Leitsatz: 1. Im Rahmen der Entscheidung nach § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB bedarf es der Stellung einer ungünstigen Legalprognose, nicht lediglich des Nichtstellenkönnens einer günstigen Legalprognose. 2. Der Grundsatz strikter Verhältnismäßigkeit bedeutet, dass Eingriffe nur so weit reichen dürfen, wie sie unerlässlich sind, um die Ordnung des betroffenen Lebensbereiches aufrechtzuerhalten. 3. Die Regelungen über die Anordnung und die Fortdauer der Sicherungsverwahrung durften daher im Weitergeltungszeitraum bis zum 31. Mai 2013 nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewendet werden, die insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Gefahrprognose und die gefährdeten Rechtsgüter galt. 4. In der Regel ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur unter der Voraussetzung gewahrt, dass eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist. 5. Dieser erhöhte Prüfungsmaßstab ist nicht anzuwenden auf Taten, die vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011, d.h. vor Beginn des Weitergeltungszeitraumes, begangen und rechtskräftig abgeurteilt wurden. 6. Die gegenteilige Auffassung anderer Oberlandesgerichte steht im Widerspruch zu dem Willen des Gesetzgebers, der mit Art. 316e und Art. 316f EGStGB differenzierte Überleitungsvorschriften für das Recht der Sicherungsverwahrung geschaffen und bewusst keine Regelung dahin gehend getroffen hat, dass für bestimmte Taten der Grundsatz strikter Verhältnismäßigkeit über den Weitergeltungszeitraum hinaus fortgeschrieben wird. 7. Zudem kommen die Erwägungen, mit denen der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen betreffend die Anordnung der primären Sicherungsverwahrung den Grundsatz strikter Verhältnismäßigkeit auch nach dem Stichtag 1. Juni 2013 für anwendbar erklärt hat, bei Taten, die vor dem 4. Mai 2011 begangen und abgeurteilt wurden, nicht zum Tragen, denn weder bei Begehung der Taten im Jahr 2007, noch zum Zeitpunkt der Verurteilung im Jahr 2008 konnte der Verurteilte darauf vertrauen, dass die Regelungen über den Vollzug der Sicherungsverwahrung zu einem späteren Zeitpunkt für verfassungswidrig und daher nur unter erhöhten Anforderungen angewandt werden würden. Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. 1. Das Landgericht Dortmund verurteilte den Verurteilten am 8. Juli 2008 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 108 Fällen, unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition und unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren. Zudem ordnete das Gericht seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 150.000,00 Euro an. Das Urteil ist seit dem 15. Januar 2009 rechtskräftig. a) Nach den Urteilsfeststellungen ist der Verurteilte massiv vorbestraft. aa) Seine Voreintragungen reichen bis in das Jahr 1959 zurück. Zunächst fiel er überwiegend mit Diebstahlstaten (davon viele Einbruchstaten) auf, wurde jedoch u. a. auch wegen Urkundenfälschung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, versuchten Raubes, unerlaubten Entfernens vom Unfallort und Waffendelikten verurteilt. Ab dem Jahr 1987 trat er schwerpunktmäßig mit Betäubungsmitteldelikten in Erscheinung. Im Zeitraum von 1960 bis 2006 war er insgesamt etwa 37 Jahre inhaftiert, u. a. auch in Luxemburg und den Niederlanden. Nach Haftentlassungen wurde er jeweils schnell rückfällig, soweit ihm Strafaussetzungen zur Bewährung gewährt wurden, wurden diese sämtlich widerrufen; zum Teil betrifft dies auch Reststrafenaussetzungen. bb) Unter anderem verurteilte ihn das Landgericht Dortmund mit Urteil vom 15. September 1987 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren. Der Verurteilung liegen 20 Einkaufsfahrten in die Niederlande zugrunde, die er im Zeitraum von September 1986 bis zu seiner Festnahme am 11. März 1987 unternahm und bei denen er insgesamt mindestens 800 g Heroin nach Deutschland schmuggelte. Anschließend ließ er das Heroin durch Helfer gewinnbringend weiterverkaufen. Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund vom 9. März 1993 wurde die Vollstreckung des Restes dieser Strafe bis zum 21. März 1997 zur Bewährung ausgesetzt, der Verurteilte wurde am 22. März 1993 aus der Strafhaft entlassen. cc) Bereits am 12. August 1993 wurde der Verurteilte erneut vorläufig festgenommen und befand sich anschließend in Untersuchungshaft aufgrund eines Haftbefehls vom 13. August 1993. Er wurde sodann mit Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. November 1994 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Verurteilte Ende Mai 1993 mit Helfern in die Niederlande reiste und dort mindestens 45 g Heroingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 20 % erhielt. Das Heroin wurde anschließend über die Grenze verbracht, in E abgepackt und in der Drogenszene gewinnbringend verkauft, wobei ein Bekannter des Verurteilten diesem behilflich war. Später begab der Verurteilte sich erneut nach Amsterdam, um dort 400 g Heroingemisch zu einem Preis von 20.000,00 DM zu erwerben. Er kehrte am Morgen des 12. August 1993 aus den Niederlanden zurück und hatte das Geschäft, wie beabsichtigt, durchgeführt und für 20.000,00 Gulden mindestens 360 g Heroingemisch mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 25 % Heroinhydrochlorid erhalten. Der Verurteilte verbarg einen Großteil des Rauschgifts im Keller seines Cousins und nahm einen geringen Teil mit in seine Wohnung. Bei einer Wohnungsdurchsuchung am 12. August 1993 wurden in der Wohnung des Verurteilten u. a. 140,3 g Cannabis, 72,2 g gepresstes Cannabispulver in zwei Quadern, 5,96 g Kokaingemisch mit einem durchschnittlichen Kokainhydrochloridgehalt von 61,1 %, 9,37 g Kokaingemisch mit einem durchschnittlichen Kokainhydrochloridgehalt von 62,4 % und Teile des zuvor aus den Niederlanden eingeführten Heroins gefunden. Ein Mittäter des Verurteilten, der zunächst vorläufig festgenommen und kurze Zeit später wieder auf freien Fuß gesetzt wurde, händigte der Polizei im Anschluss einen Großteil des bei der Wohnungsdurchsuchung nicht aufgefundenen Heroins aus. Eine weitere Tat (unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – es handelte sich um 100,09 g Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 24 % – in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis) beging der Verurteilte am 23. Mai 1994 nach seiner zwischenzeitlichen Entlassung aus der Untersuchungshaft. Der Angeklagte verbüßte die Strafe aus diesem Urteil sowie die Reststrafe aus der vorangegangenen Verurteilung durch das Landgericht Dortmund vom 15. September 1987 vollständig bis zum 6. November 2003. Noch während der Inhaftierung wurde der Verurteilte mit Urteil des Amtsgerichts Nettetal vom 26. März 2003 wegen eines in einem Wochenendurlaub während der Haft am 30. März 2002 begangenen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die im Zeitraum vom 12. Mai 2004 bis zum 9. Mai 2005 vollstreckt wurde. dd) Durch ein am selben Tag rechtskräftig gewordenes Urteil vom 17. März 2006 verurteilte das Amtsgericht Dortmund den Verurteilten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Kokain und Haschisch), wegen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Waffe sowie gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Urteil liegt zugrunde, dass Polizeibeamte im Rahmen von Ermittlungen am 29. Juni 2005 in der Wohnung des Verurteilten einen Revolver des Modells Arminius der Weihrauch-Sportwaffenfabrik fanden, der so manipuliert worden war, dass mit ihm scharfe Munition verschossen werden konnte. Ferner wurden Haschisch und Kokain sowie mehrere Feinwaagen, Verpackungsmaterial, zwei Löffel und ein Pfeifenkopf mit Anhaftungen von Betäubungsmitteln gefunden und sichergestellt. Der Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Waffe sowie gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung liegt ein Vorfall vom 27. September 2005 zugrunde. Der Verurteilte hatte zuvor ein Fahrzeug an den späteren Geschädigten veräußert, der jedoch den Kaufpreis nicht zahlte. Nach dem Hinweis eines Bekannten machte der Verurteilte den Käufer mitsamt dem Pkw ausfindig und forderte ihn auf, das Fahrzeug zu verlassen. Er schlug ihm zweimal in das Gesicht. Dabei führte der Verurteilte eine ungeladene Gaspistole bei sich. Der Geschädigte stieg aus, wurde gegen den Wagen gestoßen und dann von einem Begleiter des Verurteilten auf die Rücksitzbank gedrängt. Anschließend stieg dieser auf der anderen Seite des Wagens hinten ein, während der Verurteilte auf dem Fahrersitz Platz nahm und die elektrische Türverriegelung für den hinteren Fahrzeugbereich betätigte. Gemeinsam fuhr man in die Wohnung des Verurteilten in der #straße, um die Angelegenheit mit dem Pkw dort zu klären. b) Die der verfahrensgegenständlichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten beging der Verurteilte, nachdem er am 17. März 2006 aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, in der er sich aufgrund der vorstehend unter dd) geschilderten Taten befunden hatte. Zu diesem Zeitpunkt stand der Verurteilte unter laufender Bewährungsaufsicht aufgrund des Urteils vom 17. März 2006, das am selben Tag rechtskräftig geworden war. Der Verurteilte bezog seine bisherige Wohnung in der #straße in E. Spätestens zur Jahreswende 2006/2007 nahm er einen schwunghaften Handel mit Betäubungsmitteln, insbesondere mit den Drogen Kokain und Heroin, auf. Er bezog die Drogen aus den Niederlanden, von wo er sie im Kilobereich ankaufte und über die Grenze nach Deutschland brachte. In Deutschland veräußerte er die Betäubungsmittel mit Hilfe der U und des T. Im Zeitraum von Februar 2007 bis August 2007 verkaufte der Verurteilte an einen Abnehmer bei insgesamt mindestens 106 Gelegenheiten jeweils mindestens 20 g Kokain und 20 g Heroin; dieser veräußerte die erhaltenen Mengen seinerseits an Kunden. Am 20. Mai 2007 und am 21. Mai 2007 veräußerte er jeweils 20 g Kokain an einen weiteren Abnehmer. Das Kokain hatte jeweils einen Wirkstoffgehalt von 60 % Kokainhydrochlorid. Am 12. August 2007 geriet der Verurteilte in E in eine Polizeikontrolle. Bei der Durchsuchung des Wagens fanden die Polizeibeamten in der Ablage der Beifahrertür eine durchgeladene und schussbereite halbautomatische Selbstladepistole des Typs „Astra 2000“. Am 9. September 2007 bestellte der Verurteilte bei seinem Lieferanten in den Niederlanden 1,5 kg Kokain und 1 kg Heroin. Am 11. September 2007 holte er die bestellten Mengen ab und führte sie nach Deutschland ein. In der Nacht vom 15. September auf den 16. September 2007 wurde aus den Kellerräumen des Verurteilten in der #straße Rauschgift gestohlen. Der Dieb tauchte aufgrund der Information, dass der Verurteilte sich eine scharfe Waffe besorgt habe und hinter ihm her sei, zunächst unter. Am 16. September 2007 bestellte der Verurteilte bei seinem niederländischen Lieferanten 1 kg Kokain und 0,5 kg Heroin. Er fuhr am selben Tag in die Niederlande und führte am folgenden Tag 900 g Kokain und 450 g Heroin nach Deutschland ein und verkaufte es in der Folgezeit weiter. Am 26. September 2007 teilte der Verurteilte in einem von den Ermittlungsbehörden abgehörten Telefonat einem Kunden mit, dass ihm seine Vorräte an Kokain und Heroin im Wert von 60.000,00 bis 70.000,00 Euro gestohlen worden seien. Dabei deutete er an, dass er demjenigen auf der Spur sei und schon einen „Platz auf der Mülldeponie ausersehen“ habe. Er teilte mit, dass der Dieb zunächst eine „Portion Gas in die Fresse bekomme und dann mit dem Knüppel einen über die Rübe, damit er keinen Palaver mache“. Am 27. September 2007 erhielt die Polizei von einer Vertrauensperson den Hinweis, dass der Verurteilte sich eine scharfe Schusswaffe besorgt habe und den „M wegmachen“ wolle, worauf sich die Polizei zum Zugriff entschied. Bei einer anschließenden Durchsuchung der Wohnungen des Verurteilten fand die Polizei Restmengen des bei der letzten Tat eingeführten Rauschgifts. In einem zur Wohnung des Verurteilten gehörenden Kellerraum fanden die Beamten zudem einen geladenen, funktionsfähigen scharfen Revolver „Brünner Waffenwerke Ceska“ mit sechs Schuss dazugehöriger Munition. c) Zur Anordnung der Sicherungsverwahrung hat sich die Strafkammer auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen Dr. M1 gestützt und ausgeführt: Die Sozial- und Legalprognose sei äußert ungünstig. Bei dem Verurteilten bestehe eine eingewurzelte, aufgrund charakterlicher Veranlagung und tatsächlicher Übung erworbene individuelle Neigung zu Rechtsbrüchen. Es bestehe kein stützender Freundes- und Bekanntenkreis und auch kein familiäres System. Der Verurteilte zeige das Vollbild eines Hangtäters. Auch das vorgerückte Alter und der angegriffene Gesundheitszustand könnten dies nicht aufwiegen. Es seien immer wieder weitere Straftaten zu erwarten. Der Verurteilte schrecke auch nicht vor der Begehung von Gewalttaten an Personen zurück. Er habe seinen Kunden gegenüber nach dem Diebstahl der Drogen mit Gewalttaten gedroht und sich mit scharfen Schusswaffen bewaffnet. Von dem Verurteilten seien weiterhin die Allgemeinheit gefährdende Straftaten zu erwarten, gerade auch solche, durch die er die jeweiligen Tatopfer seelisch und körperlich schwer schädigen würde. Dies sei bei dem Konsum von harten Drogen bei den Konsumenten der Fall. 2. Der nunmehr 73jährige Verurteilte hat gesundheitliche Einschränkungen. Er erlitt bereits in den Jahren 2000 und 2001 jeweils einen Herzinfarkt. Zudem leidet er nach eigenen Angaben an einer Magen-Darmerkrankung (Roemheld-Syndrom) mit Schmerzzuständen. Aus einer bestehenden Emphysembronchitis hat sich mittlerweile eine COPD-Erkrankung entwickelt. 3. Der Verurteilte verbüßte die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zunächst vom 15. Januar 2009 bis zum 2/3-Zeitpunkt am 25. Juli 2014. Anschließend verbüßte er die nach Anrechnung von Untersuchungshaft verbliebene Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 17. März 2006. Ab dem 5. Februar 2015 verbüßte er den Rest der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Juli 2008. Das Strafzeitende war am 7. Juni 2018. 4. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18. Oktober 2011 beantragte der Verurteilte, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären. Durch Beschluss vom 26. Juli 2012 wies die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg diesen Antrag zurück und lehnte es ebenfalls ab, die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen. Zur Begründung führte die Strafvollstreckungskammer aus, eine Erledigung nach Art. 316e Abs. 3 EGStGB scheide aus, da der Verurteilte wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt worden sei, die auch gem. § 66 Abs. 1 Nr. 1b StGB n. F. die Anordnung von Sicherungsverwahrung grundsätzlich rechtfertigen könnten. Auch unter Berücksichtigung der Rechtslage nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 ergebe sich weder ein Erfordernis noch eine Rechtfertigung für die sofortige Entlassung, auch wenn nach der aktuellen Rechtslage eine Anordnung der Unterbringung nicht zulässig gewesen wäre. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht Hamm durch Beschluss vom 23. Oktober 2012 als unbegründet. Einen Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten verwarf das Landgericht Essen durch Beschluss vom 12. September 2013, rechtskräftig seit dem 27. November 2013. 5. Mit Beschluss vom 30. Juli 2015 stellte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg nach Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen Dr. med. T vom 5. April 2015 fest, dass die Vollzugsbehörde dem Verurteilten im Zeitraum ab dem 31. Mai 2015 eine den in § 66c Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 StGB normierten Grundsätzen entsprechende Betreuung angeboten habe, und setzte die Frist für die nächste Überprüfung auf den 30. Juli 2018 fest. Der Beschluss ist seit dem 15. September 2015 rechtskräftig. 6. In dem Verfahren über die Prüfung der Anordnung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung lag der Strafvollstreckungskammer ein Führungsbericht der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Werl vom 6. Juli 2017 vor. Diese führte u. a. aus, der Verurteilte zeige das Vollbild einer antisozialen Persönlichkeit. Er habe während der Inhaftierung keine Therapie absolviert, sodass es keine Hinweise darauf gebe, warum er im Fall einer Entlassung nicht zu seinem gewohnten kriminellen Lebensstil zurückkehren sollte. Ein stabiler Empfangsraum bestehe nicht. Trotz der deutlichen gesundheitlichen Einschränkungen bestehe weiterhin ein hohes Rückfallrisiko, allerdings seien keine schweren Gewalt- oder Sexualdelikte zu erwarten. Die Beantwortung der Frage, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung wegen der überwiegenden Betäubungsmitteldelinquenz erfordere, obliege der gerichtlichen Beurteilung. Mit Bericht vom 9. Mai 2018 nahm die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Werl ergänzend Stellung. 7. Mit Beschluss vom 18. November 2017 ordnete die Strafvollstreckungskammer die Einholung eines Sachverständigengutachtens an, die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten verwarf der Senat mit Beschluss vom 1. Februar 2018 (III-3 Ws 515/17) als unzulässig. Die Sachverständige E legte ihr schriftliches Sachverständigengutachten vom 15. April 2018 vor und erläuterte dieses im Rahmen der Anhörung vor der großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg am 14. Mai 2018. 8. Durch den angefochtenen Beschluss vom 14. Mai 2018 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg die Vollziehung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Beschluss wurde dem Verteidiger des Verurteilten am 11. Juni 2018 zugestellt. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 11. Juni 2018, bei dem Landgericht Arnsberg eingegangen am 13. Juni 2018, hat der Verurteilte sofortige Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Auffassung, im vorliegenden Fall sei nach Maßgabe des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 aus Vertrauensschutzgründen eine strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, deren Anforderungen nicht erfüllt seien. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Strafvollstreckungskammer die Vollstreckung der Maßregel angeordnet, § 67c Abs. 1 StGB. 1. Eine Erledigung der Unterbringung nach Art. 316f Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 StGB scheidet aus, da die Anordnung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung nicht aufgrund einer gesetzlichen Regelung erfolgt, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft war. Diese Vorschrift erfasst u. a. Fälle, bei denen die Anlasstaten vor dem 31. Januar 1998 begangen wurden und der Täter daher von dem Wegfall der ursprünglichen Höchstfrist von zehn Jahren für den Vollzug der Sicherungsverwahrung betroffen war. Ein derartiger Fall liegt nicht vor, da der Verurteilte die Taten, die Grundlage der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung waren, im Jahr 2007 beging. 2. Ferner hat die Strafvollstreckungskammer mit zutreffender Begründung nicht von der vereinfachten Erledigungsmöglichkeit in Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB Gebrauch gemacht. Der Verurteilte wurde wegen Delikten nach §§ 29a, 30 BtMG verurteilt, die auch nach § 66 Abs. 1 Nr. 1b StGB in der seit dem 1. Januar 2011 gültigen Fassung Grund für die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sein können. Eine Erledigterklärung im formalisierten Verfahren nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB ist aber ausgeschlossen, wenn sich auch nur eine der Anlass- oder Vortaten dem Katalog des § 66 StGB n. F. zuordnen lässt (BGH, Beschluss vom 25. April 2012 – 5 StR 451/11, juris, Rdnr. 13). An dieser Rechtslage hat sich auch durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BvR 2333/08 u.a) nichts geändert, denn das Bundesverfassungsgericht hat die Anordnungsvoraussetzungen bei der primären Sicherungsverwahrung nicht beanstandet. Soweit das Oberlandesgericht Nürnberg in der auch von der Strafvollstreckungskammer zitierten Entscheidung vom 18. September 2014 (1 Ws 318/14, juris) erhöhte Anforderungen aufgestellt und aufgrund geänderter rechtlicher Beurteilung die Erledigung ausgesprochen hat, hat es sich in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gesetzt (so auch OLG Celle, Beschluss vom 14. Januar 2016 – 1 Ws 652/15, juris, Rdnr. 16). 3. Auch eine Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung nach § 67c Abs. 1 StGB kommt nicht in Betracht. a) Der Zweck der Maßregel erfordert noch die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung, § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB. aa) Im Rahmen der Entscheidung nach § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB bedarf es der Stellung einer ungünstigen Legalprognose, nicht lediglich des Nichtstellenkönnens einer günstigen Legalprognose (OLG Hamm, Beschluss vom 10. Mai 2016 – III-4 Ws 114/16, juris, Rdnr. 20 und Beschluss vom 15. Dezember 2016 – III-4 Ws 364/16, III-4 Ws 365/16, juris, Rdnr. 3). bb) Der Senat tritt der Strafvollstreckungskammer bei, dass die Legalprognose im Fall des Verurteilten eindeutig negativ ist; die hangbedingte Gefährlichkeit besteht unverändert fort. Die Strafvollstreckungskammer hat ihre Einschätzung auf die nachvollziehbaren Ausführungen der dem Senat als besonders sachkundigen und erfahrenen Sachverständigen E gestützt. (1) Der Verurteilte beging die verfahrensgegenständlichen Taten nur kurze Zeit nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im März 2006. Sein Lebenslauf ist gekennzeichnet von der fortlaufenden Begehung von Straftaten, womit er seinen Lebensunterhalt finanziert hat. Der Verurteilte hat einschließlich der nunmehr verbüßten Strafen insgesamt mehr als 47 Jahre in Haft verbracht, nach Entlassungen wurde er jeweils innerhalb weniger Wochen bzw. Monate wieder straffällig, zum Teil beging er Straftaten aus Inhaftierungen heraus. (2) Diagnostisch handelt es sich bei dem Verurteilten um das Vollbild einer dissozialen Persönlichkeit, wie die Sachverständige E in Übereinstimmung mit den Vorgutachtern Dr. M1 und Dr. T1 festgestellt hat. Das Eingangskriterium der schweren anderen seelischen Abartigkeit i. S. d. § 20 StGB, so die Sachverständige E, sei dabei nicht erfüllt. Die bisherige massive Straffälligkeit des Verurteilten sei nicht eingebettet in eine krankhafte Persönlichkeitsstörung und imponiere eher wie eine Gewohnheitsbildung. Der Verurteilte habe die stabilen dissozialen Kognitionen und Einstellungen bereits in Kindheit und Jugend entwickelt und zeige bis heute keinerlei Veränderungsmotivation, er lehne auch während der aktuellen Inhaftierung alle Behandlungsangebote ab, sodass sich die psychischen Risikofaktoren nicht geändert hätten. Zwar sei der Verurteilte seit Begehung der letzten Straftaten deutlich gealtert und habe körperliche Erkrankungen, die zu deutlichen Einschränkungen führten. Dabei handele es sich jedoch um keine Veränderungen, die das Risiko von Straftaten deutlich veränderten. Insbesondere sei der Verurteilte kognitiv nicht eingeschränkt und trotz des höheren Lebensalters durchaus in der Lage, weitere Straftaten zu planen und zu begehen. Dem tritt der Senat bei; die zuletzt gezeigte kriminelle Entwicklung mit professionellem Betäubungsmittelhandel erfordert einen nicht unerheblichen Planungsgrad, das Knüpfen und Aufrechterhalten von Kontakten und, wie bei den Anlassstraftaten deutlich zutage getreten, den Willen und die Bereitschaft, sich am Markt und im Drogenmilieu zu behaupten. Aus Sicht der Sachverständigen würde daher lediglich eine sehr deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes (z. B. im Rahmen von Pflegebedürftigkeit) zu einer Minimierung der Gefährlichkeit führen. (3) Aufgrund der genannten gesundheitlichen Einschränkungen sieht die Sachverständige derzeit eher nicht mehr die Gefahr erneuter Einbrüche, Diebstahlsdelikte oder Körperverletzungsdelikte, jedoch eine hohe Wahrscheinlichkeit für andere Delikte, die nicht so hohe Anforderungen körperlicher Art stellen (Hehlerei, sicher Drogenhandel). In diesem Zusammenhang weist die Sachverständige zutreffend darauf hin, dass der Verurteilte sich zur Kompensation seiner eigenen Einschränkungen, wie auch in der Vergangenheit geschehen, Begleiter hinzunehmen könnte, die ihn mit körperlicher, ggf. Waffengewalt schützen könnten. Im Rahmen der Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer hat die Sachverständige ihre Auffassung bekräftigt und mitgeteilt, dass sich bei erneuten Drogendelikten das erneute Mitführen von Waffen als zu erwarten darstelle; dabei hat sie die Absicht unterstellt, dass der Verurteilte Waffen mit sich führt, um seine Forderungen hiermit durchzusetzen. (4) Diese Beurteilung der Sachverständigen E deckt sich mit der Einschätzung des psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt Werl, zuletzt bekräftigt durch die aktuelle Stellungnahme der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Werl vom 9. Mai 2018. Dieser geht ebenfalls von einer Identifikation mit einem kriminellen Lebensstil aus und meint, dass es sich bei zukünftigen Straftaten nicht um schwere Sexual- oder Gewaltdelikte handeln würde. cc) Die negative Prognose bezieht sich damit im Fall des Verurteilten auf ausreichend erhebliche Straftaten. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass auf der Grundlage der Einschätzung der Sachverständigen und der Justizvollzugsanstalt Werl die Verwendung von Waffen und damit die Anwendung körperlicher Gewalt lediglich nicht auszuschließen ist. (1) Von dem Verurteilten sind schwere Betäubungsmittelstraftaten zu erwarten. Es besteht konkret die Gefahr, dass der Verurteilte Betäubungsmittel (Heroin und Kokain) in nicht geringer Menge unerlaubt einführt und unerlaubt mit ihnen Handel treibt (Verbrechen nach §§ 29a Abs 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG). Ferner ist zu erwarten, dass der Verurteilte sich oder seine Begleiter zum Ausgleich seiner Defizite infolge fortschreitenden Alters und körperlicher Gebrechen mit Schusswaffen inklusive passender Munition ausstattet, die er bei den Betäubungsmittelstraftaten schussbereit mit sich führen wird. Ein solches Verhalten würde den Verbrechenstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfüllen. Der Senat verkennt nicht, dass der Verurteilte bislang lediglich wegen Verstößen gegen das Waffengesetz und gerade nicht wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wurde. Es besteht jedoch kein Zweifel, dass der Verurteilte sich zuletzt im Hinblick auf seine Drogengeschäfte bewaffnet hat, wie auch die in dem Urteil vom 8. Juli 2008 beschriebenen Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung belegen. Der am 12. August 2007 begangene Verstoß gegen das Waffengesetz wurde anlässlich einer polizeilichen Verkehrskontrolle festgestellt, als der Verurteilte mit seinem Fahrzeug in einer Gegend unterwegs war, in der üblicherweise Rauschgiftgeschäfte getätigt werden. Die durchgeladene und schussbereite halbautomatische Selbstladepistole lag in diesem Fall griffbereit im Ablagefach der Beifahrertür des von dem Verurteilten gesteuerten Fahrzeugs, in dem sich auch ein Begleiter befand. Angesichts der oben dargestellten kriminellen Verfestigung des Verurteilten hat der Senat keine Zweifel, dass der Verurteilte keine Hemmungen hätte, eine vergleichbare Waffe erneut zu beschaffen und sie bei zukünftigen Betäubungsmitteldelikten mit sich zu führen. Dabei ist nicht auszuschließen, dass er sie bei passender Gelegenheit auch mindestens als Drohmittel einsetzen würde. Angesichts der gesundheitlichen Gefahren für die Betäubungsmittelkonsumenten, die von harten Drogen wie Heroin und Kokain ausgehen, rechtfertigt die Gefahr der Begehung solcher Taten – ebenso wie im Jahr 2008 – den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b, Nr. 4 StGB. (2) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, der gewerbsmäßige Handel mit Betäubungsmitteln, insbesondere harten Drogen wie Heroin und Kokain, erfülle die Anforderungen einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. dazu OLG Bamberg, Beschluss vom 7. März 2012 – 1 Ws 115/12, juris), zutrifft. (a) Der Grundsatz strikter Verhältnismäßigkeit bedeutet, dass Eingriffe nur so weit reichen dürfen, wie sie unerlässlich sind, um die Ordnung des betroffenen Lebensbereiches aufrechtzuerhalten (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – BvR 2333/08 u.a, juris, Rdnr. 172). Die Regelungen über die Anordnung und die Fortdauer der Sicherungsverwahrung durften daher im Weitergeltungszeitraum bis zum 31. Mai 2013 nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewendet werden, die insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Gefahrprognose und die gefährdeten Rechtsgüter galt. In der Regel, so das Bundesverfassungsgericht, sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur unter der Voraussetzung gewahrt, dass eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten sei. (b) Bedenken gegen die Auffassung der Strafvollstreckungskammer bestehen deswegen, weil durch das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, auch in nicht geringer Menge, in erster Linie das Rechtsgut der Volksgesundheit verletzt oder gefährdet wird. Das reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus, diese Delikte schweren Gewalttaten gleichzustellen, bei denen die nach der Verfassung besonders geschützten Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Tatopfer (Art. 2 Abs. 2 GG) gefährdet sind. Anders kann dies sein, wenn besondere Umstände hinzutreten, die den Betäubungsmittelhandel im Einzelfall konkret gefährlich erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 – 2 StR 184/11, NStZ 2012, 32; Beschluss vom 20. Oktober 2011 – 2 StR 288/11, juris). Es erscheint fraglich, ob die konkrete Gefahr, dass der Verurteilte im Fall eines Rückfalls bei seinen Betäubungsmittelstraftaten eine Waffe mit sich führen wird, zur Bejahung einer konkreten Gefährlichkeit ausreicht. Denn auch der Verbrechenstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 StGB stellt lediglich ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar, Grund der Strafschärfung ist die besondere (abstrakte) Gefährlichkeit von Betäubungsmittelstraftaten, bei denen die Täter Schusswaffen oder andere gefährliche Gegenstände mit sich führen. In solchen Fällen ist immer damit zu rechnen, dass sie rücksichtslos ihre Interessen durchsetzen und dabei auch von der Waffe Gebrauch machen (Oğlakcioğlu in Kotz/Rahlf, Praxis des Betäubungsmittelstrafrechts, Kap. 3 Rdnr. 282; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 30a, Rdnr. 78; BGH, Urteil vom 10. April 1996 – 3 StR 5/96, NStZ 1996, 499; Urteil vom 28. Februar 1997 – 2 StR 556/96, NStZ 1997, 344, 345 mit Anm. Lenckner, NStZ 1998, 257). (c) Dies kann indes offen bleiben, denn die erhöhten Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in dem Urteil vom 4. Mai 2011 für den Weitergeltungszeitraum bis zum 31. Mai 2013 aufgestellt hat, müssen im Fall des Verurteilten nicht erfüllt sein, auch wenn nach Art. 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung anzuwenden sind. (aa) Dies gilt allerdings nicht bereits deshalb, weil § 67c StGB nicht zu durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Urteil vom 4. Mai 2011 (BvR 2333/08 u. a., juris) für verfassungswidrig erklärten Vorschriften zählt. Denn der Bundesgerichtshof hat mit der bereits erwähnten Entscheidung vom 25. April 2012 (5 StR 451/11, juris, Rdnr. 33) gefordert, dass im Weitergeltungszeitraum der Grundsatz strikter Verhältnismäßigkeit auch im Rahmen der Anordnung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung nach § 67c StGB zur Anwendung kommen muss. Dies ist konsequent, denn bei dem der Anordnung folgenden Vollzug Sicherungsverwahrung war im Weitergeltungszeitraum das Abstandsgebot nicht hinreichend gewahrt. (bb) Der Bundesgerichtshof hat wiederholt den Grundsatz strikter Verhältnismäßigkeit für anwendbar erklärt, wenn der erstinstanzlichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung Taten zugrunde lagen, die vor dem Stichtag 1. Juni 2013 begangen, aber entweder vor oder sogar nach Ende des Weitergeltungszeitraums abgeurteilt wurden. (i) Anknüpfungspunkt für die Auffassung des Bundesgerichtshofs sind die Überleitungsvorschriften zum „Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung“ vom 5. Dezember 2012, in Kraft seit 1. Juni 2013 (BGBl. I 2425). Nach Art. 316f Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EGStGB sind die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung anzuwenden, sofern deren Anordnung Taten zugrunde liegen, die bis zu diesem Zeitpunkt begangen wurden. (ii) Hieraus hat der Bundesgerichtshof geschlussfolgert, dass der Gesetzgeber entgegen seiner Intention die zur Tatzeit geltende Rechtslage fortgeschrieben habe, und damit auch die Einschränkungen aufgrund der Weitergeltungsanordnung (Peglau, juris PR-StrafR 13/2018, Anm. 2). Grund für dieses Verständnis der Übergangsregelung, so der Bundesgerichtshof, seien Vertrauensschutzgesichtspunkte und das Verschlechterungsverbot (BGH, Urteil vom 23. April 2013 – 5 StR 617/12, juris, Rdnr. 19; Urteil vom 25. April 2013 – 5 StR 593/12, juris, Rdnr. 18; Urteil vom 11. März 2014 – 5 StR 563/13, juris, Rdnr. 13; Beschluss vom 17. April 2014 – 3 StR 355/13, juris, Rdnr. 3; Urteil vom 7. Januar 2015 – 2 StR 292/14, juris, Rdnr. 16; Beschluss vom 12. April 2017 – 2 StR 466/16, juris, Rdnr. 7). In einem weiteren Urteil vom 27. Juli 2017 (3 StR 196/17, juris, Rdnr. 17) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass sich die Entscheidungen, bei denen eine strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt wurde, auf den Rechtszustand nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur Sicherungsverwahrung durch das Bundesverfassungsgericht bezogen. In keiner Entscheidung fordert der Bundesgerichtshof jedoch, diesen erhöhten Prüfungsmaßstab auch anzuwenden auf Taten, die vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011, d.h. vor Beginn des Weitergeltungszeitraumes, begangen und rechtskräftig abgeurteilt wurden. (cc) Soweit verschiedene Oberlandesgerichte auch nach Ablauf des Weitergeltungszeitraums bis zum 31. Mai 2013 bei Anordnungs- oder Fortdauerentscheidungen den Grundsatz strikter Verhältnismäßigkeit angewandt und – unter Bezugnahme auf die zitierte BGH-Rechtsprechung – auf länger zurück liegende Taten ausgeweitet haben (OLG Koblenz, Beschluss vom 3. September 2014 – 2 Ws 411/14, juris, Rdnr. 26 und Beschluss vom 26. April 2016 – 2 Ws 204/16, juris, Rdnr. 11 ff.; OLG Naumburg, Beschluss vom 17. November 2017 – 1 Ws (s) 328/17, juris; unklar KG Berlin, Beschluss vom 4. September 2013 – 2 Ws 327/13, 2 Ws 333/13, juris, Rdnr. 34, 35, Beschluss vom 21. Oktober 2013 – 2 Ws 446/13, juris, Rdnr. 23 und Beschluss vom 10. März 2016 – 2 Ws 53/16, juris, Rdnr. 20), tritt der Senat dieser Auffassung nicht bei. Denn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nach Auffassung des Senats nach Ablauf des Weitergeltungszeitraums nicht übertragbar auf Verurteilte, gegen die die Sicherungsverwahrung vor dem 4. Mai 2011 rechtskräftig verhängt wurde. Wie bei Anordnungs- und Fortdauerentscheidungen zu verfahren ist, wenn die Taten während des Weitergeltungszeitraums begangen oder abgeurteilt wurden, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. (i) Die zitierte Auffassung anderer Oberlandesgerichte steht im Widerspruch zu dem Willen des Gesetzgebers. Dieser hat mit Art. 316e und Art. 316f EGStGB differenzierte Überleitungsvorschriften für das Recht der Sicherungsverwahrung geschaffen, an denen zuletzt im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 („Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung“ vom 5. Dezember 2012, BGBl. I 2425) Änderungen und Ergänzungen vorgenommen wurden. Die Regelung in Art. 316e Abs. 3 EGStGB, die die seit dem 1. Januar 2011 verschärften Anordnungsvoraussetzungen durch das „Gesetz zur Neuordnung der Sicherungsverwahrung und begleitender Regelung“ vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2300) betrifft, hat der Gesetzgeber unverändert gelassen. Zusätzlich wurde in Art. 316f Abs. 3 Satz 4 EGStGB eine weitere Erledigungsmöglichkeit für sog. „Altfälle“ eingeführt. Eine Regelung dahin gehend, dass für bestimmte Taten der Grundsatz strikter Verhältnismäßigkeit fortgeschrieben wird, wurde dabei nicht geschaffen. (ii) Hierbei handelt es sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Denn er ging ausweislich der Gesetzesmaterialien zu Art. 316f EGStGB (BT-Drs. 17/11388, S. 24) davon aus, dass mit der auf die bisherigen „Vorschriften“ verweisenden Formulierung in Art. 316f Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EGStGB hinreichend verdeutlicht wird, dass das geschriebene Recht nunmehr wieder ohne die Maßgabe gilt, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 allein wegen der Verletzung des Abstandsgebotes aufgestellt hat (so auch Peglau, jurisPR-StrafR 13/2018 Anm. 2). Dies ist auch konsequent. Das Bundesverfassungsgericht hat die erhöhten Anforderungen verordnet, weil im Weitergeltungszeitraum das Abstandsgebot im Vollzug der Sicherungsverwahrung nicht hinreichend geregelt und beachtet war. Dieses Defizit war zum 1. Juni 2013 durch die Änderungen im Strafgesetzbuch sowie durch die Landesgesetze zum Vollzug der Sicherungsverwahrung behoben worden (Peglau, jurisPR-StrafR 13/2018 Anm. 2). Durch die Neuregelungen wurden die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Schaffung der Voraussetzungen für einen behandlungsorientierten und das Abstandsgebot wahrenden Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfüllt, wie der Bundesgerichtshof bestätigt hat (Urteil vom 24. Oktober 2013 – 4 StR 123/13, juris, Rdnr. 16; Urteil vom 7. Januar 2015 – 2 StR 292/14, juris, Rdnr. 16; Urteil vom 27. Juli 2017 – 3 StR 196/17, juris, Rdnr. 18). (iii) Schließlich gibt es auch keinen Grund, die erhöhten Anforderungen, die im Weitergeltungszeitraum galten, jetzt noch auf vor dem 4. Mai 2011 begangene und abgeurteilte Taten auszuweiten (vgl. auch Müko-Veh, StGB, 3. Aufl., § 67d, Rdnr. 21). Die Erwägungen, mit denen der Bundesgerichtshof in den bereits zitierten Entscheidungen betreffend die Anordnung der primären Sicherungsverwahrung den Grundsatz strikter Verhältnismäßigkeit auch nach dem Stichtag 1. Juni 2013 für anwendbar erklärt hat, kommen bei Taten, die vor dem 4. Mai 2011 begangen und abgeurteilt wurden, nicht zum Tragen. Weder bei Begehung der Taten im Jahr 2007, noch zum Zeitpunkt der Verurteilung im Jahr 2008 konnte der Verurteilte darauf vertrauen, dass die Regelungen über den Vollzug der Sicherungsverwahrung zu einem späteren Zeitpunkt für verfassungswidrig und daher nur unter erhöhten Anforderungen angewandt werden würden (Peglau, jurisPR-StrafR 13/2018 Anm. 2). Auch wird der Verurteilte durch die Auffassung des Senats nicht schlechter gestellt als zum Zeitpunkt der Verhängung der Maßregel im Jahr 2008. Allein die Tatsache, dass die Vorschriften über den Vollzug der Sicherungsverwahrung im Jahr 2011 für verfassungswidrig erklärt wurden und ab diesem Zeitpunkt nur mit Einschränkungen anwendbar waren, stellt jetzt keinen Grund mehr dar, den Verurteilten in die Freiheit zu entlassen. Denn während des Weitergeltungszeitraums war die Maßregel gegen den Verurteilten zwar schon verhängt, wurde aber noch nicht vollzogen, weil der Verurteilte sich noch in Strafhaft befand. Das Vertrauen auf den Fortbestand eines verfassungswidrigen Zustandes bzw. auf den Fortbestand hierdurch verursachter Rechtsvorteile für einen kleinen Personenkreis, zu denen der Verurteilte nach der hier vertretenen Rechtsauffassung zu keinem Zeitpunkt gehörte, erscheint nicht schützenswert. b) Auch eine Aussetzung des Vollzuges der Maßregel zur Bewährung nach § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB scheidet aus. Für den Zeitraum bis zum 30. Juli 2015 ist der Senat nach § 119a Abs. 7 StVollzG an die rechtskräftigen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer in ihrem Beschluss vom 30. Juli 2015 gebunden. Die Gesamtwüridung des Vollzugsverlaufs führt zu keiner anderen Bewertung. Nach dem Gutachten der Sachverständigen E vom 15. April 2018 bestand in der Justizvollzugsanstalt Werl, in der die Strafhaft vollstreckt wurde, ein ausreichendes Behandlungsangebot, das der Verurteilte jedoch stets von sich wies. Die Sachverständige hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Möglichkeiten einer intensiven Motivationsarbeit seien seitens der Justizvollzugsanstalt Werl in vollem Umfang multidisziplinär wahrgenommen worden, es sei jedoch ohne Mitwirkungsbereitschaft seitens des zu Behandelnden nicht möglich, hier tätig zu werden. Auch die Sachverständige Dr. T1 ist in ihrem forensisch-psychiatrischen Gutachten gem. § 119 StVollzG vom 5. Mai 2015 nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass der Verurteilte nicht therapiemotiviert sei, ohne dass dies der Justizvollzugsanstalt zuzuschreiben sei. 4. Einer Divergenzvorlage nach § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG bedurfte es nicht. a) Soweit das Oberlandesgericht Nürnberg in der Entscheidung vom 18. September 2014 (1 Ws 318/14, juris), auf die auch die Strafvollstreckungskammer sich bezogen hat, bei einer vergleichbaren Fallkonstellation eine Erledigung aus Rechtsgründen vorgenommen hat, steht diese Entscheidung, wie bereits ausgeführt, im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 25. April 2012 – 5 StR 451/11, juris). Das Oberlandesgericht Nürnberg ist daher von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen, sodass der Senat, der dem Bundesgerichtshof in Bezug auf die Voraussetzungen einer Erledigung nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB folgen will, seinerseits nicht vorlegen muss (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 121 GVG, Rdnr. 8; OLG Celle, Beschluss vom 14. Januar 2016 – 1 Ws 652/15, juris, Rdnr. 15 ff.). Zu einer etwaigen Fortgeltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes über den 31. Mai 2013 hinaus verhält sich die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg nicht. Die Frage, ob Betäubungsmitteldelikte ausreichend erhebliche Anlasstaten bei Anwendung des strikten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sind, ist keine Rechts- sondern Tatfrage (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2012 – 5 StR 431/12, juris, zu der Scheinwaffenproblematik), die für den Senat im Übrigen nicht entscheidungserheblich ist, so dass auch aus diesem Grund keine Vorlegungspflicht besteht; Entscheidungserheblichkeit für die frühere und für die neue Entscheidung ist nämlich Voraussetzung der Vorlegungspflicht (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 121 GVG, Rdnr. 10). b) Soweit das Oberlandesgericht Naumburg in dem Beschluss vom 17. Januar 2017 (1 Ws (s) 328/17, juris) und das Oberlandesgericht Koblenz in dem Beschluss vom 26. April 2016 (2 Ws 204/16, juris) die angefochtenen Fortdauerentscheidungen der Strafvollstreckungskammern aufgehoben und in den Beschlussgründen gefordert haben, den Grundsatz strikter Verhältnismäßigkeit auf Taten anzuwenden, die vor dem 4. Mai 2011 begangen und abgeurteilt wurden, ist diese Rechtsauffassung in den zitierten Entscheidungen nicht entscheidungserheblich geworden. Grund für die Aufhebungen der angefochtenen Entscheidungen auf die sofortige Beschwerde hin war vielmehr jeweils eine unzureichende Aufklärung der Prognosegrundlage durch die Strafvollstreckungskammer. In Bezug auf den Prognosemaßstab handelt es sich mithin nur um die Entscheidungen nicht tragende Rechtsäußerungen, die den hiervon abweichenden Senat nicht zur Vorlegung verpflichten (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 121 GVG, Rdnr. 11). c) Gleiches gilt, soweit verschiedene Oberlandesgericht in den oben zitierten Entscheidungen die erhöhten Anforderungen nach der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts als erfüllt angesehen und Fortdauerentscheidungen der Strafvollstreckungskammern bestätigt haben; auch in diesen Fällen war die von den jeweiligen Oberlandesgerichten vertretene Rechtsauffassung nicht entscheidungserheblich, da die sofortige Beschwerde der Untergebrachten jeweils auch bei Anwendung eines geringeren Prüfungsmaßstabs zu verwerfen gewesen wäre. d) Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob eine Vorlage an den Bundesgerichtshof vorliegend schon deswegen entbehrlich ist, weil verfahrensgegenständlich nicht die Frage der Erledigung, sondern die Frage der Aussetzung der Maßregel zur Bewährung ist (OLG Hamm, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 4 Ws 114/16, juris). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.