Urteil
19 U 106/18
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0308.19U106.18.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 04.10.2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag zu 3. unzulässig ist.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 04.10.2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag zu 3. unzulässig ist. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der Kläger streitet mit der beklagten Bank um die Wirksamkeit des am 26.02.2018 erklärten Widerrufs eines Darlehensvertrags vom 29.11.2016 zur Finanzierung eines PKW der Marke Mercedes Benz. Der PKW wurde verkauft durch den Mercedes-Vertragshändler M, D. Der Kläger erhielt bei Vertragsschluss ein mit der Klage als Anlage K1 zur Akte gereichtes Formular mit der Bezeichnung „(Kundenexemplar)“, welches er nicht unterzeichnete. Das von ihm unterzeichnete Exemplar verblieb bei der Beklagten. Die Auszahlung des Darlehens erfolgte an die M als Verkäuferin des PKW. Die Darlehenssumme beläuft sich auf 47.000,00 € zu einem über die gesamte Laufzeit von 48 Monaten gebundenen Nominalzins von 3,41%, der effektive Zins ist mit 3,46% angegeben. Die Raten von monatlich 477,37 € sind ab Januar 2017 zu zahlen. Im Dezember 2020 ist die Schlussrate von 29.339,87 € fällig, alternativ die Rückgabe des PKW unter vertraglich konkretisierten Bedingungen. Der Kaufpreis des PKW betrug 50.500 €. Die über den Darlehensbetrag hinausgehenden 3.500 € stammen aus Eigenmitteln des Klägers. Der PKW ist an die Beklagte sicherungsübereignet. Der Kläger zahlt die laufenden Raten auch nach dem Widerruf weiter. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.03.2018 erklärte er sodann, dies erfolge unter Vorbehalt. Der Kläger ist der Ansicht, die Widerrufsinformation der Beklagten sei fehlerhaft, da sowohl Europäische Zentralbank (EZB), als auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Aufsichtsbehörde benannt werden. Der notwendige Hinweis auf das Kündigungsrecht des Kunden sei fehlerhaft, da es nur in allgemeinen Geschäftsbedingungen mitgeteilt werde. Musterschutz könne für die Widerrufsinformation nicht gelten. Der Kläger habe auch keine Möglichkeit, vom tatsächlichen Fristbeginn zu erfahren, da er keine Vertragsurkunde erhalten habe. Denn das bei ihm verbliebene Schriftstück habe er nicht unterzeichnet, daher sei es keine Vertragsurkunde. Ferner sei die von der Beklagten im Falle vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens verlangte Vorfälligkeitsentschädigung nicht richtig angegeben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des Landgerichts ist der Widerruf nach Ablauf der Widerrufsfrist erfolgt. Die Widerrufsinformation sei in Ordnung. Auch die sonstigen Pflichtangaben, welche erforderlich sind, um die Widerrufsfrist auszulösen, liegen nach Ansicht des Landgerichts vor. Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Mit ihr macht er weiterhin nachfolgende Anträge wie in erster Instanz geltend, indem er beantragt: 1. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.660,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2018 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeug Mercedes Benz, Typ E 220 T BlueTEC, FIN WDD##############; zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte im Verzug mit der Annahme des zu Ziffer 1. genannten PKW befindet; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Darlehensraten zu ersetzen, die in Folge der unterlassenen Mitwirkung der Beklagten an der Rückabwicklung des streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensvertrags Nr. #######3 künftig noch vom Konto des Klägers abgebucht werden; 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (08.05.2018) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, 1. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Fahrzeugs Mercedes-Benz E 220 T BlueTec, Fahrzeugidentifizierungsnummer WDD##############, zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des streitgegenständlichen Darlehens zur Konto-Nr. #######3 durch Rückgabe des Fahrzeugs Mercedes-Benz E 220 T BlueTec, Fahrzeugidentifizierungsnummer WDD############## und anschließender Saldierung der gegenseitige Rückgewähransprüche, Nutzungsersatz in Höhe von 3,41% p.a. auf den jeweils noch offenen Darlehenssaldo zu zahlen. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Wie in erster Instanz führt sie auch im Berufungsverfahren an, dass alle notwendigen Angaben inhaltlich zutreffend in der Vertragsurkunde stünden. Sie beruft sich ferner auf Verwirkung, sofern das Gericht die Ansprüche des Klägers als grundsätzlich gegeben ansieht. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens sowie der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung wird auf das Urteil (Bl. 95 ff. der Akte) Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Der klägerische Antrag zu 1. ist zulässig, aber nicht begründet. Zutreffend geht das Landgericht in seiner Entscheidung davon aus, dass die Widerrufsfrist bei Ausübung des Widerrufs am 26.02.2018 bereits abgelaufen war. Die Frist ist wirksam in Lauf gesetzt worden, §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 492 Abs. 2, Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB. a. Der Vertragsschluss ist erfolgt, § 355 Abs. 2 S. 2 BGB. b. Die Beklagte hat dem Kläger eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt, § 356b Abs. 1 BGB. Dass der Kläger eine Abschrift des Darlehensvertrages erhalten, hat ergibt sich aus dem Umstand, dass er in der Lage war, diese als Anlage zur Klageschrift zu den Akten zu reichen (hierzu bereits Senat im Urteil vom 06.11.2018, 19 U 58/18). Die mit der Klage als Anlage K1 zur Akte gereichten Unterlagen sind eine Abschrift der Vertragsurkunde. Anders als für die Eigenschaft als Original der Vertragsurkunde oder Original des Antrages bedarf es für die Eigenschaft als Abschrift nämlich keiner Unterschrift (BGH, XI ZR 156/17 v. 27.02.2018, juris-Rn. 23 und BGH XI ZR 160/17 v. 27.02.2018, juris-Rn. 30). Unschädlich ist auch, dass zu dem Zeitpunkt, in dem die Mehrfertigungen dem Kläger zur Verfügung gestellt worden ist, Vertragsurkunde und auch eigener Vertragsantrag des Klägers noch nicht existierten, weil er das Originalexemplar noch nicht unterschrieben und an die Beklagte zurückgereicht hatte. Denn in dem Zeitpunkt, in dem er dies tat, wurde das unterschriebene Originalexemplar zu seinem Vertragsantrag, und die Mehrfertigung damit zur Abschrift seines Antrags, welche ihm zur Verfügung stand. Mit Annahme des Antrags durch die Beklagte wurde hieraus seine Abschrift der Vertragsurkunde. Es ist auch nicht erforderlich, dass sich den zur Verfügung gestellten Unterlagen die Tatsache und das Datum der Unterzeichnung durch den Darlehensnehmer entnehmen lassen müsste. Ein solches Erfordernis stellt § 356b Abs. 1 BGB nicht auf. Der Darlehensnehmer weiß im Übrigen selbst, dass und wann er das Vertragsexemplar unterschreibt, das der sodann an die Bank zurückschickt. Es ist ihm unbenommen, diese Umstände für sich selbst zu dokumentieren, sofern er dies für notwendig oder sinnvoll hält. Dass für den Fristbeginn der Erhalt einer der in § 356b Abs. 2 S. 1 BGB aufgeführten Unterlagen erforderlich ist, hat einen anderen Zweck. Zweck dieser Vorschrift ist, dass sich der Verbraucher bei seiner Entscheidung, ob er seine Vertragserklärung widerrufen soll oder nicht, über ihren Inhalt informieren können soll (Senat, Urteil v. 24.10.2017, 19 U 52/17 sowie 19 U 251/16, Urteil v. 20.10.2017). c. Die Widerrufsinformation gem. § 492 Abs. 2, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB ist dem Kläger gem. § 492 Abs. 2, 1 unter Wahrung der Schriftform im Vertrag erteilt worden, indem er die Seite 2 der Anlage K1 erhalten hat. Auch wenn die Schriftform vom Kläger nicht infrage gestellt wird, ist diese Rechtsfrage durch den Senat von Amts wegen zu prüfen. Die aus 9 Seiten bestehende Anlage K1 bildet eine einheitliche, in Schriftform erstellte Urkunde. Diese umfasst auch die Seite 2. Der Text der Anlage K1 besteht aus 9 Seiten, in welchen sich diverse Unterschriftsfelder finden. Die Seiten sind von 1-9 als „Seite […] von 9 (Kundenexemplar)“ durchnummeriert. Die erste Seite ist vom Kläger unterschrieben und mit „Darlehensvertrag“ überschrieben. Hiernach folgt auf Seite 2 die Widerrufsinformation und die Selbstauskunft des Darlehensnehmers, auf Seite 3 Angaben zu Datenschutz, SCHUFA-Einwilligung und Geldwäschegesetz. Dort befindet sich dann das nächste Unterschriftsfeld, erneut ausschließlich für den Darlehensnehmer, überschrieben mit „[…] Darlehensnehmer bestätigt, dass ihm der Darlehensvertrag erläutert wurde und dass er eine Durchschrift dieser Urkunde einschließlich der Information zum Widerrufsrecht und der Darlehensbedingungen erhalten hat“. Dass die Widerrufsinformation damit hinter der Unterschrift auf der Seite, welche als „Darlehensvertrag“ bezeichnet wird, zu finden ist, ist unschädlich. Es ist auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, dass eine Unterschrift auch erkennbar dazugehörige, aber darunter befindliche Textstücke umfasst (BGH X ZR 103/11 vom 18.06.2013, juris-Rn. 17). Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur fehlenden Beweiskraft eines Namenszugs als Unterschrift auf Banküberweisungsträgern (sog. Oberschrift) bzw. seitlich im oberen Bereich neben einem Quittungstext kann nicht verallgemeinernd abgeleitet werden, dass die Wahrung der Schriftform kategorisch zu verneinen ist, wenn die Unterschrift eine Erklärung nicht in ihrer Gesamtheit räumlich abschließt. Vielmehr ist eine alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigende Gesamtwürdigung angezeigt (BGH, a.a.O., juris-Rn. 18). Nach dieser vorzunehmenden Gesamtwürdigung bildet die Seite 1 mit den folgenden Seiten 2-9 eine einheitliche Urkunde. Für eine solche einheitliche Urkunde muss die formbedürftige Erklärung ihrem gesamten Inhalt nach in einer Urkunde verkörpert sein (Staudinger/Sibylle Kessal-Wulf (2012) BGB § 492, Rn. 12), die nachträgliche Herstellung einer einheitlichen Urkunde aus den jeweiligen Vertragserklärungen (z.B. durch Zusammenheften) bleibt den Parteien dabei unbenommen (Kessal-Wulf, a.a.O., Rn. 12). Besteht die Urkunde aus mehreren Blättern, kann deren Zusammengehörigkeit durch körperliche Verbindung wie z.B. durch Ösen erkennbar gemacht werden (Senat, Urteil vom 06.11.2018, 19 U 58/18 sowie Kessal-Wulf, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.). In diesem Fall reicht die Unterschrift auf der Haupturkunde (RGZ 148, 349; 351). Unterbleibt eine körperliche Verbindung, genügt es, wenn sich die Einheit der einzelnen Blätter der Urkunde aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher graphischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes, Paraphierung der einzelnen Seiten oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergibt (Kessal-Wulf, a.aO., Rn. 13 m.w.N). So liegt der Fall hier. Die einheitliche Überschrift („Kundenexemplar“) und die Nummerierung der Seiten von 1-9 machen deutlich, dass eine einheitliche Urkunde vorliegt. Die Zusammenfassung der Urkunde entsprach bei objektiver Betrachtung auch dem Willen der Beteiligten, die so geschaffene einheitliche Urkunde solle in Erfüllung der Schriftform hergestellt sein (hierzu Kessal-Wulf, a.a.O., Rn. 13). Dies wird auch dem sozialen Sinngehalt, welcher bei der Auslegung zu beachten ist (BGH, X ZR 103/11 v. 18.06.2013, juris-Rn. 17), bei Würdigung aller Umstände dieses konkreten Falles gerecht. Der äußere Zusammenhang folgt aus der durchgehenden Nummerierung, der innere Zusammenhang ergibt sich aus dem eindeutigen sachlichen Zusammenhang und darüber hinaus aus der Bezugnahme der Widerrufsinformation auf den Darlehensvertrag. Insoweit ist nicht zu übersehen, dass die Widerrufsinformation auf das hier streitgegenständliche Darlehen bezogen ist und von den Parteien auch so verstanden worden ist. Dass die Seite 1 (von 9) zwar Bezug auf die Darlehensbedingungen, nicht aber auf die Widerrufsinformation nimmt, ist unschädlich. Soweit sich aus BGH, Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 741/16, Rn. 28 (=NJW-RR 2017, 1077) entnehmen lässt, dass die Kombination von ausdrücklicher Bezugnahme und körperlicher Verbindung genügt, erlaubt dies nicht dem Umkehrschluss, dass allein die körperliche Verbindung nicht genügt. Bereits in RGZ 148, 349; 352 (letzter Absatz) hat das Reichsgericht festgestellt, dass einerseits die Bezugnahme auch aus Richtung der Folgeurkunde auf die erste Urkunde genügen kann (RG, a.a.O., S. 353, 1. Absatz) und dass insbesondere darauf abzustellen ist, ob der äußere Zusammenhang dieser innerlich aufeinander verweisenden Urkunden hinreichend hergestellt ist (RG, a.a.O., S. 353). Die Widerrufsinformation selbst ist auch inhaltlich zutreffend, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB. Anhaltspunkte für Fehler sind nicht ersichtlich. Die Angaben gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB (zur Frist etc.) sind erfolgt. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag (Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB) ist auf Grundlage der zulässigen Berechnung mit 360 Tagen/Jahr (BGH XI ZR 741/16 v. 04.07.2017, juris-Rn. 23) mit 4,45 € zutreffend angegeben. Soweit der Kläger sich darauf berufen hat, die Widerrufsinformation weiche von dem Muster gem. Anlage 7 (zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1) EGBGB ab, würde das die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation nach dem Gesetz nicht berühren. d. Die Beklagte hat auch die Angaben gem. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 – 14 und Abs. 4 EGBGB, welche gem. § 356b Abs. 2 i.V.m. § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 §§ 6-13 EGBGB unter Wahrung der Schriftform erforderlich sind, wirksam erteilt. Insoweit gilt hinsichtlich Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 – 14 und Abs. 4 EGBGB: Name und Anschrift des Darlehensgebers (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) sind auf Seite 1 angegeben (N, einschl. Anschrift). Dort findet sich auch die gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 notwendige Angabe zur Art des Darlehens. Dem wird der streitgegenständliche Vertrag gerecht, indem dieser als Darlehensvertrag überschrieben ist und sich hierunter die Bezeichnung „Ratenkredit mit festem Zinssatz und Zusatzvereinbarung […]“ findet. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sind effektiver Jahreszins, Nettodarlehensbetrag, Sollzinssatz und Vertragslaufzeit anzugeben. Diese Angaben liegen auf Seite 1 vor (3,46%/47.000,00 €/3,41%/48 Monate). Angaben gem. § 3 Abs. 1 Nr. 7 zu Betrag, Zahl und Fälligkeit einzelner Teilzahlungen finden sich in ausreichendem Inhalt und Form im Unterpunkt „Angabe zu Teilzahlungen“ des Vertrages auf dessen Seite 1. Dort ist auch der gem. § 3 Abs. 1 Nr. 8 anzugebende Gesamtbetrag genannt (52.253,63 €). Die Auszahlungsbedingungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 9) finden sich im entsprechenden Unterpunkt im Vertrag, konkret Sicherungsübereignung des PKW, Abtretung Ansprüche aus Arbeitsentgelt, Selbstauskunft, Ablösung von Ansprüchen bei einer anderen Bank. Sonstige Kosten etc. (§ 3 Abs. 1 Nr. 10) sind in genügender Art und Weise angegeben. Im Vertrag wird hierzu auf S. 1 ausdrücklich bei der Berechnung des Gesamtbetrages „zuzüglich Gebühren +EUR 0,00“ angegeben. Damit wird deutlich, dass keine sonstigen Kosten etc. verlangt werden. Dies genügt. Die Angaben im Textfeld „Ausbleibende Zahlungen“ genügen den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Nr. 11 und 12. Der Verzugszinssatz wird mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz angegeben, auf die Folgen ausbleibender Zahlungen wird hingewiesen. Der Hinweis auf das Rückzahlungsrecht gem. § 3 Abs. 1 Nr. 14 ergibt sich aus Textfeld „Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens“. Der Sollzins ist gem. § 3 Abs. 4 angegeben. Da der Zins über die gesamte Laufzeit gebunden ist, sind keine Angaben zur Anpassung erforderlich. Name und sonstige Angaben zum Darlehensnehmer sind gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB mitgeteilt. Auch die Angabe der Aufsichtsbehörde (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) ist zutreffend. Durch die Nennung von EZB und BaFin ist die Angabe – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht fehlerhaft. In Deutschland ist Aufsichtsbehörde die BaFin, ggf. zusätzlich die EZB, § 1 Abs. 5 KWG. Ob die Angabe allein der BaFin genügt hätte, kann dahinstehen. Die Nennung beider Behörden ist jedenfalls unschädlich, da nicht falsch. Zwar ist grundsätzlich die BaFin Aufsichtsbehörde, soweit nicht die EZB in Ausübung ihrer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis i und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) übertragenen Aufgaben handelt und diese Aufgaben nicht gemäß Artikel 6 Absatz 6 dieser Verordnung durch die BaFin wahrgenommen werden (§ 1 Abs. 5 Nr. 1 KWG). Die Beklagte ist insoweit in der „Liste bedeutender beaufsichtigter Unternehmen und Liste weniger bedeutender Institute“ der EZB ausdrücklich als weniger bedeutend aufgeführt, damit der grundsätzlichen Aufsicht der BaFin unterstellt. Dennoch kann daneben die EZB angegeben werden. Denn es bleibt auch bei Instituten, die grundsätzlich der Aufsicht der BaFin unterstehen, bei der Möglichkeit der EZB, die Aufsicht an sich zu ziehen, Art. 6 Abs. 5 lit. b) der der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013. Dies hat die BaFin auch in der einschlägigen Aufsichtsrichtlinie vom 21.05.2013 (Fassung vom 19.12.2016, nachfolgend ARL) umgesetzt, dort Ziffer 2.2.1. Dass der Kläger Anspruch auf einen Tilgungsplan (Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4) hat, teilt die Beklagte mit, der Hinweis erfolgt im letzten Satz in dem Textfeld „Angaben zu den Teilzahlungen“. Auch das gem. Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB anzugebende Verfahren bei Kündigung ist ausreichend dargestellt. Die Angaben hierzu finden sich in der Nr. VI. der Darlehensbedingungen (Seite 8 der Anlage K1). Die Beklagte konnte diese Angaben in klarer und verständlicher Form auch in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilen (BGH, XI ZR 253/15 v. 05.12.2017, juris-Rn. 25). Zutreffend stellte das Landgericht im Urteil vom 04.10.2018 fest, dass die Angaben unter einer passenden Überschrift abgedruckt und damit leicht zu finden sind. Auch sind die Darlehensbedingungen unter Wahrung der Schriftform einbezogen. Sie sind – wie die Widerrufsinformation – Teil der einheitlichen, aus 9 Seiten bestehenden Urkunde. Hinzu kommt bei den Darlehensbedingungen, dass sie auf der Seite 1 der Gesamturkunde ausdrücklich als einbezogen bezeichnet werden. Bedenken gegen die Klausel selbst werden nicht vorgebracht und sind auch nicht angezeigt. Es wird auf das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund hingewiesen. Dies genügt, insbesondere bedarf es keiner Angaben zum Verfahren bei Kündigung gem. § 500 BGB, da vorliegend eine Zeit für die Rückzahlung bestimmt ist. Weitere Vertragsbedingungen (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB) sind ausdrücklich genannt, nämlich die Darlehensbedingungen. Die Angabe zur Vorfälligkeitsentschädigung (Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) ist ausreichend. Will der Darlehensgeber bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens eine solche Entschädigung geltend machen, so muss er sich auch im Vertrag selbst auf die Berechnungsmethode festlegen (BeckOK BGB/Möller BGB § 492 Rn. 31). Die Beklagte hat sich im Vertrag darauf festgelegt, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen und diese wie folgt zu berechnen: Die Vorfälligkeitsentschädigung beträgt 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr ist, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages. Ist die so ermittelte Vorfälligkeitsentschädigung höher als die Summe der noch ausstehenden Zinsen, wird diese Summe als Vorfälligkeitsentschädigung berechnet. Dies beschreibt, obwohl es sich (nahezu) mit der gem. § 502 Abs. 3 BGB zulässigen Obergrenze deckt, hier nicht eine Obergrenze gem. § 502 Abs. 3 BGB, sondern die anzuwendende Methode, nach der die Beklagte die Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen beabsichtigt. Auf Grundlage dieser Angaben im Vertrag ist der Darlehensnehmer bei Abschluss des Vertrages in der Lage, die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung, die die Beklagte verlangen wird, zu berechnen und dies in seine Überlegungen zum Vertragsschluss und Überlegungen bei jeglicher von ihm angestrebter Beendigung des Vertrages einzubeziehen. Soweit der Kläger auf eine Entscheidung des Landgerichts Berlin (Urteil vom 05.12.2017, 4 O 150/16, juris-Rn. 41-46) Bezug nimmt, weicht die dort streitgegenständliche Darstellung der Berechnungsmethode vom vorliegenden Fall ab. Im Fall des LG Berlin war die Berechnungsmethode durch Bezugnahme auf „vom Bundesgerichtshof vorgeschriebene finanzmathematische Rahmenbedingungen“ (a.a.O., juris-Rn. 41) nebst weiteren, nicht abschließend genannten Kriterien beschrieben worden, damit unvollständig (a.a.O., Rn. 42). Im vorliegenden Fall wird die Berechnungsmethode hingegen nicht durch Bezugnahme auf vom BGH aufgestellte oder sonstige Kriterien beschrieben, sondern durch eine ohne weiteres nachvollziehbare rechnerische Formel. Sonstige Angaben gem. Art. 247 §§ 7-13 EGBGB sind nur teilweise erforderlich und soweit nötig erteilt. Die außergerichtliche Stelle zur Streitschlichtung (§ 7 Nr. 4) ist in den Bedingungen angegeben. Der Darlehensvermittler (Fahrzeug-Werke Lueg AG) ist im Darlehensvertrag angegeben. 2. Der klägerische Antrag zu 2. ist zulässig. Zwar ist der Annahmeverzug grundsätzlich kein Rechtsverhältnis, im Falle der Zug – um – Zug Verurteilung aber ausnahmsweise feststellungsfähig (BGH, VIII ZR 79/14 v. 19.11.2014, juris-Rn. 23). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Insoweit wird Bezug genommen auf die vorangestellten Ausführungen zum Zahlungsantrag. 3. Der klägerische Antrag zu 3. ist unzulässig. Es fehlt dem Kläger an einem Feststellungsinteresse, § 256 ZPO. Denn der Kläger könnte sein Rechtsschutzziel auch mit einer Leistungsklage erreichen. Ein Feststellungsinteresse ist zu verneinen, soweit die grundsätzlich vorrangige Leistungsklage geeignet ist, das Rechtsschutzziel des Klägers zu befriedigen (BGH, VIII ZR 79/14 v. 19.11.2014, juris-Rn. 31-32). Zulässig ist die Feststellungsklage, wenn der Streit über den Regelungsgegenstand einer solchen Leistungsklage hinausweist (BGH, VIII ZR 79/14 v. 19.11.2014, juris-Rn. 32). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger ist in der Lage, den Antrag zu 1. den in Prozessverlauf noch gezahlten Raten anzupassen um die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gezahlten Raten. Der Antrag ist auch nicht auf Schadensersatz, z.B. einen allgemeinen Verzögerungsschaden, gerichtet. Es geht damit nicht um eine noch nicht abgeschlossene Schadensentwicklung, sondern um konkret bezifferbare, gezahlte Geldbeträge. Insoweit ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des BGH zu Verzögerungsschäden (Versäumnisurteil vom 19. September 2017 – XI ZR 523/15 – juris) keine Zulässigkeit des hier gestellten Antrags. 4. Der zulässige klägerische Antrag zu 4. ist unbegründet. Ebenfalls mangels Rückabwicklungsverhältnis und damit mangels Verzugs der Beklagten besteht auch insoweit kein Anspruch. 5. Aufgrund der Zurückweisung der Berufung hat der Senat über die Hilfswiderklage nicht zu entscheiden. 6. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 7. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt bis zu 16.000 €.