Urteil
17 U 81/16
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Feststellungsanträge zur Wirksamkeit eines Widerrufs und zum Verzugs-/Annahmeverzug sind in der Regel unzulässig, wenn der Kläger leistungsbezogene Ansprüche hinreichend beziffert geltend macht.
• Widerrufsbelehrungen mit der Formulierung ‚beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung‘ erfüllen das Deutlichkeitsgebot nicht; Folge kann ein fortbestehendes Widerrufsrecht sein.
• Der von der BGB-InfoV geschützte Musterschutz nach § 14 BGB-InfoV entfällt, wenn das Muster inhaltlich über die erlaubten geringen Abweichungen hinaus bearbeitet wird, etwa durch Weglassen der Zwischenüberschrift ‚Widerrufsrecht‘ oder unangemessene Kombination von Mustertexten.
• Eine Aufhebungsvereinbarung wirkt dem wirksamen Widerruf nicht entgegen, wenn die Verbraucher mangels ordnungsgemäßer Belehrung ihr Wahlrecht nicht sachgerecht ausüben konnten.
• Verwirkung oder Rechtsmissbrauch des Widerrufsrechts ist im Einzelfall zu prüfen; bloßes langes Erfüllen des Vertragsverhältnisses oder die vorzeitige Ablösung begründen Verwirkung nicht zwingend.
• Bei wirksamem Widerruf bestehen Ansprüche des Verbrauchers auf Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigung, auf Nutzungsersatz (hier: bei Annahme 2,5 Prozentpunkte über Basiszinssatz insgesamt 16.190,78 EUR) und auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in begrenzter Höhe.
Entscheidungsgründe
Widerruf wegen fehlerhafter Belehrung führt zu Rückabwicklung und Zahlungsansprüchen • Feststellungsanträge zur Wirksamkeit eines Widerrufs und zum Verzugs-/Annahmeverzug sind in der Regel unzulässig, wenn der Kläger leistungsbezogene Ansprüche hinreichend beziffert geltend macht. • Widerrufsbelehrungen mit der Formulierung ‚beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung‘ erfüllen das Deutlichkeitsgebot nicht; Folge kann ein fortbestehendes Widerrufsrecht sein. • Der von der BGB-InfoV geschützte Musterschutz nach § 14 BGB-InfoV entfällt, wenn das Muster inhaltlich über die erlaubten geringen Abweichungen hinaus bearbeitet wird, etwa durch Weglassen der Zwischenüberschrift ‚Widerrufsrecht‘ oder unangemessene Kombination von Mustertexten. • Eine Aufhebungsvereinbarung wirkt dem wirksamen Widerruf nicht entgegen, wenn die Verbraucher mangels ordnungsgemäßer Belehrung ihr Wahlrecht nicht sachgerecht ausüben konnten. • Verwirkung oder Rechtsmissbrauch des Widerrufsrechts ist im Einzelfall zu prüfen; bloßes langes Erfüllen des Vertragsverhältnisses oder die vorzeitige Ablösung begründen Verwirkung nicht zwingend. • Bei wirksamem Widerruf bestehen Ansprüche des Verbrauchers auf Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigung, auf Nutzungsersatz (hier: bei Annahme 2,5 Prozentpunkte über Basiszinssatz insgesamt 16.190,78 EUR) und auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in begrenzter Höhe. Die Kläger schlossen am 01.08.2003 zwei grundpfandrechtlich gesicherte Verbraucherdarlehensverträge mit der Beklagten. Die Beklagte übergab eine Widerrufsbelehrung mit der Formulierung, die Frist beginne ‚frühestens mit Erhalt dieser Belehrung‘. Beide Darlehen wurden Ende 2012 vorzeitig abgelöst; die Kläger zahlten Vorfälligkeitsentschädigungen. Am 26.08.2014 erklärten die Kläger den Widerruf und forderten Rückzahlung und Abrechnung; die Beklagte lehnte ab. Die Kläger begehrten Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs und Leistungsklagen auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen, Nutzungsersatz und vorgerichtliche Anwaltskosten. Das Landgericht wies die Feststellungsklage als unzulässig ab, sprach den Klägern aber materielle Ansprüche zu; die Beklagte legte Berufung ein. • Die Feststellungsanträge sind überwiegend unzulässig, weil die Kläger mit ihren Leistungsanträgen sämtliche relevanten Ansprüche beziffert geltend gemacht haben und eine Leistungsklage vorrangig ist (§ 256 ZPO). • Die Widerrufsbelehrung ist materiell fehlerhaft: Die Formulierung ‚beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung‘ erfüllt nicht das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB a.F.; bei schriftlich abzuschließenden Verträgen muss deutlich werden, dass die Frist erst mit Erhalt der Vertragsurkunde beginnt. • Die Beklagte kann sich nicht auf den Musterschutz des § 14 BGB-InfoV berufen, weil das verwendete Formular inhaltlich über die nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV erlaubten Abweichungen hinaus bearbeitet wurde (Weglassen der Zwischenüberschrift ‚Widerrufsrecht‘, unangemessene Kombination von Mustertexten). • Die Aufhebungsvereinbarung von Dezember 2012 beendet das Schuldverhältnis nicht derart, dass ein Widerruf ins Leere lief; jedenfalls konnten die Kläger wegen mangelhafter Belehrung ihr Wahlrecht zwischen Aufhebung und Widerruf nicht sachgerecht ausüben. • Verwirkung oder rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts liegen nicht vor: Für Verwirkung ist neben Zeitablauf ein Umstandsmoment erforderlich; die Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen, dass sie schutzwürdig darauf vertrauen durfte, die Kläger würden nicht widerrufen, und sie hatte Möglichkeiten zur Nachbelehrung. • Rechtsfolge: Durch wirksamen Widerruf ist der Vertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt; nach §§ 357 Abs.1 i.V.m. 346 ff. BGB a.F. sind Vorfälligkeitsentschädigungen zurückzuzahlen, Nutzungsersatz geschuldet und vorgerichtliche Anwaltskosten wegen Verzugs anteilig erstattungsfähig. Der Senat hob das landgerichtliche Urteil insoweit auf, dass die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen wurde, und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 7.066,67 EUR (Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen) zuzüglich Zinsen seit 04.09.2014, zur Zahlung von 16.190,78 EUR (Nutzungsersatz bei Annahme eines Zinssatzes von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz) zuzüglich Zinsen seit 08.10.2015 sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 729,23 EUR zuzüglich Zinsen seit 08.10.2015. Die Feststellungsanträge wurden aus formalen Gründen abgewiesen; materiell wurde dem Widerruf der Kläger aber Wirksamkeit beigemessen, weil die Belehrung fehlerhaft war und der Musterschutz nicht greift. Die Beklagte trägt die Berufungskosten; die Kosten der ersten Instanz tragen die Kläger. Die Revision wurde nicht zugelassen.