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Beschluss

7 W 8/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:1217.7W8.19.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 11.03.2019 wird dieser teilweise abgeändert und der Antragstellerin über die bereits gewährte Prozesskostenhilfe hinausgehend auch Prozesskostenhilfe für folgende Anträge bewilligt:

Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 200 Euro monatlich ab dem 01.01.2019 zu zahlen (kapitalisierter Betrag: 36.984 Euro);

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 103.698 Euro (Haushaltsführungsschaden) zu zahlen.

Zugleich wird der Antragstellerin Rechtsanwalt E. P. zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die anfallenden Gerichtskosten hat die Klägerin zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 11.03.2019 wird dieser teilweise abgeändert und der Antragstellerin über die bereits gewährte Prozesskostenhilfe hinausgehend auch Prozesskostenhilfe für folgende Anträge bewilligt: Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 200 Euro monatlich ab dem 01.01.2019 zu zahlen (kapitalisierter Betrag: 36.984 Euro); die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 103.698 Euro (Haushaltsführungsschaden) zu zahlen. Zugleich wird der Antragstellerin Rechtsanwalt E. P. zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die anfallenden Gerichtskosten hat die Klägerin zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Die am 00.00.1947 geborene Antragstellerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 24.03.2003. Die Haftung der Antragsgegnerin dem Grunde nach ist unstreitig. Die Antragstellerin, die zuvor viele Jahre als Krankenpflegerin gearbeitet hat, war zum Unfallzeitpunkt seit einigen Jahren als selbstständige Kurierfahrerin tätig. Die Antragstellerin erlitt bei dem Unfall eine Schulterverletzung in Form einer Abrissfraktur des Tuberkulum majus links mit Rotatorenmanschettenruptur und Muskelfaserriss sowie multiple Prellungen, die bei der Erstuntersuchung der Antragstellerin diagnostiziert wurden. Sämtliche weiteren von ihr behaupteten, in der Folgezeit festgestellten bzw. aufgetretenen Verletzungen und psychischen Beeinträchtigungen sowie deren Unfallbedingtheit sind durch die Antragsgegnerin bestritten worden, insbesondere dass die Antragstellerin durch den Unfall ein Schädelhirntrauma erlitten hat. Die Antragstellerin behauptet, noch heute an erheblichen Verletzungsfolgen zu leiden. Sie sei schwerbehindert mit einem GdB von 90% mit den Merkzeichen G und B. Sie könne keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen, ein „normales“ Alltagsleben – Sport, gesellschaftliche Anlässe, Mobilität, soziale Kontakte – sei ihr nicht mehr möglich. Sie hält ein Schmerzensgeld von 250.000 Euro für angemessen. Daneben sei eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 500 Euro pro Monat gerechtfertigt. Die Antragstellerin beziffert ihren Erwerbsausfallschaden mit 1.296.495 Euro. Zum Unfallzeitpunkt habe sie langjährige Fortbildungen zur Psychotherapeutischen Heilpraktikerin (u.a. Kreative Heilhypnose und Diplomtherapeutin Familienstellen nach Hellinger mit systemischer Aufstellungsarbeit, Motivationstrainerin) praktisch abgeschlossen gehabt und konkret den Aufbau eines Therapiezentrums geplant. Hilfsweise sei der Erwerbsschaden nach ihrem langjährig ausgeübten Beruf einer Fachkrankenschwester zu berechnen. Die Antragstellerin begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für folgende Anträge: 1) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 250.000 Euro abzüglich am 13.12.2013 gezahlter 15.000 Euro und abzüglich am 30.09.2015 gezahlter 20.000 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2003, hilfsweise 17.01.2014, hilfsweise Rechtshängigkeit zu zahlen, 2) die Beklagte zu verurteilen, an sie eine angemessene Schmerzensgeldrente, mindestens von 500 Euro pro Monat, vierteljährlich zu zahlen, 3) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen oder immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 24.03.2003 auf der BAB 44 in der Gemarking X., Fahrtrichtung B bei km 76,570 zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen, 4) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin a) Verdienstausfallschaden in Höhe von 1.296.495 Euro für die Zeit vom 24.03.2003 bis zum 31.12.2017 nebst Zinsen aus 7.366,44 Euro monatlich ab dem 01.04.2003, hilfsweise dem 17.01.2014, hilfsweise ab Rechtshängigkeit zu zahlen; b) Haushaltsführungsschaden in Höhe von 142.296 Euro für die Zeit vom 24.03.2003 bis zum 01.01.2019 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; c) Schadensersatz für vermehrte Bedürfnisse in Höhe von 162.857,85 Euro abzüglich bereits gezahlter 34.716,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; d) restlichen Schadensersatz in Höhe von 5.650 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 5) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ab dem Monat 01.06.2018 für vermehrte Bedürfnisse gemäß § 843 BGB bis jeweils zum letzten Kalendertag des Monats 915 Euro zu zahlen; 6) die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin auf den zu erstattenden Verdienstausfall zu zahlende Einkommens- und Kirchensteuer sowie Krankenkassenbeiträge jeweils gegen Vorlage der entsprechenden Bescheide zu erstatten. 7) Als Nebenforderung festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten von 29.750 Euro abzüglich am 25.04.2015 gezahlter 1000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2013, hilfsweise Rechtshängigkeit freizustellen. Mit Schriftsatz vom 22.02.2019 hat sie den Antrag zu Ziffer 4c) auf 191.265,50 Euro erweitert (Bl. 100 d.A.) Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie diesen Antrag in Höhe von 95.580 Euro zurückgenommen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die angefochtene Entscheidung und den schriftsätzlichen Vortrag der Parteien Bezug genommen. Das Landgericht hat der Antragstellerin - unter Abweisung des Antrags im Übrigen – durch Beschluss vom 11.03.2019, der Antragstellerin zugestellt am 19.04.2019, Prozesskostenhilfe für die folgenden Anträge gewährt: Die Antragsgegnerin zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 100.000 Euro, abzüglich am 13.12.2013 gezahlter 15.000 Euro und am 30.09.2015 gezahlter 20.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2003, hilfsweise dem 17.01.2014, hilfsweise seit Rechtshängigkeit zu zahlen; festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, der Antragstellerin sämtliche weiteren materiellen oder immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 24.03.2003 auf der BAB 44 in der Gemarking X., Fahrtrichtung B bei km 76,570 zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Die Antragsgegnerin zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.085,95 Euro abzüglich am 25.04.2014 gezahlter 1000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2013, hilfsweise seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Zurückweisung des weiteren Antrags hat das Landgericht wie folgt begründet: Ein über 100.000 Euro hinausgehendes Schmerzensgeld sei bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Verletzungsfolgen und Beeinträchtigungen der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Gerichtsentscheidungen zu vergleichbaren Fällen nicht gerechtfertigt. Ein Anspruch auf eine Schmerzensgeldrente bestehe nicht, weil nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit festzustellen sei, dass die Schadensentwicklung ihren Abschluss erreicht habe und schwerste, lebenslange Dauerschäden vorlägen, die mit einer Rente auszugleichen seien. Die Antragstellerin trage keinen Sinnesverlust vor. Der in Höhe von 1.296.495 Euro begehrte Verdienstausfallschaden sei nicht mit hinreichender Erfolgsaussicht dargelegt. Es bestünden Zweifel, ob eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % zugrunde gelegt werden könne. Zudem sei nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, dass die Antragstellerin die von ihr beschriebene, der Berechnung des entgangenen Gewinns zugrunde liegende selbstständige Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Aufbau eines Therapiezentrums tatsächlich hätte umsetzen können. Der vorgelegte Wirtschaftsplan beruhe insofern allein auf Angaben der Antragstellerin, ohne dass erkennbar sei, wie sich die Positionen zusammensetzen. Auch fehle Vortrag zu ersparten Aufwendungen. Zahlen zu der bisherigen Tätigkeit als Therapeutin nach Hellinger lege sie nicht vor. Auch auf den hilfsweise geltend gemachten Anspruch basierend auf einer Rückkehr zu einer Tätigkeit als Krankenschwester könne sie sich nicht mit Erfolg berufen, weil unklar sei, ob sie ein solches Beschäftigungsverhältnis wieder aufgenommen hätte und weil der erzielte Verdienst nicht ausreichend vorgetragen sei. Zu der tatsächlich zum Unfallzeitpunkt ausgeübten Tätigkeit als Kurierfahrerin habe die Antragstellerin nichts vorgetragen. Im Hinblick auf den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden habe die Antragstellerin die tatsächlichen Grundlagen zur Bezifferung nicht ausreichend dargelegt. Soweit sie Ersatz für die für ihre Hunde aufgewendeten Kosten begehre, sei die Rechtsverfolgung mutwillig. Es sei schon widersprüchlich, dass einerseits der Hund zu Therapiezwecken erforderlich sein solle, wenn sie sich andererseits nicht um ihn kümmern könne. Soweit die Lebensgefährtin mit dem Hund spazieren gegangen sei, könne die Antragstellerin - tatsächlich wohl ohnehin nicht gezahlte - Kosten von 10 Euro pro Stunde nicht als ihren Schaden ersetzt verlangen. Im Hinblick auf den Anspruch auf Ersatz der Kosten von Schlafmitteln habe die Antragstellerin nicht zu ihrem Einnahmeverhalten vorgetragen, zudem sei nicht ersichtlich, warum nicht die Krankenkasse die Kosten übernehme, wenn es sich um notwendige Medikamente handele. Die Kosten für Fuß- und Nagelpflege, die Fahrt- und Parkkosten zu Ärzten und Physiotherapeuten und die Kosten für Rezepte für Physiotherapie seien nur unzureichend dargelegt. Kosten für Fahrten zu ihrem Rechtsanwalt seien nicht zu erstatten, weil schon nicht ersichtlich sei, weswegen sie einen ortsfremden Rechtsanwalt beauftragt habe. Kosten für Büromaterial und Computer seien freiwillige Aufwendungen, die Antragstellerin könne insofern auch keinen Pauschalbetrag verlangen. Telefonkosten seien nicht zu ersetzen, zumal die Rechnungen an die Lebensgefährtin gerichtet gewesen seien; auch sei die Pauschalierung nicht zulässig. Ein Anspruch bezüglich der angeblich zum Unfallzeitpunkt im PKW befindlichen Gegenstände sei mangels Beweisantritts nicht gegeben. Zu einem Anspruch auf eine Rentenzahlung wegen vermehrter Bedürfnisse sei nichts vorgetragen worden, ebenso wie zu einem behaupteten Steuerschaden. Der Freistellungsanspruch bezüglich der Rechtsanwaltskosten richte sich nach einem Streitwert von 80.000 Euro. Ein Ersatz der Anwaltskosten aufgrund einer Gebührenvereinbarung komme auch nicht wegen Verweigerung einer Regulierung durch die Antragsgegnerin in Betracht, weil die Antragstellerin ihre Ansprüche nicht substantiiert dargelegt habe. Mit ihrer am 18.04.2019 eingegangenen sofortigen Beschwerde begehrt die Antragstellerin die weitere Gewährung von Prozesskostenhilfe im Umfang ihrer angekündigten Klageanträge, allerdings unter Rücknahme des Antrags in Höhe von 95.580 Euro hinsichtlich der Hundehaltungskosten. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 08.08.2019, auf dessen Begründung wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Hamm zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2, S. 3, 567 ff. ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet und hat im Übrigen in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtsverfolgung bietet im Hinblick auf die Schmerzensgeldrente sowie den Haushaltsführungsschaden teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Erfolgsaussichten hat eine beabsichtigte Klage nur, wenn und soweit das Tatsachenvorbringen - als richtig unterstellt - das Klagebegehren rechtfertigt. Das gilt auch bei einem bezifferten Schmerzensgeldanspruch. (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 114 ZPO, Rn. 29). Prozesskostenhilfe ist in der Regel dann zu bewilligen, wenn der Erfolg der Rechtsverfolgung oder -verteidigung vom Ausgang einer Beweisaufnahme abhängt, wobei es genügt, dass die Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt (BVerfG NJW 2008, 1060). Anders ist es aber, wenn die Gesamtwürdigung aller schon feststehenden Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung zugunsten des Hilfsbedürftigen als nahezu ausgeschlossen erscheinen lässt (BVerfG NJW 2010, 288; NJW 2013, 1727; BGH NJW 1994, 1160) und wenn eine vernünftige wirtschaftlich denkende Partei, die die Kosten selbst bezahlen müsste, wegen des absehbaren Misserfolgs der Beweisaufnahme von einer Prozessführung absehen würde (Köln NJW-RR 2001, 791). Hier kann das Gericht aufgrund einer sog. Beweisantizipation die Erfolgsaussichten verneinen (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 114 ZPO, Rn. 33, m.w.N.). Nach diesen Maßstäben gilt für die einzelnen von der Antragstellerin geltend gemachten Ansprüche Folgendes: 1. Schmerzensgeld und Schmerzensgeldrente ab 01.01.2019 (500 Euro monatlich) Der Vortrag der Antragstellerin zum Schmerzensgeldanspruch, insbesondere zu den behaupteten Verletzungen und Unfallfolgen sowie deren Unfallbedingtheit ist – wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist – schlüssig und unter Sachverständigenbeweis gestellt. Die Schlüssigkeit des Vortrags ist insbesondere deshalb zu bejahen, weil die Antragstellerin umfangreiche medizinische Unterlagen vorgelegt hat, aus denen sich die vorgetragenen Beeinträchtigungen ergeben. Vor allem liegt ein gegenüber der Antragsgegnerin erstattetes unfallchirurgisches Gutachten über die Folgen des Unfalls vom 24.03.2003 des Herrn Prof. Dr. A., Universitätsklinikum Q., vom 30.04.2015 vor (Anlage K8), auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, und in dem als unfallbedingte Verletzungen aufgeführt sind: 1. Schädelhirntrauma 1. Grades 2. Multiple Kontusionen des cerebralen Gewebes mit retrograder Amnesie 3. Abrissfraktur des Tuberculum majus links 4. Fraktur des Tuberculum majus rechts 5. Supraspinationssehnenruptur linkes Schultergelenk 6. HWS Distorsion 7. LWS Prellung Ferner werden als „Diagnosen im Verlauf“ genannt: 1. Angststörung und Konzentrationsschwäche 2. Posttraumatisches Belastungssyndrom 3. Geruchs- und Geschmacksveränderungen 4. Hirnorganisches Psychosyndrom 5. Sprachstörung 6. Complex Regionales Schmerzsyndrom (CRPS) der linken Hand 7. Tendinitis calcarea der rechten Schulter Es sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin vor dem Unfall gesund war und dass die vorgenannten Verletzungen durch den Unfall direkt oder indirekt hervorgerufen worden seien (Gutachten S. 5). Dies gelte auch für die auftretenden fokal-epileptiformen Anfallsereignisse. Die Verletzungsfolgen führten zu Fehlbelastungen und zur Chronifizierung der Schmerzen; dies habe mehr Einfluss auf die Mobilität als die aufgrund des fortschreitenden Alters hervorgerufenen degenerativen Veränderungen. Es sei mit Dauerfolgen zu rechnen, die sowohl die Hirnleistung als auch die Mobilisation und Kraftentwicklung der oberen Extremitäten beträfen. Die Bewegungseinschränkungen führen zu permanenter Arbeitsunfähigkeit. (Gutachten S. 12). Auch ein gegenüber der Antragsgegnerin erstattetes psychiatrisches Sachverständigengutachten des Herrn Prof. Dr. O., Universitätsklinik Q., weist zumindest eine posttraumatische Belastungsstörung und ein hirnorganisches Psychosyndrom als Unfallfolgen aus. Soweit die Antragsgegnerin die Unfallfolgen, deren Fortentwicklung und die Unfallbedingtheit der Beeinträchtigungen bestreitet, ist der angebotene Sachverständigenbeweis zu erheben. Die tatsächlichen Feststellungen im Einzelnen können nicht bereits im Prozesskostenhilfeverfahren getroffen werden. Zu ihrer heutigen Verfassung muss die Antragstellerin nach § 141 ZPO persönlich angehört und ggf. die benannte Zeugin Y. vernommen werden. Der schlüssige Vortrag der Antragstellerin kann neben einem Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 100.000 Euro auch die Zahlung einer Schmerzensgeldrente rechtfertigen. Allerdings hält der Senat für die Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schmerzensgeldrente einen über eine Größenordnung von insgesamt 136.984 Euro (Summe Schmerzensgeld und kapitalisierter Rentenanspruch von monatlich 200 Euro) hinausgehenden Betrag nicht für angemessen, so dass darüber hinaus kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht. a) Schmerzensgeld Ein Schmerzensgeld über die bereits durch das Landgericht als angemessen erachteten 100.000 Euro hinaus ist nicht gerechtfertigt. Der Senat schließt sich insofern der Auffassung des Landgerichts an, dass unter Berücksichtigung der bereits in dem angefochtenen Beschluss genannten und der nachfolgend aufgeführten weiteren Entscheidungen der vorgenannte Betrag angemessen ist, wohingegen die von der Antragstellerin begehrte Größenordnung von 250.000 Euro für noch schwerwiegendere Fälle zugesprochen worden ist. Das OLG Köln hat mit Entscheidung vom 09.09.2014, 14 U 12/11, (Schmerzensgeldtabelle lfd. Nr. 1594) ein Schmerzensgeld von 50.000 Euro zugesprochen bei Frakturen Oberarm links, Schulterluxation rechts, Schädel-Hirn-Trauma I. Grades, Schürfwunden, Nasenbeinfraktur, noch heute Beweglichkeit der Schultern stark eingeschränkt, Frühverrentung der 44jährigen Geschädigten. Das OLG Düsseldorf hat mit Entscheidung vom 12.08.2014, 1 U 52/12, (lfd. Nr. 1677) ein Schmerzensgeld von 50.000 Euro zugesprochen bei HWS-Distorsion, Schädelprellung, Schulterprellung links mit chronischem Schmerzsyndrom und darauf zurückzuführende Anpassungsstörung eines 54jährigen Mannes, der seinen Beruf unfallbedingt nicht mehr ausüben kann. Das OLG Karlsruhe hat mit Entscheidung vom 12.10.2007, 14 U 230/06 (lfd. Nr. 1496) ein Schmerzensgeld von 15.000 Euro (17.122 Euro) zugesprochen wegen Epilepsie als Spätschaden bei einem 43jährigen Geschädigten. Das OLG Nürnberg hat mit Entscheidung vom 12.12.2008, 5 U 953/04, (lfd Nr. 1501) ein Schmerzensgeld von 100.000 Euro und eine monatliche Rente von 375 Euro (kapitalisiert ca. 85.000 Euro) zugesprochen wegen Epilepsie in schwerster Form, Sehbeeinträchtigungen, Angststörung, Artikulationsbehinderung eines Medizinstudenten, der zu einer selbstständigen Lebensführung nicht in der Lage ist und sein wird, nach ärztlichem Behandlungsfehler. Insbesondere im Vergleich zum letztgenannten Fall ist eine Bemessung des Schmerzensgeldes für die Antragstellerin mit mehr als 100.000 Euro, insbesondere im Bereich von 250.000 Euro nach derzeitigem Stand nicht angezeigt. b) Schmerzensgeldrente Daneben kommt im Falle der Klägerin die Zubilligung einer Schmerzensgeldrente zumindest in Betracht. Eine Rente ist nur dann zu gewähren, wenn das haftungsbegründende Ereignis zu lebenslangen schweren Dauerschäden geführt hat, deren sich der Verletzte immer wieder neu und schmerzlich bewusst wird (OLG Celle, Urteil vom 26. Juni 2019 – 14 U 154/18 –, Rn. 239, juris; OLG Celle, Urteil vom 01. Juni 2016 – 14 U 74/15 –, juris; OLG Hamm, Urteil vom 12. September 2003 – 9 U 50/99 –, Rn. 12, juris). Ein solcher Fall liegt hier – den Vortrag der Antragstellerin unterstellt – vor, da diese unfallbedingt an einer Kombination aus erheblichen körperlichen Einschränkungen sowie schweren psychischen Beeinträchtigungen leidet, durch die ihr ein „normales“ Leben nicht mehr möglich ist, sondern durch die dauerhaft praktisch jegliche tägliche Verrichtung und das gesamte Privat- und Berufsleben erheblich beeinträchtigt sind. Sollte sich dieser Vortrag, was in seinen Einzelheiten nicht vorab im Prozesskostenhilfeverfahren aufgeklärt werden kann, als wahr erweisen, kommt auch die Gewährung einer Schmerzensgeldrente in Betracht. Das Prozesskostenhilfeverfahren dient weder der Klärung schwieriger Rechtsfragen noch schwer aufzuklärender tatsächlicher Fragen (Zöller – Geimer, 32. Aufl. 2018, § 114 ZPO, Rn. 21 und Rn. 22, m.w.N.). Die vom Gericht zu treffende Ermessensentscheidung, ob neben einem Schmerzensgeldbetrag auch eine Rente erforderlich ist, kann insoweit nicht im Prozesskostenhilfeverfahren vorweggenommen, sondern erst nach der Aufklärung des Sachverhalts durch eine persönliche Anhörung der Antragstellerin und der Durchführung der Beweisaufnahme vorgenommen werden. Bei einer Gesamtentschädigung aus Schmerzensgeldkapital und -rente muss der monatliche Rentenbetrag so bemessen sein, dass er - kapitalisiert - zusammen mit dem zuerkannten Kapitalbetrag einen Gesamtbetrag ergibt, der in seiner Größenordnung einem ausschließlich in Kapitalform zuerkannten Betrag zumindest annähernd entspricht (OLG Hamm, Urteil vom 12. September 2003 – 9 U 50/99 –, Rn. 20, juris, m.w.N.). Die Berechnungen müssen insofern eine einheitliche Wertvorstellung erkennen lassen (BGH, Urteil vom 08. Juni 1976 – VI ZR 216/74 –, Rn. 13, juris; OLG Celle, Urteil vom 26. Juni 2019 – 14 U 154/18 –, Rn. 239, juris). Insofern hat der Senat eine Rente von 200 Euro monatlich, wie beantragt ab dem 01.01.2019, zu Grunde gelegt, woraus sich kapitalisiert ein Betrag von 36.984 Euro ergibt. Nach der Anlage zu § 14 Abs. 1 BewG beträgt die statistische Lebenserwartung der zum Stichtag 72jährigen Antragstellerin 10,495 Jahre und der Kapitalisierungswert 15,41 Punkte, welcher mit dem Jahresrentenbetrag von 2.400 Euro (200 Euro x 12) zu multiplizieren ist. Ein monatlicher Betrag von 200 Euro erscheint, beispielsweise im Vergleich zu der o.g. Entscheidung des OLG Nürnberg vom 12.12.2008, 5 U 953/04, (lfd Nr. 1501), angemessen; der darüber hinaus gehende Antrag hat hingegen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. c) Gesamtbetrag Prozesskostenhilfe ist für die Schmerzensgeldrente neben dem bereits vom Landgericht vorgesehenen Schmerzensgeldbetrag bewilligt worden, auch wenn derzeit noch nicht abgesehen werden kann, ob und inwieweit sich im Hauptverfahren die Angemessenheit dieses aus Schmerzensgeldbetrag und ggf. Schmerzensgeldrente zusammengesetzten Gesamtbetrages ergeben wird. Die Bemessung des Schmerzensgeldes in der Gesamthöhe wie auch die Aufteilung in Kapital und Rente unterliegt dem Ermessen des Tatrichters (vgl. OLG Celle, Urteil vom 26. Juni 2019 – 14 U 154/18 –, Rn. 240 ff., juris) und kann im Prozesskostenhilfeverfahren nicht vorweg genommen werden. Dies beruht auf den Besonderheiten des Prozesskostenhilfeverfahrens einerseits sowie des auf einer Ermessensentscheidung des Gerichts beruhenden Schmerzensgeldanspruchs andererseits. Insofern hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02. Juli 2009 – 1 BvR 2013/08 –, Rn. 17, juris) ausgeführt, dass mit Rücksicht auf die gebotene Rechtsschutzgleichheit zumindest zu erwägen sein soll, nicht nur die Beantwortung unsicherer Rechts- und Tatsachenfragen dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten, sondern ebenso die Bestimmung der Anspruchshöhe im Wege richterlicher Ermessensausübung, sofern diese mit erheblichen Unsicherheiten verbunden ist. Erhebliche Unsicherheiten bestehen hier aufgrund der Vielzahl und dem Zusammenspiel der behaupteten unfallbedingten Verletzungen der Antragstellerin und deren Folgen, die im Rahmen des Hauptsacheverfahrens aufgeklärt und bewertet werden müssen. 2. Erwerbsausfallschaden (Antrag zu 4.a)) Prozesskostenhilfe für einen Erwerbsausfallschaden im Zusammenhang mit einer Tätigkeit der Antragstellerin als Therapeutin war hingegen nicht zu bewilligen. Die Antragstellerin macht in der Sache entgangenen Gewinn gemäß § 252 BGB geltend, den sie aus einer vor dem Unfall noch nicht aufgenommenen, aber geplanten selbstständigen Tätigkeit erzielt hätte. Bei Selbstständigen wird der Verdienstausfall grundsätzlich gemäß § 252 BGB nach dem entgangenen Gewinn bestimmt. Bei Vorliegen ausreichender Grundlagen ist eine Schätzung nach § 287 ZPO möglich (OLG München, Urteil vom 08.07.2016, 10 U 3138/15, juris; OLG München, Urteil vom 29.06.2007, 10 U 4379/01, Rn. 88, 89, juris; BGH, Urteil vom 06.07.1993, VI ZR 228/92, juris). Hierbei soll der Geschädigte weder besser noch schlechter gestellt werden, als durch das Schadensereignis (OLG Celle, Urteil vom 01.06.2016, 14 U 74/15, Rn. 54). Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass Prozesskostenhilfe für diesen Anspruch nicht zu gewähren ist. Dies ist auch nicht angesichts der vorgelegten Unterlagen (Bescheinigungen von Fortbildungen, Architektenvertrag K117, Seminarbuchung vom 02.08.2003 K118, Wirtschaftsplan) geboten. Die von der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung (BGH NJW 2011, 1145), wonach im Rahmen der Schätzung „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit“ auszugehen ist, hilft der Antragstellerin hier nicht weiter, weil nicht festgestellt werden kann, wie sich die genaue Tätigkeit - und daran anschließend eine durchschnittlich erfolgreiche Tätigkeit - in dem durch die Antragstellerin genannten Berufsfeld überhaupt darstellt. Für eine Schätzung fehlt daher jegliche Tatsachengrundlage. Die Antragstellerin hat insofern weder dargelegt noch unter Beweis gestellt, welche Umsätze sie sich aus ihrer Tätigkeit realistischerweise erwarten konnte, aber auch welche Ausgaben und Belastungen sich aus der Selbstständigkeit, insbesondere der Errichtung eines Therapiezentrums ergeben hätten. Weder aus dem Architektenvertrag zum Umbau zu einem Therapiezentrum noch aus dem Wirtschaftsplan der Steuerberater W. und D. vom 21.12.2017 (K120a), ist dies ersichtlich. Auch die Bescheinigungen der Fortbildungen sind nicht geeignet, dem Umfang und Ertrag einer etwaigen späteren Tätigkeit in diesem Bereich zu belegen. Der Wirtschaftsplan ist ausweislich des Anschreibens der Steuerberater gestützt auf die Angaben der Antragstellerin sowie die von ihr vorgelegten Unterlagen und Ausbildungsnachweise aufgestellt worden. Insbesondere letztere können jedoch über ihre Ausbildung hinaus nicht belegen, in welchem Umfang und mit welcher Tätigkeit sie tatsächlich später selbstständig tätig gewesen wäre. Die Angaben in dem Wirtschaftsplan sind im Grunde spekulativ und es ist nicht ersichtlich, wie und auf welcher Grundlage die Anzahl der jeweils erbrachten Arbeitsleistungen in den verschiedenen Bereichen geschätzt worden ist. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass schon nicht ersichtlich ist, welche Leistungen die Antragstellerin in welchem Umfang anbieten wollte. Der Verweis auf eine einzige „Geschäftsanbahnung“ reicht nicht aus. Auch dürfte die Antragstellerin in den Umbau des Therapiezentrums, dessen Finanzierung sie gerade plante, investiert und Schulden aufgenommen gemusst haben; dass die daraus entstehenden Kosten im Wirtschaftsplan berücksichtigt wurden, ist nicht ersichtlich. Auch betreffend einen Mindesterwerbsausfallschaden im Hinblick auf eine Tätigkeit als Fachkrankenschwester Psychiatrie ist die Höhe des Anspruchs nicht ausreichend vorgetragen. Die Antragstellerin nennt lediglich ein angebliches Bruttogehalt, ohne berufsbedingte ersparte Aufwendungen und Vorteilsausgleichungen, wenn auch inzwischen Bescheide zur Erwerbsminderungsrente (Anlage B9) vorgelegt worden sind, einzurechnen. Auch ist nicht ersichtlich, weswegen ihr ein konkreterer Vortrag zu dem erzielbaren Gehalt in der maßgeblichen Zeit nicht möglich sein sollte. Schließlich kann ein von dem Gehalt als Krankenschwester ausgehender Betrag aber auch deshalb nicht als Mindest schaden geschätzt werden, weil nicht feststellbar ist, ob im Hinblick auf die Tätigkeit als Therapeutin und Heilpraktikerin insoweit überhaupt ein übersteigender Erwerbsausfallschaden anzunehmen wäre. Gleiches gilt für eine Berechnung ausgehend von der Tätigkeit als Kurierfahrerin. Entsprechend war auch für den Antrag zu Ziff. 6 (Erstattung der Steuern und Krankenkassenbeiträge auf den Verdienstausfall) keine Prozesskostenhilfe zu gewähren. 3. Haushaltsführungsschaden (Antrag zu 4.b)) Die Antragstellerin erhält Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung eines Haushaltsführungsschadens für den Zeitraum vom 24.03.2003 bis zum 01.01.2019 in Höhe von 103.698 Euro. Die Bemessung des auszugleichenden Haushaltsführungsschadens hat sich nach den tatsächlichen Verhältnissen des betroffenen Haushalts zu richten. Diese sind vom Geschädigten oder auch seinen Angehörigen im Einzelnen darzulegen (OLG Celle, Urteil vom 26. Juni 2019 – 14 U 154/18 –, juris). Prozesskostenhilfe im Hinblick auf den Haushaltsführungsschaden war zu bewilligen, weil insofern eine Anhörung der Antragstellerin, die ihre Beeinträchtigungen umfassend dargelegt und mit der sofortigen Beschwerde nunmehr auch zu den erforderlichen Tätigkeiten vorgetragen hat, und ggf. eine Vernehmung der Zeugin Y. erforderlich ist. Die für die nicht mehr mögliche Haushaltsführung angesetzten zwei Stunden täglich können im Rahmen der Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren zugrunde gelegt werden, weil sie nach Auffassung des Senats im Grundsatz plausibel sind und eine Einschränkung der Antragstellerin für Haushaltstätigkeiten auch angesichts der in diesem Zusammenhang vorgelegten ärztlichen Atteste (K121 bis K 127) hinreichend dargetan ist. Der Haushaltsführungsschaden ist nach der Rechtsprechung des Senats jedoch der Höhe nach nur mit 9 Euro pro Stunde zu bemessen (OLG Hamm, Urteil vom 08.09.2018, 7 U 12/17), wobei in der Rechtsprechung teils noch darunter liegende Beträge für angemessen erachtet werden (z.B. 8 Euro pro Stunde: OLG Celle, Urteil vom 26. Juni 2019 – 14 U 154/18, juris). Die von der Antragstellerin angesetzten 12 Euro pro Stunde sind jedenfalls zu hoch angesetzt. Der Zeitraum vom 24.03.2003 bis zum 31.12.2008 einschließlich beträgt 5.761 Tage. Bei Zugrundelegung von 2 Stunden pro Tag (= 11.522 Stunden) und einem Stundensatz von 9 Euro ergibt sich ein Gesamtbetrag von 103.698 Euro. 4. Schadensersatz für vermehrte Bedürfnisse (Antrag zu 4.c)) Die Klägerin begehrt insofern Prozesskostenhilfe für eine Zahlung von 191.265 Euro (vgl. Bl. 100 d.A.) abzüglich inzwischen zurückgenommener 95.580 Euro (Hundeausführkosten), d.h. noch 95.685 Euro abzüglich bereits gezahlter 34.716,89 Euro. Unter "vermehrten Bedürfnissen" versteht man Mehraufwendungen des Geschädigten für die persönliche Lebensführung, etwa für notwendige Hilfen in Haus und Garten, Schreibkräfte oder auch vermehrte Ausgaben für Begleitpersonen (OLG Nürnberg, Urteil vom 13. Dezember 2000 – 4 U 4590/99 –, Rn. 17, juris). Dieser Anspruch bleibt erhalten, selbst wenn die vermehrten Bedürfnisse durch Leistungen von Angehörigen unentgeltlich ausgeglichen werden (a.a.O.). Jedoch muss sich der geltend gemachte Aufwand in der Vermögenssphäre als geldwerter Verlustposten konkret niederschlagen (OLG Zweibrücken, Urteil vom 13. November 2007, 5 U 62/06, Rn. 10, juris). Prozesskostenhilfe war für den insofern geltend gemachten Zahlungsanspruch mangels Erfolgsaussicht nicht zu gewähren, weil sich ein die bereits unstreitig geleistete Zahlung von 34.716,89 Euro übersteigender Anspruch der Antragstellerin nicht ergibt. Prozesskostenhilfe kommt in Betracht wegen Ansprüchen in Höhe von insgesamt 32.800,96 Euro, zusammengesetzt aus folgenden Beträgen: 1.928,26 Euro (Schlafmittel), 5.123,00 Euro (Fuß- und Nagelpflege), 6.950,70 Euro (Fahrtkosten zu Ärzten), 18.799,80 Euro (Fahrtkosten zur Physiotherapie). Hingegen war keine Prozesskostenhilfe zu gewähren für die geltend gemachten Ansprüche wegen der Hunde in Höhe von 11.699,07 Euro, der Kosten für eine Begleitperson in Höhe von 23.107,50 Euro sowie Telefon-, Computer- und Schreibkosten. Im Einzelnen: a) Kosten betreffend die Hundehaltung Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch auf Ersatz der mit der Hundehaltung verbundenen Kosten (nach Teilrücknahme noch 11.699,07 Euro) abgelehnt. Es fehlt an der haftungsausfüllenden Kausalität. Der Zurechnungszusammenhang zwischen einem schädigenden Ereignis und dem Schaden bleibt im Falle von auf Willensentschlüssen des Verletzten beruhenden Aufwendungen oder Schäden nur dann bestehen, wenn die Handlung, hier die Anschaffung eines Hundes, durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde oder für sie ein rechtfertigender Anlass im Sinne einer nicht als ungewöhnlich oder gänzlich unangemessen zu bewertenden Entschließung bestand (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2016, IX ZR 149/15, Rn. 11, juris; Palandt/ Grüneberg, 78. Aufl. 2019, Vorb. § 249 BGB, Rn. 49). Die Entscheidung der – im Übrigen nach eigenem Vortrag nicht allein, sondern zunächst in Wohngemeinschaft, dann in Lebenspartnerschaft mit Frau Y. zusammen lebenden – Antragstellerin, sich einen Hund anzuschaffen, ist in diesem Sinne nicht durch das schädigende Verhalten des Unfallverursachers herausgefordert. Zwar ergibt sich aus den vorgelegten Attesten (K 131 ff.), dass von der ausstellenden Ärztin die Haltung eines Hundes als sinnvoll angesehen wird, mit der Begründung, dass dieser der Antragstellerin „Gesellschaft leisten“, diese ihn „betreuen und pflegen“ und der Hund sie „bewachen und beschützen“ könne. Eine spezifische therapeutische Indikation lässt sich der Empfehlung bereits nicht entnehmen. Dass die Hunde „V.“ oder „H.“ (ausgebildete) Therapiehunde wären oder im Hinblick auf die Erkrankungen der Antragstellerin über besondere Fähigkeiten verfügen würden, wie beispielsweise ein Blindenhund oder in der Pflege eingesetzte besonders ausgebildete Hunde, trägt die Klägerin selbst nicht vor. Demnach ist die Empfehlung einer Hundehaltung keine durch die Unfallfolgen speziell indizierte Therapiemaßnahme, sondern beruht letztlich auf allgemeingültigen Erwägungen und generellen Vorteilen der Hundehaltung. Hinzu kommt, dass der Antragstellerin klar gewesen sein muss, dass sie den Hund allein nicht versorgen kann, so dass der in der ärztlichen Bescheinigung angenommene Nutzen durch Betreuung und Pflege des Hundes von vorn herein nicht bestehen konnte, sondern diese im Gegenteil eine zusätzliche Belastung für sie darstellen würde. Die Entscheidung der Antragstellerin musste aufgrund einer Abwägung zwischen persönlicher und finanzieller Belastung durch die Hundehaltung und dem persönlichen Nutzen, der als Vorteil auch in einer von gesundheitlichen Belangen unabhängigen Freude an dem Tier besteht, erfolgen. Das Ergebnis dieser Abwägung ist jedoch nicht in einem Maße durch den Unfall vorgegeben, dass noch von einem herausgeforderten Verhalten der Antragstellerin und damit einem zurechenbaren Kausalzusammenhang ausgegangen werden kann. b) Schlafmittel Der Anspruch auf Ersatz der Kosten für Schlafmittel ist anhand der Anlagen K 168 bis K 247 schlüssig dargelegt, auch wenn, wovon auch das Landgericht ausgegangen ist, derzeit nicht ersichtlich ist und ggf. weiterer Aufklärung bedarf, weswegen eine Verschreibung als Privatrezept und keine Kostentragung durch die Krankenversicherung erfolgt ist. c) Fuß- und Nagelpflege Der Anspruch auf Ersatz der Kosten für der Fuß- und Nagelpflege von insgesamt 5.123,00 Euro ist schlüssig dargetan. Die Notwendigkeit ist durch das Attest Anlage K 248 schlüssig dargelegt worden. Auch muss der Vortrag der Klägerin derzeit so verstanden werden, dass sie tatsächlich vierwöchig entsprechende Termine im Beauty- und Wellnesszentrum I. wahrgenommen und die entsprechenden Kosten bezahlt hat. d) Fahr- und Parkkosten Ein Anspruch auf Ersatz der Fahrt- und Parkkosten im Zusammenhang mit Arztbesuchen und Physiotherapie ist im Grundsatz eine zu ersetzende Schadensposition. Der Anspruch ist in Höhe der insofern geltend gemachten Kosten von 18.799,80 Euro hinreichend dargelegt. Die Zugrundelegung von 0,30 Euro pro Kilometer ist nicht zu beanstanden (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 13. Dezember 2000 – 4 U 4590/99 –, juris, m.w.N.). e) Kosten Begleitperson Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Begleitperson ist bisher nicht schlüssig dargelegt. Die Kosten für eine Begleitperson können einen ersatzfähigen Schaden darstellen, wobei hier die grundsätzliche unfallbedingte Erforderlichkeit anhand der ärztlichen Atteste (bspw. Anlage B13, Bl. 244 d.A.) wie auch die Zeitpunkte der Begleitung anhand der durch die Klägerin erstellten Listen schlüssig dargetan sind. Jedoch ist weder vorgetragen noch erkennbar, wer die Klägerin jeweils begleitet hat und ob tatsächlich – was insbesondere bei einer Begleitung durch die Lebensgefährtin auch nicht naheliegt – Zahlungen erfolgt sind, die sich im Vermögen der Klägerin als geldwerter Verlustposten konkret niedergeschlagen hätten. Auch ist nicht ersichtlich, dass insbesondere bei den Physiotherapiebehandlungen über das Hinbringen und Abholen hinaus eine Begleitung bei den eigentlichen Behandlungen, deren Dauer auch vorab feststand, erforderlich gewesen wäre. Daher war Prozesskostenhilfe insofern nicht zu gewähren. Ergänzend anzumerken ist zudem, dass wenn sich ggf. nach weiterem Vortrag noch ein Anspruch ergeben sollte, der Höhe nach der durch die Klägerin zugrunde gelegte Stundensatz von 10 Euro jedenfalls zu hoch ist. Soweit die Hilfe von Angehörigen auszugleichen ist, kann nicht auf die Kosten für die Einstellung einer Hilfskraft zurückgegriffen werden (OLG Celle, Urteil vom 26. Juni 2019 – 14 U 154/18, juris). Das OLG Celle hat (a.a.O.) für die Hilfe von Angehörigen 6 Euro pro Stunde zugrunde gelegt; die Antragsgegnerin ist außergerichtlich von 7,50 Euro ausgegangen (Anlage B14, Bl. 246 d.A.). f) Büromaterialien und Telefonkosten Das Landgericht hat einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für Büromaterial und Telefon zu Recht abgelehnt. Zum einen ist eine Zahlung durch die Antragstellerin nicht dargelegt, zumal Bestellungen vielfach an die Zeugin Y., teilweise unter der Bezeichnung „Selbsthilfegruppe“ oder „Selbsthilfegruppe Fibromyalgie“ gerichtet sind. Auch die Unfallbedingtheit der Kosten, bei denen es sich insbesondere auch um Sowiesokosten handeln kann, ist nicht belegt und auch nicht substantiiert dargetan. Bei einigen Positionen (bspw. Laminiermaschine und Laminierpapier, Bindegerät, Bindemaschine) ist die Erforderlichkeit bereits von vorn herein nicht ersichtlich. Für eine Pauschalierung auf 2/3 der Kosten bestehen keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte. Bezüglich der Schreibarbeiten ist nicht ersichtlich, welche Unfallfolgen die Antragstellerin selbst dokumentieren musste. g) Rezeptkosten Der Anspruch ist nicht schlüssig dargetan, weil schon nicht ersichtlich ist, wofür die Kosten angefallen sein sollen. h) Fahrtkosten/Hotelkosten zum Rechtsanwalt Im Falle einer Erstattungsfähigkeit dieser Kosten in Höhe von 643,50 Euro (Bl. 137 d.A.), wären diese jedenfalls noch von dem bereits gezahlten Betrag mit abgegolten. 5. Gegenstände aus dem Auto (Antrag zu 4.d)) Im Hinblick auf den Anspruch bezüglich der im Fahrzeug befindlichen und beim Unfall beschädigten Gegenstände in Höhe von 5.650 Euro ist keine Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil die in der Liste aufgeführten Gegenstände und Werte weder näher erläutert noch unter Beweis gestellt sind. Auch für eine Schadensschätzung sind keine ausreichenden Umstände vorgetragen. 6. Rente wegen vermehrter Bedürfnisse (Antrag zu 5.) Ein Anspruch auf Rentenzahlung wegen vermehrter Bedürfnisse besteht nicht, zumal die Antragstellerin, wie in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt worden ist, hierzu nichts vorgetragen hat. 7. Rechtsanwaltskosten Im Hinblick auf die außergerichtlichen Anwaltskosten war eine Entscheidung nicht veranlasst, weil diese sich ohnehin nicht streitwerterhöhend auswirken. III. Die Kostenentscheidung beruht bezüglich der Gerichtskosten auf §§ 97 Abs. 1, 92 ZPO; wegen des Teilerfolgs der Antragstellerin erscheint es angemessen, die Festgebühr zu ermäßigen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.