Leitsatz: 1. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII lässt sich nicht allein mit der Verletzung der geltenden Unfallverhütungsvorschriften begründen (im Anschluss an BGH Urt. v. 21.7.2020 – VI ZR 369/19, VersR 2020, 1476 Rn. 9). 2. Unterlässt ein Dachdeckerunternehmen die Errichtung einer Absturzsicherung oder einer Fangeinrichtung (§ 12 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Bauarbeiten BGV C 22) im Hinblick auf eine Dachöffnung mit einer Fallhöhe von sechs Metern, ist dies gleichwohl grob fahrlässig, wenn das Unternehmen sämtlichen Gesellen – und damit auch dem Geschädigten – den Arbeitsschutz quasi in Eigenverantwortung pauschal überträgt und damit gezielt § 13 Abs. 2 ArbSchG umgeht. Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung der Beklagten in der Sache keinen Erfolg haben dürfte. An einer Entscheidung sieht sich der Senat derzeit allerdings gehindert, weil unklar ist, ob das Verfahren gem. § 108 Abs. 2 SGB VII auszusetzen ist. Es besteht für beide Parteien Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, begehrt gem. §§ 110 Abs. 1, 111 SGB VII von der Beklagten zu 1, einem ihrer Mitgliedsunternehmen, und dem Beklagten zu 2, dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1, den Ersatz ihrer Aufwendungen, die sie anlässlich eines Arbeitsunfalls eines durch sie versicherten und bei der Beklagten zu 1 beschäftigten Dachdeckers, des Zeugen A, vom 11.05.2016 erbracht hat. Im Einzelnen: Die Beklagte zu 1 hatte von der als Generalunternehmerin auftretenden B GmbH & Co. KG aus C, der vormaligen Streitverkündeten, den Auftrag erhalten, das Dach eines noch im Rohbau befindlichen Einfamilienhauses in D einzudecken. Dabei waren zunächst Unterspannbahn, Konterlattung und Traglattung auf dem bereits durch eine Drittfirma erstellten Dachstuhl anzubringen. Der Beklagte zu 2 schickte die bei der Beklagten zu 1 angestellten Dachdeckergesellen, den Zeugen A und den erstinstanzlich mitverklagten E, am 11.05.2016 zur Ausführungen dieser Arbeiten auf die Baustelle. Der 1993 geborene, also damals 23 Jahre alte Zeuge A war seit Juli 2013 bei der Beklagten zu 1 beschäftigt. Der vormalige Beklagte zu 3 E war bereits seit etwa 25 Jahren als Dachdeckergeselle tätig, aber erst seit Januar 2016 bei der Beklagten zu 1 angestellt und befand sich noch in der 6-monatigen Probezeit. Beide Gesellen – wie auch sämtliche weitere im Betrieb angestellte Gesellen – waren vom Beklagten zu 2 zu sog. Teamleitern ernannt worden und hatten in diesem Zusammenhang die „Stellenbeschreibung Teamleiter“ (Anlage 2, Bl. 360 d.A.) erhalten und unterschrieben. In dieser heißt es u.a. „verantwortlich für die eigene Sicherheit und die Sicherheit seiner Mitarbeiter“. Bei Zweifeln in Bezug auf die Sicherheit sollten die Teamleiter entweder selbst entscheiden oder den Beklagten zu 2 anrufen. Als die beiden Dachdeckergesellen am 11.05.2016 zur Baustelle kamen, war das Haus – wohl bereits zur Errichtung des Dachstuhls – durch die frühere Streitverkündete lediglich von außen eingerüstet worden. Innen im offenen Treppenhaus gab es keine Einrüstung. Der Beklagte zu 2 war nach der Errichtung des Dachstuhls nicht mehr auf der Baustelle erschienen. Die beiden Dachdeckergesellen nahmen ihre Tätigkeit, die darin bestand, die Dach- und Konterlattung von unten an der Traufe beginnend nach oben in Richtung First herzustellen, in üblicher Weise auf. Im Bereich des Dachfirstes befand sich ein sog. Wechsel (Dachausschnitt), in den später ein Dachflächenfenster eingebaut werden sollte. Die außen auf der Dachbahn parallel zu Traufe und First angebrachte Dachlattung war über die Stelle des Dachs, unter der sich der Wechsel befand, hinweggeführt worden. Dabei war der Abstand zwischen den von der Dachtraufe nach oben zum First verlegten Konterlatten größer als die aufgrund der Maße der verwendeten quer laufenden Dachlatten zulässigen 80 cm. Als der Zeuge A beim Wechseln der Dachseite auf eine dieser Querlatten trat, brach diese aufgrund der zu großen Stützweite der Konterlattung. Der Zeuge stürzte durch die Dachhaut und die Öffnung des Wechsels mindestens 6 m, eventuell sogar bis zu 9 m in die Tiefe. Unter der Unfallstelle befand sich nämlich das vom Erdgeschoss bis ins Dachgeschoss offene Treppenhaus, so dass der Zeuge bis auf den Betonboden des Erdgeschosses hinab fiel und sich dadurch erhebliche Verletzungen zuzog, u.a. einen traumatischen Pneumothorax rechts, eine Risswunde der Axilla und zahlreiche Frakturen. Irgendwelche Einrichtungen zum Schutz gegen einen Absturz waren im Bereich des Wechsels nicht vorhanden, auch gab es keine Auffangeinrichtungen. Ob die Gesellen einen Anseilschutz im Fahrzeug überhaupt mitführten, konnte nicht mehr sicher festgestellt werden, einen solchen hatten sie jedenfalls weder angelegt noch war eine dafür erforderliche Befestigung, ein sog. Sekurant, montiert worden. Die Klägerin hat als Unfallversichererin des Zeugen A bis zum 11.03.2019 für Heilbehandlungskosten, Arznei- und Heilmittel, physikalische Therapie, ambulante Physiotherapie, Fahrt- und Transportkosten, sonstige Hilfsmittel, Verletzten- und Übergangsgeld nebst der darauf zu entrichtenden Beiträge zur Sozialversicherung und Feststellungskosten insgesamt 89.815,77 € aufgewendet. Mit Schreiben vom 17.04.2018 hat die Klägerin die Beklagte zu 1 aufgefordert, die seinerzeit bezifferbaren Aufwendungen in Höhe von 69.874,07 € auszugleichen; mit weiterem Schreiben vom 09.11.2018 forderte sie sie unter Fristsetzung bis zum 07.12.2018 zur Zahlung weiterer 11.553,78 € auf. Zahlungen erfolgten nicht. Die unfallbedingten Beschwerden des Geschädigten dauern an und werden absehbar weitere Heilbehandlungsmaßnahmen mit entsprechenden Kosten erforderlich machen. Es sind Dauerfolgen u.a. in Gestalt einer phobischen Höhenangst und deutlicher Defizite in der Koordination auf Unebenheiten verblieben, aufgrund derer der Zeuge A nicht mehr in der Lage ist, in seinem erlernten Beruf als Dachdecker zu arbeiten; er hat sich deshalb seit dem 01.02.2017 zur Fachkraft für Agrarservice umschulen lassen. Den von der Klägerin schlüssig im Einzelnen dargelegten und in Ansatz gebrachten fiktiven zivilrechtlichen Schadens- und Schmerzensgeldanspruch des Verletzten in Höhe von insgesamt 133.098,00 €, woraus die Klägerin unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Geschädigten von 30 % eine Obergrenze ihrer Ansprüche von 93.168,51 € errechnet, greifen die Beklagten der Höhe nach nicht an. Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die vormalig drei Beklagten seien ihr gesamtschuldnerisch zum Aufwendungsersatz verpflichtet. Der Beklagte zu 2 sei als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 für die Einhaltung der geltenden Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere des § 12 BGV C 22 (Absturzsicherungen) zuständig gewesen. Diese seien aber – unstreitig – nicht eingehalten worden. Der Beklagte zu 2 habe diese Aufgabe nicht (vollständig) auf die zu schützenden Arbeitnehmer delegieren können, bei ihm seien zumindest Kontrollpflichten verblieben, denen er nicht nachgekommen sei. Die Beklagte zu 1 müsse sich das grob fahrlässige Verhalten ihres Geschäftsführers zurechnen lassen. Die Klägerin hat erstinstanzlich weiter behauptet, der frühere Beklagte zu 3 sei Vorabeiter des Zeugen A gewesen. Dieser habe den Zeugen angewiesen, die Montage der Dachlattung vorzunehmen, bei der es zu dem streitgegenständlichen Sturz gekommen sei und dadurch gegen § 4 Abs. 1, 2 BGV C 22 verstoßen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sollte zwischen dem früheren Beklagten zu 3 und dem Zeugen A entgegen ihrer Annahme kein Hierarchieverhältnis bestanden haben, treffe den Beklagten zu 2 ein Organisationsverschulden, das sich die Beklagte zu 1 zurechnen lassen müsse. Denn dann habe der Beklagte zu 2 auf der Baustelle entgegen § 4 Abs. 2 BGV C 22 keinen Vorgesetzten in Leitungsfunktion eingesetzt. Ein weiterer Organisationsmangel habe darin bestanden, dass es keine klare Anweisung gegeben habe, wie sich die Arbeiter im Falle der Nichteinhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zu verhalten hätten. Die Beklagten haben erstinstanzlich behauptet, die Streitverkündete sei für die Einrüstung des Gebäudes zuständig gewesen. Dem Beklagten zu 2 könne auch keine mangelnde Kontrolle vorgeworfen werden. Insoweit sei der Beklagte zu 2 schon aufgrund der Betriebsgröße gezwungen gewesen, die Kontrolle der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften für die einzelnen Baustellen zu delegieren. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, die Organisation der Arbeitssicherheit sei ausreichend geregelt gewesen. Es habe die Anordnung bestanden, dass der jeweilige Projektleiter die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften vor Beginn der Arbeiten zu prüfen habe. Im konkreten Fall hätten beide Gesellen die Projektleitung inne gehabt, sie seien gleichgestellt gewesen; der Beklagte zu 3 habe gegenüber dem Zeugen A keinerlei Weisungsbefugnis gehabt. Für den Fall, dass die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nicht eingehalten gewesen seien, insbesondere kein Gerüst aufgebaut gewesen sei, habe die klare Anordnung für die Teamleiter bestanden, die Arbeiten gar nicht zu beginnen oder abzubrechen. Die Mitarbeiter seien auch regelmäßig in Sicherheitsfragen geschult worden. Auf die im landgerichtlichen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen im Übrigen sowie die erstinstanzlich gestellten Anträge im Tatbestand wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat der Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 in vollem Umfang stattgegeben. Die gegen den früheren Beklagten zu 3 gerichtete Klage ist rechtskräftig abgewiesen worden. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, unstreitig seien zum Zeitpunkt des Unfalls keinerlei Schutzvorkehrungen wie Absturzsicherungen und Auffangeinrichtungen getroffen worden, so dass der Zeuge A infolge des Bruchs einer Dachlatte mehrere Meter in die Tiefe stürzen und sich beim Aufprall auf den Betonboden erheblich verletzen konnte. Ein Anspruch gegen den früheren Beklagten zu 3 scheide aber aus, weil dieser nicht für die Arbeitssicherheit zuständig gewesen sei. Insbesondere habe die Beweisaufnahme ergeben, dass er weder als Vorarbeiter eingesetzt noch sonst dem Zeugen A gegenüber weisungsbefugt gewesen sei. Die Verantwortung für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften habe vielmehr beim Beklagten zu 2 gelegen. Dieser sei dafür zuständig gewesen, dass die zum Schutz der Arbeitnehmer einzuhaltenden Unfallverhütungsvorschriften beachtet wurden und insbesondere die entsprechenden Maßnahmen vor Beginn der Dachdeckerarbeiten vollständig vorhanden waren. Eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Absicherungsmaßnahmen auf die Streitverkündete sei nicht bewiesen. Die erfolgte Übertragung auf den Zeugen A und den Beklagten zu 3 als Teamleiter lasse die Pflichtstellung des originär verantwortlichen Beklagten zu 2 nicht vollständig entfallen, bei diesem seien vielmehr Kontroll- und Überwachungspflichten verblieben, denen er nicht hinreichend nachgekommen sei. Er habe selbst eingeräumt, nach Errichtung des Dachstuhls nicht mehr auf der Baustelle gewesen zu sein und auch keinen Vorarbeiter zur Kontrolle der Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen eingesetzt zu haben. Er habe grob fahrlässig gehandelt. Ferner ergebe sich ein Organisationsmangel. Der Beklagte zu 2 habe die Entscheidung über die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und die Beurteilung der Sicherheit in das menschliche Ermessen der zu sog. Teamleitern ernannten Gesellen gestellt und damit die ihm übertragene Aufgabe auf die zu schützenden Arbeitnehmer übertragen. Es reiche nicht aus, allgemein Sicherungsmittel (Anseilschutz) bereit zu halten und sich darauf zu verlassen, dass die Arbeitnehmer selbst über deren Einsatz entschieden. Auch die bestrittene regelmäßige Durchführung von Sicherheitsschulungen entbinde nicht von der Einhaltung bestehender Kontroll- und Überwachungspflichten. Da die Unfallverhütungsvorschriften lebenswichtig seien, sei der vorliegende Organisationsmangel als grob fahrlässig zu bewerten, dies gelte erst recht, weil nicht nur unzureichende, sondern überhaupt keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden seien. Die Beklagte zu 1 müsse sich das Verschulden ihres Geschäftsführers gem. § 31 BGB zurechnen lassen. Unstreitig habe sich die Klägerin bereits im Rahmen des die Obergrenze ihres Anspruchs bildenden zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs eine Kürzung um 30 % wegen eines Mitverschuldens des Zeugen A anrechnen lassen; das reiche aus. Dessen Mitverschulden sei jedenfalls nicht höher anzusetzen. Zwar habe der Zeuge A die fehlende Sicherung sowie auch die unzulässige Spannweite der von ihm betretenen Dachlatte erkennen können. Dass er die Situation dennoch nicht als besonders gefährlich eingeschätzt habe, stelle eine vermeidbare, aber nicht grob fahrlässige Fehleinschätzung dar. Das Verschulden der Beklagten zu 1 und 2, die die maßgebliche Verantwortung getragen hätten, überwiege deutlich. Dies gelte insbesondere auch, weil der Beklagte zu 3 im Rahmen seiner Anhörung erklärt habe, er habe die Baustelle als ganz normalen Auftrag angesehen und keine Gefahr realisiert. Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten zu 1 und 2 mit ihrer Berufung, die sie wie folgt begründen: Selbst wenn man davon ausgehe, dass auf der Baustelle zum Unfallzeitpunkt gegen § 12 Abs. 1 Nr. 4 BGV C 22 verstoßen worden sei, sei dieser Verstoß den Beklagten nicht zuzurechnen. Aus § 7 ArbSchG ergebe sich, dass der Arbeitgeber grundsätzlich befugt sei, Aufgaben der Arbeitssicherheit auf Beschäftigte zu übertragen. Diese Beschäftigten, also sowohl der frühere Beklagte zu 3 als auch der Zeuge A, seien nicht nur ausgebildete Facharbeiter, sondern zudem ausreichend und regelmäßig in Fragen der Unfallverhütung und Gefährdungsbeurteilung geschult gewesen. Den Beklagten könne auch keine Verletzung von Kontrollpflichten vorgehalten werden. Bei einer zulässigen Aufgabenübertragung auf zuverlässige und geschulte Mitarbeiter könnten Kontroll- und Überwachungspflichten nicht bedeuten, dass jede Maßnahme dieser Mitarbeiter vor ihrer Ausführung überwacht werden müsse. Andernfalls laufe die Übertragung nach § 7 ArbSchG leer. Hier sei zudem zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1 nicht mit der Errichtung des Dachstuhls, sondern lediglich mit der Dacheindeckung beauftragt gewesen sei. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass ein für die Errichtung des Dachstuhls erforderliches Gerüst vorhanden sein werde. Es liege auch kein Organisationsmangel vor. Es habe keineswegs im Ermessen der Teamleiter gestanden, ob die Unfallverhütungsvorschriften eingehalten wurden oder nicht. Der Beklagte zu 2 habe vielmehr die Anweisung an die Mitarbeiter gegeben, die Arbeiten bei Sicherheitszweifeln nicht aufzunehmen. Dementsprechend hätten auch der vormalige Beklagte zu 3 und der Zeuge A ihrerseits nicht mit den Arbeiten beginnen dürfen, da sie gemerkt hätten, dass im späteren Unfallbereich keine Absturzsicherung angebracht war. Vielmehr hätten sie ihn kontaktieren müssen, soweit sie sich nicht selbst hätten helfen können. Jedenfalls könne den Beklagten nicht der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gemacht werden. Bei einer zulässigen Übertragung auf ausgebildete und geschulte Mitarbeiter könne aus der Größe der Gefahr und Schwere des Risikos nicht auf grobe Fahrlässigkeit geschlossen werden. Vielmehr müsse auf die Schwere des Schuldvorwurfs abgestellt werden. Dazu enthalte das angefochtene Urteil aber nicht einmal eine tragfähige Begründung. Auch in der Sache könne grobe Fahrlässigkeit nicht angenommen werden. Aufgrund der innerbetrieblichen Organisation durch regelmäßige Sicherheitsschulungen und schriftlich für jede Baustelle in einem Team-Ordner vorliegende Gefährdungsbeurteilungen hätten die Beklagten darauf vertrauen dürfen, dass es zumindest zu eklatanten Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütungsregeln gar nicht erst kommen werde. Das Urteil enthalte weiterhin überhaupt keine Feststellungen zu einem subjektiven nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Insoweit hätten die Beklagten aber schlicht nicht damit rechnen müssen, dass gut ausgebildete und geschulte Mitarbeiter sich sehenden Auges einem erheblichen Risiko aussetzen würden. Wenn man dem Grunde nach dennoch eine Haftung bejahe, bestehe der Anspruch der Klägerin jedenfalls nicht in der geltend gemachten Höhe. Zunächst sei das Mitverschulden des Verletzten, des Zeugen A, sehr viel höher anzusetzen, als die Klägerin mit ihren insoweit in Ansatz gebrachten 30 % konzediert habe. Hier sei zu berücksichtigen, dass der Zeuge A nicht nur ausdrücklich angewiesen gewesen sei, bei nicht behebbaren Sicherheitsmängeln nicht mit den Arbeiten zu beginnen, sondern auch, die Beklagten darüber zu informieren, was er – unstreitig – nicht getan habe. Zudem habe er das Risiko bewusst in Kauf genommen, da ihm sowohl der zu große Sparrenabstand als auch die fehlende Absicherung des Treppenhauses aufgefallen seien. Sowohl dem Zeugen A als auch dem vormaligen Beklagten zu 3 sei ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht des § 4 Abs. 3 BGV C 22 vorzuwerfen, was das Gericht verkannt habe. Das Mitverschulden des Geschädigten selbst sei daher mit mindestens 60 % zu bewerten. Zudem sei auch das Mitverschulden des früheren Beklagten zu 3 anspruchsmindernd mit mindestens weiteren 25 % zu berücksichtigen. Denn dessen Verstoß gegen die Anzeigepflicht sei für den Unfall ebenfalls mitverantwortlich gewesen. Da der vormalige Beklagte zu 3 gegenüber dem Verletzten gem. § 105 SGB VII haftungsprivilegiert sei, griffen hier die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld, was bedeute, dass sich der Geschädigte bezogen auf den fiktiven Schadensersatzanspruch, dessen Mitverschuldensanteil haftungsmindernd zurechnen lassen müssen. Lege man dies zugrunde, verbleibe allenfalls ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 19.964,69 €. Auch beim Feststellungsantrag sei dann die Quote entsprechend anzupassen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 03.08.2020 (Bl. 338-349 d.A.) verwiesen. Die Beklagten beantragen, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil wie folgt: Zutreffend habe das Landgericht einen Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 4 BGV C 22 angenommen und die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2 für Arbeitssicherung und Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften festgestellt. Eine schriftliche Übertragung gem. § 13 Abs. 2 ArbSchG durch den Beklagten zu 2 auf die Arbeitnehmer habe nicht stattgefunden. Die hier einschlägigen Grundpflichten aus § 3 ArbSchG seien ohnehin nicht auf die Beschäftigten übertragbar. Die Voraussetzungen für eine Übertragung nach § 7 ArbSchG, die erstinstanzlich weder dargelegt noch unter Beweis gestellt worden seien, hätten nicht vorgelegen. Die Klägerin bestreitet, dass es sich bei dem Zeugen A und dem vormaligen Beklagten zu 3 um ausgebildete Facharbeiter, die ausreichend in Fragen der Unfallverhütung und Gefährdungsbeurteilung geschult gewesen seien, gehandelt habe. Beide seien einfache Dachdeckergesellen gewesen. Die Arbeiten seien entgegen § 4 BGV C 22 nicht durch einen fachlich geeigneten Vorarbeiter geleitet worden. Mit Recht habe das Landgericht zudem hervorgehoben, dass selbst bei Annahme einer Übertragung bei den Beklagten jedenfalls Kontroll- und Überwachungspflichten verblieben seien, denen sie nicht nachgekommen seien. Dass insoweit regelmäßige Schulungen durchgeführt worden seien, werde bestritten, diese könnten aber die fehlenden technischen Sicherungsmaßnahmen ohnehin nicht ersetzen. Weiterhin habe das Landgericht zutreffend einen Organisationsmangel erkannt. Es habe gerade keine eindeutige Anweisung gegeben, die Arbeiten bei fehlender Sicherung nicht aufzunehmen und den Beklagten zu 2 zu kontaktieren, vielmehr sei völlig unklar gewesen, wer die Entscheidungsbefugnis gehabt haben sollte. Der streitgegenständliche Arbeitsunfall sei auch grob fahrlässig von den Beklagten verursacht worden. Die Verletzung der lebenswichtigen Sicherheitsvorschriften indiziere die grobe Fahrlässigkeit. Bei dem hier gegebenen Verstoß gegen elementare Sicherheitsvorschriften sei auch von einem subjektiv gesteigerten Verschulden auszugehen. Den Versicherten treffe kein höheres Mitverschulden als 30 %. Insbesondere liege kein Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 3 BGV C 22 vor, weil schon eine Aufsichtsperson, der Sicherheitsmängel angezeigt werden könnten, nicht anwesend gewesen sei. Auch eine (weitere) Anspruchskürzung nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld komme nicht in Betracht. Auf die Berufungserwiderung der Klägerin vom 21.09.2020 (Bl. 375-386 d.A.) wird im Übrigen verwiesen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht der Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagten auf Aufwendungsersatz in erkannter Höhe zugesprochen sowie die Haftung der Beklagten für weitere Aufwendungen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten A vom 11.05.2016 entstanden sind und zukünftig entstehen werden, festgestellt. Dabei sind sämtliche Ansprüche der Klägerin der Höhe nach durch eine Obergrenze, die durch den zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch des Versicherten, der bestehen würde, wären die Beklagten gegenüber dem Versicherten nicht nach § 104 ff. SGB VII haftungsprivilegiert, gebildet wird, begrenzt. Auf den fiktiven Schadensersatzanspruch müsste sich der Versicherte aber das eigene Mitverschulden anrechnen lassen. Die von der Klägerin berücksichtigten 30 % sind insoweit jedenfalls nicht zulasten der Beklagten zu gering angesetzt. Die Einwendungen der Beklagten rechtfertigen in der Sache keine andere Entscheidung. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung i.S.d. § 546 ZPO noch ist auf der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachengrundlage eine den Beklagten günstigere Beurteilung geboten (§ 513 ZPO). Nach § 529 Abs. 1 S. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung an diese Feststellungen entfallen lassen, können sich aus erstinstanzlichen Verfahrensfehlern ergeben. Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn die Beweiswürdigung nicht den Anforderungen genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn sie unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen können sich außerdem aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht die Beweisaufnahme anders würdigt als die Vorinstanz. Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (BGH, Urteil vom 11.10.2016 – VIII ZR 300/15, Rn. 24; Urteil vom 21.06.2016, VI ZR 403/14, Rn. 11). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall: 1. Die Beklagten haften der Klägerin für sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Unfall des Geschädigten A entstandenen Aufwendungen nach §§ 110 Abs. 1, 111 SGB VII als Gesamtschuldner jedenfalls bis zu einer Höhe von 70 % eines fiktiven zivilrechtlichen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruchs des Geschädigten. a) Das Vorliegen eines Arbeitsunfalles i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII dürfte hier unproblematisch festzustellen sein. Ein solcher liegt vor, wenn eine versicherte Tätigkeit zu einem schädigenden Ereignis, dem Unfallereignis, geführt (Unfallkausalität) und dieses wiederum einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat ( Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl., § 8 SGB VII (Stand: 31.05.2021), Rn. 24). Der Geschädigte war als Beschäftigter der Beklagten zu 1, einem Mitgliedsunternehmen der Klägerin, gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gesetzlich unfallversichert. Unstreitig kam es bei der Ausübung seiner ihm arbeitsvertraglich obliegenden Dachdeckertätigkeiten für die Beklagte zu 1 zu einem Sturz des Zeugen A vom Dach, der beim Zeugen einen erheblichen Gesundheitsschaden verursacht hat. Gem. § 108 Abs. 1 SGB VII, der über § 112 SGB VII auch auf die hier maßgeblichen Ansprüche der §§ 110, 111 SGB VII Anwendung findet, sind die Zivilgerichte insoweit allerdings an die unanfechtbare Entscheidung des Unfallversicherungsträgers im Verwaltungsverfahren oder an die rechtskräftige Entscheidung des Sozialgerichts im sozialgerichtlichen Verfahren gebunden, und zwar unabhängig davon, ob sie die von dem Sozialversicherungsträger getroffene Entscheidung inhaltlich für richtig halten (BGH, Urteil vom 22.04.2008 – VI ZR 202/07, juris Rn. 9). Fehlt eine solche Entscheidung, ist das Verfahren grundsätzlich nach § 108 Abs. 2 SGB VII auszusetzen. Ob das hier der Fall ist, kann derzeit nicht beurteilt werden. b) Gem. § 110 Abs. 1 SGB VII sind die Sozialversicherungsträger berechtigt, wegen ihrer Aufwendungen anlässlich eines solchen Versicherungsfalls Aufwendungsersatz von den nach den §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegierten Personen, zu denen der Beklagte zu 2 gehört, zu verlangen, wenn diese den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Gem. § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII muss sich das Verschulden dabei lediglich auf den die Haftung begründenden Tatbestand, nicht auf die konkreten Schadensfolgen, beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2008 – VI ZR 212/07, juris Rn. 32). § 111 SGB VII ermöglicht auch die Inanspruchnahme der Beklagten zu 1 als juristische Person, wenn der Beklagten zu 2 als deren gesetzlicher Vertreter den Versicherungsfall in Ausführung der Verrichtung herbeigeführt hat. Bei der Klägerin, deren Mitglied die Beklagte zu 1 ist, dürfte es sich insoweit um den zuständigen Unfallversicherer handeln, auch insoweit ist allerdings die Bindungswirkung des § 108 Abs. 1 BGB zu beachten. aa) Nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII haften Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen nur, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, und zwar bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII bezweckt zum einen, mit der aus den Beiträgen der Unternehmer finanzierten, verschuldensunabhängigen Unfallfürsorge die zivilrechtliche auf Verschulden gestützte Haftung der Unternehmer abzulösen, indem sie über die Berufsgenossenschaften von allen dazugehörigen Unternehmen gemeinschaftlich getragen und damit für den jeweils betroffenen Unternehmer kalkulierbar wird. Sie dient dem Unternehmer als Ausgleich für die allein von ihm getragene Beitragslast. Zum andern soll mit ihr der Betriebsfrieden im Unternehmen zwischen diesem und den Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander gewahrt werden. Dem liegt zugleich die Überlegung zugrunde, dass das Zusammenwirken im Betrieb je nach den daraus drohenden Gefahren leicht zu Schädigungen führen kann, so dass eine Haftung des Schädigers in der Regel als unbillig erscheint und nur dann Platz greifen soll, wenn ihn ein besonders schwerer Vorwurf trifft und deshalb eine Belastung der Versichertengemeinschaft nicht mehr vertretbar erscheint. Um die einer Berufsgenossenschaft angehörenden Unternehmen nicht über Gebühr zu belasten, hat der Gesetzgeber den Sozialversicherungsträgern einen Rückgriffsanspruch eingeräumt, weil diese dann für ihre Aufwendungen zu Lasten des verantwortlichen Schädigers (sei es der Unternehmer, sei es der Arbeitskollege) schadlos gestellt werden sollen, wenn der an sich nach den §§ 104 ff. SGB VII Haftungsprivilegierte den Unfall durch ein besonders zu missbilligendes Verhalten herbeigeführt hat. Bei einem solchen Verhalten sind neben dem das Schadensrecht beherrschenden Ausgleichsgedanken auch präventive und erzieherische Gründe zu berücksichtigen (so BGH, Urteil vom 21.07.2020 – VI ZR 369/19, VersR 2020, 1476 Rn. 7). Die hier damit allein in Betracht kommende grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einherzugehen pflegt. Vielmehr erscheint eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffs nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 1 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (BGH, Urteil vom 21.07.2020 – VI ZR 369/19, VersR 2020, 1476 Rn. 8). Grobe Fahrlässigkeit lässt sich daher nicht allein mit der Verletzung der geltenden Unfallverhütungsvorschriften begründen. Nicht jeder Verstoß gegen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ist schon als ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 110 SGB VII zu werten. Vielmehr ist auch dann, wenn solche Verstöße gegen Sorgfaltsgebote vorliegen, eine Wertung des Verhaltens des Schädigers geboten, in die auch die weiteren Umstände des Einzelfalles einzubeziehen sind. So kommt es darauf an, ob es sich um eine Unfallverhütungsvorschrift handelt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasst und elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat. Auch spielt insbesondere eine Rolle, ob der Schädiger nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen oder von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen hat, obwohl die Sicherungsanweisungen eindeutig waren. Im letzteren Fall kann der objektive Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten ein solches Gewicht haben, dass der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 21.07.2020 – VI ZR 369/19, VersR 2020, 1476 Rn. 9). bb) Dies zugrunde gelegt wenden sich die Beklagten ohne Erfolg gegen die Wertung, dass der Beklagte zu 2 den Unfall grob fahrlässig verursacht hat. Auf der Basis der keinerlei Bedenken unterliegenden erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen ist im Ergebnis mit dem Landgericht sowohl objektiv von einem groben Pflichtverstoß des Beklagten zu 2 als auch von einer auch subjektiv schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung auszugehen. Den Beklagten zu 2 trifft konkret ein grobes Organisationsverschulden. (1) Ein objektiver Verstoß gegen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften lag dem streitgegenständlichen Unfall zweifellos zugrunde. (a) Für die Baustelle galten die Unfallverhütungsvorschriften „Bauarbeiten BGV C 22“. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 BGV C 22 müssen Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern (Absturzsicherungen), an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern ab einer Absturzhöhe von mehr als 3 m vorhanden sein. Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen an deren Stelle Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen (Fangeinrichtungen) vorhanden sein, § 12 Abs. 2 BGV C 22. Abweichend von Abs. 2 darf Anseilschutz verwendet werden, wenn für die ausführenden Arbeiten geeignete Anschlageinrichtungen vorhanden sind und das Verwenden von Auffangeinrichtungen unzweckmäßig ist. Dabei hat der Vorgesetzte nach § 4 Abs. 1 BGV C 22 die Anschlagseinrichtungen festzulegen und dafür zu sorgen, dass der Anseilschutz benutzt wird, § 12 Abs. 3 BGV C 22. (b) Die Absturzhöhe des Dachs betrug im Bereich des Wechsels mindestens 6,00 m. Es ist unstreitig, dass vorliegend im Bereich des Wechsels dennoch keinerlei Einrichtungen zum Schutz gegen einen mehrere Meter tiefen Fall vom Dach vorhanden waren, der Bereich war weder auf dem Dach außen mit einem Geländer umwehrt noch unverschieblich abgedeckt. Auch waren insbesondere im Inneren des Hauses weder Auffangeinrichtungen gespannt noch ein Schutzgerüst aufgestellt. Das außen angebrachte Gerüst bot keinen Schutz vor Stürzen nach innen durch das offene Treppenhaus. Auch die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 3 BGV C 22 lagen nicht vor. Eine Anschlageinrichtung für einen Anseilschutz war nicht vorhanden. (2) Dem Beklagten zu 2 ist insoweit vorzuwerfen, die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften nicht durch eine entsprechende Organisation der betrieblichen Aufgabenverteilung sichergestellt zu haben. (a) Der Beklagte zu 2 war zwar nicht grundsätzlich gehindert, Sicherheitsaufgaben auf seine Mitarbeiter zu delegieren. Dies ergibt sich – anders als die Beklagten meinen – allerdings nicht aus § 7 ArbSchG . Diese Vorschrift enthält vielmehr ein Verbot der Beschäftigung von körperlich oder geistig überforderten Personen, bezogen auf einen bestimmten Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber soll danach keine Personen auf Arbeitsplätzen beschäftigen, die sie körperlich oder geistig insofern überfordern, als sie nicht in der Lage sind, die für ihre Tätigkeiten maßgeblichen Schutzvorschriften zu erfassen oder die angeordneten Schutzmaßnahmen durchzuführen. (Erbs/Kohlhaas/Ambs/Häberle, 234. EL Januar 2021, ArbSchG § 7 Rn. 1). Maßgeblich ist vielmehr § 13 Abs. 2 ArbSchG, der dem Arbeitgeber die schriftliche Übertragung ihm obliegender Aufgaben, zu denen auch die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG vorgeschriebene Organisation des Arbeitsschutzes gehört, auf zuverlässige und fachkundige Personen erlaubt. Den Arbeitgeber trifft daher insoweit eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Auswahl. Diesen Anforderungen wollte der Beklagte zu 2 offenbar dadurch Rechnung tragen, dass er pauschal sämtliche Gesellen in einer allgemein gehaltenen Stellenbeschreibung zu für die eigene und die Sicherheit der Mitarbeiter verantwortlichen Teamleitern erklärte. Dieses „Teamleiter-Konzept“ konterkariert aber geradezu die gesetzlichen Vorgaben; denn diese werden durch dieses System bewusst umgangen. So wird gerade im Zuge der Aufgabendelegation keine Auswahlentscheidung getroffen, sondern unterstellt, es gebe nur zuverlässige und fachkundige Personen im Unternehmen in Gestalt jedes Gesellen. Das ist jedenfalls in der gelebten Beliebigkeit nicht tragfähig; denn es war bei Einsatz mehrerer Gesellen auf einer Baustelle, wie der vorliegende Fall zeigt, systembedingt völlig offen, wer dann für den Arbeitgeber die Verantwortung hatte und auch wahrnahm. Dass der Beklagte zu 2 seinem eigenen System misstraute, zeigt seine Anweisung, bei Unklarheiten anzurufen. (bb) Im Übrigen setzte auch die Anweisung, mit dem Beklagten zu 2 Rücksprache zu halten, wenn Sicherheitsmängel erkannt werden, voraus, dass derjenige, der die Mängel zu melden hat, eindeutig bestimmt war. Der jeweilige Teamleiter musste sich verantwortlich fühlen, um die strikte Befolgung der Meldepflicht sicherzustellen. Das war hier aber – wie ausgeführt - gerade nicht der Fall. Weder der Zeuge A noch der frühere Beklagte zu 3 sahen sich als meldepflichtig an. Diese mangelhafte Organisation durch den Beklagten zu 2 barg gerade die Gefahr, dass sich von mehreren gleichberechtigten Gesellen, die alle für ihre eigene Sicherheit und die ihrer Mitarbeiter verantwortlich sein sollten, einander gegenüber aber nicht weisungsbefugt waren, letztlich keiner verantwortlich fühlte. Wenn mehrere gleichberechtigte Gesellen vor Ort sind, von denen keiner „den Hut aufhat“, erhöht dies nicht die Sicherheit, sondern schwächt sie. (cc) Hinzu kommt, dass es auch inhaltlich offensichtlich keine eindeutigen Direktiven innerhalb des Unternehmens für den Fall gab, dass eine ausreichende Absicherung der Baustelle entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften vor Beginn der Dachdeckerarbeiten eben nicht vorgenommen worden war. Eine solche Direktive hätte nur darin bestehen können, dass die Arbeiten entweder zumindest provisorisch abgesichert werden müssen, so dass ein Unfall bis zur umfassenden Absicherung, auf die aber nicht verzichtet werden darf, vermieden wird, oder die Arbeiten gar nicht erst aufgenommen werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 02.09.2016 – 9 U 75/15, juris Rn. 54). Der Beweis einer solchen eindeutigen Anordnung ist den Beklagten nicht gelungen. Der Beklagte zu 2 hat in seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht selbst angegeben, wenn es mal Zweifel an der Sicherheit gebe, entscheide der Teamleiter selbst oder er werde angerufen. Es gebe die Anweisung, wenn kein Gerüst aufgebaut sei, nicht mit der Arbeit anzufangen, es sei denn, man könne sich selbst helfen (vgl. S. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2020, Bl. 167 d.A.). Eine derartige Regelung – ihr Bestehen unterstellt – wäre schon aufgrund ihrer fehlenden Eindeutigkeit nicht geeignet, den Gefahren einer ungesicherten Baustelle zu begegnen. Es bleibt nämlich völlig unklar, was es bedeuten soll, dass die Arbeiter bei fehlender Einrüstung der Baustelle mit der Arbeit dann beginnen dürfen, wenn sie sich selbst helfen können. Der Zeuge A und der frühere Beklagte zu 3 waren jedenfalls unstreitig nicht mit vollständiger Sicherheitsausrüstung ausgestattet, so dass sie weder ein Gerüst hätten aufbauen noch den – unterstellt mitgeführten – Anseilschutz anbringen können. Hinzu kommt, dass auch nicht klar war, wann die Teamleiter selbst entscheiden durften und unter welchen Voraussetzungen die Entscheidung des Beklagten zu 2 eingeholt werden musste. Dass auch die Mitarbeiter selbst insoweit nicht von einer allgemein gültigen Direktive, ohne Sicherung nicht mit der Arbeit zu beginnen, ausgingen, zeigt schon die Tatsache, dass beide auf der Baustelle tätigen Gesellen das Fehlen von Absturzsicherung und Auffangeinrichtung im Inneren gerade nicht als etwas Besonderes angesehen haben und keinen Anlass sahen, nicht mit den Dachdeckerarbeiten zu beginnen. Der vormalige Beklagte zu 3 hat vielmehr angegeben, innen habe es bei einem Satteldach nie ein Gerüst gegeben, es sei ein ganz normaler Auftrag gewesen. Das erweckt den Eindruck, dass eine derartig ungesicherte Baustelle die Regel gewesen zu sein scheint, was beweist, dass die vom Beklagten zu 2 geschaffene Organisationsstruktur gerade nicht geeignet war, die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften sicherzustellen. Eine damit korrespondierende gewisse Gleichgültigkeit im Hinblick auf die Gefährlichkeit des offenen Treppenhauses kommt auch in der Äußerung des Beklagten zu 2 zum Ausdruck, die Baustelle sei von außen eingerüstet gewesen, ob es innen noch extra Vorrichtungen gegeben habe, sei ihm nicht bekannt (vgl. S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2020, Bl. 166 d.A.). Dies erstaunt auch vor dem Hintergrund, dass der Beklagte zu 2 bei der Angebotserstellung die für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen finanziell mit einkalkuliert haben müsste. Der Aufbau eines entsprechenden Gerüsts ist schließlich mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Offenbar empfand er eine solche Sicherung von innen aber nicht für notwendig. Dabei wäre auf Grundlage des Berufungsvortrags sogar zu erwarten gewesen, dass sich aus der Projektbeschreibung im angeblich für jede einzelne Baustelle vorhandenen Team-Ordner die konkret erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ergeben hätten; entsprechende Unterlagen legen die Beklagten aber nicht vor. Dass vorliegend wegen der offenen Bauweise des Treppenhauses konkrete Anweisungen erteilt worden wären, keinesfalls ohne Sicherung von innen mit den Arbeiten zu beginnen, tragen die Beklagten nicht einmal vor. Insgesamt scheint – vermutlich unter dem Druck der mit den notwendigen Sicherungsmaßnahmen einhergehenden Kosten – ein Klima grober Nachlässigkeit im Hinblick auf Sicherung der in gefährlicher Höhe tätigen Arbeitnehmer vorgeherrscht zu haben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage der Zeugin F, die lediglich vermutete, dass die Mitarbeiter in den Arbeitsschutzschulungen gut vorbereitet würden (vgl. S. 10 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2020, Bl. 174 d.A.). (dd) Dieser Organisationsmangel konnte auch nicht dadurch ausgeglichen werden, dass die Mitarbeiter – was die Klägerin ohnehin bestreitet – regelmäßig und umfassend in Fragen der Gefährdungsbeurteilung und Unfallverhütung geschult wurden, weil in einer solchen Schulung die Verantwortlichkeit für den Einzelfall ebenfalls nicht geklärt wird. Diese Schulungen dienten offenbar genau wie die Ernennung der Gesellen zu Teamleitern mit Unterzeichnung der damit verbundenen Pflichten in erster Linie dazu, pro forma die formellen Vorgaben des § 13 ArbSchG zu erfüllen. Auch das erstmals mit der Berufung behauptete und von der Klägerseite bestrittene Vorhandensein schriftlicher Gefährdungsbeurteilungen in einem für jede Baustelle angelegten Team-Ordner entband den Beklagten zu 2 keinesfalls von der Pflicht, denjenigen zu bestimmen, der für die in den Gefährdungsbeurteilungen aufgeführten Maßnahmen durchführen und kontrollieren musste. Das gilt umso mehr, als in der von den Beklagten mit dem Berufungsschriftsatz als Anlage 1 vorgelegten Gefährdungsbeurteilung, die nach bestrittenem Vortrag der Beklagten vom 01.06.2015 datiert und jedem Teamleiter, auch dem Zeugen A und dem ehemaligen Beklagten zu 3, bekannt gewesen sein soll, gerade keine klare Regelung zur Sicherung des Innenbereichs bei Wechseln getroffen wird. Unter Ziffer 1.6 „Absturzgefahr bei Dachausschnitten“ heißt es dort zwar, diese seien gegen ein Hineinstürzen von Personen z.B. durch trittsichere Abdeckungen oder Netzkonstruktionen zu sichern, es ist aber – anders als bei anderen Gefährdungen – weder aufgeführt, wer für die Durchführung noch wer für die Kontrolle der Sicherungsmaßnahmen zuständig sein soll. (b) Diese Art der Organisation, bei der § 13 Abs. 2 ArbSchG gezielt durch das Teamleiter-Modell umgangen wurde, war objektiv grob fahrlässig. Die hier einschlägige Unfallverhütungsvorschrift des § 12 BGV C 22 befasst sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren und hat somit elementare Sicherungspflichten zum Inhalt. Deren Einhaltung sicherzustellen, ist daher eine wesentliche Pflicht, die eine besonders verlässliche Organisationsstruktur erfordert, die hier aber wie ausgeführt gerade fehlte. Das Teamleiter-Modell war zur Sicherstellung dieser Pflichten völlig untauglich, wie der streitgegenständliche Unfall zeigt. Es ist auch weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass bezüglich der streitgegenständlichen Baustelle die Team- oder Projektleiterbestimmung versehentlich unterlassen wurde. Die Beklagten haben vielmehr ausdrücklich erklärt, beide Gesellen hätten die Projektleitung inne gehabt, die Bestimmung einer einzelnen verantwortlichen Person war offenbar nie beabsichtigt. Das belegt, dass der Beklagte zu 2 systematisch nur eine pauschale Delegation auf die zu Teamleitern ernannten Gesellen vorgenommen hat, um pro forma die Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere die Überwachung der Bauarbeiten durch eine im Hinblick auf die arbeitssichere Durchführung weisungsbefugte Person gem. § 4 Abs. 2 BGV C 22, zu erfüllen. Tatsächlich bestand diese Weisungsbefugnis zwischen den einzelnen Teamleitern gerade nicht. Sie ist insbesondere auch in der „Stellenbeschreibung der Teamleiter“ nicht geregelt. In dieser fehlt zudem jegliche Bezugnahme auf konkrete Maßnahmen, für die der Teamleiter verantwortlich sein soll, insbesondere auf die nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften vorzunehmenden Sicherungen. Damit ist hier das, was jedem hätte einleuchten müssen, nämlich, dass die Wahrnehmung der Arbeitsschutzpflichten sichergestellt werden muss und nicht – wie hier – der Beliebigkeit ausgeliefert sein darf, unbeachtet geblieben. (c) Das Verhalten des Beklagten zu 2 war auch subjektiv grob sorgfaltswidrig. Der Senat verkennt insoweit nicht, dass der Beklagte zu 2 nicht sämtliche Baustellen selbst in vollem Umfang betreuen konnte. Gerade deshalb war er gehalten, die Wahrnehmung der elementaren Arbeitsschutzpflichten so zu organisieren, dass deren Einhaltung sichergestellt war. Wie die Konzeption des Teamleiter-Modells als solche zeigt, war dem Beklagten zu 2 seine Verpflichtung auch bewusst. Dass die schriftliche Ernennung aller Gesellen ohne Unterschied zu verantwortlichen Teamleitern gerade wegen ihrer Pauschalität nicht dazu taugte, die Einhaltung der zwingenden und Arbeitsschutzvorgaben baustellenscharf sicherzustellen, liegt auf der Hand und musste sich dem Beklagten zu 2 unzweifelhaft aufdrängen. Denn dass die pauschale Bestimmung aller Gesellen zu Teamleitern ohne Auswahl der konkret verantwortlichen Person die Einhaltung der elementaren Sicherungspflichten letztlich der Beliebigkeit preisgibt, ist offensichtlich. Dies ist – wovon der Senat überzeugt ist - auch dem Beklagte zu 2 nicht verborgen geblieben. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht selbst ausgeführt, die beiden zu Teamleitern ernannten Gesellen seien einander gleich gestellt gewesen, sie seien lediglich anderen Mitarbeitern gegenüber, die am Unfalltag aber nicht auf der Baustelle gewesen seien, weisungsbefugt gewesen (S. 2 des Protokolls vom 10.02.2020, Bl. 166 d.A.). Damit hatte der Beklagte zu 2 sehenden Auges die Frage der Entscheidungsbefugnis bezüglich der elementaren Sicherheitsfragen offen gelassen. In der Anweisung, im Zweifel ihn anzurufen, zeigt sich, dass ihm das möglicherweise drohende Kompetenzgerangel durchaus bewusst war. Ihm musste sich aber ebenso aufdrängen, dass ohne eindeutige Regelung der Verantwortlichkeiten die erhebliche Gefahr bestand, dass sich eben keiner verantwortlich fühlte und die Einhaltung der lebenssichernden Unfallverhütungsmaßnahmen damit der Beliebigkeit preisgegeben wurde. Das Modell diente nur dazu, sich bei einem Unfall unter Berufung auf die formal erfolgte Delegation aus der Verantwortung ziehen zu können. Dies stellt eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung dar (3) Die Beklagte zu 1 muss sich gem. § 111 SGB VII das gravierende, subjektiv unentschuldbare organschaftliche Verschulden des Beklagten zu 2 bei der Ausführung seiner Verrichtung zurechnen lassen. 2. Zutreffend ist, dass der Anspruch der Klägerin durch die Höhe des zivilrechtlichen Schadens, den der Verletzte selbst geltend machen könnte, stünden dieser Geltendmachung nicht die Haftungsprivilegien der §§ 104 ff. SGB VII entgegen, begrenzt ist (BGH, Urteil vom 27.06.2006 – VI ZR 143/05, juris Rn. 15 f.). Die Klägerin muss also ein den fiktiven Schadensersatzanspruch, dessen Höhe von 133.098,00 € die Beklagten nicht in Abrede gestellt haben, minderndes Mitverschulden des Geschädigten im Rahmen der Obergrenze ihres Aufwendungsersatzanspruchs gegen sich geltend lassen. Die bisherigen Aufwendungen der Klägerin von 89.815,77 € erreichen diese Obergrenze, die sich unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 30 % auf 93.168,51 € beläuft, jedoch nicht. In welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind, unterliegt allerdings ebenfalls der Bindungswirkung des § 108 Abs. 1 SGB VII. Eine niedrigere Obergrenze wegen eines den fiktiven Schadensersatzanspruch mindernden Mitverschuldens des Zeugen A (§ 254 Abs. 1 BGB) von mehr als den klägerseits zugrunde gelegten 30 % ist nicht gerechtfertigt. Das Eigenverschulden des Verletzten ist mit 30 % zugunsten der Beklagten jedenfalls nicht zu niedrig angesetzt. Zwar hat der Zeuge A vor Beginn der Arbeiten grundsätzlich erkannt, dass im Innern des Hauses keine Absturzsicherungen vorhanden waren und dass der Sparrenabstand etwas größer war als normal. Das rechtfertigt zunächst keinesfalls, das grobe Organisationsverschulden des Beklagten zu 2, das sich die Beklagte zu 1 zurechnen lassen muss, dahinter zurücktreten zu lassen. Ein besonders leichtsinniges und selbstgefährdendes Verhalten ist nicht nachgewiesen, der Zeuge ging von einer normalen Situation, die er bewältigen konnte, ebenso wie sein Kollege aus. Dem Zeugen kann angesichts der unzureichenden Organisationsstruktur nur eingeschränkt vorgeworfen werden, dass er die Arbeit in Kenntnis der unterbliebenen Absicherung aufnahm. Denn der Beklagte zu 2 hatte eben keine klare Zuständigkeitsregelung bei unzureichender Sicherung erlassen und die Sicherungsmaßnahmen letztlich der Beliebigkeit preisgegeben. Genau die damit verbundene Gefahr, dass sich mangels klarer Zuständigkeit keiner der sog. Teamleiter verantwortlich fühlt, hat sich vorliegend realisiert. Ein grob fahrlässiges Außerachtlassen dessen, was jedem in dieser Situation hätte einleuchten müssen, kann für den Zeugen A vor diesem Hintergrund nicht festgestellt werden, er handelte offenbar „wie üblich“. Ein grob fahrlässiges Verhalten ergibt sich insbesondere auch nicht aus einer unterlassenen Mängelmeldung nach § 4 Abs. 3 BGV C 22. Vor Ort waren weder ein Aufsichtsführender i.S.d. § 4 Abs. 2 BGV C 22 noch ein Sicherheitsbeauftragter i.S.d. § 5 BGV C 22 anwesend, denen der Zeuge A bei Bedarf etwaige Mängel hätte melden können. Diese Aufgabe erfüllte insbesondere auch nicht der dem Zeugen hierarchisch gleich gestellte frühere Beklagte zu 3, der genau wie der Zeuge nur formal als Team- und Projektleiter fungierte. 3. Eine Anspruchskürzung wegen eines angeblichen Mitverschuldens des früheren Beklagten zu 3 kommt nicht in Betracht. Auch diesem kann aus denselben Gründen keine Verletzung der Anzeigepflicht vorgeworfen werden. Im Übrigen besteht – anders als die Berufung meint – zwischen den ehemals drei Beklagten kein (gestörtes) Gesamtschuldverhältnis, aufgrund dessen der Geschädigte sich einen Mitverschuldensanteil des ehemaligen Beklagten zu 3 anrechnen lassen müsste. Aufgrund des insoweit nicht angegriffenen erstinstanzlichen Urteils steht vielmehr rechtskräftig fest, dass der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 3 überhaupt kein Aufwendungsersatzanspruch zusteht. 4. Der auf die Feststellung weiterer Aufwendungsersatzansprüche gerichtete Feststellungsantrag ist dementsprechend zulässig und begründet. Aufgrund der noch andauernden Beschwerden des Geschädigten ist mit weiteren Heilbehandlungskosten zu rechnen, für die die Klägerin als Unfallversicherungsträger eintrittspflichtig ist. Die bisherigen Aufwendungen von 89.815,77 € erreichen den der Höhe nach unstreitigen fiktiven Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten gegen die Beklagten, der sich unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Verletzten von 30 % auf 93.168,51 € beläuft, nicht, so dass zumindest bis zu dieser Höhe noch weitere Ansprüche der Klägerin entstehen können. III. Unklar ist aber, ob das Verfahren vorliegend gem. §§ 108 Abs. 2, 112 SGB VII auszusetzen ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn eine unanfechtbare Entscheidung i.S.d. § 108 Abs. 1 SGB VII (noch) nicht ergangen ist. Dem Senat liegt eine solche nicht vor. Aufgrund der tatsächlich erbrachten Leistungen und der Geltendmachung von Feststellungskosten geht der Senat zwar davon aus, dass die Klägerin das Vorliegen eines Versicherungsfall, ihre Eintrittspflicht und den Umfang der zu erbringenden Leistungen dem Geschädigten gegenüber festgestellt hat. Ob ein derartiger Bescheid tatsächlich erlassen worden ist und Bestandskraft erlangt hat, ist jedoch nicht bekannt. Insbesondere ist unklar, ob und inwieweit die Beklagten nach § 12 Abs. 2 SGB X an einem etwaigen Verwaltungsverfahren beteiligt worden sind. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre das Verfahren gem. § 108 Abs. 2 SGB VII grundsätzlich auszusetzen, um eine entsprechende Beteiligung nachzuholen. Dies wäre allerdings dann nicht der Fall, wenn die an sich gebotene Aussetzung des Verfahrens gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII eine bloße Förmelei wäre (BGH, Urteil vom 30.04.2013 – VI ZR 155/12, juris Rn. 10). Insoweit wird teilweise vertreten, bei Ansprüchen nach §§ 110 f. SGB VII sei im Falle der unterbliebenen Beteiligung keine Verfahrenswiederholung – und damit keine Aussetzung – erforderlich, da diese nicht das Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger, das zum Schutz der Versicherten für die Haftungsbeschränkung nur einheitlich zu beurteilen sei, sondern allein das Verhältnis zwischen Unfallversicherungsträger und Schädiger beträfen. Den Belangen des Schädigers genüge es, wenn bei dessen Nichtbeteiligung das Gericht an die Entscheidung der Sozialversicherungsträger nicht gebunden sei (OLG Hamburg, Urteil vom 19.06.2009 – 1 U 108/08, VersR 2010, 1620, 1623 mit zustimmenden Anmerkungen Konradi). Dies sei prozessökonomisch und im Interesse der Verfahrensbeschleunigung sinnvoll (OLG Naumburg, Urteil vom 20.10.2014 – 12 U 79/14, juris Rn. 45 m.w.N.). IV. Der Senat behält sich vor, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Ablauf der Stellungnahmefrist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zu entscheiden. Die Berufung ist auf den Hinweis zurückgenommen worden.