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Beschluss

1 WF 124/24

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0903.1WF124.24.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Oeynhausen vom 02.07.2024 (23 F 144/23) dahin abgeändert, dass der Verfahrenswert für die Ehescheidung auf 16.650 € und der Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich auf 9.450 € festgesetzt werden.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Oeynhausen vom 02.07.2024 (23 F 144/23) dahin abgeändert, dass der Verfahrenswert für die Ehescheidung auf 16.650 € und der Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich auf 9.450 € festgesetzt werden. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe: Die Streitwertbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners hat nur in geringem Umfang Erfolg. 1. Erfolgreich ist sie insofern, als der Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich von 8.245 € auf 9.450 € abzuändern ist. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist bei der Wertfestsetzung für den Versorgungsausgleich das Nettoeinkommen der Beteiligten - anders als bei der Wertfestsetzung für die Scheidung - nicht im Hinblick auf die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern zu verringern (vgl. etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. März 2024 – 2 WF 12/24 –, juris, OLG Hamm, Beschluss vom 23. Dezember 2022 – II-13 WF 145/22 –, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen). 2. Im Wesentlichen unbegründet ist die Beschwerde indessen, soweit sie sich gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes für die Scheidung richtet. Lediglich die Korrektur eines Rechen- oder Tippfehlers führt zur Anhebung des vom Amtsgerichts festgesetzten Wertes von 16.550 € auf 16.650 € (5.550 € zusammengerechnetes Einkommen der Eheleute abzüglich der Unterhaltsfreibeträge für drei Kinder x 3 Monate). Der vorgenannte Wert ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers jedoch nicht im Hinblick auf das bestehende Vermögen in Form eines selbst bewohnten Familienheims zu erhöhen. a) Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ist in Ehesachen der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen, § 43 Abs. 2 FamGKG. In Bezug auf die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung einheitlich die Auffassung vertreten, dass der Verkehrswert des ehelichen Vermögens nicht uneingeschränkt in die Berechnung nach § 43 Abs. 1 FamGKG einfließt, sondern für jeden der Ehegatten um einen Freibetrag zu bereinigen ist, der für die Wechselfälle des Lebens vorgehalten werden muss (vgl. OLG Hamm BeckRS 2015, 16542; OLG Braunschweig NJW-RR 2023,1303). Außerdem ist von dem verbleibenden Vermögen nach ganz herrschender Auffassung lediglich ein Bruchteil in die Verfahrenswertberechnung einzustellen, welcher nach ganz herrschender Auffassung bei nicht mehr als 5 % liegt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20. Februar 2024 – II-9 WF 12/24 –, Rn. 7 - 17, juris; OLG Hamm BeckRS 2015, 16542; OLG Hamm Beschluss vom 8. Januar 2019, 9 WF 232/18, zitiert nach juris). Uneinheitlich wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung allerdings die Frage beurteilt, wie hoch die Freibeträge für jeden Ehegatten und jedes Kind zu bemessen sind. Die Freibeträge reichen für jeden beteiligten Ehegatten von 15.000 € bis 64.000 € und werden zusätzlich für jedes Kind noch einmal in der Regel mit etwa der Hälfte des Freibetrages für einen Elternteil angesetzt (vgl. die Übersichten bei BeckOK KostR/Neumann, 46. Ed. 1.7.2024, FamGKG § 43 Rn. 60, beck-online und bei Schneider/Volpert/Fölsch, Familiengerichtskostengesetz, FamGKG § 43 Rn. 45, beck-online). Der Senat schließt sich – jedenfalls für das hier zu beurteilende Jahr 2023 – den Entscheidungen an, wonach der Freibetrag für jeden Ehegatten mit 60.000 € und der Freibetrag für jedes Kind mit 30.000 € zu bewerten ist (entschieden für die Freibeträge der Eheleute und Kinder: OLG Braunschweig, FamRZ 2024, 68; OLG Hamburg, JurBüro 2019, 260; OLG Bamberg, FamRZ 2017, 1771; OLG München, FamRZ 2009, 1703; entschieden für die Freibeträge der Eheleute: OLG Brandenburg, FamRZ 2024, 478; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Oktober 2019 – 11 WF 224/19 –, juris; OLG Naumburg, FamRZ 2019, 304; KG, FamRZ 2018, 125; OLG Koblenz, FamRZ 2003, 1681). Geringere Freibeträge erscheinen aufgrund der seit dem Jahr 2021 gestiegenen Inflationsraten nicht mehr angemessen. b) Im vorliegenden Fall beläuft sich der um die valutierenden Immobilienkredite bereinigte Verkehrswert des selbst bewohnten Hausgrundstücks unstreitig auf 210.000 €. Nach Abzug von Freibeträgen in Höhe von je 60.000 € für jeden Ehegatten und in Höhe von je 30.000 € für jedes der drei minderjährigen Kinder verbleibt kein einzusetzendes Vermögen mehr: 210.000 € Verkehrswert - 120.000 € Freibeträge beider Ehegatten - 90.000 € Freibeträge der drei Kinder 0 € Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar.