Urteil
5 StR 572/16
BGH, Entscheidung vom
25mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
25 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Ablehnung der Sicherungsverwahrung bedarf einer umfassenden, wertenden Vergangenheitsbetrachtung; die Ursache des Hanges (z. B. depressive Störung) steht seiner Annahme nicht entgegen.
• Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist auf die gegenwärtige Gefährlichkeit des Täters wegen eines Hanges abzustellen; erhebliche Straftaten sind solche, die eine schwere seelische oder körperliche Schädigung der Opfer zur Folge haben können.
• Für nach dem 1.6.2013 begangene Taten gelten die nach dem Bundesverfassungsgericht entwickelten verschärften Verhältnismäßigkeitsanforderungen nicht mehr; § 66 StGB ist verfassungskonform anwendbar.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung bei gefährdender Hanglage • Die Ablehnung der Sicherungsverwahrung bedarf einer umfassenden, wertenden Vergangenheitsbetrachtung; die Ursache des Hanges (z. B. depressive Störung) steht seiner Annahme nicht entgegen. • Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist auf die gegenwärtige Gefährlichkeit des Täters wegen eines Hanges abzustellen; erhebliche Straftaten sind solche, die eine schwere seelische oder körperliche Schädigung der Opfer zur Folge haben können. • Für nach dem 1.6.2013 begangene Taten gelten die nach dem Bundesverfassungsgericht entwickelten verschärften Verhältnismäßigkeitsanforderungen nicht mehr; § 66 StGB ist verfassungskonform anwendbar. Der Angeklagte, vorbestraft wegen zahlreicher Raub- und Erpressungsdelikte, verübte am 12. Mai 2015 in vermummtem Zustand einen bewaffnet erscheinenden Überfall auf eine Sparkassenfiliale in Leipzig. Er bedrohte mehrere Angestellte mit einer täuschend echten Schreckschusspistole, zog eine Zeugin in die Räume, wodurch diese stürzte und verletzt wurde, und erzwang die Herausgabe von über 40.000 Euro aus dem Tresor. Das Landgericht verurteilte ihn wegen erpresserischen Menschenraubes, schwerem Raub und vorsätzlicher Körperverletzung zu 7 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe und sprach ihn in einem weiteren, einem früheren Banküberfall zugeordneten Fall frei. Es ordnete keine Sicherungsverwahrung an. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein mit dem Ziel, den Freispruch aufzuheben und die Sicherungsverwahrung anzuordnen. • Die Revision der Staatsanwaltschaft ist nur insoweit erfolgreich, als die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben wird; die Aufhebung des Freispruchs für den früheren Überfall bleibt ohne Erfolg. • Zur Bejahung eines Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist nicht auf die Ursache der Neigung, sondern auf die gegenwärtige Gefährlichkeit des Täters abzustellen; eine rezidivierende depressive Störung schließt einen Hang nicht aus, sie kann dessen Vorliegen sogar stützen. • Das Tatgericht hat eine umfassende, wertende Betrachtung der Vergangenheit vorzunehmen; es hätte die Vorverurteilungen und die bei diesen Taten vorliegenden Beweggründe und Umstände erörtern müssen, was unterblieben ist. • Die Kammer hat rechtsfehlerhaft angenommen, die voraussichtlich zu erwartenden Raubtaten seien nicht als erhebliche Straftaten i.S.v. § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB zu werten; bei Banküberfällen mit Täuschung und tödlicher Drohung können erhebliche seelische oder körperliche Schäden eintreten. • Die nach dem Bundesverfassungsgericht geltend gemachten erhöhten Anforderungen an die Anordnung der Sicherungsverwahrung gelten für nach dem 1.6.2013 begangene Taten nicht mehr; daher ist § 66 Abs. 1 StGB verfassungskonform anwendbar. • Vor dem Hintergrund der konkreten Tat (Bedrohung mit täuschend echter Schreckschusspistole, Gewahrsamnahme im Sinne des § 239a Abs. 1 StGB, tatsächliche Verletzungen und psychische Folgen bei Opfern) ist die Voraussetzung einer gegenwärtigen Gefährlichkeit für die Allgemeinheit erfüllt. • Die Kammer hat zu prüfen, ob die Maßregelanordnung die verhängte Freiheitsstrafe beeinflusst hätte; der Senat schließt jedoch aus, dass dies der Fall gewesen wäre. Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Landgerichts Leipzig insoweit auf, als von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist, und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurück. Die weitergehende Revision bleibt ausgeschlossen; der Freispruch im früheren Fall bleibt bestehen. Das Landgericht hat bei neuer Entscheidung eine umfassende Prüfung vorzunehmen, insbesondere die einschlägigen Vorverurteilungen, die Beweggründe der Taten und die prognostische Gefährlichkeit wegen eines Hanges nach § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB zu würdigen; maßgeblich sind die wahrscheinlichen Folgen künftiger Straftaten (insbesondere mögliche schwere seelische oder körperliche Schädigungen der Opfer). Da die Tat vom 12. Mai 2015 nach dem 1.6.2013 begangen wurde, gelten die seither geltenden gesetzlichen Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung; der Senat sieht vor diesem Hintergrund das Landgericht in der Begründungs- und Prüfpflicht verletzt und ordnet neue Verhandlung an.