Beschluss
9 W 176/20
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2021:0120.9W176.20.00
1mal zitiert
18Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20. November 2020 wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 16. November 2020 abgeändert. Die Erinnerung der Beklagten vom 27. Mai 2020 gegen die Schlusskostenrechnung des Landgerichts Kiel vom 23. April 2020 zum Az. 6 O 245/19 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20. November 2020 wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 16. November 2020 abgeändert. Die Erinnerung der Beklagten vom 27. Mai 2020 gegen die Schlusskostenrechnung des Landgerichts Kiel vom 23. April 2020 zum Az. 6 O 245/19 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer wendet sich als Vertreter der Landeskasse gegen die Herabsetzung von Gerichtsgebühren. Der Kläger nahm die Beklagte vor dem Landgericht auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags in Anspruch. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2020 beendeten die Parteien den Rechtsstreit durch einen Vergleich, in dem sie hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits um eine gerichtliche Entscheidung nach § 91a ZPO baten und insoweit auf Begründung und Rechtsmittel verzichteten. Mit Beschluss vom 26. März 2020 hob das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander auf. Mit Schlusskostenrechnung des Landgerichts vom 23. April 2020 hat die Kostenbeamtin für den Rechtsstreit eine 3,0-fache Gebühr nach Nr. 1210 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (KV GKG) in Höhe von 801 Euro angesetzt. Auf die Erinnerung der Beklagten vom 27. Mai 2020 hat das Landgericht den Kostenansatz durch Beschluss vom 16. November 2020 (veröffentlicht in juris) dahingehend abgeändert, dass nur eine einfache Gerichtsgebühr zugrunde zu legen ist. Diese Kostenreduzierung folge aus einer analogen Anwendung der Nr. 1211 Ziff. 2 und 3 KV GKG. Die für eine Analogie notwendige planwidrige Regelungslücke sei zu bejahen. Auch die erforderliche vergleichbare Interessenlage sei gegeben. Der Gesetzgeber habe mit Nr. 1211 KV GKG diejenigen Fälle privilegieren wollen, bei denen es aufgrund des Prozessverhaltens der Parteien zu einer spürbaren Arbeitsentlastung des Gerichts komme. Gemäß Nr. 1211 Ziff. 2 Var. 3 KV GKG sei die Gerichtsgebühr bei Urteilen, die nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthielten, zu ermäßigen. In diesen Fällen habe das Gericht zwar die Rechtssache geprüft und beurteilt, seine Erwägungen aber nicht schriftlich ausgeführt. Diese Form der Arbeitsentlastung habe der Gesetzgeber als ausreichend angesehen, um eine Gebührenermäßigung zu rechtfertigen. Damit sei die vorliegende Konstellation mit Blick auf die Arbeitsentlastung des Gerichts dergestalt vergleichbar, dass eine Ungleichbehandlung unbillig erscheine. Die Überlegungen, auf die es für eine Kostenentscheidung im Rahmen eines Vergleichs ankomme, habe das Gericht für eine sinnvolle Leitung der Güteverhandlung in der Regel bereits im Vorfeld aufgestellt. Auch bei einer Entscheidung nach § 313a Abs. 2 ZPO seien die rechtlichen Aspekte bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung abschließend geklärt und eine weitere inhaltliche Befassung mit der Sache sei nicht mehr erforderlich. Systematisch sei eine analoge Anwendung der Nr. 1211 Ziff. 2 Var. 3 KV GKG ebenfalls geboten. Außerdem werde mit der Kostenreduzierung das rechtspolitische Ziel einer gütlichen Einigung der Parteien gefördert. Gegen den ihm am 18. November 2020 zugegangenen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 20. November 2020 Beschwerde eingelegt, mit der er die Wiederherstellung der ursprünglichen Schlusskostenrechnung begehrt. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die Beschwerde führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückweisung der Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz in der Schlusskostenrechnung des Landgerichts. 1. Die Beschwerde ist nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands die Wertgrenze von 200 Euro. Die vom Beschwerdeführer vertretene Landeskasse ist im Umfang des unrichtig festgesetzten Ansatzes der Gerichtskosten beschwert (Volpert, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Kostenrecht 2. Aufl., § 66 GKG Rn. 72). Danach beträgt die Beschwer hier 534 Euro, weil nach Rechtsauffassung des Beschwerdeführers eine 3,0-fache Gebühr von 801 Euro an Stelle der einfachen Gebühr von 267 Euro anzusetzen ist. 2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Im zugrunde liegenden Verfahren vor dem Landgericht ist eine 3,0-fache Gebühr nach Nr. 1210 KV GKG für das Verfahren im Allgemeinen angefallen. Eine Ermäßigung auf eine 1,0-fache Gebühr nach Nr. 1211 KV GKG kommt nicht in Betracht. a) Wie das Landgericht zutreffend sieht, liegen die Voraussetzungen einer unmittelbaren Anwendung von Nr. 1211 KV GKG nicht vor. Die Gebühr ermäßigt sich nicht gemäß Nr. 1211 Nr. 3 KV GKG. Erforderlich dafür ist eine Beendigung des gesamten Verfahrens durch einen Vergleich. Das setzt voraus, dass der Vergleich auch eine Regelung über die Verfahrenskosten enthält (OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 2019 - 25 W 189/189, MDR 2019, S. 1345; OLG Braunschweig, Beschluss vom 2. Juni 2015 - 2 W 19/15, NJOZ 2016, S. 130, 131 Rn. 11; OLG Oldenburg, Beschluss vom 22. Mai 2012 - 13 W 8/12, NJW-RR 2012, S. 1467; Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG FamGKG JVEG 4. Aufl., Nr. 1211 KV GKG Rn. 29; Volpert, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Kostenrecht 2. Aufl., Nr. 1211 KV GKG Rn. 82). Einen solchen Vergleich haben die Parteien vorliegend nicht geschlossen. Eine Ermäßigung gemäß Nr. 1211 Ziff. 4 KV GKG scheidet schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift aus. Zwar richtet sich die ergangene Kostengrundentscheidung nach § 91a ZPO. Eine gerichtliche Kostenentscheidung ist aber weder unterblieben noch folgt sie einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei. b) Nr. 1211 KV GKG ist auch nicht entsprechend anwendbar. aa) Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige oder ungewollte Regelungslücke enthält, die sich aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden Regelungsplan ergibt, und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Beschlüsse vom 25. August 2015 - X ZB 5/14, GRUR 2015, S. 1253, 1254 Rn. 19; vom 23. September 2014 - II ZB 4/14, NJW 2014, S. 3779, 3780 Rn. 12; Urteile vom 26. Februar 2015 - IX ZR 172/14, NJW-RR 2015, S. 629, 631 Rn. 31; vom 21. Januar 2010 - IX ZR 65/09, NJW 2010, S. 2585, 2589 f. Rn. 32). bb) Entgegen einer in Rechtsprechung (zu Nr. 1211 Buchst. b) KV GKG a.F.: OLG Hamburg, Beschluss vom 25. November 2004 - 8 W 254/04, OLGR 2005, S. 454; OLG München, Beschluss vom 7. Juli 2003 - 11 WF 1193/03, NJW-RR 2003, S. 1656; LG Bonn, Beschluss vom 22. Dezember 2003 - 8 T 244/03, MDR 2004, S. 476; zu Nr. 1323 KV GKG a.F.: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 6. März 2008 - 2 UF 135/07, FamRZ 2008, S. 1875; vgl. auch zu Nr. 1223 KV GKG: OLG Celle, Beschluss vom 19. April 2011 - 2 W 89/11, NJW-RR 2011, S. 1293, 1294) und Literatur (BeckOK Kostenrecht/Stix, 31. Ed., KV GKG Rn. 46; MüKo-ZPO/Schulz, 6. Aufl., § 91a Rn. 142; Althammer, in: Zöller, ZPO 33. Auf., § 91a Rn. 59; Petershagen, JurBüro 2013, S. 118, 119; Schneider, NJW-Spezial 2016, S. 765; vgl. auch Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG FamGKG JVEG 4. Aufl., Nr. 1211 KV GKG Rn. 28, 37) vertretenen Ansicht, der auch das Landgericht folgt, liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor. (1) Es fehlt bereits an einer planwidrigen oder ungewollten Regelungslücke, die sich aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden Regelungsplan ergibt. (a) Der Gesetzgeber hat bei Neufassung der Nr. 1211 KV GKG die Möglichkeit einer Gebührenermäßigung bei einem Vergleichsschluss, nach dessen Regelungen das Gericht unter Verzicht auf Begründung und Rechtsmittel über die Kosten nach § 91a ZPO entscheiden muss, in den Blick genommen. Trotzdem hat er eine entsprechende Regelung nicht in Nr. 1211 KV GKG aufgenommen. Die Aufnahme einer Regelung zur Gebührenermäßigung bei übereinstimmender Erledigungserklärung nach § 91a ZPO in Nr. 1211 Nr. 4 KV GKG durch das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene Kostenrechtsmodernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber damit begründet, dass eine solche Gebührenermäßigung nach dem zuvor geltenden Recht in Literatur und Rechtsprechung umstritten gewesen sei und mit der Neuregelung eine entsprechende Klarstellung geschaffen werden solle (BT-Drs. 15/1971, S. 159 f.). Zum Meinungsstand verweist die Gesetzentwurfsbegründung auf die Kommentierung bei Herget (in: Zöller, ZPO 23. Aufl., § 91a Rn. 53), die sich auch mit dem Fall befasst, dass die Parteien in einem Vergleich die Kostenregelung dem Gericht überlassen und dabei auf eine Begründung verzichten. Zwar geht die Gesetzentwurfsbegründung, wie das Landgericht zutreffend anführt, nicht ausdrücklich auf alle in der in Bezug genommenen Kommentierung angeführten Fallgestaltungen ein. Dass der Gesetzgeber diese Fallgruppen trotzdem bei Neufassung der Nr. 1211 KV GKG im Blick gehabt hat, lässt sich aber der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Kommentierung ausreichend deutlich entnehmen. Es liegt dann nahe, dass der Gesetzgeber auch die ähnlich liegenden Fälle gesehen hat, in denen die Parteien neben der Begründung auch auf Rechtsmittel gegen die Kosten verzichten (OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 2019 - 25 W 189/19, MDR 2019, S. 1345; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2016 - I-10 W 65/16, NJW 2016, S. 3043; OLG Braunschweig, Beschluss vom 2. Juni 2015 - 2 W 19/15, NJOZ 2016, S. 130, 131 Rn. 15; OLG Oldenburg, Beschluss vom 22. Mai 2012 - 13 W 8/12, NJW-RR 2012, S. 1467 f.). Ein Erfordernis einer Gebührenermäßigung bei einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO hat der Gesetzgeber nach der Gesetzentwurfsbegründung trotzdem nur dann gesehen, wenn ein der Abfassung eines Urteils vergleichbarer richterlicher Arbeitsaufwand bei der abschließenden Verfahrensentscheidung entbehrlich ist. Nach Ansicht des Gesetzgebers ist dies der Fall, wenn das Gericht keine Kostenentscheidung treffen muss, wenn es bei seiner Entscheidung einer zuvor von den Parteien mitgeteilten Einigung in der Kostenfrage uneingeschränkt folgt oder eine Partei ihre Bereitschaft zur Übernahme der Kosten erklärt hat (BT-Drs. 15/1971, S. 159). Danach spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber zusätzlich eine Gebührenermäßigung auch für solche Fälle hat anordnen wollen, in denen die Parteien nur auf eine Begründung der Kostenentscheidung und Rechtsmittel verzichten (OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 2019 - 25 W 189/19, MDR 2019, S. 1345; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2016 - I-10 W 65/16, NJW 2016, S. 3043; OLG Oldenburg, Beschluss vom 22. Mai 2012 - 13 W 8/12, NJW-RR 2012, S. 1467 f.). (b) Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber auch nachfolgend auf eine ausdrückliche Anordnung einer Gebührenermäßigung verzichtet hat. Weder das zum 1. August 2013 in Kraft getretene Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 2019 - 25 W 189/19, MDR 2019, S. 1345, 1346; OLG Braunschweig, Beschluss vom 2. Juni 2015 - 2 W 19/15, NJOZ 2016, S. 130, 131 Rn. 15; Volpert, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Kostenrecht 2. Aufl., Nr. 1211 KV GKG Rn. 76) noch das zum 1. Januar 2021 in Kraft getretene Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 enthalten entsprechende Regelungen. Zwar verweist das Landgericht zu Recht darauf, dass das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz in Nr. 1211 KV GKG nur eine redaktionelle Änderung vorgenommen hat. Das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 enthält sogar überhaupt keine Änderungen betreffend Nr. 1211 KV GKG. Das spricht aber nicht für das Vorliegen einer planwidrigen oder ungewollten Regelungslücke. Anderenfalls hätte es nahe gelegen, dass der Gesetzgeber die Lücke durch eine seinem Regelungsplan entsprechende Regelung geschlossen hätte, nachdem ihm die Regelungslücke durch die weiterhin bestehende Kontroverse in der Literatur und die jüngere, eine Gebührenermäßigung verneinende Rechtsprechung deutlich vor Augen geführt worden sein muss (OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 2019 - a.a.O.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 2. Juni 2015 - a.a.O.; vgl. auch KG, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 5 W 220/11, WM 2012, S. 527; OLG Koblenz, Beschluss vom 29. März 2011 - 14 W 182/11, juris Rn. 4). (2) Darüber hinaus ist der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht auch nicht soweit mit einem in Nr. 1211 KV GKG geregelten Tatbestand vergleichbar, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Das gilt insbesondere für den in Nr. 1211 Nr. 2 Var. 3 KV GKG geregelten Fall, eines Urteils, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält. (a) Vorliegend fehlt es an einer Vergleichbarkeit bereits deshalb, weil die durch Beschluss vom 26. März 2020 getroffene Kostengrundentscheidung die Voraussetzungen des § 313a Abs. 2 ZPO nicht erfüllt. Die in § 313a Abs. 2 ZPO vorgesehene Möglichkeit, ein Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe zu erlassen, erfasst nicht alle Fälle, in denen die zur Anfechtung berechtigten Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Sie besteht vielmehr nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nur dann, wenn das Urteil in dem Termin verkündet wird, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist (Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG FamGKG JVEG 4. Aufl., Nr. 1211 Rn. 27; Volpert, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Kostenrecht 2. Aufl., Nr. 1211 KV GKG Rn. 65). Dementsprechend muss auch eine Entscheidung über die Kosten nach § 91a ZPO in dem Termin gefasst werden, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist (OLG Braunschweig, Beschluss vom 2. Juni 2015 - 2 W 19/15, NJOZ 2016, S. 130, 131 Rn. 16; BeckOK Kostenrecht/Stix, 31. Ed., Nr. 1211 KV GKG Rn. 46). Das ist hier nicht der Fall. Die Kostengrundentscheidung ist nicht im Verhandlungstermin vom 13. Februar 2020, sondern erst durch Beschluss vom 26. März 2020 ergangen. (b) Auch darüber hinausgehend besteht keine vergleichbare Interessenlage. Sie ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Zulässigkeit einer Kostenentscheidung, die in einem Vergleich unter Verzicht auf Rechtsmittel und Begründung dem Gericht überlassen worden ist, auf eine entsprechende Anwendung des § 313a Abs. 2 ZPO gestützt werden kann (BGH, Beschluss vom 5. September 2006 - VI ZB 65/06, NJW 2006, S. 3498, 3499 Rn. 12; BeckOK Kostenrecht/Stix, 31. Ed., Nr. 1211 KV GKG Rn. 46.2; Althammer, in: Zöller, ZPO 33. Aufl., § 91a Rn. 22) und eine solche Kostenentscheidung möglicherweise das Gericht in vergleichbarem Umfang entlastet wie das in § 313a Abs. 2 ZPO vorgesehene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe. Zwar soll die Gebührenermäßigung in Nr. 1211 Nr. 2 KV GKG solche Fälle privilegieren, in denen das Verhalten der Parteien zu einer spürbaren Arbeitsentlastung des Gerichts führt (OLG Braunschweig, Beschluss vom 2. Juni 2015 - 2 W 19/15, NJOZ 2016, S. 130, 131; BeckOK Kostenrecht/Stix, 31. Ed., Nr. 1211 Rn. 46.2; Petershagen, JurBüro 2013, S. 118, 119; Schneider, NJW-Spezial 2016, S. 765). Es steht aber schon nicht fest, dass die in einem Vergleich unter Verzicht auf Rechtsmittel und Begründung dem Gericht übertragene Kostenentscheidung eine entsprechende Arbeitsentlastung des Gerichts zur Folge hat. In der für eine Vergleichbarkeit der Interessenlage notwendigen Allgemeinheit lässt sich dies nicht feststellen. Im Rahmen seiner nach § 91a ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung hat das Gericht auch ohne eine Pflicht zur schriftlichen Begründung oder die Möglichkeit eines Rechtsmittels der Parteien den bisherigen Sach- und Streitstand und damit die Erfolgsaussichten der Rechtsdurchsetzung zu prüfen (OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 2019 - 25 W 189/19, MDR 2019, S. 1345, 1346; OLG Oldenburg, Beschluss vom 22. Mai 2012 - 13 W 8/12, NJW-RR 2012, S. 1467). Dadurch dass das Gericht entsprechende Erwägung möglicherweise bereits im Rahmen der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung angestellt hat, verringert sich die damit verbundene Arbeitsbelastung nicht. Entlastet werden die Gerichte danach, wie das Landgericht richtig sieht, allenfalls dadurch, dass das entscheidende Gericht die Begründung der Kostenentscheidung nicht schriftlich niederzulegen hat und ein Rechtsmittelgericht mit der Sache nicht befasst werden kann. Auch wenn eine Beendigung des Rechtsstreits durch einen Vergleich und eine begründungslose und unanfechtbare Entscheidung nach § 91a ZPO zu einer einem Urteil gemäß § 313a Abs. 2 ZPO vergleichbaren Entlastung des Gerichts führt, folgt daraus nicht, dass dies nach den Vorstellungen des Gesetzgebers zu einer Gebührenermäßigung führen soll. Als Ausnahmeregelung ist die Gebührenermäßigung nach 1211 Nr. 2 Var. 3 KV GKG vielmehr grundsätzlich nicht entsprechend anwendbar (OLG Braunschweig, Beschluss vom 2. Juni 2015 - 2 W 19/15, NJOZ 2016, S. 130, 131; Volpert, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Kostenrecht 2. Aufl., Nr. 1211 KV GKG Rn. 76; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZB 12/12, NJW 2013, S. 2824, 2825 Rn. 18). Sie ist insbesondere kein Ausdruck eines allgemeinen gesetzlichen Regelungsplans, dass jede Form einer gerichtlichen Arbeitsentlastung mit einer Gebührenermäßigung honoriert werden soll (OLG Koblenz, Beschluss vom 29. März 2011 - 14 W 182/11, juris Rn. 5). Bei den Gebührentatbeständen handelt es sich vielmehr um pauschalierte Regelungen, die allein im durch ihren Wortlaut bestimmten Anwendungsbereich greifen und die nicht auf den tatsächlichen Arbeitsumfang im konkreten Verfahren abstellen (OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 2019 - 25 W 189/19, MDR 2019, S. 1345, 1346; OLG Braunschweig, Beschluss vom 2. Juni 2015 - 2 W 19/15, NJOZ 2016, S. 130, 131). Auch sieht das Gesetz nicht in allen Fällen eine Gebührenermäßigung vor, in denen die Beendigung des Rechtsstreits typischerweise zu einer Arbeitsentlastung der Gerichte führt. So ordnet Nr. 1211 Nr. 4 KV GKG für eine Beendigung des Verfahrens durch Beschluss nach § 91a ZPO nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien, ungeachtet der einem inhaltsgleichen Vergleichsschluss entsprechenden Arbeitsbelastung des Gerichts, ausdrücklich keine Gebührenermäßigung für den Fall an, dass die Parteien lediglich auf Begründung und Rechtsmittel verzichten. Ebenso gilt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die Gebührenermäßigung gemäß Nr. 1211 Nr. 2 KV GKG ungeachtet einer etwaigen Arbeitsentlastung nicht für Urteile, die nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO ergangen sind (Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG FamGKG JVEG 4. Aufl., Nr. 1211 KV GKG Rn. 28). Umgekehrt lässt das Gesetz in bestimmten Fällen trotz typischerweise anfallender Arbeitsbelastung der Gerichte eine Gebührenermäßigung zu. Wird das gesamte Verfahren durch Anerkenntnisurteil beendet, tritt die Gebührenermäßigung nach Nr. 1211 Nr. 2 Var. 1 KV GKG auch dann ein, wenn eine zu begründenden und gemäß § 99 Abs. 2 ZPO anfechtbare Kostenentscheidung nach § 93 ZPO zu treffen ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 29. März 2011 - 14 W 182/11, juris Rn. 3). Ebenso ordnet Nr. 1211 Nr. 2 Var. 4 KV GKG eine Gebührenermäßigung für ein trotz § 313a Abs. 2 ZPO zu begründendes Urteil an, wenn zu erwarten ist, dass es im Ausland geltend gemacht wird (Althammer, in: Zöller, ZPO 33. Aufl., § 91a Rn. 59). cc) Etwas anderes folgt schließlich nicht daraus, dass eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren bei Übertragung der Kostenentscheidung auf das Gericht unter Verzicht auf Begründung und Rechtsmittel das Zustandekommen von Vergleichen fördern kann. Zwar kann es zutreffen, dass Parteien nach langwierigen und komplexen Vergleichsverhandlungen nicht mehr in der Lage sind, im Anschluss an eine in der Hauptsache gefundene Einigung noch eine Übereinkunft über die Verfahrenskosten zu erzielen. Rechtspolitisch kann in diesen Fällen eine Gebührenermäßigung wünschenswert sein, um gleichwohl einen Vergleichsschluss erreichen zu können. Das begründet für sich genommen aber keine entsprechende Anwendung der Nr. 1211 Nr. 2 KV GKG. Vielmehr ergibt sich aus der geltenden Gesetzeslage, dass Parteien die Belastung mit den nicht ermäßigten Gerichtsgebühren in Kauf nehmen müssen, wenn sie lediglich in der Hauptsache, nicht aber über die Kostenverteilung eine Einigung erzielen können (OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 2019 - 25 W 189/19, MDR 2019, S. 1345, 1346; OLG Braunschweig, Beschluss vom 2. Juni 2015 - 2 W 19/15, NJOZ 2016, S. 130, 131). III. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.