Leitsatz: 1. Die auch nur vorübergehende unfreiwillige Unterbringung eines Gefangenen mit rauchenden Mitgefangenen für eine nicht unerhebliche Zeitspanne (hier: 2 ½ Stunden in einer Transportzelle) stellt im Regelfall einen gewichtigen Grundrechtseingriff dar, der ein Feststellungsinteresse gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG begründet. 2. Der Anspruch eines nichtrauchenden Gefangenen auf systematische Durchsetzung des sich aus § 3 Abs. 1 NiSchG NRW ergebenden gesetzlichen Rauchverbots durch geeignete Maßnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2017 - 2 BvR 249/17 -; Beschluss vom 20.03.2013 - 2 BvR 67/11 -, juris, Senat, Beschluss vom 18. Juli 2017 – 1 Vollz (Ws) 274/17 –, juris) besteht unabhängig von etwaigen Beschwerden des Gefangenen und etwaig bestehenden Möglichkeiten (z.B. das Öffnen von Fenstern), ggfls. durch eigenhändige Handlungen zumindest teilweise Abhilfe hinsichtlich der Beeinträchtigungen zu schaffen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die am 08.12.2016 in einem Warteraum der Justizvollzugsanstalt E gemeinsam mit zumindest sieben rauchenden Mitgefangenen erfolgte Unterbringung des Betroffenen rechtswidrig war. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen (§ 121 Abs. 1 StVollzG). Das Prozesskostenhilfegesuch hat sich erledigt. Gründe: I. Der Betroffene verbüßt derzeit Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt C. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wandte sich der Betroffene dagegen, dass er auf dem Rückweg nach einem chirurgischen Eingriff in dem Justizvollzugskrankenhaus G bei einem Zwischenaufenthalt in der Justizvollzugsanstalt E am 08.12.2016 während eines Zeitraums von zweieinhalb Stunden in einem ca. 15 m² großen Warteraum, der nicht über eine Lüftung verfügt habe und dessen Fenster lediglich in Schrägstellung hätten geöffnet werden können, gemeinsam mit zwölf weiteren Personen untergebracht gewesen war, von denen mindestens sieben Personen geraucht hatten. Er begehrte die Feststellung, dass diese Art der Unterbringung rechtswidrig gewesen sei. Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, dass es sich bei der Justizvollzugsanstalt E um eine umlaufleitende Transportbehörde mit erheblichen Transportaufkommen handele, weshalb dort üblicherweise ein erhöhtes Gefangenenaufkommen herrsche und daher aus räumlichen Gründen regelmäßig eine gemeinschaftliche Unterbringung für eine begrenzte Übergangszeit notwendig sei. Zur Wahrung des Schutzes von Nichtrauchern sei das Rauchen in der Transportabteilung generell untersagt und auch die Mitnahme von Feuerzeugen für auf dem Transport befindliche Gefangene nicht zulässig. Falls das Rauchverbot missachtet würde, sei es gängige Praxis, dass bei Beschwerden von Gefangenen die Nichtraucher unverzüglich in einem anderen Warteraum untergebracht würden, sofern entsprechende Kapazitäten vorhanden seien. Im Übrigen habe die Möglichkeit bestanden, beide Fenster komplett eigenständig zu öffnen. Die Strafvollstreckungskammer hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mangels eines Feststellungsinteresses des Betroffenen als unzulässig verworfen. Nach ihrer Auffassung liegt insbesondere angesichts der nur kurzfristigen Unterbringung des Betroffenen in dem Gemeinschaftsraum, in dem auch geraucht worden sei, und der damit nur zeitlich eng begrenzten Aussetzung des Passivrauchens mit der bestehenden Möglichkeit des Gefangenen, durch Öffnen des Fensters ein Lüften des Raumes zu veranlassen, noch kein erheblicher Grundrechtseingriff vor, der für ein Feststellungsinteresse erforderlich wäre. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Das Ministerium für Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels eines Zulassungsgrundes als unzulässig zu verwerfen. II. Die Rechtsbeschwerde war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im ganzen hat. Eine solche Fallgestaltung ist hier gegeben. Denn die Strafvollstreckungskammer hat die Anforderungen an ein Feststellungsinteresse verkannt. So ist unter anderem bei gewichtigen Grundrechtseingriffen ein Feststellungsinteresse trotz zwischenzeitlicher Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels dann anzuerkennen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene gerichtlichen Rechtsschutz kaum erlangen kann, das ursprüngliche Rechtsschutzanliegen sich also typischerweise vor Erlangbarkeit gerichtlichen Rechtsschutzes erledigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.2013 – 2 BvR 612/12 – m. w.N.). Eine solche Fallgestaltung ist hier ersichtlich gegeben. Die Anforderungen an das Gewicht des Grundrechtseingriffs dürfen dabei nicht überspannt werden mit der Folge, dass Rechte - und insbesondere Grundrechte - in bestimmten Konstellationen in rechtsstaatlich unerträglicher Weise systematisch ungeschützt bleiben. Gewichtig im hier maßgeblichen Sinne können daher neben Grundrechtseingriffen, die das Grundgesetz wegen ihres besonders hohen Gewichts unter Richtervorbehalt gestellt hat, auch Eingriffe in andere Grundrechte sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.2013 – 2 BvR 612/12 – m. w.N.). Angesichts der nicht auszuschließenden Wirkungen des Passivrauchens greift die gemeinschaftliche Unterbringung eines nicht rauchenden Gefangenen mit einem rauchenden Mitgefangenen – jedenfalls wenn der Betroffene nicht in gesicherter vollkommener Freiwilligkeit zustimmt – in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) ein. Der Gefangene hat Anspruch auf Schutz vor Gefährdungen und erheblicher Belästigung durch das Rauchen von Mitgefangenen und Aufsichtspersonal (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.03.2013 - 2 BvR 67/11 -, juris). In § 3 Abs. 4 Nr. 2 Nichtraucherschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (NiSchG NRW) ist ein eindeutiges Verbot normiert, wonach das Rauchen in einem mit mehr als einer Person belegten Haftraum ausdrücklich nicht zulässig ist, wenn eine weitere darin untergebrachte Person Nichtraucher ist (vgl. Senatsbeschluss vom 03.07.2014 – III – 1 Voll (Ws) 135/14 - ). Dieses Verbot hat die Vollzugsbehörde von Amts wegen zu beachten. Die Durchsetzung dieses auf den Schutz des Nichtrauchers zielenden Gebots kann schon im Hinblick darauf, dass er sich damit der Gefahr von Repressalien seiner Mitgefangenen aussetzen würde, nicht dem nichtrauchenden Gefangenen überlassen bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.03.2013 - 2 BvR 67/11 -, juris). Entgegen der Ansicht der Strafvollstreckungskammer hat die Vollzugsbehörde durch die von ihr veranlassten Maßnahmen der Ausweisung des Aufenthaltsraums als Nichtraucherraum und der Untersagung der Mitnahme von Feuerzeugen durch Gefangene auf dem Transport, nicht den Anforderungen genügt, die sich insbesondere nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Ausgestaltung des Justizvollzugs im Hinblick auf den Anspruch eines nichtrauchenden Gefangenen auf Schutz vor Gefährdung und erheblicher Belästigung durch das Rauchen von Mitgefangenen und Aufsichtspersonal ergeben. Auch kommt es hiernach nicht darauf an, ob der Betroffene die Möglichkeit gehabt hatte, durch ein Öffnen des Fensters für eine permanente Belüftung des Raumes, deren Zumutbarkeit im Winter allerdings ohnehin fraglich ist, hätte sorgen können oder ob er sich über seine Unterbringung gemeinsam mit rauchenden Mitgefangenen beschwert hat. Vielmehr wäre es Aufgabe der Antragsgegnerin gewesen, unabhängig von Beschwerden oder sonstigen Handlungen eines Nichtrauchers, durch geeignete Vorkehrungen, wie zum Beispiel Rauchmelder, für eine systematische Durchsetzung des sich aus § 3 Abs. 4 S. 2 NiSchG NRW ergebenden Rauchverbots Sorge tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2017 –2 BvR 249/17 –, juris; Beschluss vom 20.03.2013 – 2 BvR 67/11 -, juris; Senatsbeschluss vom 18.07.2017 – III – 1 Vollz (Ws) 274/17 -, juris). Das Vorbringen des Betroffenen, die Antragsgegnerin sei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, beinhaltete daher die Behauptung eines gewichtigen Grundrechtsverstoßes, der sich zudem auf eine Zeitspanne beschränkte, in welcher der Betroffene gerichtlichen Rechtsschutz nicht hatte erlangen können. Ein Feststellungsinteresse des Betroffenen war angesichts dessen zu bejahen. III. Die Rechtsbeschwerde ist auf der Grundlage der obigen Erwägungen auch begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zu der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme (§ 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG), insofern es die Antragsgegnerin über einen Zeitraum von zweieinhalb Stunden versäumt hat, hat, das Rauchverbot in dem Warteraum der Justizvollzugsanstalt E effektiv durchzusetzen (vgl. Senatsbeschluss, a.a.O.). IV. Angesichts der für den Betroffenen günstigen Kostenentscheidung bedurfte es keiner gesonderten Bescheidung des Prozesskostenhilfegesuchs