Beschluss
III - 1 Vollz (Ws) 418/20
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2020:1111.III1VOLLZ.WS418.2.00
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Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die 1. Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Wuppertal zurückverwiesen.
Dem Betroffenen wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin P in F gewährt. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 1.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die 1. Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Wuppertal zurückverwiesen. Dem Betroffenen wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin P in F gewährt. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 1.000 Euro festgesetzt. I. Am 14. Januar 2020 verhängte die Antragsgegnerin gegen den Betroffenen eine 10-tägige Umschluss-, Freizeit- und TV-Sperre wegen einer stattgehabten Auseinandersetzung mit dem Mitgefangenen N. Den dagegen gerichteten undatierten Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der am 17. Januar 2020 beim Landgericht Wuppertal einging und in dem der Betroffene lediglich eine verbale Auseinandersetzung eingeräumt, aber eine körperliche Auseinandersetzung mit näheren Ausführungen bestritten hat, hat die 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal (im Folgenden: Strafvollstreckungskammer) durch Beschluss vom 13. Februar 2020 als unbegründet zurückgewiesen und den Streitwert auf 500 Euro festgesetzt. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat der Senat mit Beschluss vom 07. Mai 2020 (III-1 Vollz (Ws) 88/20) den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 13. Februar 2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Senat u.a. ausgeführt, dass die Strafvollstreckungskammer ersichtlich nach einer eigenen Subsumtion des Sachverhalts unter §§ 79 Abs. 1 Satz 1, 80 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 2 Satz 3 StVollzG NRW die seitens der Vollzugsanstalt angeordnete Disziplinarmaßnahme für rechtmäßig gehalten habe, ohne (etwaige) Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin einer Prüfung im Rahmen des § 115 StVollzG zu unterziehen. Insbesondere habe sie es aufgrund eigener Ermessenserwägungen als nicht entscheidungserheblich dahinstehen lassen, ob es zu einer körperlichen oder (lediglich) verbalen Auseinandersetzung des Betroffenen mit dem Mitgefangenen N gekommen sei. Nachdem der Betroffene mit anwaltlichem Schriftsatz vom 06. Juli 2020 mitgeteilt hat, der Akte sei zu entnehmen, dass die Disziplinarmaßnahme vollstreckt worden sei, so dass nunmehr deren Rechtswidrigkeit festzustellen sei, hat die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss vom 24. Juli 2020 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wiederum zurückgewiesen und den Streitwert auf 5.000 Euro festgesetzt. Dabei hat sie unter Hinweis auf ein durch den Betroffenen nicht vorgetragenes Feststellungsinteresse offengelassen, ob der Antrag bereits unzulässig sei und zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung ausgeführt, dass sie - auf Grundlage einer selbst vorgenommenen Beweiswürdigung - davon überzeugt sei, die verbale Auseinandersetzung sei in eine körperliche umgeschlagen. Die insoweit bestreitende Einlassung des Betroffenen, es sei nicht zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen, was auch ca. 15 andere Mithäftlinge schriftlich beim Bereichsleiter zu Protokoll gegeben hätten, sei widerlegt, da davon auszugehen sei, dass die Antragsgegnerin entsprechend ihrer Pflicht gemäß § 81 Abs. 1 StVollzG NRW den Sachverhalt ermittelt habe und insbesondere etwaige brauchbare anderslautende Aussagen berücksichtigt hätte. Von einer vorsätzlichen körperlichen Auseinandersetzung im Sinne des § 223 StGB ausgehend kommt die Strafvollstreckungskammer damit zu der Bewertung, dass die Begründung der Disziplinarmaßnahme keine Ermessensfehler erkennen lasse und verhältnismäßig sei. Gleichzeitig teilt die Strafvollstreckungskammer in den Beschlussgründen jedoch mit, dass die Antragsgegnerin selbst die Anordnung der von ihr verhängten Disziplinarmaßnahme damit begründet habe, dass der Betroffene eine lautstarke Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen gehabt und dadurch das geordnete Miteinander in der Anstalt erheblich gestört hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Nach Zustellung des Beschlusses am 31. August 2020 hat der Betroffene durch am 25. September 2020 beim Landgericht Wuppertal eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 24. September 2020 Rechtsbeschwerde eingelegt, die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhoben und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Disziplinarmaßnahme vom 14. Januar 2020 beantragt. Durch weiteren anwaltlichen Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 24. September 2020 hat der Betroffene zudem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das gesamte Verfahren, hilfsweise für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin P in F beantragt. Das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen hat unter dem 22. Oktober 2020 Stellung genommen und beantragt, die Rechtsbeschwerde in Ermangelung eines Zulassungsgrundes als unzulässig zu verwerfen. Der Betroffene und seine Verfahrensbevollmächtigte hatten Gelegenheit zur Gegenäußerung. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG und hat auch in der Sache vorläufig Erfolg. 1. Der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die Disziplinarmaßnahme schon vollstreckt ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Rechtsbeschwerde und auch für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung - was der Senat auf die erhobene Sachrüge hin von Amts wegen zu prüfen hat - ergibt sich insoweit bereits daraus, dass die Rechtmäßigkeit der Disziplinarmaßnahme bei zukünftigen Prognoseentscheidungen und bei der Festsetzung eventueller künftiger derartiger Maßnahmen von Bedeutung sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 30/06 -, juris, Rn. 18 m.w.N., Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Aufl. 2020, 11. Kapitel Sicherheit und Ordnung, Rn. 26; Senatsbeschluss vom 02. Juli 1991 - 1 Vollz (Ws) 48/91 -, juris, Rn. 15). Auf den Gesichtspunkt, dass der Betroffene nicht vorgetragen hat, worin sein spezifisches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme zu erblicken ist und auch keine konkret durch die angefochtene Disziplinarmaßnahme bedingten Nachteile benennt, kommt es daher nicht an. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. August 2017 zu III-1 Vollz (Ws) 288/17, vom 30. August 2018 zu I-1 Vollz (Ws) 325/18 und vom 04. September 2018 zu III-1 Vollz (Ws) 376/18). Zwar sind in dem angefochtenen Beschluss grundsätzlich zutreffend die rechtlichen Voraussetzungen der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gem. § 79 Abs. 1 StVollzG NRW i.V.m. mit der Verhaltensvorschrift des § 63 Abs. 2 S. 3 StVollzG NRW dargestellt worden. Soweit die Strafvollstreckungskammer jedoch abweichend von dem von der Justizvollzugsanstalt im Rahmen ihrer Disziplinarentscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt (lautstarke verbale Auseinandersetzung) von einem anderen Sachverhalt (vorsätzliche körperliche Auseinandersetzung i.S.d. § 223 Abs. 1 StGB) ausgeht und die Rechtmäßigkeit der verhängten Disziplinarmaßnahme damit unter Auswechselung der von der Anstalt angeführten Gründe für den angenommenen Pflichtverstoß prüft und bestätigt , ist zu besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer den Inhalt und den Umfang der ihr nach § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht verkannt hat, was angesichts der erheblichen Bedeutung der Sache für den Betroffenen die Gefahr schwer erträglicher Abweichungen innerhalb der Rechtsprechung birgt. Der angefochtene Beschluss beruht auf einer unzutreffenden Annahme des der gerichtlichen Überprüfung zugrunde zu legenden allein entscheidungserheblichen Sachverhalts. Die Strafvollstreckungskammer durfte die Rechtmäßigkeit der verhängten Disziplinarmaßnahme nicht unter Auswechselung der von der Anstalt angeführten Gründe für die angenommene Pflichtwidrigkeit des sanktionierten Verhaltens bestätigen, sondern hatte die Maßnahme lediglich auf der Grundlage des von der Anstalt erhobenen Vorwurfes der lautstarken (verbalen) Auseinandersetzung zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 30/06 -, juris, Rn. 28). Indem die Strafvollstreckungskammer unter Auswechselung der von der Anstalt in ihrer Disziplinarentscheidung ausgeführten Gründe die Ermessensausübung sodann „prüft“ und für ermessensfehlerfrei sowie verhältnismäßig befindet, setzt sie zudem wiederum in unzulässiger Weise ihr eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Vollzugsbehörde (vgl. Senatsbeschluss vom 07. Mai 2020 zu III-1 Vollz (Ws) 88/20). Insoweit lassen die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss befürchten, dass die Strafvollstreckungskammer entgegen der dazu ergangenen Senatsrechtsprechung den nach § 115 Abs. 5 StVollzG nur eingeschränkten Überprüfungsmaßstab verkannt hat und sich für befugt hält, auf eigene auf einem anderen Sachverhalt beruhende Ermessenserwägungen anstelle derjenigen der Vollzugsbehörde abzustellen, zumal wiederum eine Mitteilung, welche konkreten Umstände die Vollzugsanstalt im Rahmen eines etwaig ausgeübten Ermessens ihrer Entscheidung zur Anordnung der angegriffenen Disziplinarmaßnahme zugrunde gelegt und mit welchem Gewicht sie diese berücksichtigt hat, nach wie vor nicht erfolgt ist (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 07. Mai 2020 zu III-1 Vollz (Ws) 88/20). 2. Die Rechtsbeschwerde hat aus den vorgenannten Gründen - zumindest vorläufig - auch in der Sache Erfolg. Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Beschluss gemäß § 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG aufzuheben. Da die Sache indes nicht spruchreif ist, ist dem Senat eine eigene Sachentscheidung nicht möglich (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG). Vielmehr ist die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal zurückzuverweisen, die auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu befinden haben wird, deren (endgültiger) Erfolg (noch) nicht feststeht. 3. Dem Betroffenen war Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu gewähren (§§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 ff. ZPO). Der weitergehende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das gesamte Verfahren war zurückzuweisen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist im Verfahren nach dem StVollzG keine zur Überprüfung der Erfolgsaussichten berufene Tatsacheninstanz und hat damit auch nicht die Erfolgsaussichten eines Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz zu prüfen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 17. November 2008 – 3 Vollz (Ws) 64/08 –, juris, Rn. 8 NStZ-RR 2009, 127; Arloth, in Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl. § 120 Rdnr 7, jew. m.w.N.; Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2012 zu III-1 Vollz (Ws) 681/12; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09. September 2003 - 1 Ws 275/03 -, juris). 4. Der Senat hat den Gegenstandswert von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG) geändert und gemäß §§ 65, 60, 52 GKG unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Lage des beschwerdeführenden Betroffenen, der Bedeutung der Sache für ihn sowie des Spannungsverhältnisses, das sich daraus ergibt, dass das mit der Festsetzung hoher Gegenstandswerte verbundene Kostenrisiko sich einerseits als Zugangshürde erweisen kann, andererseits die Inanspruchnahme qualifizierter anwaltlicher Hilfe nur bei der Festsetzung von Gegenstandswertwerten gewährleistet erscheint, aus denen sich ein kostendeckender Gebührenanspruch des Anwalts ergibt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 -, juris, Rn. 4; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04. September 2014 - 1 Ws 91/14 -, juris, Rn. 26) auf 1.000 Euro festgesetzt. Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000 Euro hat regelmäßig außer Betracht zu bleiben, da er nur ein subsidiärer Ausnahmewert ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 30. März 2007 - 2 Ws 151/07 Vollz -, juris, Rn.14) . III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Die verhängte Disziplinarmaßnahme ist allein auf der Grundlage des von der Anstalt erhobenen Vorwurfes der lautstarken (verbalen) Auseinandersetzung zu prüfen, wobei es auch im Hinblick darauf, dass Disziplinarmaßnahmen dem strengen Gesetzesvorbehalt des Art. 103 Abs. 2 GG unterliegen und insoweit nicht jede - jedenfalls nicht jede verbale - Auseinandersetzung zwischen Gefangenen einen Verstoß gegen § 63 Abs. 2 Satz 3 StVollzG NRW (§ 82 Abs. 1 S. 2 StVollzG) darstellt, der Feststellung und näheren Darlegung bedarf, inwieweit das geordnete Zusammenleben in der Anstalt durch die Auseinandersetzung gestört war (vgl. Senatsbeschluss vom 09. September 2014 - III-1 Vollz (Ws) 356/14 -, juris, Rn. 10), was sowohl für die Tatbestands- als auch bei der Rechtsfolgenzumessung (vgl. Arloth in Arloth/Krä, StVollzG, § 82, Rn. 3) von Bedeutung und voll gerichtlich überprüfbar ist (Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 80 StVollzG NRW Rn. 2 i.V.m. § 103 StVollzG Rn. 4). In dem vorgenannten Beschluss hat der Senat u.a. ausgeführt: „Die Strafvollstreckungskammer geht zu Unrecht davon aus, dass die Beteiligung eines Strafgefangenen an nicht näher beschriebenen wiederholten verbalen Auseinandersetzungen mit anderen Strafgefangenen ein disziplinarwürdiges Vergehen i.S.v. § 102 StVollzG ist. Diese Vorschrift setzt einen schuldhaften Verstoß eines Gefangenen gegen Pflichten, die ihm durch das oder aufgrund des StVollzG auferlegt worden sind, voraus. Dabei gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass Disziplinarmaßnahmen dem strengen Gesetzesvorbehalt des Art. 103 Abs. 2 GG unterliegen; sie dürfen nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung verhängt werden, die das disziplinarisch zu ahndende Verhalten in für die Normadressaten vorhersehbarer Weise vorab bestimmt (BVerfG, Beschl. v. 22.03.2011 – 2 BvR 983/09 = BeckRS 2011, 49813). Dies ist bei der Sanktionierung von nicht näher beschriebenen verbalen Auseinandersetzungen nicht mehr gegeben. Gegen das Störungsverbot des § 82 Abs. 1 S. 2 StVollzG wird erst verstoßen, wenn ausdrücklich normierte Verhaltensgebote verletzt werden oder der Einzelverstoß gegen den üblichen Verhaltenskodex eine solche Dimension erreicht, dass er nicht nur die einzelne zwischenmenschliche Beziehung stören kann, sondern den Gesamtzusammenhang des geordneten Zusammenlebens in der Anstalt. Nicht jeder Verstoß gegen wünschenswerte Umgangsformen erreicht diese Dimension (Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 82 Rdn. 3). Ob die erforderliche Dimension erreicht ist, ergibt der angefochtene Beschluss nicht. Ist sie nicht erreicht, würde eine Sanktionierung gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen, denn der Strafgefangene könnte dann nicht mehr ersehen, ab welchem Grad einer verbalen Auseinandersetzung, die vom bloßen freundlichen Äußern einer anderen Meinung bis zu aggressivem, ggf. Straftatbestände (z.B. §§ 185, 241 StGB) verwirklichendem Verhalten gehen kann, er sich der Gefahr einer Sanktionierung aussetzt. Es wäre auch nachgerade kontraproduktiv, Gefangenen, die befähigt werden sollen, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern und ein Leben ohne Straftaten zu führen (§§ 2 f. StVollzG) einfache, auch im Leben in Freiheit vorkommende Formen verbaler Auseinandersetzung zu untersagen, so lange nicht dadurch die Abläufe in der Anstalt, wie etwa der Produktionsprozess im Anstaltsbetrieb, oder die Sicherheit (etwa aufgrund der Gefahr von Zusammenrottung anderer Gefangener und Bildung verfeindeter Gruppen) gestört werden.“ Insoweit sind hier noch weitere Feststellungen möglich und geboten. So kann es zum Beispiel sein, dass die verbalen Auseinandersetzungen deswegen ein nicht mehr hinnehmbares Maß erreicht haben, weil es fast zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen wäre (was bisher nicht festgestellt, sondern nur in Form einer Möglichkeit mitgeteilt wird).“ Danach dürfte vorliegend von Bedeutung sein, ob das Verhalten des Betroffenen entsprechend seinem Vorbringen tatsächlich von dem Ansinnen geprägt war, einen vorhandenen Streit zwischen anderen Mitgefangenen zu schlichten; insoweit ist auch zu bedenken, dass lautstarkes verbales Vorbringen gegebenenfalls auch ein geeignetes Mittel sein kann, um drohende körperliche Auseinandersetzungen gerade zu verhindern. Dass hierzu – was naheliegend gewesen wäre – etwa die Mitgefangenen N und/oder Q gehört worden sind, ist bisher nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Strafvollstreckungskammer entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss nicht zu der Annahme befugt ist, aus der Vorschrift des § 81 Abs. 1 StVollzG NRW und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung lasse sich stets eine zutreffende bzw. hinreichende Sachverhaltsermittlung der JVA herleiten. Weiter wird festzustellen sein, welche konkreten Umstände die Vollzugsanstalt im Rahmen eines etwaig ausgeübten Ermessens ihrer Entscheidung zur Anordnung der angegriffenen Disziplinarmaßnahme zugrunde gelegt und mit welchem Gewicht sie diese berücksichtigt hat. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Strafvollstreckungskammer die angefochtene Maßnahme der Vollzugsbehörde nur auf Ermessensüberschreitung oder Ermessensfehlgebrauch, § 115 Abs. 5 StVollzG, überprüft, wobei Ermessensfehlerhaftigkeit auch dann vorliegt, wenn die Vollzugsbehörde von ihrem Ermessen überhaupt keinen Gebrauch gemacht hat (Ermessensnichtgebrauch) oder eine Ermessensunterschreitung gegeben ist (vgl. Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 7. Aufl. 2020, 12. Kapitel Rechtsbehelfe, juris, Rn. 20 m.w.N.). Auch in diesem Zusammenhang drängt sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung auf, wobei nach dem bisher mitgeteilten Sachverhalt die Annahme naheliegt, dass die JVA die vom Betroffenen vorgebrachte Motivation zur Streitschlichtung gar nicht berücksichtigt hat.