Leitsatz: Die dem Gericht obliegende Aufklärungspflicht reicht auch im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 109 ff. StVollzG so weit, wie dem Gericht aus den Akten, durch Anträge oder Anregungen oder sonst durch den Verfahrensablauf bekannt gewordene Tatsachen zum Gebrauch von Beweismitteln drängen oder nahe legen. Dem genügt es nicht, wenn die Strafvollstreckungskammer ihrer Entscheidung das Vorbringen der JVA zugrunde legt, ohne das widersprechende Vorbringen des Betroffenen zu berücksichtigen, durch das sich die Strafvollstreckungskammer - was das Rechtsbeschwerdegericht ausschließlich aus seiner Sicht prüft - zu einer weiteren Aufklärung hätte gedrängt sehen müssen. Dem Betroffenen wird kostenfrei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt. Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen Gründe: I. Mit seinem privatschriftlichen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 11. Oktober 2018 begehrte der in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt D befindliche Betroffene festzustellen, dass die am selben Tage angeordneten und sofort in Vollzug gesetzten Disziplinarmaßnahmen in Gestalt von jeweils einer Woche Freizeitarrest und Umschlusssperre rechtswidrig seien. Hintergrund für die Anordnung der Disziplinarmaßnahmen war, dass der Antragsgegner am 04. Oktober 2018 die Verlegung des Betroffenen in einen anderen Haftraum angeordnet und ihn angewiesen hatte, den bis dahin bewohnten Haftraum zu säubern; ob der Haftraum lediglich „abgewohnt“ - so der Vortrag des Betroffenen - oder desolat verschmutzt - so das Vorbringen des Antragsgegners - war und der Betroffene den Haftraum wie immer nach Aufforderung auch diesmal „gründlich grundgereinigt“ oder der Aufforderung zur Reinigung nicht nachgekommen ist, war bereits im gerichtlichen Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zwischen den Beteiligten streitig. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsgegner habe die Disziplinarmaßnahmen, die verhältnismäßig seien, ermessensfehlerfrei angeordnet; „nach Ausschöpfung sämtlicher Erkenntnisquellen“ gehe die Strafvollstreckungskammer davon aus, dass der Betroffene seiner Pflicht aus § 63 Abs. 4 StVollzG NRW, seinen Haftraum und die ihm von der Anstalt überlassene Gegenstände in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln, nicht nachgekommen sei. Aus mehreren - inhaltlich in den Beschlussgründen wiedergegebenen - Aktenvermerken verschiedener Bediensteter folge, dass der Betroffene sich trotz mehrfacher Aufforderung geweigert habe, seinen Haftraum zu säubern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Nach Zustellung des Beschlusses am 08. Mai 2019 hat der Betroffene am 10. Mai 2019 seine Vorführung zur Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts D zur Protokollierung einer Rechtsbeschwerde beantragt, die - verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde - am 13. Juni 2019 erfolgte. Der Betroffene, der sein (Fortsetzungs-)Feststellungsbegehren mit der Rechtsbeschwerde weiterverfolgt, hat die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache beantragt und insbesondere unter Hinweis auf seine Eingaben im gerichtlichen Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer vom 07. Oktober 2018 und vom 28. November 2018 im Wesentlichen die Aufklärungsrüge mit der Begründung erhoben, die Strafvollstreckungskammer habe einseitig das Vorbringen des Antragsgegners zugrundegelegt, obwohl er - der Betroffene - mittels seiner vorgenannten Eingaben unter namentlicher Angabe von Zeugen im Einzelnen vorgetragen habe, dass er den - lediglich abgewohnten - Haftraum - mit Ausnahme der Fenster und der Wände - gründlich gereinigt habe. Das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen hat Stellung genommen und beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes als unzulässig zu verwerfen. Dazu hat sich der Betroffene unter dem 26. Juli 2019 geäußert. II. 1. Dem Betroffenen war auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) zu gewähren (§§ 120 Abs.1 Satz 2 StVollzG, 45 StPO), nachdem er die Vorführung zum Amtsgericht Bochum zur Protokollierung der Rechtsbeschwerde bereits unter dem 10. Mai 2019 beantragt hatte, die Protokollierung aber aus dienstlichen Gründen erst am 13. Juni 2019 stattfinden konnte, wie die zuständige Rechtspflegerin in der Niederschrift vom 13. Juni 2019 versichert hat. 2. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. August 2017 zu III-1 Vollz (Ws) 288/17, vom 30. August 2018 zu I-1 Vollz (Ws) 325/18 und vom 04. September 2018 zu III-1 Vollz (Ws) 376/18). Diese Voraussetzung liegt vor, denn es ist zu besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer - wie im Rahmen der Begründetheit weiter ausgeführt wird - den Umfang der ihr nach § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht verkannt hat, was angesichts der erheblichen Bedeutung der Sache für den Betroffenen die Gefahr schwer erträglicher Abweichungen innerhalb der Rechtsprechung birgt. 3. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer zur neuen Behandlung und Entscheidung. Die Strafvollstreckungskammer hat die ihr obliegende Aufklärungspflicht (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO) in Bezug auf die von ihr angenommene Pflichtverletzung nach § 63 Abs. 4 StVollzG NRW verletzt. Die Aufklärungspflicht reicht so weit, wie dem Gericht - auch im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 109 ff. StVollzG - aus den Akten, durch Anträge oder Anregungen oder sonst durch den Verfahrensablauf bekannt gewordene Tatsachen zum Gebrauch von Beweismitteln drängen oder nahe legen. Das Gericht muss somit allen erkennbaren und sinnvollen Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts nachgehen (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 244 Rn. 12 m.w.N.). Dies ist nicht geschehen. Vielmehr hat die Strafvollstreckungskammer das Vorbringen des Antragsgegners, der Betroffene habe sich trotz mehrfacher Aufforderung geweigert, den desolat verschmutzten Haftraum zu reinigen, ihrer Entscheidung zugrundegelegt, ohne dessen widersprechendes Vorbringen aus den Eingaben vom 07. Oktober 2018 bzw. vom 28. November 2018 zu der von ihm durchgeführten Reinigung des Haftraumes und dem (anschließenden) Zustand des Haftraums zu berücksichtigen, wodurch sich die Strafvollstreckungskammer indes zu einer weiteren Aufklärung, z.B. durch die zumindest schriftliche Anhörung der von dem Betroffenen dazu namentlich benannten Zeugen, hätte gedrängt sehen müssen. Soweit sich aus den Beschlussgründen ergibt, dass die Strafvollstreckungskammer angesichts der Vermerke mehrerer Bediensteter von einer weiteren Sachverhaltsaufklärung abgesehen hat, ändert dies nichts, da der Senat als Rechtsbeschwerdegericht - wie das Revisionsgericht im Strafverfahren - die Notwendigkeit weiterer Aufklärung ausschließlich aus seiner Sicht prüft, das heißt Ausführungen des Tatrichters dazu, weshalb er keine weitere Sachverhaltsaufklärung vorgenommen bzw. Beweise erhoben hat, ohne Bedeutung sind (vgl. Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 244 Rn. 12 a.E. m.w.N.). III. Für das weitere Verfahren weist der Senat zudem auf Folgendes hin: Soweit die Strafvollstreckungskammer die Anordnung der Disziplinarmaßnahmen, die aus einer Kombination (§ 80 Abs. 3 StVollzG NRW) von jeweils einer Woche Umschlusssperre (§ 80 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG NRW) und einer Woche Arrest (§ 80 Abs. 1 Nr. 7 StVollzG NRW) bestanden, als ermessensfehlerfrei und insbesondere verhältnismäßig angesehen hat, fehlt es im Hinblick auf § 80 Abs. 2 StVollzG NRW, wonach Arrest (als schwerste Form der Disziplinarmaßnahme) nur wegen schwerer (z.B. Gewalttätigkeiten gegen Dritte, massive Störungen der Sicherheit und Ordnung, vgl. Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 80 StVollzG NRW Rn. 2 i.V.m. § 103 StVollzG Rn. 4) oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden darf, wobei auch mehrere leichte Verfehlungen nicht genügen (Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 80 StVollzG NRW Rn. 2 i.V.m. § 103 StVollzG Rn. 4), an tragenden Feststellungen, zumal diese Voraussetzungen voll gerichtlich überprüfbar sind (Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 80 StVollzG NRW Rn. 2 i.V.m. § 103 StVollzG Rn. 4). Dies gilt nicht lediglich im Hinblick auf die Verhängung des einwöchigen Arrests, sondern gerade auch bezüglich der Kombination mit der verhängten Umschlusssperre. In diesem Zusammenhang drängt sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung bzgl. der Frage, ob der Betroffene bereits wiederholt Aufforderungen zur Reinigung des Haftraumes nicht bzw. nur unzureichend nachgekommen ist (was er während des gesamten Verfahrens bestritten hat), und zum konkreten Zustand, d.h. Verschmutzungsgrad, des Haftraumes nach dem Auszug des Betroffenen auf.