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Beschluss

7 U 55/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0526.7U55.20.00
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Leitsätze
  • 1.

    Auf die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich der Besitzer als Unfallgeschädigter nicht berufen, wenn der Schädiger einfach bestreitet und der Geschädigte anschließend – trotz entsprechenden Hinweises nach § 139 ZPO – seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil er nicht zu den Umständen seines Besitz- und Eigentumserwerbs konkret und schlüssig vorträgt (in Abgrenzung zu OLG Hamm Urt. v. 11.6.2021 – 7 U 24/20, Ls. 1).

  • 2.

    Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast im Hinblick auf den Wiederbeschaffungswert nicht, wenn er nicht zum konkreten Zustand des beschädigten Fahrzeugs unmittelbar vor dem Unfall, insbesondere zur Wertminderung durch Alt-/Vorschäden, vorträgt (in Abgrenzung zu OLG Hamm Urt. v. 11.6.2021 – 7 U 24/20, Ls. 6).

  • 3.

    Ist der durch das Schadensereignis verursachte ersatzfähige Fahrzeugschaden – im Hinblick auf Alt-/Vorschäden – nicht hinreichend dargetan, ist ein entsprechend mangelbehaftetes Sachverständigengutachten nicht brauchbar, so dass kein Anspruch auf Ersatz der durch dessen Einholung entstandenen Kosten besteht.

Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 15.09.2020 wird zurückgewiesen.

Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 18.05.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (Az.: 5 O 424/18) durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich der Besitzer als Unfallgeschädigter nicht berufen, wenn der Schädiger einfach bestreitet und der Geschädigte anschließend – trotz entsprechenden Hinweises nach § 139 ZPO – seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil er nicht zu den Umständen seines Besitz- und Eigentumserwerbs konkret und schlüssig vorträgt (in Abgrenzung zu OLG Hamm Urt. v. 11.6.2021 – 7 U 24/20, Ls. 1). 2. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast im Hinblick auf den Wiederbeschaffungswert nicht, wenn er nicht zum konkreten Zustand des beschädigten Fahrzeugs unmittelbar vor dem Unfall, insbesondere zur Wertminderung durch Alt-/Vorschäden, vorträgt (in Abgrenzung zu OLG Hamm Urt. v. 11.6.2021 – 7 U 24/20, Ls. 6). 3. Ist der durch das Schadensereignis verursachte ersatzfähige Fahrzeugschaden – im Hinblick auf Alt-/Vorschäden – nicht hinreichend dargetan, ist ein entsprechend mangelbehaftetes Sachverständigengutachten nicht brauchbar, so dass kein Anspruch auf Ersatz der durch dessen Einholung entstandenen Kosten besteht. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 15.09.2020 wird zurückgewiesen. Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 18.05.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (Az.: 5 O 424/18) durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: I. Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt. II. Der Senat hält die Berufung des Klägers einstimmig für aussichtslos. Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solches zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. Das landgerichtliche Urteil ist vielmehr nach einstimmiger Auffassung des Senats jedenfalls im Ergebnis zutreffend. Das Landgericht hat das klageabweisende Versäumnisurteil zu Recht aufrechterhalten. Der zulässige Einspruch kann keinen Erfolg haben. Im Einzelnen: 1. Es ist schon nicht feststellbar, dass der Kläger zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfallereignisses Eigentümer des beschädigten PKW BMW X5 gewesen ist. Der Kläger trägt in Klageschrift selbst lediglich seine Haltereigenschaft vor und legt dazu einen rumänischen Fahrzeugschein vor (Bl. 236 d.A.). Die Eintragung des Klägers als Fahrzeughalter lässt aber keine tragfähigen Schlüsse auf die Eigentümerstellung des Klägers zu. Halter eines Kraftfahrzeugs ist, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (vgl. Greger in: Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 6. Aufl. 2021, Haftung des Kfz-Halters, Rn. 3.178 m.w.N.). Entscheidend bei der Haltereigenschaft ist nicht das Rechtsverhältnis am Kraftfahrzeug, insbesondere nicht die Frage, wer dessen Eigentümer ist; vielmehr ist maßgebend eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, bei der es vor allem auf die Intensität der tatsächlichen, in erster Linie wirtschaftlichen Beziehung zum Betrieb des Kraftfahrzeuges im Einzelfall ankommt. In der Eintragung einer Person in der Zulassungsbescheinigung liegt kein Beweis für die Eigentümerstellung dieser Person, da bei Kraftfahrzeugen das Auseinanderfallen von Halter- und Eigentümer-Stellung gerade nicht untypisch ist (OLG Brandenburg, Urteil vom 20.11.2008 – 12 U 113/08, juris Rn. 8). Einen Eigentumserwerb hat der Kläger nicht belegt. Der Kläger kann sich hinsichtlich seines Eigentums an dem beschädigten BMW auch nicht mit Erfolg auf die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB berufen. Zwar knüpft diese Vermutung an den bloßen Besitz an und es ist dann grundsätzlich Sache des Gegners, diese Vermutung zu widerlegen. Dabei spricht es im Allgemeinen für die tatsächliche Sachherrschaft und damit den Besitz an einem Fahrzeug, wenn – wie hier – der Anspruchsteller mit Fahrzeug und Fahrzeugschlüssel von der herbeigerufenen Polizei angetroffen wird und er das beschädigte Fahrzeug später bei einem Kfz-Sachverständigen zur Begutachtung vorführt (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28.02.2013 – 4 U 406/11, juris Rn. 24). Aber auch, wenn man zugunsten des Klägers dessen Alleinbesitz an dem streitgegenständlichen BMW zur Unfallzeit unterstellt, scheidet letztlich eine erfolgreiche Berufung auf die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB aus. Bestreitet der Prozessgegner nämlich den Rechtserwerb, so obliegt dem Besitzer eine sekundäre Behauptungslast (vgl. dazu allgemein nur Greger in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, Vor § 284, Rn. 34) über die Umstände seines Eigentumserwerbs (KG Berlin, Urteil vom 30.08.2010 – 12 U 175/09, juris Rn. 30). Der Kläger war und ist danach gehalten, zunächst einmal seinerseits zu den Umständen seines Besitz- und Eigentumserwerbs konkret und schlüssig vorzutragen; denn andernfalls wäre der außerhalb der insoweit maßgeblichen Geschehensabläufe stehenden Beklagten von vornherein jede Möglichkeit und Chance des Gegenbeweises genommen (vgl. dazu nur OLG Hamm, Beschluss vom 01.02.2013 – 9 U 238/12, juris Rn. 5). Seiner sekundären Darlegungslast ist der Kläger nicht (hinreichend) nachgekommen. Er hat einen Besitz- und Eigentumserwerb überhaupt nicht dargetan. Obwohl die Beklagten die fehlende Aktivlegitimation bereits erstinstanzlich gerügt haben und der Klägervertreter nach entsprechender Erörterung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 10.01.2020 in die Säumnis geflohen ist, wie sich aus der Berufungserwiderung ergibt, ist bis auf die Vorlage des Fahrzeugscheins kein weiterer Vortrag erfolgt. Lässt sich danach nicht feststellen, dass der Kläger zur Unfallzeit Eigentümer des unfallbeteiligten Fahrzeugs gewesen ist, fehlt es bereits an seiner Aktivlegitimation. Diese könnte auch nicht etwa mit einer Verletzung des Besitzes an dem BMW begründet werden. Denn auf eine Besitzverletzung könnte der Kläger – bei Nichtfeststellbarkeit seines Eigentums – Ansprüche hinsichtlich des Fahrzeugschadens nebst Sachverständigenkosten nur stützen, wenn wegen der Fahrzeugbeschädigung ein entsprechender Haftungsschaden vorläge (vgl. dazu allgemein nur Sprau in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 823, Rn. 13). Ein solcher Haftungsschaden ist indes weder dargetan noch ersichtlich. 2. Weiterhin hat der Kläger – worauf das Landgericht sein Urteil maßgeblich stützt – einen erstattungsfähigen Fahrzeugschaden nicht schlüssig dargelegt. Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keine ausreichenden tatsächlichen Grundlagen für den seiner Totalschadensberechnung zugrunde liegenden Wiederbeschaffungswert vorgetragen und unter Beweis gestellt hat. Zwar dürften hier insgesamt abgrenzbare Vorschäden vorliegen; der vom Unfall betroffene Anstoßbereich liegt am Fahrzeugheck, die vom Privatgutachter erkannten Vor- und Altschäden befinden sich an den Fahrzeugtüren. Nach der zutreffenden obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Darlegung des Wiederbeschaffungswertes aber auch bei abgrenzbaren Vorschäden und im Rahmen der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO erforderlich (vgl. z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 16.10.2019 – 31 U 115/19, juris Rn. 1; OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2018 – 9 U 111/18, juris Rn. 3; OLG Celle, Urteil vom 08.02.2017 - 14 U 119/16, juris Rn. 9; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2015 – 1 U 116/14, juris Rn. 41; Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 257). Der Wiederbeschaffungswert, also der Wert für den ein vergleichbares Fahrzeug ohne den streitgegenständlichen Unfallschaden zum damaligen Zeitpunkt auf dem Markt erworben werden konnte, kann nur ermittelt werden, wenn feststeht, in welchem konkreten Zustand sich das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt befand, insbesondere inwieweit der Wert durch Alt- und Vorschäden gemindert war. Seiner Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des Wiederbeschaffungswerts genügt der Geschädigte in einer solchen Konstellation allenfalls, wenn er einen durch Privatgutachten unterlegten Wert behauptet, die Vorschäden durch Schadensgutachten aktenkundig sind und der Geschädigte zudem unter Beweisantritt behauptet, dass dem Privatsachverständigen die Vorschäden bekannt waren (OLG Hamm, Urteil vom 27.02.2014 – 6 U 147/13, juris Rn. 26; noch strenger: KG Berlin, Urteil vom 27.08.2015 – 22 U 152/14, juris Rn. 44). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Vorschäden sind nicht durch Privatgutachten, etwa Schadensgutachten der anderen Unfallereignisse, unterlegt. Der Kläger hat auch nicht, was erforderlich gewesen wäre, im Einzelnen die konkret beschädigten Teile, die Art ihrer Beschädigung, die für die Beseitigung erforderlichen Reparaturschritte und die tatsächlich vorgenommene Reparatur der Vorschäden auf andere Weise schlüssig darlegt (vgl. Kaufmann in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, 2. Teil, 25. Kapitel, Rn. 250 m.w.N.). Entsprechender Vortrag erfolgt auch mit der Berufung nicht. Im Übrigen wäre jetziger weiterer klägerischer Vortrag ohnehin verspätet und könnte deshalb von vornherein keine Berücksichtigung finden (§ 531 Abs. 2 ZPO). Denn der Kläger hat in keiner Weise dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass er zur Art und Weise der Vorschadenreparatur nicht schon in erster Instanz, spätestens auf den Hinweis des Landgerichts vom 23.12.2019 hin, hätte vortragen können. Dem in der Berufung gestellten Beweisantrag zur Vernehmung des vom Kläger beauftragten Privatsachverständigen war insoweit nicht nachzugehen, eine derartige Vernehmung stellte eine reine Ausforschung dar. Auf dieser Grundlage lässt sich auch kein Mindestschaden schätzen. 3. Ist danach bereits ein durch das jetzige Schadensereignis verursachter ersatzfähiger Fahrzeugschaden nicht hinreichend dargetan, ist ferner von vornherein kein Raum für die Zuerkennung der geltend gemachten weiteren Schadenspositionen (Sachverständigenkosten, Unkostenpauschale, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten). Dies gilt insbesondere für die Kosten des Schadensgutachtens, das aus den genannten Gründen zur Darlegung eines durch das jetzige Schadensereignis verursachten mess- und abgrenzbaren Fahrzeugschadens nicht brauchbar ist; es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass dem Sachverständigen hinreichend konkrete Angaben zum Vorschaden sowie der Art und Weise der Reparatur dieses Vorschadens gemacht worden sind und vom Sachverständigen bei seinen Kalkulationen berücksichtigt werden konnten (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 08.04.2016 – 9 U 79/15, juris Rn. 7 und vom 23.03.2018 – 9 U 12/18, juris Rn. 8). III. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten. Die Berufung ist durch nachfolgenden Beschluss vom 06.07.2021 zurückgewiesen worden.