGB. Das Vorbringen des Klägers erschöpft sich vielmehr im Wesentlichen in den dem Senat aus einer Vielzahl von anderen Fällen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines der mit einem vom sogenannten Abgas-Skandal betroffenen Motor des Typs EA 189 ausgestatteten Fahrzeugs bekannten Ausführungen, obwohl ein solcher Motor in dem streitgegenständlichen Fahrzeug unstreitig nicht verbaut ist. 2. Mangels Hauptforderung steht dem Kläger gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Zinsen, auf die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten oder auf die Freistellung von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. 3. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich und auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.