OffeneUrteileSuche
Beschluss

21 W 13/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0617.21W13.21.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 27.4.2021 – 5 O 81/19 – aufgehoben.

Die anlässlich der Fortsetzung des Verfahrens zu treffenden Anordnungen werden dem Landgericht Bielefeld übertragen, § 572 III  ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 27.4.2021 – 5 O 81/19 – aufgehoben. Die anlässlich der Fortsetzung des Verfahrens zu treffenden Anordnungen werden dem Landgericht Bielefeld übertragen, § 572 III ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin fordert von den Beklagten restliches Architektenhonorar nach Erstellung der Genehmigungsplanung für zwei Bauvorhaben in A. Nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Parteien lagen dem durch den Beklagten zu 2), den Sohn der Beklagten zu 1), mündlich erteilte Planungsaufträge für die beiden Objekte zugrunde, nämlich unter den Postanschriften B-Straße ## und C-Straße ##. Die Klägerin berechnet ihr Honorar auf Grundlage der Mindestsätze gem. § 35 HOAI wegen erbrachter Grundleistungen aus den Leistungsphasen 1-4. Zur Erläuterung des abgerechneten Leistungsumfangs nimmt die Klägerin auf Bewertungen anhand einer Teilleistungstabelle Bezug (Bl. 244-245; 246-247). Sie macht Forderungen in Höhe von 9.792,53 € gegen die Beklagte zu 1) für das Objekt B-Straße und in Höhe von 9.064,60 € gegen den Beklagten zu 2) für das Objekt C-Straße geltend. Unstreitig waren jeweils 2.000,00 € als Abschlag auf die Honorarforderung gezahlt worden. In Kostenberechnungen vom 19.3.2021 ermittelt die Klägerin anrechenbare Kosten für das BV B-Straße in Höhe von 663.508,00 € brutto (Bl. 236-239) bzw. für das Objekt C-Straße von 693.796,00 € brutto (Bl. 240-243). Dennoch nimmt sie die Honorarermittlungen anhand geringerer anrechenbarer Kosten in Höhe von jeweils 378.151,26 € netto vor. Beim BV B-Straße beziffert die Klägerin die für die Berechnung der Vergütung maßgeblichen v.H.-Sätze für die Grundleistungen folgendermaßen: LP1 – 1,75%, LP2 – 5,25%, LP3 – 11,0% und LP4 – 2,25% (Bl. 7-9). Beim BV C-Straße bringt sie v.H.-Sätze von LP1 – 1,75, LP2 – 5,0%, LP3 – 10,0% und LP4 – 2,25% in Ansatz (Bl. 92-94). Die Beklagten rügen die Prüffähigkeit der Honorarrechnungen und bestreiten die Richtigkeit der von der Klägerin vorgelegten Kostenermittlungen. Sie behaupten, bei der Beauftragung der Architektenleistungen sei von Beginn an klargestellt worden, dass ein Kostenrahmen von nur 150.000- 160.000 € bestehe, und die Klägerin habe erklärt, dass ihr Honorar sich auf ca. 3.000- 4.000 € je Bauvorhaben belaufe. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 27.4.2021 das Verfahren entsprechend § 148 ZPO ausgesetzt, weil es die Entscheidung des EuGH im Verfahren C-261/20, das durch Vorlagebeschluss des BGH vom 14.5.2020 (BGH NJW 2020, 2328) eingeleitet worden ist, für vorgreiflich hält (Bl. 280). Gegen den ihr am 28.4.2021 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 29.4.2021, die am selben Tag bei Gericht eingegangen ist (Bl. 293-294). II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen einer Aussetzung liegen nicht vor, so dass dem Verfahren Fortgang zu geben ist. 1. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 252 ZPO statthaft (MüKo/Stackmann, ZPO, 6. Aufl., § 252 Rn. 9, 15). Sie ist gem. § 569 I, II ZPO form- und fristgerecht eingelegt und dementsprechend insgesamt zulässig. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist überprüfbar, ob die tatbestandliche Voraussetzung für eine Aussetzung, nämlich eine Vorgreiflichkeit vorliegt. Im Übrigen darf das Beschwerdegericht die vorinstanzliche Entscheidung nur auf einen Verfahrens- oder Ermessensfehler hin überprüfen (OLG Düsseldorf Beschluss v. 8.5.2019, VI-W (Kart) 3/19, BeckRS 2019, 14593; KG, NJOZ 2006, 4217). 2. Die insoweit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens veranlasste Prüfung ergibt, dass hier die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Aussetzung gem. § 148 ZPO nicht vorliegen. a) Die Aussetzung der Verhandlung setzt Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden Entscheidung im Sinne einer zumindest teilweise präjudiziellen Bedeutung voraus (BGH NVwZ-RR 2012, 960, 961). Vorgreiflichkeit liegt nicht bereits dann vor, wenn ein rein tatsächlicher Einfluss in Betracht kommt, den Vorgänge in einem anderen Prozess, wie etwa eine Beweisaufnahme, oder die Entscheidung des anderen Verfahrens, etwa im Hinblick auf die Übereinstimmung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage, auf die Entscheidung in dem zweiten Verfahren ausüben könnten. Ebenso wenig rechtfertigt für sich genommen eine Aussetzung, dass in einem anderen Verfahren über einen gleich oder ähnlich gelagerten Fall nach Art eines Musterprozesses entschieden werden soll. Insbesondere enthält § 148 ZPO keine allgemeine Ermächtigung, die Verhandlung eines Rechtsstreits zur Abwendung einer vermeidbaren Mehrbelastung des Gerichts auszusetzen, obschon die Vorschrift auch der Prozessökonomie dient, indem sie die Gerichte vor der doppelten Befassung mit zumindest teilweise identischem Streitstoff bewahrt. Denn die Norm stellt nicht auf sachliche oder tatsächliche Zusammenhänge zwischen verschiedenen Verfahren, sondern auf die Abhängigkeit vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab. Die Aussetzung ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich nur dann eröffnet, wenn die Entscheidung in dem einen Rechtsstreit die Entscheidung des anderen rechtlich beeinflussen kann (BGH NJW 2005, 1947; OLG Düsseldorf, a.a.O.). b) In diesem Sinne ist nach Auffassung des Senats die durch den EuGH zu treffende Entscheidung über die Vorlagefragen des BGH für den hiesigen Rechtsstreit nicht vorgreiflich. Sollte der EuGH zu dem Ergebnis kommen, dass beide Fragen zu verneinen sind, so dass aus dem Unionsrecht keine Unanwendbarkeit der Bestimmungen in § 7 HOAI folgt, wäre § 7 V HOAI anzuwenden. Das Honorar der Klägerin wäre dann mangels schriftlicher Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung anhand der Mindestsätze gem. § 35 HOAI zu bestimmen. Sollte hingegen eine der Vorlagefragen in dem Sinne beantwortet werden, dass Unionsrecht die Anwendbarkeit der Regelungen in § 7 HOAI, wonach die in der Honorarordnung statuierten Mindestsätze für Planungs- und Überwachungsleistungen der Architekten und Ingenieure abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen verbindlich sind und eine die Mindestsätze unterschreitende Honorarvereinbarung in Verträgen mit Architekten oder Ingenieuren unwirksam ist, auch im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Privaten hindert, könnte gleichwohl § 7 V HOAI weiterhin anzuwenden sein, weil es sich um eine Formvorschrift handelt, die nicht der Durchsetzung zwingenden Preisrechts dient. aa) In diesem Zusammenhang wird allerdings vertreten, der Mindestsatzfiktion komme – unter der Prämisse der Unanwendbarkeit der Mindestsatzregeln - keine Bedeutung mehr zu, da die Vorgaben zur Form der Honorarvereinbarung allein dem Ziel dienten, ein Abweichen von den Mindest- und Höchstsätzen zu erschweren. Wegen des engen Zusammenhangs der Regelungen zur Form der Auftragserteilung mit den Mindest- und Höchstsätzen sei die Norm nicht teilbar und der Anwendungsvorrang des Unionsrechts beziehe sich auf § 7 HOAI insgesamt (OLG Celle, NZBau 2020, 515, 517; NZBau 2020, 33, 34). Weil § 7 I HOAI nicht mehr angewendet werden dürfe, sei der Verweis in § 7 V HOAI gegenstandslos. Er verstoße zudem gegen die Dienstleistungsrichtlinie, weil er – den Feststellungen des EuGH entsprechend – mangels ausreichender Rechtfertigung durch kohärente Verfolgung eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstoße. Eine Mindestsatzregelung, die ausschließlich für den Fall einer formunwirksamen Einigung gilt, könne zur Qualitätssicherung nicht beitragen. Nach der Dienstleistungsrichtlinie bedürften Mindest- und Höchstpreise stets der Rechtfertigung. Daran ändere die Möglichkeit einer freien Preisvereinbarung nichts (OLG Düsseldorf, NZBau 2020, 398, 400). bb) Demgegenüber wird andererseits argumentiert, der vom EuGH festgestellte Verstoß beziehe sich ausschließlich auf „verbindliche Mindest- und Höchstsätze für die Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieure“. Formvorgaben für Vergütungsvereinbarungen, wie sie auch aus anderen Vergütungsordnungen bekannt sind, würden weder von dem Urteilstenor des EuGH noch von der Dienstleistungsrichtlinie erfasst. Denn durch die Formvorgaben werde der Dienstleistungserbringer nicht gehindert, sein Honorar frei zu kalkulieren, anzubieten und letztlich zu vereinbaren. Dies müsse nur unter Beachtung der HOAI-spezifischen formalen Anforderungen erfolgen. Diese ergäben sich insbesondere aus § 7 I HOAI, während § 7 V HOAI allein die Rechtsfolgen eines Formverstoßes regele. Die Vorschrift stelle insoweit eine die §§ 125 S. 1, 139 BGB verdrängende vorrangige Sonderregelung dar, die – ohne dass es auf § 632 II BGB ankäme – insbesondere verhindere, dass eine unwirksame Honorarvereinbarung zur Nichtigkeit des Planervertrags führt. Daher regele § 7 V HOAI nicht die Rechtsfolge eines Preisrechtsverstoßes, und zwar weder bei einer unzulässigen Höchstsatzüberschreitung noch bei einer unzulässigen Mindestsatzunterschreitung. In beiden Fällen ergebe sich die Rechtsfolge der „Geltung des gerade noch zulässigen Preises“ „unmittelbar aus dem Gesetz“, also aus § 7 I HOAI. § 7 V HOAI ordne als Rechtsfolge eines Formverstoßes an, dass unwiderleglich vermutet wird, dass die jeweiligen Mindestsätze gemäß § 7 I HOAI vereinbart sind. Auch bei Unanwendbarkeit des verbindlichen Preisrahmens aus § 7 I HOAI laufe der Verweis auf die dortigen Mindestsätze nicht ins Leere. Denn die Mindestsätze nach § 7 I HOAI gälten fort, sie seien nur nicht mehr verbindlich im Sinne von § 3 I S. 1 HOAI. Unverbindliche Mindestsätze seien der HOAI seit 2009 nicht unbekannt. Gemäß § 3 I S. 2 HOAI seien die Honorare für Beratungsleistungen der Anlage 1 „nicht verbindlich geregelt“. In der Anlage 1 seien dennoch Mindest- und Höchstsätze vorgesehen (Fuchs/van der Hout/Opitz, NZBau 2019, 483, 487; Koeble in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl., 11. Teil Rn. 247d). Wortlaut, teleologische und historische Auslegung von sowohl § 7 V HOAI als auch der Ermächtigungsgrundlage in §§ 1 III Nr. 3, 2 III Nr. 3 ArchLG sprächen deutlich dafür, dass es sich bei § 7 V HOAI (2013) um eine reine Formvorschrift mit Vorgaben in schriftlicher und zeitlicher Hinsicht handele. Das bestätige insbesondere auch die Neufassung der Normen in §§ 1 I Nrn. 3, 4 ArchLG (2020), 7 I S. 2 HOAI (2021), die weiterhin ein vom Verordnungsgeber zu bestimmendes Formerfordernis für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung und die Fiktion bestimmter in den Honorartafeln angegebener Honorarsätze vorsähen, wenn diese Form nicht gewahrt wird. Das solle nach der Begründung des Gesetzentwurfs unverändert dem Zweck dienen, langwierige Streitigkeiten über das Honorar zu vermeiden (Schettler, NZBau 2021, 297, 300). c) Die letztgenannte Auffassung überzeugt. Gesetzeszweck und historische Entwicklung von § 7 V und I HOAI sprechen dagegen, dass sie mit Bestimmungen des Unionsrechts unvereinbar und deshalb unanwendbar sein könnten. Die Formvorschrift bezüglich der Honorarvereinbarung dient unterschiedlichen Interessen der Vertragspartner. Dem Auftragnehmer soll die Schriftform den Beweis über den Abschluss und den Inhalt der Gebührenvereinbarung ermöglichen. Den Auftraggeber schützt die Formvorschrift in der Weise, dass er den Umfang seiner finanziellen Verpflichtungen übersehen kann und vor nachträglichen von ihm nicht kalkulierbaren Forderungen des Auftragnehmers bewahrt wird (BGH NJW-RR 1989, 786, 787). Deshalb kann eine wirksam, also insbesondere bei Auftragserteilung schriftlich getroffene Honorarvereinbarung vor Beendigung der Architektentätigkeit nicht geändert werden, solange das Leistungsziel unverändert bleibt. Denn es geht maßgeblich darum, zu verhindern, dass nachträglich Unklarheiten oder Streit entstehen (BGH NJW-RR 1988, 725, 726). Die durch den BGH dem EuGH vorgelegten Fragen sind darauf gerichtet, zu klären, ob die Regelung verbindlicher Mindestsätze für Planungs- und Überwachungsleistungen von Architekten und Ingenieuren mit der Niederlassungsfreiheit oder anderen Grundsätzen des Unionsrechts unvereinbar sind (BGH NJW 2020, 2328). Die sich aus § 7 I, V HOAI ergebende Vermutung, dass mangels wirksamer abweichender Vereinbarung die Mindestsätze als vereinbart gelten, führt nicht zu deren Verbindlichkeit. Die Vereinbarung eines anderen Honorars bleibt möglich. Das Schriftformerfordernis gilt unabhängig von einer Mindestsatzunterschreitung (OLG Hamm, Beschluss v. 19.12.2016, 17 U 81/16, IBR 2018, 148). Dass und in welcher Weise die Dienstleistungs- oder die Niederlassungsfreiheit beeinträchtigt werden könnten, indem – im Interesse der Rechtssicherheit und zum Schutz beider Vertragsparteien – Anforderungen an Zeitpunkt und Form einer Honorarvereinbarung statuiert werden, erschließt sich nicht. Europarechtlich beanstandet wird das Erfordernis der HOAI, die Aufnahme oder Ausübung der Dienstleistungstätigkeit von einer Beachtung von festgesetzten Mindest- und/oder Höchstpreisen durch den Dienstleistungserbringer abhängig zu machen, weil in dem Verbot, niedrige Preise anzubieten, eine faktische Marktzugangsbeschränkung liegt. Die Vergütungstaxierung gem. § 7 V HOAI hindert ausländische Dienstleistungserbringer hingegen nicht an der Vereinbarung von Marktzugangspreisen. Die Aufnahme oder Ausübung der Dienstleistungstätigkeit wird nicht von der Beachtung eines festgesetzten Mindestsatzes abhängig gemacht. Den Vertragsparteien bleibt es unbenommen, niedrigere oder höhere Preise anzubieten und zu vereinbaren. Formvorgaben wie etwa die Schriftform bei Auftragserteilung werden im Katalog des Art. 15 II der Dienstleistungsrichtlinie nicht erwähnt und sind damit in nationalen Rechtsordnungen zulässig (BeckOK/Söns, HOAI, Stand 31.10.2020, § 7 Rn. 12). Deshalb kann die vom EuGH zu treffende Entscheidung zur Anwendbarkeit der nationalen Regelung über verbindliche Mindestsätze in § 7 HOAI für die Entscheidung des hiesigen Rechtsstreits nicht vorgreiflich sein. III. Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 III, II Nr. 1, Nr. 2 ZPO sind erfüllt, weshalb gem. § 568 S. 2 ZPO das Verfahren auf den Senat übertragen worden ist. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erscheint zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu einer für eine Vielzahl von Fällen potentiell bedeutsamen Rechtsfrage erforderlich, da die Entscheidung des Senats auf einer rechtlichen Würdigung beruht, die von der Auffassung anderer Oberlandesgerichte abweicht. Eine Kostenentscheidung kann nicht ergehen, weil die Ausgangsentscheidung des Landgerichts über die Aussetzung des Verfahrens als Teil der Hauptsache keine Kostenentscheidung enthalten durfte und das Beschwerdeverfahren daher nur einen Bestandteil des Hauptverfahrens darstellt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig von dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (BGH NJW 2006, 1289, 1290; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., § 572 Rn. 24). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .