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Beschluss

9 WF 232/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0108.9WF232.18.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 20.08.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lemgo vom 01.08.2018 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Der Verfahrenswert wird für das erstinstanzliche Scheidungs-verbundverfahren festgesetzt auf 47.262,00 EUR.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 20.08.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lemgo vom 01.08.2018 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert. Der Verfahrenswert wird für das erstinstanzliche Scheidungs-verbundverfahren festgesetzt auf 47.262,00 EUR. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Im vorliegenden Scheidungsverbundverfahren hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten mit Beschluss vom 01.08.2018 geschieden und darüber hinaus Anordnungen zum Versorgungsausgleich getroffen. Der Verfahrenswert wurde mit Beschluss vom 01.08.2018 wie folgt festgesetzt: Ehesache Nettoeinkommen Ehemann 3.200,00 Nettoeinkommen Ehefrau 1.500,00 abzgl. Pauschalbetrag für ein minderjähriges Kind - 300,00 zzgl. Kindergeld 192,00 Summe 4.590,00 in 3 Monaten 13.770,00 Versorgungsausgleich 5.640,00 insgesamt 19.410,00 Gegen diese Wertfestsetzung richtet sich die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 20.08.2018, mit der er beantragt, den Verfahrenswert festzusetzen auf Ehesache Einkommen 13.770,00 EUR Vermögen 30.895,00 EUR Versorgungsausgleich 5.640,00 EUR insgesamt 50.305,00 EUR. Er beanstandet zum einen, dass das Amtsgericht bei der Bewertung der Einkommensverhältnisse nicht die Entschädigung i.H.v. 560,00 EUR mtl. berücksichtigt habe, die die Antragsgegnerin für die Wahrnehmung eines politischen Amtes erhalte. Außerdem habe das Amtsgericht entgegen der Regelung in § 43 FamGKG die folgenden Vermögensverhältnisse der Beteiligten unberücksichtigt gelassen: Hausgrundstück C ## 250.000,00 EUR Guthaben Ast. IngDiBa 66.800,00 EUR Girokonto 25.500,00 EUR Volksbank 192.700,00 EUR VW-Bank 28.500,00 EUR gemeinsames Guthaben 12.400,00 EUR Guthaben Agg.´in Volksbank 42.000,00 EUR Girokonto 13.000,00 EUR Gesamtvermögen 617.900,00 EUR Der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin vertritt in der Begründung der Beschwerde die Auffassung, dass von dem vorhandenen Vermögen 5% (= 30.895,00 EUR) werterhöhend zu berücksichtigen seien. Seitens des Antragstellers wurde der Beschwerde nicht entgegen getreten; die angegebenen Vermögenswerte werden als korrekt bestätigt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde teilweise abgeholfen und bei der Bemessung des Verfahrenswertes auch die von der Antragsgegnerin vereinnahmte Aufwandsentschädigung bei der Ermittlung der Einkommensverhältnisse berücksichtigt. Der Verfahrenswert wurde deshalb bezüglich der Ehescheidung auf 15.450,00 EUR und bezüglich des Versorgungsausgleichs auf 6.312,00 EUR, insgesamt auf 21.762,00 EUR, festgesetzt. Das Amtsgericht führt in seiner Begründung aus, dass keine Wertreduzierung aufgrund der Einvernehmlichkeit der Ehescheidung geboten sei. Umgekehrt bedürfe es hier aber auch keiner Heraufsetzung des Verfahrenswertes aufgrund des Vermögens der Eheleute. Zum einen fänden die Vermögenswerte schon bei der außergerichtlichen Korrespondenz über den Zugewinnausgleich Berücksichtigung. Und im Übrigen müsse ohnehin eine handhabbare pauschalierende Betrachtung vorgenommen werden. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin verfolgt seine Beschwerde trotz teilweiser Abhilfe weiter und betont insbesondere die Notwendigkeit der zusätzlichen Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse bei der Wertfestsetzung, wobei er die bisherigen Wertangaben mit Schriftsatz vom 11.09.2018 teilweise korrigiert. II. Die vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gem. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG im eigenen Namen eingelegte Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist gem. § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdewert von 200,00 EUR erreicht, denn der Beschwerdeführer strebt mit seiner Beschwerde die Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren an, die bei Erfolg seines Rechtsmittels um einen Betrag von ca. 1.500,00 EUR höher ausfallen als nach der Wertfestsetzung des Amtsgerichts. Die Beschwerde ist überwiegend begründet, denn der Verfahrenswert war für das erstinstanzliche Scheidungsverbundverfahren gem. §§ 43, 50 FamGKG wie folgt festzusetzen: Ehesache Einkommensverhältnisse 15.450,00 EUR Vermögensverhältnisse 25.500,00 EUR Versorgungsausgleich 6.312,00 EUR insgesamt 47.262,00 EUR Davon steht nach der teilweise abhelfenden Entscheidung des Amtsgerichts vom 14.09.2018 noch die Wertfestsetzung für die Ehesache im Streit. Nach der Regelung in § 43 Abs. 1 FamGKG ist der Verfahrenswert in Ehesachen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. a) Hinsichtlich der „Einkommensverhältnisse“ der Ehegatten ist nach § 43 Abs. 2 FamGKG auf das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten abzustellen, hier also auf den im Beschluss vom 14.09.2018 zutreffend errechneten Betrag von 15.450,00 EUR. b) Für die in § 43 Abs. 1 FamGKG grundsätzlich vorgesehene zusätzlich Bewertung der „Vermögensverhältnisse“ der Ehegatten fehlen zwar nähere Vorgaben des Gesetzgebers. Daraus kann aber nicht der Rückschluss gezogen werden, dass zur vereinfachten Handhabung der Wertfestsetzung die Vermögensverhältnisse der Ehegatte – wie das Amtsgericht meint – gänzlich unberücksichtigt bleiben können (BVerfG FamRZ 2009, 491 - juris-Tz. 14). Jedenfalls in den Fällen, in denen die vorhandenen Vermögenspositionen unstreitig sind, sind sie bei der gebotenen Schätzung zu berücksichtigen. Dies bezieht sich allerdings nicht auf den gesamten Hausrat und die von den Ehegatten genutzten Gebrauchsgüter, sondern in erster Linie auf den Wert vorhandener Immobilien und Sparguthaben bzw. Wertpapierdepots (Borth/Grandel, in: Musielak/Borth FamFG, 6. Aufl. 2018, FamGKG § 43 Rnr. 18; Schindler, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2018, nach § 80 Rnr. 196; Thiel, in: Schneider/Herget Streitwert-Kommentar , 14. Aufl. 2016, Rnrn. 7192ff; Schneider AGS 2018, 25ff jeweils m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist insoweit nach den unstreitig gebliebenen Angaben des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin von folgenden Vermögens-positionen auszugehen: Hausgrundstück in L 200.000,00 EUR Sparguthaben des Antragstellers 300.000,00 EUR Sparguthaben der Antragsgegnerin 70.000,00 EUR 570.000,00 EUR Auf die Frage, ob von dem verbleibenden Aktivvermögen bestehende Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen sind (verneinend OLG Hamm FamRZ 2018, 525), kommt es hier nicht an, denn nach Aktenlage bestehen derartige Verbindlichkeiten nicht; insbesondere ist die im Alleineigentum des Antragstellers stehende und von der Antragsgegnerin und dem gemeinsamen Kind genutzte Eheimmobilie in L lastenfrei. In der Rechtsprechung besteht allerdings Übereinkunft, dass nicht das vorhandene Vermögen als solches für die Wertfestsetzung ausschlaggebend ist, sondern dass zur Beurteilung der „Vermögensverhältnisse“ nur auf ein prozentualer Anteil davon abzustellen ist. Der Beschwerdeführer stützt sich in diesem Zusammenhang auf eine in der Rechtsprechung teilweise vertretene Ansicht, dieser prozentuale Anteil sei ohne vorherigen Abzug eines Freibetrages von dem Gesamtvermögen zu ermitteln (OLG Thüringen FamRZ 2018, 1174; OLG Brandenburg FamRZ 2016, 1298). Die ehelichen Lebensverhältnisse sind aber üblicherweise davon geprägt, dass mit einem bestimmten Anteil des vorhandenen Vermögens Vorsorge für die Wechselfälle des Lebens getroffen werden soll (OLG Frankfurt FamRZ 2017, 1769 – juris-Tz. 15). Um dem Rechnung zu tragen, teilt der Senat die überwiegend vertretene Auffassung, dass das Vermögen bei beiden Ehegatten um einen angemessenen Freibetrag zu bereinigen ist, wobei zu dessen Höhe in der Rechtsprechung unterschiedliche Werte von 15.000,00 EUR (OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1226), über 20.000,00 EUR (OLG Frankfurt FamRZ 2017, 1769) und 25.000,00 EUR (KG FamRZ 2018, 701) bis hin zu 60.000,00 EUR (OLG Bamberg FamRZ 2017, 1082) bzw. bis zu 64.000,00 EUR (OLG Hamm FamRZ 2006, 353) diskutiert werden. Der Senat hält jedenfalls im vorliegenden Fall einen Freibetrag von 30.000,00 EUR für jeden Ehegatten für angemessen (so auch OLG Schleswig, Beschl. 13 WF 57/18 vom 03.07.2018; OLG Hamm FamRZ 2015, 1748; OLG Frankfurt FamRZ 2009, 74), der allerdings nicht noch zusätzlich für das aus der Ehe der Beteiligten hervorgegangene Kind anzusetzen ist (OLG Stuttgart MDR 2018, 411 – juris-Tz. 18). Das geschätzte Vermögen von 570.000,00 EUR ist demnach zu reduzieren um - 30.000,00 EUR und - 30.000,00 EUR auf 510.000,00 EUR. Der Senat folgt weiter der überwiegend vertretenen Auffassung, dass davon ein Prozentsatz von 5% für die Wertfestsetzung in Ansatz zu bringen ist (OLG Stuttgart MDR 2018, 411 – juris-Tz. 22; OLG Frankfurt FamRZ 2017, 1769; OLG Hamm FamRZ 2015, 1748; OLG Hamm FamRZ 2006, 353), hier also ein Betrag von 25.500,00 EUR. c) Im Hinblick auf die weiteren in § 43 Abs. 1 FamGKG zur Wertfestsetzung angeführten Kriterien des „Umfangs und der Bedeutung der Sache“ ist hier keine Herabsetzung des Verfahrenswertes vor dem Hintergrund gerechtfertigt ist, dass es sich um eine „unstreitige“ Scheidung handelt, denn dies entspricht vielmehr dem Normalfall in Ehesachen (OLG Brandenburg FamRZ 2016, 1298 – juris-Tz. 34; Keske, in: Handbuchs des Fachanwalts Familienrecht , 11.Aufl. 2018, Kap. 17 Rnr. 52). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht (§ 59 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 57 Abs. 7 FamGKG).