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Beschluss

3 Ws 54/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0115.3WS54.18.00
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Leitsätze

1. Der erhöhte Prüfungsmaßstab – Maßstab strikter Verhältnismäßigkeit – gemäß Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 ist nicht anzuwenden auf Taten, die vor Beginn des Weitergeltungszeitraumes begangen und rechtskräftig abgeurteilt wurden und bei denen der Vollzug der Sicherungsverwahrung vor Ende des Weitergeltungszeitraums – unter Berücksichtigung des damals geltenden, verschärften Prüfungsmaßstabs der strikten Verhältnismäßigkeit – angeordnet wurde (Fortschreibung der Senatsrechtsprechung, Beschluss vom 6. September 2018, III-3 Ws 308/18).

2. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist in der Regel auf Fallkonstellationen beschränkt, in denen vom Täter die Gefahr von Straftaten ausgeht, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Nach § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB ist die Feststellung einer solchen Gefahr nur bei Fortdauerentscheidungen nach zehn Jahren vollzogener Sicherungsverwahrung erforderlich, während die Bewährungsaussetzung bei kürzerer Unterbringung gem. § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB von einer positiven Legalprognose abhängig ist.

3. Der Fortdauer der Sicherungsverwahrung gem. § 67d Abs. 3 StGB steht nicht entgegen, dass ihre Anordnung im Anlassurteil auf die mittlerweile aus dem Katalog des § 66 StGB gestrichene Gefahr eines schweren wirtschaftlichen Schadens gestützt war, wenn davon unabhängig sowohl zum Zeitpunkt der Verurteilung als auch zum Zeitpunkt der Anordnung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung auch eine von dem Verurteilten ausgehende Gefahr erheblicher Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, bestand.

4. Es führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs der Sicherungsverwahrung, dass in der Vergangenheit ermessenswidrig über dem Verurteilten zu gewährende Lockerungen entschieden worden ist, wenn das dem Verurteilten möglicherweise rechtswidrig vorenthaltene Maß an Freiheit im Verhältnis zum Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit vergleichsweise gering wiegt und die möglicherweise ermessensfehlerhaft vorenthaltenen Lockerungen die Entlassungsperspektive nicht verschlechtert haben.

5. Sind vollzugsöffnende Maßnahmen ermessensfehlerhaft abgelehnt worden, kommt eine Fristsetzung gem. § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB nicht in Betracht, weil vollzugsöffnende Maßnahmen nicht zu den Angeboten im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB gehören, sondern in Nr. 3 dieser Vorschrift geregelt sind.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der erhöhte Prüfungsmaßstab – Maßstab strikter Verhältnismäßigkeit – gemäß Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 ist nicht anzuwenden auf Taten, die vor Beginn des Weitergeltungszeitraumes begangen und rechtskräftig abgeurteilt wurden und bei denen der Vollzug der Sicherungsverwahrung vor Ende des Weitergeltungszeitraums – unter Berücksichtigung des damals geltenden, verschärften Prüfungsmaßstabs der strikten Verhältnismäßigkeit – angeordnet wurde (Fortschreibung der Senatsrechtsprechung, Beschluss vom 6. September 2018, III-3 Ws 308/18). 2. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist in der Regel auf Fallkonstellationen beschränkt, in denen vom Täter die Gefahr von Straftaten ausgeht, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Nach § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB ist die Feststellung einer solchen Gefahr nur bei Fortdauerentscheidungen nach zehn Jahren vollzogener Sicherungsverwahrung erforderlich, während die Bewährungsaussetzung bei kürzerer Unterbringung gem. § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB von einer positiven Legalprognose abhängig ist. 3. Der Fortdauer der Sicherungsverwahrung gem. § 67d Abs. 3 StGB steht nicht entgegen, dass ihre Anordnung im Anlassurteil auf die mittlerweile aus dem Katalog des § 66 StGB gestrichene Gefahr eines schweren wirtschaftlichen Schadens gestützt war, wenn davon unabhängig sowohl zum Zeitpunkt der Verurteilung als auch zum Zeitpunkt der Anordnung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung auch eine von dem Verurteilten ausgehende Gefahr erheblicher Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, bestand. 4. Es führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs der Sicherungsverwahrung, dass in der Vergangenheit ermessenswidrig über dem Verurteilten zu gewährende Lockerungen entschieden worden ist, wenn das dem Verurteilten möglicherweise rechtswidrig vorenthaltene Maß an Freiheit im Verhältnis zum Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit vergleichsweise gering wiegt und die möglicherweise ermessensfehlerhaft vorenthaltenen Lockerungen die Entlassungsperspektive nicht verschlechtert haben. 5. Sind vollzugsöffnende Maßnahmen ermessensfehlerhaft abgelehnt worden, kommt eine Fristsetzung gem. § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB nicht in Betracht, weil vollzugsöffnende Maßnahmen nicht zu den Angeboten im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB gehören, sondern in Nr. 3 dieser Vorschrift geregelt sind. Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: I. Der Verurteilte wurde mit Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. November 2003 wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zugleich wurde seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Aufgrund Beschlusses des Landgerichts Kleve vom 28. September 2012 wird die Sicherungsverwahrung seit dem 29. Juli 2013 vollstreckt. Mit Beschluss vom 4. Januar 2018 hat das Landgericht Arnsberg eine Entlassung des Verurteilten aus der Sicherungsverwahrung abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde. Im Einzelnen: 1. Der Verurteilte wurde am X. September 1949 in H geboren. Er wuchs mit vier älteren Geschwistern bei seinen mittlerweile verstorbenen Eltern auf. Sein Vater war Polizist und Schlosser, seine Mutter in einer Konservenfabrik tätig und Hausfrau. Der Verurteilte wurde im Alter von sechs Jahren eingeschult. Im Jahr 1960 floh die Familie nach T. Hier besuchte der Verurteilte die Hauptschule bis zur neunten Klasse. Nach dem Hauptschulabschluss absolvierte er erfolgreich eine Lehre zum Maschinenschlosser. Von Juli 1968 bis Dezember 1970 leistete er seinen Grundwehrdienst. In der Zeit von 1970 bis 1990 arbeitete er bei verschiedenen Unternehmen als Schlosser, zuletzt bei Bayer Leverkusen in Y. Im Jahr 1976 heiratete der Verurteilte, aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Im Jahr 1990 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, nachdem der Verurteilte sich ohne Benachrichtigung seines Arbeitgebers und seiner Ehefrau für sechs Wochen nach Spanien abgesetzt hatte. Hintergrund war eine Beziehung zu einer anderen Frau und ein daraus resultierender Streit mit seiner Ehefrau. Nach der Rückkehr aus Spanien erlitt er einen schweren Verkehrsunfall, bei dem er sich Verletzungen im Brustbereich und im Gesicht sowie eine Gehirnerschütterung oder ein Schädel-Hirn-Trauma zuzog, ohne dass es zu einer hirnorganischen Beeinträchtigung kam. Er lag mehrere Wochen im Koma. Die Folgen sind mittlerweile verheilt. Nach dem Krankenhausaufenthalt wohnte er bei seiner Ehefrau und arbeitete bei verschiedenen Unternehmen. 2. Im Jahr 1992 machte sich der Verurteilte neben seinem Hauptberuf in der Computerbranche selbstständig. Mit dieser Tätigkeit hatte er keinen Erfolg. Noch im Jahr 2003 hatte er deshalb Schulden in Höhe von 20.000 bis 25.000 €. Wegen in diesem Zusammenhang begangener Taten verurteilte ihn das Amtsgericht Mettmann am 8. Juni 1993 wegen Urkundenfälschung in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Betrug sowie wegen fortgesetzten Computerbetrugs zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen. Am 30. November 1993 wollte der Verurteilte durch einen Überfall auf einen ihm bekannten Juwelier seine finanziellen Probleme auf einen Schlag lösen. Er wollte sich dazu in den Besitz einer Schmuckkollektion im Wert von 2,1 bis 2,4 Millionen DM bringen, diese für 200.000 DM an einen Hehler verkaufen und mit dem Geld nach Südafrika fliehen. Er lockte den Juwelier unter einem Vorwand in sein Haus. Dort bedrohte er ihn mit einer halbautomatischen Schreckschusswaffe, in deren Magazin fünf Patronen waren. Er forderte den Autoschlüssel des Geschädigten, damit er die Schmuckkollektion im Fahrzeug des Geschädigten an sich bringen konnte. Er spannte den Hahn, entsicherte die Waffe aber nicht. Er erklärte dem Geschädigten wahrheitswidrig, seine Ehefrau und seine Schwiegereltern seien entführt worden, er benötige das Geld aus dem Verkauf für die Lösegeldsumme. Es kam zu einer längeren Diskussion. Der Geschädigte bat ihn, die Polizei hinzuzuziehen, und gab den Schlüssel nicht heraus. Der Verurteilte schlug wuchtig mit der Waffe auf den Geschädigten ein. Ein Schlag traf den Geschädigten am Hinterkopf, ein weiterer auf die linke Gesichtshälfte, einen dritten Schlag konnte der Geschädigte abfangen. Der Verurteilte fesselte Hände und Füße des Geschädigten mit einem Blumendraht. Der Geschädigte sagte, der Autoschlüssel sei in seiner Hosentasche. Der Verurteilte nahm den Autoschlüssel und verklebte den Mund des Geschädigten mit einem Klebeband. Er nahm dann seine Waffe und sein Funktelefon und ging zum Fahrzeug. Er konnte die Diebstahlsicherung nicht überwinden. Er ließ sich daraufhin von dem Geschädigten den Mechanismus erklären. Der Geschädigte hatte sich inzwischen von den Fesseln befreit. Der Verurteilte schloss den Geschädigten im Keller ein. Der Geschädigte konnte sich befreien und verständigte die Polizei. Die Polizei fahndete nach dem Verurteilten, der auf seiner Flucht mehrfach die Waffe auf die Polizeibeamten richtete, um sie von der Verfolgung abzuhalten. Die Beamten schossen auf ihn, trafen aber nicht. Er wurde schließlich gestellt und ließ sich widerstandslos festnehmen. Wegen dieser Tat wurde er am 28. April 1994 vom Landgericht Wuppertal wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Während der Haft machte der Verurteilte eine Umschulung zum Industrieelektroniker. Am 11. August 1997 wurde er aus der Strafhaft entlassen. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt, die Aussetzung wurde später widerrufen. Er wohnte bei seiner Ehefrau, nahm an einem Computerkurs teil und war arbeitslos. Vom 1. Oktober bis zum 22. November 1997 beging der Verurteilte eine Reihe von Betrugs- und Computerstraftaten. Nach Anklageerhebung und Ladung zur Hauptverhandlung Ende 1997 floh er nach Brasilien, um sich dem Verfahren zu entziehen. Dort lernte er eine jüngere Frau kennen, mit der er zusammenzog und bei der er für drei Monate blieb. Er arbeitete nicht, sondern wurde von seiner Ehefrau und seiner Familie unterstützt. Anfang 1998 kehrte der Verurteilte nach Deutschland zurück. Er wohnte bei seiner Ehefrau in I. Er arbeitete bei verschiedenen Zeitarbeitsfirmen. Im gleichen Jahr wurde die Ehe geschieden. Im Juli 1998 reiste der Verurteilte erneut nach Brasilien und kehrte im Oktober nach Deutschland zurück, weil er in Brasilien keine Aufenthaltserlaubnis erhielt. Am ##. Dezember 1998 überfiel er aus Geldmangel die Sparkasse in J. Unter Vorhalt einer ungeladenen Waffe erbeutete er 20.630 DM. Vier Tage später reiste er erneut nach Brasilien zu seiner Freundin. Er lebte von dem Geld aus dem Banküberfall. Im Januar 1990 erkrankte er an einer Fischvergiftung und war deshalb mehrere Wochen im Krankenhaus. Dort unternahm er einen Suizidversuch. Damit wollte er die Aufmerksamkeit des Krankenhauspersonals auf sich ziehen. Kurz darauf kletterte er auf das Dach seines Hauses und wollte durch einen Sprung sein Leben beenden, weil er nichts zu essen hatte. Die Feuerwehr holte ihn vom Dach. Aufgrund dieses Vorfalls musste er Brasilien verlassen und erhielt einen Sperrvermerk, der eine erneute Einreise unmöglich macht. Am ##. Mai 1999 kehrte er nach Deutschland zurück und lebte wieder bei seiner geschiedenen Ehefrau in I. Am ##. Mai 1999 überfiel er aus Geldmangel unter Vorhalt einer ungeladenen Waffe erneut die Sparkasse in J. Die Beute betrug 22.700 DM. Er wurde am gleichen Tag festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Am 26. August 1999 verurteilte ihn das Amtsgericht Essen wegen der Taten vom 1. Oktober 1997 bis zum 20. November 1997 wegen Computerbetrugs in 19 Fällen und Betrugs in acht Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten; am 25. Februar 2000 verurteilte ihn das Landgericht Düsseldorf wegen der beiden Banküberfälle wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil vom 26. August 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren. Die Strafhaft wurde zunächst im geschlossenen Vollzug, später im offenen Vollzug der JVA Bielefeld-Senne vollstreckt. Weil seine geschiedene Ehefrau einen neuen Freund hatte, konnte der Verurteilte dort nicht mehr übernachten. Bei Ausgängen lernte er eine Frau in F kennen, der er seine Haft verschwieg. Gegenüber der Justizvollzugsanstalt gab er als Aufenthalt mehrfach I oder K an, war aber in Wirklichkeit bei der Frau in F. Am 29. Juni 2002 hatte er erneut Ausgang und traf sich mit seiner Freundin. Er kehrte von diesem Ausgang nicht mehr in die JVA zurück. 3. Am ##. Juli 2002 beging der Verurteilte die Anlasstat, die der hier gegenständlichen Sicherungsverwahrung zugrunde liegt. Aus Geldmangel überfiel er erneut die Sparkasse in J. Dazu hat die erkennende Strafkammer im Wesentlichen festgestellt: Der Verurteilte kaufte sich eine Neun-Millimeter-Gaspistole. Die Waffe war mit neun Patronen Gas-/Schreckschuss im Magazin versehen. Zu Gunsten des Verurteilten ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass die Waffe nicht funktionsfähig war. Der Verurteilte kaufte sich ferner eine schwarze Sturmhaube und steckte eine Plastiktüte und Handschuhe ein. Mit diesen Gegenständen ausgestattet betrat er mit der entsicherten Gaspistole in der Hand – es befand sich keine Patrone im Lauf, weil der Verurteilte niemanden verletzen wollte – und mit der Sturmhaube maskiert die Bankfiliale und ging direkt zum Kassenbereich. Dabei erklärte er: „Dies ist ein Überfall.“ Vor dem umglasten Kassenschalter standen zwei Kundinnen, Mutter und Tochter. Als der Verurteilte zügig auf den Kassenbereich zuging, mussten die Kundinnen nach rechts und links zur Seite ausweichen. Der Verurteilte wiederholte, dass dies ein Überfall sei, und forderte die Kassiererin unter Vorhalt der Gaspistole auf, ihm alles Geld zu geben. Als die Kassiererin Anstalten machte, den Alarmknopf zu drücken, sagte der Verurteilte zu ihr, sie solle nicht drücken. Er zielte mit der Gaspistole in ihre Richtung, sie legte unter dem Eindruck dieser Drohung – wie vom Verurteilten beabsichtigt – Geldscheine in die Übergabeschublade. Der Verurteilte sagte dann: „Ich will mehr, gib mir alles Geld, auch das weiter unten.“ Die Kassiererin legte weitere Geldscheine in die Schublade und erklärte, mehr habe sie nicht. Der Verurteilte sagte, dies sei zu wenig, zielte mit der Gaspistole auf die Tochter und forderte nochmals die Herausgabe auch der großen Scheine. Durch die Bedrohung der Tochter wollte der Verurteilte die Herausgabe von weiterem Geld erreichen und unterstrich diese Forderung mit den Worten: „Ich zähle jetzt bis drei und dann ballere ich einen ab.“ Die Tochter bangte um ihr Leben und fing an zu weinen. Der Verurteilte begann zu zählen: „Eins, zwei, zweieinhalb.“ Die Mutter befürchtete, dass der Verurteilte die Drohung wahrmachen und ihre Tochter erschießen würde. Sie überlegte, ob sie dem Verurteilten von hinten auf den Kopf schlagen solle. Sie sah davon ab, weil sie Angst hatte, dass sich so ein Schuss lösen und ihre Tochter gefährden könnte. Schließlich schrie sie die Kassiererin an, dass sie dem Verurteilten doch etwas geben soll. Die Kassiererin legte daraufhin noch weitere Geldscheine in die Übergabeschublade, weil auch sie befürchtete, dass der Verurteilte seine Drohung wahr machen würde. Währenddessen zielte der Verurteilte mit der Gaspistole abwechselnd auf die Kundinnen und die Kassiererin. Auf diese Personen wirkte die Gaspistole, von deren Funktionsfähigkeit sie ausgingen, während der gesamten Zeit, in der der Verurteilte sich in der Bank aufhielt, bedrohlich und einschüchternd. Schließlich griff der Verurteilte mit der freien Hand in die Übergabeschublade des Kassenschalters, nahm das Geld an sich, steckte die Gaspistole in die Jackentasche und verließ die Bank. Beim Öffnen der Tür zog er sich die Maske vom Gesicht. Insgesamt nahm er einen Betrag in Höhe von 13.705 € mit. Er ging über einen Parkplatz sowie einen Trampelpfad zum nahe gelegenen Bahnhofsgelände auf den Bahnsteig. Als er dort eine Frau rufen hörte, „das ist der Bankräuber“, lief er über eine Böschung in Richtung Straße. Dort stand bereits die von einer Bankangestellten alarmierte Polizei. Ein Polizeibeamter forderte den Verurteilten auf, stehen zu bleiben. Dem kam der Verurteilte auch nach. Er nahm dann die Gaspistole aus seiner Tasche und zielte auf den Polizeibeamten. Dieser ging von einer funktionsfähigen Waffe aus und forderte ihn auf, diese fallen zu lassen. Da der Verurteilte nicht reagierte und sagte, sie sollten doch schließen, und schließlich den Abzug der immer noch entsicherten Gaspistole zweimal betätigte, sodass ein zweimaliges Klicken zu hören war, schoss der Polizeibeamte auf den Verurteilten und traf ihn in den Unterbauch. Der Verurteilte wurde lebensgefährlich verletzt, konnte aber aufgrund einer Notoperation im Krankenhaus gerettet werden. Das Projektil befindet sich noch immer in seinem Hüftgelenk, sein rechtes Bein ist durch die Verletzung auch heute noch beeinträchtigt. Die Beute wurde in vollständiger Höhe an die Sparkasse zurückgegeben. Wegen der Anlasstat verurteilte das Landgericht Düsseldorf den Verurteilten am 18. November 2003, rechtskräftig seit dem 31. März 2004, wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und ordnete die Sicherungsverwahrung an. Auf der Grundlage eines Gutachtens der Sachverständigen U und E ging das Gericht von voller Schulfähigkeit des Verurteilten aus. Er leide an keinen psychischen Krankheiten, keinen hirnorganischen Beeinträchtigungen, keiner Depression und habe gut durchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten. Die Sicherungsverwahrung sei aufgrund eines Hanges zur Begehung von Straftaten anzuordnen: Der Verurteilte habe – unter Berücksichtigung von Haft- und Auslandszeiten – eine Vielzahl von Straftaten in rascher Folge begangen. Die Taten seien nicht situativ oder als Beziehungstaten begangen worden, sondern damit sich der Verurteilte einen höheren Lebensstandard leisten könne. Der Verurteilte habe bei den schweren räuberischen Erpressungen jeweils ein Werkzeug mit sich geführt, um Widerstand durch Drohung zu überwinden. Bei der Tat zum Nachteil des Juweliers habe er auch Gewalt angewendet. Nach dem Gutachten der Sachverständigen bestehe bei ihm zwar keine charakterlich fest verwurzelte Neigung zu Straftaten, er sei erst ab dem vierzigsten Lebensjahr straffällig geworden. Es sei aber eine Disposition zu rechtswidrigen Taten gegeben, die aus einer Wechselwirkung zwischen der Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten und der Art seiner Taten bestehe. Er entscheide kurzfristig, plane kleinschrittig, bedenke die Folgen nicht. Der Verurteilte sei emotional-instabil, Affekte prägten ihn nicht nachhaltig; vom Wesen her sei er unbekümmert-leichtherzig, ziele auf vermeintlich einfache Lösungen. Es seien Übungs- und Gewohnheitsaspekte bei Disposition zu rechtswidrigen Taten eingetreten. Nach erstmaligem Überschreiten der Schwelle 1992 habe der Verurteilte nicht mehr zurück gekonnt. Bei zukünftigen Straftaten seien auch Kurzschlussreaktionen in Engpasssituationen wie bei dem Überfall auf den Juwelier, als die Drohung mit der Waffe allein nicht ausgereicht habe, möglich. Der Hang des Verurteilten sei auf erhebliche rechtswidrige Taten gerichtet. Es handele sich bei den begangenen Taten um Verbrechen, von denen schwere wirtschaftliche Schäden zu erwarten seien. 4. Aufgrund der verschiedenen Verurteilungen ergibt sich aktuell folgender Vollstreckungsstand: Vom 1. Oktober 1999 bis zur Unterbrechung nach Nichtrückkehr in den offenen Vollzug war die Freiheitsstrafe von sieben Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2000 vollstreckt worden. Diese wurde ab der Festnahme am 5. Juli 2002 über den Zwei-Drittel-Termin am 25. Januar 2004 hinaus bis zum 30. März 2004 weiter vollstreckt. Mit Rechtskraft der Anlassverurteilung wurde die Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten ab dem 31. März 2004 bis zum Strafende am 29. September 2009 vollstreckt, nachdem der Verurteilte mit einer bedingten Entlassung zum gemeinsamen Zwei-Drittel-Termin am 29. November 2007 nicht einverstanden war. Ab dem 30. September 2009 wurde der Strafrest der Freiheitstrafe von fünf Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 28. April 1994 bis zum Strafende am 1. Juni 2011 vollstreckt. Ab dem 2. Juni 2011 wurde der Strafrest der siebenjährigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2000 bis zum Strafende am 28. Juli 2013 vollstreckt. Seit dem 29. Juli 2013 wird die Sicherungsverwahrung aus dem Anlassurteil vollstreckt. Strafreste sind damit nicht mehr offen. 5. Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung hatte das Landgericht Kleve mit Beschluss vom 28. September 2012 angeordnet. Bereits unter dem 21. März 2012 hatte der Psychologische Dienst der JVA Geldern Stellung genommen. Das vollzugliche Verhalten des Verurteilten wird darin als beanstandungsfrei geschildert. Im Jahr 2010 sei mit dem Verurteilten eine psychologische Gesprächsreihe durchgeführt worden, um den Stand der Persönlichkeitsentwicklung zu klären. Die Anordnung der Maßregel halte der Verurteilte für unangemessen. Er setze sich, so die Psychologin, durchaus mit seinen kritischen Lebensbereichen auseinander. Nach seinen Angaben habe ihn finanzielle Not in die Straffälligkeit getrieben. Er halte sich aktuell für nicht mehr so sprunghaft wie früher und wolle nach seinen Angaben seinen Lebensabend in Ruhe und Hinwendung zur Familie verbringen. Der letzte Bankraub, so der Verurteilte nach Wiedergabe der Psychologin, sei „komplett, nicht erst beim Stellen durch die Polizei“ ein Suizidversuch gewesen; das Weiterleben begreife er als Chance, die er nutze wolle. Die Psychologin gelangte in ihrer Stellungnahme zu dem Ergebnis, die vollzuglichen Fremdbeschreibungen und die Selbstbeschreibungen spiegelten die vollzugliche Situation des Jahres 2001 wider, „als sei die Zeit stehengeblieben“. Selbstverständlich sei der Verurteilte älter geworden, die Haft setze ihm zu und er leide unter den gesundheitlichen Folgen seiner Festnahme. Auch dürfe ihm geglaubt werden, dass er es sehr ernst meine, nicht mehr rückfällig werden zu wollen. Allerdings ergäben sich neue Erkenntnisse, die die Befunde der Sachverständigen U und E relativieren könnten, weder aus der Testuntersuchung noch aus der eigenen Exploration. Es fehle an einer vertieften Reflexion, die Tat werde noch immer als Selbstmordabsicht verbrämt. Bei dem Verurteilten müsse noch immer mit Spontantaten gerechnet werden, die konträr zu seinen geäußerten Einsichten und Plänen stünden. Das positiv zu wertende soziale Umfeld könne ihn in einer selbstkonstruierten Krise nicht an Fehlverhalten hindern, im Zweifel erhalte die eigene egoistische Haltung Vorrang vor sozialer Verantwortung. Der Verurteilte erklärte demgegenüber in seiner Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve am 12. September 2012, er habe sich geändert. Er habe von 2003 bis 2004 und von 2006 bis 2007 alle 14 Tage an einer Gruppentherapie teilgenommen. Er sei körperlich angeschlagen und wolle sein altes Leben nicht mehr. Gegen den Beschluss des Landgerichts Kleve legte der Verurteilte sofortige Beschwerde ein, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 20. Februar 2013 als unbegründet verworfen wurde 6. Die Sicherungsverwahrung wurde zunächst in der JVA Aachen vollzogen. Mit Führungsbericht vom 23. Oktober 2013 teilte die Anstaltsleitung mit, das vollzugliche Verhalten des Verurteilten sei beanstandungsfrei. Er erhalte einmal monatlich Besuch seiner geschiedenen Ehefrau. Im Übrigen lebe er zurückgezogen. Seine Behandlungsmotivation sei zweifelhaft. Eine weitere Behandlung mache er von der Einholung eines weiteren Gutachtens abhängig. Ein solches wurde – neben einem testpsychlogischen Zusatzgutachten des Sachverständigen L vom 11. März 2014 – unter dem 14. April 2014 von der Sachverständigen N erstattet. Gegenüber der Sachverständigen wie auch gegenüber der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen im Rahmen der persönlichen Anhörung am 27. Juni 2014 stimmte der Verurteilte ausdrücklich der Möglichkeit einer Entlassung in ein Betreutes Wohnen und einer diesbezüglichen Entlassungsvorbereitung zu. Die Strafvollstreckungskammer ordnete mit Beschluss vom gleichen Tage die Fortdauer der Sicherungsverwahrung an. Die Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 24. November 2014 bestätigt. Tragender Gesichtspunkt war aus Sicht des Oberlandesgerichts Köln, dass sich der Verurteilte in den letzten zwölf Jahren nicht weiterentwickelt habe. Er habe es sich bequem gemacht und nicht mit seinen vielfachen Ausbrüchen aus einem bürgerlichen Leben auseinandergesetzt. Auch in einem weiteren Führungsbericht der JVA Aachen vom 1. April 2015 wurde das Verhalten des Verurteilten als beanstandungsfrei, darüber hinaus als zurückgezogen beschrieben. Der Verurteilte habe weiterhin ein gutes Verhältnis zu seiner geschiedenen Ehefrau. Er sei vermehrt ausgeführt worden. Der Verurteilte sei im Gespräch kooperativ und offen. Psychologische Gespräche täten ihm gut, er gehe noch einmal in die Auseinandersetzung mit seiner Vergangenheit. Er denke öfter über seine Straftaten nach und verharmlose diese nicht. Nach seiner Entlassung wolle er im gemeinsamen Haus mit seiner geschiedenen Ehefrau wohnen, nicht im Rahmen einer Partnerschaft, sondern auf freundschaftlicher Ebene wie in einer Wohngemeinschaft. Der Verurteilte erhalte eine Rente von monatlich 1.500 €. Der Psychologische Dienst berichtete, nach Rechtskraft der letzten Überprüfungsentscheidung sei eine konkrete Behandlungsvereinbarung mit dem Verurteilten getroffen worden. Seit Januar 2015 nehme er an wöchentlichen Gesprächen mit der Anstaltspsychologin teil. Darin würden Familie, Tat, Konfliktverhalten und anderes bearbeitet. Ab April 2015 werde der Verurteilte an der R&R-Gruppe (R&R: „reasoning and rehabilitation“, ein multimodales, kognitiv-behaviorales Behandlungsprogramm zur Rückfallprophylaxe) teilnehmen. Der Verurteilte verfüge über ein Verhaltensrepertoire und Einstellungen, die ihm ein sozial angemessenes Leben ermöglichten, ein Neuerlernen sei nicht nötig. Seine Haltung und Einstellung zu seiner kriminellen Phase sprächen dafür, dass er wieder in der Lage sei, Konflikte besonnen und nicht auf kriminelle Weise zu lösen. Vor diesem Hintergrund befürwortete die Anstaltsleitung eine bedingte Entlassung des Verurteilten aus der Sicherungsverwahrung. Die Anstaltspsychologin berichtete in einer Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen am 19. Juni 2015, dass sich seit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 24. November 2014 „nichts geändert“ habe. Der Verurteilte habe die Teilnahme am R&R-Programm nicht fortgesetzt. Der Verurteilte begründete dies in der Anhörung damit, dass er nicht wisse, warum er noch weitere Therapieformen durchführen solle. Es sei klar herausgestellt worden, dass er nicht mehr gefährlich sei. Die Strafvollstreckungskammer beauftragte daraufhin den Sachverständigen S mit einem weiteren Prognosegutachten, das dieser unter dem 26. November 2015 erstattete. Auf dieser Grundlage ordnete die Strafvollstreckungskammer erneut die Fortdauer der Sicherungsverwahrung an. Am 10. Mai 2016 wurde der Verurteilte in die Sicherungsverwahrung der JVA Werl verlegt. Unter dem 24. Oktober 2016 berichtete auch die dortige Anstaltsleitung, der Verurteilte verhalte sich beanstandungsfrei und habe regelmäßigen Kontakt zu seiner geschiedenen Ehefrau, wozu er auch seine Ausführungen nutze. Gesprächsbedarf mit dem Sozialdienst sehe der Verurteilte nicht, weil die Sozialarbeiter ihn missverstünden. Der Verurteilte befinde sich auch in keiner laufenden Behandlungsmaßnahme. Er habe bislang keine Bereitschaft gezeigt, seine deliktrelevanten Persönlichkeitsanteile im Rahmen einer Psychotherapie (sowohl im Gruppen- als auch im Einzelkontext) tiefergehend bearbeiten zu wollen. In Gesprächen vertrete der Verurteilte den Standpunkt, nicht für therapeutische Interventionen zur Verfügung zu stehen. Regelmäßigen Gesprächen mit der Psychologin habe er zunächst offen gegenübergestanden. Er habe jedoch angegeben, keine Gesprächsanliegen zu haben, er werde sich bei Bedarf melden. Unter dem 27. Oktober 2016 erstattete der Sachverständige S im Auftrag der JVA Werl – im Rahmen der Prüfung vollzugsöffnender Maßnahmen – ein weiteres Gutachten. Unter Berücksichtigung der darin von dem Sachverständigen gefundenen Ergebnisse ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg mit Beschluss vom 5. Januar 2017 wiederum die Fortdauer der Unterbringung an, was der Senat mit Beschluss vom 16. März 2017 bestätigt hat. 7. Im Rahmen des laufenden Verfahrens zur Überprüfung der Unterbringungsfortdauer hat die Leiterin der JVA Werl unter dem 16. Mai 2017 einen weiteren Führungsbericht erstattet. Die Anstaltspsychologin teilt darin mit, anlassbezogene Gespräche mit dem Verurteilten zu führen. Der Verurteilte habe weiterhin keinen regelmäßigen Gesprächsbedarf. Er sehe – wegen erschöpfender Bearbeitung in der Voranstalt – auch keinen Bedarf im Hinblick auf therapeutische Maßnahmen. Zur Teilnahme an gruppentherapeutischen Maßnahmen und einem Wechsel auf die interne Behandlungsabteilung sei er nicht bereit. In den Gesprächen nehme Frustration des Verurteilten über vollzugsinterne Aspekte breiten Raum ein und erschwere einen inhaltlichen Diskurs. Der Sozialdienst berichtete, dem Verurteilten würden weiterhin vollzugsöffnende Maßnahmen in Form von Begleitausgang gewährt. Das Verhalten des Verurteilten bei den Ausgängen sei angepasst und freundlich. Während eines Begleitausgangs mit dem Sozialdienst habe die ehemalige Ehefrau mitgeteilt, dass kein Wohnraum für den Verurteilten in ihrem Hause bereitstehe. Dies stehe nicht im Einklang mit der Meinung des Verurteilten. Eine Kontaktaufnahme mit einer Übergangswohneinrichtung lehne er ab. Im Auftrag der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg erstatte der Sachverständige M unter dem 12. November 2017 ein weiteres Prognosegutachten. Der Sachverständige hatte den Verurteilten am 3. November 2017 teilexploriert, eine weitere Exploration am 7. November 2017 wurde vom Verurteilten abgelehnt. In seinem schriftlichen Gutachten gelangte der Sachverständige zu der Prognose, der Verurteilte werde vor allem unter den Voraussetzungen eines nach wie vor ungeklärten Empfangsraums auch zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen. In einer Stellungnahme vom 27. November 2017 trat die Anstaltspsychologin den Ausführungen des Sachverständigen weitgehend bei. Zur aktuellen Entwicklung berichtete sie, der Verurteilte habe weiterhin keinen regelmäßigen Gesprächsbedarf. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seiner delinquenten Entwicklung oder kritische Reflexion deliktrelevanter Persönlichkeitsanteile seien bislang nicht umsetzbar. Der Verurteilte sehe sich als „austherapiert“ an, da er in der JVA Geldern regelmäßig Einzelgespräche geführt habe. Auf die Behandlungsabteilung wolle er sich nicht verlegen lassen. Von einer intrinsischen Behandlungs- oder Veränderungsmotivation könne nicht ausgegangen werden. Die Strafvollstreckungskammer hat den Verurteilten und den Sachverständigen am 30. November 2017 persönlich angehört. Der Verurteilte erklärte unter anderem, die Bindung zu seiner ehemaligen Ehefrau sei gut. Sie wolle aber nicht, dass er direkt in ihr Haus ziehe, sondern dass er sich zunächst eine eigene Wohnung suche, um dann zu klären, wie es mit der Beziehung weitergehen könne. Der Verteidiger berichtete ergänzend, der Verurteilte beziehe eine Rente von 1.500 € monatlich. Außerdem habe er 40.000 € angespart und keine Schulden mehr. Er könne in eine Pension einziehen und sich von dort aus eine Wohnung suchen. Der Verurteilte erklärte weiter, er wolle keine therapeutischen Maßnahmen mehr. Er sehe sich als austherapiert. Er habe von 1999 bis 2013 in Geldern im Sinne einer Therapie gearbeitet, außerdem habe er bei der Anstaltspsychologin der JVA Aachen eine Therapie gemacht, die diese als abgeschlossen betrachtet habe. In einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 9. Dezember 2017 äußerte der Verteidiger die Rechtsauffassung, die Anlassdelinquenz genüge aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht mehr für eine weitere Unterbringung. Auch habe das Gutachten des Sachverständigen M keine Aussagekraft. Es sei ein weiteres Gutachten einzuholen. Mit Beschluss vom 4. Januar 2018 hat die 1. Große Strafvollstreckungskammer den Antrag, die mit Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. November 2003 angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären, und die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung abgelehnt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Bei dem Verurteilten sei vorrangig die Gefahr gegeben, dass er erneut Banküberfälle in Sinne einer schweren räuberischen Erpressung begehe, welche zwar unter Einsatz von objektiv ungefährlichen (da ungeladenen oder funktionsunfähigen) Gaspistolen durchgeführt würden. Das Risiko, dass der Verurteilte eine funktionsfähige geladene Waffe bei sich führen könne, sehe die Kammer nicht. Aber auch mit dem Einsatz von ungeladenen Gaspistolen, die auch nicht mit einer Spielzeugpistole gleichgesetzt werden könnten, sehe die Kammer für die Opfer ein hohes Risiko schwerer psychischer Beeinträchtigungen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Verurteilte niemanden habe verletzen wollen. Die Tat zum Nachteil des Juweliers zeige, dass das Risiko von Eskalationen bestehe und der Verurteilte auch Gewalt als Mittel einsetze, wenn er sich davon Erfolg verspreche. Eine hinreichende Reduzierung dieser Gefahr sei auch im aktuellen Überprüfungsverfahren nicht festzustellen. Es bestehe auch nach dem Gutachten des Sachverständigen M weiterhin die Gefahr, dass der Verurteilte im Falle einer Entlassung erneut Straftaten vergleichbar der Anlassdelinquenz begehe. Die zu erwartenden Straftaten seien geeignet, die Opfer schwer, insbesondere seelisch, zu schädigen. Vor dem Hintergrund der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter sei die Fortdauer auch verhältnismäßig. Wegen dieser Gefahr sei die weitere Vollstreckung der Unterbringung auch nicht zur Bewährung auszusetzen. Eines weiteren Sachverständigengutachtens bedürfe es – aus im einzelnen näher ausgeführten Gründen - nicht. Schließlich sei die Fortdauer der Unterbringung auch nicht nach § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB unverhältnismäßig. Dem Verurteilten sei insgesamt eine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten worden. Dies betreffe sowohl die Frage der Behandlungsangebote als auch der gewährten Lockerungen. 8. Gegen den seinem Verteidiger am 12. Januar 2018 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 16. Januar 2018, eingegangen beim Landgericht am gleichen Tag, sofortige Beschwerde erhoben. Mit Schriftsatz vom 5. März 2018 hat der Verteidiger das Rechtsmittel ausführlich begründet. Im Wesentlichen bringt er vor: Die Strafvollstreckungskammer habe einen unzutreffenden Prognosemaßstab angewendet, indem sie die positive Feststellung einer hinreichenden Reduzierung der Gefährlichkeit für eine Bewährungsaussetzung gem. § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB vorausgesetzt habe. Nach Auffassung der Verteidigung setze jedoch die Fortdauer der Unterbringung nicht das Fehlen einer positiven Prognose, sondern die Feststellung einer aktuell negativen Prognose voraus. Vor dem Hintergrund dieser aus Sicht der Verteidigung falschen Prämisse habe die Strafvollstreckungskammer auch den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Namentlich dürfe es nicht zu Lasten des Verurteilten gewertet werden, dass der Sachverständige mangels ausreichender Mitwirkung des Verurteilten an einer Exploration im Ergebnis keine Therapieerfolge habe feststellen und deshalb keine eindeutige Prognose habe treffen können. Die Kammer habe auch die bislang erfolgte therapeutische Bearbeitung nicht ausreichend geklärt und nicht berücksichtigt, dass nach Einschätzung des zuvor befassten Sachverständigen S die Erfolgsaussichten einer weiteren therapeutischen Behandlung fraglich seien. Daneben enthalte das Gutachten weitere – im einzelnen benannte – inhaltliche und methodische Mängel. Die im Anlassurteil festgestellte Delinquenz rechtfertige auch bei Unterstellung einer entsprechenden Gefahrenprognose keine weitere Unterbringung. Das bei der Anlasstat eingesetzte Drohmittel sei objektiv ungefährlich gewesen, die Kassiererin und Kundinnen der Bank hätten keine erheblichen Folgen erlitten, bei der Betätigung des Abzugs bei der Festnahme habe es sich um eine „suicide-by-cop“-Situation gehandelt. Das Tatgericht habe die Unterbringung seinerzeit ausdrücklich wegen zu erwartenden schweren wirtschaftlichen Schadens angeordnet. Im Übrigen sei der weitere Vollzug der Unterbringung auch deshalb unverhältnismäßig, weil die JVA dem Verurteilten seit Jahren rechtswidrig vollzugsöffnenden Maßnahmen und eine Entlassungsvorbereitung versage. Mit Beschluss vom 27. März 2018 hat der Senat die Sachverständige O mit der Erstattung eines weiteren Prognosegutachtens beauftragt. Nach Exploration des Verurteilten hat die Sachverständige ihr schriftliches Gutachten unter dem 14. September 2018 vorgelegt. Darin gelangt sie zu dem Ergebnis, dass keine neuen Straftaten von dem Verurteilten zu erwarten seien, wenn es ihm gelinge, sich in ein soziales Umfeld einzufinden und damit zufrieden zu sein. Falls er hingegen in materielle oder soziale Krisen gerate, seien neue Betrugs- und/oder Eigentumsdelikte zu erwarten. Inwieweit es dann zu dem Anlassdelikt vergleichbaren Straftaten kommen könne, sei nicht einschätzbar. Eine Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Straftaten anzugeben und eine Differenzierung nach Schwere vorzunehmen sei seriös nicht möglich. Der Senat hat den Verurteilten und die Sachverständige am 24. Oktober 2018 persönlich angehört. Die Sachverständige hat ihr Gutachten erläutert und klargestellt, dass weder eine positive noch eine negative Sozialprognose gestellt werden könne. Eine Therapie des Verurteilten halte sie aktuell nicht mehr für sinnvoll. Der Verteidiger hat mitgeteilt, der Verurteilte könne voraussichtlich eine Wohnung in F anmieten, in die er bereit sei, im Falle einer Entlassung einzuziehen. Die daraufhin vom Senat um Ermittlungen gebetene Gerichtshilfe beim Landgericht Essen hat unter dem 9. November 2018 bestätigt, dass die betreffende Wohnung nach Renovierung zur Verfügung stehe. Gegenüber dem Sozialdienst der JVA Werl habe der Verurteilte am 6. November 2018 unter anderem auch erklärt, seine geschiedene Frau werde sich nun zwei Wohnungen im Raum I bzw. J ansehen. Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2018 hat der Verteidiger eine Kopie des von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Mietvertrags über die Wohnung in F vorgelegt. Zuvor hatte er bereits mitgeteilt, dass der Verurteilte für den Fall, dass das Gericht eine frühere Entlassung in Betracht ziehe, für die Zeit vom 20. Dezember 2018 bis zum 14. Februar 2019 ein Appartement in einem Hotel in J angemietet habe. Die Miethöhe für das Appartement beträgt nach einer ebenfalls überreichten Rechnung 881 € monatlich, für die Mietwohnung laut Mietvertrag 661 € monatlich (warm). Unter dem 17. Dezember 2018 hat die JVA Werl ergänzend unter anderem berichtet: Die Ex-Ehefrau des Verurteilten habe in einem Gespräch am 11. Juni 2018 mitgeteilt, dass kein Empfangsraum in I bereitstehe. Sie sei zur Zusammenarbeit mit der JVA bereit. Der Verurteilte wolle sich um eine eigene Wohnung bemühen; er wünsche weder eine Unterstützung des Sozialdienstes bei dem Aufbau des Empfangsraums noch eine Einbindung der Ex-Ehefrau in diesen Prozess. Für das Behandlungsteam sei nicht ersichtlich, wie der Verurteilte die künftigen, von ihm mitgeteilten Mietkosten decken könne. Der Verurteilte sei um entsprechende Nachweise gebeten worden. Diese habe er nicht beibringen können, da seine finanzielle Situation für die Entscheidung des Senats offengelegt worden sei und voraussichtlich bis zu der abschließenden Entscheidung dort verbleiben werde. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 28. Dezember 2018 behauptet der Verurteilte, in dem Bericht der JVA vom 17. Dezember 2018 sei seine Erklärung gegenüber der JVA bezüglich der Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse unzutreffend wiedergegeben. Vielmehr habe er darauf hingewiesen, dass er, wenn erforderlich, die notwendigen Unterlagen dem Oberlandesgericht Hamm zur Verfügung stellen werde, das anders als die JVA Werl zur Entscheidung über die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung berufen sei. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte bereits in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2018 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen und an diesem Antrag im weiteren Rechtsmittelverfahren festgehalten. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Erledigung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder für eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung und bedingte Entlassung des Verurteilten liegen nicht vor. 1. Eine Erledigung der Sicherungsverwahrung gem. Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB scheidet aus. Zwar ist die Sicherungsverwahrung mit Urteil vom 18. November 2003, rechtskräftig seit dem 31. März 2004, und damit vor dem 1. Februar 2011 rechtskräftig angeordnet worden. Die Anordnung beruht aber nicht ausschließlich auf Taten, die nach § 66 StGB in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung nicht mehr Grundlage für eine solche Anordnung sein können. In der Fassung seit dem 1. Januar 2011 können gem. § 66 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB Taten nach dem Zwanzigsten Abschnitt des Strafgesetzbuchs Grundlage der Sicherungsverwahrung sein. Der Zwanzigste Abschnitt enthält den Tatbestand der räuberischen Erpressung (§ 255). Im vorliegenden Fall war eine schwere räuberische Erpressung gem. §§ 255, 249, 250 StGB Grundlage der Anordnung der Sicherungsverwahrung. Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BvR 2333/08 u. a.) ergibt sich insoweit nichts anderes. Das Bundesverfassungsgericht hat die Anordnungsvoraussetzungen für die primäre Sicherungsverwahrung nicht beanstandet. Soweit das OLG Nürnberg in einer Entscheidung vom 18. September 2014 (1 Ws 318/14) erhöhte Anforderungen aufgestellt und aufgrund geänderter rechtlicher Beurteilung die Erledigung ausgesprochen hat, hat es sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 25. April 2012 – 5 StR 451/11) gesetzt (Senat, Beschluss vom 6. September 2018, III-3 Ws 308/18; OLG Celle, Beschluss vom 14. Januar 2016 – 1 Ws 652/15). 2. Auch gem. Art. 316 f Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 EGStGB ist keine Erledigung der Sicherungsverwahrung möglich. Die Übergangsvorschrift erfasst Fälle, bei denen die Anlasstat vor dem 31. Januar 1998 begangen wurde und der Täter daher von dem Wegfall der bis dahin geltenden Höchstfrist von zehn Jahren für den Vollzug der Sicherungsverwahrung betroffen wäre. Ein derartiger Fall liegt nicht vor, da der Verurteilte die Tat, die Grundlage der Anordnung der Sicherungsverwahrung war, im Jahr 2002 begangen hat (vgl. Senat, a. a. O.). 3. In Betracht kommt danach lediglich die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung gem. § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB in der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Fassung. Die dafür erforderliche positive Legalprognose kann der Senat jedoch nicht feststellen. Die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist auch nicht unverhältnismäßig. a. Die Anwendbarkeit des § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB in der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Fassung ergibt sich aus Art. 316f Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 EGStGB. Grundsätzlich sind gem. Art. 316f Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 EGStGB in Fällen, in denen die Anlasstat – wie hier – nicht nach dem 31. Mai 2013 begangen worden ist, die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung anzuwenden. Dies ist § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998. In Ausnahme zu Art. 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB bestimmt Art. 316f Abs. 3 Satz 1 EGStGB, dass auf die von Absatz 2 Satz 1 erfassten Fälle unter anderem die durch Art. 1 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 geänderten Vorschriften anzuwenden sind. Durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 wurde ein neuer Satz 2 eingefügt, während Satz 1 und der bisherige Satz 2 – jeweils in der Fassung des Gesetzes vom 26. Januar 1998 –, der bisherige Satz 2 nunmehr als Satz 3, nicht geändert wurden. aa. Entgegen der Auffassung des Verurteilten setzt die Bewährungsaussetzung gem. § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB eine positive Legalprognose voraus. Zwar war diese Regelung nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 verfassungswidrig und durfte bis zur Neuregelung der Sicherungsverwahrung zum 1. Juni 2013 (sog. „Weitergeltungszeitraum“) nur mit der Maßgabe strikter Verhältnismäßigkeit angewendet werden. Nach dieser Maßgabe darf die Fortdauer der Unterbringung in der SV nur beschlossen werden, wenn aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen eine Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten abzuleiten ist. Seit der Neuregelung gilt diese Maßgabe für Taten, die vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 begangen und abgeurteilt wurden, jedenfalls bei der Frage der Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung nicht mehr. Dies hat der Senat mit Beschluss vom 6. September 2018 (III-3 Ws 308/18) bereits in anderer Sache entschieden. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Im Einzelnen: Der Bundesgerichtshof hat wiederholt den Grundsatz strikter Verhältnismäßigkeit für anwendbar erklärt, wenn der erstinstanzlichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung Taten zugrunde lagen, die vor dem Stichtag 1. Juni 2013 begangen, aber entweder vor oder sogar nach Ende des Weitergeltungszeitraums abgeurteilt wurden. Anknüpfungspunkt für die Auffassung des Bundesgerichtshofs sind die Überleitungsvorschriften zum „Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung“ vom 5. Dezember 2012, in Kraft seit 1. Juni 2013 (BGBl. I 2425). Nach Art. 316f Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EGStGB sind die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung anzuwenden, sofern deren Anordnung Taten zugrunde liegen, die bis zu diesem Zeitpunkt begangen wurden. Hieraus hat der Bundesgerichtshof geschlussfolgert, dass der Gesetzgeber entgegen seiner Intention die zur Tatzeit geltende Rechtslage fortgeschrieben habe, und damit auch die Einschränkungen aufgrund der Weitergeltungsanordnung (Peglau, juris PR-StrafR 13/2018, Anm. 2). Grund für dieses Verständnis der Übergangsregelung, so der Bundesgerichtshof, seien Vertrauensschutzgesichtspunkte und das Verschlechterungsverbot (BGH, Urteil vom 23. April 2013 – 5 StR 617/12, juris, Rdnr. 19; Urteil vom 25. April 2013 – 5 StR 593/12, juris, Rdnr. 18; Urteil vom 11. März 2014 – 5 StR 563/13, juris, Rdnr. 13; Beschluss vom 17. April 2014 – 3 StR 355/13, juris, Rdnr. 3; Urteil vom 7. Januar 2015 – 2 StR 292/14, juris, Rdnr. 16; Beschluss vom 12. April 2017 – 2 StR 466/16, juris, Rdnr. 7). In einem weiteren Urteil vom 27. Juli 2017 (3 StR 196/17, juris, Rdnr. 17) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass sich die Entscheidungen, bei denen eine strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt wurde, auf den Rechtszustand nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur Sicherungsverwahrung durch das Bundesverfassungsgericht bezogen. In keiner Entscheidung fordert der Bundesgerichtshof jedoch, diesen erhöhten Prüfungsmaßstab auch anzuwenden auf Taten, die vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011, das heißt vor Beginn des Weitergeltungszeitraumes, begangen und rechtskräftig abgeurteilt wurden. Soweit verschiedene Oberlandesgerichte auch nach Ablauf des Weitergeltungszeitraums bis zum 31. Mai 2013 bei Anordnungs- oder Fortdauerentscheidungen den Grundsatz strikter Verhältnismäßigkeit angewandt und – unter Bezugnahme auf die zitierte BGH-Rechtsprechung – auf länger zurück liegende Taten ausgeweitet haben (OLG Koblenz, Beschluss vom 3. September 2014 – 2 Ws 411/14, juris, Rdnr. 26 und Beschluss vom 26. April 2016 – 2 Ws 204/16, juris, Rdnr. 11 ff.; OLG Naumburg, Beschluss vom 17. November 2017 – 1 Ws (s) 328/17, juris; unklar KG Berlin, Beschluss vom 4. September 2013 – 2 Ws 327/13, 2 Ws 333/13, juris, Rdnr. 34, 35, Beschluss vom 21. Oktober 2013 – 2 Ws 446/13, juris, Rdnr. 23 und Beschluss vom 10. März 2016 – 2 Ws 53/16, juris, Rdnr. 20), tritt der Senat dieser Auffassung nicht bei. Denn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nach Auffassung des Senats nach Ablauf des Weitergeltungszeitraums nicht übertragbar auf Verurteilte, gegen die die Sicherungsverwahrung vor dem 4. Mai 2011 rechtskräftig verhängt wurde. Wie bei Anordnungs- und Fortdauerentscheidungen zu verfahren ist, wenn die Taten während des Weitergeltungszeitraums begangen oder abgeurteilt wurden, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Die zitierte Auffassung anderer Oberlandesgerichte steht im Widerspruch zu dem Willen des Gesetzgebers. Dieser hat mit Art. 316e und Art. 316f EGStGB differenzierte Überleitungsvorschriften für das Recht der Sicherungsverwahrung geschaffen, an denen zuletzt im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 („Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung“ vom 5. Dezember 2012, BGBl. I 2425) Änderungen und Ergänzungen vorgenommen wurden. Die Regelung in Art. 316e Abs. 3 EGStGB, die die seit dem 1. Januar 2011 verschärften Anordnungsvoraussetzungen durch das „Gesetz zur Neuordnung der Sicherungsverwahrung und begleitender Regelung“ vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2300) betrifft, hat der Gesetzgeber unverändert gelassen. Zusätzlich wurde in Art. 316f Abs. 3 Satz 4 EGStGB eine weitere Erledigungsmöglichkeit für sog. „Altfälle“ eingeführt. Eine Regelung dahin gehend, dass für bestimmte Taten der Grundsatz strikter Verhältnismäßigkeit fortgeschrieben wird, wurde dabei nicht geschaffen. Hierbei handelt es sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Denn er ging ausweislich der Gesetzesmaterialien zu Art. 316f EGStGB (BT-Drs. 17/11388, S. 24) davon aus, dass mit der auf die bisherigen „Vorschriften“ verweisenden Formulierung in Art. 316f Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EGStGB hinreichend verdeutlicht wird, dass das geschriebene Recht nunmehr wieder ohne die Maßgabe gilt, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 allein wegen der Verletzung des Abstandsgebotes aufgestellt hat (so auch Peglau, jurisPR-StrafR 13/2018 Anm. 2). Dies ist auch konsequent. Das Bundesverfassungsgericht hat die erhöhten Anforderungen verordnet, weil im Weitergeltungszeitraum das Abstandsgebot im Vollzug der Sicherungsverwahrung nicht hinreichend geregelt und beachtet war. Dieses Defizit war zum 1. Juni 2013 durch die Änderungen im Strafgesetzbuch sowie durch die Landesgesetze zum Vollzug der Sicherungsverwahrung behoben worden (Peglau, jurisPR-StrafR 13/2018 Anm. 2). Durch die Neuregelungen wurden die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Schaffung der Voraussetzungen für einen behandlungsorientierten und das Abstandsgebot wahrenden Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfüllt, wie der Bundesgerichtshof bestätigt hat (Urteil vom 24. Oktober 2013 – 4 StR 123/13, juris, Rdnr. 16; Urteil vom 7. Januar 2015 – 2 StR 292/14, juris, Rdnr. 16; Urteil vom 27. Juli 2017 – 3 StR 196/17, juris, Rdnr. 18). Schließlich gibt es auch keinen Grund, die erhöhten Anforderungen, die im Weiter-geltungszeitraum galten, jetzt noch auf vor dem 4. Mai 2011 begangene und abge-urteilte Taten auszuweiten (vgl. auch Müko-Veh, StGB, 3. Aufl., § 67d, Rdnr. 21). Die Erwägungen, mit denen der Bundesgerichtshof in den bereits zitierten Entscheidungen betreffend die Anordnung der primären Sicherungsverwahrung den Grundsatz strikter Verhältnismäßigkeit auch nach dem Stichtag 1. Juni 2013 für anwendbar erklärt hat, kommen bei Taten, die vor dem 4. Mai 2011 begangen und abgeurteilt wurden, nicht zum Tragen. Weder bei Begehung der Taten im Jahr 2002, noch zum Zeitpunkt der Verurteilung in den Jahren 2003/2004 konnte der Verurteilte darauf vertrauen, dass die Regelungen über den Vollzug der Sicherungsverwahrung zu einem späteren Zeitpunkt für verfassungswidrig und daher nur unter erhöhten Anforderungen angewandt werden würden (vgl. Peglau, jurisPR-StrafR 13/2018 Anm. 2). Auch wird der Verurteilte durch die Auffassung des Senats nicht schlechter gestellt als zum Zeitpunkt der Verhängung der Maßregel im Jahr 2003. Allein die Tatsache, dass die Vorschriften über den Vollzug der Sicherungsverwahrung im Jahr 2011 für verfassungswidrig erklärt wurden und ab diesem Zeitpunkt nur mit Einschränkungen anwendbar waren, stellt jetzt keinen Grund mehr dar, den Verurteilten in die Freiheit zu entlassen. Anders als in der der Senatsentscheidung vom ##. September 2018 zugrunde liegenden Konstellation, bei der die Sicherungsverwahrung vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angeordnet, über deren Vollzug aber erst nach Ende des Weitergeltungszeitraums zu entscheiden war, ist zwar im hier vorliegenden Fall der Verurteilte ebenfalls vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verurteilt, der Vollzug der Sicherungsverwahrung allerdings bereits während des Weitergeltungszeitraums – unter Berücksichtigung des damals geltenden, verschärften Prüfungsmaßstabs der strikten Verhältnismäßigkeit – angeordnet worden, während jetzt, nach Inkrafttreten der Neuregelung, über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung zu befinden ist. Daraus ergibt sich allerdings keine andere rechtliche Wertung als in der vom Senat bereits entschiedenen Konstellation. Wäre – wie in der vom Senat bereits entschiedenen Konstellation – der Vollzug der Sicherungsverwahrung erst nach Inkrafttreten der Neuregelung angeordnet worden, würde dem Verurteilten der verschärfte Prüfungsmaßstab ebenfalls nicht zugutekommen. Ein schutzbedürftiger Vertrauenstatbestand dahingehend, der bei Anordnung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung angewendete verschärfte Prüfungsmaßstab bestehe für den Verurteilten auch für Fortdauerentscheidungen nach Inkrafttreten einer verfassungskonformen Neuregelung fort, ist nicht entstanden. Denn durch die Anwendung des verschärften Prüfungsmaßstabs bei Anordnung des Vollzugs der Maßregel sollte sichergestellt werden, dass keine Grundrechte des Betroffenen durch den Vollzug einer Maßregel aufgrund eines verfassungswidrigen Gesetzes verletzt wurden. Nach Inkrafttreten der verfassungskonformen, die Einhaltung des Abstandsgebots sicherstellenden Neuregelung ist dieses Schutzbedürfnis entfallen. Ein eventuelles Vertrauen des Verurteilten auf den Fortbestand der Rechtsvorteile, die mit der zu seinem Schutz angewendeten Regelung verbunden waren, über die Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands hinaus ist nicht schützenswert. bb. Die von dem Verurteilten mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 6. November 2018 vorgetragenen Bedenken gegen den Senatsbeschluss vom 6. September 2018 geben im vorliegenden Fall keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Dies gilt zunächst für die Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung: Zu Recht weist die Verteidigung darauf hin, dass die Sicherungsverwahrung nach dem ultima-ratio-Prinzip nur als letztes Mittel angeordnet werden darf, wenn andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen, um dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Rechnung zu tragen. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 5. Mai 2011 – die Verteidigung hat die maßgeblichen Passagen auszugsweise selbst zitiert – aus diesem Prinzip keine unmittelbare Geltung eines verschärften Prüfungsmaßstabs im Sinne einer strikten Verhältnismäßigkeit abgeleitet. Vielmehr hat es festgestellt, dass die seinerzeit geltenden Regelungen den aus dem ultima-ratio-Prinzip und anderen Rechtssätzen und -prinzipien abzuleitenden Anforderungen nicht entsprachen, und dem Gesetzgeber eine Frist für eine verfassungskonforme Neuregelung gesetzt. Lediglich für den Weitergeltungszeitraum hat das Bundesverfassungsgericht die Anwendung des § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB mit der Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung verbunden. Auch die Folgen einer offenen Prognose sieht der Senat anders als die Verteidigung: Zutreffend ist, dass der Gesetzgeber im Rahmen der ihm aufgetragenen Neuregelung mehrere Delikte aus dem Anordnungskatalog herausgenommen und in § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB die Anordnung der Sicherungsverwahrung in der Regel auf Fallkonstellationen beschränkt hat, in denen vom Täter die Gefahr von Straftaten ausgeht, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Unzutreffend ist hingegen eine undifferenzierte Betrachtung, der Gesetzgeber habe auch die Fortdauer von dieser Voraussetzung abhängig gemacht. Nach § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB ist die Feststellung einer solchen Gefahr nur bei Fortdauerentscheidungen nach zehn Jahren vollzogener Sicherungsverwahrung erforderlich, während die Bewährungsaussetzung bei kürzerer Unterbringung gem. § 67 d Abs. 2 Satz 1 StGB unverändert von einer positiven Legalprognose abhängig bleibt. Die hieran im Schrifttum geübte strukturelle Kritik (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, Strafgesetzbuch, 65. Auflage 2018, § 67d, Rn. 12) mag – was hier nicht zu entscheiden ist – prinzipiell berechtigt sein, ist de lege lata vom Gesetzgeber aber bislang nicht aufgegriffen worden. b. Eine günstige Legalprognose setzt die Erwartung voraus, der Verurteilte werde außerhalb des Maßregelvollzugs keine im Sinne des § 66 StGB erheblichen – ihrer Art und ihrem Gewicht nach für die Anordnung der Maßregel ausreichenden – rechtswidrigen Taten mehr begehen. Die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens muss höher sein als diejenige des Rückfalls, wobei der erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad maßgeblich vom Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts abhängt, aber auch – im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – die bisherige Dauer des Maßregelvollzugs zu berücksichtigen ist (KG Berlin, Beschluss vom 06.03.2016 – 2 Ws 63/16; Fischer, a. a. O., Rn. 10). Daran gemessen vermag der Senat keine positive Prognose festzustellen. aa. Im Ausgangspunkt zutreffend ist der Hinweis der Verteidigung, die erkennende Strafkammer habe im Anlassurteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf die Gefahr eines schweren wirtschaftlichen Schadens gestützt. Der Gesetzgeber habe diesen Anordnungsgrund mittlerweile aus dem Katalog des § 66 StGB gestrichen, so dass eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf diese Gefahr nicht mehr gestützt werden könne. Für den vorliegenden Fall ist dies indes unerheblich. Denn unabhängig von der Gefahr eines schweren wirtschaftlichen Schadens durch zukünftige Taten des Verurteilten bestand sowohl zum Zeitpunkt der Verurteilung als auch zum Zeitpunkt der Anordnung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung auch eine von dem Verurteilten ausgehende Gefahr erheblicher Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Dazu hat das Oberlandesgericht Düsseldorf bereits in seinem die Anordnung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung bestätigenden Beschluss vom 20. Februar 2013 ausgeführt: „Bei dem Verurteilten besteht weiterhin die hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung von räuberischen Taten, die als schwere Gewalttaten im Sinne der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 […] anzusehen sind. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dazu jüngst […] die maßgeblichen Kriterien benannt. Danach sind schwere Gewalttaten im Sinne der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur solche schweren Raubdelikte, die mit der Anwendung physischer Gewalt verbunden sind. Vielmehr fallen darunter beim Einsatz einer objektiv ungefährlichen Scheinwaffe (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB) auch solche Fälle, in denen Gewalteskalationen möglich sind oder mit schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Schäden bei den Tatopfern zu rechnen ist. Dies gilt erst recht beim Einsatz einer echten, jedoch (unerkannt) funktionsunfähigen Waffe. Auch wenn man die beiden Sparkassenüberfälle vom 15. Dezember 1998 und 25. Mai 1999 ausklammert, bei denen der Verurteilte jeweils eine ungeladene Gaspistole verwendet hat, so belegen jedenfalls der Juwelierüberfall vom 30. November 1993 und die Anlasstat vom 5. Juli 2002 ein Gewaltpotential, das künftige schwere Gewalttaten im Sinne der Weitergeltungsansordnung des Bundesverfassungsgerichts nahelegt. So hat der Verurteilte den Juwelier bei dem Überfall vom 30. November 1993 nicht nur mit einer geladenen Schreckschusswaffe bedroht, sondern unmittelbar Gewalt gegen das Tatopfer angewandt, indem er diesem Schläge mit der Waffe versetzt hat. Bei dem Sparkassenüberfall vom 5. Juli 2002 hat der Verurteilte eine Gaspistole verwendet, die mit einem Magazin versehen war, in dem sich neun Patronen befanden. Die Waffe war damit teilgeladen, wenn auch nicht durchgeladen. Überdies hatte der Verurteilte die Waffe bereits entsichert. Der Einsatz einer entsicherten Gaspistole mit Munition stellte eine gefährliche Steigerung gegenüber den beiden vorherigen Überfällen auf dieselbe Sparkasse dar. Dass die Tatwaffe nicht ausschließbar funktionsunfähig war, weil der Verschluss („Schlitten“) schwergängig war und sich nicht ganz nach hinten zurückziehen ließ, ändert nichts an der gesteigerten Verbrechensintensität, zumal davon auszugehen ist, dass der Verurteilte die Waffe für funktionsfähig gehalten hat. Anderenfalls hätte es keinen Sinn gemacht, die Waffe mit Munition im Magazin teilzuladen. Bei Verwendung einer teilgeladenen Gaspistole sind Gewalteskalationen ohne Weiteres möglich. […]“ Dieser überzeugenden Würdigung schließt sich der Senat an und merkt ergänzend an, dass es mit den Schussabgaben im Rahmen der Festnahme tatsächlich zu einer Gewalteskalation gekommen ist. Wie bereits die Strafvollstreckungskammer ausgeführt hat, zeigt auch der Überfall auf den Juwelier, dass der Verurteilte zur Anwendung körperlicher Gewalt bereit und fähig ist, wenn er sich davon einen Vorteil verspricht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die bei dem Banküberfall anwesenden Kundinnen unmittelbar befürchteten, der Verurteilte werde die Tochter erschießen. Das Erleben konkreter Todesgefahr für sich oder nahestehende Personen ist erfahrungsgemäß ohne Weiteres geeignet, schwere und nachhaltige psychische Schäden hervorzurufen (BGH, Urteil vom 26. April 2017 – 5 StR 572/16). Das hat auch die Sachverständige O in ihrem schriftlichen Gutachten vom 14. September 2018 bestätigt. bb. Der Senat vermag keine überwiegende Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass der Verurteilte künftig keine schweren Raubdelikte mehr begehen wird. (1) Die im Vollzugsverlauf mit dem Verurteilten befassten Sachverständigen sind in ihren Gutachten allenfalls zu einer offenen Legalprognose gelangt. Danach lässt sich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Verurteilte künftig keine schweren Raubüberfälle mehr begehen wird, nicht feststellen. Die Sachverständige N hat in ihrem schriftlichen Gutachten vom 14. April 2014 auf die Diskrepanz zwischen dem bürgerlichen, angepassten Leben des Verurteilten bis zu seinem dreiundvierzigsten Lebensjahr und der nachfolgenden Phase hingewiesen. Typisches Verhaltensmuster sei, dass der Verurteilte drohenden Unannehmlichkeiten aus dem Weg gehe. In seiner Exploration habe er wenig substanzielle Auseinandersetzung mit seinem Verhalten geboten. Es handele sich bei dem Verurteilten um einen weitgehend psychisch unauffälligen Mann, der für sein Verhalten nicht gerne Verantwortung übernehme, der nicht gerne zur Rechenschaft gezogen werde, die Konsequenzen nicht gerne trage und die Beteiligten immer wieder gerne betrüge. In der postdeliktischen Entwicklung sei er etwas ruhiger geworden, habe nicht mehr die Vitalität aus den mittleren Lebensjahren. Er sei im Vollzug angepasst und unauffällig. Eine wirkliche Auseinandersetzung mit der Delinquenz habe noch nicht stattgefunden. Eine therapeutische Bearbeitung finde er zwar prinzipiell sinnvoll, halte sie für sich aber nicht nötig. Er habe sich verändert. Von ihm behauptete Veränderungen in seiner Persönlichkeit könnten nicht nachvollzogen werden. Bislang zeige er weder echte Verantwortungsübernahme noch echte Offenheit. Er habe die letzten zwölf Jahre möglichst bequem verbracht. Das Risikoprofil sei noch ähnlich wie im Jahr 2002. Das Risiko neuer Straftaten wäre geringer, wenn die partnerschaftliche Beziehung mit Kränkungen und Verletzungen aufgearbeitet wäre. Der Sachverständige S hat in seinem Prognosegutachten vom 26. November 2015 die von dem Verurteilten geltend gemachten Veränderungen seiner Persönlichkeit für nicht ausreichend validiert befunden. Der Verurteilte sei „aus dem Nichts heraus“ in fortgeschrittenem Lebensalter für zehn Jahre straffällig geworden. Die Ursachen seien nicht geklärt. Bislang habe es keine Therapie gegeben. Es sei davon auszugehen, dass die Gefährlichkeit fortbestehe. Mündlich hat der Sachverständige in einer Anhörung am 26. Februar 2016 erläutert, eine – im schriftlichen Gutachten vorgeschlagene – externe Therapie solle das Ziel haben, die Taten aufzuarbeiten und einzuordnen. Außerdem müsse der mögliche Empfangsraum näher beleuchtet werden. Auch die Frage der Akzeptanz von finanziellen Grenzen solle erarbeitet werden. In seinem weiteren Gutachten vom 27. Oktober 2016 hat der Sachverständige S den sozialen Empfangsraum als günstig beurteilt. Der Verurteilte habe eine Rente von 1.500 €; die geschiedene Ehefrau, zu der die Beziehung immer fortbestanden habe, sei bereit, ihn aufzunehmen, die Schulden seien nach Angaben des Verurteilten getilgt. Letztlich werde aber nicht klar, warum der Verurteilte sich immer wieder zu Taten habe hinreißen lassen. Es sei schwierig, die Dinge an ihn heranzutragen, weil der Verurteilte befürchte, kriminalisiert zu werden mit der Folge einer längeren Therapie und Behandlungszeit. Ob die persönlichkeitsimmanenten Merkmale, die zur Begehung der Straftaten geführt hätten, weiter fortbestünden, könne nicht sicher beantwortet werden. Fraglich sei, ob weitere Gespräche das Geschehen im Sinne einer Einordnung aufklären könnten. Ohne Erprobung könne man aufgrund der Zweifel hinsichtlich der Persönlichkeitsfaktoren nicht von einer uneingeschränkt positiven Legalprognose ausgehen. Entscheidend sei die Tragfähigkeit der Beziehung zur Ehefrau. Der Sachverständige M ist in seinem Prognosegutachten vom 12. November 2017 zu dem Ergebnis gekommen, dem Verurteilten könne „eine durchweg günstige Entlassungsprognose“ nicht gestellt werden. Es sei nach wie vor zu erwarten, dass der Verurteilte vor allem unter den Voraussetzungen eines ungeklärten Empfangsraums noch erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde. In der Gesamteinschätzung bestehe ein schwer kalkulierbares Bild eher günstiger und eher ungünstiger Faktoren, das sich mangels ausreichender Exploration schwer auf eine Individualprognose herunterbrechen lasse. Normalerweise seien Personen mit einer Delinquenzgenese wie der Verurteilte „Berufsverbrecher“. Dafür typische Aspekte wie das Milieu, Jugenddelinquenz, dissoziale Persönlichkeit, Alkohol oder Drogen spielten bei dem Verurteilten keine Rolle, seine Entwicklung sei außergewöhnlich. Finanzielle Schwierigkeiten allein erklärten die Entwicklung nicht. Ein nachvollziehbarer Grund habe bis heute nicht gefunden werden können. Trotz der grundsätzlichen Möglichkeit, den Verurteilten einer Tätergruppe mit leicht unterdurchschnittlichem Risiko zuzuordnen, reichten die erhobenen Befunde für eine günstige Prognose nicht aus. Ein Grund hierfür sei auch der unklare soziale Empfangsraum; dies wiege besonders schwer, da die Entwicklung und Erprobung eines sozialen Empfangsraums für die Formulierung einer günstigen Prognose wesentlich sei. Auch habe nicht in Erfahrung gebracht werden können, welche Lehren der Verurteilte aus den therapeutischen Interventionen gezogen habe und wie er heute zur Delinquenz stehe. Für den Verurteilten sprächen sein höheres Lebensalter, das Fehlen schwerer psychopathologischer Auffälligkeiten, der Wegfall der delinquenzauslösenden Situationen in Form von Schulden und finanziellen Schwierigkeiten. Ungünstige Aspekte seien die nach wie vor ungeklärte Dynamik und die unbeantwortete Frage, inwieweit sich daran etwas geändert habe. Mittelfristig sei es sinnvoll, gemeinsam den sozialen Empfangsraum zu entwickeln. (2) Aufgrund der Einschränkung des Sachverständigen M sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch in der persönlichen Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer, eine eindeutigere Prognose sei auch deshalb nicht möglich, weil der Verurteilte die Exploration abgebrochen habe, hat der Senat – dem Gebot einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung entsprechend – die Sachverständige O mit einem weiteren Gutachten beauftragt. Sie ist in ihrem schriftlichen Gutachten vom 14. September 2018 zu dem Ergebnis gelangt, dass keine neuen Straftaten von dem Verurteilten zu erwarten seien, wenn es ihm gelinge, sich in ein soziales Umfeld einzufinden und damit zufrieden zu sein. Falls er hingegen in materielle oder soziale Krisen gerate, seien neue Betrugs- und/oder Eigentumsdelikte zu erwarten. Inwieweit es dann zu dem Anlassdelikt vergleichbaren Straftaten kommen könne, sei nicht einschätzbar. Eine Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Straftaten anzugeben und eine Differenzierung nach Schwere vorzunehmen sei seriös nicht möglich. Eine individuelle Prognose stehe vor folgenden Schwierigkeiten: So entsprächen Erklärungen im Rahmen getroffener Absprachen nicht der inneren Haltung des Verurteilten. Eine zur Anlasstat führende krisenhafte Zuspitzung – etwa die Trennung der ehemaligen Ehefrau – sei wegen eines fehlenden intensiven Kontakts zum Behandlungsteam nicht bemerkt worden. Der Verurteilte habe sich auch postdeliktisch hinsichtlich möglicher Motive für die Anlasstat – etwa die Schuldensituation – nicht offen gezeigt. Aktuell sei der Verurteilte zwar durch seine Rente gesichert, ob er selbst diese aber außerhalb des Maßregelvollzugs als auskömmlich betrachte, könne nicht beurteilt werden. Zudem gehe der Verurteilte offensichtlich davon aus, dass es nach einer Zeit der Annäherung erneut zum Zusammenleben mit seiner ehemaligen Ehefrau kommen werde. Wenn sich dies nicht erfülle, sei eine krisenhafte Situation wie vor der Anlasstat erfüllt. Letztlich könne man sich auf die Authentizität der Angaben des Verurteilten nur eingeschränkt verlassen. Nicht bestritten werden könne, dass eine Persönlichkeitsänderung auch ohne fachliche Hilfe möglich sei. In Anspruch genommen habe er solche jedenfalls nicht. Mangels Teilnahme an regelmäßigen Gesprächen ließen sich aber auch keine Veränderungen seiner Persönlichkeit feststellen. Die Ausführungen der – dem Senat aus zahlreichen Verfahren auf dem Gebiet der forensischen Psychologie als erfahren und fachlich versiert bekannten – Sachverständigen O beruhen auf einer ausführlichen Exploration des Verurteilten und umfassenden Auswertung der Akten und der Behandlungsunterlagen. Sie sind in sich schlüssig und enthalten weder Lücken noch Widersprüche. Nicht zu beanstanden ist – darauf weist der Senat vor dem Hintergrund entsprechender Einwände der Verteidigung gegen das Gutachten des Sachverständigen M ausdrücklich hin –, dass die Sachverständige ihrer Beurteilung keine statistischen Prognoseinstrumente zugrunde gelegt hat. Dazu hat sie in ihrem Gutachten und in der persönlichen Anhörung überzeugend erläutert, dass insoweit das Alter des Verurteilten Schwierigkeiten bereite. Bei den üblichen Testverfahren seien Basisraten und Rückfallwahrscheinlichkeiten für Täter ermittelt worden, die in jüngerem Alter als der Verurteilte straffällig geworden seien. Die Einschätzung der Sachverständigen wird vom Senat auch in der Sache vollumfänglich geteilt. Für die Frage der Prognose erscheinen dem Senat insbesondere folgende, sich gegenseitig bedingende und verstärkende Gesichtspunkte von Bedeutung: Der Verurteilte ist erst in der Mitte seines Lebens und seitdem mit progredientem Verlauf straffällig geworden, ohne dass es dafür eine nachvollziehbare, auch das innere Erleben und die Einstellung des Verurteilten berücksichtigende Erklärung gibt. Schon dies erschwert eine belastbare Einschätzung, wie sich der Verurteilte in Zukunft verhalten wird, erheblich. Hierin sind sich auch alle bislang mit dem Verurteilten befassten Sachverständigen einig. Soziale Fähigkeiten und tragfähige Beziehungen schützen den Verurteilten offenbar nicht davor, schwere Straftaten wie die Anlasstat oder Straftaten auch zum Nachteil naher Bezugspersonen – wie die Betrugstaten im Jahr 1997 auch zu Lasten seines Schwiegervaters – zu begehen. Bereits die erste Flucht nach Spanien, nachdem es wegen eines Seitensprungs des Verurteilten zu einem Streit zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau gekommen war, spricht gegen eine Bereitschaft des Verurteilten, wenigstens gegenüber nahen Bezugspersonen Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen. Der Verurteilte zeigt gegenüber den Opfern seiner Taten wenig Empathie. Die in den Führungsberichten und in den verschiedenen Gutachten wiedergegebenen Äußerungen des Verurteilten wecken den Eindruck, dass er die mit seinen Taten verbundene Gefahr schwerwiegender Folgen für die Gesundheit der Opfer bagatellisiert. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, wie wichtig ihm eine Wahrnehmung erscheint, er habe „nur“ einen Vermögensschaden angerichtet. Dies wie die Taten zu Lasten von Bekannten und Familienangehörigen hinterlässt den Eindruck, dass dem Verurteilten die ernsthaften Folgen seines Handels für Dritte möglicherweise nicht ausreichend bewusst oder letztlich gleichgültig sind. Hinzu kommt, dass jedenfalls in der Tat zu Lasten des Juweliers auch eine Bereitschaft und Fähigkeit des Verurteilten zur Ausübung unmittelbarer körperlicher Gewalt zum Ausdruck kommt. Der Senat räumt ein, dass die vorgenannten Aspekte keinen zwingenden Schluss auf die heutige innere Haltung des Verurteilten zulassen. Er selbst gibt an, inzwischen „gelernt“ oder „umgedacht“ zu haben. Darauf vermag der Senat allerdings keine positive Prognose zu stützen. Denn die diesbezüglichen Erklärungen erscheinen dem Senat wenig belastbar. Vergleichbar hatte sich der Verurteilte bereits während der Strafhaft in der JVA Bielefeld-Senne geäußert, worauf ihm Lockerungen gewährt wurden, die er dann unter anderem zur Begehung der Anlasstat ausnutzte. Gleiches gilt für die Behauptung des Verurteilten, er sei während der Haft- und Maßregelvollzugszeit therapiert oder gar „austherapiert“ worden. Diese Behauptung ist zweifelsfrei widerlegt. Der Verurteilte hat während der Haft- und Maßregelzeit lediglich an diagnostischen, nicht aber an therapeutischen Gesprächen teilgenommen; lediglich eine R&R-Gruppe hat er für wenige Wochen besucht. Dies ergibt sich aus den im Verlauf der Haft und des Maßregelvollzugs vorgelegten Führungsberichten der Justizvollzugsanstalten und ist von der Sachverständigen O nach Auswertung der Behandlungsunterlagen bestätigt worden. Die entgegenstehende Einschätzung in dem Bericht der JVA Aachen vom 1. April 2015 ist bei Kenntnis des vollständigen Sachverhalts nicht nachvollziehbar; sie ist von keinem der bislang befassten Sachverständigen geteilt worden und auch von der Anstaltspsychologin der JVA Aachen bereits in der persönlichen Anhörung am 19. Juni 2015 wieder deutlich relativiert worden. Insofern ist auch ausgeschlossen, dass es durch Therapiemaßnahmen während des Straf- und Maßregelvollzugsverlaufs zu einer Änderung der die Delinquenz begünstigenden Persönlichkeitsfaktoren des Verurteilten gekommen ist. Die Sachverständigen im Erkenntnisverfahren hatten den Verurteilten unter anderem wie folgt beschrieben: Er entscheide kurzfristig, plane kleinschrittig, bedenke die Folgen nicht; er sei emotional instabil, Affekte prägten ihn nicht nachhaltig, vom Wesen her sei er unbekümmert-leichtherzig und ziele auf vermeintlich einfache Lösungen. Zwar ist – darauf hat die Sachverständige O zu Recht hingewiesen – nicht auszuschließen, dass eine Änderung der Persönlichkeit auch ohne Therapie eingetreten ist. Diese Möglichkeit erscheint dem Senat – aufgrund seiner Erfahrung in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle – allerdings wenig wahrscheinlich. Objektivierbare Anhaltspunkte für eine solche Änderung hat keiner der bislang mit dem Verurteilten befassten Sachverständigen gefunden. Auch Risikovermeidungs- oder Rückfallpräventionsstrategien hat der Verurteilte mangels Bereitschaft, das Behandlungsangebot wahrzunehmen, nicht erarbeiten können. (3) Gleichwohl hat der Senat eine bedingte Entlassung des Verurteilten erwogen. Maßgeblich war insofern die Einschätzung der Sachverständigen O, sie erwarte keine neuen Straftaten von dem Verurteilten, wenn es ihm gelinge, sich in ein soziales Umfeld einzufinden und damit zufrieden zu sein. Der Senat vermag aktuell allerdings nicht festzustellen, dass diese Bedingung erfüllt ist. Zwar hat der Verurteilte, wie in der Anhörung vor dem Senat am 24. Oktober 2018 erörtert, mit Schriftsätzen seines Verteidigers vom 7. Dezember und 28. Dezember 2018 die Anmietung einer Wohnung in F nachgewiesen. Auch der vom Senat eingeholte Bericht der Gerichtshilfe vom 9. November 2018 bestätigt, dass der Wohnraum zur Verfügung steht. Der Senat bezweifelt allerdings, dass damit bereits die Voraussetzungen dafür geschaffen sind, dass der Verurteilte sich in ein soziales Umfeld einfindet und zufrieden ist. Diese Zweifel betreffen zwei Gesichtspunkte: Zum einen betreffen sie die Beziehung zwischen dem Verurteilten und seiner geschiedenen Ehefrau. Schon der Sachverständige S hatte der Tragfähigkeit dieser Beziehung besondere Bedeutung für die günstige Einschätzung des sozialen Empfangsraums beigemessen; aufgrund unzutreffender Angaben des Verurteilten allerdings unter der irrtümlichen Annahme, die geschiedene Ehefrau sei zur häuslichen Aufnahme des Verurteilten bereit. Die Sachverständige O hat klar herausgearbeitet, dass enttäuschte Erwartungen des Verurteilten in die künftige Entwicklung dieser Beziehung erneut zu krisenhaften Zuspitzungen führen werden, in denen erneute Betrugs- und/oder Raubtaten zu erwarten seien. Es gibt deutliche Hinweise darauf, dass es künftig zu solchen Zuspitzungen kommen wird. Die Ehefrau des Verurteilten hat gegenüber dem Sozialdienst der JVA Werl klargestellt, dass sie den Verurteilten zwar auch künftig unterstützen werde, dass ein erneuter Einzug in das ehemals gemeinsame Haus aus ihrer Sicht aktuell ausgeschlossen ist. Auch hat sie, wie von der Justizvollzugsanstalt berichtet, auf körperliche Annäherungsversuche des Verurteilten im Rahmen von Ausgängen abweisend reagiert. Der Senat hat nicht den Eindruck, dass der Verurteilte sich mit diesem Beziehungsstatus abgefunden hat. Er befürchtet vielmehr, dass der Verurteilte nach wie vor hofft, in absehbarer Zeit wieder in engerer Beziehung mit seiner geschiedenen Ehefrau leben zu können. Der Verurteilte hat lange Zeit behauptet, er könne nach einer Entlassung bei seiner geschiedenen Ehefrau einziehen. Daran ist bemerkenswert, dass der Verurteilte offenbar von dieser Möglichkeit ausging, ohne darüber mit seiner geschiedenen Ehefrau gesprochen zu haben. Bereits dies spricht gegen realistische Vorstellungen des Verurteilten vom aktuellen Status der Beziehung. Als sich herausgestellt hat, dass eine solche Bereitschaft in Wahrheit nicht besteht, hat der Verurteilte die Anmietung einer eigenen Wohnung als Möglichkeit ins Spiel gebracht. Zwischenzeitlich hatte er auch seine Bereitschaft zur Entlassung in ein Betreutes Wohnen erklärt, obwohl diese Bereitschaft tatsächlich zu keinem Zeitpunkt bestand, wie er gegenüber der Sachverständigen O im Rahmen seiner Exploration klargestellt hat. Nach diesen mehrfachen Manipulationsversuchen gegenüber Sachverständigen, Vollzugsanstalt und Gerichten liegt es nahe, dass der Verurteilte seine wahren Hoffnungen und Absichten nach wie vor verschleiert. Auffällig ist insoweit auch, dass der Verurteilte – trotz der beabsichtigten Wohnungsnahme in F – für eine mögliche Übergangszeit zwischen Entlassung und Beginn des Mietverhältnisses ein Appartement in J, also in der Nähe seiner geschiedenen Ehefrau angemietet hat; ebenso, dass er eine Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst der JVA oder mit seiner geschiedenen Ehefrau bei der Gestaltung des Empfangsraums ablehnt und dass er in einem Gespräch mit dem Sozialdienst wenige Tage nach der Anhörung vor dem Senat erneut den Raum I-J als künftigen Wohnort ins Spiel gebracht hat. In der mündlichen Anhörung vor dem Senat hat der Verurteilte erklärt, er komme damit klar, wenn seine geschiedene Ehefrau nichts mehr mit ihm zu tun haben wolle. Vor dem geschilderten Hintergrund hält der Senat dies nicht für glaubhaft. Andere engere Bezugspersonen hat der Verurteilte nicht. Der Verurteilte bestreitet dies zwar; konkrete Personen hat er insoweit allerdings nie benannt; auch in den Führungsberichten und Sachverständigengutachten finden sich keinerlei Hinweise auf andere engere Bezugspersonen, was erfahrungsgemäß der Fall wäre, wenn es solche gäbe. Der Senat will nicht ausschließen, dass es zukünftig wieder zu einer Annäherung zwischen dem Verurteilten und seiner geschiedenen Ehefrau kommt. Entscheidend ist allerdings, dass eine solche Annäherung keineswegs sicher und nach jetzigem Stand auch nicht in naher Zukunft zu erwarten ist. Enttäuschte Erwartungen hält der Senat nach alledem für durchaus wahrscheinlich. Zum anderen betreffen die Zweifel des Senats die finanzielle Situation des Verurteilten: Nach seinen Angaben vor der Strafvollstreckungskammer und in der Anhörung am 24. Oktober 2018 besteht ein Bankguthaben in Höhe von rund 60.000 €, er bezieht eine monatliche Rente in Höhe von 1.550 € und die Schulden gegenüber den Opfern seiner früheren Straftaten sind durch Vergleiche geregelt (wobei offen geblieben ist, ob sie auch vollständig beglichen sind). Der Senat hat diese Angaben nicht näher überprüft; der Verurteilte hat dem Senat hierüber auch – anders als gegenüber der Justizvollzugsanstalt Werl behauptet – keine Unterlagen vorgelegt. Darauf kommt es für das hiesige Überprüfungsverfahren aber auch nicht entscheidend an. Denn auch wenn man unterstellt, dass die geschilderte finanzielle Situation der Wahrheit entspricht, bleibt fraglich – worauf die Sachverständige O ebenfalls hingewiesen hat –, ob dem Verurteilten seine finanziellen Mittel auch nach einer Entlassung subjektiv ausreichen. Insofern ist festzustellen, dass er eine Reihe von Vortaten nach seinen Angaben „aus Geldmangel“ begangen hat, obwohl seinerzeit ein gesichertes Einkommen vorhanden war. Angesichts des früheren Lebensstils des Verurteilten mit gemeinsamem Haus und vielen Aufenthalten in Brasilien erscheint es zumindest zweifelhaft, dass er sich zukünftig mit einer monatlichen Rente in Höhe von 1.550 € bescheiden kann, von der bereits Mietkosten in Höhe von 661 € zu bestreiten sind. Bereits der Sachverständige S hatte es für erforderlich erachtet, die Akzeptanz finanzieller Grenzen mit dem Verurteilten zu erarbeiten. Dies ist – da der Verurteilte Behandlung und Therapie ablehnt – bislang nicht geschehen. Der Senat hält es – auch im Hinblick auf die aus Sicht aller Sachverständigen bislang ungeklärte Tatdynamik – für denkbar, dass der Verurteilte nach einer Entlassung erneut einen Banküberfall begeht, um sich wieder ins Ausland abzusetzen. Diese Gefahr besteht umso mehr, wenn die Beziehung zur geschiedenen Ehefrau nicht die von dem Verurteilten erhoffte Entwicklung nimmt. Neben den Aufenthalten in Brasilien hatte der erste Streit mit seiner Ehefrau den Verurteilten zur Flucht nach Spanien veranlasst; nach dem Überfall auf den Juwelier war eine Flucht nach Südafrika geplant. Lediglich ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch das Alter von jetzt 69 Jahren und der Gesundheitszustand des Verurteilten erneuten Banküberfällen nicht entgegenstehen. Zwar ist sein Hörvermögen inzwischen stark eingeschränkt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dies zukünftigen Taten vergleichbar der Anlasstat entgegenstünde. Gleiches gilt für die Beinverletzung. Der Verurteilte hat dazu in der Anhörung vor dem Senat erklärt, sein Bein werde steif, wenn er lange sitze. Wenn er laufe, gehe es wieder. Besonderer körperlicher Anstrengung oder Beweglichkeit bedürfen Banküberfälle nicht. cc. Die Fortdauer der Sicherungsverwahrung ist auch nicht unverhältnismäßig. (1) Es stehen keine geeigneten, weniger einschneidenden Maßnahmen als die Fortdauer der Sicherungsverwahrung zur Verfügung, um die Gefährlichkeit des Verurteilten auf ein vertretbares Maß zu reduzieren. Namentlich Hilfe und Betreuung durch eine Aufsichtsstelle und einen Bewährungshelfer sowie Weisungen im Rahmen der gem. § 67d Abs. 2 Satz 3 StGB mit einer Entlassung eintretenden Führungsaufsicht gem. §§ 68a Abs. 1 und 2, 68b StGB greifen insoweit nicht. Entscheidend wäre bei dem Verurteilten, dass krisenhafte Entwicklungen – etwa durch enttäuschte Erwartungen an die Entwicklung der Beziehung zur geschiedenen Ehefrau oder in finanzieller Hinsicht – rechtzeitig erkannt werden und der Verurteilte in diesen Situationen bereit wäre, Rat und Unterstützung zu befolgen und zu akzeptieren. Davon geht der Senat nicht aus. Die dazu erforderliche offene und vertrauensvolle Zusammenarbeit ist mit dem Verurteilten bislang nicht möglich. Er war während der bisherigen Haft- und Maßregelvollzugszeit schon nicht bereit, sich hinsichtlich seiner inneren Haltung und Beweggründe zu öffnen. Entsprechende Gesprächsangebote, namentlich auch psychologischer Natur, nimmt er nicht wahr. Auch aktuell im Zuge der von ihm getroffenen Vorbereitungen auf eine mögliche Entlassung war der Verurteilte nicht bereit, mit dem Sozialdienst der Justizvollzugsanstalt zusammenzuarbeiten. Ohne weitgreifende Änderungen in der Öffnungs- und Gesprächsbereitschaft des Verurteilten kann sich der Senat nicht vorstellen, dass der Verurteilte von sich aus bei einer krisenhaften Entwicklung einen Bewährungshelfer oder andere professionelle Ansprechpartner informieren und um Hilfe bitten oder erteilte Ratschläge beherzigen würde. Hinzu kommt das Fehlen engerer Bezugspersonen neben der geschiedenen Ehefrau. Umgekehrt zeigt der Verurteilte immer wieder Tendenzen eines bewusst manipulativen Verhaltens auch gegenüber möglichen Ansprech- und Kooperationspartnern. Schon in Brasilien hatte er einen Suizidversuch inszeniert, um im Krankenhaus auf sich aufmerksam zu machen. Dem geschädigten Juwelier hatte er erzählt, er benötige das Geld wegen zur Auslösung entführter Familienangehöriger. Diesen gegenüber scheute er vor Betrugstaten zu ihren Lasten nicht zurück. Während des Maßregelvollzugs hat er gegenüber Sachverständigen, Behandlern und Gerichten erklärt, bei seiner geschiedenen Ehefrau einziehen zu können, obwohl dies mit der Ehefrau nicht abgesprochen war. Ebenso hat er angegeben, mit der Entlassung in ein Betreutes Wohnen einverstanden zu sein, obwohl er dazu tatsächlich zu keinem Zeitpunkt bereit war. Auch die Behauptung des Verurteilten, er habe an Therapien teilgenommen, ist als falsch widerlegt. Zuletzt hat er gegenüber der Justizvollzugsanstalt die Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse verweigert und zudem eine falsche Begründung für diese Weigerung abgegeben. Seine Behauptung, die Justizvollzugsanstalt habe seine Begründung falsch wiedergegeben, erscheint angesichts des geschilderten Verhaltens nicht glaubhaft, zumal nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund die JVA die Erklärung des Verurteilten falsch wiedergegeben haben sollte. Auch die Sachverständigen N und O haben anhand einer Reihe von Einzelfällen herausgearbeitet, dass auf den Wahrheitsgehalt von Angaben des Verurteilten wenig Verlass ist. Insgesamt besteht der Eindruck, der Verurteilte wolle sich möglichst wenig „in die Karten schauen“ lassen. Bereits für die Anlasstat war mitursächlich, dass der Verurteilte in der JVA Bielefeld-Senne falsch eingeschätzt wurde, weil er sich gegenüber den Behandlern nicht geöffnet hatte. (2) Die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist auch angesichts der bisherigen Haft- und Unterbringungsdauer nicht unangemessen. Zwar wächst mit der Fortdauer der Unterbringung aufgrund des sich intensivierenden Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht des Verurteilten das Gewicht seines Freiheitsinteresses (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 442/12 –, juris). Nach aktuell rund fünfeinhalb Jahren Vollstreckung des Maßregelvollzugs hat dieses Gewicht aber noch kein Maß erreicht, das das Interesse der Allgemeinheit am Schutz vor Raubüberfällen, wie der Verurteilte sie in der Vergangenheit begangen hat, überwiegt. Angesichts der von solchen Taten ausgehenden Gefahr auch schwerwiegender Schäden bei den Opfern (siehe oben, Gliederungspunkt aa.) müsste die Wahrscheinlichkeit, dass der Verurteilte solche Taten zukünftig nicht mehr begehen wird, deutlich überwiegen. Dies ist aus den oben genannten Gründen bei dem Verurteilten nicht der Fall. Auch eine integrative Betrachtung unter Berücksichtigung der zuvor vollstreckten Strafhaft führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Verurteilte ist zwar seit seiner Festnahme am 5. Juli 2002 ununterbrochen in Unfreiheit. Vollstreckt wurden aber vor der Maßregel nicht nur fünfeinhalb Jahre Strafhaft wegen der hier zugrunde liegenden Anlassverurteilung vom 31. März 2004, sondern auch Strafen und Reststrafen aus den Verurteilungen vom 28. April 1994 (fünf Jahre Freiheitsstrafe) und vom 25. Februar 2000 (sieben Jahre). Von der Gesamtdauer der Freiheitsentziehung entfallen damit bislang rund elf Jahre auf die Anlasstat. Auch dies steht noch nicht in unangemessenem Verhältnis zum Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit. (3) Nichts anderes ergibt sich schließlich daraus, dass in der Vergangenheit ermessenswidrig über dem Verurteilten zu gewährende Lockerungen entschieden worden ist. Zwar hat die (kleine) Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg mit Beschluss vom 10. April 2018 den Lockerungsplan vom 14. August 2017 und einen Bescheid der Justizvollzugsanstalt Werl vom 12. Juni 2017, in dem die JVA wöchentliche Begleitausgänge abgelehnt hatte, aufgehoben und angeordnet, den Verurteilten hinsichtlich der Vollzugsplanung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, maßgebliche Ziele der vollzugsöffnenden Maßnahmen seien die stufenweise Erprobung in größeren Freiheitsgraden, um den Verurteilten an ein Leben in Freiheit zu gewöhnen, die Erreichung der Therapieziele sowie die Umsetzung des Minimierungsgebotes. Diesen Anforderungen genüge die Entscheidung nicht. Sie nehme zu wenig Bezug auf den freiheitsorientierten Aspekt; außerdem sei es fehlerhaft, wenn sie ausführe, monatliche Begleitausgänge seien angemessen, weil der Verurteilte noch nicht über eine unmittelbare Entlassungsperspektive verfüge. Die Entlassungsperspektive hänge umgekehrt vom Stand der Lockerungen ab. Außerdem seien die Ausführungen zum Behandlungsstand widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Es sei nicht dargelegt, warum gruppentherapeutische Maßnahmen erforderlich seien. Soweit die Strafvollstreckungskammer den freiheitsorientierten Aspekt bei der bisherigen Lockerungsgewährung für zu wenig berücksichtigt hält, führt dies nicht dazu, dass der weitere Vollzug der Maßregel insgesamt nicht mehr angemessen ist. Im Streit steht zwischen den Beteiligten allein die Frage, ob dem Verurteilten monatliche oder wöchentliche Ausgänge zu gewähren sind. Danach wiegt das dem Verurteilten – nach gegenwärtigem Stand – möglicherweise rechtswidrig vorenthaltene Maß an Freiheit im Verhältnis zu dem erheblichen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit vergleichsweise gering. Es ist dem Verurteilten unbenommen, das ihm innerhalb der Sicherungsverwahrung rechtmäßig zustehende Maß an Freiheit mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln durchzusetzen. Auch haben die nach Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer ermessensfehlerhaft vorenthaltenen Lockerungen bislang nicht zu einer verschlechterten Entlassungsperspektive des Verurteilten geführt. Neben einer Reihe weiterer, vorstehend ausführlich behandelter Gesichtspunkte scheitert eine positive Prognose auch daran, dass der Senat nicht feststellen kann, dass der Verurteilte sich in ein soziales Umfeld einfinden und damit zufrieden sein wird. Der Senat kann ausschließen, dass diese Bedingung bei zusätzlichen, auch wöchentlich gewährten Begleitausgängen anders zu beurteilen gewesen wäre. Denn das Einfinden und Zufriedengeben mit dem künftigen sozialen Umfeld hängt maßgeblich davon ab, wie der Verurteilte sich künftig mit dem gegebenen Verhältnis zu seiner geschiedenen Ehefrau und mit seiner finanziellen Situation arrangiert. Darauf, wie sich dies entwickelt und künftig einzuschätzen ist, hat die Zahl der Ausgänge nur geringen Einfluss. Maßgeblicher wäre insoweit eine Beurlaubung in das künftige Umfeld. Ob eine solche verantwortet werden könnte, ist an dieser Stelle nicht zu entscheiden. Maßgeblich dürfte aber auch insoweit sein, dass eine offene, vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit zwischen dem Verurteilten und den Behandlern möglich und gesichert wäre, was aus den genannten, in der Person des Verurteilten liegenden Gründen bislang nicht der Fall ist. 4. Eine Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung gem. § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB scheidet schon deshalb aus, weil eine Frist, innerhalb der dem Verurteilten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB anzubieten wäre, nicht gesetzt war. Einer entsprechenden Fristsetzung bedarf es auch jetzt nicht. Dem Verurteilten ist bislang ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten worden. Dem Verurteilten ist vielfach die Verlegung auf die Behandlungsabteilung und die Teilnahme an verschiedenen Therapiemaßnahmen angeboten worden. Der Verurteilte lehnt diese Angebote ab. Sie haben nach der Einschätzung der Sachverständigen O inzwischen auch keinen Sinn mehr. Bereits der Sachverständige S hatte die Erfolgsaussichten einer weiteren therapeutische Behandlung als fragwürdig erachtet. Unabhängig davon werden dem Verurteilten regelmäßig Gespräche mit dem psychologischen Dienst und dem Sozialdienst ermöglicht, die er nach Bedarf wahrnimmt. Weiterer Angebote im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB bedarf es demnach nach gegenwärtigem Stand nicht. Vollzugsöffnende Maßnahmen, die nach dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 10. April 2018 ermessensfehlerhaft abgelehnt worden sind, gehören nicht zu den Angeboten im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB, sondern sind in Nr. 3 dieser Vorschrift geregelt. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.