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Beschluss

18 WF 20/24

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2024:0719.18WF20.24.00
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Leitsätze
1. In Volljährigenadoptionsverfahren ist es bei der Anwendung des § 42 Abs. 2 FamGKG angemessen, als Verfahrenswert grundsätzlich 5% des Vermögens festzusetzen (Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09. August 2023 - 5 UF 212/22, juris).(Rn.18) (Rn.19) (Rn.20) 2. Abzustellen ist dabei auf das zusammengerechnete Vermögen des Annehmenden und des Anzunehmenden.(Rn.25)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Annehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 22.11.2023 (4 F 45/23) in Ziffer 4 des Tenors dahingehend geändert, dass der Verfahrenswert auf 6.500 € festgesetzt wird. 2. Die weitergehende Beschwerde der Annehmenden wird zurückgewiesen. 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Volljährigenadoptionsverfahren ist es bei der Anwendung des § 42 Abs. 2 FamGKG angemessen, als Verfahrenswert grundsätzlich 5% des Vermögens festzusetzen (Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09. August 2023 - 5 UF 212/22, juris).(Rn.18) (Rn.19) (Rn.20) 2. Abzustellen ist dabei auf das zusammengerechnete Vermögen des Annehmenden und des Anzunehmenden.(Rn.25) 1. Auf die Beschwerde der Annehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 22.11.2023 (4 F 45/23) in Ziffer 4 des Tenors dahingehend geändert, dass der Verfahrenswert auf 6.500 € festgesetzt wird. 2. Die weitergehende Beschwerde der Annehmenden wird zurückgewiesen. 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. Die Annehmende wendet sich mit der Beschwerde gegen die Festsetzung des erstinstanzlichen Verfahrenswerts in einem Adoptionsverfahren. Mit auf den 15.11.2023 datierten und am 22.11.2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen (4 F 45/23) wurde auf Antrag der Annehmenden die Annahme des volljährigen … (im Folgenden: Anzunehmender) als Kind der Annehmenden ausgesprochen, die Kosten des Verfahrens der Annehmenden und dem Anzunehmenden zu je 50 % auferlegt und der Verfahrenswert unter Bezugnahme auf § 42 Abs. 2 und 3 FamGKG auf 21.500 € festgesetzt. Der Beschluss wurde der Annehmenden am 23.11.2023 zugestellt und hat am selben Tag Rechtskraft erlangt. In dem Verfahren hatte die Annehmende mit Schreiben vom 29.06.2023 angegeben, über ein Vermögen von ca. 80.000 € zu verfügen. Der Anzunehmende bezifferte sein Vermögen ausweislich seiner Erklärung vom 09.07.2023 mit 50.000 €. Mit beim Amtsgericht Emmendingen am 05.02.2024 eingegangenem Schreiben vom 03.02.2024 legte die Annehmende Erinnerung gegen die im vorliegenden Verfahren wie auch in dem weiteren Adoptionsverfahren des Amtsgerichts Emmendingen (4 F 46/23) unter Zugrundelegung des vom Amtsgericht festgesetzten Verfahrenswerts ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse ein. Sie beantragte, den Gegenstandswert unter Beibehaltung der übrigen Berechnungsmodalitäten sowohl im vorliegenden Verfahren als auch in dem weiteren Adoptionsverfahren des Amtsgerichts Emmendingen (4 F 46/23) auf 5.000 € zu reduzieren. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Notarin … für das Beurkundungsverfahren der Adoptionsanträge jeweils einen Gegenstandswert von 5.625 € zugrunde gelegt habe. In der obergerichtlichen Rechtsprechung bestehe die Tendenz, diesen Wert zu übernehmen, was auch vorliegend veranlasst sei. Zudem verwies die Annehmende auf den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 13.01.2022 - 5 UF 39/21, wonach im Falle einer Volljährigenadoption der Verfahrenswert nicht grundsätzlich mit 25 % bis 50 % des Reinvermögens angesetzt werden könne. Der nach § 42 Abs. 2 FamGKG zu berücksichtigende Umfang und die Bedeutung der Sache rechtfertigten keinen so erheblichen Wertbetrag, zumal gemäß § 42 Abs. 2 und 3 FamGKG der Auffangwert bei lediglich 5.000 € und der Höchstwert bei 500.000 € liege. Bei der Auflösung der wirtschaftlich weit engeren Verbindung zweier Ehegatten sei gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG anerkannt, dass neben dem Einkommen das Vermögen allenfalls mit einem Prozentsatz von 5 % anzusetzen sei. Das Amtsgericht legte die Erinnerung der Annehmenden als Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes aus, der es mit auf den 08.02.2024 datierten und am 12.02.2024 erlassenem Beschluss nicht abhalf. Zur Begründung führt das erstinstanzliche Gericht aus, dass das FamGKG für Adoptionssachen keine allgemeine oder besondere Wertvorschrift kenne. Der Verfahrenswert bestimme sich deshalb nach der allgemeinen Wertvorschrift des § 42 Abs. 2 FamGKG. Danach sei der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, nach billigem Ermessen zu bestimmen und nur bei Fehlen genügender Anhaltspunkte gemäß § 42 Abs. 3 FamGKG der Auffangwert von 5.000 € anzusetzen. Aufgrund der besonderen Bedeutung einer Adoption werde regelmäßig ein Verfahrenswert von 25 % - 50 % des Reinvermögens der Beteiligten zugrundelegt. Dieses betrage nach Angaben der Beteiligten 85.000 € (Annehmende: 80.000 € und Anzunehmender: 5.000 €). Ein Viertel hieraus seien 21.250 €. Die stattdessen erfolgte Festsetzung auf 21.500 € sei versehentlich erfolgt. Von einer Abhilfe werde abgesehen, da sich die Differenz auf die festzusetzenden Gebühren nicht auswirke. Eine andere Festsetzung gebiete auch die von der Annehmenden zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13.01.2022 (5 UF 39/21) nicht. Dort seien weitere Umstände berücksichtigt worden, nämlich das Alter und die Gesundheit der Beteiligten sowie wohl im Verfahren aufgekommene erb- und steuerrechtliche Fragen, welche offenbar Hintergrund der dort beabsichtigten, jedoch letztlich nicht vorgenommenen Adoption gewesen seien. Im Beschwerdeverfahren wiederholte und vertiefte die Annehmende mit Schreiben vom 21.02.2024 ihre Auffassung unter Bezugnahme auf die von ihr zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 13.01.2022. Die dort angestellten Erwägungen seien allgemeingültig. Bei einem Reinvermögen in Höhe von rund 80.000 € errechne sich ein Betrag von lediglich 4.000 €, der auf den Mindestwert in Höhe von 5.000 € anzuheben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Anzunehmenden hat in der Sache überwiegend Erfolg. 1. Zu Recht hat das Amtsgericht den von der Annehmenden eingelegten Rechtsbehelf als Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ausgelegt (vgl. OLG Oldenburg vom 19.09.1991 - 3 WF 120/91, juris; BeckOK/Laube, Kostenrecht, Stand 01.04.2024, § 66 GKG Rn. 91 und § 68 GKG Rn. 24). Denn mit ihrem Antrag vom 03.02.2024 beantragt sie eine Herabsetzung des den erteilten Kostenrechnungen zugrunde liegenden Verfahrenswertes. Die dem Kostenansatz im Übrigen zugrunde liegenden Berechnungsmodalitäten greift sie hingegen ausdrücklich nicht an. 2. Die Beschwerde der Annehmenden ist zulässig. a) Der Mindestbeschwerdewert des § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG von 200 € ist überschritten. Bei der Berechnung der Beschwer ist allein auf das Kosteninteresse und nicht etwa auf die Differenz zwischen dem festgesetzten und dem von der Annehmenden angegebenen Verfahrenswert abzustellen (OLG Karlsruhe vom 10.01. 2015 - 15 W 29/04, juris Rn. 2 ff.). Maßgeblich ist mithin die Differenz der Kosten, die sich einerseits unter Zugrundelegung des auf 21.500 € festgesetzten Verfahrenswerts und andererseits unter Zugrundelegung des nach Auffassung der Beschwerdeführerin auf 5.000 € festzusetzenden Wertes errechnen. Diese beträgt bei der angeordneten hälftigen Kostentragung durch die Annehmende und den Anzunehmenden 221 €. Da die Beteiligten anwaltlich nicht vertreten waren, ist lediglich eine 2,0 Gebühr nach Nr. 1320 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG angefallen. 2,0 Gebühren aus einem Verfahrenswert von 21.500 € betragen 764 € und belaufen sich bei einem Verfahrenswert von 5.000 € auf 322 €. Von der Differenz von 442 € entfällt nach der erstinstanzlichen Kostenentscheidung die Hälfte, also 221 €, auf die Annehmende. b) Die Verfahrenswertbeschwerde wurde auch fristgerecht innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft eingelegt, §§ 59 Abs. 1 Satz 3, 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG. 3. Die Beschwerde ist überwiegend begründet. a) Die Festsetzung des Verfahrenswertes erfolgt auf der Grundlage von § 42 Abs. 2 FamGKG. Eine Adoptionssache ist eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit, so dass in Ermangelung einer speziellen Regelung der Verfahrenswert für Adoptionssachen gemäß § 42 Abs. 2 FamGKG zu bestimmen ist. Danach ist der Wert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500.000 €. Fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine Bewertung, greift nach § 42 Abs. 3 FamGKG der Auffangwert von 5.000 € ein (vgl. OLG Braunschweig vom 02.03.2021 - 1 WF 24/21, juris Rn. 9; vgl. BGH vom 25.08.2021 - XII ZB 442/18, juris: Festsetzung des Verfahrenswerts im Tenor auf 5.000 €). b) Nach diesen Maßstäben ist der erstinstanzliche Verfahrenswert im vorliegenden Verfahren auf 6.500 € festzusetzen. . Der Senat schließt sich der Auffassung des 5. Senats des OLG Karlsruhe in dem Beschluss vom 09.08.2023 - 5 UF 212/22 an, wonach im Verfahren wegen Volljährigenadoption bei der Anwendung von § 42 Abs. 2 FamGKG die Festsetzung des Verfahrenswerts auf 5 % des Vermögens der Beteiligten grundsätzlich angemessen ist. aa) Die Bedeutung der Sache, die ein wesentliches Kriterium für die Festsetzung des Verfahrenswertes gemäß § 42 FamGKG darstellt, rechtfertigt keinen höheren Prozentsatz als 5 %. In der Sache beschäftigt sich das Gericht bei der Volljährigenadoption mit nicht vermögensrechtlichen Aspekten. Etwaige wirtschaftliche Folgen der Adoption, die im Einzelfall durchaus eine erhebliche Rolle spielen können, sind für die Sachentscheidung nicht von Bedeutung. Vielmehr prüft das Gericht, inwieweit ein Näheverhältnis zwischen den Beteiligten entstanden ist, das dem von Eltern und ihren leiblichen Kindern gleicht, wobei gerade dann Anlass zu einer kritischen Auseinandersetzung der Angaben der Beteiligten besteht, wenn unübersehbar zu Tage tritt, dass bei der erstrebten Volljährigenadoption vermögensrechtliche Zwecke eine besondere Rolle gespielt haben können (BGH vom 25.08.2021 - XII ZB 442/18, juris Rn. 33). Die Frage der Qualität der Beziehung zwischen Eltern und Kindern ist auch bei den Kindschaftssachen zu prüfen. Für Kindschaftssachen sieht der Gesetzgeber einen Verfahrenswert in Höhe von 4.000 € als angemessen an. Für die inhaltlich ebenfalls nahestehenden und statusbezogenen Abstammungssachen gilt gemäß § 47 FamGKG ein noch geringerer Wert von 2.000 €. bb) Ein höherer Prozentsatz ergibt sich auch nicht daraus, dass § 42 Abs. 2 FamGKG die Einkommens- und Vermögensverhältnisse als Kriterium für die Wertfestsetzung anführt. Der Gesetzgeber hat sich, indem er dieses Kriterium aufgenommen hat - wie bei den Ehesachen - von der sozialpolitischen Erwägung leiten lassen, dass vermögende Beteiligte mehr bezahlen sollen als nichtvermögende. Dementsprechend werden die Vermögensverhältnisse von der Rechtsprechung bei der Volljährigenadoption überwiegend durch Ansatz eines Prozentsatzes des Vermögens und nicht etwa durch die aufgrund der Adoption entstehenden konkreten Steuervorteile erfasst. In Ehesachen, die im Falle einer Scheidung die erbrechtliche Stellung wie bei der Volljährigenadoption verändern, ist bei den Senaten des Oberlandesgerichts Karlsruhe und der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass neben dem Einkommen das (um Freibeträge bereinigte) Vermögen mit einem Prozentsatz von 5 % anzusetzen ist (OLG Karlsruhe vom 16.09.2013 - 5 WF 66/13, juris Rn. 17 und vom 21.09.2023 - 5 UF 56/23, juris Rn. 29; ebenso: OLG Hamm vom 08.01.2019 - 9 WF 232/18, juris Rn. 30; OLG Stuttgart vom 04.01.2018 - 18 WF 149/17, juris Rn. 22; OLG Frankfurt vom 12.03.2024 - 2 WF 12/24, juris Rn. 9; OLG Brandenburg vom 13.03.2024 - 13 WF 38/24, juris Rn. 15; OLG Braunschweig vom 18.07.2023 - 1 WF 41/23, juris Rn. 14 f.; OLG Hamburg vom 08.03.2019 - 12 WF 184/18, juris Rn. 4 f.). Diese Wertung ist auch für die Bewertung von Volljährigenadoptionen heranzuziehen. Es ist nicht angemessen, die Volljährigenadoption gegenüber der Auflösung der in jeder Hinsicht weit engeren Verbindung zweier Ehegatten mit einem höheren Prozentsatz des Vermögens zu bewerten. Dies legen auch der nahezu identische Wortlaut von § 42 Abs. 2 FamGKG und § 43 Abs. 1 FamGKG nahe. cc) Sonstige Umstände, die im vorliegenden Verfahren ausnahmsweise einen höheren Prozentsatz des Vermögens der Beteiligten für die Festsetzung des Verfahrenswerts erfordern könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. dd) Soweit die Annehmende anregt, den Verfahrenswert im Interesse der Einheitlichkeit in Anlehnung an den von der Notarin … für das Beurkundungsverfahren des Adoptionsantrags festgesetzten Gegenstandswert von 5.625 € zu bestimmen, besteht hierfür keine gesetzliche Grundlage. Insbesondere handelt es sich bei dem im Beurkundungsverfahren festgesetzten Gegenstandswert nicht um ein im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 42 Abs. 2 FamGKG zu berücksichtigendes Kriterium. ee) Danach ergibt sich für das vorliegende Verfahren ein Verfahrenswert von 6.500 €. Nach den schriftlichen Angaben der Beteiligten vom 29.06.2023 und 09.07.2023 ist von einem Vermögen der Beteiligten von 130.000 € auszugehen (Annehmende: 80.000 € und Anzunehmender: 50.000 €). Soweit das Amtsgericht Emmendingen von einem Vermögen von insgesamt 85.000 € ausgegangen ist, wurde versehentlich beim Vermögen des Anzunehmenden nur ein Betrag von 5.000 € angesetzt, obwohl er in seinem Schreiben vom 09.06.2023 sein Vermögen mit 50.000 € angegeben hat. Demnach ist der Verfahrenswert auf 6.500 € (5 % von 130.000 €) festzusetzen. Bei der Bestimmung des Verfahrenswertes für die Volljährigenadoption besteht kein Anlass, lediglich auf die Vermögensverhältnisse des Annehmenden und nicht auch auf diejenigen des Anzunehmenden abzustellen, zumal nach dem Wortlaut des § 42 Abs. 2 FamGKG die Vermögensverhältnisse „der Beteiligten“ zu berücksichtigen sind. Da im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für zu erwartende Unterhaltspflichten bestehen, werden die Einkommensverhältnisse der Beteiligten nicht herangezogen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 59 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 57 Abs. 7 FamGKG).