Beschluss
W (Kart) 3/19
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2019:0508.W.KART3.19.00
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Tenor
- I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den die Aussetzung der Verhandlung anordnenden Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 30. April 2018 – 8 O 31/16 (Kart) – wird zurückgewiesen.
- II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den die Aussetzung der Verhandlung anordnenden Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 30. April 2018 – 8 O 31/16 (Kart) – wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Das Rechtsmittel der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Senat hat die von der Klägerin ausgebrachten Rügen von der angefochtenen Entscheidung (in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses) anhaftenden Verfahrensfehlern geprüft und für offensichtlich nicht durchgreifend erachtet. Von einer eingehenden Begründung wird abgesehen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 18. Mai 2015– KZR 36/14 , NZKart 2015, 352 = WuW/E DE-R 4772 m.w.N.). 2. Die vom Landgericht nach Maßgabe des § 148 ZPO angeordnete Aussetzung der Verhandlung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. a. Nach § 148 Alt. 1 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden Entscheidung im Sinne einer zumindest teilweise präjudiziellen Bedeutung voraus (st. Rsp., vgl. etwa BGH, Beschluss v. 13. September 2012 – III ZB 3/12 , MDR 2012, 1306 Rz. 10; Beschluss v. 28. Februar 2012 – VIII ZB 96/11 , Rz. 6; Beschluss v. 30. März 2005 – X ZB 26/04 , NJW 2005, 1947 [unter II.2.a)], alle m.w.N.; vgl. aus dem Schrifttum etwa Stadler in Musielak/Voit , ZPO, 15. Aufl. [2018], § 148 Rz. 5; Greger in Zöller , ZPO, 32. Aufl. [2018], § 148 Rz. 5; Wöstmann in Saenger , ZPO, 7. Aufl. [2017], § 148 Rz. 4; Wendtland in BeckOKZPO, 31. Ed., Stand:01.12.2018, § 148 Rzn. 6 ff.). Vorgreiflichkeit liegt allerdings nicht bereits dann vor, wenn ein rein tatsächlicher Einfluss in Betracht kommt, den Vorgänge in einem anderen Prozess, wie etwa eine Beweisaufnahme, oder die Entscheidung des anderen Verfahrens, etwa im Hinblick auf die Übereinstimmung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage, auf die Entscheidung in dem zweiten Verfahren aus-üben könnten. Ebenso wenig rechtfertigt für sich genommen eine Aussetzung, dass in einem anderen Verfahren über einen gleich oder ähnlich gelagerten Fall nach Art eines Musterprozesses entschieden werden soll. Insbesondere enthält § 148 ZPO keine allgemeine Ermächtigung, die Verhandlung eines Rechtsstreits zur Abwendung einer vermeidbaren Mehrbelastung des Gerichts auszusetzen, obschon die Vorschrift auch der Prozessökonomie dient, indem sie die Gerichte vor der doppelten Befassung mit zumindest teilweise identischem Streitstoff bewahrt. Denn die Norm stellt nicht auf sachliche oder tatsächliche Zusammenhänge zwischen verschiedenen Verfahren, sondern auf die Abhängigkeit vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab. Die Aussetzung ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich nur dann eröffnet, wenn die Entscheidung in dem einen Rechtsstreit die Entscheidung des anderen rechtlich beeinflussen kann. (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss v. 30. März 2005 – X ZB 26/04 , NJW 2005, 1947 [unter II.2.a) und b)aa)], Beschluss v. 28. Februar 2012 – VIII ZB 96/11 , Rz. 7; OLG Brandenburg, Beschluss v. 17. Oktober 2018 – 2 W 25/18 , Rzn. 6 f.; OLG Jena, Beschluss v. 10. Juli 2000 – 7 W 346/00 , NJW-RR 2001, 503 [unter 1.]). Die Möglichkeit einer rechtlichen Einflussnahme der Entscheidung in dem einen Rechtsstreit auf die Entscheidung in dem anderen besteht namentlich dann, wenn das erste Verfahren im Hinblick auf das zweite materielle Rechtskraft entfaltet oder Gestaltungs- oder Interventionswirkung hat (vgl. BGH, Beschluss v. 28. Februar 2012 – VIII ZB 96/11 , Rz. 6; OLG Brandenburg, a.a.O.; Zöller - Greger , § 148 Rz. 5; Musielak/Voit - Stadler , § 148 Rz. 5, Dörr in Prütting/Gehrlein , ZPO, 10. Aufl. [2018], § 148 Rz. 9). b. An den vorstehenden Grundsätzen gemessen liegt hinsichtlich des vorliegend bei dem Landgericht Dortmund – 8 O 31/16 (Kart) – im ersten Rechtszug anhängigen Verfahrens ein Aussetzungsgrund im Sinne des § 148 ZPO vor. Denn für die Entscheidung dieses Rechtsstreits ist die Entscheidung (zumindest teilweise) vorgreiflich, die in dem vor dem Landgericht Frankfurt am Main - zu Az. 2-06 O 649/12 – geführten Rechtsstreit zu treffen ist, in dem die Klägerin des hiesigen Verfahrens – fortan auch: W. - von der E. wegen ihr vorgeworfenen Kartellverstoßes auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Dies liegt allerdings nicht allein in dem Umstand begründet, dass der Ausgang sowohl des vor dem Landgericht Frankfurt am Main anhängigen Schadensersatzprozesses als auch des vor dem Landgericht Dortmund von W. gegen – wie diese geltend macht – ihre Mitkartellanten betriebenen Rechtsstreits um Gesamtschuldnerausgleich im Sinne von § 426 Abs. 1 BGB (Freistellung, Erstattung) davon abhängt, ob der in beiden Prozessen zur Beurteilung stehende identische Kartellverstoß zu einem Schaden zum Nachteil der E. geführt hat. Die Frage eines infolge des Kartellverstoßes entstandenen Schadens ist nämlich, für sich genommen, auch in dem bei dem Landgericht Frankfurt am Main anhängigen Prozess lediglich eine Vorfrage, und zwar im Hinblick auf das dort von der E. verfolgte Rechtsschutzziel, das in der Verurteilung von W. auf Zahlung von Schadensersatz besteht. Wohl aber ist die Entscheidung in dem bei dem Landgericht Frankfurt am Main anhängigen Schadensersatzprozess wegen der nach §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO von ihr ausgehenden Interventionswirkung für den Ausgang des vorliegend bei dem Landgericht Dortmund anhängigen Gesamtschuldnerausgleichsprozesses vorgreiflich im Sinne von § 148 ZPO. In dem erstgenannten Prozess hat W. den vorliegend von ihr auf Gesamtschuldnerausgleich verklagten Parteien den Streit verkündet. Dies hat zur Folge, dass eine in dem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main der Klage stattgebende Entscheidung insoweit auf den vorliegend vor dem Landgericht Dortmund geführten Rechtsstreit rechtlich durchgreifen würde, als auch in diesem Verfahren nach Maßgabe des § 68 ZPO mit rechtlicher Bindung zu Gunsten von W. davon auszugehen sein würde, dass das in beiden Prozessen zur Beurteilung stehende Kartell zum Nachteil der E. zu einem Schaden geführt hat. Ein solcher Schaden ist tatbestandliche Voraussetzung für den vorliegend von W. reklamierten Anspruch gegen ihre Mitkartellanten auf Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB. Der aufgezeigte Zusammenhang begründet im Sinne des Aussetzungstatbestandes des § 148 ZPO die Vorgreiflichkeit des Verfahrens vor dem Landgericht Frankfurt am Main für den hiesigen vor dem Landgericht Dortmund geführten Rechtsstreit. c. Die mit ihrem Rechtsmittel gegen die Annahme eines Aussetzungsgrundes gerichteten Angriffe der Klägerin liegen neben der Sache und können nicht verfangen. Gegen die Vorgreiflichkeit des vor dem Landgericht Frankfurt am Main geführten Rechtsstreits kann – ganz offensichtlich – nicht mit Erfolg eingewandt werden, ein zwischen den Parteien des vorliegenden Prozesses vor dem Landgericht Dortmund bestehendes Gesamtschuldverhältnis folge bereits aus § 840 BGB, weshalb in dem Parallelprozess vor dem Landgericht Frankfurt am Main eine „gesamtschuldnerische Haftung als solche nicht gesondert zu prüfen“ sei. Dieser Ansatz ist von grundlegendem Rechtsirrtum beeinflusst. Gemäß § 840 Abs. 1 BGB haften mehrere Personen, soweit sie für den aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schaden nebenein-ander verantwortlich sind, als Gesamtschuldner. Die Begründung eines Gesamtschuldverhältnisses unter mehreren deliktisch Verantwortlichen setzt also – unzweideutig – zwingend voraus, dass dem durch eine von mehreren Delinquenten begangene unerlaubte Handlung Betroffenen ein Schaden entstanden ist. Ist ein Schaden nicht festzustellen, fehlt es an einer notwendigen Voraussetzung für die Begründung einer auf das Deliktsrecht zurückzuführenden Sonderverbindung zwischen den unerlaubt Handelnden und dem hiervon Betroffenen sowie zwischen den Delinquenten untereinander. Die in dem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main zu treffende Entscheidung, ob die E. auf Grund des hier interessierenden Kartellverstoßes einen Schaden erlitten hat, ist daher im Hinblick auf die oben dargelegte Interventionswirkung für die im vorliegenden Verfahren vor dem Landgericht Dortmund zu beurteilende Frage eines zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits bestehenden Gesamtschuldverhältnisses vorgreiflich im Sinne von § 148 ZPO. Daran ändert auch die Bindungswirkung der von W. bemühten kartellbehördlichen Feststellungen nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 bzw. § 33b GWB nichts, da diese den Eintritt eines auf dem Kartellverstoß beruhenden Schadens nicht umfasst (vgl. nur Emmerich in Immenga/Mestmäcker , Wettbewerbsrecht, Band 2: GWB, 5. Aufl. [2014], § 33 GWB Rz. 96). Die Vorgreiflichkeit der in dem Schadensersatzprozess des Landgerichts Frankfurt zu treffenden Entscheidung für die Entscheidung des bei dem Landgericht Dortmund anhängigen Rechtsstreits über einen Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB wird auch nicht durch die Auffassung der Klägerin in Frage gestellt, die von ihr vorliegend behaupteten Freistellungsansprüche setzten nicht eine begründete (oder bereits austenorierte) Leistungspflicht zur Zahlung von Schadensersatz an die E. voraus, vielmehr bestünden diese Ansprüche gegen ihre Mitkartellanten bereits jetzt, und zwar allein schon im Hinblick auf eine bestehende Gefahr, dass W. von der E. in Zusammenhang mit dem streitbefangenen Kartellverstoß, ob im Ergebnis zu Recht oder nicht, auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Diese Auffassung ist nicht richtig und wird mitnichten durch die von der Klägerin in diesem Kontext bemühten (vgl. etwa Beschwerdebegründung v. 4.6.2018, Rzn. 34 ff.) Rechtsprechungsbeispiele gestützt. Bei der Anführung dieser Beispiele lässt die Klägerin – obwohl hier-auf auch bereits die Beklagten mit Recht hingewiesen haben – völlig außer Betracht, dass den in Bezug genommenen Entscheidungen Sachverhalte zu Grunde lagen, in denen zwischen den jeweils beteiligten Parteien Gesamtschuldverhältnisse bestanden, die – insoweit grundlegend anders als im vorliegenden Fall – auf einer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit der Beteiligten (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil v. 15. Oktober 2007 – II ZR 136/06 , NJW-RR 2008, 256) oder einer Freistellungsvereinbarung zwischen den Beteiligten (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil v. 19. April 2002 – V ZR 3/01 , NJW 2002, 2382) beruhten. Unter der Prämisse eines solchermaßen entstandenen Gesamtschuldverhältnisses vertritt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass ein Gesamtschuldner einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen den oder die anderen Gesamtschuldner durch ein Verlangen nach Freistellung von einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger auch bereits dann geltend machen kann, wenn er bei fälliger Schuld seine eigene Leistung noch nicht erbracht hat oder wenn die Forderung des Gläubigers (womöglich oder tatsächlich) nicht berechtigt ist (vgl. BGH, Urteil v. 15. Oktober 2007 – II ZR 136/06 , NJW-RR 2008, 256 Rzn. 14 und 22; Urteil v. 19. April 2002 – V ZR 3/01 , NJW 2002, 2382 [unter II.3.]). Dies ändert indes nichts daran, dass – wie die Klägerin aber bei ihrer Argumentation ausblendet – auch der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB in Gestalt des Anspruchs auf Freistellung von einer (berechtigten oder unberechtigten) Inanspruchnahme durch den Gläubiger – selbstverständlich – die Entstehung des Gesamtschuldverhältnisses voraussetzt (so auch ausdrücklich BGH, Urteil v. 15. Oktober 2007 – II ZR 136/06 , NJW-RR 2008, 256 Rz. 14). Im Streitfall fehlt es aber an einer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit oder einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung, auf Grund welcher zwischen den am Rechtsstreit beteiligten Parteien ein Gesamtschuldverhältnis entstanden sein könnte; Gegenteiliges macht auch die Beschwerde nicht geltend. Ob zwischen den Parteien ein Gesamtschuldverhältnis besteht, hängt damit, wie bereits dargelegt, (auch) davon ab, ob der streitbefangene Kartellverstoß zu einem Schaden zum Nachteil der E. geführt hat, weshalb unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen die Vorgreiflichkeit des vor dem Landgericht Frankfurt am Main verhandelten Schadensersatzprozesses für den vorliegend im ersten Rechtszug bei dem Landgericht Dortmund anhängigen Rechtsstreit außer jedem vernünftigen Zweifel steht. d. Die angefochtene Aussetzungsentscheidung des Landgerichts Dortmund ist von Rechts wegen auch nicht unter sonstigen Gesichtspunkten zu beanstanden. aa. Der Überprüfung einer nach § 148 ZPO die Aussetzung der Verhandlung anordnenden Entscheidung durch das Beschwerdegericht unterliegt von vornherein nur, ob ein Aussetzungsgrund gegeben ist und ob das Erstgericht bei der Anordnung der Aussetzung Verfahrensfehler begangen oder die Grenzen des ihm durch § 148 ZPO eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens überschritten hat; dagegen ist die Entscheidung nicht auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss v. 12. Dezember 2005 – II ZB 30/04 , NJW-RR 2006, 1289 Rz. 6; OLG München, Beschluss v. 21. Oktober 2010 – 7 W 2040/10 , NZG 2010, 1392 [unter II.1.]; KG Berlin, Beschluss v. 10. Oktober 2006 – 8 W 55/06 , MDR 2007, 736; OLG Hamm, Beschluss v. 1. September 2006 – 15 W 125/06 , NJW-RR 2007, 333; Musielak/Voit - Stadler , § 148 Rz. 8, § 252 Rz. 2; Saenger - Wöstmann , § 148 Rz. 6). Bei der im pflichtgemäßen Ermessen liegenden Entscheidung über die Frage der Aussetzung ist eine an den Interessen der Parteien ausgerichtete Abwägung aller für und gegen eine Aussetzung sprechenden Umstände vorzunehmen. In die Abwägung einzustellen sind der Zweck des § 148 ZPO, eine doppelte Prüfung derselben Frage in mehreren Prozessen zu verhindern, die Interessen der Parteien, die Prozessökonomie, die Erfolgsaussichten des anderen Verfahrens und die mit der Aussetzung eintretende Verfahrensverzögerung (vgl. nur OLG Nürnberg, Urteil v. 16. Mai 2012 – 14 U 928/10 , BeckRS 2012, 10955 = WM 2012, 2056 [unter B.II.2.a)] m.w.N.). bb. Gemessen hieran ist die angefochtene Aussetzungsentscheidung frei von Rechtsfehlern ergangen. Insbesondere stellt keinen Missbrauch des durch § 148 ZPO eingeräumten Ermessens dar, dass das Landgericht Dortmund entscheidendes Gewicht auf das Interesse der Vermeidung einer doppelten Sachprüfung des in den beiden hier zur Debatte stehenden Prozessen teilweise identischen Streitstoffs – namentlich: Frage eines Kartellschadens - durch die Gerichte und, hiermit einhergehend, auch der Abwendung der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen gelegt hat. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang auch die vom Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 5. Februar 2019 dargelegte Erwägung, dass Gesichtspunkte der Prozessökonomie insbesondere mit Rücksicht auf den erheblichen Bearbeitungsvorsprung, den das Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main gegenüber demjenigen vor dem Landgericht Dortmund in zeitlicher Hinsicht aufweist, zu Gunsten einer Aussetzung der Verhandlung vor dem letztgenannten Gericht sprechen. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass in dem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main die u.a. gegen die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits gerichtete Schadensersatzklage bereits im Dezember 2012 erhoben worden ist und die Klägerin ihre auf Gesamtschuldnerausgleich gerichtete Klage erst am 30. Juni 2016, mithin dreieinhalb Jahre später, bei dem Landgericht Dortmund anhängig gemacht hat. Bei dieser Sachlage liegt unter Berücksichtigung allgemeiner Erfahrung aus der (kartell)gerichtlichen Praxis auf der Hand, dass eine im Vergleich mit dem Prozess vor dem Landgericht Frankfurt am Main schnellere Klärung der Frage eines der E. infolge des streitbefangenen Kartells entstandenen Schadens in dem bei dem Landgericht Dortmund anhängigen Rechtsstreit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schlechterdings nicht zu erwarten ist. Dies gilt umso mehr, als gerade die gerichtliche Ermittlung und Feststellung von auf Kartelle zurückzuführenden Abnehmerschäden regelmäßig mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten und einem überdurchschnittlich großen Aufwand verbunden sind. Die Klägerin hat keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die diesbezüglich eine andere Beurteilung rechtfertigen oder auch nur nahelegen. Soweit sie reklamiert, in dem vorliegenden Rechtsstreit komme es auf die Frage eines eingetretenen Kartellschadens schon nicht entscheidungserheblich an, geht dies aus den oben bereits genannten Gründen fehl. Dass das Landgericht bei der angefochtenen Entscheidung sonstige rechtserhebliche Gesichtspunkte übersehen und/oder in seine Ermessensprüfung rechtsfehlerhaft nicht eingestellt oder falsch gewichtet hat, ist weder von der Klägerin dargetan noch sonst festzustellen. Insbesondere stellt es – entgegen der rüden Diktion der Beschwerde (vgl. Schriftsatz v. 26.3.2019, Rz. 28) – keine „den Justizgewährungsanspruch der Klägerin schwerwiegend verletzende richterliche Untätigkeit“ dar, dass das Landgericht die Behauptung der Klägerin, eine Inanspruchnahme auf Kartellschadensersatz durch die E. bedeute für W. eine existenzbedrohende wirtschaftliche Belastung, nicht zum Anlass genommen hat, von einer Aussetzung der Verhandlung abzusehen. Zu beachten ist zunächst, dass die reklamierte Existenzbedrohung gegebenenfalls auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht, mit der die Klägerin (als Mittäterin neben den weiteren Kartellanten) zum Nachteil der E. einen ganz erheblichen Schaden verursacht hat. Es ist aber schon fraglich, ob eine auf einen vorsätzlichen schwerwiegenden Rechtsbruch zurückzuführende Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des (Mit-) Täters überhaupt ein im Rahmen der Entscheidung über eine Aussetzung der Verhandlung nach § 148 ZPO beachtliches Parteiinteresse darstellen kann oder ob vorliegend ein insoweit womöglich grundsätzlich noch zu berücksichtigendes Interesse der Klägerin an der Nichtaussetzung in einer Gesamtschau aller Umstände des Streitfalls zumindest hinter diejenigen Gesichtspunkte zurückzutreten hätte, die das Landgericht im angefochtenen Beschluss – zu Recht – zu Gunsten einer Aussetzung der Verhandlung angeführt hat. Einer Entscheidung dieser Fragen durch den Senat bedarf es vorliegend freilich nicht. Der Aussetzungsentscheidung des Landgerichts liegt jedenfalls schon deshalb kein Ermessensfehler zu Grunde, weil die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin auch unter Berücksichtigung ihres Beschwerdevorbringens keinen Sachvortrag zu solchen Tatsachen gehalten hat, die den Schluss auf eine ihr im Falle einer Aussetzung der Verhandlung vor dem Landgericht Dortmund kausal drohende Existenzvernichtung rechtfertigen. Solcher Sachvortrag ist insbesondere – anders als die Beschwerde meint – auch nicht dem Schriftsatz der Klägerin vom 9. Oktober 2017 (GA 713 ff.) zu entnehmen. Die Behauptung der Klägerin, eine Verurteilung zur Zahlung von Kartellschadensersatz an die E. in Höhe von rund 145 Mio. € nebst Zinsen, mithin zum Stichtag des 31. August 2017 in Höhe von insgesamt rund 261 Mio. €, wäre für sie „als mittelständisch geprägtes Unternehmen wirtschaftlich nicht zu verkraften und somit existenzbedrohend“ , entbehrt der Substantiierung. Daran ändert das Vorbringen der Klägerin, bei der W.-Gruppe seien für das Geschäftsjahr 2016 ein Gesamtumsatz von 931,6 Mio. € und ein EBIT von 50 Mio. € zu verzeichnen, ganz offensichtlich nichts. Dieses Vorbringen besagt, für sich genommen, bereits nicht, dass die Klägerin oder die W.-Gruppe im Falle einer Verurteilung durch das Landgericht Frankfurt am Main nicht in der Lage wären, den tenorierten Schadensersatzbetrag in einer Summe zu tilgen. Der Sachvortrag der Klägerin ist im hier interessierenden Zusammenhang schon deshalb unzulänglich, weil er sich in der Angabe des Umsatzes und des EBIT lediglich eines Geschäftsjahres, noch dazu eines inzwischen nicht mehr aktuell abgelaufenen, erschöpft. Des Weiteren lässt die Klägerin auch jegliches Vorbringen insbesondere zu bei ihr oder der W.-Gruppe vorhandenen Vermögenswerten und im Hinblick auf die von der E. verfolgten Schadensersatzansprüche womöglich im Unternehmen bzw. Konzern gebildete Rückstellungen vermissen. Unbeschadet dessen hat die Klägerin darüber hinaus auch nicht dargetan, dass ihr im Falle einer Verurteilung auf Schadensersatz eine umgehende Titelvollstreckung drohen würde, mit der sie in Höhe der vollen Urteilssumme auf einmal in Anspruch genommen wird. Eine solchermaßen der Klägerin drohende Inanspruchnahme würde im Übrigen auch nach allgemeiner Erfahrung fernliegen, soweit die Klägerin, was hier schon nicht festzustellen ist, zu einer sofortigen Aufbringung des Gesamtbetrages tatsächlich nicht imstande wäre. Vielmehr ist für den Fall einer Verurteilung der Klägerin zu erwarten, dass die E. sich bereit zeigt, mit W. über eine Abtragung der Urteilssumme in angemessenen Teilbeträgen zu verhandeln. Es liegt im natürlichen wirtschaftlichen Interesse der E., im Falle ihres Obsiegens in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am Main, dass ihre Forderung so umfänglich wie möglich befriedigt wird. Diesem Interesse wäre nicht gedient, sollte die Klägerin in Zusammenhang mit der Erbringung der titulierten Schuld in Zahlungsschwierigkeiten geraten, die über kurz oder lang nicht mehr zu überwinden sind, wenn auch mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen hierfür gegenwärtig kein tragfähiger oder gar zwingender Anhalt besteht. Denn bei einer eintretenden Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 InsO) der Klägerin und sich anschließender Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen würde die E. als Insolvenzgläubigerin auf die Insolvenzmasse verwiesen sein; ihre Aussicht auf Befriedigung ihrer Forderung wäre damit ganz erheblich gemindert. Angesichts dessen spricht auf erste Sicht nichts dafür, dass die Klägerin von der E. auf einmal und ohne die Möglichkeit einer anderweitigen Tilgungsvereinbarung auf die volle Urteilssumme in Anspruch genommen würde. Umstände, die eine andere Beurteilung gebieten, sind nach dem Sach- und Streitstand nicht ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Kostenentscheidung ist nur dann nicht zu treffen, wenn – wie hier nicht – das gegen die Anordnung der Verfahrensaussetzung gerichtete Rechtsmittel begründet ist (vgl. BGH, Beschluss v. 22. Juni 2011 – I ZB 64/10 , NJW-RR 2011, 1343 Rz. 18; OLG Hamburg, Beschluss v. 30. November 2001 – 12 W 23/01 , MDR 2002, 479, Rz. 3 bei juris). 4. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 574 Abs. 2 ZPO), bestehen nicht.