Beschluss
6 O 380/18
LG Itzehoe 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGITZEH:2019:1210.6O380.18.00
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Leitsätze
Eine übereinstimmende Erledigungserklärung führt regelmäßig auch dann zu einer Reduzierung der Verfahrensgebühr, wenn diese keine eigene Kostenregelung enthält, sondern diese dem Gericht nach einem Beschluss nach § 91a ZPO überlässt, insoweit auf die Begründung dieses Beschlusses und auf Rechtsmittel gegen den Beschluss verzichtet.(Rn.4)
(Rn.5)
Tenor
1. Der Kostenansatz vom 08.11.2019 wird aufgehoben und die Kostenbeamtin angewiesen, bei der Erstellung des neuen Kostenansatzes eine einfache Gebühr zugrunde zu legen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine übereinstimmende Erledigungserklärung führt regelmäßig auch dann zu einer Reduzierung der Verfahrensgebühr, wenn diese keine eigene Kostenregelung enthält, sondern diese dem Gericht nach einem Beschluss nach § 91a ZPO überlässt, insoweit auf die Begründung dieses Beschlusses und auf Rechtsmittel gegen den Beschluss verzichtet.(Rn.4) (Rn.5) 1. Der Kostenansatz vom 08.11.2019 wird aufgehoben und die Kostenbeamtin angewiesen, bei der Erstellung des neuen Kostenansatzes eine einfache Gebühr zugrunde zu legen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. 3. Die Beschwerde wird zugelassen. I. Die Parteien haben im Wege des § 278 Abs. 6 ZPO einen Vergleich geschlossen und damit den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Kostenentscheidung sollte einem Gerichtsbeschluss nach § 91a ZPO obliegen. Insoweit haben die Parteien einvernehmlich auf die Begründung sowie auf Rechtsmittel gegen diesen Beschluss verzichtet. Dies vor dem Hintergrund, dass letztlich keine 3,0 Verfahrensgebühr, sondern die 1,0 Verfahrensgebühr anfallen sollte. Die Kostenbeamtin hat mit Kostenrechnung vom 08.11.2019 eine 3,0 Verfahrensgebühr festgesetzt. Daraufhin hat die Beklagte Erinnerung gegen den Kostenansatz eingelegt. Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht hat sich die Entscheidung der Kostenbeamtin zu eigen gemacht und beantragt die Erinnerung vom 19.11.2019 zurückzuweisen. II. Die zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 08.11.2019 ist begründet. Der Kostenansatz auf eine 3,0 Verfahrensgebühr ist auf die 1,0 Verfahrensgebühr zu reduzieren. Es liegt ein Reduzierungstatbestand des KV Nr. 1211 Ziff. 2 GKG analog vor. 1. Der Rechtsstreit hat sich durch eine übereinstimmende Erledigungserklärung erledigt. Die Gerichtsgebühr ist analog KV Nr. 1211 Ziff. 2 GKG von 3,0 auf 1,0 zu ermäßigen. Ist eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zu treffen, rechtfertigt dies eine Gebührenermäßigung, wenn der Beschluss analog § 313a Abs. 2 ZPO nicht begründet werden muss, weil auf Rechtsmittel und Entscheidungsgründe ausdrücklich verzichtet worden ist. Auch wenn die verfahrensabschließende Kostenentscheidung nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss ergangen ist und daher KV Nr. 1211 Ziff. 2 GKG seinem Wortlaut nach nicht einschlägig ist, kommt die Ermäßigung zum Tragen, da eine analoge Anwendung des Ermäßigungstatbestandes geboten ist. KV Nr. 1211 Ziff. 2 GKG ist auch analogiefähig. 2. Eine Analogie setzt voraus, dass eine planwidrige Regelungslücke besteht und darüber hinaus die Interessenlage gleich ist. Ob eine derartige Lücke vorhanden ist, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrundeliegenden Regelungsabsicht zu beurteilen. Das Vorliegen der vom Gesetzgeber unbeabsichtigt gelassenen Lücke und ihre Planwidrigkeit müssen dabei aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können, weil sonst jedes Schweigen des Gesetzgebers als planwidrige Lücke im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden könnte (BGH, Beschluss vom 20. November 2014 - IX ZB 16/14 = NZI 2015, 128 Rn. 16 m. w. N.). Das ist vorliegend der Fall. a) Vielfach wird in der Literatur gegen die analoge Anwendung eingewandt, dass sich der Gesetzgeber im Rahmen der Kostenrechtsmodernisierungsgesetze ausdrücklich mit der Frage befasst habe und sich bewusst gegen eine Aufnahme eines solchen Tatbestandes zur Kostenreduzierung ausgesprochen habe (vgl. zu den Literaturstimmen BeckOK KostR/Stix, 27. Ed. 1.9.2019, GKG Rn. 64 BDZ/Zimmermann, 4. Aufl. 2019, GKG KV 1211 Rn. 29b Schneider/Volpert/Fölsch Gesamtes Kostenrecht 2. Auflage 2016, KV GKG Nr. 1211 Rn. 76, 83, 88 ff.; a. A. Zöller ZPO, 32. Auflage 2018, § 91a ZPO Rn. 59; Musielak/Voit/Flockenhaus, 16. Aufl. 2019, ZPO § 91a Rn. 62 MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl. 2016, ZPO § 91a Rn. 143 Petershagen JurBüro 2013, 118). b) Auch Teile der Rechtsprechung lehnen eine analoge Anwendung der KV 1211 Ziff. 2 GKG ab (Beispielhaft OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2019 - 25 W 189/19 = BeckRS 2019, 19061 Rn. 15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2016 – I-10 W 229/16 = NJW-RR 2016, 1472 (1472) Rn. 6; OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.06.2015 - 2 W 19/15 = BeckRS 2015, 15039 Rn. 14 f.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.05.2012 - 13 W 8/12 = BeckRS 2012, 19145 a. A. OLG München, Beschluss vom 07.07.2003 - 11 WF 1193/03 = NJW-RR 2003, 1656 OLG Hamburg, Beschluss vom 18.01.2005 - 8 W 296/04 = OLGR 2005, 454; wohl auch OLG Celle, Beschl. v. 19.04.2011 − 2 W 89/11 = NJW-RR 2011, 1293 (1294); OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.03.2008 - 2 UF 135/07 = BeckRS 2008, 8412). Das OLG Hamm führt etwa aus, dass es an einer für eine Analogie notwendigen Regelungslücke fehle. Denn der Gesetzgeber des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes habe sich bei der Neufassung der KV 1211 Ziff. 2 GKG mit diesem Problem auseinandergesetzt und die entsprechende Regelung so getroffen, wie sie sich heute darstellt. Im Rahmen der Gesetzesbegründung (BT Drucksache 15/1971) gehe hervor, dass sich der Gesetzgeber mit dieser Fragestellung befasst und sich gegen eine Anpassung entschieden habe. Auch im Rahmen des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes sei die gegenständliche KV 1211 GKG geändert worden, ohne dass es eine entsprechende Anpassung auf die vorliegende Fallkonstellation gegeben hätte. Dementsprechend seien auch die Entscheidungen, die vor dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes ergangen sind und von einer Kostenreduzierung ausgehen, nicht mehr übertragbar. Eine solche Analogie sei auch weder zugunsten einer Arbeitsersparnis der Gerichte noch zur Förderung von Vergleichen gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe sich insoweit positioniert, indem er mit der entsprechenden Regelung KV 1211 Ziff. 2 bzw. Ziff. 4 GKG nur solche Vergleiche privilegieren wollte, die zu einer vollständigen Befriedung führen würden (vgl. wohl OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.06.2015 – 2 W 19/15 = BeckRS 2015, 15039 Rn. 19). c) Diesen Ausführungen vermag sich die Kammer vorliegend nicht anzuschließen. Vielmehr ist den Gesetzgebungsunterlagen nicht zu entnehmen, dass sich der Gesetzgeber klar positioniert habe. Es wird hingegen deutlich, dass sich der Bundestag im Rahmen der beiden Kostenrechtsmodernisierungsgesetze mit dieser Fragestellung nicht konkret befasst hat. Aus den Drucksachen geht jedenfalls eine Auseinandersetzung mit der Frage der Kostenreduzierung auf die 1,0 Verfahrensgebühr bei einem Vergleich in der Hauptsache, ohne sich über die Kosten zu einigen nicht zwingend hervor. Vorliegend geht es letztlich nur um die § 91a ZPO-Beschlüsse, bei denen sowohl auf die Entscheidungsgründe als auch auf Rechtsmittel verzichtet wurde. Denn eine Arbeitsersparnis des Gerichts ist gerade dann nicht gegeben, wenn nur auf die Begründung verzichtet wird. Wird im weiteren Verlauf nämlich gegen diese Entscheidung eine Beschwerde eingelegt, so muss das Gericht die Begründung der Kostengrundentscheidung im Rahmen der Nichtabhilfe nachholen, um dem Beschwerdegericht eine Überprüfung seiner Entscheidung zu ermöglichen (BGH, Beschluss vom 05.09.2006 – VI ZB 65/05 = NJW 2006, 3498 Rn. 12). Der häufig zitierte Abschnitt aus den Bundestagsdrucksachen, der immer dann herangezogen wird, wenn nunmehr die Regelungslücke in KV Nr. 1211 Ziff. 2 GKG und damit die Analogiefähigkeit verneint wird, betrifft bei genauerer Betrachtung genau genommen nur den Fall des KV Nr. 1211 Ziff. 4 GKG (BT Drucksache 15/1971 S. 159 f.) und nicht den hier gegenständlichen. Dieser jedoch betrifft § 91a ZPO Beschlüsse, wie sie der reine Gesetzestext vorsieht und hat mit der hier gegenständlichen Fragestellung wenig zu tun. Dort ist es auch nur konsequent, eine volle Verfahrensgebühr anzusetzen, da das Gericht häufig den gleichen Arbeitsaufwand hat, wie bei einem Urteil. Es geht bei der Auseinandersetzung aber gerade nicht um solche Beschlüsse, in denen – wie hier – auf die Entscheidungsgründe und auf Rechtsbehelfe verzichtet wurde. Denn rein nach dem Wortlaut des § 91a ZPO sieht das Gesetz jedenfalls ausdrücklich eine solche Konstellation auch nicht vor. Diese (abgekürzten) Beschlüsse sind nur aufgrund einer Analogie zu § 313a Abs. 2 ZPO zulässig. (vgl. BGH, Beschluss vom 05.09.2006 – VI ZB 65/05 = NJW 2006, 3498 Rn. 12). Eine Befassung des Gesetzgebers mit dieser Thematik geht auch nicht aus dem Literaturzitat auf „Zöller-Vollkommer/Herget“ in der betreffenden Textstelle in den Drucksachen hervor (BT Drucksache 15/1971 S. 159 Absatz 2). Zutreffend ist, dass das Thema in der recht umfassenden Textstelle des Kommentars erörtert wird. Das ist jedoch eine von vielen Aspekten, die im Rahmen der Gebühren von § 91a ZPO-Beschlüssen eine Rolle spielen. Die betreffende Randnummer beinhaltet alle Ausführungen des Kommentars zu den gebührenrechtlichen Fragestellungen. Dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang auch alle dort genannten Themen ansprechen und lösen wollte, geht aus den Gesetzgebungsmaterialien nicht hervor. Es geht dort – wie es bei solchen Klammerverweisen üblich ist – letztlich nur um die zuvor angesprochenen Punkte, die nunmehr unter KV Nr. 1211 Ziff. 4 GKG eine Regelung gefunden haben. Dafür, dass die § 91a ZPO-Beschlüsse ohne Begründungserfordernis und Beschwerdefähigkeit gemeint sein sollen, gibt es ebenso wenig Anhaltspunkte wie für die vom OLG Braunschweig unterstellten Privilegierungen von „Vollvergleichen“, also solchen, in denen sich die Einigung auch auf die Kosten bezieht (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.06.2015 – 2 W 19/15 = BeckRS 2015, 15039 Rn. 19). Die aktuelle Auflage des damals vom Bundestag zitierten Kommentars schlägt im Übrigen auch eine Gebührenreduzierung für die gegenständlichen Fälle vor (vgl. Zöller/ZPO 32. Auflage 2019, § 91a Rn. 59). 3. Unabhängig von der wenig überzeugenden Ablehnung der Kostenreduzierung durch Teile der Rechtsprechung und Literatur wird zum großen Teil die Intention des Gesetzgebers hinter der KV Nr. 1211 Ziff. 2 GKG außer Acht gelassen. Denn die klare Zielrichtung ist die Privilegierung der Fälle, in denen dem Gericht zusätzliche Arbeit in Form eines umfassend zu begründenden Urteils respektive Beschlusses erspart wird. Neben dieser Entlastung des erstinstanzlichen Gerichts wird in diesem Zusammenhang stets auch die Entlastung des Rechtsmittelgerichts damit erzielt, dass Rechtsmittel vor diesem nicht mehr statthaft sein dürfen. Die KV Nr. 1211 Ziff. 2 GKG dient damit umfassend dem Zweck der Entlastung der Gerichte. Dazu sollen entsprechende Anreize gesetzt werden. Dieser Zweck wird konterkariert, wenn bei Teilvergleichen diese Privilegierung verwehrt wird. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum dies angezeigt sein soll. Der tragende Grund für viele ablehnende Stimmen ist – wie oben dargestellt – eine bestimmte Auslegung von formaljuristischen Einzelheiten, die aber in vertretbarer Weise auch anders ausgelegt werden können. Dies wird jedoch auch nicht den Zwängen gerecht, die letztlich häufig zu solchen Vergleichen führen, die keine Kostenregelung beinhalten. Häufig befinden sich Anwälte und Parteien mit der Schwierigkeit konfrontiert, mit dem ausgehandelten Vergleich die Rechtsschutzversicherung, die für die Verfahrensgebühr aufkommen soll, zu überzeugen. Mag der Kompromiss, der in der Hauptsache zwischen den Parteien gefunden wurde, die Parteien selbst überzeugen, so gilt das nicht zwingend für die Rechtsschutzversicherung, die an einer Kostenquote interessiert ist, die den objektiven Ausgang des Verfahrens abbildet und nicht den von subjektiven Motiven getragenen Vergleich. Dementsprechend wird einer gerichtlichen Ermessensentscheidung – sei sie auch summarischer Natur – sowohl seitens der Versicherungen als auch Seitens der Parteien großes Vertrauen entgegengebracht, was im Ergebnis zur endgültigen Befriedung des Rechtsstreits führt. Der Arbeitsaufwand des Gerichts hält sich immer dann in Grenzen, wenn auch auf Rechtsmittel und Entscheidungsgründe verzichtet wird. Vor diesem Hintergrund erschließt sich dann eine Ablehnung der Kostenreduzierung nach KV Nr. 1211 Ziff. 2 GKG analog nicht. In den Fällen des § 313a Abs. 2 ZPO, in denen sowohl über die Hauptsache als auch über die Kosten entschieden wird, soll die Gebührenreduzierung eintreten. Hingegen sollen solche Beschlüsse nicht von dieser Privilegierung erfasst sein, in denen nur noch über die Kosten entschieden wird. 4. Dieser offensichtliche Wertungswiderspruch ist vor allem auch vor dem Hintergrund des Art. 3 GG kaum tragbar. Denn Art. 3 Abs. 1 GG verbietet einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis ohne rechtfertigenden Grund vorenthalten wird (vgl. (Maunz/Dürig/P. Kirchhof, 88. EL August 2019, GG Art. 3 Abs. 1 Rn. 322). Ein sachlicher Grund, warum die isolierte Kostenentscheidung schlechter behandelt werden muss, als eine vollständige Entscheidung durch das Gericht liegt schlicht nicht vor. Es handelt sich um eine Ungenauigkeit im Gesetz, die der Gesetzgeber übersehen hat (s.o.). Dies ist durch eine teleologische und verfassungskonforme Auslegung zu korrigieren. 5. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen. Die zur Entscheidung stehende Frage hat grundsätzliche Bedeutung und wird bei den Obergerichten und in der Literatur unterschiedlich beurteilt. Das Oberlandesgericht hat sich - soweit ersichtlich - noch nicht konkret mit dieser Fragestellung befasst.