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Beschluss

25 W 189/19

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Herabsetzung der Gerichtsgebühren nach Nr. 1211 KV GKG auf 1,0 setzt voraus, dass das gesamte Prozessverfahren einschließlich der Kostenregelung durch gerichtlichen Vergleich beendet wurde. • Ein gerichtlicher Kostenentscheid nach § 91a ZPO, selbst wenn die Parteien auf Begründung und Rechtsmittel verzichten, führt nicht ohne Weiteres zu einer Gebührenermäßigung nach Nr. 1211 KV GKG. • Eine analoge Anwendung der Nr. 1211 Ziff. 2 oder 4 KV GKG kommt nur in Betracht, wenn eine planwidrige Regelungslücke vorliegt; eine solche besteht hier nicht. • Bei pauschalierten Gebührentatbeständen ist auf den Wortlaut abzustellen, nicht auf den individuellen Arbeitsaufwand des Gerichts.
Entscheidungsgründe
Keine Gebührenermäßigung bei Kostenentscheidung nach § 91a ZPO • Eine Herabsetzung der Gerichtsgebühren nach Nr. 1211 KV GKG auf 1,0 setzt voraus, dass das gesamte Prozessverfahren einschließlich der Kostenregelung durch gerichtlichen Vergleich beendet wurde. • Ein gerichtlicher Kostenentscheid nach § 91a ZPO, selbst wenn die Parteien auf Begründung und Rechtsmittel verzichten, führt nicht ohne Weiteres zu einer Gebührenermäßigung nach Nr. 1211 KV GKG. • Eine analoge Anwendung der Nr. 1211 Ziff. 2 oder 4 KV GKG kommt nur in Betracht, wenn eine planwidrige Regelungslücke vorliegt; eine solche besteht hier nicht. • Bei pauschalierten Gebührentatbeständen ist auf den Wortlaut abzustellen, nicht auf den individuellen Arbeitsaufwand des Gerichts. Die Klägerin verlangt die Herabsetzung der Gerichtskosten nach Abschluss eines Vergleichs in einem Rückabwicklungsprozess über einen Pferdekauf. In der mündlichen Verhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich und vereinbarten, das Gericht solle über die Kosten in analoger Anwendung des § 91a ZPO entscheiden; sie verzichteten auf Begründung und Rechtsmittel gegen diese Entscheidung. Die Kammer setzte die Kosten gegeneinander außer und erließ später einen Kostenansatz mit Berücksichtigung einer 3,0-Verfahrensgebühr. Die Klägerin legte Erinnerung ein und beantragte eine Reduzierung auf 1,0 nach Nr. 1211 KV GKG analog. Das Landgericht und die Kostenbehörden wiesen die Erinnerung zurück; die Klägerin beschwerte sich hiergegen. • Rechtliche Grundlagen: Nr. 1211 KV GKG regelt Gebührenermäßigungen bei Verfahrenserledigung durch gerichtlichen Vergleich; § 91a ZPO ermöglicht dem Gericht, über Kosten zu entscheiden. • Wortlaut und Systematik: Nr. 1211 Ziff. 3 KV GKG setzt voraus, dass das gesamte Verfahren einschließlich der Kostenregelung durch Vergleich beendet wurde; liegt dies nicht vor, greift die Ermäßigung nicht. • Analogieprüfung: Eine analoge Anwendung der Ziff. 2 oder 4 kommt nur bei einer planwidrigen Regelungslücke in Betracht. Der Senat verneint eine solche Lücke, weil der Gesetzgeber die Problematik erkannt und Regelungen getroffen hat; spätere Novellen änderten dies nicht. • Vorherige Entscheidungen: Auf ältere Entscheidungen, die vor der Kostenrechtsmodernisierung ergangen sind, kann nicht ohne Weiteres abgestellt werden; die neuere Gesetzeslage und Literatur zeigen, dass keine gebührenrechtliche Privilegierung für isolierte Kostenbeschlüsse vorgesehen ist. • Praktische Erwägungen: Die bloße Einsparung von Begründungsaufwand rechtfertigt keine Abweichung von pauschalierten Gebührentatbeständen, die nach Wortlaut anzuwenden sind; das Gericht kann vielmehr vor Vergleichsschluss auf die wahrscheinliche Kostenentscheidung hinwirken. • Konsequenz: Die Voraussetzungen der einschlägigen Ermäßigungstatbestände sind nicht erfüllt, und eine zulässige Analogie liegt nicht vor. Die Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Gerichtsgebühr ist zu Recht mit dem 3,0-fachen Satz angesetzt, weil der gerichtliche Kostenbeschluss nach § 91a ZPO nicht gleichbedeutend mit einem vollständigen gerichtlichen Vergleich einschließlich Kostenregelung ist. Eine Herabsetzung auf 1,0 nach Nr. 1211 KV GKG kommt daher nicht in Betracht, und eine analoge Anwendung der einschlägigen Ziffern ist nicht zulässig, da keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Die Klägerin trägt damit die höhere Gebührenbelastung; Gerichtskosten und außergerichtliche Kostenregelung bleiben wie festgestellt.