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Urteil

14 U 12/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB greift bei einem durchgehenden Pferd, das unbeteiligte Dritte verletzt. • Der Nutztierhalter kann sich nach § 833 Satz 2 BGB exkulpieren, wenn er hinreichend sorgfältig den Tieraufseher ausgewählt hat oder der Schaden bei Anwendung dieser Sorgfalt unvermeidbar gewesen wäre; unklare Ursachen des Durchgehens gehen zu Lasten des Halters. • Der Halter durfte sich hier nicht auf § 833 Satz 2 BGB berufen, weil er seiner Darlegungs- und Beweispflicht zur Auswahl und Überwachung der Aufsicht nicht genügte. • Eine Haftung der Begleitperson aus § 834 BGB scheitert, wenn keine vertragliche Übernahme der Tieraufsicht vorliegt; Fahrlässigkeit nach § 823 BGB kann nur bei konkretem Vorwurf bejaht werden. • Bei Feststellungsanträgen bleibt das Feststellungsinteresse bestehen, wenn Schäden zum Klagezeitpunkt noch nicht bezifferbar waren.
Entscheidungsgründe
Tierhalter haftet für durchgehendes Pferd; Exkulpation wegen mangelhafter Darlegung der Aufsicht ausgeschlossen • Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB greift bei einem durchgehenden Pferd, das unbeteiligte Dritte verletzt. • Der Nutztierhalter kann sich nach § 833 Satz 2 BGB exkulpieren, wenn er hinreichend sorgfältig den Tieraufseher ausgewählt hat oder der Schaden bei Anwendung dieser Sorgfalt unvermeidbar gewesen wäre; unklare Ursachen des Durchgehens gehen zu Lasten des Halters. • Der Halter durfte sich hier nicht auf § 833 Satz 2 BGB berufen, weil er seiner Darlegungs- und Beweispflicht zur Auswahl und Überwachung der Aufsicht nicht genügte. • Eine Haftung der Begleitperson aus § 834 BGB scheitert, wenn keine vertragliche Übernahme der Tieraufsicht vorliegt; Fahrlässigkeit nach § 823 BGB kann nur bei konkretem Vorwurf bejaht werden. • Bei Feststellungsanträgen bleibt das Feststellungsinteresse bestehen, wenn Schäden zum Klagezeitpunkt noch nicht bezifferbar waren. Die Klägerin wurde am 3.6.2010 auf einem Radweg von dem Pferd "M" erfasst, zu Fall gebracht und schwer verletzt. "M" gehörte dem Betreiber des Reitstalls (Beklagter zu 1), die Beklagte zu 2) führte das Pferd an der Leine; sie ritt das Pferd regelmäßig und ist später dessen Eigentümerin geworden. Die Klägerin erlitt umfangreiche Verletzungen, insbesondere schwere Schulterverletzungen, ein Schädelhirntrauma und dauerhafte Einschränkungen; sie war stationär behandelt und mehrfach operiert. Sie machte materielle Schäden, Haushalts- und Pflegeschäden sowie ein Schmerzensgeld von mindestens 50.000 € geltend und beantragte Feststellung künftiger Ansprüche. Der Reitstallbetreiber berief sich auf die eingeschränkte Haftung für Nutztierhalter (§ 833 Satz 2 BGB); die Begleiterin behauptete, das Ausbrechen des Pferdes sei unvorhersehbar und sie treffe kein Verschulden. Das Landgericht wies die Klage ab; das OLG Köln hob dies teilweise auf und verurteilte Beklagten zu 1) zur Zahlung von Schmerzensgeld und materiellen Schadenspositionen sowie zur Feststellung künftiger Ersatzansprüche. • Grundanspruch: Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) einen Schadensersatzanspruch nach § 833 Satz 1 BGB, weil sich die spezifische Tiergefahr durch das Ausbrechen und Durchgehen des Pferdes verwirklichte. • Exkulpation nach § 833 Satz 2 BGB: Dem Beklagten zu 1) steht die Exkulpation nicht zu. Zwar ist das Pferd als Nutztier anzusehen, jedoch hat der Halter seine Darlegungs- und Beweispflicht zur sorgfältigen Auswahl und Überwachung der faktischen Aufseherin (Beklagte zu 2) nicht erfüllt. • Beweislast und Unklarheiten: Die Ursache des Durchgehens ist ungeklärt; unklare Ursachen führen zu Lasten des Tierhalters, sodass die zweite Alternative des § 833 Satz 2 (Unvermeidbarkeit) nicht greift. • Haftung der Beklagten zu 2): Eine Haftung aus § 834 BGB scheitert, weil keine vertragliche Übernahme der Tieraufsicht vorliegt; eine Haftung aus § 823 BGB wegen Fahrlässigkeit ist nicht nachgewiesen, da keine Anhaltspunkte für vorhersehbares Durchgehen vorgetragen wurden. • Schadensumfang: Der Senat schätzt und prüft einzelne Positionen gemäß § 287 ZPO; ersatzfähig sind u.a. Verdienstausfall, Pflegeschaden, Haushaltsführungsschaden, Mehraufwendungen und das Schmerzensgeld. • Feststellungsantrag: Das Feststellungsinteresse für künftige Ansprüche besteht weiter, weil Schäden bei Klageerhebung noch nicht vollständig bezifferbar waren. • Zinsen und Verzug: Zinsen aus § 286 BGB für bereits vor Klageerhebung geltend gemachte Forderungen; weitere Zinsen aus § 291 BGB seit Zustellung der Klage. Der Senat hat die Berufung der Klägerin gegenüber Beklagtem zu 1) in Teilbereichen stattgegeben: Beklagter zu 1) ist zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 50.000,00 € sowie materieller Schadenspositionen in Höhe von insgesamt 13.462,72 € nebst Zinsen verurteilt; ferner wurde festgestellt, dass Beklagter zu 1) künftige und bereits entstandene materielle und immaterielle Ansprüche aus dem Unfall zu ersetzen hat, soweit diese nicht auf Dritte übergegangen sind. Die weitergehenden Ansprüche der Klägerin wurden zurückgewiesen. Die Klägerin hat damit in wesentlichen Punkten obsiegt, weil der Halter seine Entlastungsvoraussetzungen nach § 833 Satz 2 BGB nicht dargelegt hat; die Beklagte zu 2) haftet hingegen nicht. Die Kosten wurden geteilt; die Entscheidung ist nicht zur Revision zugelassen.